TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/4 W274 2236012-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2022
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Entscheidungsdatum

04.05.2022

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §22
B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art15
VwGVG §33
VwGVG §9
ZustG §2 Z5
ZustG §28 Abs3
ZustG §37
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 28 heute
  2. ZustG § 28 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 28 gültig von 01.12.2019 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  4. ZustG § 28 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 28 gültig von 01.01.2011 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 28 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. ZustG § 28 gültig von 01.10.1998 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. ZustG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  10. ZustG § 28 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Spruch



W274 2236012-1/4E
, , W274 2236012-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Kommerzialrat Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 14.08.2020, GZ D124.2511, wegen Auskunft, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Kommerzialrat Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 14.08.2020, GZ D124.2511, wegen Auskunft, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

2. Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Mit E-Mail vom 10.5.2020 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) unter der E-Mail Adresse XXXX an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte unter dem Betreff: „Vorenthaltung von Akteninhalten“ zusammengefasst aus, sie habe am 02.05.2020 sowie am 07.05.2020 bei der LPD XXXX um Auskunft hinsichtlich sämtlicher bei der Polizei über sie gespeicherter Daten und um Kopie sämtlicher Akten zu ihrer Person, hilfsweise um einen Termin für Akteneinsichten, ersucht. Die Informationen seien sehr wichtig für eine Fristsache am Landesverwaltungsgericht nach dem Epidemiegesetz. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie keine Akteneinsicht bekäme, da es sich bei dem Sachverhalt um einen solchen nach dem Unterbringungsgesetz handle, somit um sehr sensible Daten wie psychologische Krankheiten. Nach der Rückkehr von einer Reise nach Taiwan im Jänner 2020 habe die BF die österreichische Gesundheitshotline angerufen und sei direkt ins Landeskrankenhaus XXXX gefahren worden. Sie habe das Krankenhaus sodann verlassen, um sich zu Hause gesund zu pflegen. Daraufhin sei veranlasst worden, dass sie am nächsten Morgen unter Androhung von Polizeigewalt wieder ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sie sei dort unangemessen behandelt und nicht entsprechend versorgt worden. Selbst der verantwortliche Virologe Dr. XXXX habe sie angeschrien. Weder das Landeskrankenhaus XXXX , noch die Psychologin XXXX in der XXXX Klinik, noch die Krankenkasse, noch der Sozialversicherungsverband, noch die Polizei, noch die Bezirkshauptmannschaft, noch das Ordnungsamt, noch das Landesverwaltungsgericht XXXX hätten ihr bisher Zugriff auf die über sie gespeicherten Daten bzw. Akten gewährt. Sie ersuche zu eruieren, ob die Landespolizeidirektion XXXX diverse Telefongespräche aufnehme. Die BF gab „für Rückfragen“ eine Telefonnummer an ihrer Arbeitsstelle an und führte aus, „postalische Zusendungen werden ausschließlich an ihre oben angegebene Arbeitsstelle ersucht.“Mit E-Mail vom 10.5.2020 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) unter der E-Mail Adresse römisch 40 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und führte unter dem Betreff: „Vorenthaltung von Akteninhalten“ zusammengefasst aus, sie habe am 02.05.2020 sowie am 07.05.2020 bei der LPD römisch 40 um Auskunft hinsichtlich sämtlicher bei der Polizei über sie gespeicherter Daten und um Kopie sämtlicher Akten zu ihrer Person, hilfsweise um einen Termin für Akteneinsichten, ersucht. Die Informationen seien sehr wichtig für eine Fristsache am Landesverwaltungsgericht nach dem Epidemiegesetz. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie keine Akteneinsicht bekäme, da es sich bei dem Sachverhalt um einen solchen nach dem Unterbringungsgesetz handle, somit um sehr sensible Daten wie psychologische Krankheiten. Nach der Rückkehr von einer Reise nach Taiwan im Jänner 2020 habe die BF die österreichische Gesundheitshotline angerufen und sei direkt ins Landeskrankenhaus römisch 40 gefahren worden. Sie habe das Krankenhaus sodann verlassen, um sich zu Hause gesund zu pflegen. Daraufhin sei veranlasst worden, dass sie am nächsten Morgen unter Androhung von Polizeigewalt wieder ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sie sei dort unangemessen behandelt und nicht entsprechend versorgt worden. Selbst der verantwortliche Virologe Dr. römisch 40 habe sie angeschrien. Weder das Landeskrankenhaus römisch 40 , noch die Psychologin römisch 40 in der römisch 40 Klinik, noch die Krankenkasse, noch der Sozialversicherungsverband, noch die Polizei, noch die Bezirkshauptmannschaft, noch das Ordnungsamt, noch das Landesverwaltungsgericht römisch 40 hätten ihr bisher Zugriff auf die über sie gespeicherten Daten bzw. Akten gewährt. Sie ersuche zu eruieren, ob die Landespolizeidirektion römisch 40 diverse Telefongespräche aufnehme. Die BF gab „für Rückfragen“ eine Telefonnummer an ihrer Arbeitsstelle an und führte aus, „postalische Zusendungen werden ausschließlich an ihre oben angegebene Arbeitsstelle ersucht.“

Als Beilage übersandte die BF einen E-Mail-Verkehr zwischen der BF und der Landespolizeidirektion XXXX zur Thematik "Ersuchen um Aktenkopie oder Akteneinsicht". Dieser enthält auch E-Mails der BF gesandt von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ Als Beilage übersandte die BF einen E-Mail-Verkehr zwischen der BF und der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Thematik "Ersuchen um Aktenkopie oder Akteneinsicht". Dieser enthält auch E-Mails der BF gesandt von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “

Am 13.05.2020 erging ein Mängelbehebungsauftrag mit folgendem Inhalt an die BF:

„Ihre am 10.05.2020 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde erweist sich als mangelhaft und Bedarf der Verbesserung.

Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde: Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG);1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG);

Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Ausgehend von Ihrem Vorbringen scheint grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Auskunft denkbar.

Nähere Informationen zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen.

Ein unverbindliches Beschwerdeformular finden Sie darüber hinaus unter https://www.dsb.gv.at/dokumente (Formulare für Beschwerden, „Beschwerde an die Datenschutz-behörde: Geheimhaltung“).

2. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG);2. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG);

Bitte ergänzen Sie Ihre Angaben zum Beschwerdegegner. Nach vorläufiger Rechtsmeinung geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass die LPD XXXX als Beschwerdegegner in Frage kommt. Bitte um Klarstellung. Geben Sie bitte, wenn möglich, auch eine zustellfähige Adresse an.Bitte ergänzen Sie Ihre Angaben zum Beschwerdegegner. Nach vorläufiger Rechtsmeinung geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass die LPD römisch 40 als Beschwerdegegner in Frage kommt. Bitte um Klarstellung. Geben Sie bitte, wenn möglich, auch eine zustellfähige Adresse an.

3. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG);3. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG);

Bitte machen Sie nähere Angaben zum Sachverhalt, aus dem Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten. Welche Daten bzw. Unterlagen fehlen? Inwiefern ist von einer Mangelhaftigkeit auszugehen? Weshalb gehen Sie davon aus, dass dem Antrag nicht vollinhaltliche entsprochen wurde?

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG);4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG);

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Gründen, aus denen Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten.

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG);5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG);

Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung(en) Sie konkret eine Feststellung begehren.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.

6. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten (Art. 15 DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG);6. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten (Artikel 15, DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG);

Sie sprechen in Ihrem Schreiben wiederholt von Akteneinsicht. Bitte führen Sie an, ob Sie einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO oder Akteinsicht gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um verschiedene Rechte handelt. Welches Schreiben, datiert mit welchem Datum kann als Antrag verstanden werden? Aus dem Schreiben von Herrn Dr. XXXX am 8. Mai 2020 geht hervor, dass Ihnen Akten übermittelt worden sind. Legen Sie diese bitte vor. Sofern Ihnen weiter Daten übermittelt wurden, legen Sie auch diese vor. Auch ist von einem Anschreiben datiert mit 4. Mai 2020 die Rede. Legen Sie diese bitte vor.Sie sprechen in Ihrem Schreiben wiederholt von Akteneinsicht. Bitte führen Sie an, ob Sie einen Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO oder Akteinsicht gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um verschiedene Rechte handelt. Welches Schreiben, datiert mit welchem Datum kann als Antrag verstanden werden? Aus dem Schreiben von Herrn Dr. römisch 40 am 8. Mai 2020 geht hervor, dass Ihnen Akten übermittelt worden sind. Legen Sie diese bitte vor. Sofern Ihnen weiter Daten übermittelt wurden, legen Sie auch diese vor. Auch ist von einem Anschreiben datiert mit 4. Mai 2020 die Rede. Legen Sie diese bitte vor.

Nähere Informationen zum Recht auf Auskunft finden Sie unter:

https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen

Ein Muster für einen solchen Antrag auf Auskunft, der unmittelbar an den Verantwortlichen zu richten ist, finden Sie unter:

https://www.dsb.gv.at/dokumente (Formular: „Antrag gemäß Art. 15 DSGVO auf Auskunft“)https://www.dsb.gv.at/dokumente (Formular: „Antrag gemäß Artikel 15, DSGVO auf Auskunft“)

Bezugnehmend auf Ihre Bitte, die in der Mail angesprochenen Punkte II und III nicht weiterzuleiten wird gebeten, die Beschwerde so einzubringen, dass Sie dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt werden kann.Bezugnehmend auf Ihre Bitte, die in der Mail angesprochenen Punkte römisch zwei und römisch drei nicht weiterzuleiten wird gebeten, die Beschwerde so einzubringen, dass Sie dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt werden kann.

Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“

Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Zustellungsbestätigung über eine elektronische Zustellung per E-Mail mit folgendem Inhalt:

„Zustellbestätigung

Ihre Nachricht:

wurde zugestellt an: XXXX wurde zugestellt an: römisch 40

am 15.05.2020 13:10:56

This ist the mail system at host yandex.ru.

Your message was successfully delivered to mailbox you will not receive further notifications.“

Es folgen weitere technische Ausführungen auf Englisch.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte begründend aus, die BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrages die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z1, 2, 3, 4 DSG sowie gemäß Abs. 2 Z 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Der Antrag in der vorliegenden Form sei nicht gesetzmäßig. Die Beschwerde sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte begründend aus, die BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrages die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1, 2, 3, 4 DSG sowie gemäß Absatz 2, Ziffer 5, das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Der Antrag in der vorliegenden Form sei nicht gesetzmäßig. Die Beschwerde sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Der BF stehe es frei, innerhalb der in § 24 Abs. 4 DSG normierten Frist eine neue kostenlose und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen. Der BF stehe es frei, innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, DSG normierten Frist eine neue kostenlose und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail wiederum von XXXX am 27.09.2020 gesandte Beschwerde der BF mit folgendem Inhalt: Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail wiederum von römisch 40 am 27.09.2020 gesandte Beschwerde der BF mit folgendem Inhalt:

„In vorbezeichneter Angelegenheit wird bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 02.09.2020 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht.

Es wird ersatzweise höflichst ersucht, in den vorherigen Stand einzusetzen, da die Vorlage des im Bescheid erwähnten Mängelbehebungsauftrages vom 13.05.2020 nicht bestätigt werden kann.

Es konnte sich somit nicht mit den behaupteten Mängeln auseinandergesetzt und eine allfällige mängelbehebende Eingabe eingebracht werden und wird daher höflichst um (erneute) Übersendung des Schreibens vom 13.05. ersucht.

Mit freundlichem Gruß

XXXX römisch 40

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischem Akt einlangend am 13.10.2020 mit dem Bemerken vor, die BF habe ihre Beschwerde mit E-Mail vom 10.05.2022 von der E-Mail-Adresse XXXX eingebracht. Mit Schreiben vom 13.05.2020 habe die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag erteilt, da die eingebrachte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen werden, dass mangels Verbesserung der Beschwerde mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen sei. Mit E-Mail vom 15.05.2020 sei der Mangelbehebungsauftrag an die von der BF zuvor verwendete E-Mail-Adresse gesendet worden. Da diesem innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen worden sei, sei die Beschwerde mit Schreiben vom 14.08.2020 zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischem Akt einlangend am 13.10.2020 mit dem Bemerken vor, die BF habe ihre Beschwerde mit E-Mail vom 10.05.2022 von der E-Mail-Adresse römisch 40 eingebracht. Mit Schreiben vom 13.05.2020 habe die belangte Behörde einen Mangelbehebungsauftrag erteilt, da die eingebrachte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen werden, dass mangels Verbesserung der Beschwerde mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen sei. Mit E-Mail vom 15.05.2020 sei der Mangelbehebungsauftrag an die von der BF zuvor verwendete E-Mail-Adresse gesendet worden. Da diesem innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen worden sei, sei die Beschwerde mit Schreiben vom 14.08.2020 zurückgewiesen worden.

Die Korrespondenz mit der BF sei jeweils mit der von ihr angegebenen und verwendeten E-Mail-Adresse erfolgt. Eine erfolgreiche Zustellungsbestätigung des Mangelbehebungsauftrages liege dem Akt bei. Durch Einlangen des Mangelbehebungsauftrags in die Mailbox sei dieser in den elektronischen Verfügungsbereich der BF gelangt und damit rechtswirksam zugestellt worden.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Das Gericht geht vom eingangs zum Verfahrensgang festgestellten im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

Sofern die BF erkennbar in der Beschwerde ausführt, sie habe den Mängelbehebungsauftrag nicht erhalten, geht das Verwaltungsgericht entsprechend der von der belangten Behörde übermittelten und oben dargestellten „Zustellungsbestätigung“ aus. Diese erscheint unbedenklich und kann ihrem Inhalt nur so interpretiert werden, dass das E-Mail der belangten Behörde vom 15.5.2020, beinhaltend den Mängelbehebungsauftrag, an diesem Tag um 13.10.56 in die Mailbox der Empfängerin XXXX , zuzuordnen der BF, gelangt ist. Den Ausführungen im Bescheid, ein entsprechender „Weiterleitungsbericht“ liege dem Akt bei und es liege keine Fehlermeldung eines Email_Servers vor, wurde durch die BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.Sofern die BF erkennbar in der Beschwerde ausführt, sie habe den Mängelbehebungsauftrag nicht erhalten, geht das Verwaltungsgericht entsprechend der von der belangten Behörde übermittelten und oben dargestellten „Zustellungsbestätigung“ aus. Diese erscheint unbedenklich und kann ihrem Inhalt nur so interpretiert werden, dass das E-Mail der belangten Behörde vom 15.5.2020, beinhaltend den Mängelbehebungsauftrag, an diesem Tag um 13.10.56 in die Mailbox der Empfängerin römisch 40 , zuzuordnen der BF, gelangt ist. Den Ausführungen im Bescheid, ein entsprechender „Weiterleitungsbericht“ liege dem Akt bei und es liege keine Fehlermeldung eines Email_Servers vor, wurde durch die BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN). Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, Paragraph 13, Rz 25 mwN).

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenen Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenen Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).

Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28).

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29).

Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30).

Eine Beschwerde gemäß § 24 DSB hat zu enthalten: Eine Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSB hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des als verletzt erachtenden Rechts,

2. soweit zumutbar, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

Die DSB hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der gem § 13 Abs 3 AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, § 24 DSG, Anm 11) rdb.at).Die DSB hat im Fall einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, Paragraph 24, DSG, Anmerkung 11) rdb.at).

Fallbezogen ist dazu auszuführen:

Es liegt eine sogenannte "leere", also nicht näher begründete Beschwerde vor. Die BF bezeichnet ihr per E-Mail übermitteltes Schreiben als Beschwerde und bringt zum Ausdruck, Beschwerde betreffend den Bescheid vom 14.08.2020 ("ihre E-Mail vom 02.09.2020") erheben zu wollen. Der Bescheid ist weiters durch die Angabe der Geschäftszahl bezeichnet.

Der notwendige Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht umfasst gemäß § 9 VwGVG unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Der notwendige Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht umfasst gemäß Paragraph 9, VwGVG unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die hier unvertreten eingebrachte Beschwerde enthält jedenfalls keine Beschwerdegründe und kein ausdrückliches Begehren. Zwar sind Mängel des Beschwerdeschriftsatzes grundsätzlich der Verbesserung zugänglich, bei inhaltlichen Unklarheiten ist eine Umdeutung aber in der Weise möglich, dass im Zweifel eine Deutung zu geben ist, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 9, Anm. 6 mwN).Die hier unvertreten eingebrachte Beschwerde enthält jedenfalls keine Beschwerdegründe und kein ausdrückliches Begehren. Zwar sind Mängel des Beschwerdeschriftsatzes grundsätzlich der Verbesserung zugänglich, bei inhaltlichen Unklarheiten ist eine Umdeutung aber in der Weise möglich, dass im Zweifel eine Deutung zu geben ist, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Paragraph 9,, Anmerkung 6 mwN).

Die BF begehrt neben der Beschwerde die "ersatzweise" Einsetzung in den vorherigen Stand, da die Vorlage des im Bescheid erwähnten Mängelbehebungsauftrages vom 13.05.2020 nicht bestätigt werden könne. Die BF habe sich somit nicht mit den behaupteten Mängeln auseinandersetzen und eine allfällige mängelbehebende Eingabe erbringen können, weshalb um erneute Übersendung des Schreibens vom 13.05. ersucht werde.

Aus dem gesamten Vorbringen ist erkennbar, dass die BF meint, der Mangelbehebungsauftrag vom 13.05.2020 sei ihr nicht zugekommen.

Wie festgestellt, liegt eine Zustellungsbestätigung betreffend den Mangelbehebungsauftrag - eine elektronische Zustellung über die von der BF zur Einbringung der Beschwerde verwendete E-Mail-Adresse XXXX - vor. Selbst zur Erhebung der Beschwerde an das BVwG bediente sich die BF wiederum dieser Adresse. Die BF verfügt somit mit der genannten Adresse über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz. Wie festgestellt, liegt eine Zustellungsbestätigung betreffend den Mangelbehebungsauftrag - eine elektronische Zustellung über die von der BF zur Einbringung der Beschwerde verwendete E-Mail-Adresse römisch 40 - vor. Selbst zur Erhebung der Beschwerde an das BVwG bediente sich die BF wiederum dieser Adresse. Die BF verfügt somit mit der genannten Adresse über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz.

Die Behörde konnte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass eine Verfahrenspartei ihre E-Mail-Adresse in einem Verfahren dadurch im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG bekannt gibt, dass sie in ihrer Kommunikation mit der Behörde diese selbst verwendet. Dass diese für Zustellungen nicht verwendet werden soll, ist der Beschwerde an die belangte Behörde, in der sich ausdrückliche Ausführungen zu den Kontaktdaten der BF finden, nicht zu entnehmen.Die Behörde konnte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass eine Verfahrenspartei ihre E-Mail-Adresse in einem Verfahren dadurch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG bekannt gibt, dass sie in ihrer Kommunikation mit der Behörde diese selbst verwendet. Dass diese für Zustellungen nicht verwendet werden soll, ist der Beschwerde an die belangte Behörde, in der sich ausdrückliche Ausführungen zu den Kontaktdaten der BF finden, nicht zu entnehmen.

Gemäß § 28 Abs. 3 ZustellG hat eine elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis auch über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 zu erfolgen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustellG hat eine elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis auch über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, zu erfolgen.

Gemäß § 37 Abs. 1 ZustellG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde die Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustellG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde die Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

Zur hier zu beurteilenden Übermittlung per E-Mail führte der VwGH aus, die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen sei, dies unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden sei. Zum Nachweis des Einlangens sei eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion „Übermittlung der Sendung bestätigen“) anzufordernde „Übermittlungsbestätigung“ erforderlich (2012/10/0100).

Eine solche liegt, wie festgestellt, hier vor.

Ganz generell ist gemäß § 22 AVG keine Zustellung mit Zustellnachweis verlangt. Eine solche ist dann verlangt, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ganz generell ist gemäß Paragraph 22, AVG keine Zustellung mit Zustellnachweis verlangt. Eine solche ist dann verlangt, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen.

Aufgrund der von der BF gegenüber der belangten Behörde verwendeten E-Mail-Adresse XXXX bestand kein Anlass, im vorliegenden Fall nicht von einer tauglichen diesbezüglichen elektronischen Zustelladresse auszugehen. Dass sich die die BF in einer früheren vorgelegten Kommunikation (nicht gegenüber der belangten Behörde) einer anderen E-Mail-Adresse bediente, ändert daran nichts. Aufgrund der von der BF gegenüber der belangten Behörde verwendeten E-Mail-Adresse römisch 40 bestand kein Anlass, im vorliegenden Fall nicht von einer tauglichen diesbezüglichen elektronischen Zustelladresse auszugehen. Dass sich die die BF in einer früheren vorgelegten Kommunikation (nicht gegenüber der belangten Behörde) einer anderen E-Mail-Adresse bediente, ändert daran nichts.

Zwar ist aus dem der Beschwerde angeschlossenen E-Mail-Verkehr mit einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX sowie der "Sachverhaltsdarstellung" zu entnehmen, dass die BF insbesondere in Bezug auf ein ihrer Ansicht nach nicht erfülltes Auskunftsersuchen gegenüber der LPD XXXX an die belangte Behörde herangetreten ist. In der Beschwerde werden aber auch weitere Behörden genannt (Seite 4 "regelmäßig von Behörden versucht"). Weiters werden zahlreiche Personen und Einrichtungen genannt, durch deren Verhalten sich die BF offenbar als beschwert erachtet: "Virologe XXXX , Landeskrankenhaus XXXX , Psychologin XXXX , XXXX Klinik, Krankenkasse, Sozialversicherungsverband, Polizei, Bezirkshauptmannschaft, Ordnungsamt, Landesverwaltungsgericht XXXX ". Zwar ist aus dem der Beschwerde angeschlossenen E-Mail-Verkehr mit einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 sowie der "Sachverhaltsdarstellung" zu entnehmen, dass die BF insbesondere in Bezug auf ein ihrer Ansicht nach nicht erfülltes Auskunftsersuchen gegenüber der LPD römisch 40 an die belangte Behörde herangetreten ist. In der Beschwerde werden aber auch weitere Behörden genannt (Seite 4 "regelmäßig von Behörden versucht"). Weiters werden zahlreiche Personen und Einrichtungen genannt, durch deren Verhalten sich die BF offenbar als beschwert erachtet: "Virologe römisch 40 , Landeskrankenhaus römisch 40 , Psychologin römisch 40 , römisch 40 Klinik, Krankenkasse, Sozialversicherungsverband, Polizei, Bezirkshauptmannschaft, Ordnungsamt, Landesverwaltungsgericht römisch 40 ".

Aufgrund der Tatsache, dass weder die Beschwerde noch der beiliegende E-Mail-Verkehr mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Gründe die BF ihre Beschwerde stützt und welches Begehren sie in diesem Zusammenhang erhebt, ist von einer Zulässigkeit des Mängelbehebungsauftrages auszugehen, wogegen die BF auch nichts ins Treffen führt.

Da auch von einer wirksamen Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an die BF auszugehen war und die BF diesen fristgerecht nicht erfüllt hat, ist die Zurückweisung durch die belangte Behörde rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unberechtigt.

Soweit die BF darüber hinaus auch einen Wiedereinsetzungsantrag stellen möchte, ist die BF auf § 33 Abs. 3 VwGVG zu verweisen, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen. Soweit die BF darüber hinaus auch einen Wiedereinsetzungsantrag stellen möchte, ist die BF auf Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zu verweisen, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

Das Gebot, die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen, umfasst die Fälle des Abs. 1 ebenso wie jene des Abs. 2 (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 33 Anm. 20). Das Gebot, die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen, umfasst die Fälle des Absatz eins, ebenso wie jene des Absatz 2, (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 33, Anmerkung 20).

Insbesondere unter Bezugnahme auf den Wiedereinsetzungsantrag bringt die BF zum Ausdruck, sie sei nicht in Kenntnis des Mangelbehebungsauftrags gewesen (missverständlich: "Da die Vorlage des im Bescheid erwähnten Mangelbehebungsauftrages vom 13.05.2020 nicht bestätigt werden kann. Ich ersuche daher um erneute Übersendung des Schreibens vom 13.05.“).

Der BF ist hier entgegenzuhalten, dass der zurückweisende Bescheid den Mangelbehebungsauftrag vom 13.05. im Vollwortlaut umfasst (Seiten 2 und 3).

Ein diesbezüglich tauglicher und zulässiger Wiedereinsetzungsantrag hätte daher eine Erledigung dieses Mängelbehebungsauftrages vorausgesetzt. Da die BF auf diesen Mangelbehebungsauftrag trotz des unbestrittenen Umstandes, dass sie spätestens mit Zustellung des Bescheides vom 14. August 2020 am 2.9.2020 in dessen Kenntnis war, nicht reagiert hat, hat sie das Erfordernis der Nachholung der versäumten Handlung trotz diesbezüglicher Gelegenheit nicht erbracht, weshalb auch der Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb, ohne dass die weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären, als unzulässig zurückzuweisen war.

Da der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist bzw nach der Aktenlage feststeht, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand eindeutiger Rechtslage Einzelfallumstände zu beurteilen waren.

Schlagworte

Akteneinsicht Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Datenschutz Datenschutzbehörde E - Mail elektronische Zustelladresse Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2236012.1.01

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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