TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/5 W167 2181095-1

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Veröffentlicht am 05.05.2022
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Entscheidungsdatum

05.05.2022

Norm

ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §50
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2181095-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: Burgenländische Gebietskrankenkasse) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: Burgenländische Gebietskrankenkasse) vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Die XXXX ist als Dienstgeberin verpflichtet, aufgrund der GPLA für den Zeitraum XXXX Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Gesamthöhe von EUR 2.067,92 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen im Betrag von EUR 519,20 an die Österreichische Gesundheitskasse binnen 14 Tagen zu entrichten.“Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Die römisch 40 ist als Dienstgeberin verpflichtet, aufgrund der GPLA für den Zeitraum römisch 40 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Gesamthöhe von EUR 2.067,92 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen im Betrag von EUR 519,20 an die Österreichische Gesundheitskasse binnen 14 Tagen zu entrichten.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Betrieb der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für den Zeitraum XXXX statt. Die Schlussbesprechung erfolgte am XXXX .1. Im Betrieb der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für den Zeitraum römisch 40 statt. Die Schlussbesprechung erfolgte am römisch 40 .

2. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen die Nachverrechnung Einwände und stellte einen Antrag auf Bescheiderlassung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung „Beitragsabrechnung aus XXXX und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von XXXX unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von XXXX an die belangte Behörde binnen 14 Tagen zu entrichten.3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung „Beitragsabrechnung aus römisch 40 und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von römisch 40 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von römisch 40 an die belangte Behörde binnen 14 Tagen zu entrichten.

4. Die vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde.

6. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 142 UGB, Gesamtrechtsnachfolge), der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.6. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin (Paragraph 142, UGB, Gesamtrechtsnachfolge), der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde um Neuberechnung der Gesamtsumme und der Verzugszinsen. Dem kam die Behörde nach (OZ 13), das Ergebnis wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, der dazu keine Stellungnahme abgab und insbesondere dagegen keinen rechnerischen Einwand erhob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Unternehmen der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für die Jahre XXXX statt. Im Unternehmen der Beschwerdeführerin fand eine GPLA für die Jahre römisch 40 statt.

Zum Sachbezug

XXXX Für diese Tätigkeit ist ein geländegängiges Fahrzeug notwendig. Im Zeitraum XXXX war das der im Bescheid bezeichnete arbeitgebereigene XXXX . Dabei handelt es sich um einen Pick-Up mit Doppelkabine und Hardtop. Jedenfalls am Heck ist ein Hinweis auf die Beschwerdeführerin samt Telefonnummer angebracht. Im KFZ werden Arbeitsutensilien mitgeführt und dort auch aufbewahrt. Der Innenraum ist aufgrund der Tätigkeit in der Regel gröber verschmutzt. Weder der Fahrzeugtyp, noch die Kennzeichnung als „Firmenauto“, noch die mitgeführten Arbeitsutensilien schließen eine Privatnutzung aus. XXXX römisch 40 Für diese Tätigkeit ist ein geländegängiges Fahrzeug notwendig. Im Zeitraum römisch 40 war das der im Bescheid bezeichnete arbeitgebereigene römisch 40 . Dabei handelt es sich um einen Pick-Up mit Doppelkabine und Hardtop. Jedenfalls am Heck ist ein Hinweis auf die Beschwerdeführerin samt Telefonnummer angebracht. Im KFZ werden Arbeitsutensilien mitgeführt und dort auch aufbewahrt. Der Innenraum ist aufgrund der Tätigkeit in der Regel gröber verschmutzt. Weder der Fahrzeugtyp, noch die Kennzeichnung als „Firmenauto“, noch die mitgeführten Arbeitsutensilien schließen eine Privatnutzung aus. römisch 40

Die Beschwerdeführerin bietet einen 24-Stunden- Bereitschaftsdienst an, wobei jeweils ein verantwortlicher Mitarbeiter benannt wird. XXXX Die Beschwerdeführerin bietet einen 24-Stunden- Bereitschaftsdienst an, wobei jeweils ein verantwortlicher Mitarbeiter benannt wird. römisch 40

Bei den im Unternehmen der Beschwerdeführerin genutzten Fahrtenblättern handelt es sich um Vordrucke. Ganz oben ist das Kennzeichen sowie das Fabrikat des KFZ vorgedruckt. In der nächsten Zeile befindet sich die Bezeichnung „Fahrtenblatt Nr. ______ KW ____“, weiters sind Rubriken für Datum, Kunde, KM-Beginn, KM-Ende, Fahrer und Tanken km/l vorgesehen. Die Fahrtenblätter liegen im jeweiligen arbeitgebereigenen KFZ. Die Monteure müssen am Beginn eines Einsatzes die Startkilometer ins Fahrtenblatt eintragen, am Ende die Schlusskilometer. Um den Aufwand für die Aufzeichnungen gering zu halten, wird nur aufgeschrieben, wo der Monteur war, aber nicht wie oft er an diesem Tag die jeweilige Baustelle angefahren ist.

Für den Zeugen wurde kein Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ als Teil des beitragspflichtigen Entgelts berücksichtigt. Die Nachverrechnung des Sachbezugs durch die belangte Behörde erfolgte für XXXX für den Zeitraum XXXX . Dieses Auto war im angegebenen Zeitraum das einzige Fahrzeug für die Störungsbehebung und war daher im Rahmen des Bereitschaftsdienstes jeweils beim verantwortlichen Mitarbeiter, was in der Regel der Zeuge war und ist. XXXX Wenn der Zeuge der Fahrer war, hat er die Fahrtenblätter auch selbst ausgefüllt. Die Fahrtenblätter musste der Zeuge im Büro abgeben, wer die Fahrtenblätter prüft ist ihm nicht bekannt. Der Zeuge hat auf dem Fahrtenblatt für XXXX die Privatnutzung („privat Kilometer“ bzw. „privat“) eines anderen arbeitgebereigenen KFZ für XXXX vermerkt. Die Fahrtenblätter für den XXXX für XXXX wurden nicht vollständig vorgelegt. Im Zeitraum XXXX scheint in den vorgelegten Fahrtenblättern ab XXXX hauptsächlich der Zeuge als Fahrer auf und nur vereinzelt ein anderer Mitarbeiter. Diese Fahrtenblätter weisen betreffend den Zeugen nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus. Zudem ist nicht ersichtlich, von welcher Adresse aus der Zeuge die Kunden angefahren hat, an welcher Adresse seine Tätigkeit für die Kunden erfolgte und ob er für die Kunden am jeweiligen Tag mehrfach tätig wurde. Dem Zeugen waren Privatfahrten untersagt. Der Beschwerdeführerin war allerdings eine Kontrolle dieses Verbots nicht möglich, weder aufgrund der Fahrtenblätter noch gab es ein Kontrollsystem. Für den Zeugen wurde kein Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ als Teil des beitragspflichtigen Entgelts berücksichtigt. Die Nachverrechnung des Sachbezugs durch die belangte Behörde erfolgte für römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 . Dieses Auto war im angegebenen Zeitraum das einzige Fahrzeug für die Störungsbehebung und war daher im Rahmen des Bereitschaftsdienstes jeweils beim verantwortlichen Mitarbeiter, was in der Regel der Zeuge war und ist. römisch 40 Wenn der Zeuge der Fahrer war, hat er die Fahrtenblätter auch selbst ausgefüllt. Die Fahrtenblätter musste der Zeuge im Büro abgeben, wer die Fahrtenblätter prüft ist ihm nicht bekannt. Der Zeuge hat auf dem Fahrtenblatt für römisch 40 die Privatnutzung („privat Kilometer“ bzw. „privat“) eines anderen arbeitgebereigenen KFZ für römisch 40 vermerkt. Die Fahrtenblätter für den römisch 40 für römisch 40 wurden nicht vollständig vorgelegt. Im Zeitraum römisch 40 scheint in den vorgelegten Fahrtenblättern ab römisch 40 hauptsächlich der Zeuge als Fahrer auf und nur vereinzelt ein anderer Mitarbeiter. Diese Fahrtenblätter weisen betreffend den Zeugen nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus. Zudem ist nicht ersichtlich, von welcher Adresse aus der Zeuge die Kunden angefahren hat, an welcher Adresse seine Tätigkeit für die Kunden erfolgte und ob er für die Kunden am jeweiligen Tag mehrfach tätig wurde. Dem Zeugen waren Privatfahrten untersagt. Der Beschwerdeführerin war allerdings eine Kontrolle dieses Verbots nicht möglich, weder aufgrund der Fahrtenblätter noch gab es ein Kontrollsystem.

Zur den Wegzeiten:

Die Beschwerdeführerin führt u.a. einen Elektroinstallationsbetrieb. Die Einteilung der Mitarbeiter wird in der Früh am Betriebsstandort besprochen, von wo aus diese starten. Die Monteure für Elektroinstallationen nehmen entweder das benötigte Material mit oder haben dieses bei größeren Baustellen bereits vor Ort auf der Baustelle. Die XXXX haben in der Regel das Material vor Ort auf der Baustelle, Kleinteile werden mitgenommen. Am Ende des Arbeitstags kommen die Monteure zurück zum Betriebsstandort, wo eine Nachbesprechung erfolgt. Die Beschwerdeführerin führt u.a. einen Elektroinstallationsbetrieb. Die Einteilung der Mitarbeiter wird in der Früh am Betriebsstandort besprochen, von wo aus diese starten. Die Monteure für Elektroinstallationen nehmen entweder das benötigte Material mit oder haben dieses bei größeren Baustellen bereits vor Ort auf der Baustelle. Die römisch 40 haben in der Regel das Material vor Ort auf der Baustelle, Kleinteile werden mitgenommen. Am Ende des Arbeitstags kommen die Monteure zurück zum Betriebsstandort, wo eine Nachbesprechung erfolgt.

Die Mitarbeiter müssen jeden Tag die Arbeitsscheine abgeben. In den Arbeitsscheinen wird für den jeweiligen Einsatz eine Gesamtzeit (Normstunden) ausgewiesen. Diese Gesamtzeit beinhaltet Anfahrtszeit, Rückfahrzeit und Arbeitszeit. Aus den Arbeitsscheinen ergibt sich daher die gesamte Zeit, welche die Person am jeweiligen Tag tätig war. Die Wegzeiten zum Einsatzort im Zeitraum der GPLA fielen daher in auf den Arbeitsscheinen erfasste Arbeitszeit.

Es gibt eine mündliche Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit den einzelnen Mitarbeitern, dass Überstunden mit nur Zeitausgleich abgegolten werden. Es wird anhand der Arbeitsscheine für jede Kalenderwoche berechnet, wie viele Stunden geleistet wurden. Das daraus resultierende Zeitguthaben wird dann individuell gegengerechnet und in Form von Zeitausgleich aufgebraucht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Angaben des Geschäftsführers und des Zeugen (= jener Mitarbeiter, für den der Sachbezug nachverrechnet wurde) in der mündlichen Verhandlung (OZ 10). Diese haben im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben gemacht.

Die Angaben zum Fahrzeug ergeben sich aus dem aktenkundigen Fahrzeugtyp sowie der vorgelegten Fotos. Aufgrund des vorgesehenen beruflichen Einsatzes befinden sich Arbeitsutensilien im KFZ und werden dort auch aufbewahrt, auch eine gröbere Verschmutzung des Innenraums wie angegeben und durch (aktuelle) Fotos dokumentiert ist nicht lebensfremd. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass das KFZ für den Privatgebrauch unbrauchbar war/ist wie von der Beschwerdeführerin angegeben.

Die Beschwerdeführerin legte lediglich Fahrtenblätter für die Zeiträume XXXX für ein näher bezeichnetes KFZ sowie für XXXX für den XXXX vor. Die Fahrtenblätter für den verfahrensgegenständlichen XXXX wurden nicht vollständig vorgelegt, da u.a. auch die Fahrtenblätter für XXXX Darüber hinaus weisen die Fahrtenblätter betreffend den Zeugen als Fahrer nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus XXXX Die Beschwerdeführerin legte lediglich Fahrtenblätter für die Zeiträume römisch 40 für ein näher bezeichnetes KFZ sowie für römisch 40 für den römisch 40 vor. Die Fahrtenblätter für den verfahrensgegenständlichen römisch 40 wurden nicht vollständig vorgelegt, da u.a. auch die Fahrtenblätter für römisch 40 Darüber hinaus weisen die Fahrtenblätter betreffend den Zeugen als Fahrer nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus römisch 40

Eine schriftliche Vereinbarung des Verbots von Privatfahrten wurde nicht vorgelegt. Allerdings ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von BF und Zeugen, dass ein derartiges Verbot bestand. Daran ändert auch die dokumentierte Privatnutzung eines anderen arbeitgebereigenen KFZ (zu welcher aufgrund des längeren Zurückliegens keine Angaben mehr gemacht werden konnten) nichts, da es der Beschwerdeführerin im Einzelfall grundsätzlich freisteht einer Privatnutzung zuzustimmen. Der Geschäftsführer ging von der Einhaltung des Verbots von Privatfahren lediglich aufgrund der Absprache und der Verlässlichkeit seiner Mitarbeiter aus. In den Fahrtenblättern sind die einzelnen Fahrwege nicht dokumentiert, weshalb auch die angegebenen Kilometer nicht überprüft werden können. Zudem erfolgt in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin in der Regel nur ein Eintrag pro Kunden und Tag, auch wenn ein Kunde an einem Tag mehrmals angefahren wird. Die Fahrtenblätter und die Art wie sie geführt werden sind daher nicht geeignet, das Verbot der Privatnutzung effektiv zu kontrollieren. Es gab auch kein anderes Kontrollsystem.

Die Feststellungen zu den Wegzeiten und der Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere auch der Bestätigung der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurden) sowie den weitgehend übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben des Geschäftsführers und den Zeugen in der Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufgrund einer GPLA erfolgte eine Nachverrechnung durch die belangte Behörde. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich der Betrag der Nachverrechnung wie folgt zusammensetzt: XXXX Strittig ist im Beschwerdefall die lediglich Nachverrechnung des Sachbezugs und der Nachverrechnungsbeträge aufgrund der Wegezeiten (Beschwerde 4.1., 4.2.).Zu A) Aufgrund einer GPLA erfolgte eine Nachverrechnung durch die belangte Behörde. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich der Betrag der Nachverrechnung wie folgt zusammensetzt: römisch 40 Strittig ist im Beschwerdefall die lediglich Nachverrechnung des Sachbezugs und der Nachverrechnungsbeträge aufgrund der Wegezeiten (Beschwerde 4.1., 4.2.).

3.1. Zur Nachverrechnung des Sachbezugs

3.1.1. Maßgebliche rechtliche Vorschriften

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

§ 4. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013]Paragraph 4, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 187/2013]

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1.         die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2.         bis 14. […]
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:, 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;, 2. bis 14. […]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.         Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2.         Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3.         Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um, 1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder, 2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder, 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) und (6) […]

§ 42. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996]Paragraph 42, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996]

(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1.         die Dienstgeber,
2.         Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3.         sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
4.         im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben, 1. die Dienstgeber,, 2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,, 3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),, 4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(2) […]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

(4) […]

§ 44. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015]Paragraph 44, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 2/2015]

(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1.         bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2.         bis 20 […]
(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:, 1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;, 2. bis 20 […]

[…]

(2) bis (8) […]

§ 49. [BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015] Paragraph 49, [BGBl. Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 2/2015]

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) […]

(3) [Aufzählung, was nicht als Entgelt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt]

(4) bis (8) […]

§ 50. [BGBl. Nr. 189/1955] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Paragraph 50, [BGBl. Nr. 189/1955] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

Sachbezugswerteverordnung

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. [BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2014]Paragraph 4, [BGBl. römisch zwei Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 29/2014]

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

3.1.2. Maßgebliche Judikatur

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000 sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0076, vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, und vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)

Zur Frage der „Möglichkeit“ der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom 29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)Zur Frage der „Möglichkeit“ der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 97/14/0175, vom 26. März 2003, Zl. 2001/13/0092, vom 29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0143). (VwGH 01.04.2009, 2006/08/0305)

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Unter einer Sachleistung versteht man jeden geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Dazu gehört auch die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs.

„Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F).“ (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 48, Stand 01.03.2021, rdb.at)„Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 2001/08/0229, ZfVB 2006/114; 92/13/0274, VwSlg 7045 F), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 85/14/0016, VwSlg 6009 F).“ (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 48, Stand 01.03.2021, rdb.at)

Im Beschwerdefall wurde der arbeitgebereigene XXXX dem Zeugen von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung gestellt. Dafür war es nötig, dass der Zeuge das KFZ bei sich zu Hause abstellte, um so im Störungsfall jederzeit umgehend zum Einsatzort fahren zu können. Im Beschwerdefall wurde der arbeitgebereigene römisch 40 dem Zeugen von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung gestellt. Dafür war es nötig, dass der Zeuge das KFZ bei sich zu Hause abstellte, um so im Störungsfall jederzeit umgehend zum Einsatzort fahren zu können.

Die vorgelegten Fahrtenblätter decken nicht den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab. Sie weisen betreffend den Zeugen als Fahrer nicht für alle Kunden und Tage den KM-Beginn und das KM-Ende aus. Zudem ist weder ist ersichtlich, von welcher Adresse aus und wie oft an einem Tag die einzelnen Kunden angefahren wurden, noch an welcher Adresse die Tätigkeit für die Kunden vorgenommen wurde. Die diesbezüglichen Eintragungen ermöglichen daher keine eindeutige Zuordnung von Fahrwegen zu den angegebenen Kunden bzw. keine Überprüfung der gefahrenen Kilometer. Die vorgelegten Fahrtenblätter sind daher nicht geeignet, ein Privatnutzungsverbot des KFZ effektiv zu kontrollieren. Ein anderes Kontrollsystem bestand nicht. Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, dass die Privatnutzung des KFZ untersagt war und dies auch vom Zeugen bestätigt wurde, so erfüllt dieses Verbot in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen nicht die Vorgaben der oben zitierten Judikatur, wonach ein Privatnutzungsverbot auch effektiv kontrolliert werden muss.

Darüber hinaus sind die Fahrtenblätter aufgrund der Lückenhaftigkeit und der angeführten Mängel auch für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, sodass eine rein berufliche Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ nicht nachgewiesen wurde bzw. eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal aus dem Fahrtenblatt betreffend XXXX ist ersichtlich ist, dass Privatnutzungen eines anderen KFZ durch den Zeugen vermerkt ist. Auch wenn nicht verkannt wird, dass diese Aufzeichnungen nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch nicht den XXXX betreffen, so ist dies dennoch ein Indiz dafür, dass eine Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ für den Bereitschaftsdienst (sei es auch gegebenenfalls nach Absprache mit der Beschwerdeführerin) grundsätzlich möglich war und (vereinzelt) genutzt wurde. Darüber hinaus sind die Fahrtenblätter aufgrund der Lückenhaftigkeit und der angeführten Mängel auch für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, sodass eine rein berufliche Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ nicht nachgewiesen wurde bzw. eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal aus dem Fahrtenblatt betreffend römisch 40 ist ersichtlich ist, dass Privatnutzungen eines anderen KFZ durch den Zeugen vermerkt ist. Auch wenn nicht verkannt wird, dass diese Aufzeichnungen nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch nicht den römisch 40 betreffen, so ist dies dennoch ein Indiz dafür, dass eine Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ für den Bereitschaftsdienst (sei es auch gegebenenfalls nach Absprache mit der Beschwerdeführerin) grundsätzlich möglich war und (vereinzelt) genutzt wurde.

Die Beschwerdeführerin bestritt den nachverrechneten Sachbezug zwar dem Grunde nach, macht allerdings keine unrichtige Berechnung der belangten Behörde geltend. Wie ausgeführt sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine effektive Kontrolle eines Privatnutzungsverbots zu ermöglichen bzw. den Umfang von Privatfahrten nachzuweisen. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass sie den Sachbezug in voller Höhe nachverrechnet hat. Die Beschwerde war daher diesbezüglich unbegründet.

3.2. Berechnung der Nachverrechnung

3.2.1. keine Nachverrechnung für Wegzeiten

Im anwendbaren Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist unter VIII. (Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes) Punkt 6 geregelt: „Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.“ Punkt 7 regelt die Entlohnung von Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit.Im anwendbaren Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist unter römisch acht. (Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes) Punkt 6 geregelt: „Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.“ Punkt 7 regelt die Entlohnung von Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit.

Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, fielen die Wegzeiten in die Arbeitszeit der im Rahmen der GPLA geprüften Personen. Daher erfolgt diesbezüglich keine Nachverrechnung. Die Beschwerde war insoweit begründet.

3.2.2. allgemeine, unbestrittene Nachverrechnungen

Dem Bescheid ist die personenunabhängige Nachverrechnung von EUR 37,46, die Nachverrechnung von Lohndifferenzen in der Höhe von EUR 147,13 sowie die Nachverrechnung von Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 339,50 zu entnehmen. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Unter Berücksichtigung, dass die Wegzeiten nicht nachverrechnet werden, beträgt die Nachverrechnung BMSVG für die vier in OZ 13 genannten Personen EUR 11,76.

3.2.3. Sachbezug KFZ

Aus der Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV (S. 8) sind Nachverrechnungen für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ durch den Zeugen in der Höhe von EUR 575,43 und EUR 956,64 ersichtlich. Die Gesamtsumme beträgt daher wie im angefochtenen Bescheid angegeben EUR 1.532,07.

3.2.4. Somit sind der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (§ 35 Abs. 1 ASVG) in Summe EUR 2.067,92 (EUR 37,46 plus EUR 147,13 plus EUR 339,50 plus EUR 11,76 plus EUR 1.532,07) nachzuverrechnen. Die Verzugszinsen betragen gemäß § 59 Abs.1 ASVG EUR 519,20 und sind der Beschwerdeführerin anzulasten. 3.2.4. Somit sind der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) in Summe EUR 2.067,92 (EUR 37,46 plus EUR 147,13 plus EUR 339,50 plus EUR 11,76 plus EUR 1.532,07) nachzuverrechnen. Die Verzugszinsen betragen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG EUR 519,20 und sind der Beschwerdeführerin anzulasten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf den klaren Wortlaut der Rechtsvorschriften bzw. auf die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde in der rechtlichen Begründung Bezug genommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf den klaren Wortlaut der Rechtsvorschriften bzw. auf die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde in der rechtlichen Begründung Bezug genommen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitszeit Beitragsnachverrechnung Fahrzeit GPLA Kraftfahrzeug private Nutzung Sachbezug Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2181095.1.00

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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