Entscheidungsdatum
06.05.2022Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I406 2240601-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Libyan Arab Jamahiriya, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX , Außenstelle XXXX vom 20.02.2021, ZI: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Libyan Arab Jamahiriya, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 , Außenstelle römisch 40 vom 20.02.2021, ZI: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 22.02.2020 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers internationalen Schutz betreffend Asyl ab und erkannte dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu.
3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2021 zugestellt. Er erhob dagegen mit Schriftsatz vom 17.03.2021 rechtzeitig Beschwerde.
4. Mit Bescheid vom 18.01.2022 wurde der subsidiäre Schutz um zwei weitere Jahre verlängert.
5. Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2022 seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen betreffend die Zurückzuweisung oder die Einstellung von Verfahren mit Beschluss.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2022 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens mündliche Verhandlung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I406.2240601.1.00Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022