TE Bvwg Beschluss 2022/5/6 G307 2252984-1

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Veröffentlicht am 06.05.2022
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Entscheidungsdatum

06.05.2022

Norm

AVG §13 Abs3
BFA-VG §53
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G307 2252984-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus Mayrhold als Einzelrichter über das Anbringen des XXXX , vom XXXX , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 07.03.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus Mayrhold als Einzelrichter über das Anbringen des römisch 40 , vom römisch 40 , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 07.03.2022, beschlossen:

A)       Das Anbringen wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG z u r ü c k g e w i e s e n . A) Das Anbringen wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG z u r ü c k g e w i e s e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.02.2022, der Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) zugestellt am 25.02.2022, wurde diese gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG aufgefordert, die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten, aufenthaltsbeendenen Maßnahmen in der Höhe von € 716,61 zu ersetzen. Zugleich wurde der Mandatsbescheid des BFA vom 05.05.2021 gemäß § 57 Abs. 3 AVG bestätigt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.02.2022, der Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) zugestellt am 25.02.2022, wurde diese gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG aufgefordert, die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten, aufenthaltsbeendenen Maßnahmen in der Höhe von € 716,61 zu ersetzen. Zugleich wurde der Mandatsbescheid des BFA vom 05.05.2021 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG bestätigt.

2. Im Schreiben vom 25.02.2022, beim BFA eingelangt am 07.03.2022, brachte die VP im Wesentlichen vor, sie wisse nicht, was sie machen solle und sei mit der Forderung von € 716,61 nicht „einverstanden“. In weiterer Folge wies sie darauf hin, sie befinde sich am „Limit“ und könne nichts (mehr) bezahlen. Insgesamt echauffierte sie sich über die ihres Erachtens unzumutbare Vorgangsweise der belangten Behörde.

3. Der gegenständliche Akt samt dem soeben erwähnten Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom BFA am 14.03.2022 vorgelegt und langte dort am 18.03.2022 ein.

4. Nach einer erhobenen Unzuständigkeits- und Gegeneinrede wurde der vorliegende Akt der Abteilung G307 des BVwG zugewiesen.

5. Da das unter I.2. angeführte Schreiben den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte, wurde der VP ein mit 20.04.2022 datierter Mängelbehebungsauftrag übermittelt, wobei diese – unter Hinweis auf die tragenden gesetzlichen Vorschriften – aufgefordert wurde, insbesondere bekannt zu geben, ob das erwähnte Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, und wenn ja, vor allem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren anzuführen. Dieser Auftrag wurde der VP zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt bis spätestens 02.05.2022 zugestellt. Hierauf antwortete die VP am 03.05.2022. Dieses Schreiben langte am 04.05.2022 beim beschließenden Gericht ein.5. Da das unter römisch eins.2. angeführte Schreiben den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte, wurde der VP ein mit 20.04.2022 datierter Mängelbehebungsauftrag übermittelt, wobei diese – unter Hinweis auf die tragenden gesetzlichen Vorschriften – aufgefordert wurde, insbesondere bekannt zu geben, ob das erwähnte Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, und wenn ja, vor allem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren anzuführen. Dieser Auftrag wurde der VP zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt bis spätestens 02.05.2022 zugestellt. Hierauf antwortete die VP am 03.05.2022. Dieses Schreiben langte am 04.05.2022 beim beschließenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Aus dem Schreiben der VP vom 03.05.2022 geht nicht hervor, welche Entscheidung/en die VP konkret bekämpfen will. Ebenso wenig hat die VP die Rechtswidrigkeitsgründe des unter I.1. angeführten Bescheides näher ausgeführt und ein Begehren formuliert. Schließlich tätigte die VP in ihrer Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag in weiten Zügen Unmutsäußerungen und verwendete an keiner Stelle das Wort „Beschwerde“.Aus dem Schreiben der VP vom 03.05.2022 geht nicht hervor, welche Entscheidung/en die VP konkret bekämpfen will. Ebenso wenig hat die VP die Rechtswidrigkeitsgründe des unter römisch eins.1. angeführten Bescheides näher ausgeführt und ein Begehren formuliert. Schließlich tätigte die VP in ihrer Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag in weiten Zügen Unmutsäußerungen und verwendete an keiner Stelle das Wort „Beschwerde“.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist aus dem im Akt vorliegenden Zustellnachweis zu entnehmen.

Das Schreiben der VP vom 12.1.2022 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Schreiben der VP vom 12.1.2022 entspricht nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das Gesetz gegenständlich keine Senatszuständigkeit vorsieht, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist., Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S 4) enthalten zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen: Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S 4) enthalten zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen:

„Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 einer Verbesserung zugänglich.“„Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, einer Verbesserung zugänglich.“

§ 13 Abs. 3 AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen diese zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen diese zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gegenständlich war zu prüfen, ob das Schreiben der VP vom 25.02.2022 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2022 zu werten ist. Da das Vorbringen der VP im genannten Schreiben so mangelhaft war, dass nicht erkennbar war, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich die VP richtet sowie auf welche Rechtswidrigkeitsgründe sie sich stützt und das Begehren fehlte, erging an diese ein Mängelbehebungsauftrag unter einer Fristsetzung von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der VP nachweislich übernommen. Seitens der VP wurde in deren Antwort dem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend entsprochen, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen war.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Anbringen der VP zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Anbringen der VP zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Mangelhaftigkeit Schreiben Verfahrenspartei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G307.2252984.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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