TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/9 W267 2253018-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs3
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W267 2253018-1/12E

W267 2253018-2/6E
W267 2253018-2/6E,

Gekürzte Ausfertigung des am 14.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses sowie des am selben Tage im Rahmen der (verbundenen) Verhandlung verkündeten Beschlusses:

I.römisch eins.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge auch „BBU-GmbH“), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) vom 20.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge auch „BBU-GmbH“), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) vom 20.01.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, wie folgt zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter bezüglich der Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch BBU-GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. XXXX , sowie hinsichtlich der diesen betreffend ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021 und dem diesbezüglichen Vorlageantrag vom 23.12.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage folgendenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter bezüglich der Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch BBU-GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 , sowie hinsichtlich der diesen betreffend ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2021 und dem diesbezüglichen Vorlageantrag vom 23.12.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage folgenden

BESCHLUSS

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. XXXX wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Z 1 VwGVG, BGBL I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 Ziffer eins, VwGVG, BGBL römisch eins 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG iVm § 31 Abs. 3 können sowohl das Erkenntnis als auch der Beschluss jeweils in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
, Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, können sowohl das Erkenntnis als auch der Beschluss jeweils in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses sowie des ebenfalls in dieser Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG aufgrund des Umstandes, dass weder von der Beschwerdeführerin noch vom BFA binnen zweiwöchiger Frist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses begehrt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2022 verkündeten Erkenntnisses sowie des ebenfalls in dieser Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG aufgrund des Umstandes, dass weder von der Beschwerdeführerin noch vom BFA binnen zweiwöchiger Frist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses begehrt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W267.2253018.2.00

Im RIS seit

14.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten