TE Bvwg Beschluss 2022/5/10 W254 2219155-1

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Veröffentlicht am 10.05.2022
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Entscheidungsdatum

10.05.2022

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch



, ,

W254 2219154-1/35E

W254 2219155-1/34E

W254 2219156-1/29E

W254 2219159-1/30E

B E S C H L U S S
B E S C H L U S S,

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Anträge von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2021, Zlen. W254 2219154-1/28E, W254 2219155-1/27E, W254 2219156-1/23E, W254 2219159-1/24E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Anträge von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2021, Zlen. W254 2219154-1/28E, W254 2219155-1/27E, W254 2219156-1/23E, W254 2219159-1/24E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: ,

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. ,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang: ,

Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. ,

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

„Die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Abschiebung der Revisionswerber würde aber jedenfalls einen unverhältnismäßigen und mitunter nicht wieder

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gut zu machender Nachteil darstellen. Die Revisionswerber wären gezwungen, in den Iran zurückzukehren, obwohl sie dort der Verfolgung, Gewaltausübung und Freiheitsentzug ausgesetzt wären und insbesondere ihr Familien- und Privatleben durch staatlichen wie privaten Eingriff abgebrochen werden würde. Dies stellt jedenfalls einen massiven Eingriff in die subjektiven Rechte der Revisionswerber dar.

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall jedenfalls nicht entgegen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Umstand, bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens weiterhin im Bundesgebiet verbleiben, ist vollkommen ausgeschlossen. Die Revisionswerber sind allesamt vollkommen unbescholten.

Aus all diesen Gründen wiegen bei Abwägung der verschiedenen Interessen die Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich schwerer, zumal die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise in den Iran aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht notwendig ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“
Aus all diesen Gründen wiegen bei Abwägung der verschiedenen Interessen die Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich schwerer, zumal die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise in den Iran aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht notwendig ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“ ,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,

Rechtliche Beurteilung:
Rechtliche Beurteilung: ,

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ ,

Laut Strafregisterauszüge vom 10.05.2022 scheint bezüglich der revisionswerbenden Parteien keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches

Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. ,

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. ,

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2219155.1.00

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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