Entscheidungsdatum
10.05.2022Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W141 2253349-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 04.02.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 04.02.2022, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
BEGRÜNDUNG, BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) vom 04.02.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2022 auf Sterbegeld nach dem Impfschadengesetz gemäß § 2 Abs. 1 lit d Z 1, § 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz iVm
§ 30 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und
§ 47 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) vom 04.02.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2022 auf Sterbegeld nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit , Paragraph 30, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und , Paragraph 47, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen.
2. Gegen den Bescheid vom 04.02.2022 wurde von der Beschwerdeführerin am 17.03.2022 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Familie davon überzeugt seien, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an der Impfung verstorben sei. Es gehe ihr nicht um das Sterbegeld oder die Rente, sondern um die Registrierung des Impfschadens.
3. Am 29.03.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 30.03.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass die eingebrachte Beschwerde mangelhaft sei. 4. Mit Schreiben vom 30.03.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass die eingebrachte Beschwerde mangelhaft sei.
Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unbedingt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, ein ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid sowie ein Datum und eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten hat. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung innerhalb von zwei Wochen wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2022 auf Sterbegeld nach dem Impfschadengesetz gemäß
§ 2 Abs. 1 lit d Z 1, § 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz iVm § 30 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und § 47 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2022 auf Sterbegeld nach dem Impfschadengesetz gemäß , Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 30, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und Paragraph 47, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 04.02.2022 wurde von der Beschwerdeführerin am 17.03.2022 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Familie davon überzeugt seien, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an einer Impfung verstorben sei. Es gehe der Beschwerdeführerin nicht um ein Sterbegeld oder eine Rente, sondern solle der Tod als Impfschaden registriert werden.
Mit Schreiben vom 30.03.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde mangelhaft sei. Die Beschwerdeführerin wurde auf den notwendigen Inhalt einer Beschwerde, insbesondere das ausführliche und begründete Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid hingewiesen und ihr die Gelegenheit eingeräumt, deren Mängel innerhalb von zwei Wochen zu beheben. Mit Schreiben vom 30.03.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde mangelhaft sei. Die Beschwerdeführerin wurde auf den notwendigen Inhalt einer Beschwerde, insbesondere das ausführliche und begründete Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid hingewiesen und ihr die Gelegenheit eingeräumt, deren Mängel innerhalb von zwei Wochen zu beheben.
Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 06.04.2022 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Mängelbehebungsauftrag keine Folge geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellung der Zustellung des Mangelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem RSa Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin am 06.04.2022 zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A):
1. Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2022 erhoben, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2022 auf Sterbegeld nach dem Impfschadengesetz gemäß § 2 Abs. 1 lit d Z 1,
§ 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz iVm § 30 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und § 47 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen wurde. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass es ihr nicht um ein Sterbegeld oder eine Rente gehe, sondern sie den Tod ihrer Mutter als Impfschaden registriert haben wolle. Damit führte die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerdegründe aus. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2022 erhoben, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.01.2022 auf Sterbegeld nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins,, , Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 30, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und Paragraph 47, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) abgewiesen wurde. Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass es ihr nicht um ein Sterbegeld oder eine Rente gehe, sondern sie den Tod ihrer Mutter als Impfschaden registriert haben wolle. Damit führte die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerdegründe aus.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 30.03.2022 aufgetragene Nachreichung der in § 9 VwGVG erforderlichen Angaben, erfolgte nicht. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 30.03.2022 aufgetragene Nachreichung der in Paragraph 9, VwGVG erforderlichen Angaben, erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführerin wurde eben die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W141.2253349.1.00Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022