TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/10 L519 2253241-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2022
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Entscheidungsdatum

10.05.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L519 2253241-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.4.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom 16.3.2022, Zl. , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.4.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom 16.3.2022, Zl. , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.4.2022 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung von XXXX A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung von römisch 40

in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung von 16.3.2022 bis 25.3.2022 zu Recht erfolgte.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen. Gem. § 35 Abs. 3 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.


B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
, B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.4.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.4.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung

des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L519.2253241.1.00

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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