TE Vwgh Beschluss 1990/11/23 89/17/0052

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Veröffentlicht am 23.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §58;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/7, S 485;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1989, Zl. MDR-D 22/88/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Getränkesteuergesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach Mitteilung der belangten Behörde am 9. Mai 1990 verstorben. Damit ist gemäß § 14 Abs. 2 VStG 1950 die Vollziehbarkeit der über den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafe erloschen. Die Ersatzarreststrafe wurde bislang nicht vollstreckt.

Mangels eines noch bestehenden Rechtsschutzinteresses war daher dem Antrag der belangten Behörde, das Beschwerdeverfahren (als gegenstandslos geworden) einzustellen, stattzugeben (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4492/A).

Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte gemäß § 58 VwGG der Zuspruch eines Aufwandersatzes zu unterbleiben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170052.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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