TE Bvwg Beschluss 2022/5/11 G314 2248509-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.05.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
UVG §24
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. UVG § 24 heute
  2. UVG § 24 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  3. UVG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. UVG § 24 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2248509-1/2E
, G314 2248509-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen Gerichtsgebühren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren:

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde ausgesprochen, dass dem damals minderjährigen Kind des Beschwerdeführers (BF) im Zeitraum XXXX bis XXXX ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200 weiter gewährt wird. Gleichzeitig wurde dem BF als Unterhaltsschuldner aufgetragen, gemäß § 24 UVG binnen 14 Tagen die Pauschalgebühr von EUR 200 zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem BF am XXXX ausgefolgt. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem damals minderjährigen Kind des Beschwerdeführers (BF) im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR 200 weiter gewährt wird. Gleichzeitig wurde dem BF als Unterhaltsschuldner aufgetragen, gemäß Paragraph 24, UVG binnen 14 Tagen die Pauschalgebühr von EUR 200 zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem BF am römisch 40 ausgefolgt.

Für den BF wurde mit Beschluss vom XXXX ein Sachwalter bestellt. Im XXXX wurde die Erwachsenenvertretung beendet, weil die Voraussetzungen weggefallen waren. Für den BF wurde mit Beschluss vom römisch 40 ein Sachwalter bestellt. Im römisch 40 wurde die Erwachsenenvertretung beendet, weil die Voraussetzungen weggefallen waren.

Da sich bei der Gebührenrevision XXXX herausstellte, dass dem BF die Pauschalgebühr laut dem Beschluss vom XXXX nicht vorgeschrieben worden war und er sie auch nicht entrichtet hatte, wurde ihm mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX die Pauschalgebühr nach § 24 UVG von EUR 200 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 208) zur Zahlung vorgeschrieben. Da sich bei der Gebührenrevision römisch 40 herausstellte, dass dem BF die Pauschalgebühr laut dem Beschluss vom römisch 40 nicht vorgeschrieben worden war und er sie auch nicht entrichtet hatte, wurde ihm mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 die Pauschalgebühr nach Paragraph 24, UVG von EUR 200 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 208) zur Zahlung vorgeschrieben.

Aufgrund der als Vorstellung zu wertenden Eingabe des BF vom XXXX wurden ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:Aufgrund der als Vorstellung zu wertenden Eingabe des BF vom römisch 40 wurden ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:

Pauschalgebühr § 24 UVG EUR       200
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG         EUR      8
Summe          EUR      208.
Pauschalgebühr Paragraph 24, UVG EUR 200, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Summe EUR 208.

Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: XXXX ) zugestellt und ihm am XXXX ausgefolgt. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: römisch 40 ) zugestellt und ihm am römisch 40 ausgefolgt.

Dagegen richtet sich die mit XXXX datierte und dem Betreff „Nichtigkeit, Widerruf und Zurückweisung wegen grober Mängel […]“ versehene Beschwerde des BF, die am XXXX zur Post gegeben wurde und am XXXX beim Bezirksgericht XXXX sowie am XXXX beim Landesgericht XXXX einlangte. Dagegen richtet sich die mit römisch 40 datierte und dem Betreff „Nichtigkeit, Widerruf und Zurückweisung wegen grober Mängel […]“ versehene Beschwerde des BF, die am römisch 40 zur Post gegeben wurde und am römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 sowie am römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 einlangte.

Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX forderte den BF mit Schreiben vom XXXX auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde binnen 14 Tagen zu äußern. Der BF erstattete keine Stellungnahme.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde binnen 14 Tagen zu äußern. Der BF erstattete keine Stellungnahme.

Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens iSd § 233 Abs 3 Geo dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens iSd Paragraph 233, Absatz 3, Geo dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Beginn und Ende der für den BF bestellten Erwachsenenvertretung sind durch die Ausdrucke von entsprechenden Aktenstücken aus dem Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX belegt.Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Beginn und Ende der für den BF bestellten Erwachsenenvertretung sind durch die Ausdrucke von entsprechenden Aktenstücken aus dem Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 belegt.

In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft und darauf hingewiesen, dass die ehemalige Erwachsenenvertreterin des BF die Adressatin der Zahlungsaufforderung sein müsse.

Die Zustellnachweise sowie das Kuvert mit dem gut lesbaren Postaufgabestempel der Beschwerde liegen vor. Der BF trat den entscheidungswesentlichen Daten (Übernahme des Bescheids am XXXX , Postaufgabe der Beschwerde am XXXX ) trotz der Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegen.Die Zustellnachweise sowie das Kuvert mit dem gut lesbaren Postaufgabestempel der Beschwerde liegen vor. Der BF trat den entscheidungswesentlichen Daten (Übernahme des Bescheids am römisch 40 , Postaufgabe der Beschwerde am römisch 40 ) trotz der Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegen.

Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheids; sie ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Dem BF wurde der angefochtene Bescheid nachweislich am XXXX übergeben. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist am XXXX . Da die Beschwerde erst am XXXX zur Post gegeben wurde, ist sie jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheids; sie ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Dem BF wurde der angefochtene Bescheid nachweislich am römisch 40 übergeben. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist am römisch 40 . Da die Beschwerde erst am römisch 40 zur Post gegeben wurde, ist sie jedenfalls verspätet und daher zurückzuweisen.

Eine – vom BF nicht beantragte – mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Überdies konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine – vom BF nicht beantragte – mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Überdies konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2248509.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten