Entscheidungsdatum
16.05.2022Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W287 2208152-1/43E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.04.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia Kusznier als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia Kusznier als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX geb. XXXX , StA. Irak, gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. 1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Irak, gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
2. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
,
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W287.2208152.1.00Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022