TE Bvwg Beschluss 2022/5/17 W129 2253372-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2022
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Entscheidungsdatum

17.05.2022

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W129 2253372-1/4E
W129 2253372-1/4E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Steiermark vom 12. Jänner 2022, Zl. PAD/21/ XXXX /001/AA, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Steiermark vom 12. Jänner 2022, Zl. PAD/21/ römisch 40 /001/AA, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 18. Jänner 2022 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 14. Jänner 2022) eingebracht.

2. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (dort eingelangt am 20. Jänner 2022 – OZ 1).

3. Vom BVwG wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs eine rechtliche Belehrung übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt die Beschwerde zurückzuziehen oder eine Stellungnahme abzugeben (OZ 2).

3. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurück (OZ 3).

In der Sache gab er an, dass die zunächst angefochtene Anzahl der Schwerarbeitsmonate den Tatsachen entsprechen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Der Beschwerdeführer erklärte im Parteiengehör ausdrücklich die Zurückziehung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde nicht erkannt worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu A)

3.2. Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Dies trifft hier zu, der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 17. Mai 2022 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vgl dazu etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN; VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vergleiche dazu etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Rz 22, jeweils mwN; VwGH vom 21.06.2021, Ro 2021/11/0006).

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W129.2253372.1.00

Im RIS seit

22.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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