Entscheidungsdatum
18.05.2022Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W222 2151577-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX und alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 und 11.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 und 11.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. - IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Er gab an, am XXXX geboren worden zu sein und 8 Jahre eine Grundschule absolviert zu haben. Unter Rubrik 4. Angaben über mitgereiste Familienangehörige nach Österreich gab dieser an:Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Er gab an, am römisch 40 geboren worden zu sein und 8 Jahre eine Grundschule absolviert zu haben. Unter Rubrik 4. Angaben über mitgereiste Familienangehörige nach Österreich gab dieser an:
Zur Verwandtschaft:
Meine Schwester XXXX heiratete den Cousin des XXXX :Meine Schwester römisch 40 heiratete den Cousin des römisch 40 :
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Mutter: XXXX ca. 60J.Mutter: römisch 40 ca. 60J.
Brüder: XXXX ca. 21 J.
XXXX ca. 14 J.Brüder: römisch 40 ca. 21 J., römisch 40 ca. 14 J.
Schwestern: XXXX
XXXX
XXXX
XXXX Schwestern: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und am 25.11.2015 angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein.Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und am 25.11.2015 angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an: „In Afghanistan haben die Taliban sehr viel Macht, wir werden 2 Monate einer Gehirnwäsche unterzogen, damit wir für sie kämpfen. Wenn jemand nicht will, wird er umgebracht. Als ich erfahren habe, dass meine Verwandtschaft nach Österreich aufbricht, habe ich mich angeschlossen. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere habe ich nicht.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde der BF Angst um sein Leben haben.
Am 23.03.2017 wurde dem BF, der angab XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein, an der Grenzübergangstelle Bhf Freilassing die Einreise verweigert.Am 23.03.2017 wurde dem BF, der angab römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein, an der Grenzübergangstelle Bhf Freilassing die Einreise verweigert.
Am 31.01.2018 wurde der BF, der angab XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein, von den französischen Behörden nach Österreich überstellt.Am 31.01.2018 wurde der BF, der angab römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein, von den französischen Behörden nach Österreich überstellt.
Bei der Einvernahme am 10.02.2017 vor dem BFA gab der BF u.a. an:
„F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an?
A: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Ich bin religionslos und gehöre der Volksgruppe Hazara an.
F: Waren Sie immer schon religionslos?
A: Nein, nicht immer. Da ich von einer religiösen Familie komme, habe ich als Kind auch gebetet. Nachgefragt, ich war schiitischer Moslem.
F: Seit wann sind Sie religionslos?
A: Seit eineinhalb Jahren.
F: Und warum?
A: Weil ich an den Islam nicht glaube.
F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
A: Ja, deshalb bin ich auch geflüchtet.
F: Haben Sie vor zu einer anderen Religion zu konvertieren?
A: Islam auf keinen Fall, von den anderen Religionen weiß ich noch nicht viel.
F: Beschäftigen Sie sich mit anderen Religionen?
A: Noch nicht.
F: Haben Sie das noch vor?
A: Das weiß ich noch nicht, ich muss erst einmal lesen, was die anderen Religionen sagen.
F: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder bedroht?
A: Ja von meiner Familie. Nachgefragt, weil ich religionslos bin.
F: Sind Sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Nationalität oder politischen Einstellung bedroht oder verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie persönlich konkret bedroht?
A: Ja, von meiner Familie schon.
F: Waren Sie jemals das Opfer von grenzüberschreitender Prostitution oder Menschenhandel?
A: Nein.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen (Verwandte, Bekannte …) in Österreich?
A: Nein.
F: Die Familie, mit der Sie nach Österreich kamen, was ist damit?
A: Wir sind nicht verwandt. Wir haben uns auf der Flucht im Iran getroffen und sind gemeinsam weiter gereist in Begleitung eines Schleppers.
F: Sie gaben an, Ihre Schwester wäre mit dem Cousin verheiratet, stimmt das?
A: An der Grenze vom Iran und Türkei hatten zwei Iraner vor, mich zu vergewaltigen. Diese Person, der mit mir nach Österreich eingereist ist, hat das verhindert. Er hat gesagt, ich solle bei der Erstbefragung sagen, dass wir verwandt sind, damit dir keiner was antun kann.
F: Wer hat das verhindert? Wie heißt er?
A: Den Namen habe ich vergessen.
F: Sie waren lange gemeinsam unterwegs, wie kann man den Namen vergessen?
A: Einen Monat waren wir unterwegs. Den Namen habe ich vergessen.
F: Haben Sie noch Kontakt mit dem Mann?
A: Ab der letzten Polizeistation nicht mehr.
F: Wie viele Leute waren da mit Ihnen unterwegs?
A: Viele. Genauer – vom Iran in die Türkei waren wir 20 Personen in vier Fahrzeugen, dann wurde die Gruppe größer.
F: Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei der EV sehr ausführlich geschildert. Bitte geben Sie erneut Ihre Fluchtroute an.
A: Von dem Vorfall von der iranischen Grenze bis zur Türkei habe ich schon erzählt. In der Türkei wurde die Gruppe größer. Wir überquerten einen Fluss und waren in einem anderen Land und die restlichen Länder bis nach Österreich kenne ich nicht.
F: Ganz von vorne: wann hatten Sie die Absicht, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Als ich mit dem Tod bedroht wurde, als die Leute die Absicht hatten mich zu steinigen.
F: Ich brauche eine Zeitangabe.
A: An einem Mittwoch habe ich den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, das hat mir auch meine Mutter gesagt, weil zwei Tage später, am Freitag wollte man mich steinigen. Welcher Mittwoch, in welchem Monat war das?
A: Es war Ende des 7. Monat. 1394 (= Anfang Oktober 2015)
F: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Das genaue Datum habe ich nicht im Kopf. Es war im 7. Monat.
F: Sie sind erst im Dezember in Österreich angekommen, sprachen aber von einem Monat, den Sie unterwegs waren.
A: Ich war zwei Monate auf der Flucht. Einen Monat in Afghanistan und im Iran, und den zweiten Monat in Europa bis Österreich.
F: Schildern Sie die Flucht-Etappen bis zum Iran, wo dieser Vorfall stattfand.
A: Ich bin von zuhause ( XXXX , Shahristan) mit dem Motorrad zu einem Bazar ( XXXX ) gefahren, von dort mit einem Kleinbus nach Kabul, von Kabul mit einem größeren Bus nach Nimroz.A: Ich bin von zuhause ( römisch 40 , Shahristan) mit dem Motorrad zu einem Bazar ( römisch 40 ) gefahren, von dort mit einem Kleinbus nach Kabul, von Kabul mit einem größeren Bus nach Nimroz.
F: Wie haben Sie Ihre Flucht organisiert?
A: Es war alles spontan.
F: Was hat die Flucht gekostet?
A: 2500 Euro.
F: Woher hatten Sie das Geld?
A: Das Geld der Familie, es war daheim. Erspartes.
F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist?
A: Illegal. Bis Nimroz kann man legal fahren, über die Grenze dann illegal.
F: Wer war bei Ihnen bei Ihrer Flucht?
A: Ich war alleine. Nachgefragt, es waren keine Freunde von mir dabei, ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, der Bus war voll.
F: Wo genau war der Vorfall, wo Sie auf die Familie getroffen sind?
A: Das war an der Grenze vom Iran zur Türkei.
F: Die Route durch den Iran?
A: Ich bin über Pakistan in den Iran geflüchtet. In Nimroz habe ich mit einem Schlepper geredet, der brachte mich über Pakistan in den Iran (Tehrean), im Teheran habe ich einen Schlepper getroffen, ich habe gesagt, dass ich 140.000 Afghani habe und in ein europ. Land reisen möchte. Der Schlepper sagte, mit diesem Geld könnte er mich bis nach Österreich bringen. Nachgefragt, da habe ich zum ersten Mal von Österreich gehört.
F: Wie waren Sie in Pakistan/Iran unterwegs?
A: Von Afgh. bis in den Iran hat es acht Tage gedauert, wir sind immer in der Nacht gefahren und wir haben am Tag geschlafen. Wir blieben 5 Tage in Pakistan und zwei Wochen im Iran. Nachgefragt, Die ganze Reise wurde mit Pickups durchgeführt bis in den Iran, die letzte Fahrt bis zur Hauptstadt mit Pkw.
F: An der iran-türkischen Grenze, wie lang waren Sie da, was ist da genau passiert?
A: Wir blieben ca. 2 Tage an der Grenze, zwei Iraner sind zu mir gekommen und haben mich unsittlich berührt. Sie haben meinen Po berührt, dann ist der oben genannte Mitreisende zu mir gekommen und hat gesagt, sie sollen mich in Ruhe lassen, er hat gesagt, dass wir verwandt sind und er kann es nicht ertragen, dass jemand einen Verwandten belästigt. Nachgefragt, die zwei Iraner wollten in die Türkei reisen, danach habe ich sie nicht mehr gesehen.
F: Warum haben Sie diese „Wir sind verwandt“-Geschichte bis nach Österreich durchgezogen?
A: Einerseits hatte ich Angst vor Belästigungen, andererseits durften nur Familien die Grenzen überqueren, deshalb haben wir überall gesagt, dass wir eine Familie wären, damit ich auch über die Grenzen durfte.
F: Wo haben Sie das überall gesagt?
A: Überall bis nach Österreich. Nachgefragt, die euopäischen Länder bis Österreich weiß ich nicht. Wir sind auch irgendwo mit einem Schlauchboot gefahren.
F: Wurden Sie irgendwo aufgehalten?
A: Ja, in drei bis vier Ländern wurden wir angehalten, durchsucht und in einem Land wurden mir die Fingerabdrücke genommen. (Anm. Griechenland)A: Ja, in drei bis vier Ländern wurden wir angehalten, durchsucht und in einem Land wurden mir die Fingerabdrücke genommen. Anmerkung Griechenland)
F: Wie war die Flucht für Sie?
A: Nur an der Grenze Iran-Türkei war es nicht in Ordnung, sonst hatte ich keine Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei gehabt?
A: Nein.
F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein. Nur die Fingerabdrücke genommen, um Asyl habe ich nicht angesucht.
F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen?
A: Ich hatte Familienprobleme, ich habe nichts mitgebracht.
F: Hatten Sie jemals Dokumente?
A: Nein. Keine Tazkira.
Ich lege vor:
? Bestätigungen Deutschkurse (3x)
? ÖSD-Zertifikat A1 (12.12.2016)
? Bestätigungsschreiben, Feedback (Open Space) 2.2.2017
? Schreiben Pension Linde
Original/Kopien werden jeweils zum Akt genommen.
F: Hier steht, Sie wären an der österr. Kultur und Gesellschaft sehr interessiert. Was interessiert Sie daran?
A: In Österreich fühle ich mich wie im Paradies, die Leute sind sehr freundlich zu mir und ich fühle mich hier sehr wohl.
F: Was aber interessiert Sie an der österr. Kultur – ganz konkret?
A: Ich möchte einfach alles wissen, vor allem die Gesetze, wie die Leute hier leben und ich möchte die Sprache lernen, um mich mit Leuten unterhalten zu können.
F: Was wissen Sie schon über Österreich?
A: Noch nicht viel, weil ich erst erst seit Kurzem da bin.
F: Über ein Jahr schon.
A: Hier sind alle gleichgestellt, egal, woher man kommt. Einmal waren wir in einem Geschäft einkaufen, ein Freund von mir hat mir einen Mann gezeigt, das war der Bürgermeister von Bleiburg, der hat auch an der Kasse gewartet. In Afghanistan ist das nicht so, die sind immer als erstes dran.
Wir sprechen nun über Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise (Datum und Ort der Geburt, Ausbildung, Arbeit, Familie, finanzielle Situation,…)
F: Wann und wo wurden Sie geboren, wo sind Sie aufgewachsen?
A: Ich wurde geboren in XXXX geboren und aufgewachsen. Genaues Datum weiß ich nicht, weil in unserem Gebiet ist das so. Ich bin jetzt XXXX alt. Geburtstage werden nicht gefeiert.A: Ich wurde geboren in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Genaues Datum weiß ich nicht, weil in unserem Gebiet ist das so. Ich bin jetzt römisch 40 alt. Geburtstage werden nicht gefeiert.
F: Welche Ausbildung haben Sie?
A: Ich besuchte XXXX Jahre die XXXX , das ist in der Nähe von XXXX . Ich habe mit XXXX Jahren angefangen und war mit XXXX fertig.A: Ich besuchte römisch 40 Jahre die römisch 40 , das ist in der Nähe von römisch 40 . Ich habe mit römisch 40 Jahren angefangen und war mit römisch 40 fertig.
F: Was haben Sie danach gemacht?
A: Ein Jahr konnte ich nicht in die Schule gehen, weil mein Bauch operiert wurde. Nachgefragt, ich hatte Nierensteine und wurde in einer Praxis bei einem privaten Arzt operiert, in XXXX .A: Ein Jahr konnte ich nicht in die Schule gehen, weil mein Bauch operiert wurde. Nachgefragt, ich hatte Nierensteine und wurde in einer Praxis bei einem privaten Arzt operiert, in römisch 40 .
F: Und danach?
A: Danach habe ich das Land verlassen.
F: Haben Sie nie gearbeitet?
A: Nein.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Dari und ein bisschen Deutsch.
F: Erzählen Sie mir von Ihrer Familie.
A: Mein Vater ist vor 15 Jahren verstorben, ich habe ihn nie gesehen.
Angaben Familie:
Vater verstorben
Mutter XXXX ca. 60 J.Mutter römisch 40 ca. 60 J.
Bruder XXXX ca. 21 J.Bruder römisch 40 ca. 21 J.
Bruder XXXX ca. 14 JBruder römisch 40 ca. 14 J
Schwester XXXX älterSchwester römisch 40 älter
Schwester XXXX älterSchwester römisch 40 älter
Schwester XXXX älterSchwester römisch 40 älter
F: Wer ist die Schwester XXXX ?F: Wer ist die Schwester römisch 40 ?
A: XXXX existiert nicht.A: römisch 40 existiert nicht.
F: Ist das die erfundene Schwester, damit Sie mit dem Mitreisenden verwandt waren?
A: Ja.
F: Wo wohnten Sie und Ihre Familie vor Ihrer Flucht?
A: Ich wohnte in einem Eigentumshaus in XXXX bis zu meiner Flucht. Das ist ein Gebiet, da leben ca. 80 Familien.A: Ich wohnte in einem Eigentumshaus in römisch 40 bis zu meiner Flucht. Das ist ein Gebiet, da leben ca. 80 Familien.
F: Wie war Ihre finanzielle Situation, wovon lebten Sie?
A: Unsere finanzielle Situation war gut. Mein älterer Bruder hatte ein Geschäft, er hat für die Familie gesorgt. Außerdem hatten wir Mandelbäume und im Jahr haben wir ca. 2800kg Mandeln geerntet und verkauft.
F: Hat die restliche Familie diese Landwirtschaft betrieben?
A: Meine Schwestern sind alle verheiratet und meine Mutter war immer Zuhause.
F: Wer hat die Mandeln geerntet und verkauft?
A: Meine Brüder, wir hatten auch Leute, die für uns gearbeitet haben.
F: Wann werden Mandeln geerntet?
A: Im Herbst.
F: Haben Sie da auch mitgeholfen?
A: Nein, weil es mir gesundheitlich nicht gut gingt.
F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt? (Wie oft, wie, wo – Ev. Handy checken, falls nein)
A: Nein, nie gehabt. Ich habe nur mit Freunden Kontakt in Österreich. In Afghanistan habe ich niemanden.
F: Haben Sie in einem anderen Landesteil Afghanistans Verwandte?
A: In XXXX .A: In römisch 40 .
F: Wer ist da?
A: Meine XXXX lebt dort.A: Meine römisch 40 lebt dort.
F: Mit Ihr haben Sie Kontakt?
A: Nein, keinen Kontakt. Sie hat schon vor meiner Ausreise dort gelebt.
F: Wovon lebt Ihre Familie derzeit?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wo lebt die Familie heute, geht es der Familie gut?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wann haben Sie beschlossen, religionslos zu werden?
A: Nach meinem 16. Lebensjahr, als ich gewusst habe, dass es nicht eine gute Religion ist.
F: Warum ist es keine gute Religion?
A: Islam habe ich nicht selbst gewählt, ich wurde als Moslem geboren. Als ich gesehen habe, was alles in unserer Gesellschaft passiert, die Kinder werden von ihren Vätern vergewaltigt, genauso die Schwestern von ihren Brüdern, der Mullah sagt, was man machen muss und was nicht, aber er selbst macht alles.
F: Waren Sie sehr religiös?
A: Die ganze Familie hat gebetet und ich auch, ich hatte keine Ahnung.
F: Wie hat sich Ihr Abwenden von der Religion geäußert? Mussten Sie sich wo abmelden, reichte es, nicht mehr zu beten oder in die Moschee zu gehen?
A: Bei mir war es anders. Ich habe meiner Familie gesagt, dass ich weder beten noch fasten werde, deswegen haben sie mich bedroht.
F: War Ihre Familie streng gläubig?
A: Ja.
F: Wie ging es Ihnen nachdem Sie das gemacht haben, unabhängig von den Folgen?
A: Ich habe mich wohl gefühlt, früher hat mich meine Mutter immer gezwungen zu beten.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Asylgründe! (Fluchtgründe)
A: Ich wurde in eine schiitischen und Hazara-Familie geboren. Ich ging in die Schule und die Schule bekam Unterstützung (Kugelschreiber, Hefte, Kekse,..) von den westlichen Ländern, die Mullah sagten, dass wir die Kugelschreiber und Hefte verwenden können, aber die Kekse nicht, weil die Kekse von Ungläubigen sind. Da habe ich mir gedacht, warum diese Leute, die die Sachen gespendet haben so nett sind und viel besser als wir sind. Danach habe ich nicht mehr gebetet. Meine Mutter hat mit mir diesbezüglich öfter gesprochen, dass ich beten muss. Ich habe es immer verweigert. Früher haben wir alle aus einem Teller gegessen, danach hat meine Mutter meine Sachen getrennt und hat mir vorgeworfen, dass ich ein Ungläubiger sei und sie mag mich nicht mehr. Die Afghanen hassen Hunde. Die denken, dass Hunde schmutzig sind. Meine Mutter hat immer wieder zu mir gesagt, dass ich schmutziger als ein Hund wäre. An einem Mittwoch hat meine Mutter meinen Bruder angerufen, er lebte 20 Minuten zu Fuß entfernt von unserem Haus. Meine Mutter hat ihm gesagt, dass ich seit einem Monat nicht mehr gebetet habe. Als mein Bruder bei uns war, hat er mich brutal geschlagen. Mit Fäusten hat er mich geschlagen und mit Füßen getreten (AW weint), er wollte mich umbringen. Meine Mutter hat ihm gebeten, dass er mich nicht weiter schlagen soll, wenn ich hier sterbe, was sollen die Leute sagen. Als mein Bruder ging, hat meine Mutter mir später gesagt, dass man vor hätte, mich am Freitag „wie XXXX “ zu steinigen. Sie hat mir ihr erspartes Geld gegeben und gesagt, ich muss verschwinden. Ich bin dann mit dem Motorrad zu einem Bazar gefahren, von dort mit einem Kleinbus-Taxi nach Kabul und dann mit einem größeren Bus weiter.A: Ich wurde in eine schiitischen und Hazara-Familie geboren. Ich ging in die Schule und die Schule bekam Unterstützung (Kugelschreiber, Hefte, Kekse,..) von den westlichen Ländern, die Mullah sagten, dass wir die Kugelschreiber und Hefte verwenden können, aber die Kekse nicht, weil die Kekse von Ungläubigen sind. Da habe ich mir gedacht, warum diese Leute, die die Sachen gespendet haben so nett sind und viel besser als wir sind. Danach habe ich nicht mehr gebetet. Meine Mutter hat mit mir diesbezüglich öfter gesprochen, dass ich beten muss. Ich habe es immer verweigert. Früher haben wir alle aus einem Teller gegessen, danach hat meine Mutter meine Sachen getrennt und hat mir vorgeworfen, dass ich ein Ungläubiger sei und sie mag mich nicht mehr. Die Afghanen hassen Hunde. Die denken, dass Hunde schmutzig sind. Meine Mutter hat immer wieder zu mir gesagt, dass ich schmutziger als ein Hund wäre. An einem Mittwoch hat meine Mutter meinen Bruder angerufen, er lebte 20 Minuten zu Fuß entfernt von unserem Haus. Meine Mutter hat ihm gesagt, dass ich seit einem Monat nicht mehr gebetet habe. Als mein Bruder bei uns war, hat er mich brutal geschlagen. Mit Fäusten hat er mich geschlagen und mit Füßen getreten (AW weint), er wollte mich umbringen. Meine Mutter hat ihm gebeten, dass er mich nicht weiter schlagen soll, wenn ich hier sterbe, was sollen die Leute sagen. Als mein Bruder ging, hat meine Mutter mir später gesagt, dass man vor hätte, mich am Freitag „wie römisch 40 “ zu steinigen. Sie hat mir ihr erspartes Geld gegeben und gesagt, ich muss verschwinden. Ich bin dann mit dem Motorrad zu einem Bazar gefahren, von dort mit einem Kleinbus-Taxi nach Kabul und dann mit einem größeren Bus weiter.
Ende der freien Erzählung
F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja. Wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich gesteinigt worden.
F: Schildern Sie bitte genau, wer Sie bedroht hat
A: Meine Mutter. Sie hat mir gesagt, dass mein Bruder mit einem Mullah gesprochen hätte und sie werden mich am Freitag steinigen.
F: Ihre Mutter möchte Sie einerseits bestrafen, hat Sie an Ihren Bruder verraten und andererseits schenkte sie Ihnen ihr Erspartes für die Flucht. Wie passt das zusammen?
A: Ja. Meine Mutter hat meinem Bruder gesagt, sie wollte wahrscheinlich, dass er mit mir redet, dass ich wieder bete, aber sie hat damit nicht gerechnet, dass er das weiter erzählen wird bei einem Mullah.
F: Sie wollte nicht, dass Ihnen etwas passiert?
A: Ja. Sie wollte hauptsächlich, dass ich wieder bete, aber sie hat damit nicht gerechnet, dass er es weiter erzählt.
F: Was ist mit den Aussagen wegen dem Hund? Ihre Mutter war nicht besonders nett zu Ihnen?
A: Ja, sie war sehr unfreundlich zu mir, im Gegenteil war sie zu meinen Brüdern sehr freundlich, sie sagte immer, warum ich nicht bete, dann hat sie immer geweint.
F: Wollte Sie, dass Ihnen etwas passiert?
A: Das weiß ich nicht. Sie hat den Bruder nur angerufen und gesagt, dass ich nicht bete. Als er bei uns war, ist er auf mich losgegangen. Aber meine Mutter hat ihn gebeten, dass er mich nicht weiter schlägt.
F: Sie sagten, sie würden gesteinigt werden „wie XXXX “, wer oder was meinen Sie damit?F: Sie sagten, sie würden gesteinigt werden „wie römisch 40 “, wer oder was meinen Sie damit?
A: XXXX war ein Afghane, er ist aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt und ging nach Hause. Die Nachbarn haben ihm vorgeworfen, dass er zum Christentum konvertiert ist und haben ihn gesteinigt.A: römisch 40 war ein Afghane, er ist aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt und ging nach Hause. Die Nachbarn haben ihm vorgeworfen, dass er zum Christentum konvertiert ist und haben ihn gesteinigt.
F: Woher wissen Sie das?
A: Er ist vier Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan nach Afgh. zurück gekehrt.
F: Woher kennen Sie ihn?
A: Er lebte auch in XXXX . Nachgefragt, wo er war, weiß ich nicht, ich weiß nur, dass er zurückgekehrt ist und alle sagten, dass er ein Ungläubiger sei.A: Er lebte auch in römisch 40 . Nachgefragt, wo er war, weiß ich nicht, ich weiß nur, dass er zurückgekehrt ist und alle sagten, dass er ein Ungläubiger sei.
F: Hat er seinen christlichen Glauben offen gelebt, dass es alle gewusst haben?
A: Ich kenne seine Geschichte nicht, aber jemand hat ihn bei einem Mullah verraten, dass er zum Christentum konvertiert ist. Er wurde in XXXX , einem Ort weit weg von zu Hause in der Steppe, gesteinigt. Nachgefragt, wenn man nicht betet oder etwas Schlimmes macht, werden vor allem Verbrecher in XXXX gesteinigt.A: Ich kenne seine Geschichte nicht, aber jemand hat ihn bei einem Mullah verraten, dass er zum Christentum konvertiert ist. Er wurde in römisch 40 , einem Ort weit weg von zu Hause in der Steppe, gesteinigt. Nachgefragt, wenn man nicht betet oder etwas Schlimmes macht, werden vor allem Verbrecher in römisch 40 gesteinigt.
F: Wären Sie auch dort gesteinigt worden?
A: Ja.
F: Ist das üblich?
A: Ja, das ist für Steinigungen geeignet, da gibt es keine Häuser.
F: Waren Sie schon einmal dabei, oder warum wissen Sie das so genau?
A: Ja, ich war bei Steinigungen dabei. Der Mullah hat immer alle Jugendlichen und Männer zu Steinigungen mitgenommen und die Person wurde bis zur Brust begraben und alle haben sie mit Steinen geschlagen.
F: Ist das eine Art Erziehung, um nicht ein Ungläubiger zu werden?
A: Ja.
F: Also, wenn Sie ja genau wüssten, was Ihnen passieren könnte, wenn Sie Ihre Religion ablegen und Ungläubiger werden, warum haben Sie das dann getan? Wäre es für Sie nicht möglich gewesen, weiter zu beten, so zu tun als ob und heimlich religionslos zu leben?
A: Erstens ich könnte meine Religionslosigkeit nicht verheimlichen, weil ich immer zuhause war und beten musste. Ich konnte diese Religion nicht mehr ertragen. Zum Beispiel sagt der Mullah, dass Vergewaltigung ein Verbrechen sei aber sie selbst vergewaltigen die kleinen Kinder. Und schauen Sie die terroristischen Gruppierungen, Taliban, IS und so an – alle sind Muslime, alle sind Verbrecher. Bei jedem Verbrechen schreien Sie laut „Gott ist groß“.
F: Gibt es keinen friedlichen Islam?
A: Nein.
F: Wäre es für Sie nicht möglich gewesen, in einem anderen Teil des Landes zu leben?
A: Die Jugendlichen von XXXX studieren in 34 Provinzen des Landes, sie sind im ganzen Land verteilt, als Studenten, Taxifahrer oder Arbeiter. Ich hatte Angst, dass diese Leute mich irgendwann sehen und festgenommen werde.A: Die Jugendlichen von römisch 40 studieren in 34 Provinzen des Landes, sie sind im ganzen Land verteilt, als Studenten, Taxifahrer oder Arbeiter. Ich hatte Angst, dass diese Leute mich irgendwann sehen und festgenommen werde.
F: Haben Sie staatlichen Schutz in Anspruch genommen?
A: Wenn der Staat mitbekommen hätte, dass ich nicht bete, wäre ich bestraft, weil der Staat ein islamischer Staat ist. Außerdem von vielen Steinigungen bekommt der Staat nichts mit.
F: Hätte die Polizei Ihnen geholfen, wenn Sie um Hilfe gebeten hätten?
A: Wenn der Mullah in einem Gebiet beschließt, dass einer gesteinigt oder zu Tode verurteilt wird, dann kann der Staat nichts machen.
F: Wie haben Sie sich Ihr Leben als Religionsloser in Afghanistan vorgestellt?
AW versteht die Frage nicht, wird wiederholt
A: Man muss jeden Freitag in die Moschee gehen zum Beten, eine gewisse Zeit aufgrund meiner Krankheit konnte ich nicht gehen. Der Mullah hatte aber nachgefragt, wo ich bin und warum ich nicht bete in der Moschee.
F: Das wäre ohnehin nicht länger gut gegangen, wenn Sie nicht beten?
A: Ja, außerdem wäre ich länger in Afghanistan geblieben, dann wäre ich gesteinigt worden.
F: Wussten Sie um die Konsequenzen Bescheid, was passiert, wenn Sie Ihren Glauben ablegen?
A: Ja, das habe ich gewusst. Aber ich hatte kein Interesse mehr an dieser Religion. Ich bin als Moslem geboren und musste auch so leben, diese Religion habe ich nicht freiwillig gewählt.
F: War Ihnen bewusst, dass Sie deswegen Ihre Heimat verlassen würden?
A: Ja, damit habe ich gerechnet.
F: Haben Sie schon länger mit einer Flucht aus Afghanistan gerechnet?
A: Nachdem ich religionslos geworden bin, war mir klar, dass ich nicht mehr frei in diesem Land leben kann. Anschließend hat mir meine Mutter geholfen, das Land zu verlassen.
A: Was hat Ihre Mutter dazu gesagt?
A: Zuerst sagte sie mir immer wieder, warum ich zuhause nicht bete, ich sagte ihr immer, dass ich in der Moschee gebetet habe, sie ist mir nachgegangen und hat festgestellt, dass ich nicht in die Moschee gehe. Dann hat sie mich wieder gefragt, was der Grund dafür ist, dass ich nicht bete. Dann habe ich ihr alles gesagt, dass ich die Religion nicht mag.
F: Haben Sie bezgl. Religionen etwas in der Schule gelernt?
A: Nein, in der Schule haben nur über Islam gelernt und habe nur gelernt, dass alle anderen ungläubige und dreckige Menschen.
F: Wie heißt der Mullah?
A: XXXX .A: römisch 40 .
F: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen in einer Millionenstadt wie Kabul zu leben und so zu leben wie Sie möchten?
A: In der Theorie ist es möglich, praktisch nicht. Ich könnte mein ganzes Leben nicht in Kabul verbringen, wenn ich dort gelebt hätte, müsste ich auch arbeiten und ich könnte sowieso irgendwann erwischt werden.
F: Hatten Sie jemals außer den erzählten Schwierigkeiten Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
A: Nein.
F: Gab es Probleme mit anderen Gruppierungen?
A: Nein auch nicht. Aber die Taliban tauchen des öfteren in Jalriz (zw. Kabul und XXXX ) auf und nehmen die Leute von der Straße mit. Nachgefragt, um sie zu töten.A: Nein auch nicht. Aber die Taliban tauchen des öfteren in Jalriz (zw. Kabul und römisch 40 ) auf und nehmen die Leute von der Straße mit. Nachgefragt, um sie zu töten.
F: Gehören Sie einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Sucht jemand nach Ihnen?
A: Hier nicht. Nachgefragt, ich weiß nicht, ob es zuhause so ist, ich habe keinen Kontakt. Seitdem ich ausgereist bin, weiß ich nichts.
F: Warum sind Sie wegen Ihrer Probleme aufgrund Ihrer Religionslosigkeit nicht schon früher geflüchtet?
A: Mein Entschluss, meine Religion abzulegen und die Flucht, das hat sich alles innerhalb eines Monats abgespielt. Die Bauchoperation war von heute weg vor drei Jahren, damals konnte ich auch nicht beten, aber ich war noch gläubig. Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule.
F: Haben Sie die Schule beendeet, waren Sie fertig?
A: Weil wir in der Schule Unterricht gegen andere Religionen hatten, bin ich gegangen, „es gibt nur eine Religion“. Die Schule habe ich aus Angst abgebrochen, nachgefragt, das war über ein Jahr, bevor ich religionslos wurde. Dann war ich ein Jahr zuhause wegen der Operation. Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu sein.
Mit mir werden die Länderfeststellungen zur Situation in meinem Heimatland (Sicherheitslage, Minderheiten,…) erörtert. Möchten Sie die Länderfeststellungen ausgehändigt bekommen und dazu Stellung nehmen?
Ich gebe dazu an: Ich will dazu nicht Stellung nehmen.
F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?
A: Ich möchte nicht zurück.
F: Wenn Sie jetzt in Kabul am Flughafen stehen würden, wohin würden Sie gehen?
A: Ich würde auf keinen Fall zurück nach Afghanistan. Wenn ich abgeschoben werde, werde ich gesteinigt. Ich würde eher in Österreich Selbstmord begehen, als nach Afghanistan zurück gehen zu müssen und dort gesteinigt zu werden.
F: Warum haben Sie in Österreich um internationalen Schutz angesucht, nicht schon in einem anderen europäischen Land, das Sie auf dem Weg hierher durchreist haben?
A: Ich hatte kein Zielland, ich wusste nicht, wo ich überall war. Der Schlepper hat mir versprochen, dass ich nach Österreich komme.
F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs (wie lange schon)? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
A: Nein. Fußball kann ich wegen meinem Bauch nicht spielen. Bei Veranstaltungen nehme ich teil, nachgefragt, wenn es Feiern gibt oder Geburtstage von den Lehrerinnen oder ich gehe ins Kino, zu Parties. Ich gehe regelmäßig zu Deutschkursen, die finden 4-5 Mal in der Woche statt.
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
A: Ich möchte in Österreich leben, ich möchte hier etwas Gutes tun, arbeiten, mir ein Leben aufbauen. Es ist egal, wo ich arbeite, ich weiß es noch nicht. Aufgrund meiner Gesundheit möchte ich vielleicht als Verkäufer arbeiten.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich konnte alles erzählen. Ich sage nur, ich kann nicht zurück nach Afghanistan, ich habe Angst um mein Leben und ich hoffe, dass ich Asyl bekomme. In Afghanistan werde ich gesteinigt.
F: Haben Sie die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja. Ich bedanke mich beim Österr. Staat für die Unterstützung. Ich möchte eines Tages alles zurückzahlen, was ich hier bekommen habe. In Afghanistan habe ich niemanden mehr. Mein Vater lebt nicht mehr, ich denke ich habe hier keine Familie. Österreich ist wie eine zweite Heimat, hier fühle ich mich zuhause.
F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja.
Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: In Ihrer Erstbefragung sagten Sie, befragt zum Fluchtgrund, Sie sollten für die Taliban kämpfen und würden einer Gehirnwäsche unterzogen. Was sagen Sie dazu?
A: Nein, das habe ich nie erzählt. Ich habe erzählt, dass die Taliban immer auftauchen.
F: Was haben Sie dann gesagt in der EB?
A: Über den Fluchtgrund wurde ich nicht gefragt.
Anm. EB bezgl. Fluchtgrund wird vorgelesen.Anmerkung EB bezgl. Fluchtgrund wird vorgelesen.
A: Ich bitte Sie, dass Sie in Afghanistan nachfrage, was ich heute erzählt habe, ist die Wahrheit, ich wurde nur über den Weg befragt. Ich weiß nicht, woher die Dolmetscherin diese Angaben hatte, vielleicht hat sie mich nicht verstanden.
F: Über den Fluchtgrund wurden Sie nicht befragt.
A: Ich habe nur die gestellten Fragen beantwortet, sonst nichts.“
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend führte das BFA u.a. aus: „Ihre Identität steht mangels Vorlage von unzweifelhaften Dokumenten nicht fest. Sie konnten keinen unbedenklichen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis) vorlegen.
Die Angaben beruhen auf Ihren eigenen Angaben. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum XXXX , geboren XXXX , genannt werden, dient dies nur Ihrer Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar.Die Angaben beruhen auf Ihren eigenen Angaben. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum römisch 40 , geboren römisch 40 , genannt werden, dient dies nur Ihrer Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar.
Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volksgruppe ergeben sich aus Ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie aus Ihren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben bei den Einvernahmen.
Ihre Religionsangehörigkeit ist der Islam, Sie sind schiitischer Moslem. Eine Religionslosigkeit konnten Sie nicht glaubhaft darlegen.
Ihr Familienstand steht aufgrund Ihrer nachvollziehbaren und glaubhaften und im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben fest.
Die Feststellung zu Ihrer illegalen Einreise ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Aufgrund Ihrer Aussagen und da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesamt davon aus, dass Sie gesund sind, also weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Sie gaben einerseits an, am Bauch operiert worden zu sein und, dass Sie deshalb in Österreich einen Arzt aufgesucht hätten, andererseits gaben Sie auch an, dass es Ihnen gut gehen würde.
Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Sie gaben in der Erstbefragung am XXXX an, Sie hätten Afghanistan verlassen, da die Taliban Sie einer Gehirnwäsche unterziehen würden, um Sie zu rekrutieren. Da Ihre Verwandtschaft nach Österreich aufgebrochen wäre, hätten Sie sich angeschlossen. In der Einvernahme am XXXX wurden Sie dazu detaillierter befragt. Eine Verfolgung durch den Staat wurde von Ihnen nicht behauptet. Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Sie gaben in der Erstbefragung am römisch 40 an, Sie hätten Afghanistan verlassen, da die Taliban Sie einer Gehirnwäsche unterziehen würden, um Sie zu rekrutieren. Da Ihre Verwandtschaft nach Österreich aufgebrochen wäre, hätten Sie sich angeschlossen. In der Einvernahme am römisch 40 wurden Sie dazu detaillierter befragt. Eine Verfolgung durch den Staat wurde von Ihnen nicht behauptet.
Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus nachfolgenden Gründen nicht zu entsprechen:
Sie gaben in Ihrer Erstbefragung (EB) am XXXX befragt zum Fluchtgrund an, dass Sie von den Taliban über zwei Monate einer Gehirnwäsche unterzogen werden würden, damit Sie für sie kämpfen und wer sich weigert, würde umgebracht werden. Da sich Verwandte von Ihnen auf den Weg nach Österreich gemacht hätten, hätten Sie sich ihnen angeschlossen. Bei einer Rückkehr in Ihre Heimat hätten Sie Angst vor den Taliban. In Ihrer Einvernahme (EV) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX in Klagenfurt gaben Sie an, Sie wären in der EB nur oberflächlich befragt worden und eine Rückübersetzung hätte es auch nicht gegeben. Ihre Fluchtgründe in der Einvernahme betreffen ausnahmslos eine Bedrohung, weil Sie angeblich religionslos wären. Weder gaben Sie die Taliban als Fluchtgrund an, noch einen Rekrutierungsversuch durch die Taliban. Bezüglich einer fehlenden Rückübersetzung wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift auf der Niederschrift der EB all Ihre Angaben auf ihre Richtigkeit bestätigten, zudem die Angaben in der Erstbefragung in der Regel der Wahrheit am nächsten kommen. Aus diesem Grund werden auch sämtliche Angaben für eine Entscheidungsfindung herangezogen. Sie gaben zudem an, zusammen mit Verwandten, einer Familie XXXX , auf der Flucht gewesen zu sein. Erst in der EV gaben Sie zu, Sie hätten diesbezüglich die Unwahrheit gesagt und dies nur behauptet, um Vorteile auf Ihrer Flucht nach Europa zu bekommen. Die Angaben aus Ihrer EB stehen in allen Bereichen in markantem Widerspruch zu Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme. Während Sie in der EB angaben, Sie wären schiitischer Moslem, machten Sie diesbezüglich in der EV gänzlich neue Angaben, indem Sie angaben, religionslos zu sein, was Sie überdies zum Kern Ihres Vorbringens machten. Warum Ihr gesamtes Vorbringen für das Bundesamt unglaubhaft ist, wird nachfolgend genau erläutert.Sie gaben in Ihrer Erstbefragung (EB) am römisch 40 befragt zum Fluchtgrund an, dass Sie von den Taliban über zwei Monate einer Gehirnwäsche unterzogen werden würden, damit Sie für sie kämpfen und wer sich weigert, würde umgebracht werden. Da sich Verwandte von Ihnen auf den Weg nach Österreich gemacht hätten, hätten Sie sich ihnen angeschlossen. Bei einer Rückkehr in Ihre Heimat hätten Sie Angst vor den Taliban. In Ihrer Einvernahme (EV) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 in Klagenfurt gaben Sie an, Sie wären in der EB nur oberflächlich befragt worden und eine Rückübersetzung hätte es auch nicht gegeben. Ihre Fluchtgründe in der Einvernahme betreffen ausnahmslos eine Bedrohung, weil Sie angeblich religionslos wären. Weder gaben Sie die Taliban als Fluchtgrund an, noch einen Rekrutierungsversuch durch die Taliban. Bezüglich einer fehlenden Rückübersetzung wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift auf der Niederschrift der EB all Ihre Angaben auf ihre Richtigkeit bestätigten, zudem die Angaben in der Erstbefragung in der Regel der Wahrheit am nächsten kommen. Aus diesem Grund werden auch sämtliche Angaben für eine Entscheidungsfindung herangezogen. Sie gaben zudem an, zusammen mit Verwandten, einer Familie römisch 40 , auf der Flucht gewesen zu sein. Erst in der EV gaben Sie zu, Sie hätten diesbezüglich die Unwahrheit gesagt und dies nur behauptet, um Vorteile auf Ihrer Flucht nach Europa zu bekommen. Die Angaben aus Ihrer EB stehen in allen Bereichen in markantem Widerspruch zu Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme. Während Sie in der EB angaben, Sie wären schiitischer Moslem, machten Sie diesbezüglich in der EV gänzlich neue Angaben, indem Sie angaben, religionslos zu sein, was Sie überdies zum Kern Ihres Vorbringens machten. Warum Ihr gesamtes Vorbringen für das Bundesamt unglaubhaft ist, wird nachfolgend genau erläutert.
Der von Ihnen in der EV genannte Hauptfluchtgrund wäre Ihre Religionslosigkeit und eine Ihnen dadurch drohende Steinigung in Ihrer Heimat. Sie gaben an, Sie wären in eine schiitische Hazara-Familie geboren, die sehr gläubig ist. Die Schule, die Sie besucht hätten, hätte Unterstützung von westlichen Ländern bekommen und der Mullah hätte die Nutzung von Schreibwerkzeug erlaubt, nicht aber die Annahme von Keksen, weil diese von Ungläubigen wären. Sie wären 16 Jahre alt gewesen und es wäre rund einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen, als Sie sich gedacht hätten, dass diese Leute, welche die Kekse spendeten, sehr nett wären und viel besser als Sie selbst. Danach hätten Sie aufgehört zu beten. Ihre Mutter hätte öfter mit Ihnen gesprochen, dass Sie beten müssten, was Sie verweigert hätten, was Ihre Mutter wiederum traurig gemacht hätte. Sie gaben an, Ihre Mutter hätte Sie fortan schlechter behandelt als Ihre Brüder und Schwestern und Sie als Hund beschimpft, mit der Anmerkung, dass Hunde in Afghanistan als schmutzig betrachtet würden. Die konkrete Bedrohung, so gaben Sie an, wäre ebenfalls von Ihrer Mutter ausgegangen (vgl: EV: F: „Schildern Sie bitte genau, wer Sie bedroht hat.“ A: „Meine Mutter. Sie hat mir gesagt, dass mein Bruder mit einem Mullah gesprochen hätte und sie werden mich am Freitag steinigen“). Ihr Mutter hätte also an einem Mittwoch Ihren Bruder kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass Sie seit einem Monat nicht mehr beten würden, woraufhin dieser gekommen wäre und Sie geschlagen hätte. Sie gaben an, er wollte Sie umbringen, und dass Ihre Mutter gebeten hätte, dass er Sie nicht weiter schlagen sollte. Ihr Bruder wäre gegangen und Ihre Mutter hätte Ihnen gesagt, Sie würden nächsten Freitag gesteinigt werden und müssten schnell verschwinden. Anschließend hätte sie Ihnen ihr Erspartes gegeben und Sie wären geflüchtet. Ihr genannter Fluchtgrund vermisst Detailtiefe und ist in sich in keiner Weise schlüssig. Ihre Mutter wäre nicht zufrieden, dass Sie nicht beten, holt Ihren Bruder, der Sie an den Mullah verrät, wodurch Ihnen eine Bestrafung drohen würde, was dann aber doch nicht die Intention Ihrer Mutter gewesen wäre. Sie gaben nicht an, warum Ihr eigener Bruder aufgrund Ihrer Religion so rigoros reagiert hätte und Sie einem solchen Schicksal ausliefern würde. Ihre Mutter hätte dann ihr Erspartes an Sie weitergegeben, um Ihr Leben zu retten. Auf konkrete Nachfrage, warum sich Ihre Mutter so verhalten hätte, gaben Sie an, dass diese vermutlich nur gewollt hätte, dass Sie wieder beten, aber nicht damit gerechnet hätte, dass Ihr Bruder diese Informationen an den Mullah weiter trägt und Ihnen dadurch eine ernsthafte Gefahr durch Steinigung drohen könnte. Auch ist das von Ihnen beschriebene Verhalten Ihrer Mutter Ihnen gegenüber nicht vereinbar damit, dass sie später Ihnen ihr ganzes Geld geschenkt hätte, damit Sie heil aus Afghanistan flüchten konnten. Ihre Mutter hätte gesagt, Sie würden „wie XXXX “ gesteinigt werden, auf Nachfrage gaben Sie an, dies wäre ein Afghane gewesen, der von Europa als konvertierter Christ zurück nach Afghanistan gekommen wäre, woraufhin er gesteinigt worden wäre. Ihr Vorbringen bezüglich einer Nichtreligiosität und der Ihnen daraus drohenden Folgen sind für das Bundesamt insgesamt nicht glaubhaft. Bezüglich Ihrer plötzlichen Nichtreligiosität sei auf den nächsten Abschnitt verwiesen, wo diese Thematik eingehend beleuchtet wird. Des Weiteren ist es einfach nicht nachvollziehbar, dass Ihr Bruder derart erzürnt gewesen sein sollte, dass er Ihnen praktisch eine Todesstrafe anhängt. Sie äußerten sich nicht weiter zu der Motivation, warum Ihr eigener Bruder so etwas tun würde und es ist dementsprechend weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass dies so geschehen sein kann. Ihre gesamte Darstellung über die Drohung der Mutter, die Taten des Bruders, die drohende Bestrafung bis zur verholfenen Flucht ist derart zweifelhaft und inkonsistent, dass ein Wahrheitsgehalt derer nicht angenommen werden kann. Dass insbesondere Ihre Mutter Sie einerseits verrät und andererseits dann rettet, lässt die Logik komplett vermissen. Die Behörde kommt daher zum Schluss, dass Sie sich Ihre Fluchtgeschichte nur ausgedacht haben, um in Europa Asyl zu erlangen.Der von Ihnen in der EV genannte Hauptfluchtgrund wäre Ihre Religionslosigkeit und eine Ihnen dadurch drohende Steinigung in Ihrer Heimat. Sie gaben an, Sie wären in eine schiitische Hazara-Familie geboren, die sehr gläubig ist. Die Schule, die Sie besucht hätten, hätte Unterstützung von westlichen Ländern bekommen und der Mullah hätte die Nutzung von Schreibwerkzeug erlaubt, nicht aber die Annahme von Keksen, weil diese von Ungläubigen wären. Sie wären 16 Jahre alt gewesen und es wäre rund einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen, als Sie sich gedacht hätten, dass diese Leute, welche die Kekse spendeten, sehr nett wären und viel besser als Sie selbst. Danach hätten Sie aufgehört zu beten. Ihre Mutter hätte öfter mit Ihnen gesprochen, dass Sie beten müssten, was Sie verweigert hätten, was Ihre Mutter wiederum traurig gemacht hätte. Sie gaben an, Ihre Mutter hätte Sie fortan schlechter behandelt als Ihre Brüder und Schwestern und Sie als Hund beschimpft, mit der Anmerkung, dass Hunde in Afghanistan als schmutzig betrachtet würden. Die konkrete Bedrohung, so gaben Sie an, wäre ebenfalls von Ihrer Mutter ausgegangen vergleiche, EV: F: „Schildern Sie bitte genau, wer Sie bedroht hat.“ A: „Meine Mutter. Sie hat mir gesagt, dass mein Bruder mit einem Mullah gesprochen hätte und sie werden mich am Freitag steinigen“). Ihr Mutter hätte also an einem Mittwoch Ihren Bruder kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass Sie seit einem Monat nicht mehr beten würden, woraufhin dieser gekommen wäre und Sie geschlagen hätte. Sie gaben an, er wollte Sie umbringen, und dass Ihre Mutter gebeten hätte, dass er Sie nicht weiter schlagen sollte. Ihr Bruder wäre gegangen und Ihre Mutter hätte Ihnen gesagt, Sie würden nächsten Freitag gesteinigt werden und müssten schnell verschwinden. Anschließend hätte sie Ihnen ihr Erspartes gegeben und Sie wären geflüchtet. Ihr genannter Fluchtgrund vermisst Detailtiefe und ist in sich in keiner Weise schlüssig. Ihre Mutter wäre nicht zufrieden, dass Sie nicht beten, holt Ihren Bruder, der Sie an den Mullah verrät, wodurch Ihnen eine Bestrafung drohen würde, was dann aber doch nicht die Intention Ihrer Mutter gewesen wäre. Sie gaben nicht an, warum Ihr eigener Bruder aufgrund Ihrer Religion so rigoros reagiert hätte und Sie einem solchen Schicksal ausliefern würde. Ihre Mutter hätte dann ihr Erspartes an Sie weitergegeben, um Ihr Leben zu retten. Auf konkrete Nachfrage, warum sich Ihre Mutter so verhalten hätte, gaben Sie an, dass diese vermutlich nur gewollt hätte, dass Sie wieder beten, aber nicht damit gerechnet hätte, dass Ihr Bruder diese Informationen an den Mullah weiter trägt und Ihnen dadurch eine ernsthafte Gefahr durch Steinigung drohen könnte. Auch ist das von Ihnen beschriebene Verhalten Ihrer Mutter Ihnen gegenüber nicht vereinbar damit, dass sie später Ihnen ihr ganzes Geld geschenkt hätte, damit Sie heil aus Afghanistan flüchten konnten. Ihre Mutter hätte gesagt, Sie würden „wie römisch 40 “ gesteinigt werden, auf Nachfrage gaben Sie an, dies wäre ein Afghane gewesen, der von Europa als konvertierter Christ zurück nach Afghanistan gekommen wäre, woraufhin er gesteinigt worden wäre. Ihr Vorbringen bezüglich einer Nichtreligiosität und der Ihnen daraus drohenden Folgen sind für das Bundesamt insgesamt nicht glaubhaft. Bezüglich Ihrer plötzlichen Nichtreligiosität sei auf den nächsten Abschnitt verwiesen, wo diese Thematik eingehend beleuchtet wird. Des Weiteren ist es einfach nicht nachvollziehbar, dass Ihr Bruder derart erzürnt gewesen sein sollte, dass er Ihnen praktisch eine Todesstrafe anhängt. Sie äußerten sich nicht weiter zu der Motivation, warum Ihr eigener Bruder so etwas tun würde und es ist dementsprechend weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass dies so geschehen sein kann. Ihre gesamte Darstellung über die Drohung der Mutter, die Taten des Bruders, die drohende Bestrafung bis zur verholfenen Flucht ist derart zweifelhaft und inkonsistent, dass ein Wahrheitsgehalt derer nicht angenommen werden kann. Dass insbesondere Ihre Mutter Sie einerseits verrät und andererseits dann rettet, lässt die Logik komplett vermissen. Die Behörde kommt daher zum Schluss, dass Sie sich Ihre Fluchtgeschichte nur ausgedacht haben, um in Europa Asyl zu erlangen.
Während Sie noch bei Ihrer Einreise in Österreich angaben, Sie wären schiitischer Moslem, änderten Sie in Ihrer Einvernahme vollumfänglich Ihre Meinung und gaben an, religionslos zu sein, und zwar wären Sie dies schon vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen. Bereits diese erste deutliche Unstimmigkeit spricht dafür, dass Sie diesbezüglich falsche Angaben machen. In Ihrer EV wurden Sie konkret zu Ihrem Glauben befragt und ob Sie mögliche Konsequenzen kennen würden, wenn Ihre angebliche und plötzliche Abkehr vom Islam bekannt würde. Sie bejahten die Frage und gaben an, Sie wären selbst bei Steinigungen dabei gewesen und wüssten, was dabei passiert. Warum Sie dennoch, obwohl Sie über mögliche Konsequenzen durchaus Bescheid gewusst hätten, Ihren islamischen Glauben abgelehnt hätten, begründeten Sie damit, dass Sie diese Religion nicht mehr ertragen hätten und die Religionslosigkeit nicht verheimlichen konnten. Einen friedlichen Islam gäbe es laut Ihren nicht. Die Frage, warum Sie nicht in einen anderen Landesteil von Afghanistan, eventuell in eine Großstadt gegangen sind, wo niemand von der nur rudimentären Ausübung des Glaubens Bescheid weiß und wo dies auch nicht auffällt, beantworteten Sie damit, dass die Jugendlichen von XXXX in 34 Provinzen Afghanistans studieren würden und Sie Angst hätten, gesehen und festgenommen zu werden. Auch wäre ein Leben in Kabul praktisch für Sie nicht möglich, da Sie dort nicht Ihr ganzes Leben verbringen könnten. Gründe hierfür nannten Sie nicht (vgl. F: „Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, in einer Millionenstadt wie Kabul zu leben und so zu leben wie Sie möchten?“ A: „In der Theorie ist es möglich, praktisch nicht. Ich könnte mein ganzes Leben nicht in Kabul verbringen, wenn ich dort gelebt hätte, müsste ich auch arbeiten und ich könnte sowieso irgendwann erwischt werden“). Alleine diese von Ihnen getätigte Aussage bezüglich eines Lebens in Kabul bestätigt, dass Sie weniger eine religiöse Verfolgung fürchten, als beispielsweise dort auch einmal arbeiten zu müssen. Dass Sie dort je erwischt würden, ist ebenso nicht nachvollziehbar, da ein, oder eben kein Glaubensbekenntnis keine sichtbaren Zeichen oder offensichtlich feststellbaren Merkmale aufweisen und Ihnen Ihren Glauben unmöglich jemand ansehen kann. Im Laufe der Einvernahme bestätigten Sie immer wieder, dass Ihnen die Konsequenzen Ihrer Religionswahl bewusst wären, darunter auch, dass Sie das Land verlassen würden (vgl. EV: F: „War Ihnen bewusst, dass Sie deswegen Ihre Heimat verlassen würden?“ A: „Ja, damit habe ich gerechnet“). Sie gaben an, dass seit Ihrem Entschluss, religionslos zu leben, die Vorkommnisse in Ihrem Zuhause, das Nichtbeten, der Vorfall mit Ihrem Bruder bis zur Flucht aus Ihrer Heimat lediglich ein Monat vergangen wäre (vgl. EV: „Mein Entschluss, meine Religion abzulegen und die Flucht, das hat sich alles innerhalb eines Monats abgespielt“ … „Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu sein“). In Ihrer Kultur und insbesondere Ihrer Familie spielt Religiosität eine große und wichtige Rolle. Es ist für das Bundesamt unvorstellbar und keinesfalls nachvollziehbar, dass Sie XXXX lang ein gläubiger Moslem waren, gebetet hätten und ganz plötzlich zum Schluss kommen, dass Ihre Religion erstens keine gute Religion wäre, dass Sie diese eigentlich nicht mögen, vielmehr noch, dass Sie den Islam nicht ertragen könnten. Die Entscheidung über den eigenen Glauben entwächst über Monate oder Jahre aus innerer Überzeugung und nicht aber plötzlich eines Tages in der Schule, weil andere Religionen als ungläubig dargestellt werden. Sie gaben an, Sie hätten Ihre Religion nicht freiwillig gewählt und müssten als Moslem leben und seit Sie religionslos geworden wären, wäre Ihnen klar geworden, dass Sie sich nicht mehr frei in diesem Land bewegen könnten und dass schließlich Ihre Mutter Ihnen zur Flucht verholfen hätte. Ihre Angaben zielen klar darauf ab, dass Sie Afghanistan einfach nur verlassen wollten, kurzfristig nach einem Grund dafür gesucht haben und sich eine Geschichte zu Religion bzw. eine Abkehr des Islam erfunden haben. Seit dieser angeblichen Überlegung ist bereits über ein Jahr vergangen, ohne dass Sie sich weitere Gedanken zu diesem Thema gemacht, geschweige denn sich einer neuen Religion zugewandt hätten (vgl. EV: F: „Haben Sie vor zu einer anderen Religion zu konvertieren? A: „Islam auf keinen Fall, von den anderen Religionen weiß ich noch nicht viel“ … „F: „Beschäftigen Sie sich mit anderen Religionen?“ A: „Noch nicht.“ F: „Haben Sie das noch vor?“ A: „Das weiß ich noch nicht, ich muss erst einmal lesen, was die anderen Religionen sagen“). Die Schilderungen bezüglich Ihrer Überzeugung, dass Sie Ihre Religion nicht mehr ertragen könnten, erscheinen oberflächlich und wenig reflektiert, sodass Ihre Angaben als gänzlich unglaubhaft bewertet werden. Ihr plötzliches Abwenden Ihres angeborenen Glaubens und der Ausübung desselben in einem Zeitraum von 16 Jahren ist nicht glaubhaft, da sich, wie bereits erwähnt, derartige Glaubensfragen und Überzeugungen niemals spontan, sondern über einen bedeutend längeren Zeitraum entwickeln. Sie nannten auch keinen direkten Auslöser, der für eine solch immense Sinneswandlung ausschlaggebend sein könnte, da Sie über die Riten und Traditionen Ihres Glaubens durchaus Bescheid gewusst hätten. Aus diesem Grund wird Ihnen auch eine Bedrohung aufgrund Ihrer angeblichen Nichreligiösität nicht geglaubt, womit Ihrer Person auch keine Verfolgung in Ihrer Heimat droht.Während Sie noch bei Ihrer Einreise in Österreich angaben, Sie wären schiitischer Moslem, änderten Sie in Ihrer Einvernahme vollumfänglich Ihre Meinung und gaben an, religionslos zu sein, und zwar wären Sie dies schon vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan gewesen. Bereits diese erste deutliche Unstimmigkeit spricht dafür, dass Sie diesbezüglich falsche Angaben machen. In Ihrer EV wurden Sie konkret zu Ihrem Glauben befragt und ob Sie mögliche Konsequenzen kennen würden, wenn Ihre angebliche und plötzliche Abkehr vom Islam bekannt würde. Sie bejahten die Frage und gaben an, Sie wären selbst bei Steinigungen dabei gewesen und wüssten, was dabei passiert. Warum Sie dennoch, obwohl Sie über mögliche Konsequenzen durchaus Bescheid gewusst hätten, Ihren islamischen Glauben abgelehnt hätten, begründeten Sie damit, dass Sie diese Religion nicht mehr ertragen hätten und die Religionslosigkeit nicht verheimlichen konnten. Einen friedlichen Islam gäbe es laut Ihren nicht. Die Frage, warum Sie nicht in einen anderen Landesteil von Afghanistan, eventuell in eine Großstadt gegangen sind, wo niemand von der nur rudimentären Ausübung des Glaubens Bescheid weiß und wo dies auch nicht auffällt, beantworteten Sie damit, dass die Jugendlichen von römisch 40 in 34 Provinzen Afghanistans studieren würden und Sie Angst hätten, gesehen und festgenommen zu werden. Auch wäre ein Leben in Kabul praktisch für Sie nicht möglich, da Sie dort nicht Ihr ganzes Leben verbringen könnten. Gründe hierfür nannten Sie nicht vergleiche F: „Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, in einer Millionenstadt wie Kabul zu leben und so zu leben wie Sie möchten?“ A: „In der Theorie ist es möglich, praktisch nicht. Ich könnte mein ganzes Leben nicht in Kabul verbringen, wenn ich dort gelebt hätte, müsste ich auch arbeiten und ich könnte sowieso irgendwann erwischt werden“). Alleine diese von Ihnen getätigte Aussage bezüglich eines Lebens in Kabul bestätigt, dass Sie weniger eine religiöse Verfolgung fürchten, als beispielsweise dort auch einmal arbeiten zu müssen. Dass Sie dort je erwischt würden, ist ebenso nicht nachvollziehbar, da ein, oder eben kein Glaubensbekenntnis keine sichtbaren Zeichen oder offensichtlich feststellbaren Merkmale aufweisen und Ihnen Ihren Glauben unmöglich jemand ansehen kann. Im Laufe der Einvernahme bestätigten Sie immer wieder, dass Ihnen die Konsequenzen Ihrer Religionswahl bewusst wären, darunter auch, dass Sie das Land verlassen würden vergleiche EV: F: „War Ihnen bewusst, dass Sie deswegen Ihre Heimat verlassen würden?“ A: „Ja, damit habe ich gerechnet“). Sie gaben an, dass seit Ihrem Entschluss, religionslos zu leben, die Vorkommnisse in Ihrem Zuhause, das Nichtbeten, der Vorfall mit Ihrem Bruder bis zur Flucht aus Ihrer Heimat lediglich ein Monat vergangen wäre vergleiche EV: „Mein Entschluss, meine Religion abzulegen und die Flucht, das hat sich alles innerhalb eines Monats abgespielt“ … „Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu sein“). In Ihrer Kultur und insbesondere Ihrer Familie spielt Religiosität eine große und wichtige Rolle. Es ist für das Bundesamt unvorstellbar und keinesfalls nachvollziehbar, dass Sie römisch 40 lang ein gläubiger Moslem waren, gebetet hätten und ganz plötzlich zum Schluss kommen, dass Ihre Religion erstens keine gute Religion wäre, dass Sie diese eigentlich nicht mögen, vielmehr noch, dass Sie den Islam nicht ertragen könnten. Die Entscheidung über den eigenen Glauben entwächst über Monate oder Jahre aus innerer Überzeugung und nicht aber plötzlich eines Tages in der Schule, weil andere Religionen als ungläubig dargestellt werden. Sie gaben an, Sie hätten Ihre Religion nicht freiwillig gewählt und müssten als Moslem leben und seit Sie religionslos geworden wären, wäre Ihnen klar geworden, dass Sie sich nicht mehr frei in diesem Land bewegen könnten und dass schließlich Ihre Mutter Ihnen zur Flucht verholfen hätte. Ihre Angaben zielen klar darauf ab, dass Sie Afghanistan einfach nur verlassen wollten, kurzfristig nach einem Grund dafür gesucht haben und sich eine Geschichte zu Religion bzw. eine Abkehr des Islam erfunden haben. Seit dieser angeblichen Überlegung ist bereits über ein Jahr vergangen, ohne dass Sie sich weitere Gedanken zu diesem Thema gemacht, geschweige denn sich einer neuen Religion zugewandt hätten vergleiche EV: F: „Haben Sie vor zu einer anderen Religion zu konvertieren? A: „Islam auf keinen Fall, von den anderen Religionen weiß ich noch nicht viel“ … „F: „Beschäftigen Sie sich mit anderen Religionen?“ A: „Noch nicht.“ F: „Haben Sie das noch vor?“ A: „Das weiß ich noch nicht, ich muss erst einmal lesen, was die anderen Religionen sagen“). Die Schilderungen bezüglich Ihrer Überzeugung, dass Sie Ihre Religion nicht mehr ertragen könnten, erscheinen oberflächlich und wenig reflektiert, sodass Ihre Angaben als gänzlich unglaubhaft bewertet werden. Ihr plötzliches Abwenden Ihres angeborenen Glaubens und der Ausübung desselben in einem Zeitraum von 16 Jahren ist nicht glaubhaft, da sich, wie bereits erwähnt, derartige Glaubensfragen und Überzeugungen niemals spontan, sondern über einen bedeutend längeren Zeitraum entwickeln. Sie nannten auch keinen direkten Auslöser, der für eine solch immense Sinneswandlung ausschlaggebend sein könnte, da Sie über die Riten und Traditionen Ihres Glaubens durchaus Bescheid gewusst hätten. Aus diesem Grund wird Ihnen auch eine Bedrohung aufgrund Ihrer angeblichen Nichreligiösität nicht geglaubt, womit Ihrer Person auch keine Verfolgung in Ihrer Heimat droht.
Ihre Darstellung, wann Sie geplant haben, Afghanistan zu verlassen, bis zu dem Zeitpunkt der Flucht aus Ihrer Heimat und der eigentlichen Reise bis nach Österreich weist durchgehend Unstimmigkeiten und inhaltliche Widersprüche auf: Es beginnt mit Ihrer Schilderung, dass Sie vor rund drei Jahren eine Operation am Bauch gehabt hätten, danach ein Jahr zu Hause, dann wieder für ein Jahr in der Schule gewesen und schließlich innerhalb eines Monats aus Afghanistan geflüchtet wären (vgl. EV: „Die Bauchoperation war von heute weg vor drei Jahren [Anfang 2014], damals konnte ich nicht beten, aber ich war noch gläubig. Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule.“ … „Die Schule habe ich aus Angst abgebrochen, nachgefragt, das war über ein Jahr, bevor ich religionslos wurde. Dann war ich ein Jahr zuhause wegen der Operation. Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu werden“). Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben so nicht stimmen können. Ihre Operation wäre vor ca. drei Jahren durchgeführt worden, also Anfang des Jahres 2014. Sie gaben einerseits an, Sie wären nach der Operation wieder in der Schule und ein weiteres Jahr zu Hause gewesen und der Schulabbruch hätte über ein Jahr vor Ihrem Religions-Entschluss stattgefunden. Da Sie bereits Anfang Dezember 2015 in Österreich angekommen waren, kann sich Ihre Darstellung zeitlich so nicht abgespielt haben. Nach Ihrem Entschluss zur Nichtreligiosität hätten Sie einen Monat später, an einem Mittwoch, Ende des 7. Monats 1394 (entspricht Anfang Oktober 2015) Ihre Flucht angetreten. Sie gaben an, Sie wären einen Monat auf der Flucht gewesen, was sich mit Ihren späteren Angaben nicht deckt. Darauf angesprochen gaben Sie an, Sie wären jeweils einen Monat im Iran und einen Monat auf dem Weg nach Europa unterwegs gewesen. Gekostet hätte die Flucht 2500 Euro, bezahlt hätte Ihre Mutter. Aufgrund Ihrer zeitlichen Widersprüche und der ungenauen Angabe Ihrer Reisedauer steht für das Bundesamt lediglich das Einreisedatum in Österreich fest. Dass Sie bezüglich der Jahre vor Ihrer Ausreise nur sehr vage Angaben machten, beweist umso mehr, dass Sie sich zwar eine Fluchtgeschichte ausgedacht haben, Sie diese jedoch mangels Details und tatsächlichen Ereignissen nicht annähernd begründen können. Aus diesen Gründen ist Ihre gesamte Fluchtgeschichte für das Bundesamt unglaubwürdig.Ihre Darstellung, wann Sie geplant haben, Afghanistan zu verlassen, bis zu dem Zeitpunkt der Flucht aus Ihrer Heimat und der eigentlichen Reise bis nach Österreich weist durchgehend Unstimmigkeiten und inhaltliche Widersprüche auf: Es beginnt mit Ihrer Schilderung, dass Sie vor rund drei Jahren eine Operation am Bauch gehabt hätten, danach ein Jahr zu Hause, dann wieder für ein Jahr in der Schule gewesen und schließlich innerhalb eines Monats aus Afghanistan geflüchtet wären vergleiche EV: „Die Bauchoperation war von heute weg vor drei Jahren [Anfang 2014], damals konnte ich nicht beten, aber ich war noch gläubig. Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule.“ … „Die Schule habe ich aus Angst abgebrochen, nachgefragt, das war über ein Jahr, bevor ich religionslos wurde. Dann war ich ein Jahr zuhause wegen der Operation. Einen Monat vor der Ausreise habe ich beschlossen, religionslos zu werden“). Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben so nicht stimmen können. Ihre Operation wäre vor ca. drei Jahren durchgeführt worden, also Anfang des Jahres 2014. Sie gaben einerseits an, Sie wären nach der Operation wieder in der Schule und ein weiteres Jahr zu Hause gewesen und der Schulabbruch hätte über ein Jahr vor Ihrem Religions-Entschluss stattgefunden. Da Sie bereits Anfang Dezember 2015 in Österreich angekommen waren, kann sich Ihre Darstellung zeitlich so nicht abgespielt haben. Nach Ihrem Entschluss zur Nichtreligiosität hätten Sie einen Monat später, an einem Mittwoch, Ende des 7. Monats 1394 (entspricht Anfang Oktober 2015) Ihre Flucht angetreten. Sie gaben an, Sie wären einen Monat auf der Flucht gewesen, was sich mit Ihren späteren Angaben nicht deckt. Darauf angesprochen gaben Sie an, Sie wären jeweils einen Monat im Iran und einen Monat auf dem Weg nach Europa unterwegs gewesen. Gekostet hätte die Flucht 2500 Euro, bezahlt hätte Ihre Mutter. Aufgrund Ihrer zeitlichen Widersprüche und der ungenauen Angabe Ihrer Reisedauer steht für das Bundesamt lediglich das Einreisedatum in Österreich fest. Dass Sie bezüglich der Jahre vor Ihrer Ausreise nur sehr vage Angaben machten, beweist umso mehr, dass Sie sich zwar eine Fluchtgeschichte ausgedacht haben, Sie diese jedoch mangels Details und tatsächlichen Ereignissen nicht annähernd begründen können. Aus diesen Gründen ist Ihre gesamte Fluchtgeschichte für das Bundesamt unglaubwürdig.
Auf Ihrer Flucht wären Sie ab der Grenze Iran-Türkei mit einer Familie unterwegs gewesen, die Sie als Verwandte ausgegeben hätten, da Sie, wie Sie angaben, fast von zwei Iranern vergewaltigt worden wären und Ihnen ein Mann der Familie geholfen hätte, und weil man als Familie leichter über die Grenzen kommen würde. Für diese Geschichte haben Sie sogar eine Schwester namens XXXX erfunden, die mit einem Cousin dieser Familie verheiratet gewesen sein soll – erst bei Ihrer EV gaben Sie dann zu, dass es diese Schwester nie gegeben hat. Bewusste Falschangaben wie diese führen bereits dazu, dass Ihre Glaubwürdigkeit leidet. Trotz der langen gemeinsamen Reise konnten Sie überdies keine Namen nennen. Warum Sie diese Geschichte mit den „falschen Verwandten“ bis nach Österreich und sogar bis zu Ihrer Erstbefragung aufrecht hielten, gaben Sie auch auf Nachfrage nicht an. Jener Mann, welcher Sie ab dem Grenzübergang in die Türkei unter seine Fittiche nahm, gab zwar bei seiner Erstbefragung an, Sie wären nicht sein Neffe, sondern ein weitschichtiger Verwandter und Ihre Eltern hätten ihn gebeten, Sie mitzunehmen, jedoch kann auch diese Angabe nicht wahr sein. Alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht mehr beide Elternteile haben, kann dies nicht stimmen. Der Umstand, dass Sie in Ihrer EB nicht die Möglichkeit nutzen, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sondern stattdessen bewusst falsche Angaben machten und den österreichischen Staat mit Absicht belogen, zeigt deutlich, dass Sie es generell nicht so genau mit der Wahrheit nehmen. Es wird erneut betont, dass Sie selbst alleine durch die falschen Angaben in der Erstbefragung Ihrer Glaubwürdigkeit massiv geschadet haben. Auf Ihrer Flucht wären Sie ab der Grenze Iran-Türkei mit einer Familie unterwegs gewesen, die Sie als Verwandte ausgegeben hätten, da Sie, wie Sie angaben, fast von zwei Iranern vergewaltigt worden wären und Ihnen ein Mann der Familie geholfen hätte, und weil man als Familie leichter über die Grenzen kommen würde. Für diese Geschichte haben Sie sogar eine Schwester namens römisch 40 erfunden, die mit einem Cousin dieser Familie verheiratet gewesen sein soll – erst bei Ihrer EV gaben Sie dann zu, dass es diese Schwester nie gegeben hat. Bewusste Falschangaben wie diese führen bereits dazu, dass Ihre Glaubwürdigkeit leidet. Trotz der langen gemeinsamen Reise konnten Sie überdies keine Namen nennen. Warum Sie diese Geschichte mit den „falschen Verwandten“ bis nach Österreich und sogar bis zu Ihrer Erstbefragung aufrecht hielten, gaben Sie auch auf Nachfrage nicht an. Jener Mann, welcher Sie ab dem Grenzübergang in die Türkei unter seine Fittiche nahm, gab zwar bei seiner Erstbefragung an, Sie wären nicht sein Neffe, sondern ein weitschichtiger Verwandter und Ihre Eltern hätten ihn gebeten, Sie mitzunehmen, jedoch kann auch diese Angabe nicht wahr sein. Alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht mehr beide Elternteile haben, kann dies nicht stimmen. Der Umstand, dass Sie in Ihrer EB nicht die Möglichkeit nutzen, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sondern stattdessen bewusst falsche Angaben machten und den österreichischen Staat mit Absicht belogen, zeigt deutlich, dass Sie es generell nicht so genau mit der Wahrheit nehmen. Es wird erneut betont, dass Sie selbst alleine durch die falschen Angaben in der Erstbefragung Ihrer Glaubwürdigkeit massiv geschadet haben.
Sie gaben an, Sie hätten keinerlei Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan. Ihre Familie würde nach wie vor in XXXX leben, eine XXXX wäre in XXXX zuhause. Sie gaben keine weiteren Verwandten an. Es ist für das Bundesamt nicht feststellbar, ob Sie tatsächlich Kontakt zu jemandem in Ihrem Heimatland haben.Sie gaben an, Sie hätten keinerlei Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan. Ihre Familie würde nach wie vor in römisch 40 leben, eine römisch 40 wäre in römisch 40 zuhause. Sie gaben keine weiteren Verwandten an. Es ist für das Bundesamt nicht feststellbar, ob Sie tatsächlich Kontakt zu jemandem in Ihrem Heimatland haben.
Eine potenziell mangelhafte Schutzfähigkeit respektive -willigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden kann basierend auf Ihr Vorbringen wie auch unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgehaltenen aktuellen Länderberichte nicht erkannt werden. Sie wären nicht zu den Behörden gegangen, da Afghanistan ein islamischer Staat wäre und Sie bestraft worden wären, wenn dieser von Ihrem Bekenntnis erfahren hätte. Der Staat würde von Steinigungen nichts mitbekommen. Sie hätten dennoch um Hilfe suchen können, denn, wie bereits erwähnt, ist eine Religionszugehörigkeit nichts öffentliches oder sichtbares, und unter Angabe dass Ihnen zu Unrecht eine Gefahr droht, hätten Sie Schutz durch Behörden erfahren.
Sie gaben an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und nicht Mitglied einer politischen Partei zu sein. Diese Angaben sind für die Behörde nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist festzuhalten, dass sie vor dem Bundesamt angaben, dass Sie eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit fürchten und auch aus diesem Grund das Land verlassen haben. Auf Nachfrage, was der Auslöser für Ihre Flucht aus Ihrem Heimatstaat war, erwähnten Sie eine Verfolgung aufgrund Ihrer Angehörigkeit zu den Hazara mit keinem Wort, woraus zu schließen ist, dass eine solche nicht existent ist.
Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Ihre Angaben waren wie vorhin ausgeführt nicht glaubhaft, weshalb auch davon eine individuelle, konkret gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht abgeleitet werden. Es liegt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schlichtweg kein Grund für eine individuelle Bedrohung oder Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Herkunftsstaat vor.
In Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens waren Ihre Angaben vage, widersprüchlich und lückenhaft. Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Nichtreligiosität konnten Sie zu keinem Zeitpunkt konkretisieren, darüber hinaus ist das Vorbringen selbst, Sie wären kein Moslem mehr, gänzlich unglaubhaft. Es ist schlicht anzuzweifeln, dass Sie nach 16 Jahren kurzfristig Ihren Glauben ablegen und innerhalb weniger Wochen die Flucht antreten, vielmehr wollten Sie Afghanistan generell verlassen, und haben nach einem einfachen, schwer belegbaren Fluchtgrund gesucht. Die Bedrohung durch Ihre Mutter entkräfteten Sie selbst, indem Ihre Mutter mit ihrem Geld Ihnen überhaupt eine Flucht ermöglicht hätte. Sie wäre es auch gewesen, die eine angebliche Bedrohung durch Ihren Bruder verhindert hätte. Einerseits wollte sie Sie in Gefahr bringen, andererseits rettet sie Ihnen das Leben – diese beiden Eckpfeiler Ihrer Darstellung passen in keiner Weise zusammen. Dass Sie darüber hinaus in Ihrer Erstbefragung von Taliban und Rekrutierung sprachen, in Ihrer Einvernahme diese mit keinem Wort erwähnten, dafür aber einen völligen Themenschwenk durchzogen und ein Religionsthema anführten, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie sich einfach eine Geschichte ausgedacht haben, welche Sie in Österreich präsentieren um einen Asylstatus zu erlangen.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.06.2021 und 11.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Am 18.02.2022 langte das in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologische Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und verfügt über eine mindestens 8 jährige Schulbildung. Seine Identität steht nicht fest. Es kann unter der laufenden Medikation mit Zyprexa keine aktuell bestehende psychische Erkrankung festgestellt werden. Der BF ist in der Lage den Unterschied zwischen einer Lüge und der Wahrheit zu erkennen.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt (in der Fassung 04.05.2022):
COVID-19
Letzte Änderung: 29.04.2022
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covi d19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.m aps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 12.4.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).
Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021).
Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021).
Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).
Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der TalibanKrankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban
wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).
Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022):
Übernahme der vollen Betriebskosten
• Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO
• Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA
• Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE
• Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten- Healthnet TPO
• Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten- AADA
Unterstützung der vollen Betriebskosten
• Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO
• Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA
• Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA
• Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab 1. März
Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• ABC News (27.1.2021): Afghanistan prepares to vaccinate citizens against coronavirus amid ongoing violence, https://www.abc.net.au/news/2021-01-27/afghanistan-prepares-for-vaccine-rolloutamid-ongoing-violence/13096290 , Zugriff 8.9.2021
• AN - Ariana News (26.10.2021): Officials warn of possible 4th wave of COVID-19 in Afghanistan, https://ariananews.af/officials-warn-of-possible-4th-wave-of-covid-19-in-afghanistan/ , Zugriff 2.12.2021
• AVA - Afghan Voice Agency (27.10.2021): Officials warn of possible 4th wave of COVID-19 in Afghanistan, https://avapress.com/en/251529/Officials-warn-of-possible-4th-wave-of-COVID-19-i n-Afghanistan , Zugriff 2.12.2021
• DW - Deutsche Welle (17.6.2021): Die COVID-Tragödie in Afghanistan, https://www.dw.com/de/di e-covid-tragödie-in-afghanistan/a-57935378 , Zugriff 8.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 8.9.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html , Zugriff 8.9.2021
• NH - New Humanitarian, The (3.6.2020): In Afghanistan, the coronavirus fight goes through Taliban territory, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/06/03/Afghanistan-Taliban-coronavirus -aid , Zugriff 8.9.2021
• REU - Reuters (26.1.2021): Taliban backs vaccine drive as Afghan government receives $112 million funding pledge, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-afghanistan-vaccin/taliban-backs-afghan-vaccine-drive-after-covax-pledges-112-million-idUSKBN29V115 , Zugriff 8.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.2.2021a); Afghanistan Kicks Off COVID-19 Vaccination Campaign Amid Rising Violence, https://gandhara.rferl.org/a/covid-vaccine-afghanistan-h ealthcare-violence/31117388.html , Zugriff 8.9.2021
• TN - Tolonews (17.11.2021): 34 COVID-19 Centers Close Across Afghanistan, https://tolonews.c om/index.php/health-175502 , Zugriff 2.12.2021
• TG - Guardian, The (2.5.2020): Civil war, poverty and now the virus: Afghanistan stands on the brink, https://www.theguardian.com/world/2020/may/02/afghanistan-in-new-battle-against-ravage s-of-covid-19 , Zugriff 8.9.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.6.2021): Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 98 (3 June 2021), https://reliefweb.int/report/afg hanistan/afghanistan-strategic-situation-report-covid-19-no-98-3-june-2021 , Zugriff 15.9.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.2.2021): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 18 February 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2045784.html , Zugriff 16.3.2021
• USAID - United States Agency for International Development [USA] (11.6.2021): Afghanistan Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/document/2053806.html , Zugriff 8.9.2021
• WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in
Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-againstcovid-19-afghanistan , Zugriff 8.9.2021
• WHO - World Health Organisation (o.D.): Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, https: //covid19.who.int/region/emro/country/af , Zugriff 13.4.2022
• WHO - World Health Organization (21.3.2022): Brief report on the humanitarian and health situation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/AFG_WHO_EMERGENCY%20SITUATION%20REPORT%2014%20%282022%20March%2015%29%20FINAL%20for%20RELEASE.pdf , Zugriff 11.4.2022
Politische Lage
Letzte Änderung: 02.05.2022
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des AfghanistanKonflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des AfghanistanKonflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).
Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-
Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten RahbariSchura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)
Quelle: BBC 7.9.2021; vgl. AAN 4.10.2021Quelle: BBC 7.9.2021; vergleiche AAN 4.10.2021
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischenAngelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischenAngelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des
IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihrenAufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021).
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021).
Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten
Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021).
Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021).
Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Exilpolitische Aktivitäten
Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer
Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).
Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet /204718 , Zugriff 9.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-tale bans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/ , Zugriff 9.12.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (7.10.2021): The Taleban’s Caretaker Cabinet and other Senior Appointments, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/the-tale bans-caretaker-cabinet-and-other-senior-appointments/ , Zugriff 9.12.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=tr ue,user=florian.tschabuschnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanist an/L%C3%A4nderinformationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/AA N%201.5.2021_(2021-09-03).html , Zugriff 11.11.2021
• AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about -islamic-governance?__twitter_impression=true , Zugriff 9.9.2021
• AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.al jazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan , Zugriff 10.9.2021
• AJ - Al Jazeera (7.5.2020): US Afghan envoy to meet Taliban in Qatar in new efforts for peace, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• ANI - Asian News International (29.9.2021): Former Afghanistan officials announce govt in exile, Saleh to lead, https://www.aninews.in/news/world/asia/former-afghanistan-officials-announce-gov t-in-exile-saleh-to-lead20210929101153/ , Zugriff 5.11.2021
• AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https: //www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanista n-art-750083 , Zugriff 9.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban’s governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112 , Zugriff 9.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don’t recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155 , Zugriff 9.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639 , Zugriff 9.12.2021
• BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von TalibanRegierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennu ng-von-taliban-regierung-li.181782 , Zugriff 9.9.2021
• CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistan-money-can-be -milk-taliban-moderation , Zugriff 9.9.2021
• DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen,https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen , Zugriff 8.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020a): Afghanistan: State structure and security forces, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afgha nistan_state_structure_and_security_forces.pdf , Zugriff 22.10.2020
• FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/article s/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule , Zugriff 24.8.2021
• FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy. com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/ , Zugriff 24.8.2021
• FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddi n-islamisten-90923873.html , Zugriff 15.9.2021
• France 24 (17.8.2021): Taliban declares general ’amnesty’ for Afghan government officials, https: //www.france24.com/en/asia-pacific/20210817-taliban-declare-amnesty-urge-women-to-join-gover nment-according-to-shariah-law , Zugriff 5.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Afghanistan: Events of 2020, https://www.hrw.org/worldreport/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 16.9.2021
• ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.cris isgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan , Zugriff 9.9.2021
• IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegiti mate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08 , Zugriff 10.9.2021
• JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-p ursuit-of-governmental-status/ , Zugriff 9.9.2021
• NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons Is Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/8 51197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=15893 50646996 , Zugriff 3.9.2021 • NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population ofAfghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/???-??? -????-????-????-??????.p , Zugriff 28.9.2020• NPR - National Public Radio (6.5.2020): The Risk Of Coronavirus In Afghanistan’s Prisons römisch eins s Complicating Peace Efforts, https://www.npr.org/sections/coronavirus-live-updates/2020/05/06/8 51197363/the-risk-of-coronavirus-in-afghanistans-prisons-is-complicating-peace-efforts?t=15893 50646996 , Zugriff 3.9.2021 • NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population ofAfghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/???-??? -????-????-????-??????.p , Zugriff 28.9.2020
• NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https: //www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html , Zugriff 9.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-de m-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08 , Zugriff 8.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-reg ierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_202 1-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco= , Zugriff 8.9.2021
• ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at /stories/3227772/ , Zugriff 9.9.2021
• REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police -chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/ , Zugriff 11.11.2021
• REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-still-afghanistan-di plomat-says-2021-09-08/ , Zugriff 13.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadershipstructure-afghan/31397337.html , Zugriff 3.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-lawmakers-express-con cerns-over-fate-of-afghan-allies-with-taliban-return/31262511.html , Zugriff 11.11.2021
• TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.d e/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html , Zugriff 3.9.2021
• TN -Tolonews (8.11.2021): New Governors Appointed in 17 Provinces, https://tolonews.com/afgha nistan-175355 , Zugriff 11.11.2021
• TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afg hanistans-neighbors/ , Zugriff 13.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2
067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf , Zugriff 13.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• WH - White House (14.4.2021): Remarks by President Biden on the Way Forward in Afghanistan, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabusc hnig,prefix=%252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinform ationen/Gesamtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/WH%2014.4.2021_(2021-0903).html , Zugriff 13.9.2021
• WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-popula tion/afghanistan-population/ , Zugriff 9.9.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 03.05.2022
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage inAfghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).
Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).
Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021).
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021).
Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a).
Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-SelbstmordIEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-SelbstmordIEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021).Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021).
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021).

Quelle: UNAMA 26.7.2021
High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).
Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesemAngriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).
Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand:
21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/docu ment/2043856.html , Zugriff 1.2.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (1.9.2021): The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-mo ment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/ , Zugriff 10.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): Is This How It Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-analysts.org/en/report s/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-the-taleban-closing-in-on-kabul-president-ghani-faces-t ough-decisions/ , Zugriff 10.9.2021• AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2021): römisch eins s This How römisch eins t Ends? With the Taleban closing in on Kabul, President Ghani faces tough decisions, https://www.afghanistan-analysts.org/en/report s/war-and-peace/is-this-how-it-ends-with-the-taleban-closing-in-on-kabul-president-ghani-faces-t ough-decisions/ , Zugriff 10.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (16.8.2020): War in Afghanistan in 2020: Just as much violence, but no one wants to talk about it, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-an d-peace/war-in-afghanistan-in-2020-just-as-much-violence-but-no-one-wants-to-talk-about-it/ , Zugriff 5.3.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/new-world-drug-report-opium-production-in-afghanistan-remained-t he-same-in-2019/ , Zugriff 3.12.2020
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (6.5.2021b): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2050902.html , Zugriff 17.5.2021
• AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2045010.html , Zugriff 12.2.2021
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ . Zugriff 6.4.2022
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men – new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-tal iban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ , Zugriff 13.9.2021
• AI - Amnesty International (16.6.2021): Afghanistan: Deliberate killing of civilians must be investigated following deadly attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/06/afghanistan-del iberate-killing-of-civilians-must-be-investigated-following-deadly-attacks/ , Zugriff 15.7.2021
• AJ - Aljazeera (6.9.2021): Taliban claims ‘complete capture’ of Afghanistan’s Panjshir, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/6/taliban-afghanistan-panjshir-resistance-nrf-ceasefire , Zugriff 10.9.2021
• AJ - Aljazeera (2.7.2021): US forces leave Afghanistan’s Bagram airbase after 20 years, https: //www.aljazeera.com/news/2021/7/2/us-bagram-airbase-afghanistan-taliban , Zugriff 15.7.2021
• AJ - Aljazeera (16.6.2021): Afghan deminers to „continue to save lives“ despite deadly attack, https://www.aljazeera.com/news/2021/6/16/afghanistan-deminers-save-lives-deadly-attack , Zugriff 15.7.2021
• AJ - Al-Jazeera (6.3.2020): Dozens killed in Kabul ceremony attack claimed by ISIL, https://www. aljazeera.com/news/2020/03/kabul-gathering-attended-abdullah-hit-rocket-attack-report-200306 074951081.html , Zugriff 23.10.2020
• ALM - Afghanistan Liveuamap (15.8.2021): Alipour’s RF took over western Wardak and parts of Bamyan…, https://afghanistan.liveuamap.com/en/2021/15-august-alipours-rf-took-over-westernwardak-and-parts , Zugriff 14.9.2021
• AN - Ariana News (4.10.2020): Rights watchdog raises concern over increase in targeted killings, https://ariananews.af/rights-watchdog-raises-concern-over-increase-in-targeted-killings/ , Zugriff
13.9.2021
• AnA - Anadolu Agency (4.10.2021): Turkey extends its condolences after Kabul mosque blast, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-extends-its-condolences-after-kabul-mosque-blast/2382051 , Zugriff 5.11.2021
• ANI - Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban’s claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-re ject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/ , Zugriff 10.9.2021
• AP - Associated Press (15.6.2021): Attacks target polio teams in east Afghanistan, 5 killed, https:// apnews.com/article/islamic-state-group-afghanistan-health-abb11349fe3e901af49cd2f301ecbe1e, Zugriff 15.7.2021
• ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), veröffentlicht von STDOK (Staatendokumentation des BFA [Austria] ) (12.1.2022): Dossier: Afghanistan - Socio-Economic Survey 2021, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economi c+Survey+2021.pdf „ Zugriff 19.12.2022
• AWM - Afghanistan War Map
• AWM - Afghanistan War Map [Twitter] (22.8.2021): Hazara resistance forces led by commander alipour…, https://twitter.com/awmupdates/status/1429385900652474369 , Zugriff 14.9.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw36-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 10.9.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document/2052716.html , Zugriff 4.6.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021c): Chaos and confusion: The frenzied final hours of the Afghan government, https://www.bbc.com/news/wor ld-asia-58477131, Zugriff 10.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (31.8.2021): Amid violent reprisals, Afghans fear the Taliban’s ’amnesty’ was empty, https://www.bbc.com/news/world-asia-58395954 , Zugriff 13.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (30.8.2021):Afghanistan: US drone strike ’eliminates airport bomb threat’, https://www.bbc.com/news/world-asia-58372458 , Zugriff 10.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2021): Afghan conflict: Taliban take Mazar-i-Sharif, government’s last northern stronghold, https://www.bbc.com/news/world-asia-58213848 , Zugriff 10.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (13.8.2021): Afghanistan: How the Taliban gained ground so quickly, https://www.bbc.com/news/world-asia-58187410 , Zugriff 10.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (25.3.2020): Afghanistan conflict: Militants in deadly attack on Sikh temple in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-52029571 , Zugriff 23.10.2020
• BBC - British Broadcasting Corporation (6.3.2020): Kabul attack: Abdullah Abdullah escapes deadly attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-51766602 , Zugriff 23.10.2020
• Bradford, James, T. (2019): Poppies, Politics, and Power. Ithaca: Cornell University Press. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf.
• DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms =Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 10.1.2022
• DS - Der Standard (11.2.2020): Mindestens fünf Tote nach Selbstmordanschlag in Kabul, https://www.derstandard.at/story/2000114411709/mindestens-fuenf-tote-nach-selbstmordanschlag-in-kabul , Zugriff 23.10.2020
• FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpol icy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/ , Zugriff 11.11.2021
• FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy. com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/ , Zugriff 13.9.2021
• GN - Guardian, The (10.9.2021): ‘Tomorrow they will kill me’: Afghan female police officers live in fear of Taliban reprisals, https://www.theguardian.com/global-development/2021/sep/10/afghan-fe male-police-officers-live-in-fear-of-taliban-reprisals , Zugriff 13.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2022/country-chapters/afghanistan , Zugriff 10.2.2022
• HRW - Human Rights Watch (16.3.2021): Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, https://www.hrw.org/news/2021/03/16/afghanistan-targeted-killings-civilians-escalate , Zugriff 14.4.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 14.1.2021
• ICG - International Crisis Group (14.8.2021): Are the Taliban on a Path to Victory?, https://www.cr isisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/are-taliban-path-victory , Zugriff 10.9.2021
• IP - Independent Persian (1.12.2021): ?????? ???? ??????? ???? ?????? ??? ? ?????? ?? ??????, https://www. independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8% B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7%D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86 , Zugriff 6.12.2021
• IP - Independent Persian (13.11.2021): ?? ????? ???? ?????? ??? ? ???? ??? ?????? ?? ????? ???? ????,https://www.independentpersian.com/node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB %8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF %D9%88-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF , Zugriff 6.12.2021
• IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegiti mate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08 , Zugriff 10.9.2021
• LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest-of-afghanistanafter-seizing-panjshir.php , Zugriff 10.9.2021
• MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan-province-and-whatare-their-aims , Zugriff 6.9.2021
• NLM - New Lines Magazine (26.8.2021): The Taliban’s Struggle to Control Kabul, https://newlines mag.com/reportage/the-talibans-struggle-to-control-kabul/ , Zugriff 10.9.2021
• NR - Newsru (15.10.2021): Heavy fights break out in northern-east Afghanistan, https://en.news. ru/asia-pacific/heavy-fight-breaks-out-in-northern-east-afghanistan/ , Zugriff 6.12.2021
• NYT - New York Times, The (15.9.2021): This Is Life in Rural Afghanistan After the Taliban Takeover, https://www.nytimes.com/2021/09/15/world/Afghanistan-rural-life-under-Taliban.html?action=clic k&module=RelatedLinks&pgtype=Article , Zugriff 11.1.2022• NYT - New York Times, The (15.9.2021): This römisch eins s Life in Rural Afghanistan After the Taliban Takeover, https://www.nytimes.com/2021/09/15/world/Afghanistan-rural-life-under-Taliban.html?action=clic k&module=RelatedLinks&pgtype=Article , Zugriff 11.1.2022
• NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html , Zugriff 5.11.2020
• NZZ - Neue Züricher Zeitung (12.9.2021): Amerikanischer Drohnenangriff in Kabul tötete statt Terroristen zehn Zivilisten, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-drohnenangriff-der-usa-of fenbar-ein-fataler-irrtum-ld.1645072?kid=nl165_2021-9-12&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_202 1-09-13&trco= , Zugriff 13.9.2021
• ONDCP - Office of National Drug Control Policy (7.2.2020): ONDCP Releases Data on Poppy Cultivation and Potential Opium Production in Afghanistan, https://www.presidency.ucsb.edu/docu ments/press-release-ondcp-releases-data-poppy-cultivation-and-potential-opium-production-2 , Zugriff 3.12.2020
• ORF - Österreichischer Rundfunk (24.8.2021): Taliban verüben Hinrichtungen, https://orf.at/stori es/3226011/ , Zugriff 13.9.2021
• ORF - Österreichischer Rundfunk (18.8.2021): Sorge um afghanische Ortskräfte wächst, https: //orf.at/stories/3225305/ , Zugriff 18.8.2021
• ORF - Österreichischer Rundfunk (16.8.2021): Krieg in Afghanistan ist vorbei, https://orf.at/stories /3225020/ , Zugriff 10.9.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (23.8.2021): Afghan forces suffer casualties in airport firefight, https://pajhwok.com/2021/08/23/afghan-forces-suffer-casualties-in-airport-firefight/ , Zugriff 23.8.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (21.8.2021): Civilian causalities down 49pc last week,https://pajhwok.com/2021/08/15/civilian-causalities-down-49pc-last-week/ , Zugriff 14.9.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (15.8.2021): Afghanistan witnesses major developments last week, https://pajhwok.com/2021/08/21/afghanistan-witnesses-major-developments-last-week/ , Zugriff 14.9.2021
• REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed,Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judg es-seek-escape-2021-09-03/ , Zugriff 13.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.5.2021): Chances For Peace InAfghanistan Recede As Deadly Taliban Attacks Spiral, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-peace-prospects-reced e-taliban-attacks/31251983.html , Zugriff 28.5.2021
• RTE - Raidió Teilifís Éireann (28.8.2021): Afghan photographer warns of Taliban threat to media, https://www.rte.ie/news/2021/0828/1243313-afghan-photographer-massoud-hossaini-taliban/ , Zugriff 13.9.2021
• SaS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence, https://www.stripes.com/news/middle-east/isis-in-afghanistan-was-oblit erated-but-fighters-who-escaped-could-stage-resurgence-1.618220 , Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
• SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2021): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050829/2021-04-30qr.pdf , Zugriff 4.6.2021
• SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2020-07-30qr.pdf , Zugriff 23.10.2020
• TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.d e/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html , Zugriff 15.9.2021
• TD - The Diplomat (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplo mat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/ , Zugriff 13.8.2021• TD - The Diplomat (20.8.2021): römisch eins s the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplo mat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/ , Zugriff 13.8.2021
• TG - Guardian, The (10.9.2021): ‘Tomorrow they will kill me’: Afghan female police officers live in fear of Taliban reprisals, https://www.theguardian.com/global-development/2021/sep/10/afghan-fe male-police-officers-live-in-fear-of-taliban-reprisals , Zugriff 13.9.2021
• Times, The (12.9.2021): Taliban death squads hunt anti-terror units, https://www.thetimes.co.uk/a rticle/taliban-death-squads-hunt-anti-terror-units-tscr35dcj , Zugriff 13.9.2021
• TN - Tolonews (28.10.2021): Kidnapping Cases Surge in Afghanistan, https://tolonews.com/afgha nistan-175208 , Zugriff 11.11.2021
• TN - Tolonews (30.8.2021): Taliban Cuts Telecom Service to Panjshir: Locals, https://tolonews.c om/index.php/afghanistan-174449 , Zugriff 10.9.2021
• TN - Tolonews (16.8.2021): At Least 10 People Killed in Chaos at Kabul Airport, https://tolonews.com/afghanistan-174254, Zugriff 10.9.2021
• TN - Tolonews (1.7.2021): June Deadliest Month in Afghanistan in Two Decades, https://tolonews .com/afghanistan-173225 , Zugriff 20.7.2021
• TN - Tolonews (26.3.2020): Sikhs Demand Investigation of Dharamshala Attack, https://tolonews.c om/afghanistan/sikhs-demand-investigation-dharamshala-attack , Zugriff 23.10.2020
• TTI - The Times of India (26.3.2020): Child injured in blast near Sikh crematorium in Afghan capital, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/child-injured-in-blast-near-sikh-crematoriumin-afghan-capital/articleshow/74832361.cms , Zugriff 23.10.2020
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Midyear Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/20566 52/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf , Zugriff am 2.8.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.2.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf , Zugriff 13.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (12.3.2021): The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, https://www.ecoi.net/en/document /2048484.html#alert , Zugriff 20.4.2021
• UNGASC - United Nation General Assembly Secretary General (17.3.2020): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2027422.html , Zugriff 23.10.2020
• UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (6.2020): World Drug Report 2020 - Drug Supply, https://wdr.unodc.org/wdr2020/field/WDR20_Booklet_3.pdf , Zugriff 3.12.2020
• USDOD - United States Department of Defense [USA] (12.2020):Enhancing Security and Stability In Afghanistan, https://media.defense.gov/2021/Apr/23/2002626546/-1/-1/0/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 13.9.2021
• USDOD - United States Department of Defense [USA] (1.7.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2020/Jul/01/2002348001/-1/-1/1/ENHANCING_SECUR ITY_AND_STABILITY_IN_AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 23.10.2020
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 21.4.2021
• VOA - Voice of America (15.6.2021): Gunmen Kill 5 Polio Vaccinators in Afghanistan, https://www.voanews.com/south-central-asia/gunmen-kill-5-polio-vaccinators-afghanistan , Zugriff 15.7.2021
• WP - The Washington Post (9.12.2019): Overwhelmed by opium, https://www.washingtonpost.c om/graphics/2019/investigations/afghanistan-papers/afghanistan-war-opium-poppy-production/ , Zugriff 3.12.2020
• WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken „Hunderte Kämpfer“ ins Panjshir-Tal, https: //www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hunderte-Kaempfer-i ns-Panjshir-Tal.html , Zugriff 10.9.2021
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung: 02.05.2022
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021).
Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen.
In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022).
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute ITInfrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 4.9.2021).
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021).
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021).
Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (6.9.2021): The Taliban embrace social media: ’We too want to change perceptions’, https://www.bbc.com/news/world-asia-58466939 , Zugriff 13.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797 , Zugriff 15.9.2021
• DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571 , Zugriff 15.9.2021
• FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpol icy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/ , Zugriff 11.11.2021
• FP - Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy. com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/ , Zugriff 13.9.2021
• GO - Golem (20.8.2021): Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz, https://www.golem.de/news/af ghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html , Zugriff 15.9.2021
• HO - Heise Online (8.9.2021): Wie die afghanische Biometrie-Datenbank in die Hände der Taliban gelangte, https://www.heise.de/hintergrund/Wie-die-afghanische-Biometrie-Datenbank-in-die-Ha ende-der-Taliban-gelangte-6184168.html , Zugriff 13.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans; Taliban Now Control Systems with Sensitive Personal Information, https://www.hrw.org/ news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans , Zugriff 6.4.2022
• HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): „No Forgiveness for People Like You“, https://www.hr w.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afg hanistan , Zugriff 1.12.2021
• INS - Insider (17.8.2021): The Taliban have set up checkpoints in Kabul and are searching Afghans’ phones for evidence they communicated in English, report says, https://www.businessinsider.co m/taliban-set-up-in-checkpoints-kabul-search-phones-report-2021-8 , Zugriff 15.9.2021
• MMM - Menschen Machen Medien (20.8.2021):Bilder im Netz gefährden Ortskräfte und Journalisten, https://mmm.verdi.de/internationales/bilder-im-netz-gefaehrden-ortskraefte-und-journalisten75499 , Zugriff 15.9.2021
• NYP - New York Post (26.8.2021): Biden admits admin may have given Taliban ‘kill list’ of Afghans who aided US, https://nypost.com/2021/08/26/biden-admits-admin-may-have-given-taliban-kill-listof-afghans-who-aided-us/ , Zugriff 15.9.2021
• POL - Politico (26.8.2021): U.S. officials provided Taliban with names of Americans, Afghan allies to evacuate, https://www.politico.com/news/2021/08/26/us-officials-provided-taliban-with-namesof-americans-afghan-allies-to-evacuate-506957 , Zugriff 15.9.2021
• ROW - Rest of World (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban/ , Zugriff 15.9.2021
• SKN - Sky News (27.8.2021): Afghanistan: The biometric, social and business data the Taliban could use to target left-behind Afghans, https://news.sky.com/story/afghanistan-the-biometric-soc ial-and-business-data-the-taliban-could-use-to-target-left-behind-afghans-12392316?utm_sourc e=POLITICO.EU&utm_campaign=11d1456371-EMAIL_CAMPAIGN_2021_09_01_08_59&utm_medium=email&utm_term=0_10959edeb5-11d1456371-190847800 , Zugriff 13.9.2021
• TIN - The Intercept (18.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https: //theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics/ , Zugriff 13.9.2021
• TT - Tiroler Tageszeitung (4.9.2021): Taliban verschieben Bekanntgabe neuer afghanischer Regierung erneut, https://www.tt.com/artikel/30800144/taliban-verschieben-bekanntgabe-neuer-afghan ischer-regierung-erneut , Zugriff 15.9.2021
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung: 02.05.2022

Quelle: Staatendokumentation 2021
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AJ 12.8.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 40 Millionen Menschen (WoM 26.10.2021). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (AA 21.10.2021).
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-
Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandarhar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-i-Pul
Takhar
Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen…usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wird bzw. dass die jeweiligen Quellen bei der Recherche nicht aufscheinen. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AJ - Aljazeera (12.8.2021): 10 maps to understand Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news /2021/8/12/10-maps-to-understand-afghanistan-interactive , Zugriff 29.11.2021
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• WoM - Worldometers (26.10.2020): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/worldpopulation/afghanistan-population/ , Zugriff 27.10.2020
Kabul-Stadt
Letzte Änderung: 02.05.2022
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglicherweise 6,5 Millionen Einwohnern (AAN 19.3.2019; vgl. IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vgl. NPS Kabul o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglicherweise 6,5 Millionen Einwohnern (AAN 19.3.2019; vergleiche IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vergleiche NPS Kabul o.D.).

Quelle: STDOK 13.2.2019
Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans- Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.).
In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er-Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Kart-e Se, Kart-e Chahar, Kart-e Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mitAusnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017).
Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010).
In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010).In den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, ist eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Kart-e Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Kart-e Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010).
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2021
Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul (BAMF 29.11.2021). Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor (FP 29.10.2021).
Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vgl. France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vgl. AJ 2.11.2021).Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet (VOA 3.10.2021; vergleiche France 24 3.10.2021). Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden (BBC 3.11.2021; vergleiche AJ 2.11.2021).
Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vgl. NAT 13.11.2021).Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde (AN 14.11.2021; vergleiche NAT 13.11.2021).
Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vgl. REU 18.11.2021).Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 17.11.2021; vergleiche REU 18.11.2021).
Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein „mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 7.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vergleiche REU 7.11.2021), welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein „mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).
2022
Das Innenministerium hat eine neue Polizeieinheit für Kontrollpunkte in Kabul gebildet und erklärte, dort würden 500 Soldaten stationiert (BAMF 28.2.2022).
Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 28.2.2022; vgl. REU 28.2.2022, HRW 1.3.2022). Ein Universtitäts-Professor gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Die im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 28.2.2022; vergleiche REU 28.2.2022, HRW 1.3.2022). Ein Universtitäts-Professor gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022). Die im vergangenen Monat verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).
Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen in Kabul (BAMF 28.2.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022).
Am 1.4.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 1.4.2022).Am 1.4.2022 schlossen die Taliban eine schiitische Moschee in Kabul; Gründe für die Schließung wurden nicht genannt (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 1.4.2022).
Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 4.4.2022; vgl. KP 3.4.2022)Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 4.4.2022; vergleiche KP 3.4.2022)
Quellen:
• 8am - Hasht-e Sobh (1.4.2022): Taliban Seals the Musa ibn Jafar Mosque, Belonging to Shia Sect in Kabul, https://8am.af/eng/taliban-seals-the-musa-ibn-jafar-mosque-belonging-to-shia-sect-in-k abul/ , Zugriff 22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (13.2.2022): Gunmen Raid University Professor’s House in Kabul, Beat His Wife and Daughter, https://8am.af/eng/gunmen-raid-university-professors-house-in-kabul-beat-his -wife-and-daughter/ , Zugriff 22.4.2022
• AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked - A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Kabu l-Police-Districts.pdf , Zugriff 20.11.2021
• AJ - Aljazeera (2.11.2021): Afghanistan: Deadly blasts, gunfire hit Kabul military hospital, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/2/two-large-blasts-in-afghanistans-capital-kabul-at-waz , Zugriff 5.11.2021
• AN - Ariana News (14.11.2021): Funeral held for victims of Kabul minivan blast, https://arianane ws.af/funeral-held-for-victims-of-kabul-minivan-blast/ , Zugriff 24.11.2021
• ANI - Asian News International (6.3.2022): Another Afghan university professor goes missing who criticized Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/another-afghan-university-professor-g oes-missing-who-criticized-taliban20220306191656/ , Zugriff 22.4.2022
• ANI - Asian News International (2.11.2021): Chaman-Spin Boldak border crossing to reopen after talks between Pak, Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/chaman-spin-boldak-border-crossing-to-reopen-after-talks-between-pak-taliban20211102042648/ , Zugriff 11.11.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.4.2022): Briefing notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23624544/-/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%B Cchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW14%2C_04%2E04.2022_%28englisch%29.pdf?nodeid= 23624117&vernum=-2 , Zugriff 22.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 21.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 16.12.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (3.11.2021): More than 20 killed in attack on Kabul military hospital, https://www.bbc.com/news/world-asia-59133026 , Zugriff 5.11.2021
• F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Flugpläne zum Stichtag 31.5.2021 liegen in der Staatendokumentation auf
• FP - Foreign Policy (29.10.2021): Afghan Crime Wave Adds to Taliban Dystopia, https://foreignpol icy.com/2021/10/29/afghanistan-crime-poverty-taliban-economic-collapse-humanitarian-crisis/ , Zugriff 11.11.2021
• France 24 (3.10.2021): Bomb attack targets Kabul mosque, kills civilians, https://www.france24.c om/en/asia-pacific/20211003-bomb-attack-at-kabul-mosque-kills-number-of-civilians-says-taliban , Zugriff 5.11.2021
• IGC - International Growth Center (13.2.2020): Urbanisation in fragile societies: Thinking about Kabul, https://www.theigc.org/blog/urbanisation-in-fragile-societies-thinking-about-kabul/ , Zugriff 19.11.2020
• HRW - Human Rights Watch (1.3.2022): In Afghanistan, Burning Our Past to Protect Our Future, https://www.hrw.org/news/2022/03/01/afghanistan-burning-our-past-protect-our-future , Zugriff 25.4.2022
• KP - Khaama Press (3.4.2022): Explosion at Kabul stock market wounds 10, https://www.khaama .com/explosion-at-kabul-stock-market-wounds-10-765987687/ , Zugriff 22.4.2022
• LWJ - Long War Journal (9.11.2021): Taliban appoints Kabul Attack Network commander as provincial governor, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/taliban-appoints-kabul-attacknetwork-commander-as-provincial-governor.php , Zugriff 29.11.2021
• NAT - The National (13.11.2021): Kabul blast: minivan blown up in Shiite area of Kabul, https://www. thenationalnews.com/world/asia/2021/11/13/kabul-blast-minivan-blown-up-in-shiite-area-of-kabul/ , Zugriff 24.11.2021
• Noori, Walid A. (11.2010): Challenges of Traffic Development in Kabul City. Dissertation. JustusLiebig-Universität Gießen, https://d-nb.info/1010853228/34 , Zugriff 20.11.2021
• NPS Kabul - Naval Postgraduate School (o.D.): Kabul Provincial Overview, https://my.nps.edu/w eb/ccs/kabul?inheritRedirect=true , Zugriff 20.11.2021
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• PAJ Kabul - Pajhwok Afghan News (o.D.): Kabul province background profile, http://elections.pajh wok.com/en/content/kabul-province-background-profile , Zugriff 20.11.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• REU - Reuters (28.2.2022): Taliban begin house searches, sparking fear, diplomatic criticism, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-begin-house-searches-sparking-fear-diplomatic -criticism-2022-02-28/ , Zugriff 21.4.2022
• REU - Reuters (18.11.2021): Islamic State Claims Responsibility For Pair Of Deadly Explosions In Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/two-blasts-hit-afghan-capital-kabul-officials-say -2021-11-17/ , Zugriff 16.12.2021
• REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police -chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/ , Zugriff 11.11.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.3.2022): Afghan-Canadian Aid Worker Reappears After Weeks In Taliban Detention, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-aid-worker-disappearedtaliban/31745004.html , Zugriff 22.4.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.2.2022): Detained Women Activists In Afghanistan Apparently Forced To Confess Before Release, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-women-activist s-forced-confessions/31718590.html , Zugriff 21.4.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.11.2021): Islamic State claims twin blasts in Afghan capital Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-explosions-bombing-kabul-islamic-state-kh orasan/31567079.html , Zugriff 16.12.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (13.2.2019): Kabul Police Distrikts Map, source is available in the archiv of the Staatendokumentation
• TN - Tolonews (5.3.2022): Professor Missing Since Friday Evening, https://tolonews.com/afghani stan-176980 , Zugriff 22.4.2022
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Afghanistan: Kabul Province - Distrikt Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianre sponse.info/files/Kabul.pdf , Zugriff 19.11.2021
• USAID - United States Agency for International Development [USA] (o.D.): Afghanistan - Infrastructure, https://www.usaid.gov/afghanistan/infrastructure , Zugriff 19.11.2020
• USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.2017): Kabul and the challenge of dwindling foreign aid, https://www.usip.org/sites/default/files/2017-04/pw126_kabul-and-the-challenge-of-dw indling-foreign-aid.pdf , Zugriff 20.11.2021
• VOA - Voice of America (3.10.2021): Bomb Blast Kills at Least 5 Outside Kabul Mosque, https: //www.voanews.com/a/bomb-blast-hits-entrance-of-kabul-mosque/6255241.html , Zugriff 5.11.2021
Nordafghanistan
Letzte Änderung: 02.05.2022

Quelle: Staatendokumentation 2021
Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS NA o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017).
Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (Mawlana Jalaluddin Mohammad Balkhi International Airport) über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (Mawlana Jalaluddin Mohammad Balkhi International Airport) über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Provinz
Provinzhauptstadt
Bevölkerungszahl*
Badakhshan
Fayz Abad
1,054.087
Baghlan
Pul-i-Khumri
1,014.634
Balkh
Mazar-e Sharif
1,509.183
Faryab
Maimana
1,109.223
Jawzjan
Sheberghan
602.082
Nuristan
Paroon
163.814
Kunduz
Kunduz
1,136.677
Samangan
Aybak
430.489
Panjshir
Bazarak
169.962
Sar-e Pul
Sar-e Pul
621.002
Takhar
Taluqan (Taloqan)
1.093.092
Quelle: NSIA 1.6.2020; ICE 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21
Distrikte nach Provinz
Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-ePayin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak.
Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak.
Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari
Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab
Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan
Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa
Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal
Panjshir: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar
Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Darae-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab
Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala
Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala
[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]
Quellen:
• F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Flugpläne zum Stichtag 13.4.2022 liegen in der Staatendokumentation auf
• IEC - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/17 , Zugriff 15.10.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• LCA - Logistics Capacity Assessment (4.7.2018): Afghanistan Road Network, https://dlca.logclus ter.org/display/public/DLCA/2.3+Afghanistan+Road+Network , Zugriff 13.2.2020
• NPS NA - Naval Postgraduate School - Northern Afghanistan (o.D.): Northern Afghanistan, https: //nps.edu/web/ccs/northern-afghanistan , Zugriff 22.10.2021
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• OSM - Openstreetmap (o.D.): Hairitan [Karte], https://www.openstreetmap.org/search?query=hai ratan#map=11/36.9930/67.4341 , Zugriff 22.10,2021;
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• SH - Samuel Hall (16.1.2017): Samuel Hall, Economic Assessment and Labour Market Survey ofMazar-i Sharif, Pul-i Khumri, Kandahar City and Kunduz City, https://reliefweb.int/report/afghanistan/economic-assessment-and-labour-market-survey-mazar-isharif-pul-i-khumri-kandahar , Zugriff 5.11.2021
• TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul’s Plan to Realize Afghanistan’s Geographic Dividend, https: //thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/ , Zugriff 5.11.2021
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 02.05.2022
2021
Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden (AA 21.10.2021). Es wird von Kämpfen zwischen Guerilla-Gruppen, von denen angenommen wird, dass sie Teil der National Resistance Front (NRF) sind, und den Taliban in den Provinzen Baghlan, Balkh, Badakhshan und Faryab berichtet (RFE/RL 29.1.2022). Ende August 2021 gaben Anti-Taliban-Kräfte an, drei Distrikte in Baghlan, an der Grenze zu Panjshir eingenommen zu haben (REU 21.8.2021; vgl. VOA 20.8.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten von Anti-Talibangruppierungen in Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021, 8am 30.1.2022) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Seit der Eroberung des Panjshir-Tals durch die Taliban im September haben Einheimische behauptet, die Kämpfer hätten Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung begangen, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und gewaltsame Vertreibungen (RFE/RL 15.3.2022).Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden (AA 21.10.2021). Es wird von Kämpfen zwischen Guerilla-Gruppen, von denen angenommen wird, dass sie Teil der National Resistance Front (NRF) sind, und den Taliban in den Provinzen Baghlan, Balkh, Badakhshan und Faryab berichtet (RFE/RL 29.1.2022). Ende August 2021 gaben Anti-Taliban-Kräfte an, drei Distrikte in Baghlan, an der Grenze zu Panjshir eingenommen zu haben (REU 21.8.2021; vergleiche VOA 20.8.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten von Anti-Talibangruppierungen in Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021, 8am 30.1.2022) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Seit der Eroberung des Panjshir-Tals durch die Taliban im September haben Einheimische behauptet, die Kämpfer hätten Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung begangen, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und gewaltsame Vertreibungen (RFE/RL 15.3.2022).
Bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee in der Stadt Kunduz sind Anfang Oktober 2021 nach offiziellen Angaben mindestens 50 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden worden. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Anschlag (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021).Bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee in der Stadt Kunduz sind Anfang Oktober 2021 nach offiziellen Angaben mindestens 50 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden worden. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Anschlag (BBC 9.10.2021; vergleiche TG 8.10.2021).
Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh (HRW 22.10.2021) bzw. AI von Androhungen solcher Vertreibungen in Balkh und Kunduz (AI 29.3.2022). Taliban-Kämpfer werden beschuldigt, an der gewaltsamen Vertreibung von mehr als 1.000 Menschen in Jawzjan mitgewirkt zu haben, wobei sich die Vertreibungen gegen Angehörige der ethnischen Gemeinschaften der Usbeken und Turkmenen richteten (RFE/RL 9.12.2021).
Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021).Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021).
Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Wladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der „Islamischer Staat“ (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (RFE/RL 15.11.2021; vgl. DW 20.11.2021).Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Wladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der „Islamischer Staat“ (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (RFE/RL 15.11.2021; vergleiche DW 20.11.2021).
2022
In der Provinz Faryab kam es im Januar zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Grenzlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 17.1.2022). Im Januar kam es nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu kämpfen (RFE/RL 29.1.2022; vgl. BAMF 17.1.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den ethnischen usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).In der Provinz Faryab kam es im Januar zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Grenzlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 17.1.2022). Im Januar kam es nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu kämpfen (RFE/RL 29.1.2022; vergleiche BAMF 17.1.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den ethnischen usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).
Am 18.1.2022 explodierte im Panjshir-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die Nationale Widerstandsfront Afghanistans unter Führung von Ahmad Massoud hat sich zu dem Anschlag bekannt (BAMF 24.1.2022; vgl. 8am 18.1.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 24.1.2022; vgl. 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 24.1.2022; vgl. 8am 18.1.2022).Am 18.1.2022 explodierte im Panjshir-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die Nationale Widerstandsfront Afghanistans unter Führung von Ahmad Massoud hat sich zu dem Anschlag bekannt (BAMF 24.1.2022; vergleiche 8am 18.1.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 24.1.2022; vergleiche 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 24.1.2022; vergleiche 8am 18.1.2022).
Am 24.1. und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vgl. 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen.Am 24.1. und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vergleiche 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen.
Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigte eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpft in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vgl. RFE/RL 29.1.2022).Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigte eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpft in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vergleiche RFE/RL 29.1.2022).
Am 28.1.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Taliban hätten Verdächtige verhaftet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz kürzlich gestiegen (BAMF 31.1.2022; vgl. 8am 28.1.2022).Am 28.1.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Taliban hätten Verdächtige verhaftet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz kürzlich gestiegen (BAMF 31.1.2022; vergleiche 8am 28.1.2022).
Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjshir und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjshir haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 7.2.2022; vgl. 8am 30.1.2022).Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjshir und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjshir haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 7.2.2022; vergleiche 8am 30.1.2022).
Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie „illegale Beziehungen“ hatten (BAMF 21.2.2022).
Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Poliohelfer bei ihrer Arbeit getötet (USAID 28.2.2022; vgl. WHO 6.3.2022).Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Poliohelfer bei ihrer Arbeit getötet (USAID 28.2.2022; vergleiche WHO 6.3.2022).
Die Taliban führen nach Medienberichten in Panjshir (BAMF 7.3.2022), Faryab (BS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.3.2022; vgl. TN 2.3.2022).Die Taliban führen nach Medienberichten in Panjshir (BAMF 7.3.2022), Faryab (BS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.3.2022; vergleiche TN 2.3.2022).
Zwischen dem 27.2.2022 und dem 7.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der Nationalen Widerstandsfront (NRF) und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022; vgl. BAMF 11.4.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vgl. 29.3.2022, 8am). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 3.4.2022).Zwischen dem 27.2.2022 und dem 7.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der Nationalen Widerstandsfront (NRF) und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022; vergleiche BAMF 11.4.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vergleiche 29.3.2022, 8am). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 3.4.2022).
Quellen:
• 8am - Hasht-eSobh (3.4.2022):ABlast Injures Taliban’s Security Chief and Kills 2 of His Bodyguards in Faizabad, https://8am.af/eng/a-blast-injures-talibans-security-chief-and-kills-2-of-his-bodyguar ds-in-faizabad/ , Zugriff 22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (29.3.2022): Heavy Clash Between Taliban and National Resistance Forces, 11 Taliban Militants and 2 Resistance Forces Killed, https://8am.af/eng/heavy-clash-between-tal iban-and-national-resistance-forces-11-taliban-militants-and-2-resistance-forces-killed/ , Zugriff
22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (30.1.2022): Rocket Attacks on Panjshir’s Dara and Parwan’s Salang DistrictBuildings, https://8am.af/eng/rocket-attacks-on-panjshirs-dara-and-parwans-salang-district-buildi ngs/ , Zugriff 18.3.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (28.1.2022): Gunmen in Military Uniforms Kill Two Brothers in Kunduz, https://8am.af/eng/gunmen-dressed-in-military-uniforms-kill-two-brothers-in-kunduz/ , Zugriff 21.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (25.1.2022): Two-Day Clashes EndAmong Taliban and NRF Forces in Baghlan, https://8am.af/eng/two-day-clashes-end-among-taliban-and-nrf-forces-in-baghlan/ , Zugriff 21.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (18.1.2022): A Taliban Vehicle Targeted with Magnetic Mine in Panjshir, https://8am.af/eng/a-taliban-vehicle-targeted-with-magnetic-mine-in-panjshir/, Zugriff 21.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (17.1.2022): NRF Claims to Have Killed Three Taliban Forces in Takhar, https://8am.af/eng/nrf-claims-to-have-killed-three-taliban-forces-in-takhar/ , Zugriff 21.4.2022
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.3.2022): ACLED Regional Overview – South Asia and Afghanistan (19-25 February 2022), https://reliefweb.int/report/afghanistan/acled-regiona l-overview-south-asia-and-afghanistan-19-25-february-2022 , Zugriff 22.4.2022
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ , Zugriff 6.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.4.2022): Briefing notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/134 46325/23477053/23624126/-/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%B Cchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW15%2C_11%2E04.2022_%28englisch%29.pdf?nodeid= 23637957&vernum=-2 , Zugriff 22.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.4.2022): Briefing notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/134 46325/23477053/23624544/-/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%B Cchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW14%2C_04%2E04.2022_%28englisch%29.pdf?nodeid= 23624117&vernum=-2 , Zugriff 22.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw10-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 22.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 21.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022): Briefing notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23573657&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fc s%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23529459%26objAction%3Dbrowse , Zugriff 26.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.1.2022): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw05-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 21.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.1.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5 , Zugriff 21.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 19.4.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (9.10.2021): Afghanistan: Deadly attack hits Kunduz mosque during Friday prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-58842793 , Zugriff 8.11.2021
• BS - Business Standard (5.3.2022): Taliban urges people to hand over weapons amid house-tohouse searches, https://www.business-standard.com/article/international/taliban-urges-people-tohandover-weapons-amid-house-to-house-searches-122030500339_1.html , Zugriff 22.4.2022
• DW - Deutsche Welle (20.10.2021): Taliban pleads for recognition at Moscow talks, https://www. dw.com/en/taliban-pleads-for-recognition-at-moscow-talks/a-59559553 , Zugriff 10.11.2021
• France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211106-four-women-slain-in-afghanistan-after-phonecall-to-join-evacuation-flight , Zugriff 24.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https: //cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq , Zugriff 16.11.2021
• HT - Hindustan Times (2.10.2021): Taliban to deploy suicide bombers at borders; eye on Tajikistan: Report, https://www.hindustantimes.com/world-news/taliban-to-deploy-suicide-bombers-at-borde rs-eye-on-tajikistan-report-101633185276591.html , Zugriff 16.11.2021
• KP - Khaama Press (2.10.2021): Taliban to deploy suicide bombers to Afghanistan’s borders, https://www.khaama.com/taliban-to-deploy-suicide-bombers-to-afghanistans-borders-4574567547/ , Zugriff 16.11.2021
• NR - Newsru (15.10.2021): Heavy fights break out in northern-east Afghanistan, https://en.news. ru/asia-pacific/heavy-fight-breaks-out-in-northern-east-afghanistan/ , Zugriff 6.12.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.11.2021): Information via E-Mail
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (15.3.2022): New Videos Put Spotlight On Taliban Retribution Killings In Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/panjshir-taliban-retribution-killings/3 1754517.html , Zugriff 18.3.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.1.2022): Taliban’s Arrest Of Ethnic Uzbek Commander Sparks Clashes In Northern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/taliban-arrest-uzbek-com mander-clashes/31677178.html , Zugriff 18.3.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (9.12.2021): Taliban Accused Of Forcibly Evicting Ethnic Uzbeks, Turkmen In Northern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/taliban-evictions-uzbeks -turkmen/31601916.html , Zugriff 18.3.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (15.11.2021): Ahead Of Talks, Putin Claims IS Has 2,000 Fighters In Afghanistan, https://www.rferl.org/a/putin-afghanistan-islamic-state-fighters/315 11407.html , Zugriff 8.11.2021
• REU- Reuters (12.10.2021): In northern Afghanistan, girls’ schools working despite ban elsewhere, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/northern-afghanistan-girls-schools-working-despite-ba n-elsewhere-2021-10-12/ , Zugriff 8.11.2021
• REU- Reuters (21.8.2021): Anti-Taliban forces say they’ve taken three districts in Afghanistan’s north, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/anti-taliban-forces-say-theyve-taken-three-distri cts-afghanistans-north-2021-08-21/ , Zugriff 8.11.2021
• TN - Tolonews (2.3.2022): House-to-House Searches Enter 6th Day Despite Intl Criticism, https: //tolonews.com/afghanistan-176938 , Zugriff 22.4.2022
• TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan, https: //www.theguardian.com/world/2021/nov/05/womens-rights-activist-shot-dead-in-northern-afghani stan , Zugriff 24.11.2021
• TG - Guardien, The (8.10.2021): Shia mosque bombing kills dozens in Afghan city of Kunduz, https://www.theguardian.com/world/2021/oct/08/deadly-bomb-attack-hits-shia-mosque-in-afghancity-of-kunduz , Zugriff 8.11.2021
• IP - Independent Persian (1.12.2021): ?????? ???? ??????? ???? ?????? ??? ? ?????? ?? ??????, https://www. independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8% B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7%D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88 -%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86 , Zugriff 6.12.2021
• IP - Independent Persian (13.11.2021): ?? ????? ???? ?????? ??? ? ???? ??? ?????? ?? ????? ???? ????,https://www.independentpersian.com/node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB %8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF %D9%88-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF , Zugriff 6.12.2021
• USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.2.2022): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068668/2022-02-28_USG_Afghanistan _Complex_Emergency_Fact_Sheet_4.pdf , Zugriff 11.4.2022
• VOA - Voice of America (20.8.2021): Anti-Taliban Forces Retake Three Northern Afghan Districts, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_anti-taliban-forces-retake-three-northern-afghandistricts/6209799.html , Zugriff 8.11.2021
• WHO - World Health Organization (6.3.2022): Afghanistan Emergency Situation Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069051/AFG_WHO_EMERGENCY-SITUATION-REPORT-13-2022-February_28.pdf , Zugriff 11.4.2022
West-Afghanistan
Letzte Änderung: 02.05.2022

Quelle: Staatendokumentation 2021
Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran. Herat grenzt im Süden an die afghanischen Provinzen Farah, im Norden an Badghis und im Osten an Ghor und grenzt im Norden teilweise an Turkmenistan (NSP Herat o.D.). Herat City ist das größte und bedeutendste Stadtgebiet im Westen Afghanistans, in dem schätzungsweise 400.000 Heratis leben. Die Stadt ist mit Kandahar City und Kabul über den Highway 1 verbunden, der auch als Ring Road bezeichnet wird. Während Landwirtschaft und Viehzucht die Haupterwerbszweige in den ländlichen Distrikten der Provinz Herat sind, dominieren städtische Handels- und Industrieunternehmen die Wirtschaft von Herat-Stadt. Der Handel ist eng mit dem Iran verbunden (NPS Herat o.D.).
In Herat gibt es einen internationalen Flughafen über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Herat gibt es einen internationalen Flughafen über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Provinz
Provinzhauptstadt
Bevölkerungszahl*
Badghis
Qala-i-Naw
549.583
Farah
Farah
563.026
Herat
Herat
2,140.662
Nimroz
Zaranj
183.554
Quelle: NSIA 1.6.2020; IEC 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21
Distrikte nach Provinz
Badghis: Ab Kamari, Bala Murghab (Murghab), Ghormach, Jawand, Muqur, Qadis, Qala-i-Naw
Farah: Anar Dara, Bakwa, Bala Buluk, Farah, Gulistan, Khak-i-Safed, Lash-i-Juwayn, Pur Chaman, Pushtrud, Qala-i-Kah (auch: Pusht e Koh Qala Ka), Shibkoh (auch: Sheb Koh Qala Ka)
Herat: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol, Zerko
Nimroz: Asl-e-Chakhansur, Char Burjak, Kang, Khashrod, Zaranj sowie der temporäre Distrikt Dularam
[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]
Quellen:
• F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Flugpläne zum Stichtag 13.4.2022 liegen in der Staatendokumentation auf
• IEC - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/17 , Zugriff 15.10.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• NPS Herat - Naval Postgraduate School (o.D.): WesternAfghanistan, https://nps.edu/web/ccs/herat , Zugriff 22.10.2021
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 02.05.2022
2021
Die Klimakrise hat unter anderem auch auf die Provinzen Badghis (AJ 26.10.2021; vgl. France 24 25.10.2021) und Farah (RFE/RL 2.11.2021) große Auswirkungen. Hirten sind aufgrund der vorherrschenden Dürre gezwungen, ihr Vieh zu verkaufen, Bauern fliehen aus ihren Dörfern und Töchter werden von ihren Eltern zwangsverheiratet und verkauft, um die Familie zu ernähren (AJ 26.10.2021; vgl. France 24 25.10.2021). In Farah warten Tagelöhner auf den Straßen der Stadt auf die seltenen Arbeitsangebote und die Vertriebenen berichten, dass es kaum Soforthilfe gibt (RFE/RL 2.11.2021). In Herat beobachtet Ärzte ohne Grenzen (MSF) eine besorgniserregende Zunahme der Unterernährung. Die Gesundheitseinrichtungen in der Region werden entweder geschlossen oder bieten nur noch ein Minimum an Leistungen mit den verbleibenden Mitteln an (MSF 10.11.2021).Die Klimakrise hat unter anderem auch auf die Provinzen Badghis (AJ 26.10.2021; vergleiche France 24 25.10.2021) und Farah (RFE/RL 2.11.2021) große Auswirkungen. Hirten sind aufgrund der vorherrschenden Dürre gezwungen, ihr Vieh zu verkaufen, Bauern fliehen aus ihren Dörfern und Töchter werden von ihren Eltern zwangsverheiratet und verkauft, um die Familie zu ernähren (AJ 26.10.2021; vergleiche France 24 25.10.2021). In Farah warten Tagelöhner auf den Straßen der Stadt auf die seltenen Arbeitsangebote und die Vertriebenen berichten, dass es kaum Soforthilfe gibt (RFE/RL 2.11.2021). In Herat beobachtet Ärzte ohne Grenzen (MSF) eine besorgniserregende Zunahme der Unterernährung. Die Gesundheitseinrichtungen in der Region werden entweder geschlossen oder bieten nur noch ein Minimum an Leistungen mit den verbleibenden Mitteln an (MSF 10.11.2021).
Kurz nach der Eroberung der Stadt Herat durch die Taliban im August 2021 wurde berichtet, dass viele Frauen von ihrem Arbeitsplatz ausgeschlossen wurden (AI 9.2021). Am 2.9.2021 protestierten Dutzende von Frauen in Herat gegen die Frauenpolitik der Taliban, unter anderem für das Recht auf Arbeit (AI 9.2021; vgl. AJ 2.9.2021). Die Leiterin des Frauengefängnisses von Herat, eine ethnische Hazara, wird mit Stand April 2022 seit mehr als sechs Monaten vermisst (HRW 20.4.2022). Sie kehrte nicht nach Hause zurück, nachdem sie am 2.10.2021 zur Arbeit gegangen war. Nach Angaben von Amnesty International wurde sie offenbar entführt (AI 21.1.2022).Kurz nach der Eroberung der Stadt Herat durch die Taliban im August 2021 wurde berichtet, dass viele Frauen von ihrem Arbeitsplatz ausgeschlossen wurden (AI 9.2021). Am 2.9.2021 protestierten Dutzende von Frauen in Herat gegen die Frauenpolitik der Taliban, unter anderem für das Recht auf Arbeit (AI 9.2021; vergleiche AJ 2.9.2021). Die Leiterin des Frauengefängnisses von Herat, eine ethnische Hazara, wird mit Stand April 2022 seit mehr als sechs Monaten vermisst (HRW 20.4.2022). Sie kehrte nicht nach Hause zurück, nachdem sie am 2.10.2021 zur Arbeit gegangen war. Nach Angaben von Amnesty International wurde sie offenbar entführt (AI 21.1.2022).
Im September erschossen die Taliban nach eigenen Angaben vier mutmaßliche Entführer. Im Anschluss wurden ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat zur „Abschreckung“ aufgehängt (BBC 25.9.2021; vgl. TG 25.10.2021).Im September erschossen die Taliban nach eigenen Angaben vier mutmaßliche Entführer. Im Anschluss wurden ihre Leichen auf öffentlichen Plätzen in der Stadt Herat zur „Abschreckung“ aufgehängt (BBC 25.9.2021; vergleiche TG 25.10.2021).
Im Oktober gab der Grenzkommandant von Nimroz an, dass die Zahl der Menschen, die versuchen, die Grenze zu überqueren, auf 3.000 bis 4.000 pro Tag angestiegen ist, wobei die wenigsten die für die Überquerung der Grenze notwendigen Papiere hätten (France 24 9.10.2021).
Ende Oktober kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet wurden. Nach Angaben der Taliban-Regierung geschah dies im Zuge einer Sonderoperation, die sich gegen lokale Kriminelle richtete, die an Entführungen beteiligt sind. Drei der Täter aus der Gruppe der bewaffneten Männer in Herat wurden während der Operation erschossen (ANI 25.10.2021; vgl. TN 26.10.2021).Ende Oktober kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet wurden. Nach Angaben der Taliban-Regierung geschah dies im Zuge einer Sonderoperation, die sich gegen lokale Kriminelle richtete, die an Entführungen beteiligt sind. Drei der Täter aus der Gruppe der bewaffneten Männer in Herat wurden während der Operation erschossen (ANI 25.10.2021; vergleiche TN 26.10.2021).
Die Sicherheitskräfte der Taliban haben im November in Herat einen jungen Arzt getötet, wie lokale Quellen bestätigten, nachdem er an einem Sicherheitskontrollpunkt der Polizei nicht angehalten hatte, wie Familienmitglieder berichteten (KP 27.11.2021).
2022
Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat (PAJ 24.1.2022), bei dem bis zu sieben Personen starben (BAMF 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022, TN 22.1.2022).Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat (PAJ 24.1.2022), bei dem bis zu sieben Personen starben (BAMF 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022, TN 22.1.2022).
Bei einem Erdbeben in Badghis am 17.1.2022 sind mindestens 26 Menschen gestorben und ca. 800 Häuser zerstört worden (BAMF 24.1.2022; vgl. UNOCHA 21.1.2022).Bei einem Erdbeben in Badghis am 17.1.2022 sind mindestens 26 Menschen gestorben und ca. 800 Häuser zerstört worden (BAMF 24.1.2022; vergleiche UNOCHA 21.1.2022).
Im Februar wurde in Qala e-Naw, der Provinzhauptstadt von Badghis, bei einer Explosion eine Person getötet und 15 weitere verletzt (TN 11.2.2022).
Am 21.2.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (BAMF 28.2.2022; vgl. 8am 22.2.2022).Am 21.2.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (BAMF 28.2.2022; vergleiche 8am 22.2.2022).
Im März 2022 wurde von einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen iranischen und afghanischen Grenzschutzbeamten in Nimroz berichtet, wobei diese vom Verteidigungsminister der Taliban-Regierung später als „Missverständnis“ bezeichnet wurde (TN 10.3.2022; vgl. TN 8.3.2022). Drei Monate zuvor war es schon zu einem ähnlichen Zwischenfall gekommen (TN 8.3.2022).Im März 2022 wurde von einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen iranischen und afghanischen Grenzschutzbeamten in Nimroz berichtet, wobei diese vom Verteidigungsminister der Taliban-Regierung später als „Missverständnis“ bezeichnet wurde (TN 10.3.2022; vergleiche TN 8.3.2022). Drei Monate zuvor war es schon zu einem ähnlichen Zwischenfall gekommen (TN 8.3.2022).
In Farah wurden am 30.3.2022 bei Kämpfen zwischen dem Islamischen Staat der Provinz Khorasan (ISKP) und den Taliban mehrere Leibwächter eines Taliban-Kommandeurs getötet (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 1.4.2022).In Farah wurden am 30.3.2022 bei Kämpfen zwischen dem Islamischen Staat der Provinz Khorasan (ISKP) und den Taliban mehrere Leibwächter eines Taliban-Kommandeurs getötet (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 1.4.2022).
Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April vier Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt (BAMF 4.4.2022; vgl. DW 2.4.2022).Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April vier Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt (BAMF 4.4.2022; vergleiche DW 2.4.2022).
Quellen:
• 8am - Hasht-e Sobh (1.4.2022): Several Bodyguards of a Local Taliban Commander killed by ISKP Fighters in Farah Province, https://8am.af/eng/several-bodyguards-of-a-local-taliban-commander -killed-by-iskp-fighters-in-farah-province/ , Zugriff 22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (22.2.2022): Three People Accused of Kidnapping Hanged in Herat, https: //8am.af/eng/three-people-accused-of-kidnapping-hanged-in-herat/ , Zugriff 22.2.2022
• AJ - Aljazeera (26.10.2021): Climate now a worse crisis than war for Afghanistan’s farmers, https: //www.aljazeera.com/gallery/2021/10/26/photos-afghanistan-climate-change-farmers-cop26-agric ulture , Zugriff 11.11.2021
• AI - Amnesty International (21.1.2022): Afghanistan: Taliban authorities must reveal Alia Azizi’s whereabouts, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/01/afghanistan-taliban-authorities-m ust-reveal-alia-azizis-whereabouts/ , Zugriff 18.3.2022
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AJ - Al Jazeera (2.9.2021): Herat women protest against Taliban over right to work, https://www.al jazeera.com/news/2021/9/2/women-in-herat-protest-outside-governors , Zugriff 7.9.2021
• ANI - Asian News International (27.11.2021): Taliban kill young doctor for not stopping at checkpoint in Herat, https://www.aninews.in/news/world/asia/taliban-kill-young-doctor-for-not-stopping-at-che ckpoint-in-herat20211127185102/ , Zugriff 2.12.2021
• ANI - Asian News International (25.10.2021): 17 people killed in clash between Taliban, group of armed men in Herat, https://www.aninews.in/news/world/asia/17-people-killed-in-clash-between-t aliban-group-of-armed-men-in-herat20211025045559/ , Zugriff 2.12.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.4.2022): Briefing notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23624544/-/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%B Cchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW14%2C_04%2E04.2022_%28englisch%29.pdf?nodeid= 23624117&vernum=-2 , Zugriff 22.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 21.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.1.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5 , Zugriff 21.4.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (25.9.2021): Afghanistan: Taliban hang bodies as warning in city of Herat, https://www.bbc.com/news/world-asia-58691824 , Zugriff 2.12.2021
• DW - Deutsche Welle (2.4.2022): Afghanistan: Bomb blasts at playing field kill several in Herat, https://www.dw.com/en/afghanistan-bomb-blasts-at-playing-field-kill-several-in-herat/a-61337927 , Zugriff 22.4.2022
• France 24 (25.10.2021): Climate change now worse than war for Afghan farmers, https://www.fr ance24.com/en/live-news/20211025-climate-change-now-worse-than-war-for-afghan-farmers , Zugriff 11.11.2021
• France 24 (9.10.2021): Afghans flock to Iranian border, but few can cross, https://www.france24.c om/en/live-news/20211009-afghans-flock-to-iranian-border-but-few-can-cross , Zugriff 25.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (20.4.2022): Afghanistan: Herat Women’s Prison Head Missing 6 Months, https://www.hrw.org/news/2022/04/20/afghanistan-herat-womens-prison-head-missing-6 -months , Zugriff 21.4.2022
• KP - Khaama Press (27.11.2021): Armed Taliban men kill a young physician in the western Herat province, https://www.khaama.com/taliban-forces-kill-a-young-physician-in-the-western-herat-pr ovince-87686/ , Zugriff 2.12.2021
• MSF - Medecins Sans Frontieres (10.11.2021): Malnutrition soars in Herat as healthcare reaches breaking point, https://www.msf.org/malnutrition-soars-healthcare-afghanistan-breaking-point , Zugriff 11.11.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (24.1.2022): Daesh claims responsibility for Herat bombing, https: //pajhwok.com/2022/01/24/daesh-claims-responsibility-for-herat-bombing/ , Zugriff 18.3.2022
• REU - Reuters (23.1.2022): Islamic State claims responsibility for attack in Herat, Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/islamic-state-claims-responsibility-attack-heart-afghan istan-2022-01-23/ , Zugriff 21.4.2022
• RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (2.11.2021): ’We Have Nothing For Winter’: Humanitarian Crisis Looms In Afghanistan’s Farah Province, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-pov erty-economic-crisis/31541743.html , Zugriff 25.11.2021
• TG - Guardian, The (25.9.2021): Taliban publicly display bodies of alleged kidnappers in Herat, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/25/taliban-publicly-display-bodies-of-alleged-kidna ppers-in-herat , Zugriff 2.12.2021
• TN - Tolonews (10.3.2022): Mullah Yaqoob Visits Southern Provinces to Assess Security, https: //tolonews.com/afghanistan-177053 , Zugriff 18.3.2022
• TN - Tolonews (8.3.2022): Afghan, Iranian Forces Clash in Nimroz, https://tolonews.com/afghanist an-177031 , Zugriff 18.3.2022
• TN - Tolonews (11.2.2022): One Killed, 15 Wounded in Badghis Blast, https://tolonews.com/afgha nistan-176675 , Zugriff 18.3.2022
• TN - Tolonews (22.1.2022): Blast in Herat Leaves 7 Dead, 9 Wounded, https://tolonews.com/afg hanistan-176416 , Zugriff 18.3.2022
• TN - Tolonews (25.10.2021): 16 People Killed in Herat Clashes: Sources, https://tolonews.com/afg hanistan-175169 , Zugriff 2.12.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.1.2022): Earthquake in Badghis Province, Afghanistan - Flash Update No. 2 (As of 21 January 2022, 12:00 local time (Kabul), https://reliefweb.int/report/afghanistan/earthquake-badghis-province-afghanistan-fla sh-update-no-2-21-january-2022-1200 , Zugriff 21.4.2022
Zentral-Afghanistan
Letzte Änderung: 19.01.2022

Quelle: NSIA 1.6.2020; ICE 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21
Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.).
Provinz
Provinzhauptstadt
Bevölkerungszahl*
Bamyan
Bamyan
495.557
Daikundi
Nili
516.504
Ghazni
Ghazni
1,362.504
Ghor
Firuzkoh (Chighcheran)
764.472
(Maidan) Wardak
Maidan Shahr
637.634
Parwan
Charikar
737.700
Uruzgan (Rozgan)
Tirinkot (Tarinkot)
436.079
Quelle: NSIA 1.6.2020; ICE 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21
Distrikte nach Provinz
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der „temporäre“ Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar (AAN 22.5.2018)), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaze-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Rozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot
[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]
Quellen:
• AAN - Afghanistan Analysts Network (22.5.2018): Uprising, ALP and Taleban in Andar: The arc ofgovernment failure, https://www.afghanistan-analysts.org/uprising-alp-and-taleban-in-andar-the-a rc-of-government-failure/ , Zugriff 11.11.2021
• DBpedia (o.D.): Hazaristan, https://dbpedia.org/page/Hazarajat , Zugriff 19.11.2021
• IEC - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/17 , Zugriff 15.10.2021
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 02.05.2022
2021
Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi 12 ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet (AI 29.3.2022; vgl. ANI 8.10.2021)Im August 2021 wurden, nach Angaben von Amnesty International, in der Provinz Daikundi 12 ethnische Hazara, unter ihnen ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die sich ergeben hatten, durch die Taliban getötet. Ebenso getötet wurde ein 17-jähriges Mädchen, welches ins Kreuzfeuer geriet (AI 29.3.2022; vergleiche ANI 8.10.2021)
Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein duzend Kinder verhungert wären (PAJ 28.9.2021; vgl. XI 27.9.2021). Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren (AnA 31.10.2021)Im September wurde berichtet, dass in Ghor bereits mehr als ein duzend Kinder verhungert wären (PAJ 28.9.2021; vergleiche römisch elf 27.9.2021). Wie auch in anderen Provinzen des Landes, sind Familien gezwungen ihre minderjährigen Töchter zu verkaufen, um die Familie zu ernähren (AnA 31.10.2021)
Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban (BBC 5.9.2021; vgl. CNN 6.9.2021).Im September wurde in Ghor eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet. Beschuldigt werden die Taliban (BBC 5.9.2021; vergleiche CNN 6.9.2021).
Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (HT 1.10.2021; vgl. KP 2.10.2021).Ohne genaue Zahlen zu nennen, sagte ein Taliban-Sprecher, dass bei einer Razzia in einem IS-Versteck in der Stadt Charikar in Parwan mehrere Kämpfer des Islamischen Staates getötet und festgenommen worden seien (HT 1.10.2021; vergleiche KP 2.10.2021).
Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durchAngehörige der Taliban in Daikundi (AI 29.3.2022; vgl. HRW 22.10.2021, USDOS 12.4.2022) und in Uruzgan (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durchAngehörige der Taliban in Daikundi (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 22.10.2021, USDOS 12.4.2022) und in Uruzgan (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vgl. 8am 27.10.2021).Im November wurden in Ghazni fünf ethnische Hazara durch Unbekannte getötet (AN 31.10.2021; vergleiche 8am 27.10.2021).
2022
Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vgl. KP 17.1.2022).Am 17.1.2022 haben die Taliban Waffenlager des aufständischen Hazara-Generals Alipoor in Maidan Wardak ausgehoben (MENAFN 17.1.2022; vergleiche KP 17.1.2022).
Im Februar hat Mullah Mohammad Shireen, ein Taliban-Befehlshaber in Bamyan, vor vom
Ausland unterstützten Widerstandsaktivitäten in Bamyan gewarnt. 1.500 Soldaten wurden in die Provinz entsandt (BAMF 28.2.2022).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vgl. BAMF 28.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vgl. BAMF 28.2.2022).Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen in Uruzgan (RFE/RL 22.2.2022; vergleiche BAMF 28.2.2022) und Ghor durch die Taliban als Strafe für außereheliche sexuelle Beziehungen (8am 23.2.2022; vergleiche BAMF 28.2.2022).
Bei zwei separaten Vorfällen im März wurden bei Mörsergranatenexplosionen in Tirinkot, Uruzgan, vier Menschen verletzt, und in der Provinz Ghazni drei Personen getötet sowie eine verwundet (PAJ 12.3.2022).
Die Taliban führen nach Medienberichten in Parwan, Daikundi und Bamyan (BAMF 7.1.2022; vgl. 8am 1.3.2022) umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.1.2022).Die Taliban führen nach Medienberichten in Parwan, Daikundi und Bamyan (BAMF 7.1.2022; vergleiche 8am 1.3.2022) umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban geben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 7.1.2022).
Quellen:
• 8am - Hasht-e Sobh (1.3.2022): Taliban Forces Imprison, Torture Daikundi Residents As Staging Massive House-to-House Sweep, Reports, https://8am.af/eng/taliban-forces-detain-torture-daiku ndi-residents-while-looking-for-weapons-reports/ , Zugriff 22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (23.2.2022): Man and Woman Whipped in Ghor for Sextual Relationship, https://8am.af/eng/man-and-woman-whipped-in-ghor-for-sextual-relationship/ , Zugriff 22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (27.10.2021): Five Dead Bodies Found in Ghazni, https://8am.af/eng/five-de ad-bodies-found-in-ghazni/ , Zugriff 26.11.2021
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ . Zugriff 6.4.2022
• AN - Ariana News (31.10.2021): Shooting 5 Hazaras in Ghazni by unknown individuals, https: //ariananews.co/en/afghanistan/shooting-5-hazaras-in-ghazni-by-unknown-individuals/ , Zugriff 26.11.2021
• AnA - Anadolu Agency (31.10.2021): Starving families sell their children to survive in Afghanistan, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/starving-families-sell-their-children-to-survive-in-afghanista n/2408281 , Zugriff 26.11.2021
• ANI - Asian News International (8.10.2021): Afghanistan: 13 Hazara killed by Taliban in Daykundi province, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-13-hazara-killed-by-taliban-in-dayk undi-province20211006083845/ , Zugriff 25.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Briefing Notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23596718/-/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%B Cchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW10%2C_07%2E03.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid= 23596719&vernum=-2 , Zugriff 27.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 21.4.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826 , Zugriff 29.10.2021
• CNN - Cable News Network (6.9.2021): Taliban accused of murdering pregnant Afghan policewoman in front of her family, https://edition.cnn.com/2021/09/06/asia/taliban-afghanistan-pregnant-p olicewoman-murder-intl/index.html, Zugriff 9.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https: //cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq , Zugriff 16.11.2021
• HT - Hindustan Times (1.10.2021): Taliban raid IS hideout inAfghanistan’s Parwan province, several militants killed, https://www.hindustantimes.com/world-news/taliban-raid-is-hideout-in-afghanistan -s-parwan-province-several-militants-killed-101633108687046.html , Zugriff 26.11.2021
• KP - Khaama Press (17.1.2022): Taliban locates arsenals of commander Alipoor, https://www.kh aama.com/taliban-locates-arsenals-of-commander-alipoor-3467346534/ , Zugriff 17.1.2022
• KP - Khaama Press (2.10.2021): Taliban kills and arrests ISIS affiliates in Parwan province, https: //www.khaama.com/taliban-kills-and-arrests-isis-affiliates-in-parwan-province-4567457/ , Zugriff 26.11.2021
• MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (17.1.2022): Afghanistan - Taliban locates arsenals of commander Alipoor, https://menafn.com/1103550613/Afghanistan-Taliban-locates-ar senals-of-commander-Alipoor&source=30 , Zugriff 21.4.2022
• PAJ - Pajhwok Afghan News (12.3.2022): 35 people killed, injured in Afghanistan last week, https: //pajhwok.com/2022/03/12/35-people-killed-injured-in-afghanistan-last-week/ , Zugriff 18.3.2022
• PAJ - Pajhwok Afghan News (28.9.2021): Ghor: 17 children lose lives to malnutrition, Ghor:17chil drenloselivestomalnutrition , Zugriff 26.11.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (22.2.2022): Taliban Publicly Flogs Afghan Man Accused Of Adultery, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-publicly-flogs-afghan-man-adultery/3171 6263.html , Zugriff 22.4.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• XI - Xinhua NewsAgency (27.9.2021): Over a dozen children die due to malnutrition inAfghanistan’s Ghor province, http://www.news.cn/english/2021-09/27/c_1310212661.htm , Zugriff 26.11.2021• römisch elf - Xinhua NewsAgency (27.9.2021): Over a dozen children die due to malnutrition inAfghanistan’s Ghor province, http://www.news.cn/english/2021-09/27/c_1310212661.htm , Zugriff 26.11.2021
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung: 02.05.2022

Quelle: Staatendokumentation 2021
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangahar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS EA o.D.).
In Kabul gibt es einen internationalen Flughafen über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Kabul gibt es einen internationalen Flughafen über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Provinz
Provinzhauptstadt
Bevölkerungszahl*
Kabul
Kabul
4.434.550
Khost
Khost
636.522
Kunar
Asad Abad
499.393
Laghman
Mehtarlam
493.488
Logar
Pul-e-Alam
434.374
Nangarhar
Nangarhar
1.701.698
Paktia
Gardez
611.952
Paktika
Sharan (auch Sharana)
775.498
Quelle: NSIA 1.6.2020; ICE 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21
Distrikte nach Provinz
Kandarhar: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak, Zhire
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay.
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (TBIJ 13.11.2019; vgl. VoA 28.6.2019), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh RudNangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (TBIJ 13.11.2019; vergleiche VoA 28.6.2019), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]
Quellen:
• F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Flugpläne zum Stichtag 13.4.2022 liegen in der Staatendokumentation auf
• IEC - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/17 , Zugriff 15.10.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• NPS EA - Naval Postgraduate School - Eastern Afghanistan (o.D.): Eastern Afghanistan, https: //nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan , Zugriff 22.10.2021
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 02.05.2022
2021
ISKP ist mit Anschlägen gegen Taliban-Kämpfer, die teilweise auch die Zivilbevölkerung treffen, vor allem in den östlichen Provinzen Kunar und Nangahar aktiv (AA 21.10.2021; vgl SP 12.11.2021).ISKP ist mit Anschlägen gegen Taliban-Kämpfer, die teilweise auch die Zivilbevölkerung treffen, vor allem in den östlichen Provinzen Kunar und Nangahar aktiv (AA 21.10.2021; vergleiche SP 12.11.2021).
Bewaffnete, die sich als Taliban zu erkennen gaben, griffen eine Hochzeit in Nangarhar an, um die Wiedergabe von Musik zu stoppen. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (BBC 31.10.2021). Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Bewaffneten gehörten nicht zum „Islamischen Emirat“, und fügte hinzu, der Vorfall sei auf einen persönlichen Streit zurückzuführen. Zwei Verdächtige wurden verhaftet (TN 30.10.2021; vgl. PAJ 31.10.2021).Bewaffnete, die sich als Taliban zu erkennen gaben, griffen eine Hochzeit in Nangarhar an, um die Wiedergabe von Musik zu stoppen. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (BBC 31.10.2021). Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Bewaffneten gehörten nicht zum „Islamischen Emirat“, und fügte hinzu, der Vorfall sei auf einen persönlichen Streit zurückzuführen. Zwei Verdächtige wurden verhaftet (TN 30.10.2021; vergleiche PAJ 31.10.2021).
Im Oktober 2021 gab es Berichte, wonach in Nangarhar in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder der ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021).
Im Oktober 2021 wurden mindestens sieben Personen getötet und 15 weitere verletzt, als in Khost ein Sprengsatz explodierte (XI 7.10.2021; vgl. ANI 7.10.2021). Ebenso kam es im selben Monat in Asadabad der Hauptstadt von Kunar zu einer Explosion (XI 14.10.2021) bei der der Polizeichef der Taliban der Provinz getötet wurde und elf weitere Personen verletzt wurden (RFE/RL 14.10.2021; vgl. TNI 15.10.2021).Im Oktober 2021 wurden mindestens sieben Personen getötet und 15 weitere verletzt, als in Khost ein Sprengsatz explodierte (römisch elf 7.10.2021; vergleiche ANI 7.10.2021). Ebenso kam es im selben Monat in Asadabad der Hauptstadt von Kunar zu einer Explosion (römisch elf 14.10.2021) bei der der Polizeichef der Taliban der Provinz getötet wurde und elf weitere Personen verletzt wurden (RFE/RL 14.10.2021; vergleiche TNI 15.10.2021).
Bei einer Explosion in einer Moschee in der Region Spin Ghar in der Provinz Nangarhar während des Freitagsgebets im November 2021 wurden nach Angaben von Anwohnern und TalibanBeamten mindestens drei Menschen getötet und 15 weitere verletzt (AJ 12.11.2021; vgl VOA 12.11.2021, SP 12.11.2021).Bei einer Explosion in einer Moschee in der Region Spin Ghar in der Provinz Nangarhar während des Freitagsgebets im November 2021 wurden nach Angaben von Anwohnern und TalibanBeamten mindestens drei Menschen getötet und 15 weitere verletzt (AJ 12.11.2021; vergleiche VOA 12.11.2021, SP 12.11.2021).
Im November 2021 wurden hochrangige Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes durch die TalibanRegierung zu Gouverneuren von Logar und Khost ernannt (LWJ 10.11.2021).
2022
Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei weitere Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen. Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (BAMF 24.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei weitere Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen. Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (BAMF 24.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022).
In der Provinz Paktia haben die Taliban am 18.1.2022 zwei Musikern die Haare geschnitten, sie verprügelt und ihre Musikinstrumente verbrannt, weil sie trotz generellem Musikverbot aufgetreten waren (BAMF 24.1.2022; vgl. RFE/RL 18.1.2022).In der Provinz Paktia haben die Taliban am 18.1.2022 zwei Musikern die Haare geschnitten, sie verprügelt und ihre Musikinstrumente verbrannt, weil sie trotz generellem Musikverbot aufgetreten waren (BAMF 24.1.2022; vergleiche RFE/RL 18.1.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AJ - Aljazeera (12.11.2021): Afghanistan: Mosque in Nangarhar province hit by blast, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/12/blast-at-mosque-in-afghanistans-nangarhar-province , Zugriff 24.11.2021
• ANI - Asian News International (7.10.2021): Afghanistan: Death toll from explosion at school in Khost reaches 7, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-death-toll-from-explosion-a t-school-in-khost-reaches-720211007113425/ , 29.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.1.2022): Briefing notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5 , Zugriff 21.4.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (31.10.2021): Afghanistan: Gunmen attack wedding to stop music being played, https://www.bbc.com/news/world-asia-59107046 , Zugriff 5.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (29.10.2021): The Taliban’s secretive war against IS, https: //www.bbc.com/news/world-asia-59080871 , Zugriff 16.11.2021
• LWJ - Long War Journal (10.11.2021): Top Haqqani Network leader named Taliban governor of Logar, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/top-haqqani-network-leader-named-talib an-governor-of-logar.php , Zugriff 29.11.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (31.10.2021): 2 suspected Nangarhar wedding ceremony attackers arrested, https://pajhwok.com/2021/10/31/2-suspected-nangarhar-wedding-ceremony-attackersarrested/ , Zugriff 5.11.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): At Least Four Shot Dead In Eastern Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-kunar-taliban-shooting/31661857.html , Zugriff 21.4.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.1.2022): Outrage Stoked By Video Of Taliban Humiliating Musicians, Burning Instruments, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-video-humiliating -afghan-musicians/31660157.html , Zugriff 21.4.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.10.2021): Taliban Police Chief Killed In Bomb Attack In Eastern Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-police-attack/31508668.ht ml , Zugriff 2.12.2021
• SP - Spiegel, Der (12.11.2021): Mindestens 15 Verletzte bei Explosion in Moschee, https://www. spiegel.de/ausland/afghanistan-mindestens-15-verletzte-bei-explosion-in-moschee-in-nangarhar -a-8306ef6e-cae2-49be-85b6-b4d806aa16e6 , Zugriff 2.12.2021
• TN -Tolonews (30.10.2021): 2 Killed by Gunmen at Nangarhar Wedding: Family, https://tolonews .com/afghanistan-175236 , Zugriff 5.11.2021
• TNI - The News International (15.10.2021): Taliban police chief killed in Kunar blast, https://www. thenews.com.pk/print/900500-taliban-police-chief-killed-in-kunar-blast , Zugriff 2.12.2021
• VOA - Voice of America (12.11.2021): Bomb Explodes in Eastern Afghanistan Mosque, https: //www.voanews.com/a/afghan-mosque-bombing-inflicts-casualties-on-worshippers-/6310614.html , Zugriff 12.11.2021
• XI - Xinhua News Agency(14.10.2021): 1st LD: 11 wounded as explosion rocks provincial capital in E. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/14/c_1310244303.htm , Zugriff 2.12.2021• römisch elf - Xinhua News Agency(14.10.2021): 1st LD: 11 wounded as explosion rocks provincial capital in E. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/14/c_1310244303.htm , Zugriff 2.12.2021
• XI - Xinhua News Agency (7.10.2021): Blast in Afghanistan’s Khost province kills 1, wounds 17, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/07/c_1310230311.htm , Zugriff 29.11.2021• römisch elf - Xinhua News Agency (7.10.2021): Blast in Afghanistan’s Khost province kills 1, wounds 17, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/07/c_1310230311.htm , Zugriff 29.11.2021
Süd-Afghanistan
Letzte Änderung: 03.05.2022

Quelle: Staatendokumentation 2021
Kandahar - die zweitgrößte Stadt Afghanistans - beherrscht den Süden Afghanistans, der als „Geburtsort“ der Taliban gilt. Die Stadt ist eine wichtige paschtunische Hochburg und war in den letzten 15 Jahren, bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021, Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen nationalen Sicherheitskräften Afghanistans sowie der USA und der NATO. Eine weitere wichtige Stadt im Süden ist Lashkargah, die Hauptstadt der Provinz Helmand (wo der größte Teil des afghanischen Opiums angebaut wird) (NPS SA o.D.).
In Kandarhar gibt es einen internationalen Flughafen über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).In Kandarhar gibt es einen internationalen Flughafen über den nationale und internationale Flüge abgefertigt werden (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022), wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (RA KBL 8.11.2021).
Provinz
Provinzhauptstadt
Bevölkerungszahl*
Helmand
Lashkargah
1,446.230
Kandarhar
Kandarhar
1,399.594
Zabul
Qalat
384.349
Quelle: NSIA 1.6.2020; ICE 2019 *geschätzte Bevölkerungszahl 2020-21
Helmand: Baghran, Dishu, Garm Ser, Kajaki, Lashkargah, Musa Qala, Nad Ali, Marja (ehemals Teil von Nad Ali), Nahr-e-Saraj, Nawa-e-Barikzayi, Nawamish, Nawzad, Reg-e-Khan Nishin, Sangin, Washer
Kandarhar: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak, Zhire sowie die temporären Distrikte Dand, Takhta Pul
Zabul: Arghandab, Atghar, Daichopan, Kakar (auch Khak-e Afghan), Qalat, Mizan, Naw Bahar, Shah Joi, Shinkay, Shemel Zayi (auch Shomulzay), Tarang Wa Jaldak (auch Shahr Safa)
[Anm.: Quellen für Distrikte nach Provinz: NSIA 1.6.2020; IEC 2019]
Quellen:
• F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Flugpläne zum Stichtag 13.4.2022 liegen in der Staatendokumentation auf
• IEC - Independent Election Commission (2019): Afghanistan 2019 Presidential Election - Results by Polling Stations, http://www.iec.org.af/results/en/home/preliminaryresult_by_pc/17 , Zugriff 15.10.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• NPS SA - Naval Postgraduate School - Southern Afghanistan (o.D.): Southern Afghanistan, https: //nps.edu/web/ccs/southern-afghanistan , Zugriff 22.10.2021
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 03.05.2022
2021
Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee im Polizeibezirk 1 der Stadt Kandahar zahlreiche Zivilisten in einer schiitischen Moschee getötet (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021). Im Oktober 2021 wurde berichtet, dass Zivilisten durch aufgegebene improvisierte Sprengkörper (IEDs) und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs) in ländlichen Gebieten der Provinz Kandahar verletzt wurden (UNOCHA 29.10.2021; UNOCHA 21.10.2021).Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee im Polizeibezirk 1 der Stadt Kandahar zahlreiche Zivilisten in einer schiitischen Moschee getötet (UNOCHA 21.10.2021; vergleiche WP 15.10.2021). Im Oktober 2021 wurde berichtet, dass Zivilisten durch aufgegebene improvisierte Sprengkörper (IEDs) und nicht explodierte Kampfmittel (UXOs) in ländlichen Gebieten der Provinz Kandahar verletzt wurden (UNOCHA 29.10.2021; UNOCHA 21.10.2021).
Lokale Medien berichten im September, dass Taliban-Beamte in Helmand ein Verbot des Rasierens von Bärten erlassen haben (BBC 26.9.2021; vgl. NPR 27.9.2021).Lokale Medien berichten im September, dass Taliban-Beamte in Helmand ein Verbot des Rasierens von Bärten erlassen haben (BBC 26.9.2021; vergleiche NPR 27.9.2021).
UNOCHA berichtet, dass Anfang Oktober 2021 14.000 vormals vertriebene Familien in ihre Herkunftregionen in Helmand zurückkehrten (UNOCHA 14.10.2021).
Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durchAngehörige der Taliban in Helmand (AI 29.3.2022; vgl. HRW 22.10.2021, USDOS 12.4.2022) und Vertreibungen (HRW 22.10.2021), bzw. die Androhung solcher in Kandarhar (AI 29.3.2022).Es gibt Berichte von Vertreibungen von Hazarafamilien durchAngehörige der Taliban in Helmand (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 22.10.2021, USDOS 12.4.2022) und Vertreibungen (HRW 22.10.2021), bzw. die Androhung solcher in Kandarhar (AI 29.3.2022).
2022
Im März 2022 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban-Behörden in Helmand als Reaktion auf die jüngsten Tötungen von Taliban-Befehlshabern mit Vergeltungsmaßnahmen gegen Aktivisten und ehemalige Regierungsbeamte gedroht haben. Anwohner berichteten von verstärkten Patrouillen und nächtlichen Razzien sowie von Warnungen lokaler Taliban-Beamter, dass es zu Massenverhaftungen kommen werde, wenn die Angriffe fortgesetzt würden. Afghanische Aktivisten berichteten Human Rights Watch, dass die Taliban in Helmand ihre Überwachung von Einzelpersonen und Gruppen verstärkt haben, die sie beschuldigen, „gegen das Islamische Emirat“ zu sein (HRW 22.3.2022; vgl. ANI 23.3.2022).Im März 2022 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban-Behörden in Helmand als Reaktion auf die jüngsten Tötungen von Taliban-Befehlshabern mit Vergeltungsmaßnahmen gegen Aktivisten und ehemalige Regierungsbeamte gedroht haben. Anwohner berichteten von verstärkten Patrouillen und nächtlichen Razzien sowie von Warnungen lokaler Taliban-Beamter, dass es zu Massenverhaftungen kommen werde, wenn die Angriffe fortgesetzt würden. Afghanische Aktivisten berichteten Human Rights Watch, dass die Taliban in Helmand ihre Überwachung von Einzelpersonen und Gruppen verstärkt haben, die sie beschuldigen, „gegen das Islamische Emirat“ zu sein (HRW 22.3.2022; vergleiche ANI 23.3.2022).
In Helmand wurden fünf Kinder durch Landminen getötet (BAMF 4.4.2022; vgl. DW 2.4.2022).In Helmand wurden fünf Kinder durch Landminen getötet (BAMF 4.4.2022; vergleiche DW 2.4.2022).
Quellen:
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ . Zugriff 6.4.2022
• ANI - Asian News International (23.3.2022): Afghanistan: Taliban threaten revenge killings of former govt officials, activists, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-taliban-threaten-reve nge-killings-of-former-govt-officials-activists20220323083154/ , Zugriff 7.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.4.2022): Briefing notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23624544/-/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%B Cchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW14%2C_04%2E04.2022_%28englisch%29.pdf?nodeid= 23624117&vernum=-2 , Zugriff 22.4.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2021): Taliban bans shaving beards in Afghanistan’s Helmand province, barbers report shift back to conservative cuts, https://www.abc.net.au/news/20 21-09-27/ban-on-shaving-beards-issued-by-the-taliban-helmand-afghanistan/100493236 , Zugriff 29.11.2021
• DW - Deutsche Welle (2.4.2022): Afghanistan: Bomb blasts at playing field kill several in Herat, https://www.dw.com/en/afghanistan-bomb-blasts-at-playing-field-kill-several-in-herat/a-61337927 , Zugriff 22.4.2022
• HRW - Human Rights Watch (22.3.2022): Afghanistan: Taliban Threaten Revenge Killings, https: //www.hrw.org/news/2022/03/22/afghanistan-taliban-threaten-revenge-killings , Zugriff 26.4.2022 • HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https: //www.hrw.org/news/2021/10/22/afghanistan-taliban-forcibly-evict-minority-shia , Zugriff 16.11.2021
• NPR - National Public Radio (27.9.2021): The Taliban Order Barbers Not To Shave Beards In Afghan Province Of Helmand, https://www.npr.org/2021/09/27/1041025238/the-taliban-order-barb ers-not-to-shave-beards-in-afghan-province-of-helmand , Zugriff 29.11.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (29.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063005/afghanistan_h umanitarian_weekly_24_october.pdf , Zugriff 2.11.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062654/afghanistan_h umanitarian_weekly_17_october_2021.pdf , Zugriff 2.11.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/document/2062245.html , Zugriff 2.11.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• WP -Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque in Afghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world/2021/10/15/af ghanistan-kandahar-mosque-explosion/ , Zugriff 2.11.2021
Erreichbarkeit
Letzte Änderung: 03.05.2022
Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der ersten Talibanregierung wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die [beinahe] Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vgl. TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vgl. USAID o.D.a, WB 17.1.2020).Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der ersten Talibanregierung wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die [beinahe] Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (STDOK 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (STDOK 4.2018; vergleiche USAID o.D.a, WB 17.1.2020).
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise um 20 % gestiegen. Zuvor kostete ein Liter Benzin 64 AFN, jetzt sind es 76 AFN (RA KBL 8.11.2021).
Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vgl. AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020).Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit (GIZ 7.2019; vergleiche AT 23.11.2019, PAJ 12.12.2019, ABC News 1.10.2020).
Die Taliban halten weiterhin Fahrzeuge an und durchsuchen sie. Am 26.12.2021 erließ das Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters eine Richtlinie, die es Frauen nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten erlaubt, weiter als 72 Kilometer zu reisen. Der Erlass riet Taxifahrern außerdem, nur Frauen zu befördern, die einen islamischen Hidschab oder ein Kopftuch tragen (IOM 12.4.2022).
Ring Road

Quelle: TD 5.12.2017
Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 9.10.2015; vgl. FES 2015) und Teil des 3.360 Kilometer langen Hauptverkehrsstraßenprojekts ist, das 16 Provinzen und Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad miteinander verbindet (STDOK 4.201; vgl. TN 9.12.2017, USAID o.D.a).Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt (HP 9.10.2015; vergleiche FES 2015) und Teil des 3.360 Kilometer langen Hauptverkehrsstraßenprojekts ist, das 16 Provinzen und Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad miteinander verbindet (STDOK 4.201; vergleiche TN 9.12.2017, USAID o.D.a).
Trotz der Ankündigung des damaligen Präsidenten Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, ist ein ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab weiterhin unvollständig (SIGAR 15.7.2018). Die fehlenden 150 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar [Anm.: Provinz Faryab] mit Dar-e Bum [Anm.: Provinz Badghis] verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte unbefestigte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen (RA KBL 20.11.2020).
Abschnitt Kandahar - Kabul - Herat
Die Ring Road verbindet wichtige afghanische Städte wie Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif (TD 12.4.2018). Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (REU 13.10.2015). Der KandaharKabul-Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar durch Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o.D.).
Der Abschnitt zwischen Kabul und Herat umfasst 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch „Route 606“ genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vgl. TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).Der Abschnitt zwischen Kabul und Herat umfasst 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch „Route 606“ genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vergleiche TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).
Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-Kabul-Herat (TN 14.3.2018). Die meisten Teile der Autobahn Kabul-Kandahar sind durch Angriffe und Gewalt beschädigt (TN 28.9.2020; vgl. HOA 7.9.2020).Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-Kabul-Herat (TN 14.3.2018). Die meisten Teile der Autobahn Kabul-Kandahar sind durch Angriffe und Gewalt beschädigt (TN 28.9.2020; vergleiche HOA 7.9.2020).
Abschnitt Baghlan-Balkh
Die Baghlan-Balkh-Autobahn ist Teil der Ring Road und verbindet den Norden mit dem Westen des Landes. Sie gilt als eine unabdingbare Transitroute zwischen der Hauptstadt der Provinz Baghlan, Pul-e Khumri, und den nordwestlichen Provinzen Samangan, Balkh, Jawjzan, Sar-e Pul und Faryab (AAN 15.8.2016).
Salang Tunnel/Salang Korridor
Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel, durch den über 80 % des Nord-Süd-Handels Afghanistans verläuft (USAID o.D.b.), ist 2,7 km (1,7 Meilen) lang. Er wurde ursprünglich für eine Tagesnutzung von 1.000 - 2.000 Fahrzeuge gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Der Bau der Umspannstation des Salang-Tunnels wurde am 15.10.2019 abgeschlossen und kompensiert den Verbrauch von einer Million Liter Dieselkraftstoff pro Jahr, die bis dahin für den Betrieb der Generatoren des Tunnels erforderlich waren (USAID o.D.b; vgl. PAJ 19.12.2019).Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet (TD 21.10.2015). Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes (WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Der Salang-Tunnel, durch den über 80 % des Nord-Süd-Handels Afghanistans verläuft (USAID o.D.b.), ist 2,7 km (1,7 Meilen) lang. Er wurde ursprünglich für eine Tagesnutzung von 1.000 - 2.000 Fahrzeuge gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht (WP 22.1.2018). Der Bau der Umspannstation des Salang-Tunnels wurde am 15.10.2019 abgeschlossen und kompensiert den Verbrauch von einer Million Liter Dieselkraftstoff pro Jahr, die bis dahin für den Betrieb der Generatoren des Tunnels erforderlich waren (USAID o.D.b; vergleiche PAJ 19.12.2019).
Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (WB o.D.; vgl. TN 15.9.2020, TN 1.9.2018, RW 6.7.2017). Im Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden (TN 18.6.2018). Im September 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten (TN 1.9.2018).Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden (WB o.D.; vergleiche TN 15.9.2020, TN 1.9.2018, RW 6.7.2017). Im Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden (TN 18.6.2018). Im September 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten (TN 1.9.2018).
Gardez-Khost-Highway (NH08)
Der Gardez-Khost-Highway, auch „G-K-Highway“ genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vgl. PAJ 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (PAJ 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit dem Ghulam-Khan-Highway in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde der sanierte GardezKhost Highway eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (PAJ 15.12.2015; vgl. USAID 7.11.2016).Der Gardez-Khost-Highway, auch „G-K-Highway“ genannt, ist 101,2 km lang (USAID 7.11.2016; vergleiche PAJ 15.12.2015) und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (PAJ 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit dem Ghulam-Khan-Highway in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde der sanierte GardezKhost Highway eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (PAJ 15.12.2015; vergleiche USAID 7.11.2016).
Grand Trunk Road - Highway Jalalabad-Peshawar / Pak-Afghan-Highway
Die Grand Trunk Road, auch bekannt als „G.T. Road“, ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o.D.; vgl. Doaks o.D., Dawn 30.12.2018, EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanischpakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vgl. Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vgl. BL o.D., NG o.D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als „G.T. Road“, ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes (GS o.D.; vergleiche Doaks o.D., Dawn 30.12.2018, EIPB 2006). Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanischpakistanischen Grenze und endet in Kabul (Samaa 9.8.2017; vergleiche Scroll 4.5.2018, EIPB 2006). Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar (EB 30.3.2017; vergleiche BL o.D., NG o.D.).
Der Torkham-Peshawar Highway verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als „Pak-Afghan Highway“ bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vgl. PCQ o.D.).Der Torkham-Peshawar Highway verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt (ET 27.10.2016). Die Straße, die auch als „Pak-Afghan Highway“ bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt (ET 7.3.2016; vergleiche PCQ o.D.).
Baghlan-Bamyan-Highway
Das Baghlan-Bamyan-Straßenbauprojekt ist Teil des von der Weltbank finanzierten Trans-Hindukusch-Straßenverbindungsprojekts. Die Doshi-Bamyan-Straße verbindet die Provinz Bamyan in Zentralafghanistan mit der Provinz Baghlan in Nordafghanistan als Alternative zum SalangPass, der einzigen Route, die Kabul mit dem Norden des Landes verbindet. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten wurde ein chinesisches Unternehmen mit den Arbeiten an dem Projekt beauftragt (TN 15.9.2020; vgl. WB 3.11.2020). Im Juni 2020 hat die Bank über 100 Millionen Dollar des 170-Millionen-Dollar-Projekts annulliert, um den Hilfsfonds COVID-19 der afghanischen Regierung zu unterstützen, sagte jedoch, die Annullierung sei vorübergehend und werde die laufenden Bauaufträge nicht beeinträchtigen (TN 15.9.2020; vgl. WB 3.11.2020). Die Bauarbeiten sind erst zu 20 % abgeschlossen und wurden im Juni 2020 wegen der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen gestoppt (USDOS 24.6.2020; vgl. AT 24.6.2020).Das Baghlan-Bamyan-Straßenbauprojekt ist Teil des von der Weltbank finanzierten Trans-Hindukusch-Straßenverbindungsprojekts. Die Doshi-Bamyan-Straße verbindet die Provinz Bamyan in Zentralafghanistan mit der Provinz Baghlan in Nordafghanistan als Alternative zum SalangPass, der einzigen Route, die Kabul mit dem Norden des Landes verbindet. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten wurde ein chinesisches Unternehmen mit den Arbeiten an dem Projekt beauftragt (TN 15.9.2020; vergleiche WB 3.11.2020). Im Juni 2020 hat die Bank über 100 Millionen Dollar des 170-Millionen-Dollar-Projekts annulliert, um den Hilfsfonds COVID-19 der afghanischen Regierung zu unterstützen, sagte jedoch, die Annullierung sei vorübergehend und werde die laufenden Bauaufträge nicht beeinträchtigen (TN 15.9.2020; vergleiche WB 3.11.2020). Die Bauarbeiten sind erst zu 20 % abgeschlossen und wurden im Juni 2020 wegen der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen gestoppt (USDOS 24.6.2020; vergleiche AT 24.6.2020).
Im September 2020 wurde die Regierung wegen einer Verzögerung der Bauarbeiten für das Projekt kritisiert. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten verzögerte sich die Umsetzung des Projekts aufgrund fehlender Mittel (TN 15.9.2020).
Abschnitte Kabul-Bamyan und Bamyan-Mazar-e Sharif
Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischenAgentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Fahrt zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region fördern. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden (Farnesina 29.8.2016).
Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes „Dare-e-Sof and Yakawlang Road“ gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden (XI 9.1.2017).Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes „Dare-e-Sof and Yakawlang Road“ gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden (römisch elf 9.1.2017).
Transportwesen
Öffentliche Verkehrsmittel und Busse sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Es existierten einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vgl. IWPR 26.3.2018).Öffentliche Verkehrsmittel und Busse sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Es existierten einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vergleiche IWPR 26.3.2018).
Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018). Der folgenden Tabelle können die Preise für besagte Reiseziele entnommen werden (Stand 20.11.2021). Diese haben sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht wesentlich geändert (RB KBL 8.11.2021):
Strecke
Preis
Kabul - Mazar
AFN 5.000-6.000 (ein Passagier); AFN
1.200 (per Passagier in Sammeltaxi)
Mazar - Herat
Keine direkte Taxiverbindung
Kabul - Jalalabad
AFN 1.500-1.800 (ein Passagier); AFN
300 (per Passagier in Sammeltaxi)
Kabul - Bamyan
AFN 2.000 (ein Passagier); AFN 700 (per Passagier in Sammeltaxi)
Quelle: RA KBL 20.11.2020, 1 USD entspricht ca 90 AFN
Die Preise für öffentliche Verkehrsmittel schwankten in den Jahren 2021-2022, wie aus dieser Grafik hervorgeht, die die Preise (in AFN) für öffentliche Verkehrsmittel für eine Strecke von 5-10 km mit einem Kleinbus in Kabul zwischen August 2021 und April 2022 (IOM 12.4.2022) zeigt.

Quelle: IOM 12.4.2022
Ansonsten hatte die Machtübernahme durch die Taliban kaum oder keine Auswirkungen auf die Reisepreise, die Reisezeiten oder die Verfügbarkeit von Dienstleistungen (RA KBL 8.11.2021). Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise und der daraus resultierenden zunehmenden Armut ist die Nachfrage nach Transporten zwischen Städten und innerhalb von Städten drastisch zurückgegangen (IOM 12.4.2022).
Flugverbindungen
Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - aktuell nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (F 24 o.D.; vgl. RA KBL 31.5.2021). Die vier internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandarhar sind für internationale Flüge geöffnet (RA KBL 8.11.2021; vgl. F 24 o.D., IOM 12.4.2022) auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (RA KBL 8.11.2021).Der folgenden Karte können Informationen über Militär-, Regional- und internationale Flughäfen in den verschiedenen Städten Afghanistans entnommen werden (F 24 o.D.). Zu beachten ist allerdings, dass der Flughafen in Bamyan - in Abweichung zur dargestellten Karte - aktuell nicht von kommerziellen Anbietern angeflogen wurde (F 24 o.D.; vergleiche RA KBL 31.5.2021). Die vier internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Kandarhar sind für internationale Flüge geöffnet (RA KBL 8.11.2021; vergleiche F 24 o.D., IOM 12.4.2022) auch wenn die Anzahl der Flüge seit der Machtübernahme der Taliban abgenommen hat. Die meisten internationalen Flüge werden über die Flughäfen Kabul und Mazar abgewickelt (RA KBL 8.11.2021).
[Anmerkung der Staatendokumentation: Zu beachten ist, dass es innerhalb von kurzer Zeit zu Änderungen der Flugverbindungen kommen kann]

Quelle: STDOK 26.11.2020; vgl. WFP/UNHAS, Kam Air o.D., F24 o.D.Quelle: STDOK 26.11.2020; vergleiche WFP/UNHAS, Kam Air o.D., F24 o.D.
Zugverbindungen
In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anm.) und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anm.) und Aqina (in der Provinz Faryab, Anm.) in Afghanistan (RoA 25.2.2018; vgl. RoA o.D., RFE/RLIn Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anmerkung und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anmerkung und Aqina (in der Provinz Faryab, Anmerkung in Afghanistan (RoA 25.2.2018; vergleiche RoA o.D., RFE/RL
29.11.2016, vertrauliche Quelle 16.5.2018). Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018), es jedoch in Afghanistan nach wie vor keine Eisenbahn- oder Schienenverbindung für den Personentransport gibt. Es gibt Pläne, dies zu ändern, aber es wird nicht erwartet, dass dies in naher Zukunft geschieht (RA KBL 20.11.2020). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (RoA o.D.).
Grenzübergänge
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vgl. NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021; vergleiche NDTV 14.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet (AnA 14.9.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).
Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet (ANI 2.11.2021; vgl. Dawn 1.11.2021). Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen (UNHCR 1.12.2021; vgl. RFE/RL 1.12.2021). Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (UNHCR 1.12.2021).Anfang November 2021 wurde der Chaman-Spin Boldak Grenzübergang zwischen Pakistan und Afghanistan für Zivilisten und den Handel wieder geöffnet (ANI 2.11.2021; vergleiche Dawn 1.11.2021). Mit Anfang Dezember sind die Landgrenzen Afghanistans zu Pakistan und Iran fast ausschließlich für Personen mit den erforderlichen Pässen und Visa geöffnet, wobei eine kleine Anzahl von medizinischen Fällen ausnahmsweise ohne Dokumente nach Pakistan einreisen darf. Die Landgrenzen zu Tadschikistan und Usbekistan sind für Afghanen vollständig geschlossen (UNHCR 1.12.2021; vergleiche RFE/RL 1.12.2021). Während die offiziellen Grenzen für die große Mehrheit der Afghanen geschlossen bleiben, berichtet UNHCR, dass viele Afghanen über inoffizielle Kanäle in die Nachbarländer einreisen. Viele, die in den Iran einreisen, berichten, dass sie die Hilfe von Schmugglern in Anspruch genommen haben, um Afghanistan zu verlassen. Dabei waren sie Schutzrisiken wie Erpressung, Schläge und andere Gewalt, insbesondere gegen Frauen und Mädchen ausgesetzt (UNHCR 1.12.2021).
Quellen:
• AAN - Afghanistan Analysts Network (15.8.2016): Taleban in the North: Gaining ground along theRing Road in Baghlan, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-in-the-north-gaining-ground -along-the-ring-road-in-baghlan/ , Zugriff 14.9.2021
• ABC News (1.10.2020): Afghan official: 16 killed in separate traffic accidents, https://abcnews.go.c om/International/wireStory/afghan-official-16-killed-separate-traffic-accidents-73360488 , Zugriff 14.9.2021
• AD - Analisi Difesa (15.8.2017): Il ritorno della Russia in Afghansitan, http://www.analisidifesa.it/2 017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/ , Zugriff 14.9.2021• AD - Analisi Difesa (15.8.2017): römisch eins l ritorno della Russia in Afghansitan, http://www.analisidifesa.it/2 017/08/il-ritorno-della-russia-in-afghanistan/ , Zugriff 14.9.2021
• AnA - Anadolu Agency (14.9.2021): Pakistan reopens border with Afghanistan for pedestrians, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/pakistan-reopens-border-with-afghanistan-for-pedestrians/2 364348 , Zugriff 15.9.2021
• ANI - Asian News International (2.11.2021): Chaman-Spin Boldak border crossing to reopen after talks between Pak, Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/chaman-spin-boldak-border-crossing-to-reopen-after-talks-between-pak-taliban20211102042648/ , Zugriff 7.12.2021
• AT - Afghanistan Times (24.6.2020): Construction projects stagnate in Bamyan amid Covid-19, http://www.afghanistantimes.af/construction-projects-stagnate-in-bamyan-amid-covid-19/ , Zugriff 14.9.2021
• AT - Afghanistan Times (23.11.2019): 4 killed, 3 injured in Samangan traffic accidents, http://www. afghanistantimes.af/4-killed-3-injured-in-samangan-traffic-accidents/ , Zugriff 14.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (1.9.2021): Afghanistan: Fleeing the Taliban into Pakistan and leaving dreams behind, https://www.bbc.com/news/world-asia-58380551 , Zugriff 15.9.2021
• BL - British Library (o.D.): Shadi Bagiar, entrance to Khyber Pass, https://www.bl.uk/onlinegallery/ onlineex/apac/photocoll/s/019pho000000487u00010000.html , Zugriff 14.9.2021
• Dawn (1.11.2021): Chaman-Spin Boldak border to reopen from Tuesday, says Pak envoy to Afghanistan, https://www.dawn.com/news/1655345 , Zugriff 11.11.2021
• Dawn (30.12.2018): Milestone marking distance to Delhi, Kabul is one of the last from British Raj, https://www.dawn.com/news/1454371 , Zugriff 14.9.2021
• Doaks - Dumbarton Oaks (o.D.): The Mughal Gardens along the Grand Trunk Road in Pakistan and Afghanistan, https://www.doaks.org/resources/middle-east-garden-traditions/introduction/mughal , Zugriff 14.9.2021
• DZ - Die Zeit (1.9.2021): Afghanen drängen an Grenzen zu Pakistan und zum Iran, https://www.ze it.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-flucht-luftbruecke-grenze-iran-taliban , Zugriff 8.9.2021
EB - Encyclopedia Britannica (30.3.2017): Khyber Pass, https://www.britannica.com/place/KhyberPass , Zugriff 14.9.2021
• EIPB - Encyclopedia of India, Pakistan and Bangladesh (2006): Grand Trunk Road, https://books. google.at/books?id=eENU_a8c79MC&pg=PA837&dq=The+Grand+Trunk+Road:+From+Delhi+ to+the+Khyber+Pass&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwigz77ypvjaAhWFFJoKHbQCDSYQ6AEIPj AC#v=onepage&q=The%20Grand%20Trunk%20Road%3A%20From%20Delhi%20to%20the%2 0Khyber%20Pass&f=false , Zugriff 14.9.2021
• ET - The Express Tribune (27.10.2016): Peshawar-Kabul motorway: Islamabad clears process of hiring consultants, https://tribune.com.pk/story/1211428/peshawar-kabul-motorway-islamabad-cle ars-process-hiring-consultants/ , Zugriff 14.9.2021
• ET - The Express Tribune (7.3.2016): Landikotal pizzeria offers slice of the West, http://tribune.com.pk/story/1060543/say-cheese-landikotal-pizzeria-offers-slice-of-the-west/ , Zugriff 14.9.2021
• Farnesina (29.8.2016): Ambasciata d’Italia a Kabul, Inaugurazione della strada Kabul-Bamyan, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/news/dall_ambasciata/inauguration-cer imony-of-the-kabul.html , Zugriff 14.9.2021
• FES - Foreverstan (2015): The Ring Road, http://foreverstan.com/ , Zugriff 14.9.2021
• F 24 (o.D.): https://www.flightradar24.com/38.14,61.2/4 , Flugpläne zum Stichtag 13.4.2022 liegen in der Staatendokumentation auf
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2019): LIPortal - Das LänderInformations-Portal Afghanistan, Reisen, Transport und Verkehr, https://www.liportal.de/afghanista n/alltag/#c21931 , Zugriff 14.9.2021
• GS - Global Security (o.D.): Grand Trunk Road, http://www.globalsecurity.org/military/world/india/ grand-trunk-road.htm , Zugriff 14.9.2021
• HOA - Heart of Asia (7.9.2020): ‘All Afghan Highways Need Major Repair’: Officials, https://hearto fasia.af/all-afghan-highways-need-major-repair-officials/ , Zugriff 14.9.2021
• HP - Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does It Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b _8119370.html , Zugriff 14.9.2021• HP - Huffington Post (9.10.2015): Afghanistan: The Ring Road May Now Be Paved, But Where Does römisch eins t Lead?, http://www.huffingtonpost.com/the-groundtruth-project/afghanistan-the-ring-road_b _8119370.html , Zugriff 14.9.2021
• IE - iExplore (o.D.): Afghanistan - Transportation, https://www.iexplore.com/articles/travel-guides/ middle-east/afghanistan/transportation , Zugriff 14.9.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• ISW - Institute Study of War (o.D.): Regional Command South, http://www.understandingwar.org/r egion/regional-command-south-0 , Zugriff 14.9.2021
• IWPR - Institute for War & Peace Reporting (26.3.2018): The Perils of Taking an Afghan Bus, https://iwpr.net/global-voices/perils-taking-afghan-bus , Zugriff 14.9.2021
• NDTV - New Delhi Television (14.9.2021): Exclusive: Satellite Images Show Thousands Of Afghans At Pak Border, https://www.ndtv.com/world-news/exclusive-satellite-images-show-thousands-of-a fghans-at-pak-border-2539507 , Zugriff 15.9.2021
• NG - National Geographic (o.D.): The Khyber Pass, https://www.nationalgeographic.org/media/k hyber-pass/ , Zugriff 14.9.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (19.12.2019): Substation to light up Southern Salang Pass opens, https://www.pajhwok.com/en/2019/12/19/substation-light-southern-salang-pass-opens , Zugriff 14.9.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (12.12.2019): 9 people killed in traffic accident on Kabul-Jalalabad Highway, https://www.pajhwok.com/en/2019/12/12/9-people-killed-traffic-accident-kabul-jalalabad -highway , Zugriff 14.9.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (15.12.2015): Reconstructed Gardez-Khost highway inaugurated, http://www.pajhwok.com/en/2015/12/15/reconstructed-gardez-khost-highway-inaugurated , Zugriff
14.9.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (31.5.2021): Auskunft per E-Mail
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.11.2020): Auskunft per E-Mail
• REU - Reuters (13.10.2015): Taliban pull back from Kunduz as fighting flares on southern highway, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0S71EA20151013 , Zugriff 14.9.2021
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2021): UNAgency UrgesAfghanistan’s Neighbors To Open Borders, Even To Undocumented, https://gandhara.rferl.org/a/un-afghanistan-neighborsopen-borders/31588623.html , Zugriff 14.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.11.2016): New Turkmen Railway: First Stop, Aqina, Afghanistan. Next Stop…?, https://www.rferl.org/a/afghanistan-turkmenistan-tajikistan-railway/28 146465.html , Zugriff 14.9.2021
• RoA - Railways of Afghanistan (25.2.2018): Serhetabat - Torghundi railway (re)inauguration, http: //www.andrewgrantham.co.uk/afghanistan/tag/turkmenistan/ , Zugriff 14.9.2021
• RoA - Railways of Afghanistan (o.D.): Railways of Afghanistan, http://www.andrewgrantham.co.uk /afghanistan/ , Zugriff 14.9.2021
• RW - Reliefweb (6.7.2017): Resilience in Afghanistan through Mapping and Risk Information, https://reliefweb.int/report/afghanistan/resilience-afghanistan-through-mapping-and-risk-information , Zugriff 14.9.2021
• Samaa (9.8.2017): 10 facts you should know about GT Road, https://www.samaa.tv/pakistan/20 17/08/ten-facts-you-should-know-about-gt-road/ , Zugriff 14.9.2021
• SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction(15.7.2018) Afghanistan‘s Ring Road from Qeysar to Laman: After more than 12 years and over $249 Million spent, the project is only 15 Percent complete https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-18-57-SP.pdf , Zugriff 14.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (26.11.2020): Flughafenkarte, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): FFM- Bericht Afghanistan, https: //www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 14.9.2021
• TD - The Diplomat (8.1.2019): 36 Things India Has Done for Afghanistan, https://thediplomat.com/ 2019/01/36-things-india-has-done-for-afghanistan/ , ZZugriff 14.9.2021
• TD - The Diplomat (26.1.2018): A Peaceful Afghanistan Key to Regional Connectivity in South and Central Asia, https://thediplomat.com/2018/01/a-peaceful-afghanistan-key-to-regional-connectivit y-in-south-and-central-asia/ , Zugriff 14.9.2021
• TD - The Diplomat (5.12.2017): Kabul’s Plan to Realize Afghanistan’s Geographic Dividend, https: //thediplomat.com/2017/12/kabuls-plan-to-realize-afghanistans-geographic-dividend/ , Zugriff 14.9.2021
• TD - The Diplomat (24.5.2017): Does India’s Chabahar Deal Make Sense?, https://thediplomat.co m/2017/05/does-indias-chabahar-deal-make-sense/ , Zugriff 14.9.2021
• TD - The Diplomat (21.10.2015): Fixing the Salang Pass Tunnel, https://thediplomat.com/2015/10/ fixing-the-salang-pass-tunnel/ , Zugriff 14.9.2021
• TET - The Economic Times (9.8.2017): India and Iran are critical to connectivity in Afghanistan, https://blogs.economictimes.indiatimes.com/et-commentary/india-and-iran-are-critical-to-connecti vity-in-afghanistan/ , Zugriff 14.9.2021
• TN - Tolonews (28.9.2020): $7 Billion Spent on Roads, 50% Already Damaged: Ministry, https: //tolonews.com/business-166643 , Zugriff 14.9.2021
• TN - Tolonews (15.9.2020): Govt Criticized for Delay in Doshi-Bamiyan Road Project, https://tolo news.com/business-166334 , Zugriff 14.9.2021
• TN - Tolonews (1.9.2018): Road Works Underway On Salang Pass, https://www.tolonews.com/afg hanistan/road-works-underway-salang-pass-road , Zugriff 14.9.2021
• TN - Tolonews (18.6.2018): Govt Reports Back On New Salang Tunnel Progress. https://www.tolo news.com/business/govt-reports-back-new-salang-tunnel-progress , Zugriff 14.9.2021
• TN - Tolonews (14.3.2018): Seven Die In Kandahar-Herat Highway Accident, https://www.tolone ws.com/index.php/afghanistan/seven-die-kandahar-herat-highway-accident , Zugriff 14.9.2021
• TN - Tolonews (9.12.2017): ADB Approves $150m To Complete Ring Road, https://www.tolonews .com/business/adb-approves-150m-complete-ring-road , Zugriff 14.9.2021
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.12.2021): News Comment: UNHCR: Afghans struggle to seek safety as borders remain shut to most, https://www.unhcr.org/news/pre ss/2021/12/61a72ed34/news-comment-unhcr-afghans-struggle-seek-safety-borders-remain-shut .html , Zugriff 17.12.2021
• USAID - United States Agency International Development [USA] (7.11.2016): Gardez-Khost National Highway (NH08), https://www.usaid.gov/news-information/fact-sheets/gardez-khost-national-h ighway-nh08 , Zugriff 14.9.2021
USAID - United States Agency International Development [USA] (o.D.a): Afghanistan - Infrastructure, https://www.usaid.gov/afghanistan/infrastructure , Zugriff 14.9.2021
• USAID - United States Agency International Development [USA] (o.D.b): SALANG TUNNEL SUBSTATION, https://www.usaid.gov/afghanistan/fact-sheets/salang-tunnel-substation , Zugriff 14.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032432.html , Zugriff 14.9.2021
• Vertrauliche Quelle (14.5.2018): ehemaliger lokaler Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Kabul, Mazar und Herat; Antwortschreiben liegt bei der Staatendokumentation auf
• WB - World Bank (3.11.2020): Disclosable Restructuring Paper: Trans-Hindukush-Road-Connectivity-Project, http://documents1.worldbank.org/curated/en/811711604304347939/pdf/Disclos able-Restructuring-Paper-Trans-Hindukush-Road-Connectivity-Project-P145347.pdf , Zugriff 14.9.2021
• WB - World Bank (17.1.2020): How To Get There? In Afghanistan, It’s As Simple As Putting ‘There’ On The Map, https://www.worldbank.org/en/results/2020/01/17/how-to-get-there-afghanistan-assimple-as-putting-there-on-the-map ,
• WB - World Bank (o.D.): Projects: Trans-Hindukush Road Connectivity Project, http://www.projec ts.worldbank.org/P145347/?lang=en&tab=overview , Zugriff 14.9.2021
• WFP/UNHAS - World Food Programme / United Nations Humanitarian Air Service (27.9.2020): UNHAS Weekly Flights Schedule, Effective 01 Oct, 2020, https://www.humanitarianresponse.info/ sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/unhas_weekly_flight_schedule_effecti ve_01_oct_2020.pdf , Zugriff 14.9.2021
• WP - The Washington Post (22.1.2018): Corruption at 13.000 feet:Afghanistan struggles to maintain a treacherous mountain trade route, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/corruptio n-at-13000-feet-afghanistan-struggles-to-maintain-a-treacherous-mountain-trade-route/2018/01/2 1/293720d6-f4cf-11e7-9af7-a50bc3300042_story.html?noredirect=on&utm_term=.c3ebcbeba9cc , Zugriff 14.9.2021
• XI - Xinhua News Agency (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm , Zugriff 27.11.2021• römisch elf - Xinhua News Agency (9.1.2017): Chinese firm signs contract to build road in Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2017-01/09/c_135964706.htm , Zugriff 27.11.2021
Zentrale Akteure
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e
Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021).
Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021).Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021).
In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021).
Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als „regierungsfeindliche Elemente“ bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als „regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen“ bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021).
Abb.: Zentrale Akteure in Afghanistan (Darstellung der Staatendokumentation vom 16.9.2021)

Quelle: Darstellung der Staatendokumentation basierend auf den dargelegten Quellen im Abschnitt „Zentrale Akteure“ sowie Amtswissen
[Anmerkung: Die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf die Konfliktdynamik und politische LandschaftAfghanistans sind mit November 2021 noch nicht abschließend ersichtlich.]
Quellen:
• AAN - Afghanistan Analysts Network (4.6.2021): Preparing for a Post-Departure Afghanistan: Changing political dynamics in the wake of the US troop withdrawal announcement, https://www.afghan istan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/preparing-for-a-post-departure-afghanistan-changin g-political-dynamics-in-the-wake-of-the-us-troop-withdrawal-announcement/ , Zugriff 14.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (1.7.2020): Ghosts of the Past: Lessons from Local Force Mobilisation in Afghanistan and Prospects for the Future, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/new-special -report-ghosts-of-the-past-lessons-from-local-force-mobilisation-in-afghanistan-and-prospects-for-the-future/ , Zugriff 14.9.2021
• ANI - Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban’s claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-re ject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/ , Zugriff 10.9.2021
• AP - Associated Press (25.6.2021): Taliban gains drive Afghan government to recruit militias, https: //apnews.com/article/joe-biden-taliban-business-race-and-ethnicity-99ce5fbb7b9a176b4662fbd04 c7cb142 , Zugriff 15.9.2021
• CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsrep orts.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/ , Zugriff 14.9.2021
• CSIS – Center for Strategic International Studies (8.9.2021): Examining Extremism: Islamic State Khorasan Province (ISKP), https://www.csis.org/blogs/examining-extremism/examining-extremi sm-islamic-state-khorasan-province-iskp , Zugriff 16.9.2021
• ICCT – International Centre for Counter-Terrorism (27.8.2021): The Rise of the Taliban in Afghanistan: Regional Responses and Security Threats, https://icct.nl/publication/the-rise-of-the-taliban-in -afghanistan-regional-responses-and-security-threats/ , Zugriff 16.9.2021
• LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest-of-afghanistanafter-seizing-panjshir.php , Zugriff 10.9.2021
• MC – Money Control (21.8.2021): Triumph of Taliban power could pose an existential threat to the ‘Anti-Taliban’ states of Central Asia, https://www.moneycontrol.com/news/trends/current-affairs-tre nds/rise-of-taliban-power-could-pose-an-existential-threat-to-the-anti-taliban-states-of-central-asi a-7368261.html , Zugriff 16.9.2021
• OI – Outlook India (7.9.2021): Explained: ISIS-K, Panjshir Valley Rebels Or Hekmatyar? The Warlords Deciding Afghanistan’s Fate, https://www.outlookindia.com/website/story/world-news-ex plained-the-warlords-that-will-decide-future-course-of-civil-war-in-afghanistan/393801 , Zugriff 16.9.2021
• REU – Reuters (29.8.2021): Militant fire across Afghan border kills two Pakistani soldiers, says army, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/militant-fire-across-afghan-border-kills-two-paki stan-soldiers-says-army-2021-08-29/ , Zugriff 16.9.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Protection Of Civilians In Armed Conflict: Midyear Update: 1 January to 30 June 2021, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2056652/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf , Zugriff 14.9.2021
• UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf , Zugriff 6.9.2021
• USIP – United States Institute of Peace (2018): The Political Deal with Hezb-e Islami, https://www.usip.org/sites/default/files/2018-07/pw_139_the_political_deal_with_hezb_e_islami.pdf , Zugriff 16.9.2021
• USDOD - United States Department of Defence (12.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2021/Apr/23/2002626546/-1/-1/0/ENHANCING-SECURIT Y-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF , Zugriff 14.9.2021
Taliban
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).
Quellen:
• DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen,https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-aus-afghanistan-abgeschlossen , Zugriff 8.9.2021
• DW - Deutsche Welle (31.8.2021): Why Qatar fosters close contact with the Taliban, https://www. dw.com/en/why-qatar-fosters-close-contact-with-the-taliban/a-59030146 , Zugriff 8.9.2021
• FA- Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/article s/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule , Zugriff 24.8.2021
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Repor t_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 8.9.2021
• NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html , Zugriff 8.9.2021
• NYT - New York Times, The (29.2.2020): Taliban and U.S. Strike Deal to Withdraw American Troops From Afghanistan, https://www.nytimes.com/2020/02/29/world/asia/us-taliban-deal.html , Zugriff 8.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-reg ierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_202 1-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco= , Zugriff 8.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.4.2020): Taliban Constitution Offers Glimpse Into Militant Group’s Vision For Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-constitution-offers-gli mpse-into-militant-group-s-vision-for-afghanistan/30578541.html , Zugriff 8.9.2021
• Ruttig, Thomas (3.2021): Have the Taliban Changed?, https://ctc.usma.edu/have-the-taliban-chan ged/ , Zugriff 8.9.2021
• TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.d e/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html , Zugriff 3.9.2021
Struktur und Führung
Letzte Änderung: 17.01.2022
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten TeilenAfghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten TeilenAfghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).
Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021).
Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021).
Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021).
Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vergleiche VOA 31.10.2021).
Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die QuettaSchura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die QuettaSchura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (AJ 4.11.2021; vergleiche TG 4.11.2021).
Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/one-land-two-rules-1-service-delivery-in-insurgent-affected-areas-an -introduction/ , Zugriff 16.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/the-layha-calling-the-taleban-to-account/ , Zugriff 23.10.2020
• AJ - Aljazeera (4.11.2021): Afghanistan: Taliban leader warns of infiltrators, https://www.aljazeer a.com/news/2021/11/4/afghanistan-taliban-leader-warns-against-turncoats-infiltrators , Zugriff 16.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2021): Briefing Notes, per E-Mail
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban’s governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112 , Zugriff 9.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639 , Zugriff 9.12.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (15.4.2021): Afghanistan: ’We have won the war, America has lost’, say Taliban, https://www.bbc.com/news/world-asia-56747158 , Zugriff 7.5.2021
• DS - Der Standard (6.9.2021): Taliban-Sprecher erklärt Panjshir-Tal für vollständig erobert, https: //www.derstandard.at/story/2000129426312/taliban-sprecher-erklaert-panjshir-tal-vollstaendig-unt er-kontrolle , Zugriff 7.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Repor t_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 23.10.2020
• FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/article s/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule , Zugriff 24.8.2021
• FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddi n-islamisten-90923873.html , Zugriff 3.9.2021
• France 24 (31.10.2021): Taliban supreme leader makes first public appearance in Afghanistan, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211031-taliban-supreme-leader-makes-first-public-ap pearance-in-afghanistan , Zugriff 16.11.2021
• GN - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-statedivisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other , Zugriff 6.9.2021
• HT - Hindustan Times (5.9.2021): Haqqani and Baradar fight it out for power in Kabul, https://www.hindustantimes.com/world-news/haqqani-and-baradar-fight-it-out-for-power-in-kabul-1016 30811556619.html , Zugriff 7.9.2021
• IT - India Today (16.8.2021): New leadership, resurgence and conquest: Decoding Taliban food chain after Mullah Omar’s demise, https://www.indiatoday.in/world/story/afghanistan-taliban-lead ers-kabul-takeover-omar-mujahideens-1841650-2021-08-16 , Zugriff 3.9.202
• NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html , Zugriff 5.11.2020
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-de m-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08 , Zugriff 8.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-reg ierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_202 1-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco= , Zugriff 8.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.8.2021): Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan -wer-sind-die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657 , Zugriff 6.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadershipstructure-afghan/31397337.html , Zugriff 3.9.2021
• TN - Tolonews (3.9.2021): Taliban co-founder Baradar to lead new Afghanistan govt - sources, https://tolonews.com/afghanistan-174494 , Zugriff 3.9.2021
• TG - Guardien, The (4.11.2021): Taliban leader warns against infiltrators in the ranks, https://guar dian.ng/news/world/taliban-leader-warns-against-infiltrators-in-the-ranks-2/ , Zugriff 16.11.2021
• TG - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-statedivisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other , Zugriff 6.9.2021
• TWN - The World News (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://twnews.ch/ch-news/taliban-toten-erneut-fast-20-soldaten-aus-regierungstreuen-kreis en-die-neusten-entwicklungen-nach-der-unterzeichnung-des-friedensabkommens-in-afghanistan , Zugriff 6.9.2021
• UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf , Zugriff 6.9.2021
• USIP - United States Institute of Peace (11.2019): Insurgent Bureaucracy: How the Taliban Makes Policy, Peaceworks No. 153, https://www.usip.org/publications/2019/11/insurgent-bureaucracy-ho w-taliban-makes-policy , Zugriff 6.9.2021
• VOA - Voice of America (31.10.2021): Taliban Supreme Leader Makes First Public Appearance, https://www.voanews.com/a/taliban-supreme-leader-makes-first-public-appearance/6292632.html , Zugriff 16.11.2021
• VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.net/ , Zugriff 23.10.2020 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Ehemalige staatliche Akteure und Widerstand gegen die Taliban
Letzte Änderung: 03.05.2022
National Resistance Front (NRF)
Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan
National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vgl. ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panjshir (France 24 5.10.2021).National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vergleiche ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panjshir (France 24 5.10.2021).
Mit Oktober 2021 wird weiterhin vonAktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Mit Oktober 2021 wird weiterhin vonAktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).
Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vgl. BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021).Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vergleiche BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021).
Am 24.1. und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vgl. 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre Toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen.Am 24.1. und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vergleiche 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre Toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen.
Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigt eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpfe in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vgl. RFE/RL 29.1.2022).Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigt eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpfe in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vergleiche RFE/RL 29.1.2022).
Zwischen dem 27.2. und dem 3.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022). In Baghlan wurden elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 3.4.2022).Zwischen dem 27.2. und dem 3.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022). In Baghlan wurden elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 3.4.2022).
Ismail Khan, Abdul Rashid Dostum und Mohammad Atta Noor
Gemäß einem Bericht, der am 4.8.2021 veröffentlicht wurde [Anm.: also kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul], haben die Machthaber in den verschiedenen Regionen Afghanistans angesichts der vorrückenden Taliban wenig Kampfeswillen gezeigt. Diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, taten dies hauptsächlich, um ihre eigenen lokalen Interessen zu verteidigen. In Herat beispielsweise beschloss der örtliche Machthaber Ismail Khan erst dann, eine Miliz zu mobilisieren, als die Taliban den Zollposten Islam Qala erreichten, von dem Gerüchten zufolge regelmäßig ein erheblicher Teil der Staatseinnahmen an ihn abgezweigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt fiel es ihm schwer, eine schlagkräftige Truppe zusammenzustellen. Selbst seine Gefolgsleute beschreiben die neue Miliz als kaum ebenbürtig gegenüber den kampferprobten
Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Im Jänner 2022 trafen hochrangige Delegierte der Taliban wichtige afghanische Oppositionsführer im Iran, unter anderem Ismail Kahn und Ahmad Massoud, um sie zur Beendigung des Widerstands gegen die entstehende Herrschaft der islamistischen Gruppe aufzufordern und ihnen Sicherheit zu garantieren, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren (VOA 10.1.2022; vgl. KP 10.1.2022).Taliban (RUSI 4.8.2021). Die Miliz des ethnischen Tadschiken Ismail Khan, der in den 1980ern eine große Mudschaheddin-Truppe befehligt hatte und nach 2001 eine führende Rolle einnahm, schmolz im August 2021 dahin - aufgrund der Bedrohung durch die Taliban oder aufgrund einer geheimen Übereinkunft mit der Gruppierung. Khan wurde Berichten zufolge am 13.8.2021 gefangen genommen und tauchte drei Tage später in der iranischen Stadt Mashhad auf (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Im Jänner 2022 trafen hochrangige Delegierte der Taliban wichtige afghanische Oppositionsführer im Iran, unter anderem Ismail Kahn und Ahmad Massoud, um sie zur Beendigung des Widerstands gegen die entstehende Herrschaft der islamistischen Gruppe aufzufordern und ihnen Sicherheit zu garantieren, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren (VOA 10.1.2022; vergleiche KP 10.1.2022).
Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vgl. VOA 29.8.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vgl. AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-„Übergangsregierung“ am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben (VOA 29.8.2021; vgl. FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der „Übergangsregierung“ der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als „Quintessenz eines Warlords“ bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vgl. AST 8.9.2021).Atta Mohammad Noor, der starke Mann von Mazar-i-Sharif, zögerte einem Bericht zufolge zunächst, sich den Taliban entgegenzustellen. Als diese jedoch auf den Zollposten von Hayratan vorrückten, von dem er Berichten zufolge große Mengen an Bargeld abzweigen kann, schloss er sich dem Kampf an und mobilisierte seine Milizionäre. Die tatsächliche Wirkung dieser Truppe auf dem Schlachtfeld [Anm.: Stand 4.8.2021] war bescheiden (RUSI 4.8.2021). Der ethnische Tadschike Noor, einst Kommandant der Nordallianz (TC 6.9.2021) und Anführer eines Teils des Tanzims [Anm.: militärisch-politische Organisation] Jamiat-e Islami (ANI 9.9.2021), wie auch der ethnische Usbeke Abdul Rashid Dostum, einer der Gründer der Nordallianz (TC 6.9.2021) und des Tanzims Jombesh-e Melli Islami-ye Afghanistan (KAS 1.1.2006), sind vor den anrückenden Taliban ins Ausland geflohen (TC 6.9.2021; vergleiche VOA 29.8.2021). Schon vor Beginn der Kämpfe hatte Noor einer politischen Lösung gegenüber militärischem Vorgehen den Vorrang gegeben (TC 6.9.2021; vergleiche AST 8.9.2021). Eine Gruppe rund um Dostum und Noor kündigte Ende August 2021 [Anm.: vor der offiziellen Verkündung der Taliban-„Übergangsregierung“ am 7.9.2021] an, Gespräche mit den Taliban anzustreben (VOA 29.8.2021; vergleiche FAZ 29.8.2021). Nach der Ankündigung der „Übergangsregierung“ der Taliban wurde diese von Noor kritisiert, sie würde den Regeln widersprechen und sei zum Scheitern verurteilt (ANI 9.9.2021). Es bleibt ungewiss, wie viel Unterstützung Führer wie Atta Noor, der weithin der Korruption beschuldigt wird, und Dostum, der mehrfacher Folter und Brutalität beschuldigt und in einem Bericht des US-Außenministeriums als „Quintessenz eines Warlords“ bezeichnet wird, in der Bevölkerung tatsächlich genießen (VOA 29.8.2021; vergleiche AST 8.9.2021).
Gulbuddin Hekmatyar
Der Gründer der Hezb-e Islami (Hekmatyar) und vormalige Gegner der Taliban, Gulbuddin Hekmatyar, war gemeinsam mit seinem ehemaligen Gegner Hamid Karzai undAbdullahAbdullah Teil eines Verhandlungsteams, das [Anm.: vor der Ankündigung der Taliban-„Übergangsregierung“ am 7.9.2021] unter dem Namen „Koordinationsrat“ mit den Taliban über eine Regierungsbeteiligung verhandelte (TC 6.9.2021, FP 23.8.2021), welche jedoch nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Nach der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban lobte Hekmatyar diese als „idealste Regierung der letzten 50 Jahre, da sie keine Besitzer von Doppelstaatsbürgerschaften enthält“ und frei von Sekulären sei (KP 11.9.2021).
Mohammad Mohaqeq und Abdul Ghani Alipoor
Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der „Volksaufstandskräfte“ [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen die Taliban kämpften (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vgl. RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass „die Menschen gerettet wurden“ und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).Mohammad Mohaqeq, Anführer der Partei Hezb-e Wahdat und während dem afghanischen Bürgerkrieg in den 1990ern ein wichtiger Hazara-Anführer der Nordallianz, zählt zu jenen afghanischen Warlords, die in den letzten Wochen versucht haben, ihre alten Milizen als Teil der „Volksaufstandskräfte“ [public uprising forces] zu mobilisieren, die vor dem Fall von Kabul gegen die Taliban kämpften (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Neben Mobilisierungen im Hazarajat (RUSI 4.8.2021) versuchte Mohaqeq zusammen mit Dostum und Noor, ihre Milizen in der Provinz Balkh zu mobilisieren, bevor diese am 14.8.2021 an die Taliban fiel (JF 5.9.2021; vergleiche RUSI 4.8.2021). Als Kabul fiel, meldete sich Mohaqeq in den sozialen Medien zu Wort und behauptete in einem Facebook-Post, dass „die Menschen gerettet wurden“ und dass die afghanische Regierung korrupt sei, außerdem sprach er sich [vor der Bildung der „Übergangsregierung“ der Taliban] für eine Regierung unter Beteiligung verschiedener Gruppierungen aus (JF 5.9.2021, ETR 20.8.2021).
Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vgl. ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazara in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 schossen seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug ab (CACI 26.8.2021).Ein Hazara-Kommandant, der gemäß Twittermeldungen nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im Distrikt Behsud, Provinz (Maidan) Wardak, gegen die Taliban gekämpft hat, ist Abdul Ghani Alipoor (AWM 22.8.2021; IFE 22.8.2021; vergleiche ALM 15.8.2021). Alipoor gründete 2014 eine Hazara-Miliz, mit dem Namen Jabha-ye Moqawamat (Widerstandskraft), die in den vergangenen Jahren Hazara in Distrikten wie Behsud verteidigt hat. Im November 2018 war Alipoor [von der damaligen Regierung] wegen des Vorwurfs der Führung einer illegalen Miliz verhaftet worden. Im März 2021 schossen seine Kämpfer ein afghanisches Militärflugzeug ab (CACI 26.8.2021).
Quellen:
• 8am - Hasht-eSobh (3.4.2022):ABlast Injures Taliban’s Security Chief and Kills 2 of His Bodyguards in Faizabad, https://8am.af/eng/a-blast-injures-talibans-security-chief-and-kills-2-of-his-bodyguar ds-in-faizabad/ , Zugriff 22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (29.3.2022): Heavy Clash Between Taliban and National Resistance Forces, 11 Taliban Militants and 2 Resistance Forces Killed, https://8am.af/eng/heavy-clash-between-tal iban-and-national-resistance-forces-11-taliban-militants-and-2-resistance-forces-killed/ , Zugriff 22.4.2022
• 8am - Hasht-e Sobh (25.1.2022): Two-Day Clashes EndAmong Taliban and NRF Forces in Baghlan, https://8am.af/eng/two-day-clashes-end-among-taliban-and-nrf-forces-in-baghlan/ , Zugriff
21.4.2022
• AAN - Afghanistan Analysts Network (12.9.2021): The Focus of the Taleban’s New Government: Internal cohesion, external dominance, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-andpeace/the-focus-of-the-talebans-new-government-internal-cohesion-external-dominance/ , Zugriff 14.9.2021
• ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.3.2022): ACLED Regional Overview – South Asia and Afghanistan (19-25 February 2022), https://reliefweb.int/report/afghanistan/acled-regiona l-overview-south-asia-and-afghanistan-19-25-february-2022 , Zugriff 22.4.2022
• AJ - Aljazeera (6.9.2021): Taliban claims ‘complete capture’ of Afghanistan’s Panjshir, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/6/taliban-afghanistan-panjshir-resistance-nrf-ceasefire , Zugriff 10.9.2021
• ALM - Afghanistan Liveuamap (15.8.2021): Alipour’s RF took over western Wardak and parts of Bamyan…, https://afghanistan.liveuamap.com/en/2021/15-august-alipours-rf-took-over-westernwardak-and-parts , Zugriff 14.9.2021
• ANI - Asian News International (9.9.2021): Afghanistan: Political party leaders protest cabinet choices made by Taliban, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-political-party-lea ders-protest-cabinet-choices-made-by-taliban20210909180551/ , Zugriff 13.9.2021
• ANI - Asian News International (6.9.2021): National Resistance Front forces reject Taliban’s claim of occupying Panjshir, https://www.aninews.in/news/world/asia/national-resistance-front-forces-re ject-talibans-claim-of-occupying-panjshir20210906112555/ , Zugriff 10.9.2021
• AST - Asia Times (8.9.2021): End of a warlord era for Afghanistan, https://asiatimes.com/2021/09/ end-of-a-warlord-era-for-afghanistan/ , Zugriff 13.9.2021
• AWM - Afghanistan War Map [Twitter] (22.8.2021): Hazara resistance forces led by commander alipour…, https://twitter.com/awmupdates/status/1429385900652474369 , Zugriff 14.9.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.4.2022): Briefing notes, https: //milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23624544/-/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%B Cchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW14%2C_04%2E04.2022_%28englisch%29.pdf?nodeid= 23624117&vernum=-2 , Zugriff 22.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.1.2022): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw05-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 21.4.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (29.10.2021): ???? ?????? ??? ???????? ???? ’???????? ?????????’ ????????? ??? ?????, https://www.bbc.com/persian/afghanistan-59092977 , Zugriff 11.1.2022
• CACI - Central Asia Caucasus Analyst, The (26.8.2021): Afghan Hazaras Organize to Defend Themselves, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13681-afghan-hazar as-organize-to-defend-themselves.html , Zugriff 14.9.2021 • ETR - Etilarooz (20.8.2021): ????: ???? ??? ??? ? ????? ???? ???? ????? ????? ????? ??????? ??? ?????, https://www.etilaatroz.com/130785/mohaqeq-says-to-end-war-future-government-should-not-beformed-unilaterally/ , Zugriff 14.9.2021
• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.8.2021): Stammesführer wollen an Regierung beteiligt werden, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/stammesfuehrer-fordern-von-taliban-regierung sbeteiligung-17506911.html , Zugriff 13.9.2021
• FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy. com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/ , Zugriff 24.8.2021
• France 24 (5.10.2021): Taliban ’not victorious’ in Afghanistan’s Panjshir region, National Resistance Front says, https://www.france24.com/en/tv-shows/the-interview/20211005-taliban-not-victorious-i n-afghanistan-s-panjshir-region-parallel-govt-official-says?ref=tw , Zugriff 13.1.2021
• IFE - IFE News Agency [Twitter] (22.8.2021): Now #Hazara resistance forces defeated #Taliban and took control of Behsud area…, https://twitter.com/IFENewsAgency/status/142931407756679 1680/photo/2 , Zugriff 14.9.2021
• IP - Independent Persian (1.12.2021): ?????? ???? ??????? ???? ?????? ??? ? ?????? ?? ??????, https://www. independentpersian.com/node/196516/%D8%AC%D9%87%D8%A7%D9%86/%D8%AF%D8% B1%DA%AF%DB%8C%D8%B1%DB%8C-%D9%85%DB%8C%D8%A7%D9%86-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9%87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%B3%D9%85%D9%86%DA%AF%D8%A7%D9%86 , Zugriff 6.12.2021
• IP - Independent Persian (13.11.2021): ?? ????? ???? ?????? ??? ? ???? ??? ?????? ?? ????? ???? ????,https://www.independentpersian.com/node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB %8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF %D9%88-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9% 87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9 %88-%DA%86%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF , Zugriff 6.12.2021
• IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegiti mate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08 , Zugriff 10.9.2021
• JF - Jamestown Foundation (5.9.2021): A Harbinger of the Taliban’s Future Policies: Mohammad Mohaqiq, https://jamestown.org/brief/a-harbinger-of-the-talibans-future-policies-mohammad-moh aqiq/ , Zugriff 14.9.2021
• KAS - Konrad Adenauer Stiftung (1.1.2006): Islamists, Leftists – and a Void in the Center. Afghanistan’s Political Parties and where they come from (1902-2006), https://www.afghanistan-analysts .org/en/other-publications/external-publications/islamists-leftists-and-a-void-in-the-center-afghani stans-political-parties-and-where-they-come-from-1902-2006-2/ , Zugriff 13.9.2021
• KP - Khaama Press (10.1.2022): Amir Khan Motaqi meets Ahmad Masoud and Ismail Khan in Iran, https://www.khaama.com/amir-khan-motaqi-meets-ahmad-masoud-and-ismail-khan-in-iran-47457 / , Zugriff 11.1.2022
• KP - Khaama Press (11.9.2021): Taliban’s caretaker cabinet is most ideal in past 50 years: Hekmatyar, https://www.khaama.com/talibans-caretaker-cabinet-is-most-ideal-in-past-50-years-hek matyar-74575/ , Zugriff 13.9.2021
• LWJ - Long War Journal (6.9.2021): Taliban completes conquest of Afghanistan after seizing Panjshir, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/09/taliban-completes-conquest-of-afghanistanafter-seizing-panjshir.php , Zugriff 10.9.2021
• NR - Newsru (15.10.2021): Heavy fights break out in northern-east Afghanistan, https://en.news. ru/asia-pacific/heavy-fight-breaks-out-in-northern-east-afghanistan/ , Zugriff 6.12.2021
• NRF - National Resistance Front on Afghanistan (4.12.2021): Press Release, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-still-afghanistan-di plomat-says-2021-09-08/ , Zugriff 13.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.1.2022): Taliban’s Arrest Of Ethnic Uzbek Commander Sparks Clashes In Northern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/taliban-arrest-uzbek-com mander-clashes/31677178.html , Zugriff 18.3.2022
• RUSI - Royal United Services Institute (4.8.2021): Afghanistan: Can the Militias Save the Islamic Republic?, https://rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/afghanistan-can-militias -save-islamic-republic , Zugriff 13.9.2021
• TC - The Conversation (6.9.2021): Afghanistan: the warlords who will decide whether civil war is likely, https://theconversation.com/afghanistan-the-warlords-who-will-decide-whether-civil-war-is-li kely-167380 , Zugriff 13.9.2021
• TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afg hanistans-neighbors/ , Zugriff 13.9.2021
• TD - The Diplomat (20.8.2021): Is the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplo mat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/ , Zugriff 13.8.2021• TD - The Diplomat (20.8.2021): römisch eins s the Panjshir Valley the Taliban’s Achilles Heel?, https://thediplo mat.com/2021/08/is-the-panjshir-valley-the-talibans-achilles-heel/ , Zugriff 13.8.2021
• TN - Tolonews (30.8.2021): Taliban Cuts Telecom Service to Panjshir: Locals, https://tolonews.c om/index.php/afghanistan-174449 , Zugriff 10.9.2021
• VOA - VoiceofAmerica (1.11.2021): Anti-Taliban Group Registers with US to Try to Build Afghan Resistance, https://www.voanews.com/a/anti-taliban-group-registers-with-us-to-try-to-build-afgha n-resistance-/6295339.html , Zugriff 11.1.2021
• VOA - Voice of America (10.1.2022): Iran Hosts Crucial Meeting Involving Afghan Rivals, https: //www.voanews.com/a/iran-hosts-crucial-meeting-involving-afghan-rivals/6390595.html , Zugriff 11.1.2022
• VOA - Voice of America (29.8.2021): Veteran Afghan Strongmen to Form New Front for Negotiating With Taliban, https://www.voanews.com/us-afghanistan-troop-withdrawal/veteran-afghan-strongm en-form-new-front-negotiating-taliban , Zugriff 13.9.2021
• WZ - Wiener Zeitung (22.8.2021): Taliban schicken „Hunderte Kämpfer“ ins Panjshir-Tal, https: //www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2117427-Taliban-schicken-Hunderte-Kaempfer-i ns-Panjshir-Tal.html , Zugriff 10.9.2021
Haqqani-Netzwerk
Letzte Änderung: 17.01.2022
Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban (USDOS 16.12.2021). Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban (ASP 1.9.2020) und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk wurde Ende der 1980er Jahre, etwa zur Zeit des Einmarsches der damaligen Sowjetunion in Afghanistan, gegründet und verbündete sich später mit den Taliban (USDOS 16.12.2021). Die Organisation wurde im Jahr 1996 Teil der Taliban (ASP 1.9.2020) und gilt als Verbündeter von al-Qaida. Das Netzwerk wurde von Jalaluddin Haqqani gegründet, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad [1979-1989] und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Sein Sohn Serajuddin [auch Sirajuddin] Haqqani führt das Netzwerk nun an (CRS 17.8.2021; vergleiche France 24 21.8.2021).
Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (France 24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt (USDOS 16.12.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021).Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche RFE/RL 6.8.2021). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (France 24 21.8.2021). Mit September 2020 zählten die Haqqani-Kämpfer rund 10.000 Mann in Afghanistan, was etwa 20 % der Kampfkräfte der Taliban ausmachte (ASP 1.9.2020), während eine andere Quelle Ende August 2021 von einem Anteil von rund 35 % sprach (GN 31.8.2021). Das Außenministerium der Vereinigten Staaten (USDOS) wiederum schätzt im Dezember 2021, dass die Gruppe über 3.000 bis 5.000 Kämpfer verfügt (USDOS 16.12.2021). Laut einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juni 2021 ist das Haqqani-Netzwerk die schlagkräftigste Truppe der Taliban (UNSC 1.6.2021).
Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021, USDOS 16.12.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer „gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle“ sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vgl. GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk ist nach wie vor eine Drehscheibe für Kontakte und Zusammenarbeit mit regionalen ausländischen Terrorgruppen und die wichtigste Verbindungsstelle zwischen den Taliban und Al-Qaida (UNSC 1.6.2021). Auch wurden dem Netzwerk in der Vergangenheit Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (CRS 17.8.2021; TSP 23.8.2021, USDOS 16.12.2021). Bezüglich einer Zusammenarbeit zwischen dem Haqqani-Netzwerk und dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestehen unterschiedliche Auffassungen (UNSC 1.6.2021). Während der afghanische Geheimdienst im Mai 2020 von einer „gemeinsamen ISKP-Haqqani-Zelle“ sprach (RFE/RL 6.5.2021), ein Afghanistan-Experte Belege vergangener Kollaborationen erwähnte (GN 31.8.2021) und einige Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats von einer taktischen Zusammenarbeit zwischen dem ISKP und dem Haqqani-Netzwerk auf der Ebene der Befehlshaber berichten, bestreiten andere die Behauptungen einer taktischen Zusammenarbeit entschieden (UNSC 1.6.2021). Ende August 2021 wurde ein Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul verübt, bei dem mindestens 170 Menschen starben und zu dem sich der ISKP bekannte (MEE 27.8.2021; vergleiche GN 31.8.2021). Kämpfer aus Khost und Paktia, Kerngebieten des Haqqani-Netzwerks, waren einer Quelle zufolge für die Sicherheit in manchen Teilen der Provinzhauptstadt zuständig, das Flughafenareal wurde jedoch von anderen Einheiten gesichert (NLM 26.8.2021).
Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ (ASP 1.9.2020) bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vgl. France 24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vgl. NZZ 7.9.2021).Von den US-Truppen und der [ehemaligen] afghanischen Armee als „tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan“ (ASP 1.9.2020) bzw. „gefährlichster“ Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 17.8.2021; vergleiche France 24 21.8.2021). Das Netzwerk wurde von den USA als ausländische Terrorgruppierung eingestuft und befindet sich auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FR24 21.8.2021; vergleiche NZZ 7.9.2021).
Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen TalibanRegierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vgl. TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten „Übergangsregierung“ der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).Trotz des Rufs des Haqqani-Netzwerks wird angenommen, dass es in einer künftigen TalibanRegierung eine bedeutsame Rolle spielen wird (FR24 21.8.2021; vergleiche TSP 23.8.2021). So wurde im August 2021 angekündigt, dass Sirajuddin Haqqani den Posten des Innenministers in der neu gebildeten „Übergangsregierung“ der Taliban bekleiden wird (NZZ 7.9.2021).
Im November 2021 wurde ein hochrangiges Mitglied des Haqqani-Netzwerkes durch die TalibanRegierung zum Gouverneur von Logar ernannt. Khan ist einer von mehreren wichtigenAnführern des Haqqani-Netzwerks, die in der neuen Taliban-Regierung in hochrangige Positionen berufen wurden. Neben Nabi Omari als Gouverneur von Khost, Sirajuddin Haqqani als Innenminister, Khalil al Rahman Haqqani als Flüchtlingsminister ist Mullah Taj Mir Jawad erster Stellvertreter des Geheimdienstes (LWJ 10.11.2021).
Quellen:
• ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605 , Zugriff 7.9.2021
• CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https: //crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/ , Zugriff 7.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI _Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 7.9.2021
• France 24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan’s most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghani stan-s-most-feared-militants , Zugriff 7.9.2021
• GN - Guardian, The (31.8.2021): InAfghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-state-divisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Oth er , Zugriff 6.9.2021
• LWJ - Long War Journal (10.11.2021): Top Haqqani Network leader named Taliban governor of Logar, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/top-haqqani-network-lead er-named-taliban-governor-of-logar.php , Zugriff 29.11.2021
• MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan-pr ovince-and-what-are-their-aims , Zugriff 6.9.2021
• NLM - New Lines Magazine (26.8.2021): The Taliban’s Struggle to Control Kabul, https: //newlinesmag.com/reportage/the-talibans-struggle-to-control-kabul/ , Zugriff 10.9.2021
• NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-p eace.html , Zugriff 7.9.2021• NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-p eace.html , Zugriff 7.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-t aliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-fraue n-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco= , Zugriff 8.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.8.2021): Die Taliban sind in Afghanistan erneut an der Macht: Wer sind sie? Wer führt sie an? Wie sind sie organisiert?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-wer-sind-die-taliban-wer-fuehrt-sie-an-ld.1640657 , Zugriff 6.9.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/t aliban-leadership-structure-afghan/31397337.html , Zugriff 3.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.5.2020): Afghan Spy Agency Says ’IS-Haqqani’ Cell Busted In Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-spy-agency-says-is-haqqa ni-cell-busted-in-kabul/30597488.html , Zugriff 7.9.2021
• TD - The Diplomat (31.12.2019): South Asia’s Most Notorious Militant Groups, https: //thediplomat.com/2019/12/south-asias-most-notorious-militant-groups/ , Zugriff 7.9.2021
• TSP - Tagesspiegel, der (23.8.2021): Hakkani-Netzwerk dürfte wichtige Rolle in TalibanRegierung übernehmen, https://www.tagesspiegel.de/politik/afghanistans-gefuerchtetstemiliz-hakkani-netzwerk-duerfte-wichtige-rolle-in-taliban-regierung-uebernehmen/2754219 2.html , Zugriff 7.9.2021
• UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of theAnalytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_4 86_E.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65 BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf , Zugriff 7.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#HQN , Zugriff 4.1.2022
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung: 03.05.2022
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei „Khorasan“ die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst. Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017). Aber auch Mitglieder anderer extremistischer Gruppierungen in der Region wechselten zum ISKP (WP 26.8.2021b).
Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons „Tausende“ (MEE 27.8.2021) bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (NYT 2.12.2019) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gebietsverluste des ISKP haben seine Fähigkeiten zur Mitgliederrekrutierung und Mittelbeschaffung beeinträchtigt. Schätzungen zufolge verfügt der ISKP noch über eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern in kleinen Gebieten der Provinzen Kunar und Nangarhar. Er war gezwungen, sich zu dezentralisieren, und besteht hauptsächlich aus Zellen und kleinen Gruppen im ganzen Land, die autonom agieren, aber dieselbe Ideologie teilen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons „Tausende“ (MEE 27.8.2021) bzw. „Hunderte“ ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit, womit die Truppenstärke wieder steigen könnte (GN 31.8.2021). Trotz territorialer, führungsmäßiger, personeller und finanzieller Verluste in den Provinzen Kunar und Nangarhar im Jahr 2020 ist der ISKP in andere Provinzen vorgedrungen, darunter Nuristan, Badghis, Sari Pul, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Kabul, wo Kämpfer Schläferzellen gebildet haben. Die Gruppe hat ihre Positionen in und um Kabul gestärkt, wo sie die meisten ihrer Anschläge verübt (UNSC 21.7.2021).
Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vgl. BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).Der ISKP hat in Afghanistan bislang kein Gebiet [nachhaltig] erfolgreich eingenommen. Stattdessen fokussiert seine Strategie auf Anschläge gegen zivile Ziele, wie zum Beispiel Moscheen, Schulen und Hochzeiten (WP 26.8.2021a). Im ersten Halbjahr 2021 verzeichnete UNAMA eine Zunahme an zivilen Opfern von rund 45 % durch Anschläge des ISKP gegenüber demselben Untersuchungszeitraum im Vorjahr. Insgesamt schrieb UNAMA neun Prozent aller erfassten zivilen Opfer dem ISKP zu. UNAMA stellte auch ein Wiederaufleben vorsätzlicher sektiererisch motivierter Anschläge gegen die religiöse Minderheit der Schiiten fest, von denen die meisten auch der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und die fast alle vom ISIL-KP beansprucht werden (UNAMA 26.7.2021). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dagegen um 20 % gesunken. Insgesamt verzeichnete AIHRC im ersten Halbjahr 2021 343 zivile Opfer bei ISKP-Anschlägen oder -Angriffen, davon 104 Todesopfer und 284 Verletzte (AIHRC 1.8.2021). Im gesamten Jahr 2020 schrieb AIHRC dagegen 403 zivile Opfer dem ISKP zu (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021), UNAMA zählte dagegen 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte). 80 % der zivilen Opfer, die dem ISKP zugeschrieben wurden, entstanden bei Angriffen, die bewusst auf Zivilisten abzielten (UNAMA 2.2021a). Ende August 2021 übernahm der ISKP die Verantwortung für einen Anschlag auf eine Menschenmenge am Flughafen von Kabul, die sich im Zuge der Massenevakuierungsflüge nach der Machtübernahme der Taliban dort gebildet hatte. Mindestens 170 Personen sind bei dem Anschlag ums Leben gekommen (MEE 27.8.2021; vergleiche BBC 28.8.2021), neben den Zivilisten auch 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die zur Sicherung des Flughafengeländes dort postiert waren (MEE 27.8.2021).
Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vgl. WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegenAfghaninnen undAfghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).Die Taliban stehen dem IS und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihads ablehnend gegenüber und haben ISKP in den vergangenen Jahren bekämpft (AA 21.10.2021). Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche WP 26.8.2021a). Die Rivalität des ISKP mit den Taliban wurde von einer Quelle auch als ein „Mikrokosmos des [internationalen] Wettbewerbs zwischen Al-Qaida und ihrem radikaleren Ableger, dem Islamischen Staat“ beschrieben. Zwischen den Gruppen bestehen Generations- und ideologische Unterschiede (WP 26.8.2021b). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele sowie afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränkten (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sie Angriffe gegen Schiiten sowie Hindus und Sikhs richten (SC 27.8.2021; vergleiche WP 19.8.2019). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegenAfghaninnen undAfghanen schiitischer Glaubensrichtung (AA 21.10.2021).
Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vgl. AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vgl. SC 27.8.2021).Experten zufolge werden die Taliban [nach ihrer Machtübernahme in Kabul] wahrscheinlich versuchen, die Gruppe zu eliminieren. Einige warnten jedoch im August 2021, dass der ISKP von einem Sicherheitsvakuum profitieren könnte, während die Taliban versuchen, ihre Macht zu konsolidieren (WP 26.8.2021a; vergleiche AM 27.8.2021). Ein weiterer Experte wies auch darauf hin, dass der ISKP versuchen könnte, Spannungen zwischen den verschiedenen Talibanfraktionen auszunutzen, welche beispielsweise im Rahmen der Regierungsbildung deutlich wurden (GN 31.8.2021; vergleiche SC 27.8.2021).
Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seine Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vgl. HRW 25.10.2021, UNGASC 28.1.2022) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vgl. WP 22.11.2021). Neben den Taliban-Behörden nahm die Gruppe auch Zivilisten, vor allem schiitische Minderheiten, in städtischen Gebieten ins Visier (UNGASC 28.1.2022). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in allen Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Der ISKP hat in den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seine Angriffe gegen die Taliban verstärkt (LWJ 23.11.2021; vergleiche HRW 25.10.2021, UNGASC 28.1.2022) und eine Handvoll öffentlichkeitswirksamer Selbstmordattentate auf Ziele wie Moscheen und Krankenhäuser verübt und kleinere, aber zahlreichere Anschläge mit Sprengsätzen und Handfeuerwaffen gegen die militärischen Kräfte der Taliban durchgeführt. Als Reaktion darauf haben die Taliban mehr als 1.000 Kämpfer in die Provinz Nangarhar, dem Zentrum der ISKP-Operationen, geschickt, um die Gruppe zu bekämpfen (LWJ 23.11.2021; vergleiche WP 22.11.2021). Neben den Taliban-Behörden nahm die Gruppe auch Zivilisten, vor allem schiitische Minderheiten, in städtischen Gebieten ins Visier (UNGASC 28.1.2022). Aktuell liegt nach Ansicht des Long War Journal der Vorteil klar bei den Taliban, da der ISKP über keine Verbündete im In- oder Ausland verfügt und die Taliban im Zuge der Machtübernahme ein großes Waffenarsenal requirieren konnten sowie über territoriale Kontrolle in allen Provinzen verfügen. Der ISKP verfügt nur über Kleinwaffen, und sein Hauptwerkzeug für Angriffe auf die Taliban sind Sprengfallen und Selbstmordattentate (LWJ 23.11.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).
Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vgl. REU 17.11.2021).Im Oktober gab es Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein (BBC 29.10.2021). Mitte Dezember kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (RFE/RL 18.11.2021; vergleiche REU 17.11.2021).
Die UNAMA-Vorsitzende Deborah Lyons sagte am 16.11.2021, ISKP sei mittlerweile nicht mehr nur im Osten, sondern im ganzen Land zunehmend aktiver (UNAMA 16.11.2021).
Seit der Regierungsübernahme der Taliban versucht der ISKP seine Anziehungskraft in Zentralasien auszuweiten. Der afghanische Zweig der Gruppe hat in letzter Zeit die Produktion, Übersetzung und Verbreitung von Propaganda, die sich an usbekische, tadschikische und kirgisische Sprecher in der Region richtet, intensiviert. Dieser Vorstoß ist Teil einer Informationskampagne, mit der die neue Taliban-Regierung in Kabul als ethno-nationalistische Organisation der Paschtunen und nicht als glaubwürdige islamische Bewegung delegitimiert werden soll. Dementsprechend sieht der ISKP eine Gelegenheit, Spannungsfelder zwischen den Taliban und verschiedenen ethnischen Gruppen, die sich möglicherweise ausgegrenzt fühlen, auszunutzen und gleichzeitig Anschläge in Usbekistan, Tadschikistan und Kirgisistan zu verüben (EN 17.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-afghanistan/ , Zugriff 6.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-af ghanistan/ , Zugriff 6.9.2021
• ACCORD -Austrian Centre for Country of Origin &Asylum Research and Documentation (6.5.2021): Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, https://www.ec oi.net/en/document/2050902.html , Zugriff 6.9.2021
• AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (1.8.2021): Summary Report on Civilian Casualties in the First Six Months of 2021, https://www.aihrc.org.af/home/research_report/ 91124 , Zugriff 6.9.2021
• AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (28.1.2021): Summary of report on civilian casualties of armed conflict in 2020, https://www.aihrc.org.af/home/research_report/9057 , Zugriff 6.9.2021
• AJ - Aljazeera (27.9.2021): Taliban takes on ISKP, its most serious foe in Afghanistan, https://www. aljazeera.com/news/2021/9/27/afghanistan-taliban-promises-to-eradicate-groups-seeking-chaos , Zugriff 16.11.2021
• AM - Al-Monitor (27.8.2021): As Syria’s foreign jihadis eye Afghanistan, new challenges arise for Moscow, https://www.al-monitor.com/originals/2021/08/syrias-foreign-jihadis-eye-afghanistan-ne w-challenges-arise-moscow , Zugriff 6.9.2021
• AP - Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate’s rise in Afghanistan, https: //apnews.com/article/religion-zalmay-khalilzad-ap-top-news-international-news-afghanistan-add4 a393afed4ca798401c5a0958f2c2 , Zugriff 23.10.2020
• BBC - British Broadcasting Corporation (29.10.2021): The Taliban’s secretive war against IS, https: //www.bbc.com/news/world-asia-59080871 , Zugriff 16.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2021): Afghanistan: US says drone strike killed IS-K planner, https://www.bbc.com/news/world-asia-58364743 , Zugriff 6.9.2021
• CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://www.everycrsreport.com/files/2019-02-12_IF10604_6b4b720d3390916f5b19b8a4d 0c6aaf1dd867526.pdf , Zugriff 23.10.2020
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Repor t_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 6.9.2021
• EN - Eurasianet (17.3.2022): Perspectives Islamic State in Afghanistan seeks to recruit Uzbeks, Tajiks, Kyrgyz, https://eurasianet.org/perspectives-islamic-state-in-afghanistan-seeks-to-recruit-uz beks-tajiks-kyrgyz , Zugriff 12.4.2022
• GN - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-statedivisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other , Zugriff 6.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.ecoi.net/en/document/2062826.html , Zugriff 16.11.2021
• LWJ - Long War Journal (23.11.2021): In fight against Islamic State, the Taliban holds major advantage, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/in-fight-against-islamic-state-the-tal iban-holds-major-advantage.php , Zugriff 29.11.2021
• LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/mapping-the-emergence-of-the-islamic-state-inafghanistan.php , Zugriff 6.9.2021
• MEE - Middle East Eye (27.8.2021): Afghanistan: What links do IS-K have to the Middle East?, https://www.middleeasteye.net/news/afghanistan-who-islamic-state-khorasan-province-and-whatare-their-aims , Zugriff 6.9.2021
• NYT - New York Times (2.12.2019): ISIS Is Losing Afghan Territory. That Means Little for Its Victims, https://www.nytimes.com/2019/12/02/world/asia/ISIS-afghanistan-baghdadi.html , Zugriff 6.9.2021• NYT - New York Times (2.12.2019): ISIS römisch eins s Losing Afghan Territory. That Means Little for Its Victims, https://www.nytimes.com/2019/12/02/world/asia/ISIS-afghanistan-baghdadi.html , Zugriff 6.9.2021
• REU - Reuters (17.11.2021): Islamic State Claims Responsibility For Pair Of Deadly Explosions In Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/two-blasts-hit-afghan-capital-kabul-officials-say -2021-11-17/ , Zugriff 16.12.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.11.2021): Islamic State claims twin blasts in Afghan capital Kabul, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-explosions-bombing-kabul-islamic-state-kh orasan/31567079.html , Zugriff 16.12.2021
• SaS - Stars and Stripes (10.2.2020): ISIS in Afghanistan was ‘obliterated’ but fighters who escaped could stage resurgence, https://www.stripes.com/news/middle-east/isis-in-afghanistan-was-obliter ated-but-fighters-who-escaped-could-stage-resurgence-1.618220 , Zugriff 6.9.2021
• SC - Scotsman, The (27.8.2021): Afghanistan: Who are IS-K and what was the motivation behind Kabul airport attack? - Dr Antonio Giustozzi, https://www.scotsman.com/news/opinion/afghanistanwho-are-is-k-and-what-was-the-motivation-behind-kabul-airport-attack-dr-antonio-giustozzi-3362 554 , Zugriff 6.9.2021
• SIGAR (30.1.2020): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyrep orts/2020-01-30qr.pdf , Zugriff 6.9.2021
• TG - Guardian, The (31.8.2021): In Afghanistan, Islamic State is seeking to exploit divisions within the Taliban, https://www.theguardian.com/commentisfree/2021/aug/31/afghanistan-islamic-statedivisions-taliban-kabul-bombing-kabul-bombing?CMP=Share_iOSApp_Other , Zugriff 6.9.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (16.11.2021): SRSG Lyons briefing to the UNSC on the situation in Afghanistan, https://unama.unmissions.org/srsg-lyons-briefing-unscsituation-afghanistan-3 , Zugriff 16.12.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan; Protection of civilians in armed conflict; Midyear report: 1 January-30 June 2021, https://www.ecoi.net/en/file /local/2056652/unama_poc_midyear_report_2021_26_july.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.4.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNSC - United Nations Security Concil (21.7.2021): Twenty-eighth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/20574 24/S_2021_655_E.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E 4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf , Zugriff 6.9.2021
• WP - The Washington Post (22.11.2021): Taliban sends hundreds of fighters to eastern Afghanistan to wage war against Islamic State, https://www.washingtonpost.com/world/2021/11/22/taliban-isis -afghanistan/ , Zugriff 29.11.2021
• WP - Washington Post, The (26.8.2021a): What is ISIS-K? Here’s what the Taliban takeover means for al-Qaeda and the Islamic State’s Afghanistan affiliate, https://www.washingtonpost.com/world /2021/08/23/taliban-isis-alqaeda-faq/ , Zugriff 6.9.2021
• WP - Washington Post, The (26.8.2021b): ISIS-K, the group behind the Kabul airport attack, sees both Taliban and the U.S. as enemies, https://www.washingtonpost.com/national-security/isisk-a fghanistan-bombing/2021/08/26/436a65fc-06a6-11ec-ba15-9c4f59a60478_story.html , Zugriff 6.9.2021
• WP - The Washington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here’s what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08 /19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?n oredirect=on [archiviert am 3.9.2019 unter: https://web.archive.org/web/20190903201806/https: //www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-needknow-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on ], Zugriff 6.9.2021
Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen
Letzte Änderung: 17.01.2022
Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent[Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vgl. BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrerern Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).Al-Qaida und ihr regionaler Zweig, Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent[Anm.: manchmal mit AQIS abgekürzt], operieren trotz wiederholter Behauptungen der Taliban, dass die Gruppe keine Präsenz im Land habe, weiterhin in ganz Afghanistan (LWJ 8.4.2021; vergleiche BAMF 12.4.2021). Gemäß einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom Juli 2021 ist Al-Qaida in mindestens 15 Provinzen Afghanistans aktiv, vor allem im Osten, Süden und Südosten des Landes (UNSC 21.7.2021). Ein bedeutender Teil der Führungsriege von Al-Qaida - einschließlich ihrem Anführer Aiman al-Zawahiri - hat ihre Basis in der Grenzregion von Afghanistan und Pakistan, von wo aus sie eng mit AQIS zusammenarbeitet (UNSC 1.6.2021). AQIS operiert unter dem Schutz der Taliban von Kandahar, Helmand und Nimruz aus (UNSC 21.7.2021). Die Zahl der Mitglieder von Al-Qaida, einschließlich AQIS, wird auf mehrerern Dutzend bis 500 Personen geschätzt (UNSC 1.6.2021).
Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vgl. VOA 10.11.2020).Al-Qaida operierte überwiegend unter der Schirmherrschaft der Taliban und in Verbindung mit anderen regierungsfeindlichen Gruppen gegen die [bis 15.8.2021 im Amt befindliche] afghanische Regierung. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Ausbildung, einschließlich mit Waffen und Sprengstoff, sowie auf Beratung, und es wird behauptet, dass sie an Taliban-internen Diskussionen über die Beziehungen der Bewegung zu anderen dschihadistischen Gruppierungen teilnahmen (UNAMA 2.2021a). Kämpfer von AQIS waren in die Strukturen der Taliban eingebettet (CRS 17.8.2021). Die Nähe zwischen den beiden Gruppen wird auch durch die Tötung mehrerer Al-Qaida-Kommandeure bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte in von den Taliban kontrollierten Gebieten unterstrichen (UNSC 1.6.2021; vergleiche VOA 10.11.2020).
Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, „um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vgl. UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem „historischen Sieg“ (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).Die Taliban und Al-Qaida sind nach wie vor eng miteinander verbunden und zeigen keine Anzeichen für einen Abbruch der Beziehungen, wobei das Haqqani-Netzwerk hier eine wichtige Komponente ist. Die Verbindungen zwischen den beiden Gruppen beruhen auf ideologischer Übereinstimmung, auf Beziehungen, die durch gemeinsame Kämpfe entstanden sind, und auf der persönlichen Ebene z.B. durch Eheschließungen (UNSC 1.6.2021). Im Zuge des US-Taliban-Abkommens haben die Taliban zugesichert, zu verhindern, dass Al-Qaida den Boden Afghanistans nutzt, „um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020). Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten (UNSC 15.1.2019), bestritten die Taliban dann, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert (LWJ 15.6.2020; vergleiche UNSC 1.6.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul im August 2021 gratulierte die Al-Qaida-Führung den Taliban zu ihrem „historischen Sieg“ (LWJ 31.8.2021). Mit Stand 15.8.2021 ist noch unklar, welche Haltung die Taliban gegenüber Al-Qaida oder anderen islamistischen Extremisten einnehmen werden, sollten diese in Afghanistan grenzüberschreitende Gewaltaktionen durchführen. Es ist auch nicht klar, wie Al-Qaida auf die jüngsten Ereignisse reagieren wird (GN 15.8.2021).
Im August 2021 schätzte das US-Verteidigungsministerium die Präsenz von Al-Qaida in Afghanistan als nicht derart hoch ein, dass die Gruppierung eine Bedrohung für die USA darstellen würde, wie es am 11.9.2001 der Fall war (CNN 21.8.2021). Die Führung vonAl-Qaida ist vielmehr mit ihrem eigenen Überleben beschäftigt (CRS 17.8.2021). Zuvor hatte das US-amerikanische Verteidigungsministerium jedoch Präsident Biden widersprochen, der den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan damit gerechtfertigt hatte, dass Al-Qaida aus dem Land „verschwunden“ sei (CNN 21.8.2021).
Im September 2021 hatte die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als „unbegründete Propaganda“ zurückgewiesen (VOA 21.9.2021; vgl. REU 21.9.2021).Im September 2021 hatte die Taliban amerikanische Befürchtungen, dass Al-Qaida oder der ISKP (Islamic State Khorasan Province) im Land präsent sind, als „unbegründete Propaganda“ zurückgewiesen (VOA 21.9.2021; vergleiche REU 21.9.2021).
Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die ExtremistengruppeAl-Qaida inAfghanistan „leicht gewachsen“ sei.Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen (ArN 10.12.2021; vgl. KP 11.12.2021).Im Dezember 2021 erklärte der Leiter des US-Zentralkommandos, dass seit dem Abzug der US-Streitkräfte die ExtremistengruppeAl-Qaida inAfghanistan „leicht gewachsen“ sei.Auch herrsche Uneinigkeit zwischen den neuen Taliban-Führern des Landes, ob sie ihr Versprechen aus dem Jahr 2020, die Beziehungen zu der Gruppe abzubrechen, einhalten sollen (ArN 10.12.2021; vergleiche KP 11.12.2021).
Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vgl. REU 7.11.2021), der nach früheren Berichten vom US-Militär als „mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).Nach Angaben eines Taliban-Sprechers wurde Qari Baryal am 7.11.2021 zum Gouverneur der Provinz Kabul ernannt (LWJ 9.11.2021; vergleiche REU 7.11.2021), der nach früheren Berichten vom US-Militär als „mit Al-Qaida verbundener Taliban-Führer“ bezeichnet wurde (LWJ 9.11.2021).
Quellen:
• ArN - Arab News (10.12.2021): US commander: Al-Qaeda numbers in Afghanistan up ‘slightly’, https://www.arabnews.com/node/1984416/world , Zugriff 17.12.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document/2050914.html , Zugriff 7.9.2021
• CNN - Cable News Network (21.8.2021): Fact check: Biden claims al Qaeda is ’gone’ from Afghanistan. Then the Pentagon confirms it’s still there, https://edition.cnn.com/2021/08/20/politics/fact -check-al-qaeda-gone-afghanistan-biden/index.html , Zugriff 7.9.2021
• CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsrep orts.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/ , Zugriff 7.9.2021
• FAZ - Frankfurter Zeitung (29.1.2021): Biden-Regierung wirft Taliban Verstöße gegen Friedensabkommen vor, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-biden-regierung-wirft-talibanverstoesse-gegen-friedensabkommen-vor-17170760.html , Zugriff 7.9.2021
• GN - Guardian, The (15.8.2021): What does the Taliban’s return mean for al-Qaida in Afghanistan?, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/15/what-does-the-talibans-return-mean-for-al-qaidain-afghanistan , Zugriff 7.9.2021
• KP - Khaama Press (11.12.2021): Al-Qaida has grown in Afghanistan after US withdrawal: McKenzie, https://www.khaama.com/al-qaida-has-grown-in-afghanistan-after-us-withdrawal-mckenzie65856858/ , Zugriff 17.12.2021
• LWJ - Long War Journal (9.11.2021): Taliban appoints Kabul Attack Network commander as provincial governor, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/11/taliban-appoints-kabul-attacknetwork-commander-as-provincial-governor.php , Zugriff 29.11.2021
• LWJ - Long War Journal (31.8.2021): Al Qaeda praises Taliban’s ‘historic victory’ in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/08/al-qaeda-praises-talibans-historic-victory-in-afgh anistan.php , Zugriff 7.9.2021
• LWJ - Long War Journal (8.4.2021): Analysis: Al Qaeda continues to operate throughout Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/04/analysis-al-qaeda-continues-to-operate-thr oughout-afghanistan.php , Zugriff 7.9.2021
• LWJ - Long War Journal (15.6.2020): Taliban falsely claims Al-Qaida doesn’t exist in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2020/06/taliban-falsely-claims-al-qaeda-doesnt-exist-inafghanistan.php , Zugriff 7.9.2021
• REU - Reuters (7.11.2021): Taliban appoint members as 44 governors, police chiefs around Afghanistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-appoint-members-44-governors-police -chiefs-around-afghanistan-2021-11-07/ , Zugriff 11.11.2021
• REU - Reuters (21.9.2021): Taliban say no al Qaeda or ISIS in Afghanistan, https://www.voan ews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589.html , Zugriff 17.12.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.4.2021
• UNSC - United Nations Security Concil (21.7.2021): Twenty-eighth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/20574 24/S_2021_655_E.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557 (2020) concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Twenty-third report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/200 2887/S_2019_50_E.pdf , Zugriff 7.9.2021
• USDOS - United States Department of State (29.2.2020): Agreement for Bringing Peace to Afghanistan between the Islamic Emirate of Afghanistan which is not recognized by the United States as a state and is known as the Taliban and the United States of America, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/Agreement-For-Bringing-Peace-to-Afghanistan-02.29.20.pdf , Zugriff 7.9.2021
• VOA - Voice of America (10.11.2020): Key Al-Qaida Leader Killed in Western Afghanistan, https: //www.voanews.com/south-central-asia/key-al-qaida-leader-killed-western-afghanistan , Zugriff 7.9.2021
• VOA- Voice ofAmerica (21.9.2020): Taliban Claim NoAl-Qaida or Islamic State inAfghanistan, https: //www.voanews.com/a/taliban-claim-al-qaida-islamic-state-are-not-in-afghanistan/6237589.html , Zugriff 17.12.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 03.05.2022
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (EASO 1.2022). Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze (EASO 1.2022; vgl. FH 28.10.2022). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (EASO 1.2022). Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze (EASO 1.2022; vergleiche FH 28.10.2022). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vergleiche NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).
Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetze (FP 28.10.2022; vgl. EASO 1.2022).Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen (AA 21.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetze (FP 28.10.2022; vergleiche EASO 1.2022).
Nach der Absetzung der gewählten Regierung im August 2021 übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und ernannten Richter an Zivil- und Militärgerichten (FH 28.2.2022). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Der geltende Rechtsrahmen ist nach wie vor unklar, obwohl eine Überprüfung der Vereinbarkeit der bestehenden Rechtsvorschriften mit dem mit dem islamischen Recht läuft. Am 16.12.2022 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2022 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGASC 28.1.2022). Richter, die unter der ehemaligen Regierung gedient haben, insbesondere Richterinnen, sind arbeitslos; eine beträchtliche Anzahl ist untergetaucht (FH 28.2.2022). Während in den Provinzen zahlreiche Richterstellen neu besetzt wurden, wurden ehemalige Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte nicht in das Justizsystem der TalibanBehörden integriert. Frauen sind nach wie vor von der Arbeit im Justizsektor ausgeschlossen (UNGASC 28.1.2022).
Unter der Republik waren informelle Rechtssysteme, die sich auf Varianten des Gewohnheitsrechts und der Scharia stützten, zur Schlichtung von Streitigkeiten weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, einige lokale Streitbeilegungsverfahren zu kontrollieren (FH 28.2.2022).
Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vergleiche WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vergleiche VOA 24.8.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand:
21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.al jazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan , Zugriff 10.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf , Zugriff 12.4.2022
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• FP - Foreign Policy (28.10.2021): 12 Million Angry Men, https://foreignpolicy.com/2021/10/28/afg hanistan-taliban-justice-sharia/ , Zugriff 14.4.2022
• NYT - New York Times, The (19.8.2021): What is Shariah law, and what does it mean for Afghan women under the Taliban?, https://www.nytimes.com/article/shariah-law-afghanistan-women.html , Zugriff 10.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• VOA - Voice of America (24.8.2021): What Is Shariah?, https://www.voanews.com/south-centralasia/what-shariah , Zugriff 10.9.2021• VOA - Voice of America (24.8.2021): What römisch eins s Shariah?, https://www.voanews.com/south-centralasia/what-shariah , Zugriff 10.9.2021
• WTN - World Today News (3.9.2021): Taliban Mentioned Using Hanafi School in Afghanistan Constitution, https://www.world-today-news.com/taliban-mentioned-using-hanafi-school-in-afghan istan-constitution/ , Zugriff 10.9.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 03.05.2022
Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme im August 2021 faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun (AA 21.10.2021). Die Einrichtung und der Betrieb der Sicherheitsministerien, insbesondere des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums, gelten als eine der Prioritäten der Taliban-Verwaltung. Sirajuddin Haqqani und Mohammad Yaqoub Omar, der Sohn des verstorbenen Taliban-Führers Mullah Omar, wurden zum Innenminister bzw. zum Verteidigungsminister ernannt. Die Taliban-Behörden erklärten, zu den Prioritäten im Sicherheitssektor gehören die Bekämpfung des Islamischen Staates (ISKP), des bewaffneten Widerstandes in und um die Provinz Panjshir und die Bekämpfung von Kriminalität sowie die Sicherung der Grenzen und die Drogenbekämpfung. Frauen in Uniform, die früher im Sicherheitssektor gedient haben, wurden vom Dienst ausgeschlossen. Am 11.11.2021 hat das Taliban-Regime eine Säuberungskommission eingerichtet, um „unerwünschte Personen“ aus den Reihen der Taliban zu entfernen, die kriminelles Verhalten an den Tag legen oder die nicht die Werte der Taliban vertreten. Berichten zufolge wurden bisher etwa 700 Personen entlassen (UNGASC 28.1.2022).
Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes (AA 21.10.2021).
Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (UNGASC 28.1.2022; vgl. AI 9.2021, USDOS 12.4.2022). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (UNGASC 28.1.2022; vergleiche AI 9.2021, USDOS 12.4.2022). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).
Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vgl. TD 10.11.2021).Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vergleiche TD 10.11.2021).
Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem „Verschwindenlassen“ ausgesetzt (HRW 30.11.2021).
Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor (AA 21.10.2021).
Nach Angaben von BBC Pashto erließen die Taliban am 8.11.2021 einen Erlass, der die Namen der bisherigen Armeekorps (Qol-e Ordou) wie folgt änderte (BBC 8.11.2022; vgl. KP 8.11.2022, EASO 1.2022):Nach Angaben von BBC Pashto erließen die Taliban am 8.11.2021 einen Erlass, der die Namen der bisherigen Armeekorps (Qol-e Ordou) wie folgt änderte (BBC 8.11.2022; vergleiche KP 8.11.2022, EASO 1.2022):
• Korps Kabul wird in Korps Kabul Central umbenannt
• 209. Shaheen-Korps in Mazar wird in Al-Fatha-Korps umbenannt
• 17. Pamir-Korps in Kunduz wird in Omary-Korps umbenannt
• 205. Attal-Korps in Kandahar geändert in Badar-Korps
• 201. Silab-Korps in Laghman geändert in Khalid Ibn-e Walid-Korps
• 203. Tander-Korps in Paktia geändert in Mansouri-Korps
• 207. Zafar-Korps in Herat geändert in Al-Farooq-Korps
• 215. Maiwand-Korps in Helmand wurde in Azm-Korps umbenannt
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• ABC News (20.10.2021): Interpreter who assisted ADF executed by Taliban, https://www.abc.net. au/radionational/programs/breakfast/interpreter-who-assisted-adf-executed-by-taliban/13594260 , Zugriff 19.11.2021
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AP - Associated Press (10.11.2021): Taliban urge ex-Afghan military pilots to stay, serve nation, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-islamic-state-group-zabihullah-mujahid-tajikistan-7 706909db19c59f15a845a8282ff2a4c , Zugriff 16.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.11.2022): ??????? ? ????????? ? ??? ???????? ?????? ??? ???, https: //www.bbc.com/pashto/afghanistan-59210788 , Zugriff 12.4.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826 , Zugriff 29.10.2021
• CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips againstAfghan women protesting the all-male interim government, https://edition.cnn.com/2021/09/08/asia/afghanistan-women-tali ban-government-intl/index.html , Zugriff 9.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf , Zugriff 12.4.2022
• HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): „No Forgiveness for People Like You“, https://www.hr w.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afg hanistan , Zugriff 1.12.2021
• KP - Khaama Press (8.11.2021): Taliban retitles all military corps in Afghanistan, https://www.khaa ma.com/taliban-retitles-all-military-corps-in-afghanistan-45747/ , Zugriff 12.11.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (21.10.2021): Ex-policeman found dead in Khost, file:///run/user/1000/gvfs/dav:host=cloud.staatendokumentation.at,ssl=true,user=florian.tschabuschnig,prefix=% 252Fremote.php%252Fwebdav/Zone%20Asien/Afghanistan/L%C3%A4nderinformationen/Gesa mtaktualisierung%202021-6-11%20bis%202022-xx-xx/PAJ%2021.10.2021_(2021-11-19).html , Zugriff 10.1.2021
• REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed,Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judg es-seek-escape-2021-09-03/ , Zugriff 8.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (23.10.2021): Afghan Pilots Who Fled To Tajikistan Say Taliban Is Threatening Relatives Back Home, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-pilots-taliban -threatening-families/31525885.html , Zugriff 19.11.2021• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (23.10.2021): Afghan Pilots Who Fled To Tajikistan Say Taliban römisch eins s Threatening Relatives Back Home, https://gandhara.rferl.org/a/afghan-pilots-taliban -threatening-families/31525885.html , Zugriff 19.11.2021
• TD - The Diplomat (10.11.2021): Afghan Pilots Held in Tajikistan Finally Out, https://thediplomat.co m/2021/11/afghan-pilots-held-in-tajikistan-finally-out/ , Zugriff 16.11.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2
067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (12.3.2021): The Situation in Afghanistan and its Implications for International Peace and Security, https://www.ecoi.net/en/document /2048484.html#alert , Zugriff 20.4.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.4.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 03.05.2022
Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vgl. AA 16.7.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Obwohl die Verfassung von 2004 und die Gesetze der früheren Regierung solche Praktiken untersagten, gab es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Behörden von Haftanstalten und die Polizei (USDOS 12.4.2022).Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vergleiche AA 16.7.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Obwohl die Verfassung von 2004 und die Gesetze der früheren Regierung solche Praktiken untersagten, gab es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Behörden von Haftanstalten und die Polizei (USDOS 12.4.2022).
Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA26.5.2019; vgl. USDOS 12.4.2022).Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vgl. HRW 8.9.2021).Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA26.5.2019; vergleiche USDOS 12.4.2022).Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vergleiche HRW 8.9.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 1.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (8.9.2021): 2 journalists from media outlet Etilaat-e Roz arrested and beaten by Taliban after covering women protests in Kabul, https://www.ecoi.net/en/document/205 9996.html ,Zugriff 16.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (4.2.2021): Still No Safeguards to Stop Torture in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2021/02/04/still-no-safeguards-stop-torture-afghanistan , Zugriff 1.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 8.9.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021b): Preventing Torture and Upholding the Rights of Detainees in Afghanistan: A Factor for Peace, https://www.ecoi.net/en/file /local/2044716/treatment_of_conflict_related_detainees_feb_2021_english.pdf , Zugriff 1.9.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.5.2019): Grave Concern about accounts of taliban ill-treatment of detainees, https://unama.unmissions.org/un-grave-concern-ab out-accounts-taliban-ill-treatment-detainees , Zugriff 1.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
Korruption
Letzte Änderung: 03.05.2022
Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2021 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 174. Platz, was eine Verschlechterung um neun Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 25.1.2022; vgl. TI 28.1.2021).Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2021 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 174. Platz, was eine Verschlechterung um neun Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 25.1.2022; vergleiche TI 28.1.2021).
Die [ehemalige] Regierung setzte Maßnahmen gegen Korruption nicht effektiv um (USDOS 12.4.2022) und unternahm nur kleine Schritte, um gegen Korruption vorzugehen, wie das Verfassen von Vorschriften oder das Abhalten von Treffen, anstatt konkreter Maßnahmen (SIGAR 30.1.2021), während Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem (USDOS 12.4.2022). Die weitverbreitete Korruption und Misswirtschaft schwächten in weiterer Folge die staatlichen Strukturen. Das gilt für die Sicherheitskräfte ebenso wie für das Parlament und die Gerichte (NZZ 11.8.2021). Im Laufe des Jahres 2021 gab es Berichte über „Landgrabbing“ durch private und öffentliche Akteure, einschließlich der Taliban (USDOS 12.4.2022).
Der hohe Grad an Korruption wird von vielen auch als einer der Gründe für den schnellen Erfolg der Taliban gesehen (NZZ 11.8.2021; vgl. TD 17.8.2021, BBC 13.8.2021).Der hohe Grad an Korruption wird von vielen auch als einer der Gründe für den schnellen Erfolg der Taliban gesehen (NZZ 11.8.2021; vergleiche TD 17.8.2021, BBC 13.8.2021).
Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das „Islamische Emirat“ hätte nun alle Personen begnadigt und es würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden (PAJ 30.8.2021).
Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen in Kabul und auf Provinzebene, die korrupte oder kriminelle Beamte aufspüren, und eine harte Haltung gegen Bestechung zeigen sollen. Die Taliban richteten über das Verteidigungsministerium eine Kommission ein, die Mitglieder ausfindig machen sollte, die sich über die Richtlinien der Bewegung hinwegsetzten. Ein Sprecher des Ministeriums erklärte, dass 2.840 Taliban-Mitglieder wegen Korruption und Drogenkonsums entlassen worden seien. Aus Berichten mehrerer lokaler Geschäftsleute ging hervor, dass der grenzüberschreitende Handel unter der Führung der Taliban viel einfacher geworden war, da die „Geschenke“, die normalerweise für Zollbeamte erforderlich sind, abgeschafft wurden. Örtliche Taliban-Führer in Balkh leiteten Ermittlungen wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit Invaliditätsleistungen ein, und in Nangarhar richteten sie Sondereinheiten ein, um illegale Landbesetzungen und Abholzungen zu verhindern (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
• BBC - British Broadcasting Corporation (13.8.2021): Afghanistan: How the Taliban gained ground so quickly, https://www.bbc.com/news/world-asia-58187410 , Zugriff 1.9.2021
• NZZ - Neue Züricher Zeitung (11.8.2021): Power games and corruption among Afghanistan’s political elite explain the Taliban’s whirlwind advance, https://www.nzz.ch/english/talibans-rapid-ad vance-due-to-afghan-elites-corruption-ld.1639784 , Zugriff 1.9.2021
• PAJ - Pajhwok Afghan News (30.8.2021): Corrupt individuals to be dealt with under Sharia law: Mayor, https://pajhwok.com/2021/08/30/corrupt-individuals-to-be-dealt-with-sharia-law-mayor/ , Zugriff 9.9.2021
• SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction [USA] (30.1.2021): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045009/2021-01-30qr.pdf , Zugriff 1.9.2021
• TD - The Diplomat (17.8.2021): Taliban Take Kabul Via Path Paved by Corruption, https://thediplo mat.com/2021/08/taliban-take-kabul-via-path-paved-by-corruption/ , Zugriff 1.9.2021
• TI - Transparency International (25.1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.tran sparency.org/en/publications/corruption-perceptions-index-2021 , Zugriff 17.2.2022
• TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.tran sparency.org/en/cpi/2020/index/afg , Zugriff 1.9.2021
• TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.tran sparency.org/en/cpi/2019/results/afg , Zugriff 1.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 03.05.2022
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kam es zu systematischen Morddrohungen, Angriffen und Tötungen von Menschenrechtsverteidigern in ganz Afghanistan (AI 9.2021; vgl. AA 15.7.2021, UNHRC 12.1.2022). Dieser Trend setzt sich auch nach der Machtübernahme weiter fort (UNGASC 28.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden afghanische Menschenrechtsverteidiger von den Taliban direkt bedroht, einschließlich geschlechtsspezifischer Drohungen gegen Frauen, Schlägen, Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Tötungen (USDOS 12.4.2022).Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kam es zu systematischen Morddrohungen, Angriffen und Tötungen von Menschenrechtsverteidigern in ganz Afghanistan (AI 9.2021; vergleiche AA 15.7.2021, UNHRC 12.1.2022). Dieser Trend setzt sich auch nach der Machtübernahme weiter fort (UNGASC 28.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden afghanische Menschenrechtsverteidiger von den Taliban direkt bedroht, einschließlich geschlechtsspezifischer Drohungen gegen Frauen, Schlägen, Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Tötungen (USDOS 12.4.2022).
Gegenwärtig bietet sich u. a. mangels Gesetzgebung oder einheitlicher Regelungen bzw. Handlungen der Talibanregierung noch kein klares Bild über die künftigen Betätigungsmöglichkeiten für Menschenrechtsorganisationen. Faktisch ist ihre Arbeit im Moment aber kaum möglich. Aus Sorge vor gewaltsamen Repressalien haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen Afghanistan kurz vor bzw. nach der Machtübernahme der Taliban verlassen oder halten sich versteckt (AA 21.10.2021; vgl. AI 9.2021). Als die gewählte Regierung zusammenbrach, stellten viele NGOs ihre Tätigkeit ein, schlossen ihre Büros und versuchten, ihre Mitarbeiter zu evakuieren. Seitdem sind jedoch weiterhin NGOs und Agenturen in Afghanistan tätig, insbesondere solche, die wirtschaftliche und humanitäre Hilfe leisten. Während die Taliban in der Vergangenheit Mitarbeiter von NGOs angegriffen und getötet haben, tolerieren sie seit der Machtübernahme im Großen und Ganzen die weitere Präsenz von NGOs und haben die Gruppen angewiesen, sich weiterhin beim Wirtschaftsministerium registrieren zu lassen. Allerdings gibt es keinen wirksamen Schutz für NGO-Mitarbeiter, die Schikanen und willkürlichen Verhaftungen durch Taliban ausgesetzt sind, die in der Regel versuchen, sich in die Verteilung von Hilfsgütern einzumischen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Eigentum, Drohungen und Gewaltanwendung gegen Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen (AA21.10.2021; vgl.AI 9.2021, USDOS 12.4.2022) bzw. deren Familien (AI 9.2021; vgl. PAJ 12.9.2021), auch wenn diese zum Teil schwer zu verifizieren sind (AA 21.10.2021) bzw. Amnesty International (AI) anführt, dass nur wenige bereit sind, die Angriffe öffentlich anzuprangern, aus Angst vor weiteren Repressalien (AI 9.2021). Nach Angaben von AI wurden mehrere NGO-Büros von den Taliban durchsucht, und ihre Konten wurden in Erwartung einer „zukünftigen Beurteilung“ durch die Taliban eingefroren während NGOs auch ihre Programme zur Förderung der Rechte der Frauen eingestellt haben oder die meisten Büros aus Angst vor Repressalien geschlossen bleiben (AI 9.2021).Gegenwärtig bietet sich u. a. mangels Gesetzgebung oder einheitlicher Regelungen bzw. Handlungen der Talibanregierung noch kein klares Bild über die künftigen Betätigungsmöglichkeiten für Menschenrechtsorganisationen. Faktisch ist ihre Arbeit im Moment aber kaum möglich. Aus Sorge vor gewaltsamen Repressalien haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen Afghanistan kurz vor bzw. nach der Machtübernahme der Taliban verlassen oder halten sich versteckt (AA 21.10.2021; vergleiche AI 9.2021). Als die gewählte Regierung zusammenbrach, stellten viele NGOs ihre Tätigkeit ein, schlossen ihre Büros und versuchten, ihre Mitarbeiter zu evakuieren. Seitdem sind jedoch weiterhin NGOs und Agenturen in Afghanistan tätig, insbesondere solche, die wirtschaftliche und humanitäre Hilfe leisten. Während die Taliban in der Vergangenheit Mitarbeiter von NGOs angegriffen und getötet haben, tolerieren sie seit der Machtübernahme im Großen und Ganzen die weitere Präsenz von NGOs und haben die Gruppen angewiesen, sich weiterhin beim Wirtschaftsministerium registrieren zu lassen. Allerdings gibt es keinen wirksamen Schutz für NGO-Mitarbeiter, die Schikanen und willkürlichen Verhaftungen durch Taliban ausgesetzt sind, die in der Regel versuchen, sich in die Verteilung von Hilfsgütern einzumischen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Eigentum, Drohungen und Gewaltanwendung gegen Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen (AA21.10.2021; vgl.AI 9.2021, USDOS 12.4.2022) bzw. deren Familien (AI 9.2021; vergleiche PAJ 12.9.2021), auch wenn diese zum Teil schwer zu verifizieren sind (AA 21.10.2021) bzw. Amnesty International (AI) anführt, dass nur wenige bereit sind, die Angriffe öffentlich anzuprangern, aus Angst vor weiteren Repressalien (AI 9.2021). Nach Angaben von AI wurden mehrere NGO-Büros von den Taliban durchsucht, und ihre Konten wurden in Erwartung einer „zukünftigen Beurteilung“ durch die Taliban eingefroren während NGOs auch ihre Programme zur Förderung der Rechte der Frauen eingestellt haben oder die meisten Büros aus Angst vor Repressalien geschlossen bleiben (AI 9.2021).
Die afghanische staatliche Menschenrechtskommission Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) hat am 18.9.2021 ein Statement veröffentlicht, wonach sie in Folge der Machtübernahme der Taliban nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme und Untersuchung von Beschwerden der Bevölkerung über Menschenrechtsverletzungen. Als Grund benennt die Kommission die Besetzung und Nutzung ihrer Einrichtungen durch die Taliban und Beschränkungen der Berufstätigkeit von Frauen (AIHRC 18.9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Am 7.10.2021 hat der UN-Menschenrechtsrat die Ernennung eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Afghanistan ab März 2022 beschlossen (AA 21.10.2021). Am 24.12.2021 gaben die Taliban die Entscheidung bekannt, die unabhängige Kommission zur Überwachung der Umsetzung der Verfassung sowie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission beizubehalten, wobei der Name der letzteren geändert werden sollte (UNGASC 28.1.2022).Die afghanische staatliche Menschenrechtskommission Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) hat am 18.9.2021 ein Statement veröffentlicht, wonach sie in Folge der Machtübernahme der Taliban nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme und Untersuchung von Beschwerden der Bevölkerung über Menschenrechtsverletzungen. Als Grund benennt die Kommission die Besetzung und Nutzung ihrer Einrichtungen durch die Taliban und Beschränkungen der Berufstätigkeit von Frauen (AIHRC 18.9.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Am 7.10.2021 hat der UN-Menschenrechtsrat die Ernennung eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Afghanistan ab März 2022 beschlossen (AA 21.10.2021). Am 24.12.2021 gaben die Taliban die Entscheidung bekannt, die unabhängige Kommission zur Überwachung der Umsetzung der Verfassung sowie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission beizubehalten, wobei der Name der letzteren geändert werden sollte (UNGASC 28.1.2022).
Berichten zufolge werden Frauenrechtsaktivisten gezielt von den Taliban bedroht und gejagt und ihre Gruppen infiltriert (TG 4.11.2021; vgl. ABC News 20.11.2021). Anfang November 2021 wurde eine Menschenrechtsaktivistin in Mazar-e Sharif getötet (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Anfang 2022 wurde von der Entführung mehrerer Frauen berichtet, die an Frauenrechtsdemonstrationen teilgenommen hatten (BBC 13.2.2022; vgl. OHCHR 1.2.2022, HRW 24.1.2022). Mitte Februar 2022 wurden sie wieder freigelassen (BBC 13.2.2022).Berichten zufolge werden Frauenrechtsaktivisten gezielt von den Taliban bedroht und gejagt und ihre Gruppen infiltriert (TG 4.11.2021; vergleiche ABC News 20.11.2021). Anfang November 2021 wurde eine Menschenrechtsaktivistin in Mazar-e Sharif getötet (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021). Anfang 2022 wurde von der Entführung mehrerer Frauen berichtet, die an Frauenrechtsdemonstrationen teilgenommen hatten (BBC 13.2.2022; vergleiche OHCHR 1.2.2022, HRW 24.1.2022). Mitte Februar 2022 wurden sie wieder freigelassen (BBC 13.2.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 28.10.2021
• ABC News (20.11.2021): In Afghanistan, women’s rights activists feared for their lives, now they are disappearing, https://www.abc.net.au/news/2021-11-21/afghanistan-women-activists-killed-di sappearing/100622994 , Zugriff 24.11.2021
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AIHRC -Afghanistan Independent Human Rights Commission (18.9.2021): Statement on the status of the Afghanistan Independent Human Rights Commission, https://www.aihrc.org.af/home/pressrelease/91138# , Zugriff 29.10.2021
• AJ - Al Jazeera (7.10.2021): UN to appoint special rapporteur to monitor rights in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/7/un-to-appoint-special-rapporteur-to-monitor-rights-in-a fghanistan , Zugriff 29.10.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (13.2.2022): Afghan woman activist released after arrest in January, https://www.bbc.com/news/world-asia-60362532 , Zugriff 7.3.2022
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211106-four-women-slain-in-afghanistan-after-phonecall-to-join-evacuation-flight , Zugriff 24.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (24.1.2022): Afghan Women’s Rights Activists Forcibly Disappeared, https://www.hrw.org/news/2022/01/24/afghan-womens-rights-activists-forcibly-disappeared , Zugriff 7.3.2022
• OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (1.2.2022): Press briefing notes on Afghanistan, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=28076&L angID=E , Zugriff 7.3.2022
• PAJ - Pajhwok Afghan News (12.9.2021): Taliban attack Fahima house, arrest family members, https://pajhwok.com/2021/09/12/taliban-attack-fahima-house-arrest-family-members/ , Zugriff 28.10.2021
• TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan, https: //www.theguardian.com/world/2021/nov/05/womens-rights-activist-shot-dead-in-northern-afghani stan , Zugriff 24.11.2021
• TG - Guardien, The (4.11.2021): They stayed to fight the Taliban. Now the protesters are being hunted down, https://www.theguardian.com/global-development/2021/nov/04/they-stayed-to-fightthe-taliban-now-the-protesters-are-being-hunted-down , Zugriff 24.11.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.1.2022): Situation of human rights in Afghanistan, and technical assistance achievements in the field of human rights, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2067779/A_HRC_49_90_E.pdf , Zugriff 7.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Letzte Änderung: 03.05.2022
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften (AA 16.7.2021).
Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen oder afghanische Sicherheitskräfte bestand bis zur Übernahme der Taliban weiter. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Weitere 17 Vorfälle gingen auf das Konto der staatlichen Sicherheitskräfte (AA 16.7.2021).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren (LI 29.6.2017).
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat
Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020).Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vergleiche UNAMA 7.2020).
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren (DAI/CNRR 10.2016), wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden (LI 29.6.2017). Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig (EASO 6.2018). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein.Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LI 29.6.2017).
Sympathisanten der Taliban waren Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive waren der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlten sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glaubten nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schlossen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven waren die wesentlichen Erklärungsgründe (LI 29.6.2017).
Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien konnten die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternahmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten lief über religiöse Netzwerke (LI 29.6.2017).
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vgl. EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LI 29.6.2017).Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden (DAI/CNRR 10.2016; vergleiche EASO 6.2018), wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden (TST 22.8.2019). Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LI 29.6.2017).
Die erweiterte Familie konnte angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien waren, die Kämpfer stellten, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LI 29.6.2017).
Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 12.4.2022; vgl. EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen (USDOS 12.4.2022; vergleiche EASO 6.2018, DAI/CNRR 10.2016), teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht (EASO 6.2018). Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind (UNAMA 2.2021a).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen (ArN 26.10.2021; vgl. AJ 22.2.2022), welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (KP 8.11.2021). Es gibt kaum Anzeichen dafür, dass die Taliban ehemalige Truppen in ihre Reihen aufgenommen haben, aber Ende Februar 2022 ernannten sie zwei hochrangige ehemalige Offiziere der afghanischen Nationalarmee zu leitenden Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums (AJ 22.2.2022).Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen (ArN 26.10.2021; vergleiche AJ 22.2.2022), welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (KP 8.11.2021). Es gibt kaum Anzeichen dafür, dass die Taliban ehemalige Truppen in ihre Reihen aufgenommen haben, aber Ende Februar 2022 ernannten sie zwei hochrangige ehemalige Offiziere der afghanischen Nationalarmee zu leitenden Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums (AJ 22.2.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020
• AJ - Aljazeera (22.2.2022): Taliban to create Afghanistan ‘grand army’ with old regime troops, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/22/taliban-create-grand-army-afghanistan-old-regime-troops , Zugriff 1.4.2022
• ArN - Arab News (26.10.2021): Taliban to form new armed forces including former regime troops, https://www.arabnews.com/node/1955266/world , Zugriff 12.11.2021
• DAI/CNRR - Direc?ia Azil ?i Integrare [Rumänien] / Consiliul Na?ional Român pentru Refugia?i [Rumänien] (10.2016): Thematic Report: Forced Recruitment in Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Repor t_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf , Zugriff 23.10.2020
• EASO - European Asylum Support Office (6.2018): Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance -afghanistan-2018.pdf , Zugriff 16.10.2020
• KP - Khaama Press (8.11.2021): Taliban retitles all military corps in Afghanistan, https://www.khaa ma.com/taliban-retitles-all-military-corps-in-afghanistan-45747/ , Zugriff 12.11.2021
• LI - Landinfo [Norwegen] (23.8.2017): Afghanistan: Taliban’s organization and structure, Landinfo, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406310/1226_1504616422_170824550.pdf , Zugriff 23.10.2020
• LI - Landinfo [Norwegen] (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban, https://www.landinfo.n o/asset/3588/1/3588_1.pdf , Zugriff 23.10.2020
• NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/taliban-afghanistan-war.html , Zugriff 5.11.2020
• Osman, Borham (1.6.2020): Peaceworks - Bourgeois Jihad: Why young, middle-class Afghans join the Islamic State, https://www.usip.org/sites/default/files/2020-06/20200601-pw_162-bourgeois_j ihad_why_young_middle-class_afghans_join_the_islamic_state.pdf , Zugriff 5.11.2020
• TST - The Straits Times (22.8.2019): Fears in Afghanistan over ISIS gaining from US-Taleban deal, https://www.straitstimes.com/asia/south-asia/fears-in-afghanistan-over-isis-gaining-from-us-taleba n-deal , Zugriff 16.10.2020
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 24.2.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2020): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Midyear report: 1 January - 30 June 2020, https://unama.unmissions.o rg/protection-of-civilians-reports , Zugriff 16.10.2020
• UNSC - United Nations Security Concil (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf , Zugriff 23.10.2020
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 03.05.2022
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021). Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden (FH 28.2.2022). Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (AI 21.3.2022).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021).
UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (USDOS 12.4.2022).
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vergleiche WP 28.7.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021).
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vergleiche REU 3.9.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AI - Amnesty International (21.3.2022): AMNESTY INTERNATIONAL PUBLIC STATEMENT, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2069861/ASA1153692022ENGLISH.pdf , Zugriff 11.4.2022
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan media brace for what’s next under Taliban rule, https: //apnews.com/article/entertainment-europe-middle-east-business-media-51375cc7363711ee80d f4a7fab639650 , Zugriff 8.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826 , Zugriff 29.10.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): ’They will kill me’: Desperate Afghans seek way out after Taliban takeover, https://www.bbc.com/news/world-asia-58286372 , Zugriff 8.9.2021
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• HRW - Human Rights Watch (30.11.2021): „No Forgiveness for People Like You“, https://www.hr w.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afg hanistan , Zugriff 1.12.2021
• HRW - Human Rights Watch (23.8.2021): UN Rights Body Needs to Investigate Abuses in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2058892.html , Zugriff 8.9.2021
• MPI - Migration Policy Institute (2.9.2021): Will the Taliban’s takeover lead to a new refugee crisis from Afghanistan?, https://reliefweb.int/report/afghanistan/will-taliban-s-takeover-lead-new-refuge e-crisis-afghanistan , Zugriff 8.9.2021
• REU - Reuters (3.9.2021): EU says Taliban must respect rights, guarantee security as conditions for help, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/eu-will-engage-with-taliban-subject-conditionsforeign-policy-chief-2021-09-03/ , Zugriff 8.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2021): Taliban Accused Of Slaying Afghan Folk Singer, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-afghan-folk-singer-killing/31433717.html , Zugriff 29.8.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , ZUgriff 14.4.2022
• WP - Washington Post (28.7.2021): After „comedian“ is killed by Taliban, videos of his treatment spark outrage across Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/07/28/nazar-khas ha-afghanistan-comedian/ , Zugriff 28.10.2021
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 03.05.2022
Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien. Ein größerer Prozentsatz der Bevölkerung - auch in abgelegenen Provinzen - hat Zugang zu Radio (USDOS 30.3.2021).
Afghanistan rangiert im World Press Freedom Index 2021 (RSF 2021) wie auch schon im Jahr 2020 auf Platz 122 von 180 untersuchten Staaten; dies stellt eine Verschlechterung von einem Platz im Vergleich zu 2019 und drei Plätzen im Vergleich zum Jahr 2018 dar (RSF 2020).
Das Afghanistan Journalists Center (AFJC) zählte 2020 112 gewalttätige Übergriffe auf Medienschaffende, wobei sieben Journalisten und ein Medienmitarbeiter getötet wurden (AFJC o.D.a; vgl. AI 3.5.2021, RSF 10.12.2020, BAMF 11.1.2021). 2021 wurden bis Ende August 51 Vorfälle wie physische Angriffe, Beleidigungen, Drohungen und Festnahmen von Medienschaffenden dokumentiert, wobei das AFJC wieder acht Todesopfer zählte (AFJC o.D.b). Die Taliban stritten in einer Presseerklärung vom 6.1.2021 jede (ihnen von der damaligen Regierung zugeschriebene) Beteiligung an der Tötung von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft ab (BAMF 11.1.2021; vgl. TN 6.1.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) nehmen Taliban-Kräfte jedoch gezielt Journalisten und andere Medienmitarbeiter ins Visier, darunter auch Frauen (HRW 1.4.2021) und nach Angaben des AFJC waren die Taliban, Daesh [Anm.: auch IS, ISKP] bzw. unbekannte Bewaffnete für die Tötungen von Journalisten verantwortlich (TN 6.1.2021; vgl. AFJC o.D.b).Das Afghanistan Journalists Center (AFJC) zählte 2020 112 gewalttätige Übergriffe auf Medienschaffende, wobei sieben Journalisten und ein Medienmitarbeiter getötet wurden (AFJC o.D.a; vergleiche AI 3.5.2021, RSF 10.12.2020, BAMF 11.1.2021). 2021 wurden bis Ende August 51 Vorfälle wie physische Angriffe, Beleidigungen, Drohungen und Festnahmen von Medienschaffenden dokumentiert, wobei das AFJC wieder acht Todesopfer zählte (AFJC o.D.b). Die Taliban stritten in einer Presseerklärung vom 6.1.2021 jede (ihnen von der damaligen Regierung zugeschriebene) Beteiligung an der Tötung von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft ab (BAMF 11.1.2021; vergleiche TN 6.1.2021). Nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) nehmen Taliban-Kräfte jedoch gezielt Journalisten und andere Medienmitarbeiter ins Visier, darunter auch Frauen (HRW 1.4.2021) und nach Angaben des AFJC waren die Taliban, Daesh [Anm.: auch IS, ISKP] bzw. unbekannte Bewaffnete für die Tötungen von Journalisten verantwortlich (TN 6.1.2021; vergleiche AFJC o.D.b).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Seit dem Fall der Republik hat fast die Hälfte der afghanischen Medien geschlossen, und Tausende von afghanischen Journalisten und Medienmitarbeitern haben entweder das Land verlassen, ihren Arbeitsplatz verloren oder sind untergetaucht (AAN 7.3.2022). Reporter ohne Grenzen und der afghanische Verband unabhängiger Journalisten berichteten, dass etwa 200 Medienunternehmen geschlossen wurden, wodurch fast 60 % der Journalisten arbeitslos wurden. Verschiedene Faktoren, darunter finanzielle Engpässe, Angst und die Abwanderung von Mitarbeitern, trugen ebenfalls zur Schließung bei (USDOS 12.4.2022; vgl. RSF 31.8.2021). Aus den Berichten von Medienbeobachtungsstellen geht hervor, dass der Schaden für den afghanischen Mediensektor in den ersten Tagen nach dem Sturz der Republik am größten war. Bis auf wenige Ausnahmen sind jene Medien, die die ersten Tage der Talibanmachtübernahme überstanden haben, immer noch aktiv, wenn auch unter schwierigen Bedingungen und die Lage von Journalistinnen bleibt prekär, da die Politik der Taliban ihnen gegenüber immer noch unklar ist (AAN 7.3.2022). Es gibt auch Berichte über eine strenge Medienzensur durch die Taliban, um die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der Nationalen Widerstandsfront und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan zu verhindern (IP 13.11.2021).Seit dem Fall der Republik hat fast die Hälfte der afghanischen Medien geschlossen, und Tausende von afghanischen Journalisten und Medienmitarbeitern haben entweder das Land verlassen, ihren Arbeitsplatz verloren oder sind untergetaucht (AAN 7.3.2022). Reporter ohne Grenzen und der afghanische Verband unabhängiger Journalisten berichteten, dass etwa 200 Medienunternehmen geschlossen wurden, wodurch fast 60 % der Journalisten arbeitslos wurden. Verschiedene Faktoren, darunter finanzielle Engpässe, Angst und die Abwanderung von Mitarbeitern, trugen ebenfalls zur Schließung bei (USDOS 12.4.2022; vergleiche RSF 31.8.2021). Aus den Berichten von Medienbeobachtungsstellen geht hervor, dass der Schaden für den afghanischen Mediensektor in den ersten Tagen nach dem Sturz der Republik am größten war. Bis auf wenige Ausnahmen sind jene Medien, die die ersten Tage der Talibanmachtübernahme überstanden haben, immer noch aktiv, wenn auch unter schwierigen Bedingungen und die Lage von Journalistinnen bleibt prekär, da die Politik der Taliban ihnen gegenüber immer noch unklar ist (AAN 7.3.2022). Es gibt auch Berichte über eine strenge Medienzensur durch die Taliban, um die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der Nationalen Widerstandsfront und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan zu verhindern (IP 13.11.2021).
Trotz der Zusicherungen, die Meinungsfreiheit zu respektieren, haben die Taliban die Medienfreiheit stark eingeschränkt (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022, HRW 7.3.2022). Auch der ISKP verübte eine Reihe von tödlichen Angriffen auf Journalisten (HRW 13.1.2022). In den Wochen vor dem Einmarsch der Taliban in Kabul kam es zu Angriffen auf Journalisten (AI 9.2021; vgl. REU 9.8.2021). Am 7.9.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einerTrotz der Zusicherungen, die Meinungsfreiheit zu respektieren, haben die Taliban die Medienfreiheit stark eingeschränkt (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, HRW 7.3.2022). Auch der ISKP verübte eine Reihe von tödlichen Angriffen auf Journalisten (HRW 13.1.2022). In den Wochen vor dem Einmarsch der Taliban in Kabul kam es zu Angriffen auf Journalisten (AI 9.2021; vergleiche REU 9.8.2021). Am 7.9.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer
Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 8.9.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt (HRW 8.9.2021). Es gibt auch Berichte, wonach Taliban Tränengas und Pfefferspray gegen Demonstranten einsetzen (BBC 7.9.2021). Die Situation für Journalisten außerhalb Kabuls scheint viel schlechter zu sein als innerhalb der Hauptstadt, insbesondere für Frauen (HRW 7.3.2022).
Seit der Machtübernahme der Taliban stehen die Erfahrungen ausländischer Journalisten, die größtenteils ungehindert aus Afghanistan berichten können, selbst von Orten, die zuvor unzugänglich waren, in krassem Gegensatz zu den Erfahrungen afghanischer Journalisten, die weiterhin der Gefahr von Gewalt durch die Taliban ausgesetzt sind (AAN 7.3.2022). Es gibt immer mehr Berichte über Folter, willkürliche Verhaftungen und Schläge von Journalisten, die den Taliban zugeschrieben werden (AAN 7.3.2022; vgl. UNGASC 28.1.2022). Nach außen hin haben sich die Taliban verpflichtet, Journalisten zu schützen und die Pressefreiheit zu respektieren, jedoch existiert eine Reihe von Berichten über die Festnahme und Misshandlung von Journalisten (RSF 24.8.2021; vgl. AA 21.10.2021). Die neuen Behörden verhängen bereits sehr strenge Auflagen für die Nachrichtenmedien, auch wenn sie noch nicht offiziell sind und es gibt Berichte wonach die Taliban Journalisten Schikanen, Drohungen und auch Gewalt aussetzen (RSF 24.8.2021; vgl. AAN 7.3.2022).Seit der Machtübernahme der Taliban stehen die Erfahrungen ausländischer Journalisten, die größtenteils ungehindert aus Afghanistan berichten können, selbst von Orten, die zuvor unzugänglich waren, in krassem Gegensatz zu den Erfahrungen afghanischer Journalisten, die weiterhin der Gefahr von Gewalt durch die Taliban ausgesetzt sind (AAN 7.3.2022). Es gibt immer mehr Berichte über Folter, willkürliche Verhaftungen und Schläge von Journalisten, die den Taliban zugeschrieben werden (AAN 7.3.2022; vergleiche UNGASC 28.1.2022). Nach außen hin haben sich die Taliban verpflichtet, Journalisten zu schützen und die Pressefreiheit zu respektieren, jedoch existiert eine Reihe von Berichten über die Festnahme und Misshandlung von Journalisten (RSF 24.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Die neuen Behörden verhängen bereits sehr strenge Auflagen für die Nachrichtenmedien, auch wenn sie noch nicht offiziell sind und es gibt Berichte wonach die Taliban Journalisten Schikanen, Drohungen und auch Gewalt aussetzen (RSF 24.8.2021; vergleiche AAN 7.3.2022).
Zahlreiche Medienschaffende haben ihre Arbeit nach der Machtübernahme der Taliban aufgegeben oder vermeiden die Berichterstattung zu bestimmten Themen wie Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Sicherheitsbedenken, was besonders für Journalistinnen gilt (AA 21.10.2021; vgl. AAN 7.3.2022). Es gibt Berichte unter anderem vom Committee to Protect Journalists (CPJ), dass weibliche Journalisten davon abgehalten wurden, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (CPJ 19.8.2021; vgl. AI 9.8.2021, TN 19.8.2021) und dass Journalisten bedroht, belästigt, verprügelt oder verhaftet wurden (AI 9.2021; vgl. CPJ 19.8.2021, BBC 9.9.2021). Laut einer von Reporter ohne Grenzen (RSF) durchgeführten Umfrage arbeiten [mit Ende August 2021] weniger als 100 der 700 afghanischen Journalisten (RSF 31.8.2021; vgl. AI 9.2021; AA 21.10.2021). Am 20.8.2021 brachen Taliban-Mitglieder, auf der Suche nach einem Journalisten, der für die Deutsche Welle (DW) arbeitet, in ein Haus ein. Der Journalist war jedoch bereits mit einem Evakuierungsflug nach Deutschland gebracht worden. Anschließend töteten sie ein Mitglied seiner Familie und verletzten ein weiteres (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Im Oktober 2021 gab es Berichte wonach ein Reporter von Tolonews von Soldaten am Grenzübergang Torkham geschlagen wurde, weil er über die Situation an der Grenze berichten wollte (TN 24.10.2021).Zahlreiche Medienschaffende haben ihre Arbeit nach der Machtübernahme der Taliban aufgegeben oder vermeiden die Berichterstattung zu bestimmten Themen wie Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Sicherheitsbedenken, was besonders für Journalistinnen gilt (AA 21.10.2021; vergleiche AAN 7.3.2022). Es gibt Berichte unter anderem vom Committee to Protect Journalists (CPJ), dass weibliche Journalisten davon abgehalten wurden, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (CPJ 19.8.2021; vergleiche AI 9.8.2021, TN 19.8.2021) und dass Journalisten bedroht, belästigt, verprügelt oder verhaftet wurden (AI 9.2021; vergleiche CPJ 19.8.2021, BBC 9.9.2021). Laut einer von Reporter ohne Grenzen (RSF) durchgeführten Umfrage arbeiten [mit Ende August 2021] weniger als 100 der 700 afghanischen Journalisten (RSF 31.8.2021; vergleiche AI 9.2021; AA 21.10.2021). Am 20.8.2021 brachen Taliban-Mitglieder, auf der Suche nach einem Journalisten, der für die Deutsche Welle (DW) arbeitet, in ein Haus ein. Der Journalist war jedoch bereits mit einem Evakuierungsflug nach Deutschland gebracht worden. Anschließend töteten sie ein Mitglied seiner Familie und verletzten ein weiteres (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Im Oktober 2021 gab es Berichte wonach ein Reporter von Tolonews von Soldaten am Grenzübergang Torkham geschlagen wurde, weil er über die Situation an der Grenze berichten wollte (TN 24.10.2021).
Journalisten beklagten sich über den mangelnden Zugang zu Informationen (TN 18.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022) und erklärten, dass der Zugang zu Informationen trotz der Einführung mehrerer Pressesprecher in den Ministerien der Taliban-Regierung weiterhin ein Hindernis darstellt (TN 18.10.2021). Journalisten wird formell und informell vorgeschrieben, was und wie sie zu berichten haben. In einigen Fällen wurden diejenigen, die sich nicht daran hielten, vorgeladen, verhört, bedroht, gefoltert und inhaftiert. Das Ministerium für Information und Kultur ist nicht die einzige staatliche Einrichtung, die Einschränkungen vornimmt; auch Geheimdienstakteure und das Ministerium für Laster und Tugenden schränken die Pressefreiheit ein (AAN 7.3.2022).Journalisten beklagten sich über den mangelnden Zugang zu Informationen (TN 18.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022) und erklärten, dass der Zugang zu Informationen trotz der Einführung mehrerer Pressesprecher in den Ministerien der Taliban-Regierung weiterhin ein Hindernis darstellt (TN 18.10.2021). Journalisten wird formell und informell vorgeschrieben, was und wie sie zu berichten haben. In einigen Fällen wurden diejenigen, die sich nicht daran hielten, vorgeladen, verhört, bedroht, gefoltert und inhaftiert. Das Ministerium für Information und Kultur ist nicht die einzige staatliche Einrichtung, die Einschränkungen vornimmt; auch Geheimdienstakteure und das Ministerium für Laster und Tugenden schränken die Pressefreiheit ein (AAN 7.3.2022).
Wie andere Sektoren auch, war der afghanische Mediensektor, einschließlich der staatlichen Rundfunkanstalt RTA, stark von ausländischer Finanzierung abhängig und konnte nie eine langfristige finanzielle Stabilität erreichen. Der Mangel an angemessenen Finanzmitteln stellte den afghanischen Mediensektor schon lange vor dem Zusammenbruch der Republik vor Herausforderungen (AAN 7.3.2022).
Internet und Mobiltelefonie
Eine schnelle Verbreitung von Mobiltelefonen, Internet und sozialen Medien hat vielen Bürgern einen besseren Zugang zu unterschiedlichen Ansichten und Informationen ermöglicht (USDOS 30.3.2021). Es gibt Mobiltelefone in 90% der afghanischen Haushalte, wobei sich oft mehrere Personen eines teilen (DFJP/SEM 30.6.2020). Während die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf 23 Mio. geschätzt wird, gibt es weniger als neun Millionen Internetnutzer, was unter anderem auf die hohen Kosten und mangelnde Infrastruktur zurückgeführt wird (GBL 26.11.2021; vgl. BBC 6.9.2021). Internet- und Telekommunikationsdienste sind in allen 34 Provinzen Afghanistans verfügbar, und die Dienste werden von verschiedenen Unternehmen angeboten. In einigen abgelegenen Gebieten ist die Qualität des Internets schlecht. Im Allgemeinen ist die Qualität der Internetdienste in den Städten besser als in den ländlichen Gebieten. Die Weltbank schätzt, dass derzeit nur 13,5 % der Afghanen Zugang zum Internet haben (IOM 12.4.2022; vgl. DW 30.8.2021).Eine schnelle Verbreitung von Mobiltelefonen, Internet und sozialen Medien hat vielen Bürgern einen besseren Zugang zu unterschiedlichen Ansichten und Informationen ermöglicht (USDOS 30.3.2021). Es gibt Mobiltelefone in 90% der afghanischen Haushalte, wobei sich oft mehrere Personen eines teilen (DFJP/SEM 30.6.2020). Während die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf 23 Mio. geschätzt wird, gibt es weniger als neun Millionen Internetnutzer, was unter anderem auf die hohen Kosten und mangelnde Infrastruktur zurückgeführt wird (GBL 26.11.2021; vergleiche BBC 6.9.2021). Internet- und Telekommunikationsdienste sind in allen 34 Provinzen Afghanistans verfügbar, und die Dienste werden von verschiedenen Unternehmen angeboten. In einigen abgelegenen Gebieten ist die Qualität des Internets schlecht. Im Allgemeinen ist die Qualität der Internetdienste in den Städten besser als in den ländlichen Gebieten. Die Weltbank schätzt, dass derzeit nur 13,5 % der Afghanen Zugang zum Internet haben (IOM 12.4.2022; vergleiche DW 30.8.2021).
Fünf GSM-Betreiber decken zwei Drittel der bevölkerungsreichsten Gebiete ab. Ungefähr jeder zweite Einwohner hat im Jahr 2020 eine aktive SIM-Karte. Weniger als einer von zehn Nutzern geht mit einem Mobiltelefon ins Internet (DFJP/SEM 30.6.2020).
Im Laufe des Jahres 2021 gab es viele Berichte über Versuche der Taliban, den Zugang zu Informationen einzuschränken, oft durch die Zerstörung oder Abschaltung von Telekommunikationsantennen und anderen Geräten (USDOS 12.4.2022).
Aus strategischen Gründen schnitten die Taliban im Zuge der Kampfhandlungen die Internetverbindungen nach Panjshir zeitweise ab (AAN 1.7.2021) und es gibt auch Berichte wonach die Taliban in Kabul das Internet an- und abschalten würden (DW 30.8.2021). Am 9.9.2021 forderten die Taliban die Telekommunikationsbetreiber auf, die Internetverbindung in mehreren Bezirken Kabuls abzuschalten, darunter auch in Gebieten wie Dasht-e-Barchi, wo in den Tagen zuvor Proteste stattgefunden hatten (AI 9.2021; vgl. IT 9.9.2021, AA 21.10.2021).Aus strategischen Gründen schnitten die Taliban im Zuge der Kampfhandlungen die Internetverbindungen nach Panjshir zeitweise ab (AAN 1.7.2021) und es gibt auch Berichte wonach die Taliban in Kabul das Internet an- und abschalten würden (DW 30.8.2021). Am 9.9.2021 forderten die Taliban die Telekommunikationsbetreiber auf, die Internetverbindung in mehreren Bezirken Kabuls abzuschalten, darunter auch in Gebieten wie Dasht-e-Barchi, wo in den Tagen zuvor Proteste stattgefunden hatten (AI 9.2021; vergleiche IT 9.9.2021, AA 21.10.2021).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv und nutzen diese zur Außenkommunikation (BBC 6.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Viele afghanische Bürger, die für internationale Streitkräfte, Organisationen und Medien gearbeitet haben, wie auch andere Personen, die sich in den sozialen Medien kritisch über die Taliban äußerten, deaktivierten nach der Machtübernahme der Taliban ihre Konten, da sie befürchteten, dass die Informationen dazu verwendet werden könnten, sie ins Visier zu nehmen (BBC 6.9.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv und nutzen diese zur Außenkommunikation (BBC 6.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Viele afghanische Bürger, die für internationale Streitkräfte, Organisationen und Medien gearbeitet haben, wie auch andere Personen, die sich in den sozialen Medien kritisch über die Taliban äußerten, deaktivierten nach der Machtübernahme der Taliban ihre Konten, da sie befürchteten, dass die Informationen dazu verwendet werden könnten, sie ins Visier zu nehmen (BBC 6.9.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021
AAN - Afghanistan Analysts Network (7.3.2022): Regime Change, Economic Decline and No Legal Protection: What has happened to the Afghan media?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/re ports/rights-freedom/regime-change-economic-decline-and-no-legal-protection-what-has-happe ned-to-the-afghan-media/ , Zugriff 7.3.2022
• AAN - Afghanistan Analysts Network (12.9.2021): The Focus of the Taleban’s New Government: Internal cohesion, external dominance, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-andpeace/the-focus-of-the-talebans-new-government-internal-cohesion-external-dominance/ , Zugriff 15.9.2021
• AAN - (1.7.2021): New special report: „Ghosts of the Past: Lessons from Local Force Mobilisation in Afghanistan and Prospects for the Future“, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-re ports/new-special-report-ghosts-of-the-past-lessons-from-local-force-mobilisation-in-afghanistan -and-prospects-for-the-future/ , Zugriff 15.9.2021
• AFJC - Afghanistan Journalist Center (o.D.a): Data & Research, http://afjc.af/db/en/ , Zugriff 7.3.2022
• AFJC - Afghanistan Journalist Center (o.D.b): Press Freedom Violations 2021, https://afjc.media/d b/en/report/2021?start=25 , Zugriff 7.3.2022
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ . Zugriff 6.4.2022
• AI - Amnesty International (10.1.2022): Afghanistan: The Taliban must immediately release Professor Faizullah Jalal, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/01/taliban-must-release-profes sor-faizullah-jalal/ , Zugriff 10.2.2022
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AI - Amnesty International (3.5.2021): Afghanistan: Authorities must protect journalists and journalism amid spiralling violence, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/05/afghanistan-authorities-must-protect-journalists-and-journalism-amid-spiralling-violence/ , Zugriff 2.9.2021
• AJ - Al Jazeera (11.1.2022): Taliban releases prominent Afghan professor from custody: Family, https://www.aljazeera.com/news/2022/1/11/taliban-releases-afghan-professor-faizullah-jalal , Zugriff 10.2.2022
• AJ - Al Jazeera (9.1.2022): Prominent Afghan professor arrested for criticising Taliban rule, https:
//www.aljazeera.com/news/2022/1/9/afghan-professor-arrested-for-criticising-taliban-regime , Zugriff 10.2.2022
• AT - Afghanistan Times (15.9.2021): Afghan journalists face obstacles on duty, http://www.afghan istantimes.af/afghan-journalists-face-obstacles-on-duty/ , Zugriff 18.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Briefing Notes, per E-Mail
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document/2051380.html , Zugriff 16.5.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document/2044075.html , Zugriff 2.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (9.9.2021): Afghanistan: Journalists tell of beatings by Taliban, https://www.bbc.com/news/world-asia-58500579 , Zugriff 29.10.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Taliban break up women’s rights protest in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-58450230 , Zugriff 7.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (6.9.2021): The Taliban embrace social media: ’We too want to change perceptions’, https://www.bbc.com/news/world-asia-58466939 , Zugriff 7.3.2022
• CPJ - Committee to Protect Journalists (19.8.2021): Taliban take 2 female state TV anchors off-air in Afghanistan, beat at least 2 journalists, https://cpj.org/2021/08/taliban-take-2-female-state-tv-a nchors-off-air-in-afghanistan-beat-at-least-2-journalists/ , Zugriff 29.10.2021
• DFJP/SEM - Département fédéral de justice et police [Schweiz] / Secrétariat d’État aux migration[Schweiz] (30.6.2020): Focus Afghanistan - Téléphonie et internet mobiles, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-telefonie-internet-f.pdf.download.pdf/AFG-telefonie-internet-f.pdf , Zugriff 2.9.2021
• DW - Deutsche Welle (30.8.2021): Will the Taliban restrict internet access in Afghanistan?, https: //www.dw.com/en/will-the-taliban-restrict-internet-access-in-afghanistan/a-59029364 , Zugriff 15.9.2021
• GBL - Global Business Line (26.11.2021): Can Afghanistan’s underground „sneakernet“ survive the Taliban?, https://www.businessline.global/can-afghanistans-underground-sneakernet-survivethe-taliban/info-tech/ , Zugriff 7.3.2022
• HRW - Human Rights Watch (7.3.2022): Afghanistan: Taliban Threatening Provincial Media, https: //www.hrw.org/news/2022/03/07/afghanistan-taliban-threatening-provincial-media , Zugriff 14.4.2022
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2022/country-chapters/afghanistan , Zugriff 10.2.2022
• HRW - Human Rights Watch (8.9.2021): 2 journalists from media outlet Etilaat-e Roz arrested and beaten by Taliban after covering women protests in Kabul, https://www.ecoi.net/en/document/205 9996.html ,Zugriff 16.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (1.4.2021): Afghanistan: Taliban Target Journalists, Women in Media, https://www.hrw.org/news/2021/04/01/afghanistan-taliban-target-journalists-women-media , Zugriff 2.9.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• IP - Independent Persian (13.11.2021): ?? ????? ???? ?????? ??? ? ???? ??? ?????? ?? ????? ???? ????, https://www.independentpersian.com/node/191926/%D8%B3%DB%8C%D8%A7%D8%B3%DB %8C-%D9%88-%D8%A7%D8%AC%D8%AA%D9%85%D8%A7%D8%B9%DB%8C/%D8%AF %D9%88-%D9%86%DB%8C%D8%B1%D9%88%DB%8C-%D8%AC%D8%A8%D9%87%D9% 87-%D9%85%D9%82%D8%A7%D9%88%D9%85%D8%AA-%D9%85%D9%84%DB%8C-%D9%88-%DA%86%D9%87%D8%A7%D8%B1-%D8%B9%D8%B6%D9%88-%D8%B7%D8%A7%D9%84%D8%A8%D8%A7%D9%86-%D8%AF%D8%B1-%D8%A8%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%86-%DA%A9%D8%B4%D8%AA%D9%87-%D8%B4%D8%AF%D9%86%D8%AF , Zugriff 6.12.2021
• IT - India Today (9.9.2021): Taliban cut internet services in parts of Kabul following massive protests, https://www.indiatoday.in/world/story/taliban-internet-services-kabul-massive-protests-1850849-2 021-09-09 , Zugriff 29.10.2021
• REU - Reuters (9.8.2021): Taliban kill Afghan radio station manager, kidnap journalist - officials, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-kill-afghan-radio-station-manager-kidnap-jour nalist-officials-2021-08-09/ , Zugriff 15.9.2021
• RSF - Reporters sans frontières (31.8.2021): Fewer than 100 of Kabul’s 700 women journalists still working, https://rsf.org/en/news/fewer-100-kabuls-700-women-journalists-still-working , Zugriff 7.4.2022
• RSF - Reporters sans frontières (24.8.2021): New (unofficial) oppressive rules imposed on journalists in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2058922.html , Zugriff 8.9.2021
• RSF - Reporters sans frontières (19.7.2021): As US withdraws its forces from Afghanistan, RSF calls for a stronger protection of journalists, https://www.ecoi.net/en/document/2056383.html , Zugriff 2.9.2021
• RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2021):Afghanistan : „No just and lasting peace inAfghanistan without guarantees for press freedom“, https://rsf.org/en/news/afghanistan-no-just-and-lasting-pe ace-afghanistan-without-guarantees-press-freedom , Zugriff 2.9.2021
• RSF - Reporters sans frontières (7.1.2021): Afghanistan must „end spiral of violence“ after another journalist murdered, https://rsf.org/en/news/afghanistan-must-end-spiral-violence-after-another-j ournalist-murdered , Zugriff 2.9.2021
• RSF - Reporters sans frontières (2021): 2021 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/ranki ng/2021# , Zugriff 7.3.2022
• RSF - Reporters sans frontières (10.12.2020):Afghan women journalists rep shot dead in Jalalabad, https://rsf.org/en/news/afghan-women-journalists-rep-shot-dead-jalalabad , Zugriff 2.9.2021
• RSF - Reporters sans frontières (2020): 2020 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/ranki ng_table , Zugriff 2.9.2021
• TG - Guardien, The (20.8.2021): Relative of Deutsche Welle journalist killed by Taliban, https: //www.theguardian.com/world/2021/aug/20/relative-deutsche-welle-journalist-killed-taliban-germ an-broadcaster-afghans-media , Zugriff 29.11.2021
• TG - Guardien, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-havetheir-approval , Zugriff 9.9.2021
• TN - Tolonews (24.10.2021): TOLOnews Reporter Beaten by Soldiers in Torkham, https://tolone ws.com/afghanistan/attack-mediajournalists-175152 , Zugriff 18.11.2021
• TN - Tolonews (18.10.2021): Journalists Call for Access to Official Information,https://tolonews.com/afghanistan-175078 , Zugriff 18.11.2021
• TN - Tolonews (19.8.2021): Afghan Female Journalists Ask Taliban for Right to Work, https://tolo news.com/afghanistan/attack-mediajournalists-174315 , Zugriff 28.10.2021
• TN - Tolonews (6.1.2021): Female Journalist, Driver Killed in Gunmen Attack in Nangarhar, https: //tolonews.com/afghanistan-168387 , Zugriff 18.11.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-righ ts-practices/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021
• VOA - Voice of America (12.1.2022): Daughter Says Afghanistan’s Taliban Freed Prominent Critic Due to International, Domestic Pressure, https://www.voanews.com/a/daughter-says-afghanista n-s-taliban-freed-prominent-critic-due-to-international-domestic-pressure/6393350.html , Zugriff 10.2.2022
• WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates control over Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/afghanistan-kabul-talibanupdates/ , Zugriff 7.9.2021
Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung: 03.05.2022
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Meinungs- und Pressefreiheit wurden seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban lösten friedliche Proteste in ganz Afghanistan gewaltsam auf, wobei sie auch Schüsse, Elektroschockwaffen und Tränengas einsetzten und Demonstranten mit Peitschen und Kabeln schlugen und auspeitschten (AI 29.3.2022; vgl. AA 21.10.2021, FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Auch von Todesopfern bei Protesten wird berichtet (BBC 19.8.2021; vgl. AA 21.10.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind, verboten (TG 8.9.2021; vgl. AA 22.10.2021, USDOS 12.4.2022). Demnach müssen Demonstrationen unter Angaben von Details zu Zweck, Zeitraum und Ort des Protests mit einem Vorlauf von 24 Stunden beim Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden (AA 22.10.2021). Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Dennoch kommt es landesweit immer wieder zu Protesten und Gewaltanwendung gegen Demonstranten und Journalisten, zum Beispiel Ende Oktober 2021 bei einer Demonstration in Kabul für die Öffnung von Mädchenschulen (ANI 26.10.2021) und die Verbesserung der Wirtschaftslage (AA 21.10.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab, wenngleich einige fortgesetzt wurden, vor allem von Lehrern, Beschäftigten im Gesundheitswesen und anderen Arbeitnehmern, die gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter protestierten. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Meinungs- und Pressefreiheit wurden seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban lösten friedliche Proteste in ganz Afghanistan gewaltsam auf, wobei sie auch Schüsse, Elektroschockwaffen und Tränengas einsetzten und Demonstranten mit Peitschen und Kabeln schlugen und auspeitschten (AI 29.3.2022; vergleiche AA 21.10.2021, FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Auch von Todesopfern bei Protesten wird berichtet (BBC 19.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind, verboten (TG 8.9.2021; vergleiche AA 22.10.2021, USDOS 12.4.2022). Demnach müssen Demonstrationen unter Angaben von Details zu Zweck, Zeitraum und Ort des Protests mit einem Vorlauf von 24 Stunden beim Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden (AA 22.10.2021). Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Dennoch kommt es landesweit immer wieder zu Protesten und Gewaltanwendung gegen Demonstranten und Journalisten, zum Beispiel Ende Oktober 2021 bei einer Demonstration in Kabul für die Öffnung von Mädchenschulen (ANI 26.10.2021) und die Verbesserung der Wirtschaftslage (AA 21.10.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab, wenngleich einige fortgesetzt wurden, vor allem von Lehrern, Beschäftigten im Gesundheitswesen und anderen Arbeitnehmern, die gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter protestierten. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022).
Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist bislang nicht vorhanden (AA 21.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich gegenwärtig im Ausland. Prominente Figuren wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung Abdullah und der ehemalige Präsident Hamid Karzai befinden sich weiterhin in Kabul (AA 21.10.2021; vgl. FP 27.10.2021) und führen Gespräche, u. a. auch mit ausländischen Gästen. Ihr Aktionsradius ist darüber hinaus äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 21.10.2021).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist bislang nicht vorhanden (AA 21.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich gegenwärtig im Ausland. Prominente Figuren wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung Abdullah und der ehemalige Präsident Hamid Karzai befinden sich weiterhin in Kabul (AA 21.10.2021; vergleiche FP 27.10.2021) und führen Gespräche, u. a. auch mit ausländischen Gästen. Ihr Aktionsradius ist darüber hinaus äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 21.10.2021).
In Panjshir hat sich unter der Führung von Ahmad Massoud und dem ehemaligen Vizepräsidenten Saleh die sogenannte „Nationale Widerstandsfront“ gebildet, die laut eigenen Angaben auch nach der weitgehenden Übernahme der Provinz, durch die Taliban weiter aktiv ist und Angriffe durchführt. Vereinzelt gibt es auch aus anderen Provinzen Meldungen über bewaffneten Widerstand gegen die Taliban. Die Führung der „Nationalen Widerstandsfront“ hat sich mittlerweile nach Tadschikistan zurückgezogen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 4.10.2021).In Panjshir hat sich unter der Führung von Ahmad Massoud und dem ehemaligen Vizepräsidenten Saleh die sogenannte „Nationale Widerstandsfront“ gebildet, die laut eigenen Angaben auch nach der weitgehenden Übernahme der Provinz, durch die Taliban weiter aktiv ist und Angriffe durchführt. Vereinzelt gibt es auch aus anderen Provinzen Meldungen über bewaffneten Widerstand gegen die Taliban. Die Führung der „Nationalen Widerstandsfront“ hat sich mittlerweile nach Tadschikistan zurückgezogen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 4.10.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ , Zugriff 6.4.2022
• ANI - Asian News International (26.10.2021): Women protest in Kabul over closure of schools for girls in Afghanistan, https://www.aninews.in/news/world/asia/women-protest-in-kabul-over-closure -of-schools-for-girls-in-afghanistan20211026170721/ , Zugriff 4.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021): Afghanistan: Women beaten for demanding their rights, https://www.bbc.com/news/world-asia-58491747 , Zugriff 9.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban break up women’s rights protest in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-58450230 , Zugriff 7.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (19.8.2021): Taliban „carrying out door-to-door manhunt“, https://www.bbc.com/news/live/world-asia-58219963 , Zugriff 9.9.2021
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• France 24 (4.10.2021): Afghan resistance has sanctuary in Tajikistan, but fighting Taliban a ‘nonviable prospect’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211004-afghan-resistance-has-sanc tuary-in-tajikistan-but-fighting-taliban-a-non-viable-prospect , Zugriff 4.11.2021
• FP - Foreign Policy (27.10.2021): Don’t Blame Khalilzad for the Afghanistan Debacle, https://fore ignpolicy.com/2021/10/27/zalmay-khalilzad-blame-us-taliban-deal-afghanistan-withdrawal-ghani/ , Zugriff 4.11.2021
• TG - Guardien, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-havetheir-approval , Zugriff 9.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• TG - Guardian, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-havetheir-approval , Zugriff 9.9.2021
• WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates control over Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/afghanistan-kabul-talibanupdates/ , Zugriff 7.9.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS), war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022). Glaubwürdigen Berichten zufolge verwalteten regierungstreue lokale Machthaber, mächtige Personen in den Sicherheitskräften und Mitglieder der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene misshandelt wurden (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2.2019). Die Bedingungen in den von der früheren Regierung betriebenen Gefängnissen waren aufgrund von Überbelegung, mangelnden sanitären Einrichtungen und eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung trotz des erhöhten COVID-19-Risikos, sehr hart. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen war landesweit unterschiedlich und im Allgemeinen unzureichend (USDOS 12.4.2022).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS), war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022). Glaubwürdigen Berichten zufolge verwalteten regierungstreue lokale Machthaber, mächtige Personen in den Sicherheitskräften und Mitglieder der ANDSF private Gefängnisse, in denen Gefangene misshandelt wurden (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 4.2.2019). Die Bedingungen in den von der früheren Regierung betriebenen Gefängnissen waren aufgrund von Überbelegung, mangelnden sanitären Einrichtungen und eingeschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung trotz des erhöhten COVID-19-Risikos, sehr hart. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung in den Gefängnissen war landesweit unterschiedlich und im Allgemeinen unzureichend (USDOS 12.4.2022).
Die frühere Regierung verfügte in der Regel nicht über die Möglichkeit, Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge zu trennen oder Jugendliche nach der Schwere der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu trennen. Lokale Gefängnisse und Haftanstalten haben nicht immer getrennte Einrichtungen für weibliche Gefangene; auch herrscht ein Mangel an separaten Einrichtungen für Untersuchungs- und Strafhäftlinge (USDOS 12.4.2022). Vor allem Frauen und Kinder wurden vor der Machtübernahme der Taliban in Haft häufig Opfer von Misshandlungen. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt (AA 16.7.2021). Laut NGOs und Medienberichten hielten die Behörden Kinder unter 15 Jahren zusammen mit ihren Müttern im Gefängnis fest, was zum Teil auf die mangelnde Kapazität separater Kinderbetreuungszentren zurückzuführen war. Diese Berichte dokumentierten unzureichende Bildungs- und medizinische Einrichtungen für diese Minderjährigen (USDOS 12.4.2022).
Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der Regierung vor dem 15.August ein ernstes und weit verbreitetes Problem. NachAngaben der UNAMAwaren imApril landesweit mindestens 30 von 38 Gefängnissen überfüllt, mit einer durchschnittlichen Belegungsrate von fast 200 % (USDOS 12.4.2022). Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban wurden viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen geflohen oder freigelassen worden waren (USDOS 12.4.2022; vgl. AJ 17.8.2021, ANI 17.8.2021), darunter hochrangige Taliban (ANI 17.8.2021) und Mitglieder von ISKP und Al-Qaida (BBC 27.8.2021). Die beiden größten Gefängnisse - Pul-e-Charkhi in Kabul und Parwan in Bagram - blieben im Dezember weitgehend leer (USDOS 12.4.2022). Pule-Charkhi, das einst mit Tausenden von Taliban überfüllt war, die von der Regierung gefangen genommen und verhaftet worden waren, wird nun von einem Taliban-Befehlshaber geleitet, der einst dort inhaftiert war (BBC 25.9.2021; vgl. AJ 14.9.2021).Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der Regierung vor dem 15.August ein ernstes und weit verbreitetes Problem. NachAngaben der UNAMAwaren imApril landesweit mindestens 30 von 38 Gefängnissen überfüllt, mit einer durchschnittlichen Belegungsrate von fast 200 % (USDOS 12.4.2022). Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban wurden viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen geflohen oder freigelassen worden waren (USDOS 12.4.2022; vergleiche AJ 17.8.2021, ANI 17.8.2021), darunter hochrangige Taliban (ANI 17.8.2021) und Mitglieder von ISKP und Al-Qaida (BBC 27.8.2021). Die beiden größten Gefängnisse - Pul-e-Charkhi in Kabul und Parwan in Bagram - blieben im Dezember weitgehend leer (USDOS 12.4.2022). Pule-Charkhi, das einst mit Tausenden von Taliban überfüllt war, die von der Regierung gefangen genommen und verhaftet worden waren, wird nun von einem Taliban-Befehlshaber geleitet, der einst dort inhaftiert war (BBC 25.9.2021; vergleiche AJ 14.9.2021).
Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurde. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Am 23.11.2021 wies der Premierminister der Taliban die Behörden an, die Rechte der inhaftierten Personen gemäß der Scharia zu achten und zu schützen, unter anderem durch Begrenzung der Haftdauer. Dennoch erhielt UNAMA weiterhin Berichte über nicht vor Gerichte oder andere Streitbeilegungsmechanismen gebrachte Inhaftierte (UNGASC 28.1.2022; vgl. EASO 1.2022).Am 23.11.2021 wies der Premierminister der Taliban die Behörden an, die Rechte der inhaftierten Personen gemäß der Scharia zu achten und zu schützen, unter anderem durch Begrenzung der Haftdauer. Dennoch erhielt UNAMA weiterhin Berichte über nicht vor Gerichte oder andere Streitbeilegungsmechanismen gebrachte Inhaftierte (UNGASC 28.1.2022; vergleiche EASO 1.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021
• AJ - Al Jazeera (14.9.2021): Once inmates, Taliban now in charge of a Kabul prison, https://www. aljazeera.com/gallery/2021/9/14/inmates-taliban-charge-kabul-prison , Zugriff 19.11.2021
• AJ - Al Jazeera (17.8.2021): Thousands of Afghans enter Pakistan via Chaman border crossing, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/17/thousands-of-afghans-enter-pakistan-through-chama n-border-point , Zugriff 13.9.2021
• ANI - Asian News International (15.8.2021): Afghanistan: Hundreds of prisoners including Talibanterrorists escape from Charikar prison, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-hundreds-of-prisoners-including-taliban-terro rists-escape-from-charikar-prison20210815180838/ , Zugriff 13.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (25.9.2021):Afghanistan: Inside the prison staffed by former inmates released by the Taliban, https://www.bbc.com/news/av/world-asia-58678605 , Zugriff 19.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (27.8.2021): Afghanistan airport attack: Who are IS-K?, https://www.bbc.com/news/world-asia-58333533 , Zugriff 13.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf , Zugriff 12.4.2022
• FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2004321.html , Zugriff 2.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2020/country-chapters/afghanistan , Zugriff 2.9.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021b): Preventing Torture and Upholding the Rights of Detainees in Afghanistan: A Factor for Peace, https://www.ecoi.net/en/file /local/2044716/treatment_of_conflict_related_detainees_feb_2021_english.pdf , Zugriff 2.9.2021 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (4.2019): Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan: Preventing Torture and Ill-treatment under the Anti-Torture Law, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2006855/afghanistan_-_report_on_the_treatment_of_conflict-relate d_detainees_-_17_april_2019.pdf , Zugriff 2.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
Todesstrafe
Letzte Änderung: 03.05.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban imAugust 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Art. 170).Vor der Machtübernahme durch die Taliban imAugust 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA16.7.2021). Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.5.2017: Artikel 170,).
Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen (AA 21.10.2021; vgl. EASO 1.2022). Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021).Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen (AA 21.10.2021; vergleiche EASO 1.2022). Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 1.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf , Zugriff 12.4.2022
• StGb-AFGH - Strafgesetzbuch Afghanistan [Afghanistan] (15.5.2017): Strafgesetz, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOSEtwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS
12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft derAhmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vergleiche RFE/RL 22.10.2021).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022)In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 6.1.2022)
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand:
21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 1.9.2021
• ABC News (29.8.2021): Afghanistan’s religious minorities live in fear of Taliban, brace for persecution, https://www.nbcnews.com/news/world/afghanistan-s-religious-minorities-live-fear-taliban-br ace-persecution-n1277249 , Zugriff 2.9.2021
• AP - Associated Press (9.9.2021): Afghanistan’s last Jew leaves after Taliban takeover, https://apnews.com/article/middle-east-religion-israel-afghanistan-evacuations-c616b5b847da79f0cfc 1de6f0f37b0b7 , Zugriff 13.9.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi ngnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 19.4.2022
• CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society , Zugriff 2.9.2021
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• NAT - The National (6.10.2021): US religious freedom commission tells Taliban to respect minority rights, https://www.thenationalnews.com/world/us-news/2021/10/06/us-religious-freedom-commis sion-tells-taliban-to-respect-minority-rights/ , Zugriff 10.12.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31 642688.html , Zugriff 10.1.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.10.2021): Taliban Wages Deadly Crackdown On
• Afghan Salafists As War With IS-K Intensifies, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-crackdown-salaf is-islamic-state-khorasan/31524687.html , Zugriff 8.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-relig ious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021
• WT - Washington Times, The (6.10.2021): Minority religions see ‘rapid decline’ under Taliban control, U.S. rights official says, https://www.washingtontimes.com/news/2021/oct/6/minority-religions-see -rapid-decline-under-taliban/ , Zugriff 10.12.2021
Schiiten
Letzte Änderung: 03.05.2022
Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).
Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).
Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).
Im Oktober kam es zuAnschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).Im Oktober kam es zuAnschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA21.10.2021; vergleiche WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vergleiche TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vergleiche HRW 25.10.2021).
Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 1.9.2021
• AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige -der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/ , Zugriff 4.11.2021
• AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-tal iban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ , Zugriff 7.9.2021
• AN - Ariana News (17.10.2021): IEA pledges to increase security at Shi’ite mosques after 2nd deadly bombing, https://ariananews.af/iea-pledges-to-increase-security-at-shiite-mosques-after-2 nd-deadly-bombing/ , Zugriff 16.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (9.10.2021): Afghanistan: Deadly attack hits Kunduz mosque during Friday prayers, https://www.bbc.com/news/world-asia-58842793 , Zugriff 8.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734 , Zugriff 4.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban ’tortured and massacred’ men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463 , Zugriff 7.9.2021
• CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society , Zugriff 2.9.2021
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• HRW - Human Rights Watch (25.10.2021): Afghanistan: Surge in Islamic State Attacks on Shia, https://www.ecoi.net/en/document/2062826.html , Zugriff 16.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https: //cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq , Zugriff 16.11.2021
• TG - Guardian, The (8.10.2021): Shia mosque bombing kills dozens in Afghan city of Kunduz, https://www.theguardian.com/world/2021/oct/08/deadly-bomb-attack-hits-shia-mosque-in-afghancity-of-kunduz , Zugriff 8.11.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062654/afghanistan_h umanitarian_weekly_17_october_2021.pdf , Zugriff 2.11.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-relig ious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 1.9.2021
• WP -Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque in Afghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world/2021/10/15/af ghanistan-kandahar-mosque-explosion/ , Zugriff 2.11.2021
Sikhs und Hindus
Letzte Änderung: 04.05.2022
Nach Angaben von Sikh-Führern sind mit Mai 2021 weniger als 400 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft im Land geblieben, verglichen mit geschätzten 600 zu Beginn des Jahres 2020 und 1.300 im Jahr 2017 (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (RFI 20.1.2022; vgl. EUAA 23.3.2022). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach afghanische Sikhs und Hindus nach Indien reisen dürften und die Rechte der Sikhs geschützt würden (EUAA 23.3.2022; vgl. UNI 30.8.2021). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über die Sicherheit der Sikhs (EUAA 23.3.2022; vgl. UNI 18.8.2021). Viele afghanische Sikhs verließen ihre Häuser in verschiedenen Teilen Afghanistans und suchten Schutz in Gurdwaras(Sikh-Tempeln) (TG 25.8.2021; vgl. DW 8.9.2021, EUAA23.3.2022), insbesondere in der DashmeshPita in Karte Parwan, Kabul, während sie versuchten, das Land vom Flughafen Kabul aus zu verlassen (DW 8.9.2021; vgl. EUAA23.3.2022).Nach Angaben von Sikh-Führern sind mit Mai 2021 weniger als 400 Mitglieder der Sikh-Gemeinschaft im Land geblieben, verglichen mit geschätzten 600 zu Beginn des Jahres 2020 und 1.300 im Jahr 2017 (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (RFI 20.1.2022; vergleiche EUAA 23.3.2022). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach afghanische Sikhs und Hindus nach Indien reisen dürften und die Rechte der Sikhs geschützt würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche UNI 30.8.2021). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über die Sicherheit der Sikhs (EUAA 23.3.2022; vergleiche UNI 18.8.2021). Viele afghanische Sikhs verließen ihre Häuser in verschiedenen Teilen Afghanistans und suchten Schutz in Gurdwaras(Sikh-Tempeln) (TG 25.8.2021; vergleiche DW 8.9.2021, EUAA23.3.2022), insbesondere in der DashmeshPita in Karte Parwan, Kabul, während sie versuchten, das Land vom Flughafen Kabul aus zu verlassen (DW 8.9.2021; vergleiche EUAA23.3.2022).
Im Jänner 2022 schätzte ein Mitglied der afghanischen Sikh-Gemeinde, dass noch rund 140 Sikhs vor allem in der ostafghanischen Stadt Jalalabad und in Kabul leben (France24 20.1.2022; vgl. EUAA 23.3.2022). Nach Angaben von Radio France Internationale gibt es in Kabul nur noch einen einzigen funktionstüchtigen Sikh-Tempel: die Karte Parwan Gurdwara (Gurdwara Dashmesh Pita) (RFI 20.1.2022; vgl. EUAA 23.3.2022). Im Oktober 2021 berichteten Sikhs über Belästigungen durch bewaffnete Taliban-Vertreter in ihrem zentralen Tempel in Kabul (USDOS 12.4.2022).Im Jänner 2022 schätzte ein Mitglied der afghanischen Sikh-Gemeinde, dass noch rund 140 Sikhs vor allem in der ostafghanischen Stadt Jalalabad und in Kabul leben (France24 20.1.2022; vergleiche EUAA 23.3.2022). Nach Angaben von Radio France Internationale gibt es in Kabul nur noch einen einzigen funktionstüchtigen Sikh-Tempel: die Karte Parwan Gurdwara (Gurdwara Dashmesh Pita) (RFI 20.1.2022; vergleiche EUAA 23.3.2022). Im Oktober 2021 berichteten Sikhs über Belästigungen durch bewaffnete Taliban-Vertreter in ihrem zentralen Tempel in Kabul (USDOS 12.4.2022).
Konkrete Vorfälle im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt gegen Sikhs seit August 2021 konnten bis März 2022 nicht gefunden werden (EUAA 23.3.2022). Sikhs sehen sich seit langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt(RFI 20.1.2021; vgl. EUAA 23.3.2022, DW 8.9.2022).Konkrete Vorfälle im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt gegen Sikhs seit August 2021 konnten bis März 2022 nicht gefunden werden (EUAA 23.3.2022). Sikhs sehen sich seit langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt(RFI 20.1.2021; vergleiche EUAA 23.3.2022, DW 8.9.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 1.9.2021
• DW - Deutsch Welle (8.9.2021): Afghanistan: What does Taliban rule mean for Sikhs and Hindus?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-does-taliban-rule-mean-for-sikhs-and-hindus/a59122249, Zugriff 8.4.2022
• EUAA - European Union Agency for Asylum (23.3.2022): COI Query: Situation of Sikhs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070022/2022_03_23_EUAA_COI_Query_Response_AFGHANISTAN_SIKH.pdf , Zugriff 8.4.2022
• France24 (20.1.2022): Stay or go? Dilemma facing last of the Afghan Sikhs, https://www.france24.com/en/live-news/20220120-stay-or-go-dilemma-facing-last-of-the-afghan-sikhs , Zugriff 7.3.2022
• TG - Guardien, The (25.8.2021): ‘We can never go back’: Taliban surge spreads fear in Delhi’s‘Little Kabul’, https://www.theguardian.com/world/2021/aug/25/if-i-go-back-i-will-be-killed-the-plig ht-of-afghan-refugees-in-india , Zugriff 8.4.2022
• UNI - United News of India (30.8.2021): Afghan Hindus, Sikhs can travel to India: Taliban, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070022/2022_03_23_EUAA_COI_Query_Response_AFGHANIST AN_SIKH.pdf Zugriff 8.4.2022
• UNI - United News of India (19.8.2021): Sikhs in Kabul are afraid, though Talibanis assured them safety: Manjinder Singh Sirsa, http://www.uniindia.net/news/india/sikhs-in-kabul-are-afraid-though -talibanis-assured-them-safety-manjinder-singh-sirsa/2482048.html , Zugriff 8.4.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-relig ious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 3.9.2021
Baha‘i
Letzte Änderung: 27.01.2022
Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der Baha‘i-Gemeinschaft in Afghanistan (USDOS 12.5.2021). UNHCR schätzte ihre Zahl 2013 landesweit auf 2.000 Personen (AA 16.7.2021). Die Gemeinschaft der Baha‘i ist hauptsächlich in Kabul ansässig, mit wenigen Mitgliedern in Kandahar (USDOS 12.5.2021).
Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 12.5.2021). Sie galten somit als Ungläubige, nicht jedoch als Konvertiten und wurden keines Vergehens angeklagt. Strafverfolgung wegen Blasphemie wurde nicht berichtet (USDOS 12.5.2021).
[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die religiöse Minderheit der Baha‘i sind noch keine validen Informationen bekannt]
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 1.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-relig ious-freedom/afghanistan , Zugriff 2.9.2021
Apostasie, Blasphemie, Konversion
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021).
Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christlicheAfghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 7.4.2021).
Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021
• LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (7.4.2021): https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050251/Landinfo-Report-Afghanistan-Christian-Converts-070402021. pdf , Zugriff 2.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-relig ious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung: 03.05.2022
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).
Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).
Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021).
Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society , Zugriff 2.9.2021
• Karrell, Daniel (26.1.2017): Ethnic Political Mobilization in Contemporary Afghanistan: An Interview with Abdul Rahman Rahmani, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/sena.12216 , Zugriff 15.9.2021 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/-????? ?-????-????.??? -???-????pdf , Zugriff 2.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes& Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-cl anstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
Paschtunen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte,weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vergleiche NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte,weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vergleiche RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).
Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 21.10.2021).Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 21.10.2021).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (4.2011): The Insurgents of the Afghan North,https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/downloads/2012/10/AAN-2011-Norther n-Insurgents-summ.pdf , Zugriff 2.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2016): Who are the Taliban?, https://www.bbc.com/ news/world-south-asia-11451718 , Zugriff 2.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (9.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Recruitment by armed groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/1131093/90_14743
53951_2019-09-easo-afghanistan-recruitment.pdf , Zugriff 2.9.2021
• MRG - Minority Rights Group (o.D.e): Afghanistan - Pashtuns, https://minorityrights.org/minorities/ pashtuns/ , Zugriff 2.9.2021
• NYT - New York Times, The (10.6.2019):Afghan Peace Marchers Meet the Taliban and Find ‘People Just Like Us’, https://www.nytimes.com/2019/06/10/world/asia/afghanistan-peace-march-taliban. html , Zugriff 2.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2018): Afghan Taliban Wants What It Hasn’t Been Able To Hold: Hazara Regions, https://www.rferl.org/a/afghan-taliban-wants-what-it-hasn-tbeen-able-to-hold-hazara-regions/29598848.html , Zugriff 2.9.2021• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2018): Afghan Taliban Wants What römisch eins t Hasn’t Been Able To Hold: Hazara Regions, https://www.rferl.org/a/afghan-taliban-wants-what-it-hasn-tbeen-able-to-hold-hazara-regions/29598848.html , Zugriff 2.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes& Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-cl anstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHANISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
Tadschiken
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG o.D.d).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vergleiche RFE/RL 9.8.2019). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG o.D.d).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Quellen:
• MRG - Minority Rights Group (o.D.d):Afghanistan - Tajiks, https://minorityrights.org/minorities/tajiks/ , Zugriff 27.1.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (9.8.2019): Who’s Who Among The Afghan Presidential Candidates, https://www.rferl.org/a/afghan-presidential-election-candidates/30102105.html , Zugriff 2.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021
Hazara
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016).
Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019).
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 12.5.2021). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 12.5.2021).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).
Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018).
Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022).Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022).
Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter der ISIS-K mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021; vgl. AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter der ISIS-K mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021; vergleiche AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022). Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021; vgl. AAN 17.1.2022). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vgl. DIS 12.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022). Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (AA 21.10.2021; vergleiche AAN 17.1.2022). Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (AA 21.10.2021; vergleiche DIS 12.2021).
Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vgl. WSJ 2.9.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vgl. AJ 19.8.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolgeIm Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 21.10.2021; vergleiche WSJ 2.9.2021). Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anm.: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.8.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA 21.10.2021; vergleiche AJ 19.8.2021). Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge
Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vgl. WP 1.11.2021).Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS 12.2021). Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (DIS 12.2021; vergleiche WP 1.11.2021).
Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).
Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.3.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vergleiche DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.3.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).
Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (17.1.2022): A Community Under Attack: How successive governments failed west Kabul and the Hazaras who live there, https://www.afghanistan-analysts .org/en/reports/war-and-peace/a-community-under-attack-how-successive-governments-failed-w est-kabul-and-the-hazaras-who-live-there/ , Zugriff 8.3.2022
• AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Ka bul-Police-Districts.pdf , Zugriff 2.9.2021
• AI - Amnesty International (5.10.2021): Afghanistan: Angehörige der Hazara von Taliban getötet, darunter ein 17-jähriges Mädchen, https://www.amnesty.at/news-events/afghanistan-angehoerige -der-hazara-von-taliban-getoetet-darunter-ein-17-jaehriges-maedchen/ , Zugriff 4.11.2021
• AI - Amnesty International (19.8.2021): Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new investigation, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-tal iban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ , Zugriff 7.9.2021
• AJ - Al Jazeera (9.5.2021): Grief and anger after deadly blasts target Afghan school, https://www.aljazeera.com/news/2021/5/9/afghans-grieve-after-deadly-blasts-target-school-girls-in-kabul , Zugriff 2.9.2021
• AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf , Zugriff 2.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (5.10.2021): Afghanistan: Taliban unlawfully killed 13 ethnic Hazara people, Amnesty says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58807734 , Zugriff 4.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban ’tortured and massacred’ men from Hazara minority, https://www.bbc.com/news/world-asia-58277463 , Zugriff 7.9.2021
• DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms =Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 10.1.2021
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom of the World 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2 030803.html , Zugriff 2.9.2021
• GS - Global Security (21.8.2012): Ismailis, https://www.globalsecurity.org/military/world/afghanista n/ismaili.htm , Zugriff 2.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (22.10.2021): Afghanistan: Taliban Forcibly Evict Minority Shia, https: //cloud.staatendokumentation.at/index.php/call/hupe87gq , Zugriff 16.11.2021
• MEI - Middle Eastern Institute (10.2018): The Fatemiyoun Division: Afghan Fighters in the Syrian Civil War, https://www.mei.edu/sites/default/files/2018-11/PP11_Schneider.pdf , Zugriff 2.9.2021
• MRG - Minority Rights Group (o.D.c.) [letztes Referenzdatum 12.2017]: Afghanistan - Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras/ , Zugriff 2.9.2021
• NYT - New York Times (9.5.2021): Bombing Outside Afghan School Kills at Least 50, With Girls as Targets, https://www.nytimes.com/2021/05/08/world/asia/bombing-school-afghanistan.html , Zugriff 2.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA[Afghanistan] (7.2016):AfPak - Grundlagen der Stammes& Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-cl anstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 2.9.2021
• TN - Tolonews (8.5.2021): Blasts Near Girls’ School in Kabul; 30 People Killed, https://tolonews.c om/afghanistan-172024 , Zugriff 2.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-relig ious-freedom/afghanistan/ , Zugriff 2.9.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.10.2021): Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/document/2062245.html , Zugriff 2.11.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• WP -Washington Post, The (1.11.2021): The Taliban is trying to win over Afghanistan’s Shiites with a 33-year-old Hazara emissary. But many question the group’s sincerity, https://www.washington post.com/world/asia_pacific/taliban-afghanistan-hazaras/2021/11/01/096c9690-3775-11ec-9662399cfa75efee_story.html , Zugriff 10.1.2022
• WP -Washington Post, The (15.10.2021): Suicide bombers hit Shiite mosque in Afghanistan killing dozens - the second such attack in a week, https://www.washingtonpost.com/world/2021/10/15/af ghanistan-kandahar-mosque-explosion/ , Zugriff 2.11.2021
• WP - Washington Post (21.3.2018): ‘We suffer more’: Rising violence on Shiite targets takes toll on Afghanistan’s Hazaras, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikesshiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.h tml?utm_term=.a0a208a8f985 , Zugriff 2.9.2021
• WSJ - Wall Street Journal (2.9.2021): Taliban Reach Out to Shiite Hazara Minority, Seeking Unityand Iran Ties, https://www.wsj.com/articles/taliban-reach-out-to-shiite-hazara-minority-seeking-uni ty-and-iran-ties-11630599286 , Zugriff 10.1.2022
Usbeken
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung (MRG o.D.b). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG o.D.b). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u.a.), wo ihre Wirtschaftsund Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016).
Die Usbeken haben Stammesidentitäten, die immer noch weitgehend die Strukturen innerhalb ihrer jeweiligen Gesellschaft bestimmen, was sich sowohl in ihrem sozialen als auch in ihrem politischen Leben widerspiegelt (MRG o.D.b.).
Quellen:
• MRG - Minority Rights Group (o.D.b): Afghanistan - Uzbeks and Turkmens, https://minorityrights.o rg/minorities/uzbeks-and-turkmens/ , Zugriff 22.1.2022
• STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstru ktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 3.9.2021
Kutschi, Nomaden
Letzte Änderung: 03.05.2022
Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi paschtunisch (TD 19.4.2019; vgl. MRG o.D.a, AA 15.7.2021) und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans (MRG o.D.a). Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte KutschiPopulation findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG o.D.a).Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi paschtunisch (TD 19.4.2019; vergleiche MRG o.D.a, AA 15.7.2021) und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans (MRG o.D.a). Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte KutschiPopulation findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG o.D.a).
Viele Kuchi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG o.D.a; vgl. AAN 19.3.2019). Ein großer Teil der Nomaden zieht im Sommer in die Weidegebiete von Hazarajat (zentrales Hochland) (AREU 1.2018; vgl. GIZ 4.2019). Nur noch wenige Tausend Menschen führen ein Leben als Hirtennomaden (MRG o.J.; vgl. AREU 1.2018).Viele Kuchi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG o.D.a; vergleiche AAN 19.3.2019). Ein großer Teil der Nomaden zieht im Sommer in die Weidegebiete von Hazarajat (zentrales Hochland) (AREU 1.2018; vergleiche GIZ 4.2019). Nur noch wenige Tausend Menschen führen ein Leben als Hirtennomaden (MRG o.J.; vergleiche AREU 1.2018).
Traditionell waren die Kutschi eine nomadische Gemeinschaft; jahrzehntelange Konflikte und Dürre haben verstärkt dazu geführt, dass die afghanischen Kutschi ihren traditionellen Lebensstil aufgaben und sich in festen Siedlungsgebieten niedergelassen haben. Manche Kutschi haben ihr Vieh verloren und haben versucht, sich dauerhaft oder temporär in nicht-regulierten Gebieten niederzulassen (TD 19.4.2019; vgl.AREU 1.2018, GIZ 4.2019), was zu Konflikten mitAnwohnern und Kommandanten aufgrund von Landbesitz und Wasserzugang führte (TD 19.4.2019; vgl. AREU 1.2018).Traditionell waren die Kutschi eine nomadische Gemeinschaft; jahrzehntelange Konflikte und Dürre haben verstärkt dazu geführt, dass die afghanischen Kutschi ihren traditionellen Lebensstil aufgaben und sich in festen Siedlungsgebieten niedergelassen haben. Manche Kutschi haben ihr Vieh verloren und haben versucht, sich dauerhaft oder temporär in nicht-regulierten Gebieten niederzulassen (TD 19.4.2019; vgl.AREU 1.2018, GIZ 4.2019), was zu Konflikten mitAnwohnern und Kommandanten aufgrund von Landbesitz und Wasserzugang führte (TD 19.4.2019; vergleiche AREU 1.2018).
Kutschi leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein - mangels funktionierendem Katasterwesen in Afghanistan ein häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem (AA 16.7.2021; vgl. AREU 1.2018).Kutschi leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein - mangels funktionierendem Katasterwesen in Afghanistan ein häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem (AA 16.7.2021; vergleiche AREU 1.2018).
Konflikte basieren u.a. auf der Blockade der Zugangswege zu den Weiden durch die sesshafte Bevölkerung, da das durchziehende Vieh landwirtschaftliche Flächen beschädigt; oder auch auf der Übernahme von Weideland der Nomaden durch die sesshafte Dorfbevölkerung zur eigenen Beweidung, Kultivierung oder Bebauung. Ebenso entstehen Konflikte durch das Bevölkerungswachstum, wodurch frühere Weidegebiete der Nomaden vermehrt verbaut werden, insbesondere im Nahbereich größerer Städte (AREU 1.2018).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked: A Geographical Guide to a Metropolis In The Making, https://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2019/03/Ka bul-Police-Districts.pdf , Zugriff 2.9.2021
• AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (1.2018): Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423721/1788_1517926773_012018.pdf ,Zugriff 2.9.2021
• MRG - Minority Rights Group (o.D.a): Afghanistan - Kuchis, https://minorityrights.org/minorities/ku chis/ , Zugriff 2.9.2021
• TD - The Diplomat (19.4.2019): Afghanistan’s Most Vulnerable Women, https://thediplomat.com/ 2019/04/afghanistans-most-vulnerable-women/ , Zugriff 2.9.2021
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 03.05.2022
Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).
Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021).
Die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen wurden trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, einschließlich des Rechts auf Bildung, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022).
In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung und das Recht auf friedliche Versammlung. Die Taliban suchten auch hochrangige Frauen auf und verwehrten ihnen die Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Häuser (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021; HRW 13.1.2022).In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vergleiche UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung und das Recht auf friedliche Versammlung. Die Taliban suchten auch hochrangige Frauen auf und verwehrten ihnen die Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Häuser (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.9.2021; HRW 13.1.2022).
Experten äußerten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vgl. RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vgl. AJ 13.2.2022).Experten äußerten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vergleiche RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vergleiche AJ 13.2.2022).
Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022).Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022).
Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022).Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022).
Einige öffentliche Universitäten inAfghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022).Einige öffentliche Universitäten inAfghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vergleiche HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022).
Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2022, dass die Taliban „Überprüfungen“ von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.4.2022).
Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen alsAnstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen alsAnstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021).
Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).
Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).
Die Religionspolizei der Taliban affichierte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vgl. Dawn 8.1.2022).Die Religionspolizei der Taliban affichierte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vergleiche Dawn 8.1.2022).
Anmerkung: Weitere Informationen zu Schulbildung von Mädchen sind im Unterkapitel „Schulbildung in Afghanistan“ im Kapitel „Kinder“ zu finden.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• ABC News (3.12.2021): Taliban chief bans forced marriage of women in Afghanistan, https://abcn ews.go.com/International/wireStory/taliban-bans-forced-marriages-women-afghanistan-81536354 , Zugriff 15.12.2021
• AI - Amnesty International (13.10.2021): Afghanistan: Taliban must allow girls to return to school immediately – new testimony, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2021/10/afghanis tan-taliban-must-allow-girls-to-return-to-school-immediately-new-testimony/ , Zugriff 5.11.2021
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AJ - Al Jazeera (26.2.2022): Afghan public universities reopen with gender segregated classes, ht tps://www.aljazeera.com/news/2022/2/26/afghan-main-universities-reopen-but-few-women-return , Zugriff 7.4.2022
• AJ - Al Jazeera (13.2.2022): Missing Afghan women activists released: UN, https://www.aljaze era.com/news/2022/2/13/four-missing-afghan-women-activists-released-by-authorities Zugriff 16.2.2022
• AJ - Al Jazeera (3.12.2021): Taliban bans forced marriage of women in Afghanistan, https://www. aljazeera.com/news/2021/12/3/taliban-bans-forced-marriage-calls-for-equal-rights-for-women , Zugriff 15.12.2021
• AJ - Al Jazeera (25.11.2021): Afghan women speak up against new Taliban media guidelines, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/25/afghan-women-speak-up-against-new-taliban-mediaguidelines , Zugriff 15.12.2021
• AJ - Al Jazeera (16.8.2021): As the Taliban seized cities, they sent women home,https://www.aljazeera.com/economy/2021/8/16/as-the-taliban-seized-cities-they-sent-women-pac king-home , Zugriff 7.9.2021
• AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan women demand rights as Taliban seek recognition, https://apnews.com/article/middle-east-taliban-9ff0ffd05b66f3e48c5871c04386c529 , Zugriff 7.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (14.2.2022): Afghan woman activist released after arrest in January, https://www.bbc.com/news/world-asia-60362532 Zugriff 16.2.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (21.1.2022): Afghan women taken from their homes after speaking out, https://www.bbc.com/news/world-asia-60091003 , Zugriff 16.2.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (17.9.2021): Afghanistan: Taliban morality police replace women’s ministry, https://www.bbc.com/news/world-asia-58600231 , Zugriff 5.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021): Afghanistan: Women beaten for demanding their rights, https://www.bbc.com/news/world-asia-58491747 , Zugriff 9.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (5.9.2021): Afghanistan: Taliban accused of killing pregnant police officer, https://www.bbc.com/news/world-asia-58455826 , Zugriff 29.10.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Taliban break up women’s rights protest in Kabul, https://www.bbc.com/news/world-asia-58450230 , Zugriff 7.9.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document/2063527.html , Zugriff 11.11.2021
• CNN - Cable News Network (8.9.2021): Taliban fighters use whips againstAfghan women protesting the all-male interim government, https://edition.cnn.com/2021/09/08/asia/afghanistan-women-tali ban-government-intl/index.html , Zugriff 9.9.2021
• CNN - Cable News Network (6.9.2021): Taliban accused of murdering pregnant Afghan policewoman in front of her family, https://edition.cnn.com/2021/09/06/asia/taliban-afghanistan-pregnant-p olicewoman-murder-intl/index.html, Zugriff 9.9.2021
• Dawn (8.1.2022): Taliban issue posters ordering women to cover up, https://www.dawn.com/news/ 1668249/taliban-issue-posters-ordering-women-to-cover-up , Zugriff 17.2.2022
• FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (9.9.2021): Taliban untersagen vorerst weitere Proteste, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-taliban-untersagen-vorerst-weitere-protest e-17528130.html , Zugriff 9.9.2021
• France 24 (6.11.2021): Four women slain in Afghanistan after phone call ‘to join evacuation flight’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211106-four-women-slain-in-afghanistan-after-phonecall-to-join-evacuation-flight , Zugriff 24.11.2021
• France 24 (11.9.2021): Veiled protest: Afghan women rally in support of the Taliban, https://www.fr ance24.com/en/live-news/20210911-veiled-protest-afghan-women-rally-in-support-of-the-taliban , Zugriff 14.9.2021
• HRW – Human Rights Watch (25.3.2022): Afghan Girls Grieve After School Ban Reinstated; Taliban’s Attack on Girls’ Right to Education Continues, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070466.h tml , Zugriff 7.4.2022
• HRW - Human Rights Watch (24.1.2022): Afghan Women’s Rights Activists Forcibly Disappeared, https://www.ecoi.net/en/document/2066927.html , Zugriff 17.2.2022
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2022/country-chapters/afghanistan , Zugriff 10.2.2022
• HRW - Human Rights Watch (4.11.2021): Afghanistan: Taliban Blocking Female Aid Workers, https://www.hrw.org/news/2021/11/04/afghanistan-taliban-blocking-female-aid-workers# , Zugriff 11.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (29.10.2021): Afghanistan: Taliban ‘Vice’ Handbook Abusive, https: //www.hrw.org/news/2021/10/29/afghanistan-taliban-vice-handbook-abusive , Zugriff 11.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women’s Rights in Afghanistan, https: //www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan , Zugriff 7.9.2021
• ILO - International Labour Organisation (1.2022): Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Employment%20prosp ects%20in%20Afghanistan%20-%20a%20rapid%20impact%20assessment%20%28January%2 02022%29.pdf , Zugriff 11.2.2022
• IPS - Inter Press Service (24.3.2022): Afghanistan’s Girls’ Education is a Women’s Rights Issue https://www.ipsnews.net/2022/03/cost-war-23-million-afghans-suffer-acute-hunger-95-dont-eat-en ough-food/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=cost-war-23-million-afghans-suff er-acute-hunger-95-dont-eat-enough-food , Zugriff 7.4.2022
• IWPR - Institute for War and Peace Reporting (8.3.2021): Afghanistan: „They Are Trying to Silence Women Forever“, https://www.ecoi.net/en/document/2046826.html , Zugriff 6.9.2021
• NPR - National Public Radio (8.9.2021): Afghan Women Will Be Banned From Playing Sports, A Taliban Official Says, https://www.npr.org/2021/09/08/1035202289/afghan-women-banned-sports -taliban-cricket-afghanistan , Zugriff 9.9.2021
• NYT - New York Times (11.9.2021): At Pro-Taliban Protest, a Symbol of America’s Lost Influence: Faces Obscured by Veils, https://www.nytimes.com/2021/09/11/world/europe/afghanistan-womenburqas.html , Zugriff 14.9.2021
• NZZ - Neue Zürcher Zeitung (26.3.2022): Machtwechsel in Afghanistan: Protest in Kabul gegen Schulausschluss von Mädchen, https://www.nzz.ch/international/machtwechsel-in-afghanistan-u no-wollen-keine-taliban-vertreter-als-botschafter-akzeptieren-taliban-veroeffentlichen-erlass-zu-f rauenrechten-ld.1541939?kid=nl165_2022-1-29&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2022-01-29&t rco=&reduced=true , Zugriff 1.4.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (22.1.2022): Taliban Claims Right To Jail Protesters Following Disappearance Of Afghan Women Activists, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-tal iban-women-disappeared/31666490.html , Zugriff 16.2.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.10.2021): Rights Group Says Taliban Imposing Harsher ’Vice’ Rules Than Publicly Announced, https://gandhara.rferl.org/a/hrw-taliban-vice-rules/31535148.html , Zugriff 12.11.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.9.2021): Taliban Imposes New Dress Code, Segregation Of Women At Afghan Universities, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-dress-code-segregat ion-women/31446726.html , Zugriff 28.10.2021
• REU - Reuters (25.2.2022): College dreams dashed as young Afghan women fight to keep poverty at bay, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/college-dreams-dashed-young-afghan-womenfight-keep-poverty-bay-2022-02-25/ , Zugriff 7.4.2022
• REU - Reuters (6.9.2021): A curtain divides male, female students as Afghan universities reopen, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/curtain-divides-male-female-students-afghan-universit ies-reopen-2021-09-06/ , Zugriff 7.9.2021
• REU - Reuters (3.9.2021): Hunted by the men they jailed,Afghanistan’s women judges seek escape, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/hunted-by-men-they-jailed-afghanistans-women-judg es-seek-escape-2021-09-03/ , Zugriff 8.9.2021
• RSF - Reporters Sans Frontières (11.3.2021): Situation getting more critical for Afghan women journalists, report says, https://rsf.org/en/news/situation-getting-more-critical-afghan-women-journ alists-report-says , Zugriff 6.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina - Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032976.html , Zugriff 6.9.2021
• Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte, https://www.taz.de/Gespr aeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/ , Zugriff 6.9.2021
• TG - Guardian, The (3.2.2022): Afghan universities reopen with strict rules for female students, https://www.theguardian.com/global-development/2022/feb/03/afghan-universities-reopen-with-str ict-rules-for-female-students , Zugriff 7.4.2022
• TG - Guardian, The (5.11.2021): Women’s rights activist shot dead in northern Afghanistan, https: //www.theguardian.com/world/2021/nov/05/womens-rights-activist-shot-dead-in-northern-afghani stan , Zugriff 24.11.2021
• TG - Guardian, The (17.9.2021): Taliban ban girls from secondary education in Afghanistan, https: //www.theguardian.com/world/2021/sep/17/taliban-ban-girls-from-secondary-education-in-afghan istan , Zugriff 5.11.2021
• TG - Guardian, The (8.9.2021): Taliban ban protests and slogans that don’t have their approval, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/08/taliban-ban-protests-and-slogans-that-dont-havetheir-approval, Zugriff 9.9.2021
• TG - Guardian, The (20.8.2021): Relative of Deutsche Welle journalist killed by Taliban, https: //www.theguardian.com/world/2021/aug/20/relative-deutsche-welle-journalist-killed-taliban-germ an-broadcaster-afghans-media , Zugriff 28.10.2021
• TN - Tolonews (26.2.2022): Public Universities Open in Cold Climate Areas, Genders Separated, https://tolonews.com/afghanistan-176878 , Zugriff 7.4.2022
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.1.2022): Afghanistan: Taliban attempting to steadily erase women and girls from public life – UN experts, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=28029&LangID=E , Zugriff 11.2.2022
• USAT - USAToday (3.9.2019): Afghanistan peace talks: Lasting peace is impossible without women at the negotiating table, https://eu.usatoday.com/story/opinion/2019/09/03/afghanistan-peace-tal ks-taliban-women-stakes-column/2155196001/ , Zugriff 6.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• VOA - Voice of America (7.1.2022): Taliban Religious Police Issue Posters Ordering Women to Cover Up, https://www.voanews.com/a/taliban-religious-police-issue-posters-ordering-women-to-c over-up-/6388024.html , Zugriff 17.2.2022
• VOA - Voice of America (21.11.2021): Taliban Edict Targets ‘Immoral’ Afghan TV Shows Featuring Female Artists, https://www.voanews.com/a/taliban-edict-targets-immoral-afghan-tv-shows-featur ing-female-artists/6322144.html , Zugriff 14.12.2021
• WP - Washington Post (7.9.2021): Protesters keep up the pressure as Taliban consolidates control over Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2021/09/07/afghanistan-kabul-talibanupdates/ , Zugriff 7.9.2021
Kinder
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt- mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt- mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022).Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vergleiche Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vergleiche UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vergleiche UNGASC 28.1.2022).
Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013).
Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a).
In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021).
Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022).Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022).
Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vgl. TN 15.3.2022).Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vergleiche TN 15.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 6.9.2021
• ABC News (3.12.2021): Taliban chief bans forced marriage of women in Afghanistan, https://abcn ews.go.com/International/wireStory/taliban-bans-forced-marriages-women-afghanistan-81536354 , Zugriff 15.12.2021
• AJ - Al Jazeera (3.12.2021): Taliban bans forced marriage of women in Afghanistan, https://www. aljazeera.com/news/2021/12/3/taliban-bans-forced-marriage-calls-for-equal-rights-for-women , Zugriff 15.12.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (29.9.2021): Afghanistan: ’My young sister will be forced to marry a Taliban fighter’, https://www.bbc.com/news/uk-58731008 , Zugriff 4.11.2021
• Dawn (27.10.2021): Hunger forces Afghans to sell young daughters into marriage, https://www.da wn.com/news/1654162/hunger-forces-afghans-to-sell-young-daughters-into-marriage , Zugriff 4.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (17.3.2022): Running Out to Address Afghanistan’s Hunger Crisis;
Without a Functioning Central Bank, Aid Not Enough, https://www.ecoi.net/de/dokument/2069742 .html , Zugriff 11.4.2022
• HRW - Human Rights Watch (7.6.2021): „Forgotten Children“ - Children detained in Afghanistan for alleged association with armed groups, June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054357 /afghanistan-forgotten-children-06222021.pdf , Zugriff 6.9.2021
• IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.2021): Afghanistan, http://www.ipcinfo.or g/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_AcuteFoodInsec_2021Oct2022Mar_repor t.pdf , Zugriff 22.11.2021
• NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/-????? ?-????-????p.??? -???-????df, Zugriff 6.9.2021
• TG - Guardien, The (17.9.2021): Taliban ban girls from secondary education in Afghanistan, https: //www.theguardian.com/world/2021/sep/17/taliban-ban-girls-from-secondary-education-in-afghan istan , Zugriff 5.11.2021
• TN - Tolonews (15.3.2022): Malnutrition Causing Increase in Premature Births, Fatalities, https: //tolonews.com/health-177128 , Zugriff 11.4.2022
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNFPA - (18.12.2018): Young people make their voices heard through the Afghan Youth Parliament, https://afghanistan.unfpa.org/en/news/young-people-make-their-voices-heard-through-afghan-yo uth-parliament , Zugriff 6.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNICEF - United Nations Children’s Fund (12.11.2021): Girls increasingly at risk of child marriage in Afghanistan, https://www.unicef.org/press-releases/girls-increasingly-risk-child-marriage-afgha nistan , Zugriff 25.11.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• Ventevogel, Peter/Jordans, Mark J.D./Eggerman, Mark/van Mierlo, Bibiane/Panter-Brick, Catherine (2013): Child Mental Health, Psychosocial Well-Being and Resilience in Afghanistan: A Review and Future Directions. In: Fernando, Chandi/Ferrari, Michael (Hg.), Handbook of Resilience in Children of War, https://www.researchgate.net/publication/264557725_Child_Mental_Health_Psychos ocial_Well-Being_and_Resilience_in_Afghanistan_A_Review_and_Future_Directions , Zugriff 6.9.2021
• WL - Watchlist (1.9.2021): Children and Armed Conflict Monthly Update – September 2021, https://reliefweb.int/report/afghanistan/children-and-armed-conflict-monthly-update-september-2021 , Zugriff 9.9.2021
• WoM - Worldometers (6.10.2020): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/worldpopulation/afghanistan-population/ , Zugriff 6.9.2021
• WFP/FAO - World Food Program/Food and Agriculture Organization (25.10.2021): Half of Afghanistan’s population face acute hunger as humanitarian needs grow to record levels, https://www.fao. org/newsroom/detail/FAO-WFP-half-of-afghanistan-s-population-face-acute-hunger-251021/en , Zugriff 22.11.2021
Schulbildung in Afghanistan
Letzte Änderung: 04.05.2022
Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vgl. TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vgl. BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vgl. AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Derzeit können Mädchen nur in einigen Provinzen wie Balkh (Mazar-e Sharif) eine Sekundar- oder Oberschule besuchen. In den anderen Provinzen können Mädchen nur die Primarstufe besuchen. Alle Mädchen, die eine Schule besuchen, müssen in von den Jungen getrennten Klassen von weiblichen Lehrern unterrichtet werden und den Hidschab tragen (RA KBL 11.11.2021; vgl. AI 13.10.2021, REU 12.10.2021).Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vergleiche TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vergleiche AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Derzeit können Mädchen nur in einigen Provinzen wie Balkh (Mazar-e Sharif) eine Sekundar- oder Oberschule besuchen. In den anderen Provinzen können Mädchen nur die Primarstufe besuchen. Alle Mädchen, die eine Schule besuchen, müssen in von den Jungen getrennten Klassen von weiblichen Lehrern unterrichtet werden und den Hidschab tragen (RA KBL 11.11.2021; vergleiche AI 13.10.2021, REU 12.10.2021).
Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022).Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vergleiche HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AI - Amnesty International (28.3.2022): Afghanistan: Taliban’s backtrack on school re-opening for girls irreversibly impacts their future, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070444.html , Zugriff 7.4.2022
• AI - Amnesty International (13.10.2021): Afghanistan: Taliban must allow girls to return to school immediately – new testimony, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2021/10/afghanis tan-taliban-must-allow-girls-to-return-to-school-immediately-new-testimony/ , Zugriff 5.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (18.9.2021): Afghanistan: Girls excluded as Afghan secondary schools reopen, https://www.bbc.com/news/world-asia-58607816 , Zugriff 5.11.2021
• HRW – Human Rights Watch (25.3.2022): Afghan Girls Grieve After School Ban Reinstated; Taliban’s Attack on Girls’ Right to Education Continues, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070466.h tml , Zugriff 7.4.2022
• IPS - Inter Press Service (24.3.2022): Afghanistan’s Girls’ Education is a Women’s Rights Issue https://www.ipsnews.net/2022/03/cost-war-23-million-afghans-suffer-acute-hunger-95-dont-eat-en ough-food/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=cost-war-23-million-afghans-suff er-acute-hunger-95-dont-eat-enough-food , Zugriff 7.4.2022
• REU - Reuters (25.2.2022): College dreams dashed as young Afghan women fight to keep poverty at bay, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/college-dreams-dashed-young-afghan-womenfight-keep-poverty-bay-2022-02-25/ , Zugriff 7.4.2022
• REU - Reuters (12.10.2021): In northern Afghanistan, girls’ schools working despite ban elsewhere, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/northern-afghanistan-girls-schools-working-despite-ba n-elsewhere-2021-10-12/ , Zugriff 13.12.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.11.2021): Information via E-Mail
• TG - Guardian, The (3.2.2022): Afghan universities reopen with strict rules for female students, https://www.theguardian.com/global-development/2022/feb/03/afghan-universities-reopen-with-str ict-rules-for-female-students , Zugriff 7.4.2022
Sexuelle Orientierung und Genderidentität
Letzte Änderung: 04.05.2022
[Anm.: In diesem Bericht bezieht sich der Begriff „LGBT“ auf eine Reihe von Genderidentitäten, die aus der heterosexuellen Norm herausfallen,einschließlich „queer“, „non-binary“, „gender nonconforming“ oder andere. ]
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban um August 2021 war die LGBT-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (USCIRF 3.2021; vgl. AA 21.10.2021, HRW 1.2022, USDOS 12.4.2022). Mitglieder der LGBTGemeinschaft hatten keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und konnten wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBT-Personen berichteten, dass sie mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert waren (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über Misshandlungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, einschließlich sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsverheiratung, körperlicher Gewalt durch ihre Familien und andere, Schulverweis, Erpressung und Outing. Viele waren gezwungen, wichtige Aspekte ihrer Identität vor der Gesellschaft und vor Familie, Freunden und Kollegen zu verbergen (HRW 1.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban um August 2021 war die LGBT-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (USCIRF 3.2021; vergleiche AA 21.10.2021, HRW 1.2022, USDOS 12.4.2022). Mitglieder der LGBTGemeinschaft hatten keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und konnten wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBT-Personen berichteten, dass sie mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert waren (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über Misshandlungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, einschließlich sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsverheiratung, körperlicher Gewalt durch ihre Familien und andere, Schulverweis, Erpressung und Outing. Viele waren gezwungen, wichtige Aspekte ihrer Identität vor der Gesellschaft und vor Familie, Freunden und Kollegen zu verbergen (HRW 1.2022).
Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten (AA 16.7.2021). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 27.6.2019; vgl. SFH 30.4.2020).Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten (AA 16.7.2021). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 27.6.2019; vergleiche SFH 30.4.2020).
Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vgl. Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018). Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBT-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vgl. AI 5.2.2018).Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vergleiche Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018). Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBT-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vergleiche AI 5.2.2018).
Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 16.7.2021).
Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2021; vgl. Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018).Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2021; vergleiche Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender (LGBT) in Afghanistan sind mit einem zunehmenden Risiko und schwerwiegenden Bedrohungen ihrer Sicherheit und ihres Leben ausgesetzt, seit die Taliban am 15.8.2021 die vollständige Kontrolle über das Land übernommen haben. Es gibt Berichte über Angehörige der LGBT-Gemeinschaft, die von Mitgliedern der Taliban, ihrer Familie, Nachbarn und anderen angegriffen, bedroht und misshandelt werden. Einige flohen aus ihren Häusern vor Angriffen von Taliban-Mitgliedern oder -Anhängern, die sie verfolgten (HRW 1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender (LGBT) in Afghanistan sind mit einem zunehmenden Risiko und schwerwiegenden Bedrohungen ihrer Sicherheit und ihres Leben ausgesetzt, seit die Taliban am 15.8.2021 die vollständige Kontrolle über das Land übernommen haben. Es gibt Berichte über Angehörige der LGBT-Gemeinschaft, die von Mitgliedern der Taliban, ihrer Familie, Nachbarn und anderen angegriffen, bedroht und misshandelt werden. Einige flohen aus ihren Häusern vor Angriffen von Taliban-Mitgliedern oder -Anhängern, die sie verfolgten (HRW 1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Medienberichten zufolge sind viele Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft untergetaucht (AI 9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen (AI 9.2021). In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren. Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen (AA 21.10.2021). Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBT-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären (REU 29.10.2021; vgl. HRW 1.2022; AI 29.3.2022). Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBT zu gehören (France 24 2.11.2021).Medienberichten zufolge sind viele Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft untergetaucht (AI 9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen (AI 9.2021). In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren. Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen (AA 21.10.2021). Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBT-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären (REU 29.10.2021; vergleiche HRW 1.2022; AI 29.3.2022). Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBT zu gehören (France 24 2.11.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand:
21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 28.10.2021
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ . Zugriff 6.4.2022
• Bamik, Hamidullah (7.2018): Talking about Sexual Attitudes and Behaviors; A Cultural and Social Taboo in Afghanistan, https://www.researchgate.net/publication/326446311_Talking_about_Sex ual_Attitudes_and_Behaviors_a_cultural_and_Social_Taboo_in_Afghanistan , Zugriff 28.10.2021
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• AI - Amnesty International (5.2.2018): Anfrage an Amnesty International, www.ecoi.net/en/file/loc al/1424910/6_151921679%207_1802005-amnesty-afghanistan-02-2018.pdf , Zugriff 28.10.2021
• Corboz, Julienne (17.6.2019): Bacha posh in Afghanistan: factors associated with raising a girl as a boy, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13691058.2019.1616113 , Zugriff 28.10.2021
• DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.6.2019): DFAT Country Information Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419296/4792_1512554335_country-infor mation-report-afghanistan.pdf , Zugriff 28.10.2021
• EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Afghanistan - Individuals targeted under societal and legal norms, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419802/90_1513325370_easo201712-afghanistan-targeting-society.pdf , Zugriff 28.10.2021
• France 24 (2.11.2021): The Taliban has a hit list for the Afghan LGBT community, NGO says, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20211102-the-taliban-has-a-kill-list-for-the-afghan-lgbtcommunity-ngo-says , Zugriff 16.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (1.2022): Report on lesbian, gay, bisexual and transgender (LGBT) people after the Taliban takeover, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067957/afghanistan_lgbt012 2_web_0.pdf , Zugriff 16.2.2022
• NG - National Geographic (2.3.2018): Inside the Lives of Girls Dressed as Boys inAfghanistan, https://www.nationalgeographic.com/photography/proof/2018/march/bacha-posh-gender-afghanistan/ , Zugriff 28.10.2021
• SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (30.4.2020): Afghanistan: Situation homosexueller Personen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029587/200430-afg-homosexualitaet-themenpapier.pdf , Zugriff 28.10.2021
• REU - Reuters (29.10.2021): ’Just give us our money’: Taliban push to unlock Afghan billions abroad. https://www.reuters.com/world/asia-pacific/just-give-us-our-money-taliban-push-unlock-af ghan-billions-abroad-2021-10-29/ , Zugriff 16.11.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2021): Factsheet - Shari’a and LGBT Persons, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-03/2021%20Factshee t%20-%20Sharia%20and%20LGBT.pdf , Zugriff 28.10.2021
Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen
Letzte Änderung: 04.05.2022
In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vgl. AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019). Menschen mit Behinderungen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung,In der afghanischen Gesellschaft gelten Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen als vulnerabel. Sie sind Teil der Familie und werden gepflegt - genau wie Kranke und ältere Menschen. Körperlich und geistig behinderte Menschen und Missbrauchsopfer brauchen daher eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung (STDOK 4.2018; vergleiche AF 2.11.2016, TN 14.5.2019, BAMF 2016), um Stigmatisierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft (AF 2.11.2016) sowie Demütigung, Diskriminierung und dem Entzug gleichberechtigter sozialer Beziehungen zu begegnen (AIHRC 2019). Denn trotz ihrer Anzahl gehören Menschen mit Beeinträchtigungen und Kinder mit besonderen Bedürfnissen weiterhin zu den am stärksten benachteiligten und stigmatisierten Gruppen in Afghanistan und Diskriminierung ist die bedeutendste und schädlichste Barriere in Afghanistan für Menschen mit Beeinträchtigungen (TN 14.5.2019). Menschen mit Behinderungen haben nicht den gleichen Zugang zu Bildung,
Gesundheitsdiensten, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln wie andere. Menschen mit Behinderungen sehen sich mit Barrieren konfrontiert, wie z. B. eingeschränktem Zugang zu Bildungsangeboten, der Unmöglichkeit, Regierungsgebäude zu betreten, Schwierigkeiten beim Erwerb von Ausweisen, die für viele staatliche Dienstleistungen und (vormals) Wahlen erforderlich sind, fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und sozialer Ausgrenzung aufgrund von Stigmatisierung. Die frühere Regierung stellte staatliche Informationen und Kommunikation nicht in zugänglicher Form zur Verfügung (USDOS 12.4.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vgl. TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021). Nach Angaben der IOM Afghanistan bieten Krankenhäuser und NROs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen an. Derzeit ist die Internationale Psychosoziale Organisation in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig. Darüber hinaus bieten Action contre la Faim (ACF) und INTERSOS psychosoziale Dienste an. Das IKRK und Handicap International bieten Dienste für Menschen mit Behinderungen an (IOM 12.4.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bedenken über die Sicherheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und auch Mitarbeiter von Organisationen die sich mit diesen Menschen beschäftigen, laut (BuI 6.9.2021; vergleiche TNA 2.9.2021). Eine Mitarbeiterin der Afghanistan Human Rights Commission (AHRC), die nach der Machtübernahme aus Afghanistan floh, erinnert an den Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Taliban unter deren erster Herrschaft und danach (BuI 6.9.2021). Auch fürchten Mitarbeiter von NGOs in diesem Bereich, dass ihnen aufgrund des Erhalts von Zuschüssen und Geldern durch die USA, Spionage unterstellt und sie zu Zielen für die Taliban werden könnten (TNA 2.9.2021). Nach Angaben der IOM Afghanistan bieten Krankenhäuser und NROs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen an. Derzeit ist die Internationale Psychosoziale Organisation in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig. Darüber hinaus bieten Action contre la Faim (ACF) und INTERSOS psychosoziale Dienste an. Das IKRK und Handicap International bieten Dienste für Menschen mit Behinderungen an (IOM 12.4.2022).
Physische Beeinträchtigungen
Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vgl. EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020).Laut Human Rights Watch hat Afghanistan nach vier Jahrzehnten Krieg einen der weltweit höchsten Prozentsätze an Menschen mit Beeinträchtigungen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020), wobei mehr als eine Million afghanische Bürgerinnen und Bürger Amputationen, Seh- oder Hörprobleme aufweisen (HRW 28.4.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Die häufigsten Ursachen für Beeinträchtigungen sind konfliktbedingte Verletzungen (u.a. durch Landminen und explosive Kampfmittelrückstände), Traumata und psychische Belastungen, sowie Zerebralparese und Polio. Sehbeeinträchtigungen sind häufig. Schlechter Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, insbesondere im ländlichen Afghanistan, ist eine der Hauptursachen für vermeidbare Beeinträchtigungen (HRW 28.4.2020). Auch leiden viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie (UNOCHA 19.12.2020).
Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vgl. EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vgl. EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme.Eine 2019 von der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC) durchgeführte Studie zu den menschenrechtlichen Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen ergab, dass 72 % der befragten Menschen mit einer Behinderung arbeitslos waren, nur 53 % soziale Unterstützung erhielten, 80 % keine formale Ausbildung hatten und die Hälfte mit physischen Barrieren beim Zugang zu Gesundheitsdiensten konfrontiert war (AIHRC 2019; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Zwar benötigen nicht alle Menschen mit einer schweren Behinderung humanitäre Hilfe, doch wenn dies der Fall ist, sind die Menschen dieser Kategorie mit zusätzlichen Barrieren beim Zugang zu Unterstützung konfrontiert, insbesondere Frauen und Mädchen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche HRW 28.4.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind in der Gesellschaft mit höheren Risiken und Herausforderungen konfrontiert, die in Konflikt- und Notsituationen, in denen die Ressourcen begrenzt sind und einem starken Wettbewerb unterliegen, noch verschärft werden (UNOCHA 19.12.2020). In Bezug auf das Recht auf Bildung gibt es einen unzureichenden Zugang zu Chancengleichheit, einschließlich eines Mangels an Bildungseinrichtungen und Ressourcen, die für die Art der Behinderung geeignet sind. Die größten Herausforderungen in Bezug auf die Gesundheit und den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sind große Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Gesundheitszentren, sowie ein unzureichender Transport und das Fehlen von behindertengerechten Maßnahmen innerhalb von Gesundheitszentren (z.B. Rollstuhlrampen) (AIHRC 2019; vergleiche EASO 8.2020b, TN 14.5.2019). Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2019 erhielten etwa 40,4 % der Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen keine stationäre Gesundheitsversorgung, wenn sie diese benötigten (AF 13.5.2020; vergleiche EASO 8.2020b). Mangelnde Sicherheit blieb [vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021, Anm.] ein Problem für Behindertenprogramme.
Die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten, in denen eine unverhältnismäßig große Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen lebt, verhindert in einigen Fällen die Bereitstellung von Hilfe (USDOS 12.4.2022).
Menschen mit schweren Beeinträchtigungen sind im COVID-19-Kontext besonders gefährdet, da Abriegelungsmaßnahmen und Bewegungseinschränkungen ihre eingeschränkte Mobilität, Transportmöglichkeiten sowie den Zugang zu Unterstützungsdiensten und einkommensschaffenden Möglichkeiten weiter einschränken (UNOCHA 19.12.2020).
Es gibt zwar keine nationale NGO, die Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan vertritt, aber eine Reihe von afghanischen NGOs boten zumindest vor der Machtübernahme durch die Taliban Programme zur Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen an, die von rehabilitativen Diensten über Berufsausbildung bis hin zu Lobbyarbeit reichten. Dazu gehörten die Accessibility Organization for Afghan Disabled, die Afghan Landmine Survivors Organization, die Development and Ability Organization, die Afghanistan Association of the Blind und die Afghan National Association of the Deaf. Zu den wichtigsten internationalen Organisationen, die Afghanen mit Beeinträchtigungen unterstützen, gehören das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Afghanische Rothalbmondgesellschaft, das Schwedische Komitee für Afghanistan, Humanity and Inclusion (das als Handicap International in Afghanistan tätig ist) und Serve Afghanistan (HRW 28.4.2020).
Psychische Beeinträchtigungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vgl. BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - fand vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nicht in ausreichendem Maße statt. Es gab keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen (AA 16.7.2021). Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem (BDA 18.12.2018). Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert (AA 16.7.2021; vergleiche BDA 18.12.2018). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (STDOK 4.2018).
Patienten werden zu stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (IOM 24.4.2019).
Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Beeinträchtigungen betroffen sind (HRW 28.4.2020). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 6.9.2021
• AF - Asia Foundation (13.5.2020): Model Disability Survey of Afghanistan 2019, https://www.hrw. org/report/2020/04/28/disability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls #page , Zugriff 30.11.2021
• AF - Asia Foundation (2.11.2016): Overcoming Stigma Against Disabilities in Afghanistan, https: //asiafoundation.org/2016/11/02/overcoming-stigma-disabilities-afghanistan/ , Zugriff 30.11.2021
• AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (2019): Human Rights Challengesof Persons with disabilities 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018952/Human+Rights+Chal lenges+of+Persons+with+Disabilities%282%29.pdf , Zugriff 30.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2016): Country Fact Sheet Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1040661.html , Zugriff 30.11.2021
• BuI - Business Insider (16.9.2021): An advocate for disabled Afghans on her harrowing escape and her concern for disabled Afghans under Taliban rule, https://www.businessinsider.com/disabl ed-afghans-are-at-grave-risk-under-taliban-rule-activist-warns-2021-9 , Zugriff 14.12.2021
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020b): Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://coi.easo.europa.eu/administration/ea so/Plib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_K abul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf , Zugriff 30.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): „Disability Is Not Weakness“ Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/di sability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls , Zugriff 30.11.2021• HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): „Disability römisch eins s Not Weakness“ Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/di sability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls , Zugriff 30.11.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• IOM - International Organization for Migration (24.4.2019): IOM-Kabul, Antwortschreiben per Mail
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 30.11.2021
• TN - Tolonews (14.5.2019): Changing Perceptions About Disability In Afghanistan,https://tolonews.com/opinion/changing-perceptions-about-disability-afghanistan , Zugriff 30.11.2021
• TNA . The Nation (2.9.2021): The Taliban Is Targeting Disability Rights Activists, https://www.then ation.com/article/world/taliban-afghanistan-disability-rights/ , Zugriff 17.12.2021• TNA . The Nation (2.9.2021): The Taliban römisch eins s Targeting Disability Rights Activists, https://www.then ation.com/article/world/taliban-afghanistan-disability-rights/ , Zugriff 17.12.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-h umanitarian-needs-overview-2021-december-2020 , Zugriff 30.11.2021
• WHO - World Health Organisation (o.D.): Mental and disability health, http://www.emro.who.int/afg /programmes/mental-health.html , Zugriff 30.11.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 16.7.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (HRW 17.8.2021).
Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (AAN 19.3.2019).
Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (AA 16.7.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es Berichte, wonach die afghanische Bevölkerung daran gehindert wurde, ins Ausland zu fliehen und dort Asyl zu suchen, weil die Taliban den Zugang zum Flughafen von Kabul verhinderten oder die Landgrenzen geschlossen wurden. Einige Männer und Frauen wurden Berichten zufolge gefoltert oder misshandelt, als sie versuchten, das Land zu verlassen (AI 9.2021). Am 1.3.2022 erklärte ein Sprecher der Taliban, Besitzer legaler Reisedokumente könnten das Land ungehindert verlassen. Nur illegale Migration solle verhindert werden. Frauen dürfen nur mit männlicher Begleitung und einem triftigen Grund ausreisen. Gleichzeitig veröffentlichte das Nachrichtenportal „8am“ ein Dokument der für die Grenzsicherheit zuständigen Behörde des Innenministeriums, das Sicherheitskräfte an den Landgrenzen und Flughäfen auffordert, die Ausreise ehemaliger Angestellter der NATO und der amerikanischen Armee zu verhindern (BAMF 7.3.2022).
Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vgl. SIGAR 30.1.2022), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021) und Pakistan die Einreise bei einer kleinen Anzahl von medizinischen Fällen ohne Dokumente erlaubt hat (SIGAR 30.1.2022). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vgl. VOA 3.1.2022).Sowohl Iran wie auch Pakistan haben ihre Grenzen für Personen ohne gültige Reisedokumente geschlossen, die aus Afghanistan einreisen wollen (DIS 12.2021; vergleiche SIGAR 30.1.2022), wobei nach Angaben von UNHCR Afghanen weiterhin illegal über inoffizielle Grenzübergänge in den Iran gelangen (UNHCR 10.11.2021) und Pakistan die Einreise bei einer kleinen Anzahl von medizinischen Fällen ohne Dokumente erlaubt hat (SIGAR 30.1.2022). Pakistan hat im Jahr 2020 begonnen, seine Grenze zu Afghanistan mit 2.600 km an Zäunen zu verstärken (DIS 12.2021). Der Bau des Zauns wurde mit Ende 2021 weiter fortgesetzt, trotz Versuchen seitens der Taliban, den Bau zu behindern (Dawn 7.1.2022; vergleiche VOA 3.1.2022).
Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vgl. DIS 12.2021). Mit Stand Jänner 2022 sind die Landgrenzen nach Tadschikistan und Usbekistan für Afghanen geschlossen (SIGAR 30.1.2022).Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban riegelte die usbekische Regierung die Grenze zu Afghanistan ab und erklärte, dass keine afghanischen Flüchtlinge ins Land gelassen würden. Der usbekische Flughafen wurde zwar als Zwischenstopp zum Auftanken für Flüchtlingsflüge nach Europa und darüber hinaus zur Verfügung gestellt, doch das Einreiseverbot für Flüchtlinge blieb bestehen, auch nachdem der Grenzübergang Termez wieder für den zugelassenen gewerblichen Verkehr geöffnet wurde (VOA 23.12.2021). Auch die Grenze zwischen Tadschikistan und Afghanistan bleibt geschlossen (DIS 12.2021) und es gibt Berichte über zwangsweise Rückführungen von Afghanen aus Tadschikistan (UNHCR 19.11.2021; vergleiche DIS 12.2021). Mit Stand Jänner 2022 sind die Landgrenzen nach Tadschikistan und Usbekistan für Afghanen geschlossen (SIGAR 30.1.2022).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.4.2022). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 28.2.2022). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vgl. DW 26.12.2021).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.4.2022). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren. Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, die keine Kleidung tragen, die den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 28.2.2022). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) ohne einen männlichen Verwandten zu reisen. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 6.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021).
Anmerkung: Weitere Informationen zum nationalen und internationalen Flugverkehr sowie zum Status der Grenzen finden sich im Kapitel Erreichbarkeit. Aufgrund der aktuellen Situation - der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 - kann es zu plötzlichen Änderungen im Hinblick auf die Öffnung und Schließung von Grenzen und auf den Flugverkehr kommen.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 2.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (19.3.2019): Kabul Unpacked; A geographical guide to a metropolis in the making, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006715/Kabul-Police-Districts.pdf , Zugriff 9.10.2021
• AI - Amnesty International (20.10.2021): Few routes to safety for Afghans at risk of Taliban reprisals, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/afghanistan-few-routes-to-safety-for-afghans-at -risk-of-taliban-reprisals/ , Zugriff 10.1.2022
• AI - Amnesty International (9.2021): The Fate of thousands hanging in the balance - Afghanistan’s fall into the hands of the Taliban, https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4727/2021/en/ , Zugriff 28.10.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Briefing Notes, per E-Mail
• Dawn (7.1.2022): Border with Afghanistan, https://www.dawn.com/news/1668102 , Zugriff 10.1.2022
• DIS - Danish Immigration Service (12.2021): Report on recent developments (governance and law enforcement; armed non-state actors; security situation and living conditions; targeted individuals; situation at the international borders), https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=afg&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11073&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 10.1.2022
• DW - Deutsche Well (26.12.2021): Afghanistan: Taliban clamp down on women’s taxi use, https: //www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611 , Zugriff 10.1.2022
• EN - Eurasianet (24.8.2021): Turkmenistan: Taliban of brothers, https://eurasianet.org/turkmenista n-taliban-of-brothers , Zugriff 10.1.2022
• FH - Freedom House (28.2.2022): Afghanistan 2021, https://freedomhouse.org/country/afghanist an/freedom-world/2022 , Zugriff 7.3.2022
• HRW - Human Rights Watch (17.8.2021): The Fragility of Women’s Rights in Afghanistan, https: //www.hrw.org/news/2021/08/17/fragility-womens-rights-afghanistan , Zugriff 7.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31 642688.html , Zugriff 10.1.2022
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2021): UNAgency UrgesAfghanistan’s Neighbors To Open Borders, Even To Undocumented, https://gandhara.rferl.org/a/un-afghanistan-neighborsopen-borders/31588623.html , Zugriff 14.9.2021
• SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2022): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068364/2022-01-30qr.pdf , Zugriff 11.3.2022
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.12.2021): UNHCR urges Tajikistan to halt returns of Afghans at risk, https://www.unhcr.org/tr/en/31947-unhcr-urges-tajikistan-to-halt-r eturns-of-afghans-at-risk.html , Zugriff 10.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.12.2021): News Comment: UNHCR: Afghans struggle to seek safety as borders remain shut to most, https://www.unhcr.org/news/pre ss/2021/12/61a72ed34/news-comment-unhcr-afghans-struggle-seek-safety-borders-remain-shut .html , Zugriff 17.12.2021
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (10.11.2021): Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, 8 November 2021, https://reliefweb.int/report/ira n-islamic-republic/afghanistan-situation-emergency-preparedness-and-response-iran-8 , Zugriff 10.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.9.2021): Afghanistan situation, 1 September 2021, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Afghanistan%20Situation%20Emer gency%20Update%201%20September%202021.pdf , Zugriff 29.10.2021
• VOA - Voice of America (3.1.2022): Pakistan Vows to Continue Fencing Afghan Border, Downplays Taliban Disruptive Acts, https://www.voanews.com/a/pakistan-vows-to-continue-fencing-afghan-b order-downplays-taliban-disruptive-acts-/6379947.html , Zugriff 10.1.2022
• VOA - Voice of America (23.12.2021): Uzbek Border Restraints Leave Afghan Migrants in Limbo, https://www.voanews.com/a/uzbek-border-restraints-leave-afghan-migrants-in-limbo/6366424.h tml , Zugriff 23.12.2021
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten (AA 16.7.2021).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (USDOS 12.4.2022).
IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen (USDOS 12.4.2022). Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Halle 12.2020).
Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren (AI 30.3.2021). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging (Halle 12.2020).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
736.889 Menschen sind seit Anfang 2021 [Anm.: bis 13.3.2022] in Afghanistan intern vertrieben worden, 72.487 bislang im Jahr 2022 (UNHCR 15.3.2022). Im gesamten Jahr 2021 waren es 682,031 Menschen (AI 29.3.2022). Im Jahr 2020 hatte UNOCHA 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und von Naturkatastrophen bestätigt (UNOCHA 27.12.2020; vgl. NRC 11.2020, AI 30.3.2021). Bis Oktober 2021 stieg die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen auf mehr als 3,5 Millionen Menschen (AA 21.10.2021). Ihre genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (STDOK 10.2020).736.889 Menschen sind seit Anfang 2021 [Anm.: bis 13.3.2022] in Afghanistan intern vertrieben worden, 72.487 bislang im Jahr 2022 (UNHCR 15.3.2022). Im gesamten Jahr 2021 waren es 682,031 Menschen (AI 29.3.2022). Im Jahr 2020 hatte UNOCHA 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und von Naturkatastrophen bestätigt (UNOCHA 27.12.2020; vergleiche NRC 11.2020, AI 30.3.2021). Bis Oktober 2021 stieg die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen auf mehr als 3,5 Millionen Menschen (AA 21.10.2021). Ihre genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen (STDOK 10.2020).
Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.8.2021, UNGASC 28.1.2022). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus erlebte Afghanistan 2021 die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, die die Nahrungsmittelproduktion stark beeinträchtigte (UNHCR 15.10.2021; vgl. NH 30.8.2021, UNGASC 28.1.2022).Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen (UNHCR 15.10.2021; vergleiche NH 30.8.2021, UNGASC 28.1.2022). Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus erlebte Afghanistan 2021 die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, die die Nahrungsmittelproduktion stark beeinträchtigte (UNHCR 15.10.2021; vergleiche NH 30.8.2021, UNGASC 28.1.2022).
Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan (BBC 1.9.2021) oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen (DZ 1.9.2021). Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen (IOM 19.8.2021). Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (DZ 1.9.2021).
Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen (AA 21.10.2021; vgl. UNHCR 27.2.2022). Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 21.10.2021).Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes gibt es erste Anzeichen für eine Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Heimatprovinzen (AA 21.10.2021; vergleiche UNHCR 27.2.2022). Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Rückführung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichende Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 21.10.2021).
Aufgrund des Winter gingen viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hofften (UNHCR 15.10.2021). Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (XI 5.10.2021; vgl. KP 3.10.2021).Aufgrund des Winter gingen viele Binnenflüchtlinge nach Kabul, wo sie auf Hilfe hofften (UNHCR 15.10.2021). Das Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten der Übergangsregierung der Taliban hat zusammen mit einer Reihe von Hilfsorganisationen mit der Umsiedlung von Tausenden von Binnenvertriebenen im Oktober begonnen, die zumeist aus Behelfsunterkünften in Kabul in ihre Heimatprovinzen umgesiedelt wurden (römisch elf 5.10.2021; vergleiche KP 3.10.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 6.9.2021
• AI - Amnesty International (29.3.2022): AFGHANISTAN 2021, https://www.amnesty.org/en/locatio n/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan/ . Zugriff 6.4.2022
• AI - Amnesty International (30.3.2021): Afghanistan: Country’s four million internally displaced need urgent support amid pandemic, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/03/afghanistan-c ountrys-four-million-internally-displaced-need-urgent-support-amid-pandemic/#:~:text=The%2 0Afghan%20government%20and%20the,a%20new%20briefing%20published%20today , Zugriff 6.9.2021
• AJ - Al Jazeera (19.8.2021): Afghanistan’s Central Asian neighbours panic, reject refugees, https: //www.aljazeera.com/news/2021/8/19/afghanistans-ex-soviet-neighbours-panic-reject-refugees , Zugriff 8.9.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (1.9.2021): Afghanistan: Fleeing the Taliban into Pakistan and leaving dreams behind, https://www.bbc.com/news/world-asia-58380551 , Zugriff 7.9.2021
• Hall, Samuel (12.2020): COVID-19, Displacement & Older People in Afghanistan, https://static1. squarespace.com/static/5cfe2c8927234e0001688343/t/5ffeb27c3028704f5e2a2253/161052735 9472/HelpAge_UNFPA_OlderIDPs+Returnees_Afghanistan_FINAL+FORMAT_3.pdf , Zugriff 6.9.2021
• DZ - Die Zeit (1.9.2021): Afghanen drängen an Grenzen zu Pakistan und zum Iran, https://www.ze it.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-flucht-luftbruecke-grenze-iran-taliban, Zugriff 8.9.2021
• IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https: //reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-situation-report-1-19-august-2021 , Zugriff 7.9.2021
• KP - Khaama Press (3.10.2021): Taliban begins relocating thousands of IDPs from Kabul, https: //www.khaama.com/taliban-begins-relocating-thousands-of-idps-from-kabul-78658658/ , Zugriff 2.12.2021
• NH- New Humanitarian, The (30.8.2021): The shrinking options for Afghans escaping Taliban rule, https://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2021/8/30/Afghan-refugees-escape-Taliban-rule , Zugriff 8.9.2021
• NRC - Norwegian Refugee Council (11.2020): NRC’s operations in Afghanistan, https://www.nrc. no/globalassets/pdf/fact-sheets/2020/factsheet_afghanistan_nov2020.pdf , Zugriff 6.9.2021
• RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (2.9.2021): Interior Minister Says Tajikistan Unable To Host Many Afghan Refugees, https://www.rferl.org/a/tajikistan-no-refugees-afghanistan/31440 251.html,. Zugriff 8.9.2021
• REU - Reuters (2.9.2021): Tajikistan can’t afford to take in Afghan refugees without help -police chief, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/tajikistan-cant-afford-take-afghan-refugees-witho ut-help-police-chief-2021-09-02/ , Zugriff 2.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Dieaktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFG H_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Palecz ek%29_2020-09.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 11.3.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.3.2022): KEY DISPLACEMENT FIGURES, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070099/2022.03.15+EXTERNAL+AFG+Situation +Emergency+Update.pdf , Zugriff 8.4.2022• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.3.2022): KEY DISPLACEMENT FIGURES, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070099 aus 2022,.03.15+EXTERNAL+AFG+Situation +Emergency+Update.pdf , Zugriff 8.4.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.2.2022): Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068675/UNHCR+Iran+-+Afghanistan+Situation+Update+22.pdf , Zugriff 11.3.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.10.2021): Hungry and shivering, Kabul displaced brace for bleak winter, https://www.unhcr.org/news/stories/2021/10/61697d8a123 /hungry-shivering-kabul-displaced-brace-bleak-winter.html , Zugriff 2.12.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.11.2021): Weekly Humanitarian Update (15-21 November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064469/afghani stan_humanitarian_weekly_21_november_2021.pdf , Zugriff 2.12.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (27.12.2020): Weekly Humanitarian Update (21 - 27 December 2020), https://www.ecoi.net/en/document/2043251.html , Zugriff 6.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_AFGHA NISTAN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 14.4.2022
• XI - Xinhua News Agency (5.10.2021): Feature: Displaced Afghans face harsh challenges, eager to leave makeshifts, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/05/c_1310227410.htm , Zugriff 2.12.2021• römisch elf - Xinhua News Agency (5.10.2021): Feature: Displaced Afghans face harsh challenges, eager to leave makeshifts, http://www.xinhuanet.com/english/asiapacific/2021-10/05/c_1310227410.htm , Zugriff 2.12.2021
Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan
Iran
Letzte Änderung: 04.05.2022
Anm.: Das Unterkapitel „Iran“ des Kapitels „Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan“ entspricht inhaltlich dem Kapitel „Flüchtlinge“der Version 4 der Länderinformation zu Iran (Veröffentlichungsdatum 22.12.2021).Anmerkung, Das Unterkapitel „Iran“ des Kapitels „Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan“ entspricht inhaltlich dem Kapitel „Flüchtlinge“der Version 4 der Länderinformation zu Iran (Veröffentlichungsdatum 22.12.2021).
Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und übernimmt seit mehr als drei Jahrzehnten Verantwortung für afghanische und irakische Flüchtlinge im Land (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden arbeiten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 30.9.2020), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 2020). Die iranische Regierung ist über das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus in Iran gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig. UNHCR in Iran nimmt keine Asylanträge an und entscheidet nicht über Asylanträge (UNHCR 26.9.2021).Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und übernimmt seit mehr als drei Jahrzehnten Verantwortung für afghanische und irakische Flüchtlinge im Land (AA 28.1.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden arbeiten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 30.9.2020), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (UNHCR 2020). Die iranische Regierung ist über das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus in Iran gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig. UNHCR in Iran nimmt keine Asylanträge an und entscheidet nicht über Asylanträge (UNHCR 26.9.2021).
Von den Flüchtlingen stellen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran eines der größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge weltweit (GIZ 12.2020c). In Iran halten sich ca. 3-4,5 Millionen Afghanen auf, wobei ca. 300.000 seit Machtergreifung der Taliban Anfang August 2021 nach Iran geflohen sind (ÖB Teheran 11.2021). Einem eingeschränkten Kreis von 800.000 Amayesh-Karteninhaberinnen und -inhabern, die Zugang zu Gesundheitsdiensten und zum Bildungssystem haben, stehen laut UNHCR 2,6 Mio. nicht registrierte Flüchtlinge und 586.000 Afghan*innen mit Pass und Visum gegenüber (AA 28.1.2022). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenommen und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021). Vor dem Hintergrund der faktischen Machtübernahme der Taliban in Afghanistan rechnet die iranische Regierung mit einer Massenfluchtbewegung aus dem Nachbarland und betont mit Blick auf die Wirtschaftslage und die anhaltende COVID-19-Pandemie, dass die Aufnahmekapazität erreicht sei. Deshalb fordert Iran substanzielle finanzielle Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft. UNHCR beobachtet ein erhöhtes Fluchtaufkommen, insb. über illegale Schleuserrouten (AA 28.1.2022).
Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekamen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit und um ihren legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierungsrunde, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren. Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und unterschiedlichen Ausgaben verbunden, die in den unterschiedlichen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr, die Kosten liegen bei 200-300 US-Dollar für eine Familie mit fünf Personen (hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert). Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit extra Information an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue AmayeshKarte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren (Lifos 10.4.2018).
Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden - vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben - von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert (Lifos 10.4.2018). Die Behörden erlauben aber auch unregistrierten afghanischen Kindern den Schulbesuch (HRW 14.5.2019; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh-Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der AmayeshStatus keine Ausreise erlaubt (Lifos 10.4.2018).Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden - vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben - von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist aber kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Seit 2001 werden im Prinzip keine Neuregistrierungen mehr vorgenommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige, besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden registriert (Lifos 10.4.2018). Die Behörden erlauben aber auch unregistrierten afghanischen Kindern den Schulbesuch (HRW 14.5.2019; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Amayesh-Registrierte verlieren ihren Status, wenn sie Iran verlassen, weil der AmayeshStatus keine Ausreise erlaubt (Lifos 10.4.2018).
Amayesh-registrierteAfghanen haben das Recht, eineArbeitsgenehmigung zu beantragen (Lifos 10.4.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Männer im Alter von 18 bis 65 sind dazu verpflichtet, dieses in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen - oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte, ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. Was den Zugang der afghanischen Bevölkerung zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen angeht, haben die iranischen Behörden in den letzten Jahren frühere Restriktionen verringert. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden (Lifos 10.4.2018). Gemäß einem anderen Bericht gehen die meisten Flüchtlinge jedoch eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind, während eine Beschäftigung in hochqualifizierten Berufen nicht erlaubt ist (AA 28.1.2022).Amayesh-registrierteAfghanen haben das Recht, eineArbeitsgenehmigung zu beantragen (Lifos 10.4.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Männer im Alter von 18 bis 65 sind dazu verpflichtet, dieses in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen - oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten. Ein Problem für Amayesh-registrierte, ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. Was den Zugang der afghanischen Bevölkerung zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen angeht, haben die iranischen Behörden in den letzten Jahren frühere Restriktionen verringert. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden (Lifos 10.4.2018). Gemäß einem anderen Bericht gehen die meisten Flüchtlinge jedoch eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im informellen Sektor (Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder Landwirtschaft) nach, die offiziell versicherungspflichtig sind, während eine Beschäftigung in hochqualifizierten Berufen nicht erlaubt ist (AA 28.1.2022).
Als Teil der Bestrebungen der iranischen Behörden, Kontrolle über die sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen zu bekommen, wurde 2017 ein Programm zur Identifikation und Registrierung afghanischer Staatsbürger durchgeführt. Dieser sogenannte ’headcount’ richtete sich zu Beginn nur auf Afghanen, wurde aber später auch auf irakische Staatsbürger im Land ausgeweitet. Bis Mitte September 2017 wurden durch dieses Programm ca. 800.000 ausländische Staatsbürger mit illegalem Aufenthalt im Land identifiziert. Hinsichtlich sich illegal im Land aufhaltender Afghanen wurde das Hauptaugenmerk in der ersten Runde auf drei besondere Kategorien gerichtet:
1. Unregistrierte Afghanen mit in die Schule gehenden Kindern;
2. Unregistrierte Afghanen, die mit Amayesh-registrierten Personen verheiratet sind;
3. UnregistrierteAfghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind (Lifos 10.4.2018).
Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Programm wurde auf früher Amayesh-registrierte Personen oder Visumsinhaber, die ihren Status aus irgendeinem Grund verloren haben, ausgeweitet. Der Fokus der iranischen Behörden liegt darauf, den Aufenthalt der Afghanen, die sich illegal im Land befinden, zu erfassen und zu regulieren, und nicht auf Deportationen (Lifos 10.4.2018). Infolge eines Dekrets des Obersten Revolutionsführers aus dem Jahr 2015 sind aktuell 500.080 afghanische und irakische Flüchtlingskinder, darunter 185.000 ohne offiziellen Flüchtlingsstatus, an iranischen Schulen eingeschrieben. Neben dem Schutz vor Abschiebungen für die ganze Familie geht damit der Zugang zu einer besseren Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Beratung und Gesundheitsfürsorge einher (AA 28.1.2022). Auch die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, auch weil erschwingliche Transportmöglichkeiten zur nächsten Schule fehlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. ACCORD 5.2020), die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem iranischen Lehrplan. Allein im Jahr 2019 schuf Iran in seinen Schulen Platz für etwa 60.000 zusätzliche afghanische Schüler. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird, aber diese Schulen wurden erst vor Kurzem offiziell anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 5.2020). Auch der Zugang zu höherer Bildung ist möglich, dafür muss jedoch der Flüchtlingsstatus aufgegeben, und ein Studentenvisum beantragt werden. Nach dem Studium besteht daher die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021).Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Programm wurde auf früher Amayesh-registrierte Personen oder Visumsinhaber, die ihren Status aus irgendeinem Grund verloren haben, ausgeweitet. Der Fokus der iranischen Behörden liegt darauf, den Aufenthalt der Afghanen, die sich illegal im Land befinden, zu erfassen und zu regulieren, und nicht auf Deportationen (Lifos 10.4.2018). Infolge eines Dekrets des Obersten Revolutionsführers aus dem Jahr 2015 sind aktuell 500.080 afghanische und irakische Flüchtlingskinder, darunter 185.000 ohne offiziellen Flüchtlingsstatus, an iranischen Schulen eingeschrieben. Neben dem Schutz vor Abschiebungen für die ganze Familie geht damit der Zugang zu einer besseren Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Beratung und Gesundheitsfürsorge einher (AA 28.1.2022). Auch die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. Dennoch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, auch weil erschwingliche Transportmöglichkeiten zur nächsten Schule fehlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche ACCORD 5.2020), die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem iranischen Lehrplan. Allein im Jahr 2019 schuf Iran in seinen Schulen Platz für etwa 60.000 zusätzliche afghanische Schüler. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird, aber diese Schulen wurden erst vor Kurzem offiziell anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 5.2020). Auch der Zugang zu höherer Bildung ist möglich, dafür muss jedoch der Flüchtlingsstatus aufgegeben, und ein Studentenvisum beantragt werden. Nach dem Studium besteht daher die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 11.2021).
Die Krankenversicherungsleistungen für registrierte Flüchtlinge sollen erweitert und möglichst alle Flüchtlinge in medizinische Betreuungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dazu bedient sich die Flüchtlingsbehörde BAFIA zunehmend eines Überweisungssystems von besonders schwierigen Fällen an internationale NGOs oder den UNHCR. Dieser ist mit Gesundheitsstationen in 18 Provinzen tätig und leistet mit einem zusätzlichen Versicherungsangebot innerhalb des bestehenden Salamat-System (UPHI) im aktuellen 7. Zyklus, der am 24.02.2022 abläuft, Hilfe in bis zu 120.000 Härtefällen. Zudem sind Flüchtlinge Teil der staatlichen COVID-19-Impfkampagne. Bis Ende September hatten ca. 500.000 Personen die Erstdosis erhalten (AA 28.1.2022). Afghanen haben auch ohne Aufenthaltstitel Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Medizinische Grundversorgung ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich, nicht registrierte Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen diese nicht in Anspruch. Seit 2016 können sich alle registrierten Flüchtlinge in der staatlichen Krankenversicherung registrieren, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 11.2021). 120.000 Flüchtlinge wurden von UNHCR beim Zugang zur iranischen Krankenversicherung unterstützt.Die Krankenversicherung zielt darauf ab, den am stärksten gefährdeten afghanischen Flüchtlingen den nötigen Zugang zu medizinischer Versorgung zu ermöglichen. UNHCR übernahm die Kosten für die Versicherungsprämien der schutzbedürftigen Flüchtlinge, die 2020 in der iranischen Allgemeinen Krankenversicherung (UPHI) eingeschrieben waren. Angesichts der COVID-19-Pandemie und des anhaltenden wirtschaftlichen Abschwungs in Iran hat UNHCR die Zahl der von dem Programm erfassten Flüchtlinge vorübergehend erhöht. Trotz der Herausforderungen gewährt Iran den Flüchtlingen weiterhin großzügig Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten. Iran ist eines von nur einer Handvoll Ländern auf der Welt, die Flüchtlingen die Möglichkeit bietet, sich wie iranische Staatsangehörige in eine nationale Krankenversicherung für wesentliche sekundäre und tertiäre öffentliche Gesundheitsdienste einzuschreiben. Das nationale Versicherungssystem ermöglicht eine kostenlose COVID-19-Behandlung und Krankenhausaufenthalte. Es subventioniert auch die Kosten für Operationen, Dialyse, Radiologie, Labortests, ambulante Versorgung und mehr. Viele Flüchtlinge können sich die Prämienkosten jedoch nicht leisten.
Die Auswirkungen der Pandemie auf den Lebensunterhalt sind besonders schwerwiegend für Flüchtlinge, die oft auf prekäre und instabile Arbeitsplätze angewiesen sind. Viele können ihre Grundbedürfnisse nicht mehr decken, geschweige denn die Kosten für die Krankenversicherung, die schätzungsweise rund 40% der monatlichen Ausgaben einer durchschnittlichen Flüchtlingsfamilie ausmachen (UNHCR 6.4.2021).
Seit Beginn der Corona-Pandemie gab die Regierung immer wieder bekannt, dass die Behandlung für ausländische COVID-19-Patienten kostenlos erfolge. Mit Unterstützung des GAVI-COVAX-Mechanismus erhält Iran mittlerweile auch kostenlose Impfstoffe zum Impfen für die Afghanen im Land (ÖB Teheran 11.2021).
Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsamkeiten zwischen Iranern und Afghanen. Iranische Behörden fürchten jedoch einen noch größeren Zustrom von Afghanen in den kommenden Monaten und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran, die schlechte Wirtschaftslage angesichts der US-Sanktionen und die Auswirkungen der COVID-Pandemie. Es werden Spannungen zwischen residenter Bevölkerung und den Neuankömmlingen befürchtet. Bereits bisher werden Afghanen teilweise diskriminiert, und es kommt zu Protesten gegen Afghanen, z.B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder an Schulen (ÖB Teheran 11.2021). Die meisten Flüchtlinge sind im Großen und Ganzen - auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben - wenig integriert (AA28.1.2022). Neu angekommene Afghanen haben meist keine Probleme, in Iran eine Wohnung zu finden.
Dies liegt daran, dass die afghanische Gesellschaft eine starke Netzwerkgesellschaft mit festen Beziehungen innerhalb der Netzwerke ist. Diejenigen, die nach Iran kommen, haben oft bereits Familienmitglieder im Land, bei denen sie wohnen können. Afghanen in Iran unterstützen sich gegenseitig und dieses kann auch für Personen gelten, die nicht miteinander verwandt sind. Viele Afghanen mieten große Wohnungen und es können viele Personen in einem Haushalt wohnen. Afghanen in Iran haben ungeachtet dessen, ob sie Amayesh-registriert sind oder nicht, nicht das Recht dazu, ein Haus oder eine Wohnung zu besitzen, sondern können diese nur mieten. Die Wohnungskosten stellen einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt und je größer die Kaution, die hinterlegt werden kann, desto billiger werden die Mietkosten (Lifos 10.4.2018).
Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen. Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021). Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können [vgl. hierzu Kapitel Frauen im COI-CMS Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 31.3.2021).Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen. Staatenlosen wird von einigen Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt; eine einheitliche Praxis fehlt (ÖB Teheran 11.2021). Mittlerweile ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem ausländischen Vater weitergeben können [vgl. hierzu Kapitel Frauen im COI-CMS Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 31.3.2021).
Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berichtete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befinden (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021).
Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge sank 2021 mit 800 Personen weiter (Vergleichszeitraum 2020: 947). Nach Angaben des UNHCR erfolgten 60% dieser Ausreisen durch Studierende in der Absicht, mit einem entsprechenden Visum wieder in den Iran einzureisen. Seit Jahresbeginn 2021 sind laut IOM bislang (Stand November 2021) mit 1.063.393 erneut mehr nicht registrierte Afghan*innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. UNHCR führt dies auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Iran sowie die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurück (AA 28.1.2022). Von 1.1.2021 bis 28.2.2022 haben 34.185 in Iran ankommende Afghanen bei UNHCR um Unterstützung und Hilfe angesucht. Für den Grenzübertritt wird ein Pass sowie gültiges Visum verlangt (UNHCR 8.3.2022). Infolgedessen meldete UNHCR im September 2021 eine Zunahme der Bewegungen von Afghanen ohne Papiere, die auf dem Landweg irreguläre Grenzübertritte nach Iran vornehmen (AI 10.2021; vgl. AA 28.1.2022).Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge sank 2021 mit 800 Personen weiter (Vergleichszeitraum 2020: 947). Nach Angaben des UNHCR erfolgten 60% dieser Ausreisen durch Studierende in der Absicht, mit einem entsprechenden Visum wieder in den Iran einzureisen. Seit Jahresbeginn 2021 sind laut IOM bislang (Stand November 2021) mit 1.063.393 erneut mehr nicht registrierte Afghan*innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. UNHCR führt dies auf die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Iran sowie die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurück (AA 28.1.2022). Von 1.1.2021 bis 28.2.2022 haben 34.185 in Iran ankommende Afghanen bei UNHCR um Unterstützung und Hilfe angesucht. Für den Grenzübertritt wird ein Pass sowie gültiges Visum verlangt (UNHCR 8.3.2022). Infolgedessen meldete UNHCR im September 2021 eine Zunahme der Bewegungen von Afghanen ohne Papiere, die auf dem Landweg irreguläre Grenzübertritte nach Iran vornehmen (AI 10.2021; vergleiche AA 28.1.2022).
Am 8.2.2022 wurde berichtet, dass nach Angaben von Beamten der Abteilung für Flüchtlinge und Repatriierung in Herat in Afghanistan in den letzten sechs Monaten fast 100 afghanische Flüchtlinge von iranischen Sicherheitskräften getötet worden seien (UNHCR 27.2.2022). Im Mai 2020 griffen iranische Grenzposten zahlreiche Afghanen auf, darunter auch Minderjährige, die auf der Suche nach Arbeit die Grenze überschritten hatten. Die Personen wurden geschlagen und mit vorgehaltener Waffe in den iranisch-afghanischen Grenzfluss Hariroud gezwungen. Dabei ertranken mehrere Menschen. Die Behörden wiesen jede Verantwortung für den Vorfall zurück (AI 7.4.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran (Stand: 23.12.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtige s_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28St and_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf , Zugriff 11.3.2022
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.2020): Das Schulsystem im Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030055/Schulsystem +Iran_Mai+2020.pdf , Zugriff 13.1.2020
• AI - Amnesty International (10.2021): Like an obstacle course: Few routes to safety for Afghans trying to flee their country [ASA 11/4832/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2062588/ASA11 48322021ENGLISH.pdf , Zugriff 11.3.2022
• AI - Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 29.4.2021
• FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iran, https://freedomhouse.org/c ountry/iran/freedom-world/2022 , Zugriff 11.3.2022
• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/ , Zugriff 30.12.2020
• HRW - Human Rights Watch (14.5.2019): Iran: Parliament OKs Nationality Law Reform, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2008705.html , Zugriff 28.4.2021
• Lifos - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (10.4.2018): Afghanistan: Afghanen im Iran [Original: Afghaner i Iran].Arbeitsübersetzung durch das Bundesamt für Fremdenwesen undAsyl [Österreich], https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran -2018-05.pdf , Zugriff 28.4.2020
• ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf , Zugriff 17.12.2021
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.3.2022): Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069212/UNHCR+Iran+-+ Afghanistan+Situation+Update+-+22-28+Febreuary+.pdf , Zugriff 11.3.2022
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (27.2.2022): Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068675/UNHCR+Iran+-+ Afghanistan+Situation+Update+22.pdf , Zugriff 11.3.2022
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.9.2021): Announcement on Services Available for the Undocumented, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060978.html , Zugriff 26.11.2021
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.4.2021): 120,000 refugees assisted to access Iran’s health insurance scheme, https://www.unhcr.org/news/briefing/2021/4/606c19ad4/120000refugees-assisted-access-irans-health-insurance-scheme.html , Zugriff 17.5.2021
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2020): Iran, Afghan Voluntary Repatriation Jan to Sep 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2039223/IRN+VolRep+September+2020++EXT.pdf , Zugriff 13.1.2021
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2020): Iran. Year in Review 2020, https://www.ec oi.net/en/file/local/2047227/IRN+Year+in+Review+2020.pdf , Zugriff 26.11.2021
• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html , Zugriff 5.5.2021
Pakistan
Letzte Änderung: 26.01.2022
Anm.: Das Unterkapitel „Pakistan“ des Kapitels „Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan“ entspricht inhaltlich dem Kapitel „afghanische Flüchtlinge“ der Version 3 der Länderinformation zu Pakistan (noch nicht veröffentlicht)Anmerkung, Das Unterkapitel „Pakistan“ des Kapitels „Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan“ entspricht inhaltlich dem Kapitel „afghanische Flüchtlinge“ der Version 3 der Länderinformation zu Pakistan (noch nicht veröffentlicht)
Rechtlicher Status
Pakistan ist eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen und beherbergt seit rund vier Jahrzehnten Millionen afghanische Staatsbürger (AA 28.9.2021). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status in drei Kategorien (VB 6.5.2021):
Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 31.8.2021 auf 1.435.026 (UNHCR 31.8.2021). Sie sind sogenannte Proof of Residence (PoR) - Karteninhaber unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres legalen Aufenthaltsstatus in der Regel geprägt von höherer Rechtssicherheit und einem verbesserten Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit). Die zweite Kategorie umfasst rund 880.000 afghanische Staatsangehörige im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthaltstitel bietet (AA 28.9.2021). Das allgemeine Gültigkeitsdatum der PoR-Karten wird regelmäßig von der Regierung für einen längeren Zeitraum verlängert. Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit dieser Karten wird typischerweise für kurze Zeiträume verlängert (USDOS 30.3.2021). Neben diesen beiden Kategorien halten sich nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zwischen 500.000 und 1 Mio. nicht-dokumentierte afghanische Staatsbürger in Pakistan auf (AA 28.9.2021).
Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskonvention von 1951 (UNHCR 14.1.2022a). Seit 2007 hat es keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021). Doch die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um - unter anderen - den afghanischen Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 30.3.2021). UNHCR führt dabei auch eine Registrierung von Personen mit erhöhtem Schutzbedürfnis durch. Dazu führt es ein Vorab-Screening durch, um Risikoprofile und Schutzbedürfnisse zu erheben. UNHCR priorisiert dabei die Registrierung von Personen mit nachvollziehbaren Asylgründen, unter anderem Minderheiten, Kinder, ältere Menschen und Frauen in Risikosituationen, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung. Nach dem Registrierungsprozess wird eine entsprechende Dokumentation ausgestellt. Pakistan akzeptiert im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR und erlaubt vom UNHCR registrierten Asylsuchenden in Pakistan zu bleiben, während eine dauerhafte Lösung für sie gesucht wird (UNHCR 14.1.2022a).
UNHCR betreibt neun Zentren für rechtliche Beratung und Unterstützung in den Gebieten, in denen die Mehrheit der Flüchtlinge lebt. Ein Fokus liegt auf der Intervention bei Verhaftungen aufgrund des rechtlichen Aufenthaltsstatus (UNHCR 14.1.2022a). Für den Zeitraum zwischen Jänner und August 2020 zählte UNHCR 370 Festnahmen afghanischer Flüchtlinge. Afghanische Flüchtlinge haben Zugang zu Polizei und Gerichten, doch insbesondere Ärmere fürchten sich davor (USDOS 30.3.2021).
Verteilung und Grundversorgung
Ungefähr 58 % der afghanischen Flüchtlinge leben in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22,8 % in Belutschistan und 11,7 % im Punjab (UNHCR 31.8.2021). Rund zwei Drittel der Flüchtlinge leben in Städten (AA 28.9.2021). Ein Drittel der registrierten afghanischen Flüchtlinge lebt in einem der 54 Flüchtlingsdörfer, die restlichen zwei Drittel leben in Aufnahmegemeinden in ländlichen und städtischen Gebieten und suchen dort den Zugang zur Grundversorgung (USDOS 30.3.2021). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher Dienstleistungen (Bildung, Gesundheit) und den Arbeitsmarkt zusätzlich unter Druck (UNHCR 6.7.2020). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den Flüchtlingssiedlungen, vor allem aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 28.9.2021). Eine pakistanische Menschenrechtsorganisation berichtet z.B. über schlechte hygienische Bedingungen in Flüchtlingslagern, und dass Flüchtlinge Schikanierungen und Xenophobie durch die lokalen Behörden und die Bevölkerung ausgesetzt sind (HRCP 22.11.2021).
Es gibt kein formales Dokument, das es Flüchtlingen erlaubt, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein Gesetz, das es ihnen verbietet. Viele Flüchtlinge arbeiten als Tagelöhner oder auf informellen Märkten. Die lokalen Arbeitgeber beuten die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte Arbeit an. Im Jahr 2019 erlaubte die Regierung afghanischen Flüchtlingen mit ihren PoR-Karten Bankkonten zu eröffnen (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung garantiert kostenfreie Bildung für alle Kinder zwischen fünf und sechzehn, unabhängig von ihrer Nationalität. Alle registrierten Flüchtlinge haben theoretisch Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Der Zugang ist allerdings durch die Verfügbarkeit von Plätzen bestimmt. Die meisten registrierten Flüchtlingskinder besuchen private afghanische Schulen oder Schulen finanziert durch die internationale Gemeinschaft. Für ältere Kinder, besonders Mädchen in Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu Bildung schwierig. Registrierte afghanische Flüchtlinge haben das Recht auf Einschreibung an den Universitäten (USDOS 30.3.2021). UNHCR unterhält Projekte zum Aufbau der Fähigkeit zur Selbstversorgung und sozio-ökonomischen Kapazität in den Flüchtlingsgemeinden. Dies umfasst Ausbildungen in Handwerk und Landwirtschaft sowie unterschiedlichen Berufen ebenso wie die Unterstützung beim Zugang zu höherer und tertiärer akademischer Bildung. Wo vorhanden, versucht UNHCR den Zugang afghanischer Kinder zum regulären Schulsystem zu ermöglichen. Außerdem vergibt es auch Universitätsstipendien (UNHCR 14.1.2022a).
Undokumentierte Afghanen haben nur begrenzten Zugang zu Arbeit, Unterkunft und Bildung.
Ohne rechtlichen Schutz sind sie Ziel von Diskriminierung und Schikanen durch die Behörden (FP 22.11.2021). Es gibt keine Berichte über Flüchtlinge, denen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund ihrer Nationalität verweigert wurde (USDOS 30.3.2021). Um den Zugang der Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern, verfolgt UNHCR, wo möglich, nicht mehr den Ansatz Parallelstrukturen für Flüchtlinge zu schaffen, sondern die lokale Infrastruktur für alle zu fördern, deren Kapazität und Qualität zu erhöhen und damit den Zugang dazu für die Flüchtlinge zu verbessern (UNHCR 14.1.2022a).
Am 15. April 2021 wurde der Beginn der Umsetzung des DRIVE-Programmes (Documentation Renewal and Information Verification Exercise) eingeläutet (VB 6.5.2021). DRIVE wird durch die Regierung Pakistans - namentlich das „Ministry of States and Frontier Regions“ (SAFRON), den Chief Commissioner für afghanische Flüchtlinge und die „National Database and Registration Authority“ (NADRA) - in Unterstützung durch den UNHCR durchgeführt. Ziel ist es, die Daten zu den registrierten afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu erneuern und neue, biometrische „Smartcards“ auszustellen. Letztere dienen als Identitäts- und Aufenthaltsnachweis (UNHCR 14.1.2022a). Die „Smartcards“ werden somit jenen ungefähr 1,4 Millionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan ausgestellt, die Inhaber einer PoR-Karte sind. Die neuen Karten sind zwei Jahre gültig und technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der
Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden. Zudem werden Fertigkeiten, Bildungsniveau sowie die sozio-ökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst. Dies dient – laut Behördenangaben – zur Ermöglichung einer gezielteren Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (VB 6.5.2021; vgl. UNHCR 15.4.2021). Die Implementierungsphase wurde am 31. Dezember 2021 erfolgreich abgeschlossen. Die finale Phase wird im ersten Quartal 2022 durchgeführt. Dabei werden schließlich die neuen „Smartcards“ ausgestellt (UNHCR 14.1.2022a).Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden. Zudem werden Fertigkeiten, Bildungsniveau sowie die sozio-ökonomischen Umstände afghanischer Flüchtlinge erfasst. Dies dient – laut Behördenangaben – zur Ermöglichung einer gezielteren Unterstützung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt (VB 6.5.2021; vergleiche UNHCR 15.4.2021). Die Implementierungsphase wurde am 31. Dezember 2021 erfolgreich abgeschlossen. Die finale Phase wird im ersten Quartal 2022 durchgeführt. Dabei werden schließlich die neuen „Smartcards“ ausgestellt (UNHCR 14.1.2022a).
Grenzübertritte und Neuankommende
Seit der Machtübernahme der Taliban hat Pakistan Neuzugänge von Afghanistan zurückgedrängt, seine Grenzrestriktionen verstärkt und einige Personen ohne Visa abgeschoben. Viele Afghanen wurden an Grenzen zurückgewiesen, die sie zuvor noch leicht überqueren konnten. Diese Einstellung gegenüber den Neuankommenden spiegelt die Ängste eines Staates wieder, der die Bürde der Unterbringung vieler Flüchtlinge trägt und besorgt über seine eigene nationale Sicherheit ist. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Afghanen für die Regierung und Teile der Öffentlichkeit hinsichtlich ökonomischer Unsicherheit und Extremismus oft als Sündenböcke dienen. Die Möglichkeiten für Afghanen in Pakistan Unterschlupf zu finden, sind begrenzt. Haben sie es geschafft, finden sie sich in prekärer Lage in einem System, das sie offiziell nicht anerkennt. Der pakistanische Innenminister bestritt im September, dass es einen Zustrom von Flüchtlingen gäbe und erklärte, Pakistan würde keine Flüchtlingslager aufstellen (FP 22.11.2021).
Es gibt keine speziellen Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen. UNHCR arbeitet daran, dem Thema bei den Behörden Gehör zu verschaffen. Die Grenzen zu Afghanistan sind grundsätzlich nur für jene offen, die Pässe und gültige Visa haben, oder aber für Personen mit Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Behandlung. Beim Grenzübergang Torkham beschränkt man sich auf dieses Vorgehen, während beim Grenzübergang Chaman - dem wichtigsten zu Afghanistan - uneinheitlich vorgegangen wird (UNHCR 15.12.2021). Der Grenzübergang Chaman erlaubt im Normalfall auch visafreien Grenzverkehr von Afghanen aus bestimmten Grenzregionen, doch ist er zeitweise immer wieder auch geschlossen. Der Hauptteil der Grenze zu Afghanistan ist mit einem Zaun gesichert und wird durch die Armee patrouilliert. Dennoch finden Afghanen einen Weg über die Grenze. Familien zahlen z. B. für Identitätspapiere, die sie als Einwohner der Grenzregionen ausweisen (FP 22.11.2021). HRCP kritisiert, dass für die Grenzpatrouillen und die Polizei eine besorgniserregende Unklarheit zum Umgang mit den Ankommenden vorherrscht. Es gibt Berichte über Erpressung von Geld, bevorzugte Behandlungen, Verweigerung der Einreise oder gar Gewalt durch die Behörden (HRCP 22.11.2021).
UNHCR schätzt, dass zwischen Jänner 2021 und Jänner 2022 89.349 Afghanen neu in Pakistan angekommen sind. Davon waren 53 % männlich und 47 % weiblich. 57 % der Neuangekommenen seien demnach Paschtunen, 21 % Hazara und 12 % Tadschiken. 96 % gaben als Grund für die Flucht die allgemeine Gewalt und Unsicherheit an. Die Hauptsorgen von befragten afghanischen Neuangekommenen in Pakistan waren Zugang zu Unterkunft, Lebenserhalt, Lebensmittel und medizinischer Versorgung (UNHCR 11.1.2022).
UNHCR stellt Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen, doch verhandelt es noch mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte. Flüchtlingsorganisationen berichten, dass die fehlenden politischen Vorgaben zu den Neuankünften es den Hilfsorganisationen schwierig machen, diesen zu helfen. Sie müssen auf persönliche Netzwerke zurückgreifen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Viele Menschen versuchen aus Angst vor den Behörden, unter dem Radar zu bleiben. Wachsende Ressentiments gegen die Flüchtlinge haben das Problem vergrößert. Seit der Machtübernahme der Taliban haben manche Provinzen Einwohner, welche Afghanen Unterschlupf gewährten, gestraft (FP 22.11.2021).

Quelle: UNHCR 11.1.2022
Rückkehr und Abschiebung
UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 14.1.2022a). Im Jahr 2021 kehrten zwischen Jänner und Dezember 451 Afghanen freiwillig mit der Unterstützung des UNHCR zurück. 71 % gaben das Fehlen der Möglichkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, als Grund das Land zu verlassen an (UNHCR 14.1.2022b).

Quelle: UNHCR 14.1.2022b
Fälle zwangsweiser Rückführungen von PoR-Karteninhabern nach Afghanistan sind nicht bekannt, bei ACC-Karteninhabern und insbesondere bei nicht-dokumentierten afghanischen Staatsangehörigen finden diese jedoch statt (AA 28.9.2021). Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban erhöht. Im September und Oktober 2021 wurden laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 15.12.2021). Zwischen Juli und September 2021 wurden laut IOM 1.100 Afghanen ohne Aufenthaltspapiere behördlich rückgeführt (IOM 17.11.2021). Im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 5. Dezember und 18. Dezember 2021 wurden 32 Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung behördlich rückgeführt (IOM 29.12.2021).
IOM Pakistan sammelt Daten über die Abwanderung afghanischer Migranten ohne Aufenthaltspapiere an den Grenzübergängen Torkham und Chaman. Demnach kehrten im Zeitraum [nach der Machtübernahme der Taliban] zwischen Juli und September 2021 - zusätzlich zu den behördlich Rückgeführten - 5.960Afghanen ohne Papiere selbstständig nachAfghanistan zurück. 5.442 davon über den Chaman Grenzübergang, 518 über Torkham. 86 % der befragten Rückkehrer gaben als Zielprovinz Kandahar an (IOM 17.11.2021).
Insgesamt kehrten 24.874 afghanische Migranten ohneAufenthaltspapiere zwischen Jänner und Dezember 2021 selbstständig an den beiden Grenzübergängen nach Afghanistan zurück. Als Gründe Pakistan zu verlassen („Push-Faktoren“) wurden von 37 % der Befragten die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft zu bezahlen, von 26 % die fehlende Möglichkeit die Grundversorgung zu bestreiten und von 22 % eine fehlende Arbeit angegeben. Als Gründe für die Rückkehr nach Afghanistan („Pull-Faktoren“) wurden von 52 % die Möglichkeit von Unterstützung und von 44 % die Wiedervereinigung mit der Familie angegeben. Im zweiwöchigen Erhebungszeitraum zwischen 5. Dezember und 18. Dezember 2021 kehrten 3.627 undokumentierte afghanische Migranten nach Afghanistan zurück, davon 654 über den Grenzübergang Torkham und 2.973 über Chaman. Von den Rückkehrern wurden 11 % als vulnerable Personen eingestuft, hauptsächlich ältere Menschen und chronisch Kranke. In Pakistan gingen von den Rückkehrern 58 % einer Hauptbeschäftigung als ungelernte Arbeitskraft, 23 % als Facharbeiter, 17 % im Handel, 1 % als formell Angestellter und 1 % als Studenten nach. Die drei größten Herausforderungen, die die Rückkehrer in Afghanistan selbst erwarteten, waren, den Lebensunterhalt bestreiten (27 %), in eine neue Stadt ziehen (27 %) und Einkommensmöglichkeiten zu finden (27 %) (IOM 29.12.2021).

Quelle: IOM 29.12.2021
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevan te_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf , Zugriff 14.1.2022
• FP - Foreign Policy (22.11.2021): Afghan Refugees Get Cold Welcome in Pakistan, https://foreig npolicy.com/2021/11/22/afghanistan-refugees-pakistan-taliban-border /, Zugriff 12.1.2022
• HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (22.11.2021): Open letter: The situation of Afghan refugees cannot continue to be ignored, http://hrcp-web.org/hrcpweb/6152-2/ , Zugriff 12.1.2022
• IOM - International Organization for Migration (29.12.2021): Flow Monitoring - Spontaneous Returns of Undocumented Afghans from Pakistan (5-18.12.2021), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/fi les/resources/PAK_FM_Bi-weekly_Dasboard_05_Dec_18_Dec.pdf , Zugriff 12.1.2022
• IOM - International Organization for Migration (17.11.2021): Quarterly Flow Monitoring Report Spontaneous Returns of Undocumented Afghans from Pakistan (July-September 2021), https://displacement.iom.int/sites/default/files/public/reports/PAK_FM_Quarterly%20Report%20%28Jul %20-%20Sept%202021%29.pdf , Zugriff 12.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2022a): Pakistan - Country Factsheet, (January 2022), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/90451 , Zugriff 14.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2022b): Pakistan - Voluntary Repatriation of Afghan Refugees as of December 31, 2021, https://data2.unhcr.org/en/documents /details/90450 , Zugriff 20.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2022): UNHCR Pakistan: New Arrivals from Afghanistan Update (10 January 2022), https://data2.unhcr.org/en/documents/details /90388 , 20.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.12.2021): Flash External Update: Afghanistan Situation #12, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/90202 , Zugriff 12.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees ( 31.8.2021): Operational Data Portal Pakistan (Islamic Republic of), https://data2.unhcr.org/en/country/pak , Zugriff 20.1.2022
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.4.2021): Pakistan launches ‘drive’ to issue smartcards to registered Afghan refugees, https://www.unhcr.org/news/press/2021/4/60 77e1044/pakistan-launches-drive-issue-smartcards-registered-afghan-refugees.html , Zugriff 20.1.2022
• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 7.5.2021
• VB - Verbindungsbeamtin des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): Anfrage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.05.2022
Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Afghanistan ist mit mehreren Krisen konfrontiert: einer wachsenden humanitären Notlage massiver wirtschaftlicher Rückgang, die Lähmung des Banken- und Finanzsystems und die die Tatsache, dass eine inklusive Regierung noch gebildet werden muss (UNGASC 28.1.2022).
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018).
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020).
Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (AAN 11.11.2021).
Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anm.: 10 % Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (AAN 11.11.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben dieVereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vgl. AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vgl. ANI 9.11.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben dieVereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021; vergleiche AAN 11.11.2021). Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (KP 9.11.2021; vergleiche ANI 9.11.2021).
Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen (AAN 11.11.2021). Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (BAMF 6.12.2021).
Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13. September 2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde US-Dollar an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (AA 21.10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4 % der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80 % der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66 % in Mazar-e Sharif und 45 % in Herat. Ebenso gaben 8 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24 % in Mazar-e Sharif und 42 % in Herat (ATR/STDOK 18.1.2022).
Dürre und Überschwemmungen
Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vergleiche UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).
Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vgl. AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren (AAN 11.11.2021; vergleiche AAN 6.11.2021), welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes (AAN 6.11.2021)
Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (XI 20.3.2022; vgl. ANI 20.3.2022).Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (römisch elf 20.3.2022; vergleiche ANI 20.3.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021) https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (11.11.2021): Killing the Goose that Laid the Golden Egg: Afghanistan’s economic distress post-15 August, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/ economy-development-environment/killing-the-goose-that-laid-the-golden-egg-afghanistans-econ omic-distress-post-15-august/ , Zugriff 16.12.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (6.11.2021): Global Warming and Afghanistan: Drought, hunger and thirst expected to worsen, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-de velopment-environment/global-warming-and-afghanistan-drought-hunger-and-thirst-expected-to -worsen/ , Zugriff 16.12.2021
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2001546/Afghanistan_Versorgungslage+und+Sicherheitslage_2010+bis+2018.pdf , Zugriff 6.9.2021
• ANI - Asian News International (20.3.2022): Two killed, farmlands destroyed in flash floods in Afghanistan’s Nangarhar, https://www.aninews.in/news/world/asia/two-killed-farmlands-destroyedin-flash-floods-in-afghanistans-nangarhar20220320190333/ , Zugriff 19.4.2022
• ANI - Asian News International (9.11.2021): Due to challenges in Afghanistan’s payment system, aid resumption to country unlikely: World Bank, https://www.aninews.in/news/world/asia/due-to-ch allenges-in-afghanistans-payment-system-aid-resumption-to-country-unlikely-world-bank2021110 9145416/ , Zugriff 24.11.2021
• ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html , Zugriff 18.1.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (8.11.2021): Afghans facing ’hell on earth’ as winter looms, https://www.bbc.com/news/world-asia-59202880 , Zugriff 25.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2021): Briefing Notes, imap: //ft5212%40posteo%2Ede@posteo.de:993/fetch%3EUID%3E.INBOX%3E4012?part=1.2&fil ename=Briefing_Notes_KW49_06.12.2021_deutsch_extern.pdf&type=application/pdf , Zugriff 14.12.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 6.9.2021
• CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority Afghanistan] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/def ault/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report. pdf , Zugriff 6.9.2021
• ECHO - European Commission’s Directorate-General for European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations (5.5.2021): Afghanistan - Flash floods (AMD, media), https://reliefweb.int/ report/afghanistan/afghanistan-flash-floods-amd-media-echo-daily-flash-05-may-2021 , Zugriff 6.9.2021
• FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 24.9.2019FAO - Food and Agriculture Organizations of the United Nations (2018): Afghanistan Drought response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf , Zugriff 6.9.2021
• Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty inAfghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf , Zugriff 6.9.2021
• KP - Khaama Press (9.11.2021): Aid resumption to Afghanistan unlikely: World Bank, https://www.khaama.com/aid-resumption-to-afghanistan-unlikely-world-bank-5745745/ , Zugriff 25.11.2021
• NPR - National Public Radio (10.11.2021): In Afghanistan, the threat of widespread famine looms as drought and hunger continues, https://www.npr.org/2021/11/10/1054428157/in-afghanistan-t he-threat-of-widespread-famine-looms-as-drought-and-hunger-conti?t=1637828268382 , Zugriff 25.11.2021
• SIGAR (30.1.2021): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/204 5009/2021-01-30qr.pdf , Zugriff 12.2.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Dieaktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFG H_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Palecz ek%29_2020-09.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): Human Development Index and its components 2020, http://hdr.undp.org/en/content/latest-human-development-index-ranking , Zugriff 6.9.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.5.2021): Asia and the Pacific - Weekly Regional Humanitarian Snapshot, https://reliefweb.int/report/afghanistan /asia-and-pacific-weekly-regional-humanitarian-snapshot-4-10-may-2021 , Zugriff 6.9.2021
• USIP - United States Institute of Peace [USA] (15.8.2019): Afghan Government Revenue, Critical for Peace, Grows in 2019, https://www.usip.org/publications/2019/08/afghan-government-revenu e-critical-peace-grows-2019 , Zugriff 6.9.2021
• WB - Weltbank (7.2019): Building Confidence Amid Uncertainty, Afghanistan Development Update July 2019, http://documents.worldbank.org/curated/en/546581556051841507/pdf/Building-Confi dence-Amid-Uncertainty.pdf , Zugriff 6.9.2021
• WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/cura ted/en/985851533222840038/pdf/129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL .pdf , Zugriff 6.9.2021
• WFP/FAO - World Food Program/Food and Agriculture Organization (25.10.2021): Half of Afghanistan’s population face acute hunger as humanitarian needs grow to record levels, https://www.fao. org/newsroom/detail/FAO-WFP-half-of-afghanistan-s-population-face-acute-hunger-251021/en , Zugriff 22.11.2021
• XI - Xinhua NewsAgency (20.3.2022): Flash floods kill 2, destroy farmlands inAfghanistan’s eastern Nangarhar, https://english.news.cn/asiapacific/20220320/fb986500c9534b1e80f3e22df458fb87/c. html , Zugriff 19.4.2022• römisch elf - Xinhua NewsAgency (20.3.2022): Flash floods kill 2, destroy farmlands inAfghanistan’s eastern Nangarhar, https://english.news.cn/asiapacific/20220320/fb986500c9534b1e80f3e22df458fb87/c. html , Zugriff 19.4.2022
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise (UNOCHA 15.3.2022). Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021 (UNOCHA 15.3.2022; vgl. IPS 24.3.2022). 95 % der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100 % steigt (UNOCHA 15.3.2022; vgl. IPS 24.3.2022, WFP 2.2022).Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80 % der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise (UNOCHA 15.3.2022). Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli 2021 (UNOCHA 15.3.2022; vergleiche IPS 24.3.2022). 95 % der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100 % steigt (UNOCHA 15.3.2022; vergleiche IPS 24.3.2022, WFP 2.2022).
Auch das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vgl. IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung imApril 2021 um 37 % gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Nach Angaben der VereintenAuch das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat (WFP/FAO 25.10.2021; vergleiche IPC 10.2021, RFE/RL 25.10.2021, UNAMA 16.11.2021). Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung imApril 2021 um 37 % gestiegen ist (WFP/FAO 25.10.2021). Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021). Nach Angaben der Vereinten
Nationen sind mit März 2022 die Krankenhäuser voll mit Kindern die an Unterernährung leiden (UNOCHA 15.3.2022).
Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer
Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (XI 6.12.2021).Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet (UNAMA 16.11.2021). Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen (römisch elf 6.12.2021).
Die folgende Karte zeigt die Situation im Oktober 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022 (IPC o.D.).

Quelle: IPC o.D.
Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 8.11.2021) und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert (BAMF 8.11.2021; vgl. TN 31.12.2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinemNach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an (RA KBL 8.11.2021) und für den nahenden Winter wurde ein weiter er Anstieg prognostiziert (BAMF 8.11.2021; vergleiche TN 31.12.2021). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) stellte in seinem
Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (WFP 15.11.2021; vgl. BAMF 29.11.2021).Weekly Market Price Bulletin für die dritte Novemberwoche 2021 fest, dass die Preise für Lebensmittel immer noch deutlich höher lagen als in der letzten Juniwoche 2021 (WFP 15.11.2021; vergleiche BAMF 29.11.2021).
Nachfolgend eine Tabelle mit Vergleichspreisen vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban (RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022):
Menge
Preis vor 15.8.2021
Preis November
2021 (RA KBL
8.11.2021)
Preis April
2022* (IOM
12.4.2022)
Kleines Brot
(Naan)
1 Stück
10 AFN
10 AFN
10 AFN
Mehl
50 Kilogramm
1.700-
1.900 AFN
2.150 AFN
2.500 AFN
Reis
25 Kilogramm
2.100 AFN
2.300 AFN
3.000 AFN
Bohnen
7 Kilogramm
800 AFN
800 AFN
1.200 AFN
Öl zum Kochen
5 Liter
500-800 AFN
800 AFN
1.000 AFN
Huhn
1 Kilogramm
180-200 AFN
280 AFN
240 AFN
Treibstoff (Benzin)
1 Liter
45-64 AFN
76 AFN
75 AFN
Quelle: RA KBL 8.11.2021, IOM 12.4.2022; 1 USD entspricht ca 90 AFN *Preise für Kabul
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 1.9.2021
• AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wpcontent/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf , Zugriff 1.9.2021
• ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html , Zugriff 18.1.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 11.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document/2063527.html , Zugriff 11.11.2021
• CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority Afghanistan] (2018): AFGHANISTAN LIVING CONDITIONS SURVEY 2016 - 17, https://washdata .org/sites/default/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analys is%20report.pdf , Zugriff 1.9.2021
• DW - Deutsche Welle (24.8.2021): Afghans struggle with empty ATMs, soaring prices, https://www. dw.com/en/afghans-struggle-with-empty-atms-soaring-prices/a-58968652 , Zugriff 2.9.2021
• FEWS NET – Famine early warning systems network (7.2021): Afghanistan, https://fews.net/centr al-asia/afghanistan/ , Zugriff 1.9.2021
• France 24 (13.12.2021): Afghan currency plunges to record low against dollar, https://www.france 24.com/en/live-news/20211213-afghan-currency-plunges-to-record-low-against-dollar , Zugriff 4.1.2022
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• IPC - Integrated Food Security Phase Classification (o.D.): Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation September - October 2021 and Projection for November 2021 - March 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155210/?iso3=AFG , Zugriff 4.1.2022
• IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.2021): Afghanistan, http://www.ipcinfo.or g/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_AcuteFoodInsec_2021Oct2022Mar_repor t.pdf , Zugriff 22.11.2021
• IPS - Inter Press Service (24.3.2022): The Cost of War: 23 Million Afghans Suffer Acute Hunger, 95% Don’t Eat Enough Food, https://www.ipsnews.net/2022/03/cost-war-23-million-afghans-suffer -acute-hunger-95-dont-eat-enough-food/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=co st-war-23-million-afghans-suffer-acute-hunger-95-dont-eat-enough-food , Zugriff 7.4.2022
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.10.2021): UN Warns That More Than Half Of Afghans Face ’Acute’ Food Shortages, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-acute-food-shorta ge/31528213.html , Zugriff 22.11.2021
• TN - Tolonews (31.10.2021): Kabul Residents Despair Over Fuel Prices As Winter Approaches, https://tolonews.com/afghanistan-175240 , Zugriff 31.12.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (16.11.2021): SRSG Lyons briefing to the UNSC on the situation in Afghanistan, https://unama.unmissions.org/srsg-lyons-briefing-unscsituation-afghanistan-3 , Zugriff 16.12.2021
• UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf , Zugriff 28.3.2022
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.3.2022): Statement by Dr Ramiz Alakbarov, Deputy Special Representative for the Secretary General, Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator, on the Continued Food Insecurity and Malnutrition Crisis Facing People in Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UN_RCHC_STATEMENT_AFGHANISTAN_FOOD_INSECURITY_AND_MALNUTRITION_CRISIS_1 5MARCH2022.pdf , Zugriff 7.4.2022
• WFP - World Food Program (2.2022): Afghanistan Food Security Update, https://reliefweb.int/site s/reliefweb.int/files/resources/AFG%20Food%20Security%20Update%20%236%20%28Februar y%202022%29.pdf Zugriff 7.4.2022
• WFP - World Food Program (15.11.2021): Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/WFP-0000133876.pdf , Zugriff 16.12.2021
• WFP/FAO - World Food Program/Food and Agriculture Organization (25.10.2021): Half of Afghanistan’s population face acute hunger as humanitarian needs grow to record levels, https://www.fao. org/newsroom/detail/FAO-WFP-half-of-afghanistan-s-population-face-acute-hunger-251021/en , Zugriff 22.11.2021
• XI - Xinhua News Agency (6.12.2021): China-donated humanitarian aid arrives in Afghanistan: official, http://www.news.cn/english/2021-12/06/c_1310354165.htm , Zugriff 16.12.2021• römisch elf - Xinhua News Agency (6.12.2021): China-donated humanitarian aid arrives in Afghanistan: official, http://www.news.cn/english/2021-12/06/c_1310354165.htm , Zugriff 16.12.2021
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Letzte Änderung: 04.05.2022
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020).
Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vgl. STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vergleiche STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020).
Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2020).
Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat, wobei abhängig vom Verbrauch diese Kosten auch höher liegen konnten. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen als in den Städten (IOM 2020).
Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40 % gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD (10.000 AFN bis 50.000 AFN) für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt. Je nach Standort und Art der Einrichtung (RA KBL 8.11.2021). Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120-150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-i-Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat (IOM 12.4.2022).
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000-10.000 AFN (ca. 40 bis 80 Euro) pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen:
• ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html , Zugriff 18.1.2022
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• IOM - International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Afghanistan 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2044070.html , Zugriff 3.9.2021
• Schwörer, Eva-Catharina (30.11.2020): Gutachten: Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045649/201130_Gutachten_Afghanist an-Eva-Catherina-Schwoerer.pdf , Zugriff 3.9.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034797/AFGH_ANALY_Mazar-e+Sharif_2020_07_21_final.pdf , Zugriff 13.9.2021
Arbeitsmarkt
Letzte Änderung: 04.05.2022
Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (UNDP 30.11.2021).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).
NachAngaben der Weltbank ist dieArbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vgl. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).NachAngaben der Weltbank ist dieArbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vergleiche IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).
Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018).Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018).
Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet.
Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).
Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.3.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (IOM 18.3.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr (IPC 10.2021; vgl. RA KBL 8.11.2021). Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (MSF 10.11.2021; vgl. IPC 10.2021). Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen (IOM 12.4.2022).Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr (IPC 10.2021; vergleiche RA KBL 8.11.2021). Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten (MSF 10.11.2021; vergleiche IPC 10.2021). Viele Unternehmen und NGOs haben ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert. Die Bargeldknappheit und die Unterbrechung der Versorgungsketten in Verbindung mit dem Verlust von Investitionen und Kunden haben den privaten Sektor stark beeinträchtigt und zwingen die Unternehmen, in Nachbarländer auszuweichen, ihre Türen zu schließen oder ihre Mitarbeiter zu entlassen, um die Kosten zu senken. Ein Tagelöhner verdient bis zu 350 AFN (3,55 EUR) pro Tag. Tagesarbeit ist jedoch meist nur für zwei Tage in der Woche zu finden. Es ist schwierig geworden, Tagesarbeit zu finden, da viele, die zuvor für Unternehmen, NGOs oder die Regierung gearbeitet haben, jetzt nach Tagesarbeit suchen, um die Einkommensverluste auszugleichen (IOM 12.4.2022).
Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden (UNDP 30.11.2021). Afghanische Arbeitnehmerinnen machten vor der Krise 20 % der Beschäftigten aus. Die Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen werden sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft auswirken. Außerdem wird das Einkommen der Haushalte verringern, deren weibliche Mitglieder nun nicht mehr arbeiten, weniger arbeiten bzw. weniger verdienen, was zu einem Rückgang des Konsums auf der Mikroebene und der Nachfrage auf der Makroebene führen wird (UNDP 30.11.2021).
Die Markt- und Preisbeobachtung des Welternährungsprogramms (WFP) ergab einen drastischen Rückgang der Zahl der Arbeitstage für Gelegenheitsarbeiter in städtischen Gebieten: Im Juli waren es zwei Tage pro Woche, im August nur noch 1,8 Tage und im September nur noch ein Arbeitstag (IPC 10.2021). Die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen Gelegenheitsarbeiter Arbeit finden, lag Ende November 2021 bei 1,4 Tagen pro Woche (BAMF 29.11.2021).
Laut der saisonalen Bewertung der Ernährungssicherheit (SFSA) für das Jahr 2021 meldeten 95 % der Bevölkerung Einkommenseinbußen, davon 76 % einen erheblichen Einkommensrückgang
(83 % bei städtischen und 72 % bei ländlichen Haushalten) im Vergleich zum Vorjahr. Die Hauptgründe waren ein Rückgang der Beschäftigung (42 %) und Konflikte (41 %) (IPC 10.2021).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN (100 US$) pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN (100-200 US$) pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN (200-500 US$) pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).
Es wird geschätzt, dass mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer im dritten Quartal 2021 ihren Arbeitsplatz verloren haben und dass der Verlust von Arbeitsplätzen bis zum zweiten Quartal 2022 auf fast 700.000 ansteigen wird. Wenn sich die Situation der Frauen weiter verschlechtert und die Abwanderung zunimmt, könnten die Beschäftigungsverluste bis zum zweiten Quartal 2022 auf mehr als 900.000 Arbeitsplätze ansteigen. Die sich verschärfende Wirtschaftskrise hat sich besonders stark auf einige der wichtigsten Sektoren der afghanischen Wirtschaft ausgewirkt, darunter Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung, soziale Dienstleistungen und das Baugewerbe, wo Hunderttausende von Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz verloren oder keinen Lohn erhielten (ILO 1.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 6.9.2021
• AAN - Afghan Analyst Network (3.12.2020): „Eat and Don’t Die“: Daily-wage labour as a window into Afghan society, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-envi ronment/eat-and-dont-die-daily-wage-labour-as-a-window-into-afghan-society/ , Zugriff 6.9.2021
• AF - Asia Foundation, The (2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wpcontent/uploads/2018/12/2018_Afghan-Survey_fullReport-12.4.18.pdf , Zugriff 6.9.2021
• Ahmed,Ali (11.2018): Refugees Return to Poverty, Unemployment and Despair.Afghanistan´s labor market and the status of women. VIDC (Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation), https://www.fatt.at/Portals/0//BlogItems/PDF/Afghanistan%E2%80%99s%20labor%20market%20 and%20the%20status%20of%20women.pdf , Zugriff 6.9.2021
• ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html , Zugriff 18.1.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 11.11.2021
• CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority Afghanistan] (2018): Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, https://washdata.org/sites/def ault/files/documents/reports/2018-07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report. pdf , Zugriff 6.9.2021
• CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority Afghanistan] (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan, https://afghanistan.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/UNFPA%20SDES%20Mono%20Labour%2028%20May%20for%20web.pdf , Zugriff 6.9.2021
• Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit (2018): Poverty inAfghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• ILO - International Labour Organisation (1.2022): Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Employment%20prosp ects%20in%20Afghanistan%20-%20a%20rapid%20impact%20assessment%20%28January%2 02022%29.pdf , Zugriff 11.2.2022
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• MSF - Medecins Sans Frontieres (10.11.2021): Malnutrition soars in Herat as healthcare reaches breaking point, https://www.msf.org/malnutrition-soars-healthcare-afghanistan-breaking-point , Zugriff 11.11.2021
• NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/-----.pdf , Zugriff 6.9.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Dieaktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFG H_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Palecz ek%29_2020-09.pdf , Zugriff 6.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796 .html , Zugriff 6.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 6.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNDP - United Nations Development Programme (30.11.2021): Afghanistan: Socio-Economic Outlook 2021-2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNDP-AFG-Afghanistan-Socio-Economic-Outlook-2021-2022.pdf , Zugriff 17.12.2021
• WFP - World Food Program (15.11.2021): Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/WFP-0000133876.pdf , Zugriff 16.12.2021
• WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/cura ted/en/985851533222840038/pdf/129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL .pdf , Zugriff 6.9.2021
Bank- und Finanzwesen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern (DW 24.8.2021). Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen (REU 25.8.2021). Nach Aussagen des Vorsitzenden der Bankiersgewerkschaft in der Hauptstadt Kabul, hätten die Banken ihren Betrieb aufgrund technischer Probleme noch nicht wieder aufgenommen. Gerüchte, dass die Banken kein Bargeld mehr hätten dementiert er, und fügte hinzu, dass die Banken voraussichtlich in den nächsten Tagen wieder normale Dienstleistungen anbieten würden (AnA 28.8.2021).
Ab November 2021 haben die Banken wieder geöffnet. Bargeldabhebungen und Kundendienste wie Kontoeröffnungen und -schließungen sind derzeit möglich. Einzahlungsmöglichkeiten, z. B. für Stromrechnungen, sind ebenfalls möglich. Die Online-Banking-Systeme funktionieren mit Stand 4.2022 nicht (IOM 12.4.2022). Derzeit kann man 30.000 AFN (ca. 400 USD) pro Woche abheben (RA KBL 11.8.2021; vgl. BAMF 11.8.2021, IOM 12.4.2022). Allerdings kann derzeit nur die Afghanistan International Bank (AIB) in Kabul 400 USD oder 30.000 AFN (367,31 EUR) pro Kunde und Woche auszahlen. In den Provinzen zahlen einige Banken nur den Gegenwert von 100-200 USD (91,83-183,66 EUR) pro Woche aus, je nach Verfügbarkeit der Mittel (IOM 12.4.2022). Anfang November 2021 verbot die Taliban-Regierung die Verwendung von Fremdwährungen im Land. Nur der Afghani dürfe für Zahlungen verwendet werden (BBC 2.11.2021; vgl. REU 2.11.2021). Das Bezahlen der täglichen Ausgaben in USD ist nur in größeren Geschäften möglich, die meisten täglichen Einkäufe werden in der Landeswährung getätigt (IOM 12.4.2022).Ab November 2021 haben die Banken wieder geöffnet. Bargeldabhebungen und Kundendienste wie Kontoeröffnungen und -schließungen sind derzeit möglich. Einzahlungsmöglichkeiten, z. B. für Stromrechnungen, sind ebenfalls möglich. Die Online-Banking-Systeme funktionieren mit Stand 4.2022 nicht (IOM 12.4.2022). Derzeit kann man 30.000 AFN (ca. 400 USD) pro Woche abheben (RA KBL 11.8.2021; vergleiche BAMF 11.8.2021, IOM 12.4.2022). Allerdings kann derzeit nur die Afghanistan International Bank (AIB) in Kabul 400 USD oder 30.000 AFN (367,31 EUR) pro Kunde und Woche auszahlen. In den Provinzen zahlen einige Banken nur den Gegenwert von 100-200 USD (91,83-183,66 EUR) pro Woche aus, je nach Verfügbarkeit der Mittel (IOM 12.4.2022). Anfang November 2021 verbot die Taliban-Regierung die Verwendung von Fremdwährungen im Land. Nur der Afghani dürfe für Zahlungen verwendet werden (BBC 2.11.2021; vergleiche REU 2.11.2021). Das Bezahlen der täglichen Ausgaben in USD ist nur in größeren Geschäften möglich, die meisten täglichen Einkäufe werden in der Landeswährung getätigt (IOM 12.4.2022).
Firmenkunden können Inlandsüberweisungen an andere Banken vornehmen; Abhebungen sind auf bis zu 5% ihres Guthabens oder 25.000 USD pro Monat (22.957 EUR) begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für neue Bareinlagen, die vollständig abgehoben werden können. Was internationale Überweisungen betrifft, so hat die DAB (Da Afghanistan Bank) die Banken angewiesen, am 28.12.2021 die Bearbeitung ausgehender internationaler Überweisungen an Firmenkunden wieder aufzunehmen, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die DAB und der unten aufgeführten Einschränkungen (IOM 12.4.2022).
Ausgehende internationale Überweisungen sind auf den Kauf der folgenden Artikel beschränkt (die durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden müssen) (IOM 12.4.2022):
• Lebensmittel
• Medikamente
• Treibstoff (einschließlich Gas)
• Hygieneartikel
• Elektrizität
• Rohmaterial und Ersatzteile für die Produktion
• Transport und Kommunikation
• Wartung des Systems
• Andere von der DAB für notwendig erachtete Zahlungen
Überweisungen sind auf 25 % des gesamten Kontosaldos eines jeden Lieferanten begrenzt.
Wenn die 25 %-Grenze erreicht ist, sind keine weiteren Abhebungen mehr zulässig. Die Obergrenze von 25 % gilt jedoch nicht für neue Bareinlagen (IOM 12.4.2022).
Mitte März 2022 haben die Taliban die Tätigkeit der Versicherungsgesellschaften in Afghanistan bis auf weiteres eingestellt. In einem offiziellen Schreiben an die Versicherungsgesellschaften kündigte die amtierende Regierung die Aussetzung aller Aktivitäten der öffentlichen und privaten Versicherungsunternehmen an. In dem Schreiben heißt es, dass die Wissenschaftsakademie Afghanistans den Geist des Versicherungswesens diskutiert, um zu entscheiden, ob es gegen islamische Praktiken verstößt oder nicht (KP 16.3.2022; vgl. ANI 18.3.2022).Mitte März 2022 haben die Taliban die Tätigkeit der Versicherungsgesellschaften in Afghanistan bis auf weiteres eingestellt. In einem offiziellen Schreiben an die Versicherungsgesellschaften kündigte die amtierende Regierung die Aussetzung aller Aktivitäten der öffentlichen und privaten Versicherungsunternehmen an. In dem Schreiben heißt es, dass die Wissenschaftsakademie Afghanistans den Geist des Versicherungswesens diskutiert, um zu entscheiden, ob es gegen islamische Praktiken verstößt oder nicht (KP 16.3.2022; vergleiche ANI 18.3.2022).
Hawala-System
Derzeit nutzen viele Einwohner das „Hawala“-System (IOM 12.4.2022), eine Form des Geldtausches. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vgl. WB 2003, FA 7.9.2016).Derzeit nutzen viele Einwohner das „Hawala“-System (IOM 12.4.2022), eine Form des Geldtausches. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003, FA 7.9.2016).
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (Y) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (Y) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2 %, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vgl. WB 2003).So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2 %, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten (WKO 2.2017; vergleiche WB 2003).
Quellen:
• AnA - Anadolu Agency (28.8.2021): Anxiety grows as banks in Afghanistan remain closed, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/anxiety-grows-as-banks-in-afghanistan-remain-closed/2349246 , Zugriff 2.9.2021
• ANI - Asian News International (18.3.2022): Taliban halts insurance industry in Afghanistan, https: //www.aninews.in/news/world/asia/taliban-halts-insurance-industry-in-afghanistan202203181802 26/ , Zugriff 25.4.2022
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document/2063527.html , Zugriff 11.11.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (2.11.2021): Taliban bans foreign currencies in Afghanistan, https://www.bbc.com/news/business-59129470 , Zugriff 11.11.2021
• DW - Deutsche Welle (24.8.2021): Afghans struggle with empty ATMs, soaring prices, https://www. dw.com/en/afghans-struggle-with-empty-atms-soaring-prices/a-58968652 , Zugriff 2.9.2021
• FA - Foreign Affairs (7.9.2016): Dirty Money in Afghanistan, https://www.foreignaffairs.com/article s/afghanistan/2016-09-07/dirty-money-afghanistan , Zugriff 2.9.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• KP - Khaama Press (16.3.2022): ??????? ?????? ??????? ???? ?? ????? ???, https://www.khaama.com/per sian/archives/98293?fbclid=IwAR3GAxAklvm0PIa3M_agNG7UYswvQL8QVboUamwho0FNz43 N8Is46kapBf4 , Zugriff 25.4.2022
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• REU - Reuters (2.11.2021): Taliban ban use of foreign currency in Afghanistan -spokesman, https: //www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-ban-use-foreign-currency-afghanistan-spokesman2021-11-02/ , Zugriff 11.11.2021
• REU - Reuters (26.8.2021): Afghanistan’s banks brace for bedlam after Taliban takeover, Afghanistan’s banks brace for bedlam after Taliban takeover, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/a fghanistans-banks-brace-bedlam-after-taliban-takeover-2021-08-25/ , Zugriff 2.9.2021
• WB - Weltbank (2003): The Money Exchange Dealersof Kabul, http://documents.worldbank.org/ curated/en/335241467990983523/pdf/269720PAPER0Money0exchange0dealers.pdf , Zugriff 2.9.2021
• WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (2.2017): Länderreport Afghanistan, Auskunft per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.05.2022
In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vgl. UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten (EASO 8.2020b; vergleiche UKHO 12.2020). Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (AA 16.7.2021).
Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganzAfghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt (WHO 12.2018). Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (RA KBL 20.10.2020). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (AA 16.7.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (IWA 8.2017).
Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vgl. WHO 8.2020).Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (AA 16.7.2021; vergleiche WHO 8.2020).
Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60 % der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen (MedCOI 5.2019).
Bis zur Machtübernahme der Taliban imAugust 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung inAfghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (AA 16.7.2021).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021
Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen (IOM 12.4.2022) und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen (MSF) (MSF 10.11.2021) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht (WHO 24.1.2022).
Das Programm der Weltbank, das unter der vorherigen Regierung im Rahmen des Sehatmandi-Projekts für Afghanistan Finanzmittel für wichtige Gesundheitseinrichtungen bereitstellte und die Gehälter des medizinischen Personals bezahlte, hatte seine Aktivitäten zunächst weitestgehend eingestellt (WHO 28.8.2021; vgl. HRW 3.9.2021, IOM 12.4.2022). Mehr als 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Gesundheitsfachkräften, die im Rahmen des von der Weltbank finanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, waren davon betroffen. Mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, waren ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung durch das Projekt führte zur sofortigen Einstellung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, darunter Überweisungen und ambulante Essensausgabe. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügten über ausreichende medizinische Vorräte, um die Versorgung für mehrere Monate aufrechtzuerhalten (WHO 28.8.2021).Das Sehatmandi-Projekt, das von der WHO und UNICEF gemeinsam durchgeführt und von dem von der Weltbank geleiteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans (ARTF) finanziert wird, geht jedoch vom 2.2022 bis 6.2022 in seine zweite Phase (WHO 21.3.2022).Das Programm der Weltbank, das unter der vorherigen Regierung im Rahmen des Sehatmandi-Projekts für Afghanistan Finanzmittel für wichtige Gesundheitseinrichtungen bereitstellte und die Gehälter des medizinischen Personals bezahlte, hatte seine Aktivitäten zunächst weitestgehend eingestellt (WHO 28.8.2021; vergleiche HRW 3.9.2021, IOM 12.4.2022). Mehr als 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Gesundheitsfachkräften, die im Rahmen des von der Weltbank finanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, waren davon betroffen. Mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, waren ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung durch das Projekt führte zur sofortigen Einstellung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, darunter Überweisungen und ambulante Essensausgabe. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügten über ausreichende medizinische Vorräte, um die Versorgung für mehrere Monate aufrechtzuerhalten (WHO 28.8.2021).Das Sehatmandi-Projekt, das von der WHO und UNICEF gemeinsam durchgeführt und von dem von der Weltbank geleiteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans (ARTF) finanziert wird, geht jedoch vom 2.2022 bis 6.2022 in seine zweite Phase (WHO 21.3.2022).
Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dass 15 Mio. USD für die Aufrechterhaltung des Sehatmandi-Projekts und die Bezahlung von Medikamenten für die Kranken verwendet worden seien und dass alle Gehälter für Ärzte und Personal direkt auf deren Konten überwiesen worden seien (insgesamt 8 Mio. USD für 23.500 Mitarbeiter in 31 Provinzen) (BAMF 15. 11.2021; vgl. UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021) und bis zum 15.1.2022 haben UNICEF und die WHO den Zugang zu 100 Mio. USD gesichert, um Einrichtungen der primären und sekundären Gesundheitsversorgung in 34 Provinzen zu unterstützen (WHO 15.1.2022, vgl. IOM 12.4.2022). Allerdings gibt es noch viele Lücken zu schließen (IOM 12.4.2022).Anfang November 2021 meldete das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dass 15 Mio. USD für die Aufrechterhaltung des Sehatmandi-Projekts und die Bezahlung von Medikamenten für die Kranken verwendet worden seien und dass alle Gehälter für Ärzte und Personal direkt auf deren Konten überwiesen worden seien (insgesamt 8 Mio. USD für 23.500 Mitarbeiter in 31 Provinzen) (BAMF 15. 11.2021; vergleiche UN 10.11.2021, NPR 21.12.2021) und bis zum 15.1.2022 haben UNICEF und die WHO den Zugang zu 100 Mio. USD gesichert, um Einrichtungen der primären und sekundären Gesundheitsversorgung in 34 Provinzen zu unterstützen (WHO 15.1.2022, vergleiche IOM 12.4.2022). Allerdings gibt es noch viele Lücken zu schließen (IOM 12.4.2022).
Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp (BBC 15.12.2021; vgl. NPR 21.12.2021). Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen (BBC 15.12.2021). Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten (NPR 21.12.2021). Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (TD 17.12.2021).Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp (BBC 15.12.2021; vergleiche NPR 21.12.2021). Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahe gelegenen Apotheken zu kaufen (BBC 15.12.2021). Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten (NPR 21.12.2021). Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (TD 17.12.2021).
In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, (BBC 15.12.2021) sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet (NPR 21.12.2021). Die Vereinten Nationen (BBC 15.12.2021) und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021).In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder, (BBC 15.12.2021) sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet (NPR 21.12.2021). Die Vereinten Nationen (BBC 15.12.2021) und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021).
Ab dem 8.11.2021 war geplant, in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben (UNICEF 18.10.2021; vgl. BBC 18.10.2021). In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (NPR 21.12.2021).Ab dem 8.11.2021 war geplant, in Afghanistan landesweit gegen Kinderlähmung zu impfen. Zum ersten Mal seit drei Jahren sollte die Tür-zu-Tür-Impfkampagne auch Kinder in bisher nicht zugänglichen Gebieten erreichen. Die Taliban-Führung unterstützte das Vorhaben (UNICEF 18.10.2021; vergleiche BBC 18.10.2021). In einigen Gebieten werden Impfungen allerdings nicht mehr im Rahmen von Haus-zu-Haus-Kampagnen durchgeführt, da die Taliban den Aufenthalt von Männern und nicht verwandten Frauen in Häusern verbieten. In diesen Gebieten werden die Menschen gebeten, zur Impfung in die nächste Moschee zu gehen, wobei die Frauen von einem männlichen Verwandten begleitet werden. Die erneute Bereitstellung von Mitteln bedeutet auch, dass Ausbrüche von Denguefieber, Cholera und Malaria wieder bekämpft werden können (NPR 21.12.2021).
Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (BAMF 15.11.2021; vgl. AN 8.11.2021).Die WHO bestätigte am 8.11.2021, dass sie sieben Tonnen an Medizin und medizinischem Gerät nach Kabul geliefert hat. Dies beinhalte Hilfe für 5.000 unterernährte afghanische Kinder (BAMF 15.11.2021; vergleiche AN 8.11.2021).
Gemäß einer im Auftrag der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, haben 43,3 % (45 % der männlichen und 42,3 % der weiblichen) Befragten, Zugang zu Ärzten. 42,3 % haben Zugang zu Fachärzten, 37,3 % zu Zahnärzten und 31,3 % zu Krankenhäusern, während der Rest nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu medizinischen Leistungen hat. Insgesamt 17,7 % der Befragten haben Zugang zu Impfungen. Dies bezieht sich jedoch auf ein rein städtisches Publikum. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in städtischen Ballungszentren ist aufgrund einer umfangreicheren medizinischen Infrastruktur, nachhaltiger öffentlicher und privater Investitionen, der Verfügbarkeit von Ärzten und Krankenschwestern, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal, sowie der höheren Entlohnung, deutlich besser ist als in ländlichen oder halbländlichen Gebieten des Landes (ATR/STDOK 18.1.2022).
Anmerkung: Weitere Informationen zu Lage betreffend COVID-19 finden sich im Kapitel „COVID-19“.
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 6.9.2021
• AN - Ariana News (8.11.2021): New shipment of WHO life-saving medical supplies lands in Kabul, https://ariananews.af/new-shipment-of-who-life-saving-medical-supplies-lands-in-kabul/ , Zugriff 25.11.2021
• ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html , Zugriff 18.1.2022
• BBC - British Broadcasting Corporation (15.12.2021): On the front line as Afghan children battle malnutrition and measles https://www.bbc.com/news/world-asia-59637586 , Zugriff 5.1.2021
• BBC - British Broadcasting Corporation (18.10.2021): Afghanistan polio: UN plans nationwide vaccine campaign, https://www.bbc.com/news/world-asia-58956624 , Zugriff 12.11.2021
• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, via E-Mail
• EASO - European Asylum Support Office (8.2020b): Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, https://coi.easo.europa.eu/administration/ea so/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_K abul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf , Zugriff 6.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (3.9.2021): Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, https://www.hrw.org/news/2021/09/03/afghanistan-humanitarian-crisis-needs-urgent-response , Zugriff 8.9.2021
• ICRC - International Committee of the Red Cross (17.6.2020): Afghanistan: Spike in violence against health care amid COVID-19 threatens millions, https://www.icrc.org/en/document/afghani stan-violence-health-care-covid-19 , Zugriff 6.9.2021
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html , Zugriff 6.9.2021
• IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.2021): Afghanistan, http://www.ipcinfo.or g/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_AcuteFoodInsec_2021Oct2022Mar_repor t.pdf , Zugriff 22.11.2021
• IWA - Integrety Watch Afghanistan (8.2017): LIFE MATTERS: CARING FOR THE COUNTRY’S MOST PRECIOUS RESOURCE, https://iwaweb.org/wp-content/uploads/2017/08/IWA__Healthcare-deivery-in-Afghanistan__English_6.pdf , Zugriff 6.9.2021
• MedCOI - Medical Country of Origin Information (5.2019) : Country Fact SheetAccess to Healthcare: Afghanistan, Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• MSF - Medecins Sans Frontieres (10.11.2021): Malnutrition soars in Herat as healthcare reaches breaking point, https://www.msf.org/malnutrition-soars-healthcare-afghanistan-breaking-point , Zugriff 11.11.2021
• MSF - Medecins Sans Frontieres (3.2020): REALITY CHECK: Afghanistan’s Neglected Healthcare Crisis, https://www.msf.org/sites/msf.org/files/2020-03/20200301_Afghanistan_Report_FINAL.pdf , Zugriff 6.9.2021
• NPR - National Public Radio (21.12.2021): No pay for staff. No patient supplies. No heat. This is health care in Afghanistan, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2021/12/21/1063840640/no-pay-for-staff-no-patient-supplies-no-heat-this-is-health-care-in-afghanistan , Zugriff 5.1.2021
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.10.2020): Information via E-Mail
• Schwörer, Eva-Catharina (30.11.2020): Gutachten: Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045649/201130_Gutachten_Afghanist an-Eva-Catherina-Schwoerer.pdf , Zugriff 6.9.2021
• TD - The Diplomat (17.12.2021): Afghanistan’s Health Care System on the Brink of Collapse, https://thediplomat.com/2021/12/afghanistans-health-care-system-on-the-brink-of-collapse/ , Zugriff 5.1.2021
• UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/fil es/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNICEF - United Nations Children’s Fund (18.10.2021): Landesweite Impfkampagnen in Afghanistan wieder aufgenommen, https://www.unicef.ch/de/ueber-unicef/aktuell/news/2021-10-18/land esweite-impfkampagnen-afghanistan-wieder-aufgenommen , Zugriff 12.11.2021
• UN - United Nations (10.11.2021): Salaries for Afghanistan health workers sends ‘message of hope’ to millions, https://news.un.org/en/story/2021/11/1105282 , Zugriff 25.11.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2021): Afghanistan Weekly Humanitarian Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047071/afghanistan_human itarian_weekly_7_march_2021.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www. humanitarianresponse.info/files/documents/files/afghanistan_humanitarian_needs_overview_2021.pdf , Zugriff 6.9.2021
• UKHO - United Kingdom Home Office [UK] (12.2020): Country Policy and Information Note Afghanistan: Medical and healthcare provison, https://www.ecoi.net/en/document/2042242.html , Zugriff 6.9.2021
• USAID - United States Agency for International Development [USA] (11.6.2021): Afghanistan Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/document/2053806.html , Zugriff 6.9.2021
• USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_USG_Afg hanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf , Zugriff 6.9.2021
• WFP/FAO - World Food Program/Food and Agriculture Organization (25.10.2021): Half of Afghanistan’s population face acute hunger as humanitarian needs grow to record levels, https://www.fao. org/newsroom/detail/FAO-WFP-half-of-afghanistan-s-population-face-acute-hunger-251021/en , Zugriff 22.11.2021
• WHO - World Health Organization (21.3.2022): Brief report on the humanitarian and health situation, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/AFG_WHO_EMERGENCY%20SITUATION%20REPORT%2014%20%282022%20March%2015%29%20FINAL%20for%20RELEASE.pdf , Zugriff 11.4.2022
• WHO - World Health Organization (6.3.2022): Afghanistan Emergency Situation Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069051/AFG_WHO_EMERGENCY-SITUATION-REPORT-13-2022February_28.pdf , Zugriff 11.4.2022
• WHO - World Health Organization (24.1.2022): Afghanistan’s health system is on the brink of collapse: urgent action is needed, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/afghanist an-s-health-system-is-on-the-brink-of-collapse-urgent-action-is-needed , Zugriff 11.4.2022
• WHO - World Health Organization (15.1.2022): Afghanistan Emergency Situation Report Issue 10 (15 January 2022), https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-emergency-situation-reportissue-10-15-january-2022 , Zugriff 13.4.2022
• WHO - World Health Organization (28.8.2021): Afghanistan Emergency Situation Report, Issue 3, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059345/Situation-report-issue-3.pdf, Zugriff 8.9.2021
• WHO - World Health Organization (22.8.2021): Amidst Kabul airport blockage, WHO and UNICEF call for assistance to deliver critical health supplies to Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2059000.html , Zugriff 8.9.2021
• WHO - World Health Organization (8.2020): Situation Report August 2020, http://www.emro.who.i nt/images/stories/afghanistan/situation-report-august2020.pdf?ua=1 , Zugriff 6.9.2021
• WHO - World Health Organization (12.2018): WHO Afghanistan Country Office 2019, http://www.emro.who.int/images/stories/afghanistan/who_at_a_glance_2019_feb.pdf?ua=1 , Zugriff 6.9.2021
• WHO - World Health Organization (4.2018): From Trauma to Recovery: Addressing Emergency Care in Afghanistan, https://www.who.int/features/2018/emergency-care-afghanistan/en/ , Zugriff 6.9.2021
Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen
Letzte Änderung: 04.05.2022
In den Jahren nach der US-geführten Militärinvasion und dem Sturz der Taliban-Regierung Ende 2001 gaben die [ehemalige] afghanische Regierung und die internationalen Geber dem Aufbau eines effektiven Gesundheitssystems Priorität, einschließlich der Ausweitung des Zugangs zu medizinischer Grundversorgung auf alle Teile des Landes. Die Bemühungen führten zu wichtigen Erfolgen, darunter ein signifikanter Rückgang der Müttersterblichkeit und ein Anstieg der pränatalen Versorgung, der Nutzung moderner Verhütungsmittel und betreuter Geburten (HRW 5.2021). Dennoch bleibt Afghanistan einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären, mit der dritthöchsten Sterblichkeitsrate weltweit (SIGAR 2021; vgl. AIHRC 6.7.2021). Laut dem VN-Bevölkerungsfonds sterben pro 100.000 Geburten durchschnittlich 638 Frauen. Dies liegt u. a. auch an dem großen Mangel an ausgebildeten Hebammen (AA 16.7.2021).In den Jahren nach der US-geführten Militärinvasion und dem Sturz der Taliban-Regierung Ende 2001 gaben die [ehemalige] afghanische Regierung und die internationalen Geber dem Aufbau eines effektiven Gesundheitssystems Priorität, einschließlich der Ausweitung des Zugangs zu medizinischer Grundversorgung auf alle Teile des Landes. Die Bemühungen führten zu wichtigen Erfolgen, darunter ein signifikanter Rückgang der Müttersterblichkeit und ein Anstieg der pränatalen Versorgung, der Nutzung moderner Verhütungsmittel und betreuter Geburten (HRW 5.2021). Dennoch bleibt Afghanistan einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären, mit der dritthöchsten Sterblichkeitsrate weltweit (SIGAR 2021; vergleiche AIHRC 6.7.2021). Laut dem VN-Bevölkerungsfonds sterben pro 100.000 Geburten durchschnittlich 638 Frauen. Dies liegt u. a. auch an dem großen Mangel an ausgebildeten Hebammen (AA 16.7.2021).
Afghanistan gehört zu den wenigen Ländern, in welchen die Selbstmordrate von Frauen höher ist als die von Männern. Die weite Verbreitung psychischer Erkrankungen unter Frauen wird von Experten mit den rigiden kulturellen Einschränkungen, welchen Frauen unterworfen sind und welche ihr Leben weitgehend auf das eigene Heim beschränken, in Verbindung gebracht (BDA 18.12.2018).
Derzeit ist es für Frauen und Mädchen schwierig, auch nur die grundlegendsten Informationen über Gesundheit und Familienplanung zu erhalten (HRW 5.2021). Das Zusammenwirken von Krieg, Armut, häuslicher Gewalt und sozialer Marginalisierung führt dazu, dass Frauen überproportional von psychischen Problemen und psychosozialen Behinderungen betroffen sind (HRW 28.4.2020), während der Mangel an psychischen Gesundheitsdiensten für Frauen als besonders besorgniserregend gilt. HRW (Human Rights Watch) dokumentierte in Interviews mit Frauen über ihre Erfahrungen bei der Suche und Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung sowie mit Gesundheitspersonal und Experten große Hindernisse für Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen, selbst in der Hauptstadt Kabul, wo sich die meisten der qualitativ besten Dienstleistungen des Landes befinden (HRW 5.2021). Dort, wo Dienste verfügbar sind, führen kulturelle Barrieren, Stigmatisierung und die begrenzte Anzahl weiblicher Anbieter psychischer Gesundheitsdienste häufig dazu, dass Frauen vom Zugang zu geeigneten Diensten ausgeschlossen sind (UNOCHA 19.12.2020). Medizinische Einrichtungen auf dem Land sind oft unterbesetzt oder haben wenig oder kein weibliches Personal (HRW 5.2021). Gemäß afghanischer Gesellschaftsnormen sollten Frauen von Ärztinnen untersucht werden. Es kommt somit zu Einschränkungen bei der Gesundheitsversorgung von Frauen, wenn keine Ärztinnen verfügbar sind. Manche Frauen konsultierten in den Dörfern oder Distrikten [Anm.: vor der Machtübernahme der Taliban] allerdings unter Umständen auch Ärzte (STDOK 21.7.2020).
Frauen und Mädchen in Afghanistan sind stark gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (ASP/YHDO 3.2021; vgl. SIGAR 2.2021) und sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen (ASP/YHDO 3.2021, vgl. AAN 2.12.2014), darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014),Frauen und Mädchen in Afghanistan sind stark gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (ASP/YHDO 3.2021; vergleiche SIGAR 2.2021) und sehen sich mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen konfrontiert, um nach solcher Gewalt Hilfe zu suchen (ASP/YHDO 3.2021, vergleiche AAN 2.12.2014), darunter beispielsweise einem geringen Wissen über Gesundheitsprobleme, einer niedrigen Alphabetisierungsrate (AAN 2.12.2014),
Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vgl. UNOCHA 17.12.2019, STDOK 13.6.2019). Die Covid-19-Pandemie hat den Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung in mehrfacher Hinsicht verschlechtert, u.a. indem sie viele Familien tiefer in die Armut stürzte und die der Regierung zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung reduzierte (HRW 5.2021; vgl. WHO 18.6.2020).Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und einem beschränkten Zugang zu finanziellen Mitteln (AAN 2.12.2014; vergleiche UNOCHA 17.12.2019, STDOK 13.6.2019). Die Covid-19-Pandemie hat den Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung in mehrfacher Hinsicht verschlechtert, u.a. indem sie viele Familien tiefer in die Armut stürzte und die der Regierung zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung reduzierte (HRW 5.2021; vergleiche WHO 18.6.2020).
Nach der Übernahme des Landes durch die Taliban haben sich die grundlegenden gesundheitsdienstlichen Dienste für Frauen und Mädchen, speziell für jene die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, weiter reduziert. Es wird berichtet, dass Taliban Schutzeinrichtungen für Frauen geschlossen (HRW 13.1.2022; vgl. AI 6.12.2021), in einigen Fällen auch deren Personal drangsaliert haben. Durch die Schliessungen waren die Mitarbeiter gezwungen viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken, andere wurden von Familienmitgliedern gewaltsam zurückgeholt oder waren gezwungen, bei den Mitarbeitern derNach der Übernahme des Landes durch die Taliban haben sich die grundlegenden gesundheitsdienstlichen Dienste für Frauen und Mädchen, speziell für jene die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, weiter reduziert. Es wird berichtet, dass Taliban Schutzeinrichtungen für Frauen geschlossen (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 6.12.2021), in einigen Fällen auch deren Personal drangsaliert haben. Durch die Schliessungen waren die Mitarbeiter gezwungen viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken, andere wurden von Familienmitgliedern gewaltsam zurückgeholt oder waren gezwungen, bei den Mitarbeitern der
Unterkünfte oder auf der Straße zu leben (AI 6.12.2021; vgl. VOA 10.12.2021) oder wurden in Frauengefängnisse überstellt (HRW 13.1.2022). Taliban haben Gefangene aus dem Gefängnis entlassen, darunter viele, die wegen geschlechtsspezifischer Gewalt verurteilt wurden (AI 6.12.2021; vgl. VOA 10.12.2021).Unterkünfte oder auf der Straße zu leben (AI 6.12.2021; vergleiche VOA 10.12.2021) oder wurden in Frauengefängnisse überstellt (HRW 13.1.2022). Taliban haben Gefangene aus dem Gefängnis entlassen, darunter viele, die wegen geschlechtsspezifischer Gewalt verurteilt wurden (AI 6.12.2021; vergleiche VOA 10.12.2021).
Auch ist das weibliche Gesundheitspersonal seit der Machtübernahme neuen Beschränkungen unterworfen. So dürfen beispielsweise einige Hebammen keine Hausbesuche ohne männliche Begleitung machen. Nach Angaben einer Hebamme in einer Gesundheitseinrichtung in Kandarhar, hatten die Taliban mit Ende Dezember 2021 bislang die Familienplanung in der Einrichtung nicht verhindert, jedoch liegen keine Informationen darüber vor, wie es in den ländlichen Gebieten aussieht (NPR 21.12.2021).
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen wirken sich negativ auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten aus. In einigen Provinzen wurden Frauen Berichten zufolge daran gehindert, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, weil sie nicht von einem Ehemann begleitet wurden (ACCORD 7.4.2022).
In einer von der Staatendokumentation inAuftrag gegebenen und vonATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie, gaben 42,3 % der befragten Frauen an, Zugang zu einem Arzt zu haben. 40 % gaben an, Zugang zu einem Spezialisten, z.B. einem Gynäkologen zu haben (ATR/STDOK 18.1.2022).
Quellen
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 6.9.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (2.12.2014): Between Rhetoric and Reality: Access to health care and its limitations, https://www.afghanistan-analysts.org/access-to-health-care-and-its-limitat ions/ , Zugriff 6.9.2021
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.4.2022): Overview of recent developments and key players in Afghanistan, https://www.ec oi.net/en/document/2070964.html , Zugriff 26.4.2022
• AI – Amnesty International (6.12.2021): Afghanistan: Survivors of gender-based violence abandoned following Taliban takeover – new research, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/12 /afghanistan-survivors-of-gender-based-violence-abandoned-following-taliban-takeover-new-res earch/ , Zugriff 5.1.2022
• AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission (6.7.2021): Women’s Rights and Peace Process, https://www.ecoi.net/de/dokument/2053130.html , Zugriff 6.9.2021
• ASP/YHDO - All Survivors Project / Youth Health & Development Organisation (3.2021): Enhancing Survivor-Centred Healthcare Response for Male Victims/Survivors of Sexual Violence in Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ASP-YHDO-Report-Afghanistan-March2021.pdf , Zugriff 6.9.2021
• ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html , Zugriff 18.1.2022
• BDA - Belgian Desk on Accessibility [Belgien] (18.12.2018): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2022/country-chapters/afghanistan , Zugriff 10.2.2022
• HRW - Human Rights Watch (5.2021): „I would like four kids-if we stay alive“ - Womens Access to Health Care in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2051029.html , Zugriff 6.9.2021
• HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): „Disability Is Not Weakness“ Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/di sability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls , Zugriff 6.9.2021• HRW - Human Rights Watch (28.4.2020): „Disability römisch eins s Not Weakness“ Discrimination and Barriers Facing Women and Girls with Disabilities in Afghanistan, https://www.hrw.org/report/2020/04/28/di sability-not-weakness/discrimination-and-barriers-facing-women-and-girls , Zugriff 6.9.2021
• KP - Khaama Press (27.12.2021): Mobile health teams employed for Afghan women and children: UNICEF, https://www.khaama.com/mobile-health-teams-employed-for-afghan-women-and-childre n-unicef-87687/ , Zugriff 7.1.2022
• NPR - National Public Radio (21.12.2021): No pay for staff. No patient supplies. No heat. This is health care in Afghanistan, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2021/12/21/1063840640/ no-pay-for-staff-no-patient-supplies-no-heat-this-is-health-care-in-afghanistan , Zugriff 5.1.2022
• SIGAR (2.2021): Support for Gender Equality: Lessons from the U.S. Experience in Afghanistan, https://www.sigar.mil/interactive-reports/gender-equality/index.html , Zugriff 6.9.2021
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.12.2019): 2020 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resource s/afg_humanitarian_needs_overview_2020.pdf , Zugriff 6.9.2021
• VOA - Voice of America (10.12.2021): Taliban Closure of Domestic Abuse Shelters Leaves Thousands at Risk, Experts Say, https://www.voanews.com/a/taliban-closure-of-domestic-abuse-shelte rs-leaves-thousands-at-risk-experts-say/6349979.html , Zugriff 7.1.2022
Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan (Kabul, Herat, Balkh…)
Letzte Änderung: 27.01.2022
[Anm.: Wie dem Überkapitel „Medizinische Versorgung“ zu entnehmen ist, sind die medizinischen Einrichtungen in Afghanistan aktuell, durch die Einstellung eines Großteils der internationalen Hilfsmittel, stark unterfinanziert. Viele der Gesundheitseinrichtungen können daher ihre Dienste nur eingeschränkt oder gar nicht anbieten]
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.05.2022
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022).

Quelle: UNHCR 21.2.2022
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse
- auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).- auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).
„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt.
Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021).
Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART römisch drei mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html , Zugriff 4.11.2021
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/docume nt/2057829.html , Zugriff 7.9.2021
• EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf , Zugriff 12.4.2022
• IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html , Zugriff 12.4.2022
• IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https: //reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-situation-report-1-19-august-2021 , Zugriff 7.9.2021
• IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (8.9.2021): Antwortschreiben per E-Mail
• IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie
• KrZ - Kronen Zeitung (30.8.2021): „Wir nehmen eure straffälligen Asylwerber zurück!“, https://www.krone.at/2495862 , Zugriff 15.4.2022
• MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (15.2.2021): Afghanistan- IOM Warns of Drought And Famine after A Relatively Dry Winter, https://menafn.com/1101606492/Afghanistan-IOM-Warns-of-Drought-And-Famine-after-A-Relati vely-Dry-Winter , Zugriff 7.9.2021
• MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf , Zugriff 7.9.2021
• NH - New Humanitarian, The (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2021/01/26/iran-afghanistan-migrant-returns-refu gees-conflict-coronavirus-economy , Zugriff 7.9.2021
• Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017), https://www.impact-reposit ory.org/document/reach/f786ff0a/reach_afg_report_mmp_drivers_return_and_reintegration_oct ober_2017.pdf , Zugriff 7.9.2021
• Seefar (7.2018): Examining Return and Reintegration in Afghanistan: Why Psychosocial Interventions Matter, https://seefar.org/wp-content/uploads/2018/11/Seefar-Afghanistan-Reintegration-Stu dy.pdf , Zugriff 7.9.2021
• SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (26.3.2021): Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von „Verwestlichung“, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftsl aenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/210326_AFG_Verwestlichung.pdf , Zugriff 7.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf , Zugriff 7.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 7.9.2021
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.2.2022): Afghanistan Voluntary Repatriation Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068448/VolRep+Update+Afghanistan+2 021_Final.pdf , Zugriff 14.3.2022
• UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resource s/afg_2019_humanitarian_needs_overview.pdf , Zugriff 7.9.2021
• USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.2.2022): Afghanistan -Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068668/2022-02-28_USG_Afghanistan _Complex_Emergency_Fact_Sheet_4.pdf , Zugriff 14.3.2022
• USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_USG_Afg hanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf , Zugriff 7.9.2021
• VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, https://www.vidc.org/fileadmin/michael/studi en/fromaustria_web.pdf , Zugriff 7.9.2021
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung: 27.01.2022
Mit dem Begriff „unbegleitete Minderjährige“ werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind, bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben (MPI 11.2017). Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken (EASO
2.2018), wobei Minderjährige oft selbst eine mögliche Migration ansprechen und schließlich ihre Familie davon überzeugen (Hall 19.7.2020). Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u. a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland gefördert, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln (EASO 2.2018).
Eine von der norwegischen COI-Einheit Landinfo zitierte Analystin des AAN (Afghanistan Analysts Network), legt dar, dass Familien in Afghanistan in der Regel den Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich die Person aufhält und wie es ihr in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (STDOK 4.2018).
Die genaue Zahl der nach Afghanistan zurückkehrenden Minderjährigen, sowohl unbegleitet, von den Eltern getrennt oder gemeinsam mit ihrer Familie, kann von staatlichen Behörden nicht angegeben werden (STC 16.10.2018). Ca. 58% der Rückkehrer nach Afghanistan sind unter 18 Jahre alt (UKHO 4.2018). Der größte Teil rückkehrender Minderjähriger sind Buben (STC 16.10.2018).
Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (MPI 11.2017; vgl. USDOS 25.6.2020).Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (MPI 11.2017; vergleiche USDOS 25.6.2020).
[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind noch keine validen Informationen bekannt.]
Quellen:
• EASO - European Asylum Network (2.2018): EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf , Zugriff 2.9.2021
• Hall, Samuel (19.7.2020): Coming back to Afghanistan Deported Minors’ needs at a time of COVID19, https://www.ecoi.net/en/document/2033935.html , Zugriff 2.9.2021
• MPI - Migration Policy Institute (11.2017): From forced migration to forced return in Afghanistan,Policy and Program Implications, https://www.migrationpolicy.org/sites/default/files/publications/T CM2017-Afghanistan_FINAL.pdf , Zugriff 2.9.2021
• STC - Save the Children (16.10.2018): From Europe to Afghanistan; Experiences of Child Returnees, https://www.savethechildren.de/fileadmin/user_upload/Downloads_Dokumente/Berichte_S tudien/2018/Report_Afghanistan_original_20181000.pdf , Zugriff 2.9.2021
• STDOK - Staatendokumentation des BFA (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html , Zugriff 2.9.2021
• UKHO - United Kingdom Home Office [UK] (4.2018): Country Policy and Information Note, Afghanistan: Unaccompanied children, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428698/1226_1523265118_a fghanistan-children-cpin-v1-1-april-2018.pdf , Zugriff 2.9.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (25.6.2020): Trafficking in Persons Report 2020 - Country Narratives - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2036202.html , Zugriff 2.9.2021
Dokumente
Letzte Änderung: 27.01.2022
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan waren problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (ÖB 28.11.2018; vgl. AG DFAT 27.6.2019).Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan wies bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel auf und stellte aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor (AA 16.7.2020). Sämtliche Urkunden in Afghanistan waren problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich (ÖB 28.11.2018; vergleiche AG DFAT 27.6.2019).
Des Weiteren kamen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren wurden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (AA 16.7.2020).
Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden wurden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (ÖB 28.11.2018).
Auf Grundlage bestimmter Informationen konnten echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen konnten leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellte sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelte, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wurde. Es bestand ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet wurden (AG DFAT 27.6.2019).
Eine Tazkira wurde nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgte der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig waren, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus musste die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (ACCORD 15.6.2020). Eine andere Quelle wies darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen musste, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen waren. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden konnte, war es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vgl. ACCORD 15.6.2020). Wollte jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und konnte seine Identität nicht beweisen, so musste diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort konnte versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser konnte dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellten (ACCORD 15.6.2020).Eine Tazkira wurde nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgte der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 16.7.2020). In einem Bericht der afghanischen Regierung vom April 2019 über die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention findet sich die Information, dass für die Ausstellung einer Tazkira die Zeugenaussagen von zwei Personen nötig waren, die Inhaber von einer Tazkira sein müssen. Darüber hinaus musste die Identität des Antragstellers von lokalen Behörden bestätigt werden (ACCORD 15.6.2020). Eine andere Quelle wies darauf hin, dass man bei Beantragung einer Tazkira eine Geburtsurkunde vorweisen musste, dass allerdings die Mehrheit der Afghanen noch immer nicht im Besitz einer solchen waren. Wenn keine Geburtsurkunde vorgewiesen werden konnte, war es erforderlich, die Tazkira eines männlichen Familienmitglieds väterlicherseits (Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorzuweisen (LI 22.5.2019; vergleiche ACCORD 15.6.2020). Wollte jemand sich beispielsweise in Kabul eine Tazkira ausstellen lassen und konnte seine Identität nicht beweisen, so musste diese Person in das Heimatgebiet ihres Vaters oder Großvaters zurückkehren. Dort konnte versucht werden, einen Identitätsnachweis vonseiten des lokalen Dorfvorstehers zu erhalten. Dieser konnte dann bei den örtlichen Behörden eingereicht werden, die auf dessen Grundlage eine Tazkira ausstellten (ACCORD 15.6.2020).
Kinder unter sieben Jahren waren von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen. Eine Geburtsurkunde wurde als Nachweis akzeptiert. War eine solche nicht vorhanden, waren zwei Zeugen erforderlich. Bis zum Alter von 18 Jahren, war für die Ausstellung der Tazkira die Zustimmung des Vaters erforderlich (ACCORD 15.6.2020).
In der Tazkira waren Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gab es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt wurden. Diese konnte aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird (AA 16.7.2020).
Eintragungen in der Tazkira waren oft ungenau. Geburtsdaten wurden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten wurden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt waren in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gab keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4-Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Nach dem 3.5.2018 wurden e-Tazkira (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung lief jedoch nur sehr schleppend (AA 16.7.2020). Im September 2020 verabschiedete die ehemalige Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubte (HRW 13.1.2021; vgl. TN 2.9.2020).Eintragungen in der Tazkira waren oft ungenau. Geburtsdaten wurden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z. B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten wurden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 2.9.2019). Insgesamt waren in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Es gab keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkira in A4-Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet (AAN 22.2.2018). Nach dem 3.5.2018 wurden e-Tazkira (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung lief jedoch nur sehr schleppend (AA 16.7.2020). Im September 2020 verabschiedete die ehemalige Regierung ein Gesetz, das die Aufnahme des Namens der Mutter in die Tazkira erlaubte (HRW 13.1.2021; vergleiche TN 2.9.2020).
Die Vorlage einer Tazkira war Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Seit Ausstellung maschinenlesbarer Reisepässe im Jahr 2014 musste bei Passbeantragung ein Familienname bestimmt werden. Die Bestimmung erfolgte ohne rechtliche Grundlage und ohne Dokumentation. Die Angaben, insbesondere Namen und Geburtsdatum, in Tazkira und Reisepass einer Person stimmten daher häufig nicht miteinander überein (AA 16.7.2020).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Im Oktober 2021 gab der Leiter des Passamtes an, dass Afghanistan wieder Reisepässe ausstellen würde (REU 5.10.2021; vgl. AN 5.10.2021), dass zwischen 5.000 und 6.000 Exemplare pro Tag ausgestellt werden würden und dass weibliche Mitarbeiter die Anträge von Frauen bearbeiten würden (AN 5.10.2021). Es ist demnach möglich, einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten, aber die Beantragung und Bearbeitung neuer Tazkira-Anträge hat noch nicht begonnen. Die Nationale Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) ist für die Verteilung der bereits bearbeiteten und gedruckten Tazkira geöffnet, nimmt aber derzeit keine neuen Anträge an und bearbeitet sie nicht (RA KBL 8.11.2021).Im Oktober 2021 gab der Leiter des Passamtes an, dass Afghanistan wieder Reisepässe ausstellen würde (REU 5.10.2021; vergleiche AN 5.10.2021), dass zwischen 5.000 und 6.000 Exemplare pro Tag ausgestellt werden würden und dass weibliche Mitarbeiter die Anträge von Frauen bearbeiten würden (AN 5.10.2021). Es ist demnach möglich, einen Reisepass zu beantragen und zu erhalten, aber die Beantragung und Bearbeitung neuer Tazkira-Anträge hat noch nicht begonnen. Die Nationale Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) ist für die Verteilung der bereits bearbeiteten und gedruckten Tazkira geöffnet, nimmt aber derzeit keine neuen Anträge an und bearbeitet sie nicht (RA KBL 8.11.2021).
Die Anforderungen zur Ausstellung eines Reisepasses haben sich nicht wesentlich geändert, allerdings gibt es leichte Änderungen bei den Verfahren (RA KBL 8.11.2021). Zunächst nahm nur die Passabteilung in Kabul Anträge an und bearbeitete sie (RA KBL 8.11.2021). Mit Ende November begann die Ausstellung von Pässen in 17 weiteren Provinzen, darunter Balkh, Herat und Kandarhar (TTI 24.11.2021; TN 30.11.2021). Jeden Tag steht eine große Anzahl von Antragstellern oft bereits in der Nacht in der Warteschlange. Vor der Machtübernahme durch die Taliban mussten die Antragsteller ihre Daten in ein Online-System eingeben, welches aktuell gesperrt ist. Es werden jedoch weiterhin Anträge von Personen entgegengenommen, die einen Termin für ein Visumgespräch vereinbart haben, sowie von Personen, die zur Behandlung schwerer Krankheiten ins Ausland reisen (RA KBL 8.11.2021). Seit Mitte Oktober ist die Ausgabe von Reisepässen in der Hauptstadt Kabul ausgesetzt, während die Büros in den Provinzen weiterhin geöffnet sind (TN 29.11.2021). Allerdings gibt es Berichte von starken Überlastungen der Passabteilungen, beispielsweise in Nangarhar (ANI 19.11.2021). Mit Stand Anfang Dezember werden in 32 der 34 Provinzen Reisepässe ausgestellt (ANI 6.12.2021).
Bislang (mit Stand November 2021) haben Reisepässe und Tazkira dasselbe Aussehen und Layout wie vor der Machtübernahme der Taliban. Es ist noch nicht bekannt, ob die Taliban die Formate beibehalten oder Änderungen vornehmen werden und ob sie überhaupt die Kapazität haben, neue Pässe und Tazkira zu drucken (RA KBL 8.11.2021).
Aktuell [Stand September 2021] werden von der afghanischen Botschaft in Wien keine neuen Tazkira und Reisepässe ausgestellt. Davon betroffen sind auch jene Personen, die bereits einen Antrag gestellt haben bzw. eine Bestätigung zur Ausstellung erhalten haben. Hier kann seitens der afghanischen Botschaft nicht abgeschätzt werden, wie lange dieser Umstand noch vorherrschen wird. Abgelaufene biometrische Reisepässe können in Zukunft bei der Botschaft verlängert werden (AFB WIE 22.9.2021). Ende November erklärte der Leiter der Passabteilung, die Abteilung habe dem Außenministerium mindestens 20.000 Pässe zur Verteilung an afghanische Staatsbürger außerhalb des Landes vorgelegt. Nach Angaben der Abteilung werden die Pässe an die Afghanen außerhalb des Landes ausgegeben, deren Pässe abgelaufen sind (TN 30.11.2021).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.07.2020.pdf , Zugriff 12.11.2021
• AAN - Afghanistan Analysts Network (22.2.2018): The E-Tazkera Rift: Yet another political crisis looming?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-e-tazkera-rift-yet-another-political-crisis-loomi ng/ , Zugriff 12.11.2021
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (28.5.2021): Informationen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland („absentee tazkera“); Informationen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland für erwachsene, im Iran geborene Personen afghanischer Abstammung, https://www.ecoi.net/en/document/2052580.html , Zugriff 4.6.2021
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (15.6.2020): Afghanistan: Taskiras - Grundlage für die Ausstellung, Zugangsbarrieren, Rolle von Geburtsurkunden, https://www.ecoi.net/en/document/2031622.html , Zugriff 12.11.2021
• AFB BER - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin [Afghanistan] (22.10.2018): Antwort per E-Mail
• AFB BER - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin [Afghanistan] (o.D.): Tazkira, https://botschaft-afghanistan.de/consulate/legal-services/tazkira/ , Zugriff 4.6.2021
• AFB LON - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in London [Afghanistan] (o.D.): Absentee Tazkera Application, http://afghanistanembassy.org.uk/english/consulate/afghan-national-id-t azkera/ , Zugriff 4.6.2021
• AFB OSL - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Oslo [Afghanistan] (o.D.): Absentee Tazkira, https://www.afghanistanembassy.no/consular-services/absentee-tazkira/ , Zugriff 4.6.2021
• AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (22.9.2021): Mündliche Auskunft
• AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (22.6.2020): Antwort per E-Mail
• AFB WIE - Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien [Afghanistan] (o.D.): Online Tazkira Service, http://www.afghanistan-vienna.org/consulate/online-tazkira-services/ , Zugriff 4.6.2021
• AN - Ariana News (5.10.2021): IEA to start issuing passports again after months of delays, https: //ariananews.af/iea-to-start-issuing-passports-again-after-months-of-delays/ , Zugriff 16.11.2021
• ANI - Asian News International (6.12.2021): Afghanistan: 32 provinces to commence passport issuance services, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistan-32-provinces-to-comme nce-passport-issuance-services20211206070435/ , Zugriff 14.12.2021
• ANI - Asian News International (19.11.2021): Afghanistan:Passport requests overwhelm Nangarhar office, issuance delayed, https://www.aninews.in/news/world/asia/afghanistanpassport-requestsoverwhelm-nangarhar-office-issuance-delayed20211119171231/ , Zugriff 2.11.2021
• DFAT - Government Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.6.2019): DFAT Country Information Report Afghanistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-afghanistan.pdf , Zugriff 12.11.2021
• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/ world-report/2021/country-chapters/afghanistan , Zugriff 12.11.2021
• LI - Landinfo, Utlendingsforvaltningens fagenhet for landinformasjon [Norwegen] (22.5.2019): Afghanistan: Tazkera, pass og andre ID-dokumenter, https://www.ecoi.net/en/document/2009627.h tml , Zugriff 12.11.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (28.11.2018): Auskunft per E-Mail
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Auskunft per E-Mail
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (12.10.2020b): Auskunft per E-Mail
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (20.1.2020): Auskunft per E-Mail
• RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (9.5.2018): Auskunft per E-Mail
• REU - Reuters (5.10.2021): Afghanistan to start issuing passports again after months of delays, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghanistan-start-issuing-passports-again-after-month s-delays-2021-10-05/ , Zugriff 16.11.2021
• TN - Tolonews (30.11.2021): Govt to Issue Passports for Afghan Citizens Abroad, https://tolonews .com/afghanistan-175692 , Zugriff 2.12.2021
• TN - Tolonews (29.11.2021): Passport Distribution is Still Halted in the Capital, https://tolonews.c om/afghanistan-175669 , Zugriff 2.12.2021
• TN - Tolonews (2.9.2021): Law Committee Approves Naming Mothers on National ID Cards, https: //tolonews.com/afghanistan/law-committee-approves-naming-mothers-national-id-cards , Zugriff
13.1.2021
• TNI - The News International (6.12.2021): 32 provinces to offer passport services in Afghanistan, https://www.thenews.com.pk/print/914449-32-provinces-to-offer-passport-services-in-afghanistan , Zugriff 14.12.2021
• TTI - The Times of India (24.11.2021): Afghanistan to resume issuing passports in 10 more provinces, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/87895522.cms?utm_source=contentofinteres t&utm_medium=text&utm_campaign=cppst , Zugriff 2.12.2021
UNHCR, LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN, Februar 2022:
„Einleitung
1. Diese Leitlinien ersetzen die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021, sowie die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, August 2018.
2. Die afghanische Zivilbevölkerung ist schwerwiegend von den Entwicklungen innerhalb des Landes betroffen, die dem Sturz der bisherigen Regierung durch die Taliban am 15.08.2021 vorangegangen bzw. diesem gefolgt sind. Während der Grad willkürlicher Gewalt abnimmt und sich der Zugang für humanitäre Hilfe zu vielen Landesteilen verbessert hat, bleiben die Bedingungen in Afghanistan hochgradig unvorhersehbar bei weitverbreiteter Besorgnis über gezielte Gewalt und Menschenrechtsverletzungen.
3. Zudem ist Afghanistan mit einem weitreichenden wirtschaftlichen Kollaps und einer humanitären Krise von noch nie dagewesenem Ausmaß konfrontiert. Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung – oder 22,8 Mio. Menschen – ist von akuter Nahrungsunsicherheit betroffen. UNDP prognostiziert, dass die afghanische Wirtschaft innerhalb eines Jahres nach der Machtübernahme der Taliban um 20% schrumpfen wird, und hat davor gewarnt, dass 97% der afghanischen Bevölkerung bis Mitte des Jahres 2022 unter die Armutsgrenze fallen könnte.
4. Aufgrund des Konfliktes sind ungefähr 3,5 Mio. Afghaninnen und Afghanen innerhalb des Landes vertrieben worden, darunter schätzungsweise 702.000 neue Binnenvertriebene seit Anfang 2021. Zusätzlich sind seit Januar 2021 fast 160.000 international schutzbedürftige Afghaninnen und Afghanen in den Nachbarstaaten (Pakistan, Iran und Tadschikistan) neu angekommen. Da sich einige Aspekte der vormalig vorherrschenden Sicherheitssituation in Afghanistan nach dem 15.08.2021 stabilisiert haben und gleichzeitig neue Elemente der Volatilität aufgetaucht sind, sind schätzungsweise 170.000 Binnenvertriebene zwischen September und Mitte Dezember 2021 in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt.
Internationaler Schutzbedarf
5. UNHCR ruft weiterhin alle Staaten dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren, das Recht, Asyl zu suchen, zu garantieren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR ruft die Staaten dazu auf, Ankommende, die internationalen Schutz suchen, zu registrieren und allen Betroffenen Nachweise über ihre Registrierung auszustellen.
6. Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, ist UNHCR besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem erhöhten Schutzbedarf von Geflüchteten aus Afghanistan führen. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden.
7. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren.
8. Die noch nie dagewesene humanitäre Krise in Afghanistan darf nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen. Personen, die aus Afghanistan fliehen, werden möglichweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen. Unter Verweis auf die geteilte Beweislast ruft UNHCR Entscheidungsträgerinnen und -träger dazu auf sicherzustellen, dass Asylsuchende die Möglichkeit erhalten, ihre Fluchtgründe vollständig und vollumfänglich vorzutragen, einschließlich einer möglichen Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr.
9. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich unter afghanischen Schutzsuchenden auch Personen befinden, die mit Handlungen in Verbindung stehen, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen lassen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um jene zu identifizieren, die in militärische Handlungen involviert waren, und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen.
Aussetzung von allen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, soweit der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann
10. Seit ihrer Machtübernahme regieren die Taliban Afghanistan mit Dekreten und verdrängen so den parlamentarischen Prozess. Bis heute ist diese Regierungsführung von Ungewissheit, Willkür und einer Missachtung von Rechtsstaatlichkeit geprägt. Es ist noch unklar, ob die Taliban die gesetzlichen Rahmenbedingungen Afghanistans, einschließlich der Verfassung, als gültig erachten. Das formale Justizsystem ist gegenwärtig nicht funktional, während einige Berichte darauf hindeuten, dass die Taliban körperliche Strafen und die Todesstrafe als Teil der Einführung der Scharia anwenden wollen. Von einem Muster extralegaler Tötungen, einschließlich von Personen, die einer Mitgliedschaft im Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (IS-K) verdächtigt werden, wurde berichtet. Inwieweit die Taliban beabsichtigen, die Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten zu respektieren, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Die Taliban-Führung in Kabul hat eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben, die vulnerablen Teile der Gesellschaft versichern sollen, dass ihre Rechte respektiert werden. Jedoch fehlt es einigen dieser Stellungnahmen an Klarheit (so wie die Versicherung, dass die Taliban Frauenrechte unter der Scharia respektieren werden), sie setzen sich nur teilweise mit menschenrechtlichen Bedenken auseinander (so wie das Taliban-Dekret zu Frauenrechten, das sich nicht mit dem Recht auf Arbeit und Bildung beschäftigt), sie stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Handlungen der Taliban-Mitglieder vor Ort (so wie die Versicherung, dass ehemalige Regierungsmitarbeitende von einer „Amnestie“ profitieren könnten), oder sie sind noch nicht umgesetzt worden (wie Versicherungen, dass Mädchen im Sekundärstufen-Alter wieder in die Schule zurückkehren könnten).
11. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan stellt das Sammeln umfassender Informationen über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen vor eine Reihe von Hindernissen. Hierzu gehören:
Beschränkungen der afghanischen Medienorganisationen: Nach Angaben der Vereinigung der afghanischen Journalistinnen und Journalisten (Afghanistan National Association of Journalists), haben seit der Machtübernahme der Taliban 70% der afghanischen Medienbetriebe aufgrund einer Kombination aus finanziellen Schwierigkeiten, Bedrohungen und Einschüchterungen, Gewalt und sogar Tötungen ihre Arbeit eingestellt. Zudem wird berichtet, dass die Taliban weitreichende Einschränkungen der Medienfreiheit eingeführt haben, wobei einige der neuen Richtlinien so breit formuliert sind, dass Journalistinnen und Journalisten aus Angst vor Regelüberschreitungen Selbstzensur üben. Einige afghanische Journalistinnen und Journalisten wurden willkürlich verhaftet und auf andere Weise misshandelt.
Unvermögen der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC), ihre Aufgaben zu erfüllen: Im September 2021 berichtete die AIHRC, dass ihre gesamten Gebäude von den Taliban besetzt wurden. Diese Situation und die Furcht vor Verfolgung unter den Mitarbeitenden haben dazu geführt, dass die AIHRC ihrem verfassungsmäßigen Mandat, die Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und zu schützen, nicht mehr nachkommen kann.
Beschränkungen bei der Überwachung von Menschenrechten: Der Protection Cluster in Afghanistan hat weitreichende Herausforderungen bei der Überwachung von Menschenrechten identifiziert. Neben den Einschränkungen bei der Überwachung der Menschenrechte der afghanischen Bevölkerung im Allgemeinen beziehen sich einige Herausforderungen spezifisch auf die Überwachung der Menschenrechtssituation von Frauen und Mädchen:
a. Seit der Einführung von diskriminierenden Einschränkungen des Rechts auf Arbeit behindert das Fehlen weiblicher Mitarbeiterinnen im Bereich der Überwachung von gemeindebasierten Schutzmechanismen die Datenerfassung zur spezifischen Situation von Frauen;
b. Wegen Bedenken gegen die Datenerfassung zu geschlechtsspezifischer Gewalt sowie gegen die Aufnahme und Speicherung von entsprechenden Daten sind nur eingeschränkt Echtzeit-Informationen zu geschlechtsspezifischer Gewalt verfügbar.
c. Konfrontiert mit den Auswirkungen der sich rapide verschlimmernden humanitären Krise benennen Befragte im Rahmen von Umfragen in ländlichen Gemeinden häufig ihre täglichen Überlebensbedürfnisse als ihre dringendsten Herausforderungen. Ihr überwältigendes Gefühl der Verzweiflung beeinträchtigt dabei Detail und Genauigkeit ihrer Schilderung von Menschenrechtsverletzungen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Beschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen, schwer zu überwachen sind.
12. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten, wie etwa der Missachtung von Rechtsstaatlichkeit, Angst und Ungewissheit im Zusammenhang mit der autoritären Herrschaftsform und dem oben umrissenen Mangel an umfassenden Informationen über die Menschenrechtssituation in Afghanistan, ist es aus Sicht von UNHCR derzeit nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben. Während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der. Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund der Profile von Antragstellenden und der derzeit vorliegenden Beweise über die Situation in Afghanistan in vielen Fällen möglich sein wird, trifft das Gegenteil nicht zu. Nach Auffassung von UNHCR ist es derzeit nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass afghanische Asylsuchende internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Aus diesem Grund fordert UNHCR die Staaten dazu auf, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in all jenen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann. Die Aussetzung soll so lange bestehen bleiben, bis sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um eine vollumfängliche Prüfung der Notwendigkeit, individuellen Antragstellenden den Flüchtlingsstatus zu gewähren, sicherzustellen.
13. In Ländern, in denen die an den Flüchtlingsstatus geknüpften Rechte umfassender sind als die Rechte, die an andere Formen des internationalen Schutzes geknüpft sind, empfiehlt UNHCR die Aussetzung von Entscheidungen, durch die der Flüchtlingsstatus nicht gewährt wird, soweit nicht anderweitig international Schutzberechtigte die Zuerkennung des vollumfänglichen Flüchtlingsstatus beantragen können, sobald sich die Situation in Afghanistan stabilisiert hat und die notwendigen Informationen verfügbar sind, um fundierte Entscheidungen über die Notwendigkeit des internationalen Flüchtlingsschutzes zu treffen.
Veränderte Umstände als Grund für neue Anträge oder Folgeanträge
14. UNHCR ruft die Aufnahmeländer dazu auf sicherzustellen, dass Afghaninnen und Afghanen, deren Anträge auf internationalen Schutz vor der Machtübernahme der Taliban abgelehnt wurden, einen neuen Antrag oder einen Folgeantrag stellen können, da die gegenwärtige Situation in Afghanistan eine Veränderung der Umstände darstellt, die einen internationalen Schutzbedarf als Flüchtling oder in anderer Weise begründen könnte.
15. Angesichts der Vorrangigkeit der Genfer Flüchtlingskonvention ruft UNHCR die Aufnahmeländer dazu auf, Afghaninnen und Afghanen, die vor dem 15.08.2021 komplementäre Schutzformen erhalten haben – darunter auch der subsidiäre Schutz nach Unionsrecht –, welche mit Hinblick auf den rechtlichen Status und den Zugang zu Rechten nicht gleichwertig mit dem Flüchtlingsschutz sind, eine neue Antragstellung auf Gewährung des Flüchtlingsstatus im Lichte der veränderten Umstände in Afghanistan zu erlauben.
16. UNHCR ruft die Aufnahmeländer auch dazu auf sicherzustellen, dass afghanische Schutzsuchende, die ihre Anträge vor dem 15.08.2021 gestellt, aber bis dahin noch keine Entscheidung erhalten haben, zusätzliche Informationen vorbringen können, um ihre Anträge im Lichte der veränderten Umstände zu unterstützen.
17. Soweit Entscheidungen über die Asylanträge von Afghaninnen und Afghanen ausgesetzt sind, oder in Fällen, in denen afghanische Schutzsuchende aufgrund der veränderten Umstände neue Anträge oder Folgeanträge gestellt haben, sollten diese angemessenen Zugang zu Unterkünften, Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse, Zugang zu medizinischer Grundversorgung, sowie denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Asylsuchenden erhalten, bis eine Entscheidung über ihre Anträge ergeht.
Vorübergehender Schutz
18. In Ländern ohne ein funktionierendes Asylsystem ruft UNHCR die Staaten dazu auf, den Schutz aller Afghaninnen und Afghanen vor Refoulement im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach internationalem und regionalem Recht sicherzustellen. UNHCR ermutigt die Staaten, eine Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Afghaninnen und Afghanen zu schaffen, wie beispielsweise Formen des vorübergehenden Schutzes oder andere Vereinbarungen mit angemessenen Sicherheitsgarantien, bis auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung festgestellt werden kann, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan dauerhaft verbessert hat und beim Fehlen eines internationalen Schutzbedarfs eine freiwillige Rückkehr zumutbar ist und in einer sicheren und würdevollen Weise durchgeführt werden kann.
Familienzusammenführung
19. UNHCR ruft die Staaten weiterhin eindringlich dazu auf, die Verfahren für eine Familienzusammenführung für Afghaninnen und Afghanen, deren Familie in Afghanistan zurückgeblieben ist oder innerhalb der Region vertrieben wurde, zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Grundsatz der Familieneinheit genießt Schutz nach internationalem Recht und verbindlichen regionalen Abkommen. Eine Familienzusammenführung ist häufig der einzige Weg, um sicherzustellen, dass das Recht von Flüchtlingen auf Familienleben und Familieneinheit respektiert wird. Angesichts der gegenwärtigen Situation in Afghanistan ist UNHCR besorgt, dass viele Afghaninnen und Afghanen bei der Verwirklichung dieses Rechts vor erhebliche administrative Hürden gestellt werden können. Da viele Botschaften und Konsulate in Afghanistan derzeit geschlossen sind, ruft UNHCR die Länder eindringlich dazu auf, die Hürden zu berücksichtigen, mit denen Flüchtlinge bei der Erfüllung von anspruchsvollen administrativen Anforderungen und Nachweispflichten für eine Zusammenführung konfrontiert sein können. UNHCR schlägt vor, eine pragmatischere und flexiblere Herangehensweise zu wählen, wie etwa die Nutzung innovativer Bearbeitungsmethoden und Video-Interviews. UNHCR ermutigt Staaten, bei der Identifizierung berechtigter Familienmitglieder im Rahmen von Familienzusammenführungsprogrammen liberale und humane Kriterien anzuwenden und dabei vielfältige Familienzusammensetzungen und -strukturen zu berücksichtigen.
Empfehlung eines Abschiebestopps
20. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
21. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
22. UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten mit Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.
23. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.“
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
2.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft und Schulbildung, stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf das psychiatrisch – neurologische Gutachten vom 21.09.2021.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Völlig zu Recht geht das BFA davon aus, dass sich das Vorbringen des BF in oberflächlichen, vagen und widersprüchlichen Angaben erschöpft. Es obliegt nämlich dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau sowie widerspruchsfrei zu schildern.
So machte der Beschwerdeführer bereits zu seinem Namen, Geburtsdatum und Schulbildung unterschiedliche Angaben. Vor den österreichischen Behörden gab der BF an, XXXX zu heißen, hingegen vor den griechischen Behörden gab er als Name XXXX an. Der BF gab vier verschiedene Geburtsdaten an: XXXX . Auf der eine Seiten gab der BF an, lediglich 8 Jahre die Schule besucht zu haben, auf der anderen Seite gab dieser bei der medizinischen Untersuchung im Beisein eines Dolmetschers an, fast 9 Jahre die Schule besucht zu haben. Der BF war auch nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben zu seiner Tätigkeit nach dem Ende seiner Schulausbildung zu machen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab dieser zunächst an, ein Jahr lang die Schule nicht besuchen habe können, da er operiert worden sei und anschließend habe er das Land verlassen (vgl. „A: Ein Jahr konnte ich nicht in die Schule gehen, weil mein Bauch operiert wurde. F: Und danach? A: Danach habe ich das Land verlassen.“). In weiterer Folge gab dieser vor dem BFA hingegen an: „Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule.“ In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab dieser an, nach der Operation noch eineinhalb oder zwei Jahre in die Schule gegangen zu sein. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche, war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben.So machte der Beschwerdeführer bereits zu seinem Namen, Geburtsdatum und Schulbildung unterschiedliche Angaben. Vor den österreichischen Behörden gab der BF an, römisch 40 zu heißen, hingegen vor den griechischen Behörden gab er als Name römisch 40 an. Der BF gab vier verschiedene Geburtsdaten an: römisch 40 . Auf der eine Seiten gab der BF an, lediglich 8 Jahre die Schule besucht zu haben, auf der anderen Seite gab dieser bei der medizinischen Untersuchung im Beisein eines Dolmetschers an, fast 9 Jahre die Schule besucht zu haben. Der BF war auch nicht in der Lage widerspruchsfreie Angaben zu seiner Tätigkeit nach dem Ende seiner Schulausbildung zu machen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab dieser zunächst an, ein Jahr lang die Schule nicht besuchen habe können, da er operiert worden sei und anschließend habe er das Land verlassen vergleiche „A: Ein Jahr konnte ich nicht in die Schule gehen, weil mein Bauch operiert wurde. F: Und danach? A: Danach habe ich das Land verlassen.“). In weiterer Folge gab dieser vor dem BFA hingegen an: „Nach der Operation ging ich noch für ein Jahr in die Schule.“ In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab dieser an, nach der Operation noch eineinhalb oder zwei Jahre in die Schule gegangen zu sein. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche, war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben.
Auch zu seiner Familie machte der BF widersprüchliche Angaben. Bei der Erstbefragung gab dieser an vier Schwestern zu haben. Seine Schwestern würden XXXX heißen. Vor dem BFA gab der BF an, dass er lediglich drei ältere Schwestern habe ( XXXX ) und die XXXX nicht existiere, die habe er erfunden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte dieser wiederum unterschiedliche Angaben zur Anzahl seiner Geschwister und zum Namen einer Schwester. Der BF gab an, dass er 4 Schwestern habe, die XXXX heißen würden. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche, war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben.Auch zu seiner Familie machte der BF widersprüchliche Angaben. Bei der Erstbefragung gab dieser an vier Schwestern zu haben. Seine Schwestern würden römisch 40 heißen. Vor dem BFA gab der BF an, dass er lediglich drei ältere Schwestern habe ( römisch 40 ) und die römisch 40 nicht existiere, die habe er erfunden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte dieser wiederum unterschiedliche Angaben zur Anzahl seiner Geschwister und zum Namen einer Schwester. Der BF gab an, dass er 4 Schwestern habe, die römisch 40 heißen würden. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche, war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben.
Auch zum eigentlichen Fluchtgrund machte dieser grob widersprüchliche Angaben. Während der BF bei der Erstbefragung lediglich Folgendes angab: „In Afghanistan haben die Taliban sehr viel Macht, wir werden 2 Monate einer Gehirnwäsche unterzogen, damit wir für sie kämpfen. Wenn jemand nicht will, wird er umgebracht. Als ich erfahren habe, dass meine Verwandtschaft nach Österreich aufbricht, habe ich mich angeschlossen. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere habe ich nicht.“, steigerte er dieses Vorbringen vor dem BFA dahingehend, dass er sich in seinem Heimatland entschieden habe, religionslos zu werden und daher gesteinigt werden sollte. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum der BF dies – sollte er das tatsächlich erlebt haben- nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt hat, zumal er ausdrücklich nach seinem Fluchtgrund befragt wurde. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers entsteht der Eindruck, dass offenbar durch Steigerung des Vorbringens versucht wird, einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, obwohl ein solcher in Wahrheit nie stattgefunden hat.
Zudem verstrickte der BF sich bei der Steigerung seines Vorbringens wieder in grobe Widersprüche.
Er war werde in der Lage den Zeitpunkt seiner Religionslosigkeit, den zeitlichen Ablauf seines Vorbringens noch die Misshandlungen durch den Bruder widerspruchsfrei zu schildern.
Vor dem BFA gab der BF an, dass sein Entschluss, seine Religion abzulegen und die Flucht sich innerhalb eines Monates abgespielt hätten; seine Mutter habe seinen Bruder an einem Mittwoch angerufen und ihm gesagt, dass der BF seit einem Monat nicht mehr gebet habe; sein Bruder sei gekommen und habe ihn mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten; seine Mutter habe dem BF dann erzählt, dass er am Freitag gesteinigt werden sollte und der BF sei geflüchtet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen gab der BF an, dass er 6 Monate vor seiner Ausreise komplett aufgehört habe zu beten und seine Mutter seinem Bruder dies mitgeteilt habe. In weiterer Folge korrigierte sich der BF und gab an, dass er zwar 6 Monate vor der Ausreise aufgehört habe zu beten, aber seine Mutter seinem Bruder dies erst ca. 2 Wochen vor der Ausreise mitgeteilt habe. Seine Mutter sei zu seinem Bruder gegangen und habe ihm dies dort mitgeteilt; sein Bruder habe den BF mit einem Gürtel am ganzen Körper geschlagen, sonst sei er in keiner anderen Form geschlagen worden; am nächsten Tag habe er bereits gesteinigt werden sollen. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche, war der BF nicht in der Lage eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung zu geben.
Das erkennende Gericht geht angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse, an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der BF schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Auch für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan für alle Rückkehrer aus Europa wegen deren Kontakt mit den Nichtmoslems in Europa gibt es keine ausreichenden Hinweise. Einschlägige Länderberichte geben bloße Gerüchte über pauschale Vorurteile einzelner Taliban gegenüber Rückkehrern aus Europa wieder.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu den Spruchpunkten II. –IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. –IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen lassen. Die aktuelle Lage in Afghanistan stellt für Rückkehrer wie die beschwerdeführende Partei eine reale und nicht bloß spekulative Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention dar.Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen lassen. Die aktuelle Lage in Afghanistan stellt für Rückkehrer wie die beschwerdeführende Partei eine reale und nicht bloß spekulative Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention dar.
Aufgrund erfolgter Zuerkennung des subsidiären Schutzes waren die Spruchpunkte III.- IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund erfolgter Zuerkennung des subsidiären Schutzes waren die Spruchpunkte römisch drei.- römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Apostasie befristete Aufenthaltsberechtigung Gefährdungsprognose gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Misshandlung private Verfolgung Religion Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W222.2151577.1.00Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022