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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Präjudizialität von Normen, die die Behörde nach Aufhebung eines Bescheides wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm anzuwenden hätte; Qualifizierung selbständiger ehemaliger rechtsdeutscher Verordnung als Gesetz; Überprüfbarkeit der (verfassungskonformen) Einordnung abgabengesetzlicher Bestimmungen in das (wiedereingeführte) System des F-VG 1948 im Einzelfall anhand des Inhalts der Finanzverfassung Zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens - Beteiligung der Gebietskörperschaften an der Ausschöpfung eines bestimmten Besteuerungsgegenstandes; Abgabenerfindungsrecht der Länder - für den Bereich der Bundesabgaben taxative Aufzählung der zulässigen Abgabenformen im §6; keine gleichartige ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28.03.34, DRGBl. I, S 253 idF BGBl. 587/1983; Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31.03.39, DRGBl. I, S 691; Gleichartigkeit von Aufsichtsratsabgabe und Einkommensteuer verfassungswidrigSpruch
Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934, DRGBl. I, S. 253, in der Fassung des BG BGBl. 587/1983, sowie die V des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939, DRGBl. I, S. 691, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934, DRGBl. römisch eins, Sitzung 253, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 587 aus 1983,, sowie die römisch fünf des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939, DRGBl. römisch eins, Sitzung 691, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der VfGH hat am 9. Dezember 1987 aus Anlaß von 25 bei ihm anhängigen Beschwerden beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934, DRGBl. I, S. 253, in der Fassung des BG BGBl. 587/1983, sowie der V des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939, DRGBl. I, S. 691, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Diesem Beschluß lag folgendes zugrunde:römisch eins. 1. Der VfGH hat am 9. Dezember 1987 aus Anlaß von 25 bei ihm anhängigen Beschwerden beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934, DRGBl. römisch eins, Sitzung 253, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 587 aus 1983,, sowie der römisch fünf des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939, DRGBl. römisch eins, Sitzung 691, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Diesem Beschluß lag folgendes zugrunde:
Die Beschwerden in den 25 Anlaßfällen wurden gegen Bescheide von Finanzlandesdirektionen erhoben, mit welchen letztinstanzlich gemäß §240 Abs3 BAO gestellte Anträge auf Rückerstattung der Aufsichtsratsabgabe abgewiesen bzw. im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer die entrichtete Aufsichtsratsabgabe nicht auf die Einkommensteuer angerechnet wurde.
Die bf. Aufsichtsratsmitglieder behaupten in erster Linie, durch die Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden zu sein und beantragen die Aufhebung der angefochtenen 25 Bescheide.
Die jeweils belangten Finanzlandesdirektionen haben in weitgehend gleichlautenden - Gegenschriften die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide verteidigt.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, der VfGH wolle aussprechen, daß §3 des Gesetzes vom 28. März 1934 nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist und das Gesetzesprüfungsverfahren im übrigen einstellen. Für den Fall, daß der VfGH die Auffassung der Bundesregierung zur Frage der Präjudizialität nicht teilt, stellt die Bundesregierung den Antrag, der VfGH wolle aussprechen, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind.
II. Die Rechtslage:römisch zwei. Die Rechtslage:
1.a) Das Gesetz vom 28. März 1934 lautet wie folgt:
"Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird:
§1
(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen mit Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung nach dem 31. März 1934 gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), einer Abgabe in Höhe von zehn vom Hundert (Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder).
§2
Die Abgabe wird im Steuerabzugsverfahren erhoben. Die V über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 155) findet Anwendung. Die Abgabe wird im Steuerabzugsverfahren erhoben. Die römisch fünf über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 30. März 1933 (Reichsgesetzbl. römisch eins Sitzung 155) findet Anwendung.
§3
Die Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder fließt ausschließlich dem Reich zu.
Berlin, 28. März 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk".
b) Die V des Reichsministers der Finanzen vom 31. März 1939 hat folgenden Wortlaut: b) Die römisch fünf des Reichsministers der Finanzen vom 31. März 1939 hat folgenden Wortlaut:
"Zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 253) in der Fassung der Vorschriften im §3 und im §4 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 283) und zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 297) wird auf Grund der §§12 und 13 der Reichsabgabenordnung hierdurch verordnet: "Zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934 (Reichsgesetzbl. römisch eins Sitzung 253) in der Fassung der Vorschriften im §3 und im §4 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. römisch eins Sitzung 283) und zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. römisch eins Sitzung 297) wird auf Grund der §§12 und 13 der Reichsabgabenordnung hierdurch verordnet:
§1
§2
§3
20 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung,
wenn der Empfänger die Steuer trägt,
25 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied
tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn das Unternehmen die Steuer übernimmt.
Der Steuerabzug beträgt:
28 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung,
wenn der Empfänger die Steuern trägt,
38,88 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied
tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn das Unternehmen die Steuern übernimmt.
§4
Steuerschuldner ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen das Aufsichtsratsmitglied. Das Unternehmen haftet aber dem Reich für die Einbehaltung und Abführung der Steuern. Das Aufsichtsratsmitglied
(Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen,
§5
§6
§7
§8
8 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung, wenn das
Aufsichtsratsmitglied die Steuer trägt,
11,11 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied
ausgezahlten Betrags, wenn das Unternehmen die Steuer übernommen hat.
§9
Berlin, 31. März 1939
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt".
2. Der Steuersatz wurde mit Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939, DRGBl. I, S. 283, von 10 auf 20 v. H. erhöht. In der V über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939 wird in Erweiterung des Kreises der steuerpflichtigen Personen neben den inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften usw. auch "ähnlichen Unternehmen" vorgeschrieben, von Vergütungen jeder Art, die sie an die zur Überwachung der Geschäftsführung bestimmten Personen, insbesondere an Mitglieder des Aufsichtsrates, des Grubenvorstandes, des Gewerkschaftsrates, des Verwaltungsrates (Aufsichtsratsmitglieder) gewähren, einen Steuerabzug für Rechnung der Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen. Nach §3 Abs1 dieser V betrug der Steuerabzug 20 v. H. der Aufsichtsratsvergütung, wenn der Empfänger die Steuer trägt, 25 v. H. des an das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich ausgezahlten Betrages, wenn das Unternehmen die Steuer übernimmt. 2. Der Steuersatz wurde mit Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Februar 1939, DRGBl. römisch eins, Sitzung 283, von 10 auf 20 v. H. erhöht. In der römisch fünf über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939 wird in Erweiterung des Kreises der steuerpflichtigen Personen neben den inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften usw. auch "ähnlichen Unternehmen" vorgeschrieben, von Vergütungen jeder Art, die sie an die zur Überwachung der Geschäftsführung bestimmten Personen, insbesondere an Mitglieder des Aufsichtsrates, des Grubenvorstandes, des Gewerkschaftsrates, des Verwaltungsrates (Aufsichtsratsmitglieder) gewähren, einen Steuerabzug für Rechnung der Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen. Nach §3 Abs1 dieser römisch fünf betrug der Steuerabzug 20 v. H. der Aufsichtsratsvergütung, wenn der Empfänger die Steuer trägt, 25 v. H. des an das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich ausgezahlten Betrages, wenn das Unternehmen die Steuer übernimmt.
Im BG vom 13. Juni 1946, BGBl. 109, wurde der Steuersatz für die Abgabe von 20 auf 30 v. H. erhöht. Die letzte Erhöhung des Steuersatzes auf nunmehr 45 v. H. erfolgte durch das BG vom 13. Dezember 1983, BGBl. 587. Im BG vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt 109, wurde der Steuersatz für die Abgabe von 20 auf 30 v. H. erhöht. Die letzte Erhöhung des Steuersatzes auf nunmehr 45 v. H. erfolgte durch das BG vom 13. Dezember 1983, Bundesgesetzblatt 587.
III. Zu den Prozeßvoraussetzungen:römisch drei. Zu den Prozeßvoraussetzungen:
1. Der VfGH hat in seinem Beschluß auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens vom 9. Dezember 1987 zu diesem Thema ausgeführt:
"Die genannten Gesetze und die V gingen durch das österreichische Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. 6/1945, und das sogenannte steuerliche Weitergeltungsgesetz, StGBl. 12/1945, in den österreichischen Rechtsbestand über. Der in einigen Beschwerden herangezogene ideologische Zusammenhang der gesetzlichen Regelung der Aufsichtsratsabgabe mit der schließlich im Aktiengesetz 1937 durchgeführten Verankerung des "Grundsatzes des Führertums, der im scharfen Gegensatz zu dem demokratischen Masse- und Mehrheitsprinzip steht" (Hinweis auf Schlegelberger-Quassowski, Aktiengesetz, 1937, 2. Auflage, §70 Tz 1), würde - falls er bestünde - als solcher jedenfalls (noch) nicht bewirken, daß die Vorschriften über die Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen - weil im Sinne des §1 Abs1 Rechts-Überleitungsgesetz typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthaltend - nicht Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden hätten. "Die genannten Gesetze und die römisch fünf gingen durch das österreichische Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. 6/1945, und das sogenannte steuerliche Weitergeltungsgesetz, StGBl. 12/1945, in den österreichischen Rechtsbestand über. Der in einigen Beschwerden herangezogene ideologische Zusammenhang der gesetzlichen Regelung der Aufsichtsratsabgabe mit der schließlich im Aktiengesetz 1937 durchgeführten Verankerung des "Grundsatzes des Führertums, der im scharfen Gegensatz zu dem demokratischen Masse- und Mehrheitsprinzip steht" (Hinweis auf Schlegelberger-Quassowski, Aktiengesetz, 1937, 2. Auflage, §70 Tz 1), würde - falls er bestünde - als solcher jedenfalls (noch) nicht bewirken, daß die Vorschriften über die Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen - weil im Sinne des §1 Abs1 Rechts-Überleitungsgesetz typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthaltend - nicht Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden hätten.
...
Der VwGH hat in seiner Judikatur zur Weitergeltung der nunmehr in Prüfung gezogenen Vorschriften aus dem Dritten Reich hinsichtlich der V vom 31. März 1939 darauf hingewiesen, daß die dem Reichsminister der Finanzen eingeräumte Verordnungsbefugnis weitaus umfangreicher gewesen sei, als sie einem österreichischen Bundesminister in Art18 Abs2 B-VG eingeräumt ist. Insbesondere hätte der Reichsminister der Finanzen gemäß §12 Abs1 AO. nicht bloß zur Durchführung, sondern auch zur Ergänzung der vom Reich erlassenen Gesetze Rechtsverordnungen erlassen können (s. VwSlg. 2885 F/1963). Der VwGH hat in seiner Judikatur zur Weitergeltung der nunmehr in Prüfung gezogenen Vorschriften aus dem Dritten Reich hinsichtlich der römisch fünf vom 31. März 1939 darauf hingewiesen, daß die dem Reichsminister der Finanzen eingeräumte Verordnungsbefugnis weitaus umfangreicher gewesen sei, als sie einem österreichischen Bundesminister in Art18 Abs2 B-VG eingeräumt ist. Insbesondere hätte der Reichsminister der Finanzen gemäß §12 Abs1 AO. nicht bloß zur Durchführung, sondern auch zur Ergänzung der vom Reich erlassenen Gesetze Rechtsverordnungen erlassen können (s. VwSlg. 2885 F/1963).
Der VfGH geht ebenfalls von dieser Prämisse aus und zieht daraus die - vorläufige - Schlußfolgerung, daß die genannte - gesetzesergänzende - V im Rang eines BG Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden hat (zur Qualifizierung selbständiger ehemaliger reichsdeutscher Verordnungen als Gesetz s. VfSlg. 5800/1968, S. 578 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der VfGH geht ebenfalls von dieser Prämisse aus und zieht daraus die - vorläufige - Schlußfolgerung, daß die genannte - gesetzesergänzende - römisch fünf im Rang eines BG Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden hat (zur Qualifizierung selbständiger ehemaliger reichsdeutscher Verordnungen als Gesetz s. VfSlg. 5800/1968, Sitzung 578 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der VfGH geht weiters vorläufig davon aus, daß er bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bescheide über die Rückerstattung der Aufsichtsratsabgabe und die nichtvorgenommene Anrechnung der Aufsichtsratsabgabe auf die Einkommensteuer die Vorschriften des Gesetzes vom 28. März 1934 in der nunmehr geltenden Fassung sowie jene der V vom 31. März 1939 anzuwenden haben wird, sodaß diese Vorschriften - schon auf Grund ihres weitgehend untrennbaren Zusammenhanges - insgesamt präjudiziell sein dürften." Der VfGH geht weiters vorläufig davon aus, daß er bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bescheide über die Rückerstattung der Aufsichtsratsabgabe und die nichtvorgenommene Anrechnung der Aufsichtsratsabgabe auf die Einkommensteuer die Vorschriften des Gesetzes vom 28. März 1934 in der nunmehr geltenden Fassung sowie jene der römisch fünf vom 31. März 1939 anzuwenden haben wird, sodaß diese Vorschriften - schon auf Grund ihres weitgehend untrennbaren Zusammenhanges - insgesamt präjudiziell sein dürften."
2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was diese Annahmen des VfGH widerlegt hätte.
Ergänzend ist lediglich folgendes festzuhalten:
Zu der im Gesetzesprüfungsverfahren von einem Beteiligten vorgebrachten Auffassung, den Bestimmungen über die Aufsichtsratsabgabe sei durch spätere (österreichische) finanzverfassungsgesetzliche Regelungen derogiert worden, genügt der Hinweis, daß - selbst wenn man dieser Auffassung folgen würde - Invalidation, aber nicht Derogation vorläge.
Die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ist - abgesehen von ihrem engen Zusammenhang hinsichtlich aller Anlaßfälle deshalb gegeben, weil auch in den die Nichtanrechnung der Aufsichtsratsabgabe auf die Einkommensteuer betreffenden Fällen nach Wegfall des Anrechnungsverbotes (§8 Abs3 der V vom 31. März 1939) die übrigen Bestimmungen über die Aufsichtsratsabgabe anzuwenden wären (vgl. hiezu die Ausführungen über die Präjudizialität von Normen, welche die Behörde nach Aufhebung eines Bescheides wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm anzuwenden hätte in VfSlg. 10617/1985, S. 362). Die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ist - abgesehen von ihrem engen Zusammenhang hinsichtlich aller Anlaßfälle deshalb gegeben, weil auch in den die Nichtanrechnung der Aufsichtsratsabgabe auf die Einkommensteuer betreffenden Fällen nach Wegfall des Anrechnungsverbotes (§8 Abs3 der römisch fünf vom 31. März 1939) die übrigen Bestimmungen über die Aufsichtsratsabgabe anzuwenden wären vergleiche hiezu die Ausführungen über die Präjudizialität von Normen, welche die Behörde nach Aufhebung eines Bescheides wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm anzuwenden hätte in VfSlg. 10617/1985, Sitzung 362).
Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher zulässig.
IV. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH:römisch vier. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH:
Der Gerichtshof hat seine Bedenken im Beschluß vom 9. Dezember 1987 wie folgt begründet:
"Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg. 7995/1977 (S. 99) ausgesprochen, daß §6 F-VG die Form einer ausschließlichen Bundesabgabe neben einer von demselben Besteuerungsgegenstand erhobenen gemeinschaftlichen Bundesabgabe nicht vorsieht; eine solche Abgabenform scheint auch dann verfassungswidrig zu sein, wenn - anders als im Fall des Erkenntnisses VfSlg. 7995/1977 die Qualifikation als ausschließliche Bundesabgabe nicht (nur) in dem betreffenden Abgabengesetz, sondern (auch) im FAG enthalten ist. Da es sich bei der Aufsichtsratsabgabe um eine ausschließliche Bundesabgabe (§6 Z1 FAG 1985) und bei der Einkommensteuer um eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§7 Abs1 FAG 1985) handelt, ist also zu prüfen, ob diese beiden Abgaben gleichartig sind. "Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg. 7995/1977 Sitzung 99) ausgesprochen, daß §6 F-VG die Form einer ausschließlichen Bundesabgabe neben einer von demselben Besteuerungsgegenstand erhobenen gemeinschaftlichen Bundesabgabe nicht vorsieht; eine solche Abgabenform scheint auch dann verfassungswidrig zu sein, wenn - anders als im Fall des Erkenntnisses VfSlg. 7995/1977 die Qualifikation als ausschließliche Bundesabgabe nicht (nur) in dem betreffenden Abgabengesetz, sondern (auch) im FAG enthalten ist. Da es sich bei der Aufsichtsratsabgabe um eine ausschließliche Bundesabgabe (§6 Z1 FAG 1985) und bei der Einkommensteuer um eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (§7 Abs1 FAG 1985) handelt, ist also zu prüfen, ob diese beiden Abgaben gleichartig sind.
Vergütungen im Sinne des §1 Abs1 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934 sowie im Sinne des §1 Abs1 der V über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939 sind zugleich der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß §22 Abs1 Z2 EStG. Vergütungen im Sinne des §1 Abs1 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934 sowie im Sinne des §1 Abs1 der römisch fünf über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939 sind zugleich der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß §22 Abs1 Z2 EStG.
Der in den genannten Vorschriften vom 28. März 1934 und vom 31. März 1939 festgelegte Besteuerungsgegenstand (Aufsichtsratsvergütungen) ist somit ein Ausschnitt der Einkünfte iSd EStG. Besteuerungsgegenstand ist im einen Fall das Einkommen als Gesamtbetrag der Einkünfte, im anderen Fall ein Teil eben dieser Einkünfte. Der Steuergegenstand der Einkommensteuer ist somit ohne Zweifel weiter als der der Aufsichtsratsabgabe. Das ändert nichts daran, daß hinsichtlich des von der Aufsichtsratsabgabe erfaßten Steuergegenstandes Identität mit einem Ausschnitt des von der Einkommensteuer erfaßten Gegenstandes besteht. Auch der Kreis der Steuerpflichtigen ist in beiden Fällen identisch: Schuldner der Aufsichtsratsabgabe ist auch wenn diese Steuer von der Gesellschaft übernommen wird - das Mitglied des Aufsichtsrates selbst; eben dieses ist aber auch mit seinen Vergütungen aus der Aufsichtsratstätigkeit Schuldner der Einkommensteuer.
Bemessungsgrundlage der Aufsichtsratsabgabe ist der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütungen ohne jeden Abzug, jedoch werden besonders gewährte Reisekosten nur insoweit zu den Aufsichtsratsvergütungen gezählt, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen (§2 Abs1 der V vom 31. März 1939). Der Einkommensbesteuerung werden hingegen die Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben unterworfen. Dieser Unterschied scheint jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen, wenn man berücksichtigt, daß - abgesehen von den Reisekosten - nennenswerte Betriebsausgaben mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes regelmäßig nicht verbunden sein dürften und der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten ohnehin nicht zur Bemessungsgrundlage der Aufsichtsratsabgabe zählt. Darüber hinaus ist eine Bruttobesteuerung dieser Art auch sonst dem Einkommensteuerrecht nicht fremd: Sowohl der Abzug von Kapitalertragsteuer als auch der besondere Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen wird vom vollen Betrag der Vergütungen vorgenommen, ohne daß dies etwas am Charakter dieser Abzüge als Einkommensbesteuerung ändern würde. Bemessungsgrundlage der Aufsichtsratsabgabe ist der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütungen ohne jeden Abzug, jedoch werden besonders gewährte Reisekosten nur insoweit zu den Aufsichtsratsvergütungen gezählt, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen (§2 Abs1 der römisch fünf vom 31. März 1939). Der Einkommensbesteuerung werden hingegen die Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben unterworfen. Dieser Unterschied scheint jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen, wenn man berücksichtigt, daß - abgesehen von den Reisekosten - nennenswerte Betriebsausgaben mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes regelmäßig nicht verbunden sein dürften und der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten ohnehin nicht zur Bemessungsgrundlage der Aufsichtsratsabgabe zählt. Darüber hinaus ist eine Bruttobesteuerung dieser Art auch sonst dem Einkommensteuerrecht nicht fremd: Sowohl der Abzug von Kapitalertragsteuer als auch der besondere Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen wird vom vollen Betrag der Vergütungen vorgenommen, ohne daß dies etwas am Charakter dieser Abzüge als Einkommensbesteuerung ändern würde.
Die (denkbaren) Unterschiede in der Bemessungsgrundlage scheinen somit im vorliegenden Fall nicht gr