Entscheidungsdatum
23.05.2022Norm
ASVG §18bSpruch
W156 2248969-1/13E
W156 2248969-1/13E ,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Rein & Partner Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.10.2021, Zl. HVBA/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Rein & Partner Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.10.2021, Zl. HVBA/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2022, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die BF hat ihre Beschwerde am 18.05.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die BF hat ihre Beschwerde am 18.05.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.10.2021, Zl. HVBA/ XXXX , ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.10.2021, Zl. HVBA/ römisch 40 , ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2248969.1.00Im RIS seit
08.07.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022