TE Vfgh Beschluss 2006/11/27 B1894/06

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Veröffentlicht am 27.11.2006
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ASVG §415 Abs1
BSVG §182
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. BSVG § 182 heute
  2. BSVG § 182 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 182 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. BSVG § 182 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  5. BSVG § 182 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. BSVG § 182 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  8. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  10. BSVG § 182 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  11. BSVG § 182 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. BSVG § 182 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  13. BSVG § 182 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht mangels Instanzenzugserschöpfung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

I. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet, zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 12. Juni 2006 wurde in Spruchpunkt 1 festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer "im Jahr 2004 bis laufend ausgeübte Tätigkeit 'Einstellen von Reittieren' laut Punkt 3.4 der Anlage 2 zum Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG fällt". Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurden für den Beschwerdeführer in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern monatliche Beitragsgrundlagen für die Beitragszeiträume 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004, 1. Jänner 2005 bis 31. März 2005 und 1. April 200[5] bis 31. Dezember 2005 festgesetzt.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 12. Juni 2006 wurde in Spruchpunkt 1 festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer "im Jahr 2004 bis laufend ausgeübte Tätigkeit 'Einstellen von Reittieren' laut Punkt 3.4 der Anlage 2 zum Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG fällt". Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurden für den Beschwerdeführer in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern monatliche Beitragsgrundlagen für die Beitragszeiträume 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004, 1. Jänner 2005 bis 31. März 2005 und 1. April 200[5] bis 31. Dezember 2005 festgesetzt.

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. September 2006 wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt bestätigt. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet, unzulässig:römisch zwei. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet, unzulässig:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer ua. durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

2. Gemäß §182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß §413 Abs1 Z1 ASVG entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge. Gemäß §415 Abs1 ASVG steht die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in den Fällen des §413 Abs1 Z1 ASVG ua. dann zu, wenn über die Versicherungspflicht entschieden worden ist.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde, insoweit er sich auf Spruchpunkt 1 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezieht, dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Feststellung der Versicherungspflicht nicht Folge gegeben.

Die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hervor.

4. Die Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet, mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

III. Im Übrigen war die Beschwerde abzulehnen:römisch drei. Im Übrigen war die Beschwerde abzulehnen:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einbeziehung von Einkünften in die Beitragspflicht VfSlg. 16.381/2001) sowie in Hinblick auf das Erkenntnis vom 24. Juni 2006, G28/06, und den Umstand, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles - wozu der vorliegende Fall nicht zählt - das aufgehobene Gesetz weiterhin anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einbeziehung von Einkünften in die Beitragspflicht VfSlg. 16.381/2001) sowie in Hinblick auf das Erkenntnis vom 24. Juni 2006, G28/06, und den Umstand, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles - wozu der vorliegende Fall nicht zählt - das aufgehobene Gesetz weiterhin anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlagen richtet, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

IV. Bei diesem Ergebnis musste auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht eingegangen werden.römisch vier. Bei diesem Ergebnis musste auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht eingegangen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Instanzenzugserschöpfung, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1894.2006

Dokumentnummer

JFT_09938873_06B01894_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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