Entscheidungsdatum
30.05.2022Norm
AVG §53a Abs2Spruch
,
W195 2253808-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 08.12.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 08.12.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 840,80 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung L507 in der Beschwerdesache des Mohammed FARAJ gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, römisch 40 wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung L507 in der Beschwerdesache des Mohammed FARAJ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
I.2. In der Folge langte am 09.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt folgender Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:römisch eins.2. In der Folge langte am 09.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt folgender Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021
BESCHREIBUNG
á
BETRAG
§43/1 d
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 1
€ 195,40
§43/1 d
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 2
€ 97,70
§43/1 d
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 3
€ 97,70
§43/1 d
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 4
€ 97,70
§ 43/1eParagraph 43 /, eins e
Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung
€ 116,20
§ 36/1Paragraph 36 /, eins
Aktenstudium incl. Studium der übermittelten Unterlagen
€ 25,00
§ 32/1Paragraph 32 /, eins
Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt NMC Linz (hin und retour) à € 22,70
1 h
€ 22,70
€ 22,70
§ 28/2Paragraph 28 /, 2
Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt NMC Linz hin und retour) km à 0,42
10 km
€ 0,42
€ 4,20
§ 31/3Paragraph 31 /, 3
Schreibgebühr für 16 Seiten Original à € 2,00
16 pg.
€ 2,00
€ 32,00
Gebühr elektronische Übermittlung
€ 12,00
Summe
700,60
+ 20% USt
140,12
Gesamtsumme
€ 840,72
I.3. Mit E-Mail vom 10.01.2022 übermittelte die Antragstellerin unter anderem eine korrigierte Honorarnote, in welcher sie als Verrechnungsgrundlage nunmehr § 43 Abs. 1a GebAG heranzog und eine diesbezügliche Gebühr iHv € 770,00 geltend machte. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach § 43 Abs. 1 lit d GebAG verrechnet werden könne.römisch eins.3. Mit E-Mail vom 10.01.2022 übermittelte die Antragstellerin unter anderem eine korrigierte Honorarnote, in welcher sie als Verrechnungsgrundlage nunmehr Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG heranzog und eine diesbezügliche Gebühr iHv € 770,00 geltend machte. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG verrechnet werden könne.
I.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der von ihr im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand verspätet eingebracht worden und somit verfristet sei. Daher seien der Antragstellerin lediglich die in ihrer ursprünglichen Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 geltend gemachten Gebühren in Höhe von insgesamt € 840,80 (gerundet auf volle 10 Cent) zuzuerkennen. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 22.04.2022 durch Hinterlegung bei der Poststelle zugestellt und am selben Tag von ihr behoben.römisch eins.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der von ihr im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand verspätet eingebracht worden und somit verfristet sei. Daher seien der Antragstellerin lediglich die in ihrer ursprünglichen Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 geltend gemachten Gebühren in Höhe von insgesamt € 840,80 (gerundet auf volle 10 Cent) zuzuerkennen. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 22.04.2022 durch Hinterlegung bei der Poststelle zugestellt und am selben Tag von ihr behoben.
I.5. Mit Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die am 10.01.2022 per E-Mail übermittelte Honorarnote aufgrund des Verbesserungsauftrages zur Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 im Rahmen der Mitwirkungspflicht erfolgt sei, weshalb die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs gewahrt sei.römisch eins.5. Mit Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die am 10.01.2022 per E-Mail übermittelte Honorarnote aufgrund des Verbesserungsauftrages zur Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 im Rahmen der Mitwirkungspflicht erfolgt sei, weshalb die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs gewahrt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, im Rahmen des Verfahrens zur XXXX , als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 , als Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
Das Gutachten und die Honorarnote langten mit 09.12.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die korrigierte Honorarnote mit 10.01.2022 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 05.08.2021, XXXX den Gebührenanträgen vom 08.12.2021 sowie vom 10.01.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, der Stellungnahme vom 05.05.2022 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 05.08.2021, römisch 40 den Gebührenanträgen vom 08.12.2021 sowie vom 10.01.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.04.2022, GZ. W195 2253808-1/2Z, der Stellungnahme vom 05.05.2022 und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1a GebAGZur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG
Am 09.12.2021 langte das Gutachten der Antragstellerin samt Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit E-Mail vom 10.01.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass – entgegen den verzeichneten Kosten in ihrem Gebührenantrag vom 09.12.2021 – der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach § 43 Abs. 1 lit d GebAG verrechnet werden könne und sie sich daher nunmehr auf § 43 Abs. 1a GebAG als Verrechnungsgrundlage stütze. Dazu übermittelte die Antragstellerin im Anhang des E-Mails eine dahingehend korrigierte Honorarnote, in welcher sie nunmehr für die Beantwortung der aufgetragenen Fragen in dem von ihr übermittelten schriftlichen Gutachten eine Gebühr iHv insgesamt € 770,00 (sieben Stunden á € 110,00) gemäß § 43 Abs. 1a GebAG verzeichnete.Mit E-Mail vom 10.01.2022 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass – entgegen den verzeichneten Kosten in ihrem Gebührenantrag vom 09.12.2021 – der insgesamt siebenstündige Aufwand nicht mit dem Betrag nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG verrechnet werden könne und sie sich daher nunmehr auf Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG als Verrechnungsgrundlage stütze. Dazu übermittelte die Antragstellerin im Anhang des E-Mails eine dahingehend korrigierte Honorarnote, in welcher sie nunmehr für die Beantwortung der aufgetragenen Fragen in dem von ihr übermittelten schriftlichen Gutachten eine Gebühr iHv insgesamt € 770,00 (sieben Stunden á € 110,00) gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG verzeichnete.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 38). Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden vergleiche hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu Paragraph 38,).
Am 09.12.2021 langte das Gutachten der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, womit die 14-tägige Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches zu laufen begonnen hat. Die Frist zur Geltendmachung bzw. zur Ausdehnung des Gebührenanspruches endete daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist, somit am 27.12.2021. Die Antragstellerin übermittelte gleichzeitig mit ihrem Gutachten am 09.12.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die ursprüngliche Honorarnote Nr. 277/21 vom 08.12.2021 fristgerecht und machte damit ihren Gebührenanspruch geltend.
In ihrer Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass die Einbringung der korrigierten Honorarnote am 10.01.2022 aufgrund eines Verbesserungsauftrages (Anmerkung: betreffend die Verzeichnung einer niedrigeren Gebühr als (ursprünglich) beantragt) zur (ursprünglichen) Honorarnote vom 08.12.2021 fristgerecht erfolgt sei. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG richtet sich der Lauf der Frist allerdings nach dem Abschluss der Tätigkeit, somit dem Einlangen des Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht, und endete – wie bereits ausgeführt – am 27.12.2021. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht (mehr) möglich. Der von der Antragstellerin im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand (Ausdehnung des Gebührenanspruchs) wurde daher verspätet eingebracht und stellt sich gemäß § 38 Abs. 1 GebAG als verfristet dar.In ihrer Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass die Einbringung der korrigierten Honorarnote am 10.01.2022 aufgrund eines Verbesserungsauftrages (Anmerkung: betreffend die Verzeichnung einer niedrigeren Gebühr als (ursprünglich) beantragt) zur (ursprünglichen) Honorarnote vom 08.12.2021 fristgerecht erfolgt sei. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG richtet sich der Lauf der Frist allerdings nach dem Abschluss der Tätigkeit, somit dem Einlangen des Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht, und endete – wie bereits ausgeführt – am 27.12.2021. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht (mehr) möglich. Der von der Antragstellerin im Rahmen der am 10.01.2022 übermittelten Honorarnote begehrte Mehraufwand (Ausdehnung des Gebührenanspruchs) wurde daher verspätet eingebracht und stellt sich gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verfristet dar.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
BESCHREIBUNG
á
BETRAG
§43/1 e
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 1
€ 195,40
§43/1 d
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 2
€ 97,70
§43/1 d
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 3
€ 97,70
§43/1 d
Gutachten mit eingehender wissenschaftlicher
Begründung zur Frage 4
€ 97,70
§ 43/1 dParagraph 43 /, eins, d
Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung
€ 116,20
§ 36/1Paragraph 36 /, eins
Aktenstudium inkl. Studium der übermittelten Unterlagen
€ 25,00
§ 32/1Paragraph 32 /, eins
Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt NMC Linz (hin und retour) à € 22,70
1 h
€ 22,70
€ 22,70
§ 28/2Paragraph 28 /, 2
Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt NMC Linz hin und retour) km à 0,42
10 km
€ 0,42
€ 4,20
§ 31/3Paragraph 31 /, 3
Schreibgebühr für 16 Seiten Original à € 2,00
16 pg.
€ 2,00
€ 32,00
Gebühr elektronische Übermittlung
€ 12,00
Summe
700,60
+ 20% USt
140,12
Gesamtsumme
Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent
€ 840,72
€ 840,80
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 840,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Frist Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührensätze Geltendmachung Mehrbegehren Mühewaltung psychologisches Sachverständigengutachten Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2253808.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022