Entscheidungsdatum
30.05.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W183 2240491-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX nun XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 01.03.2021, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 nun römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 01.03.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war Erstantragstellerin in einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe mit dem Zweitantragsteller vor dem XXXX . 1. Die Beschwerdeführerin war Erstantragstellerin in einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe mit dem Zweitantragsteller vor dem römisch 40 .
Dem Zweitantragsteller wurde für dieses Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.11.2020, Zl. XXXX , wurden der Beschwerdeführerin die im Scheidungsverfahren aufgelaufenen Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von EUR 698,00 vorgeschrieben. Sie erhob dagegen mit Schreiben vom 02.12.2020 „Einspruch“. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.11.2020, Zl. römisch 40 , wurden der Beschwerdeführerin die im Scheidungsverfahren aufgelaufenen Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von EUR 698,00 vorgeschrieben. Sie erhob dagegen mit Schreiben vom 02.12.2020 „Einspruch“.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.03.2021) wurden der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. a Z 2 GGG sowie eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 Anm. 3 GGG in Höhe von je EUR 293,00, der Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 2 Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 104,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt EUR 698,00, vorgeschrieben.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.03.2021) wurden der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera a, Ziffer 2, GGG sowie eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 Anmerkung 3 GGG in Höhe von je EUR 293,00, der Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten Gebühren der Dolmetscherin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 104,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt EUR 698,00, vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der dem Zweitantragsteller bewilligten Verfahrenshilfe die alleinige Zahlungspflicht die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin des Scheidungsverfahrens treffe, ebenso wie die Zahlungspflicht für die in ihrem Interesse bestellte Dolmetscherin. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe sei aus dem Akt nicht ersichtlich.
4. Mit Schriftsatz vom 09.03.2021 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und legte einen ausgefüllten Antrag auf Verfahrenshilfe, datiert mit 10.06.2020, gerichtet an das Bezirksgericht XXXX , sowie Dokumente zum Nachweis ihrer Vermögenslage vor. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Antrag zum Gerichtstermin am 10.06.2020 mitgebracht, dem Richter ihre finanzielle Situation erklärt und am Ende der Verhandlung nach Verfahrenshilfe gefragt habe. Der Richter habe die Verfahrenshilfe laut Dolmetscherin „akzeptiert“ und sie nicht nach Unterlagen gefragt.4. Mit Schriftsatz vom 09.03.2021 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und legte einen ausgefüllten Antrag auf Verfahrenshilfe, datiert mit 10.06.2020, gerichtet an das Bezirksgericht römisch 40 , sowie Dokumente zum Nachweis ihrer Vermögenslage vor. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Antrag zum Gerichtstermin am 10.06.2020 mitgebracht, dem Richter ihre finanzielle Situation erklärt und am Ende der Verhandlung nach Verfahrenshilfe gefragt habe. Der Richter habe die Verfahrenshilfe laut Dolmetscherin „akzeptiert“ und sie nicht nach Unterlagen gefragt.
5. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 (eingelangt am 17.03.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 22.03.2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG eine Kopie der Beschwerde samt dem an das Bezirksgericht gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 10.06.2020 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht XXXX weiter und ersuchte um Information über die Entscheidung.6. Mit Schreiben vom 22.03.2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Kopie der Beschwerde samt dem an das Bezirksgericht gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 10.06.2020 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht römisch 40 weiter und ersuchte um Information über die Entscheidung.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 01.03.2022).
8. Nach Rückfrage wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bezirksgerichts mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2022 Parteiengehör gewährt und ihr eine Frist für eine allfällige Stellungnahme von einer Woche eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin war Erstantragstellerin in einem Scheidungsverfahren gemäß § 55a Ehegesetz vor dem XXXX , Zl. XXXX , und wurde die Ehe mit dem Zweitantragsteller mit Beschluss vom XXXX einvernehmlich geschieden. 1.1. Die Beschwerdeführerin war Erstantragstellerin in einem Scheidungsverfahren gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz vor dem römisch 40 , Zl. römisch 40 , und wurde die Ehe mit dem Zweitantragsteller mit Beschluss vom römisch 40 einvernehmlich geschieden.
Die Beschwerdeführerin und der Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens schlossen vor dem Bezirksgericht eine schriftliche Vereinbarung über Unterhaltsansprüche, Ehewohnung, Hausrat, Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und gemeinsame Verbindlichkeiten.
1.2. Dem Zweitantragsteller wurde für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 29.05.2020 im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 a) bis e) Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe bewilligt.1.2. Dem Zweitantragsteller wurde für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 29.05.2020 im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, a) bis e) Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe bewilligt.
Der Beschwerdeführerin wurde keine Verfahrenshilfe bewilligt.
1.3. Im Antrag auf einvernehmliche Scheidung vom XXXX gab die Beschwerdeführerin an, einen Dolmetscher für die türkische Sprache zu benötigen. 1.3. Im Antrag auf einvernehmliche Scheidung vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, einen Dolmetscher für die türkische Sprache zu benötigen.
1.4. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts vom 28.09.2020 mit EUR 104,00 bestimmt und die Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet.
1.5. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von EUR 698,00 zu zahlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens vor dem Bezirksgericht XXXX , Zl XXXX .2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens vor dem Bezirksgericht römisch 40 , Zl römisch 40 .
2.2. Dass der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ergibt sich aus der Korrespondenz mit dem Bezirksgericht XXXX . 2.2. Dass der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ergibt sich aus der Korrespondenz mit dem Bezirksgericht römisch 40 .
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bezirksgericht mit Schreiben vom 20.04.2022 um Bekanntgabe, ob über den mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 an das Bezirksgericht übermittelten Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe entschieden wurde und wenn ja um Übermittlung des entsprechenden Beschlusses.
Mit Schreiben vom 25.04.2022 teilte das Bezirksgericht mit, dass sich der Verfahrenshilfeantrag vom 10.06.2020 laut Bekanntgabe der Beschwerdeführerin auf das Scheidungsverfahren bezogen habe. Es seien keine weiteren Veranlassungen getroffen worden, da die Beschwerde hinsichtlich der Verfahrenshilfe bereits vom Bundesverwaltungsgericht bearbeitet werde und die Beschwerdeführerin keinen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag habe stellen wollen.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 03.05.2022 unter Hinweis darauf, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz aufgrund der Zuständigkeit des Bezirksgerichts nicht über den Verfahrenshilfeantrag entschieden werden könne, teilte das Bezirksgericht am 10.05.2022 mit, dass der an das Bezirksgericht weitergeleitete Verfahrenshilfeantrag auf Nachfrage bei der Beschwerdeführerin nicht als neuer Verfahrenshilfeantrag gewertet und daher als obsolet betrachtet worden sei.
Ein Beschluss, mit welchem der Beschwerdeführerin zur Zl. XXXX Verfahrenshilfe bewilligt wurde, wurde nicht übermittelt.Ein Beschluss, mit welchem der Beschwerdeführerin zur Zl. römisch 40 Verfahrenshilfe bewilligt wurde, wurde nicht übermittelt.
Die Beschwerdeführerin erstattete auf das ihr mit Schreiben vom 11.05.2022 hierzu gewährte Parteiengehör keine Stellungnahme und ist auch aus diesem Grund nicht von der Bewilligung der Verfahrenshilfe auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
3.2.2. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.3.2.2. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
3.2.3. Gemäß TP 12 lit. a Z 2 Gerichtsgebührengesetz unterliegen Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00. 3.2.3. Gemäß TP 12 Litera a, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz unterliegen Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00.
3.2.4. Gemäß § 55a Abs. 2 EheG darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.3.2.4. Gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG darf die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
3.2.5. Gemäß Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00 zu entrichten.3.2.5. Gemäß Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr in Höhe von EUR 293,00 zu entrichten.
3.2.6. Gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf Gebühr für die in der Tarifpost 12 lit. a angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe und bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter. 3.2.6. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf Gebühr für die in der Tarifpost 12 Litera a, angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe und bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter.
3.2.7. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden. 3.2.7. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden.
Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß Abs. 4 leg. cit. zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß Absatz 4, leg. cit. zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
3.2.8. Gemäß § 2 Abs. 1 GEG sind die im § 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h GEG genannten Kosten, wobei lit. c leg. cit. die Gebühren der Dolmetscher betrifft, aus Amtsgeldern zu berichtigen, sofern hierfür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. 3.2.8. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis f und Litera h, GEG genannten Kosten, wobei Litera c, leg. cit. die Gebühren der Dolmetscher betrifft, aus Amtsgeldern zu berichtigen, sofern hierfür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
3.2.9. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich daraus wie folgt:
3.2.9.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX als Erstantragstellerin die einvernehmliche Scheidung der Ehe mit dem Zweitantragsteller nach § 55a Ehegesetz und wurde die Ehe geschieden. 3.2.9.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 als Erstantragstellerin die einvernehmliche Scheidung der Ehe mit dem Zweitantragsteller nach Paragraph 55 a, Ehegesetz und wurde die Ehe geschieden.
Die Beschwerdeführerin schloss vor dem Bezirksgericht mit dem Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens eine schriftliche Vereinbarung über Unterhaltsansprüche, Ehewohnung, Hausrat, Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und gemeinsame Verbindlichkeiten und damit eine Vereinbarung gemäß § 55a Abs. 2 Ehegesetz.Die Beschwerdeführerin schloss vor dem Bezirksgericht mit dem Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens eine schriftliche Vereinbarung über Unterhaltsansprüche, Ehewohnung, Hausrat, Gebrauchsvermögen, Ersparnisse und gemeinsame Verbindlichkeiten und damit eine Vereinbarung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz.
3.2.9.2. Da der Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 a) bis e) Zivilprozessordnung von den Gerichtsgebühren befreit wurde, trifft die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin die alleinige Zahlungspflicht hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühren in Höhe von je EUR 293,00 gemäß TP 12 lit. a Z 2 GGG und gemäß der Anmerkung 3 zu TP 12 leg. cit. sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,00.3.2.9.2. Da der Zweitantragsteller des Scheidungsverfahrens aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, a) bis e) Zivilprozessordnung von den Gerichtsgebühren befreit wurde, trifft die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin die alleinige Zahlungspflicht hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühren in Höhe von je EUR 293,00 gemäß TP 12 Litera a, Ziffer 2, GGG und gemäß der Anmerkung 3 zu TP 12 leg. cit. sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,00.
3.2.9.3. Auch der Argumentation der belangten Behörde, dass die Gebühren der Dolmetscherin im Interesse der Beschwerdeführerin lagen, da nur sie auf eine solche angewiesen war, ist nicht entgegenzutreten.
Im Antrag auf einvernehmliche Scheidung gab die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin an, einen Dolmetscher für die türkische Sprache zu benötigen. Die Bestellung der Dolmetscherin erfolgte daher in ihrem Interesse. Wenn in einem Verfahren zur Scheidung im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz ein fremdsprachiger Ehescheidungswerber die Beiziehung eines Dolmetschers beantragt, liegt das Interesse an dieser Beiziehung nicht auch beim anderen Ehescheidungswerber (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 2 GEG, E 70; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254). Im Antrag auf einvernehmliche Scheidung gab die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin an, einen Dolmetscher für die türkische Sprache zu benötigen. Die Bestellung der Dolmetscherin erfolgte daher in ihrem Interesse. Wenn in einem Verfahren zur Scheidung im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz ein fremdsprachiger Ehescheidungswerber die Beiziehung eines Dolmetschers beantragt, liegt das Interesse an dieser Beiziehung nicht auch beim anderen Ehescheidungswerber (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 2, GEG, E 70; VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254).
Die Zahlungspflicht für die mit EUR 104,00 bestimmten Dolmetschergebühren trifft daher ebenfalls allein die Beschwerdeführerin.
Da ihr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist sie somit zahlungspflichtig für Gerichtsgebühren und -kosten in Höhe von gesamt EUR 698,00.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie am Ende des Scheidungsverfahrens nach Verfahrenshilfe gefragt und der Richter mitgeteilt habe, dass sie keine Zahlungen leisten müsse, wobei dies die Dolmetscherin sowie ihr Ex-Mann bezeugen könnten, ist darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Beschluss vom Bezirksgericht nicht vorgelegt wurde.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vorschreibungsbehörde an die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden ist und die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen kann (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601; 24.02.2005, 2004/16/0268).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist der Wortlaut der rechtlichen Grundlagen eindeutig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Dolmetschgebühren Ehe Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Scheidung Verfahrenshilfe ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2240491.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022