TE Bvwg Beschluss 2022/5/30 I413 1312598-5

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Entscheidungsdatum

30.05.2022

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I413 1312598-5/37Z
I413 1312598-6/18Z
, I413 1312598-5/37Z, I413 1312598-6/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Wilfried WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 12.04.2017, Zl. XXXX , wegen ua Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, und gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 12.07.2019, Zl XXXX / BMI-BFA_VBG_RG, wegen Erlassung eines Einreiseverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Dr. Wilfried WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 , wegen ua Abweisung des Antrags auf internationalen Schutzes und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, und gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 12.07.2019, Zl römisch 40 / BMI-BFA_VBG_RG, wegen Erlassung eines Einreiseverbots:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, I413 1312598-5/36E, I413 13125986/17E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG iVm § 31 VwGVG von Amts wegen im Spruchpunkt A) II.2. dahingehend berichtigt, dass es richtig „[…] bis zum 24.05.2023 […]“ statt „[…] bis zum 24.05.2022 […]“ lautet. Ebenso ist in der
Begründung in Punkt 3.2.2. (Seite 29) anstelle des Datums „24.05.2022“ auf das Datum „24.05.2023“ zu berichtigen.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, I413 1312598-5/36E, I413 13125986/17E, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG von Amts wegen im Spruchpunkt A) römisch zwei.2. dahingehend berichtigt, dass es richtig „[…] bis zum 24.05.2023 […]“ statt „[…] bis zum 24.05.2022 […]“ lautet. Ebenso ist in der , Begründung in Punkt 3.2.2. (Seite 29) anstelle des Datums „24.05.2022“ auf das Datum „24.05.2023“ zu berichtigen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


,

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 25.05.2022, I413 1312598-5/36E, I413 13125986/17E, wurde ua dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 25.05.2022, I413 1312598-5/36E, I413 13125986/17E, wurde ua dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

Irrtümlich wurde in Spruchpunkt A) II. 2. das Datum der Befristung dieser Aufenthaltsberechtigung mit dem Vortag der Erlassung des Erkenntnisses (2022) anstelle des 25.05.2023 angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Aufenthaltsberechtigung auf ein Jahr zu befristen ist. Irrtümlich wurde in Spruchpunkt A) römisch zwei. 2. das Datum der Befristung dieser Aufenthaltsberechtigung mit dem Vortag der Erlassung des Erkenntnisses (2022) anstelle des 25.05.2023 angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Aufenthaltsberechtigung auf ein Jahr zu befristen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß Paragraph 31, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).

Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung des 24.05.2022 (= das Datum des Vortages der Entscheidung) anstelle des 24.05.2023 unterlaufen ist. Aus der Begründung des Erkenntnisses und aus § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist unmissverständlich ersichtlich, dass die Befristung der erteilten Aufenthaltsberechtigung nicht am Tag des Erkenntnisses (24.05.2022) enden kann, sondern auf ein Jahr zu erteilen ist, sohin auf den 24.05.2023. Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung des 24.05.2022 (= das Datum des Vortages der Entscheidung) anstelle des 24.05.2023 unterlaufen ist. Aus der Begründung des Erkenntnisses und aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist unmissverständlich ersichtlich, dass die Befristung der erteilten Aufenthaltsberechtigung nicht am Tag des Erkenntnisses (24.05.2022) enden kann, sondern auf ein Jahr zu erteilen ist, sohin auf den 24.05.2023.

Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Befristung Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I413.1312598.5.01

Im RIS seit

06.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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