TE Bvwg Erkenntnis 2022/5/31 W128 2237791-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2022
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Entscheidungsdatum

31.05.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art140 Abs7
PrivSchG §5 Abs1 litd
PrivSchG §5 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W128 2237791-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13.10.2020, Zl. 9131.922351/0134Präs3as/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Kunz Wallentin Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13.10.2020, Zl. 9131.922351/0134Präs3as/2020, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der XXXX (beschwerdeführende Verein) ist Schulerhalter der „ XXXX “, einer Privatschule mit eigenem Organistationsstatut, an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann (Privatschule). Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verlieh der Privatschule mit Bescheid vom 01.06.2006, Zl. BMBWK-24.252/0001-III/3/2005, das Öffentlichkeitsrecht.1. Der römisch 40 (beschwerdeführende Verein) ist Schulerhalter der „ römisch 40 “, einer Privatschule mit eigenem Organistationsstatut, an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann (Privatschule). Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verlieh der Privatschule mit Bescheid vom 01.06.2006, Zl. BMBWK-24.252/0001-III/3/2005, das Öffentlichkeitsrecht.

Der beschwerdeführende Verein zeigte am 24.09.2020 die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule an. Der beschwerdeführende Verein zeigte am 24.09.2020 die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule an.

2. Mit Schreiben vom 24.09.2020 hielt die Bildungsdirektion für Wien dem beschwerdeführenden Verein im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass der Anzeige kein Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen sei.

3. Zu diesem Vorhalt erstattete der beschwerdeführende Verein eine Stellungnahme, in welcher er betonte, dass die Unterrichts- und Verkehrssprache an der Privatschule im Wesentlichen Englisch sei und der Nachweis von C1-Deutschkenntnissen für sämtliche Lehrer somit obsolet wäre.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019, die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule.

Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien im Wesentlichen aus, die angezeigte Privatlehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 GER in der deutschen Sprache. Zudem sei die Privatschule nicht in § 1 Z 2 AuslBVO genannt. Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien im Wesentlichen aus, die angezeigte Privatlehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 GER in der deutschen Sprache. Zudem sei die Privatschule nicht in Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO genannt.

5. Mit Beschlüssen vom 19.01.2021, W128 2226268-1/9Z und W128 2237791-1/2Z, beantragte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof § 5 Abs. 1 lit. d., Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019, wegen Verfassungswidrigkeit, und § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990 idF BGBl. II Nr. 263/2019, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.5. Mit Beschlüssen vom 19.01.2021, W128 2226268-1/9Z und W128 2237791-1/2Z, beantragte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wegen Verfassungswidrigkeit, und Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

6. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 391/2020, hob der Verfassungsgerichtshof § 5 Abs. 4 PrivSchG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019 als verfassungswidrig auf und sprach weiters aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2022 in Kraft tritt.6. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 391 aus 2020,, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, als verfassungswidrig auf und sprach weiters aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2022 in Kraft tritt.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Erfordernis eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache auf zumindest dem Referenzniveau C 1 für die an einer Privatschule verwendeten Lehrkräfte gemäß § 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 1 zweiter und dritter Satz i.V.m. Abs. 4 PrivSchG gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoße. Zudem genüge es, § 5 Abs. 4 PrivSchG aufzuheben, weil in dem zugrunde liegenden Verfahren nur eine Lehrerin und kein Schulleiter betroffen sei.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Erfordernis eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache auf zumindest dem Referenzniveau C 1 für die an einer Privatschule verwendeten Lehrkräfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,, Absatz eins, zweiter und dritter Satz in Verbindung mit Absatz 4, PrivSchG gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoße. Zudem genüge es, Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG aufzuheben, weil in dem zugrunde liegenden Verfahren nur eine Lehrerin und kein Schulleiter betroffen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der beschwerdeführende Verein zeigte als Schulerhalter der „ XXXX “ am 24.09.2020 die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Mathematik und Englisch in der Unterstufe an. Bei der betreffenden Schule handelt es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, der das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde und an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Unterrichtssprache ist – mit Ausnahme des Deutsch- und Spanischunterrichts – Englisch.Der beschwerdeführende Verein zeigte als Schulerhalter der „ römisch 40 “ am 24.09.2020 die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für die Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Mathematik und Englisch in der Unterstufe an. Bei der betreffenden Schule handelt es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, der das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde und an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Unterrichtssprache ist – mit Ausnahme des Deutsch- und Spanischunterrichts – Englisch.

Die Bildungsdirektion für Wien untersagte gemäß § 5 Abs. 1 lit. d iVm Abs. 4 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule, weil für sie kein geeigneter Nachweis einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des GER erbracht worden sei.Die Bildungsdirektion für Wien untersagte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 4, PrivSchG die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule, weil für sie kein geeigneter Nachweis einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des GER erbracht worden sei.

XXXX wird nach wie vor als Lehrerin an der Privatschule verwendet. römisch 40 wird nach wie vor als Lehrerin an der Privatschule verwendet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Aufhebung des Bescheides [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist für das Außerkrafttreten einer Bestimmung gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.3.1.1. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist für das Außerkrafttreten einer Bestimmung gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

3.1.2. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 391/2020, hob der Verfassungsgerichtshof § 5 Abs. 4 PrivSchG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019 als verfassungswidrig auf und sprach weiters aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2022 in Kraft tritt.3.1.2. Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 391 aus 2020,, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, als verfassungswidrig auf und sprach weiters aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2022 in Kraft tritt.

3.1.3. Im vorliegenden Fall, der zugleich Anlassfall zum Erkenntnis G 391/2020 ist, stützte sich die belangte Behörde bei der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule auf § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 4 PrivSchG, da für die Lehrerin kein Nachweis einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1 des GER erbracht worden war.3.1.3. Im vorliegenden Fall, der zugleich Anlassfall zum Erkenntnis G 391 aus 2020, ist, stützte sich die belangte Behörde bei der Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule auf Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 4, PrivSchG, da für die Lehrerin kein Nachweis einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C 1 des GER erbracht worden war.

Infolge der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG ist § 5 Abs. 4 PrivSchG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019 als aufgehobene Norm hier nicht mehr anzuwenden (siehe dazu etwa VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022, m.w.N.). Infolge der Anlassfallwirkung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, als aufgehobene Norm hier nicht mehr anzuwenden (siehe dazu etwa VwGH 01.03.2017, Ro 2015/03/0022, m.w.N.).

Dem angefochtenen Bescheid fehlt somit die Rechtsgrundlage, weshalb er aufzuheben ist.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass infolge der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Norm im gegenständlichen Fall nicht mehr anzuwenden ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass infolge der Anlassfallwirkung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Norm im gegenständlichen Fall nicht mehr anzuwenden ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Anlassfall Bescheidbehebung Deutschkenntnisse Gesetzesaufhebung Lehrerbestellung Privatschule Unterrichtssprache verfassungswidrig VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2237791.1.00

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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