TE Bvwg Beschluss 2022/6/1 W170 2253090-1

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Veröffentlicht am 01.06.2022
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Entscheidungsdatum

01.06.2022

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
WG 2001 §26
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W170 2253090-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Wm XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandanten von Salzburg vom 15.03.2022, Zl. P870686/8-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022 (5), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Wm römisch 40 gegen den Bescheid des Militärkommandanten von Salzburg vom 15.03.2022, Zl. P870686/8-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022 (5), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Rechtschutzinteresses zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Rechtschutzinteresses zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Wm XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Salzburg (in Folge: Behörde) vom 22.12.2021 für den Zeitraum 28.03.2022 bis 09.04.2022 zu einer Milizübung einberufen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2021 zugestellt und blieb unbekämpft.1.1. Wm römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Salzburg (in Folge: Behörde) vom 22.12.2021 für den Zeitraum 28.03.2022 bis 09.04.2022 zu einer Milizübung einberufen; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2021 zugestellt und blieb unbekämpft.

Mit (undatiertem) Antrag, beim Militärkommando Salzburg am 21.02.2022 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer von dieser Milizübung freigestellt zu werden.

Mit Bescheid der Behörde vom 15.03.2022, Zl. P870686/8-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022 (5), wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2022 zugestellt.

Mit E-Mail vom 21.03.2022 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat die Milizübung, zu der er einberufen wurde, am 28.03.2022 angetreten und diese bis zum 09.04.2022 ordnungsgemäß abgeleistet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2022, W170 2253090-1/2Z, zugestellt am 30.03.2022, vorgehalten und blieb unwidersprochen.

2.2. Die Feststellung unter 1.2. ergibt sich aus dem Schreiben der Behörde vom 12.04.2022, Zl. P870686/10-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022 (1), das dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2022, W170 2253090-1/4Z, zugestellt am 25.04.2022, vorgehalten wurde und unwidersprochen blieb.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

3.2. Die offene Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Antrages auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung vom 28.03.2022 bis 09.04.2022 – also eines nunmehr in der Vergangenheit liegenden Zeitraums – an der der Beschwerdeführer, wie angeordnet, teilgenommen hat, sodass ihm diesbezüglich auch keine Strafe droht.

Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit mangels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.1. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Daher kommt der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit mangels zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der unter 3.1. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Lichte der unter 3.1. dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.

Schlagworte

Befreiungsantrag Milizübung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2253090.1.00

Im RIS seit

08.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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