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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art1Leitsatz
Einräumung eines weiten Gestaltungsfreiraumes durch Bundesverfassung für die die Organisation des Landes regelnden Normen; Wahl des Landeshauptmannes - kein Verstoß der in §53 Abs4 geregelten Wahlmethode für den Fall einer Pattstellung im Landtag gegen das Gleichheitsgebot bzw. das demokratische Prinzip; Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Landtages kann im Verfahren über die Wahl des Landeshauptmannes insoweit nicht geprüft werden, als Möglichkeit einer Anfechtung nach Art141 Abs1 lita bestehtSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Am 4. Oktober 1987 fand die mit V derrömisch eins. 1.a) Am 4. Oktober 1987 fand die mit römisch fünf der
Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 1987, LGBl. 46/1987, ausgeschriebene Wahl des Burgenländischen Landtages statt. Von den 36 zu vergebenden Mandaten (Art10 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl. 42/1981 idF LGBl. 21/1984) entfielen dabei auf die wahlwerbenden ParteienBurgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 1987, Landesgesetzblatt 46 aus 1987,, ausgeschriebene Wahl des Burgenländischen Landtages statt. Von den 36 zu vergebenden Mandaten (Art10 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), Landesgesetzblatt 42 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 1984,) entfielen dabei auf die wahlwerbenden Parteien
Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ) 17 Mandate,
Österreichische Volkspartei (ÖVP) 16 Mandate,
Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) 3 Mandate,
Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) 0 Mandate,
Die Grüne Alternative
Zelena Alternativa
Zöld Alternativistak (GRÜNE) 0 Mandate,
Burgenland-Initiative mit Matysek (BI) 0 Mandate.
(Kundmachungen der Kreiswahlbehörden der Wahlkreise III und IV vom 5. Oktober 1987, der Wahlkreise I und II vom 6. Oktober 1987 sowie Verlautbarung der Landeswahlbehörde vom 8. Oktober 1987).(Kundmachungen der Kreiswahlbehörden der Wahlkreise römisch drei und römisch vier vom 5. Oktober 1987, der Wahlkreise römisch eins und römisch zwei vom 6. Oktober 1987 sowie Verlautbarung der Landeswahlbehörde vom 8. Oktober 1987).
b) Der neugewählte Landtag trat am 30. Oktober 1987 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Nach der Angelobung der Abgeordneten und der Wahl der Landtagspräsidenten, der Schriftführer und Ordner sowie der Wahl der zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates wurde - gemäß dem Tagesordnungspunkt 5 - zur Wahl des Landeshauptmannes geschritten.
Aus dem Sitzungsprotokoll (: Stenographisches Protokoll der 1. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages, S 6 ff) geht dazu folgendes hervor: Aus dem Sitzungsprotokoll (: Stenographisches Protokoll der 1. Sitzung der römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode des Burgenländischen Landtages, S 6 ff) geht dazu folgendes hervor:
Da ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Parteien, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Mandat in der Landesregierung zukommt (Art53 Abs2 L-VG), nicht zustandekam, brachte die SPÖ als mandatsstärkste Partei gemäß Art53 Abs4 L-VG einen auf Hans Sipötz lautenden Wahlvorschlag ein, welcher der - mit Stimmzetteln durchgeführten - Wahl zugrundegelegt wurde. Die Auszählung der 36 abgegebenen Stimmzettel, die vom Präsidenten des Landtages durchwegs als gültig anerkannt wurden, ergab, daß 18 (dh. die Hälfte) der Stimmen auf den Wahlvorschlag der SPÖ entfielen. Daraufhin erklärte der Landtagspräsident, daß der Kandidat dieser Partei zum Landeshauptmann gewählt sei; Hans Sipötz nahm die Wahl an und leistete vor dem Landtag gemäß Art. 54 Abs1 L-VG das Gelöbnis. Da ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Parteien, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Mandat in der Landesregierung zukommt (Art53 Abs2 L-VG), nicht zustandekam, brachte die SPÖ als mandatsstärkste Partei gemäß Art53 Abs4 L-VG einen auf Hans Sipötz lautenden Wahlvorschlag ein, welcher der - mit Stimmzetteln durchgeführten - Wahl zugrundegelegt wurde. Die Auszählung der 36 abgegebenen Stimmzettel, die vom Präsidenten des Landtages durchwegs als gültig anerkannt wurden, ergab, daß 18 (dh. die Hälfte) der Stimmen auf den Wahlvorschlag der SPÖ entfielen. Daraufhin erklärte der Landtagspräsident, daß der Kandidat dieser Partei zum Landeshauptmann gewählt sei; Hans Sipötz nahm die Wahl an und leistete vor dem Landtag gemäß Artikel 54, Abs1 L-VG das Gelöbnis.
2.a) Mit der vorliegenden, am 26. November 1987 zur Post gegebenen und auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehren sechs Abgeordnete des neu gewählten Burgenländischen Landtages, und zwar Dr. Wolfgang Dax, Mag. Werner Gradwohl, Kurt Korbatitz, Lorenz Landl, Johann Loos und DDr. Erwin Schranz, die Aufhebung und Nichtigerklärung der Wahl des Hans Sipötz zum Landeshauptmann von Burgenland am 30. Oktober 1987 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar insbesondere wegen Anwendung verfassungswidriger landesgesetzlicher Bestimmungen im Zuge dieses Wahlaktes (s. II.2.a). 2.a) Mit der vorliegenden, am 26. November 1987 zur Post gegebenen und auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehren sechs Abgeordnete des neu gewählten Burgenländischen Landtages, und zwar Dr. Wolfgang Dax, Mag. Werner Gradwohl, Kurt Korbatitz, Lorenz Landl, Johann Loos und DDr. Erwin Schranz, die Aufhebung und Nichtigerklärung der Wahl des Hans Sipötz zum Landeshauptmann von Burgenland am 30. Oktober 1987 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar insbesondere wegen Anwendung verfassungswidriger landesgesetzlicher Bestimmungen im Zuge dieses Wahlaktes (s. römisch zwei.2.a).
b) Der Präsident des Burgenländischen Landtages als höchste Wahlbehörde (vgl. VfSlg. 4169/1962, 6277/1970) legte alle (Wahl-)Akten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. b) Der Präsident des Burgenländischen Landtages als höchste Wahlbehörde vergleiche VfSlg. 4169/1962, 6277/1970) legte alle (Wahl-)Akten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Hingegen brachte die im Burgenländischen Landtag vertretene Sozialistische Partei Österreichs eine Gegenschrift ein, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.
II. Der VfGH hat über die Wahlanfechtung erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die Wahlanfechtung erwogen:
1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung, somit auch über die Anfechtung der Wahl des Landeshauptmannes.
Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung ua. auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Sie bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Landtages (d.s. hier: vier), mindestens aber von zwei Mitgliedern.
Kraft §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Weder das Burgenländische Landes-Verfassungsgesetz noch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages oder andere Rechtsvorschriften richten einen derartigen, zunächst zu durchlaufenden Instanzenzug ein.
Demnach steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Landeshauptmannes beim VfGH binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offen.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.a) Die Anfechtungswerber begründen ihre Behauptung, das Verfahren zur Wahl des Landeshauptmannes sei deshalb rechtswidrig, weil die hiebei angewendeten landes(verfassungs)gesetzlichen Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderliefen, vor allem damit, daß die im Wahlverfahren präjudiziellen Bestimmungen des Art53 Abs4 L-VG und des §8 Abs4 der Geschäftsordnung des Landtages sowohl gegen das demokratische Prinzip als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil sie für die Wahl des Kandidaten der mandatsstärksten (bzw. bei gleicher Mandatsstärke der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten) Partei zum Landeshauptmann nur die Hälfte der abgegebenen Stimmen fordern, weshalb von einer Wahl mit Mehrheitsentscheidung nicht gesprochen werden könne.
b) Der VfGH teilt diese Bedenken nicht:
aa) Das B-VG hat für die Länder zunächst die Bedeutung, daß es nicht nur die Grundzüge der Organisation des Bundes bildet, sondern auch die dem Wesen eines Bundesstaates gemäße Aufteilung der staatlichen Funktionen auf den Bund (als Oberstaat) und die Länder (als Gliedstaaten) regelt und überdies die verfassungsrechtlichen Grundzüge der Organisation der Länder selbst enthält (VfSlg. 5676/1968). Die Autonomie des Landes-Verfassungsgesetzgebers ist daher zwar nicht völlig unbegrenzt; die ihm gesetzten Grenzen sind aber sehr weit gezogen - vgl. VfSlg. 5676/1968 (zur relativen Verfassungsautonomie vgl. zB Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 1967, 17 ff.; Novak, Bundes-Verfassungsgesetz und Landesverfassungsrecht, in: Schambeck (Hrsg.), Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung, 1980, 111 ff., (mwH); Pernthaler, Die Verfassungsautonomie der österreichischen Bundesländer, JBl. 1986, 477). Landes-Verfassungsgesetze dürfen nur in Bindung an diese im B-VG festgeschriebene Grundlage erlassen werden. Sie dürfen nichts anordnen, was mit dem B-VG unvereinbar ist (vgl. Art99 Abs1 B-VG, s. ferner VfSlg. 258/1924, 3134/1956, 3314/1958, 5676/1968), und unterliegen darum auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung gemäß Art140 B-VG (vgl. VfSlg. 3969/1961, 5676/1968 ua.). aa) Das B-VG hat für die Länder zunächst die Bedeutung, daß es nicht nur die Grundzüge der Organisation des Bundes bildet, sondern auch die dem Wesen eines Bundesstaates gemäße Aufteilung der staatlichen Funktionen auf den Bund (als Oberstaat) und die Länder (als Gliedstaaten) regelt und überdies die verfassungsrechtlichen Grundzüge der Organisation der Länder selbst enthält (VfSlg. 5676/1968). Die Autonomie des Landes-Verfassungsgesetzgebers ist daher zwar nicht völlig unbegrenzt; die ihm gesetzten Grenzen sind aber sehr weit gezogen - vergleiche VfSlg. 5676/1968 (zur relativen Verfassungsautonomie vergleiche zB Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 1967, 17 ff.; Novak, Bundes-Verfassungsgesetz und Landesverfassungsrecht, in: Schambeck (Hrsg.), Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung, 1980, 111 ff., (mwH); Pernthaler, Die Verfassungsautonomie der österreichischen Bundesländer, JBl. 1986, 477). Landes-Verfassungsgesetze dürfen nur in Bindung an diese im B-VG festgeschriebene Grundlage erlassen werden. Sie dürfen nichts anordnen, was mit dem B-VG unvereinbar ist vergleiche Art99 Abs1 B-VG, s. ferner VfSlg. 258/1924, 3134/1956, 3314/1958, 5676/1968), und unterliegen darum auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung gemäß Art140 B-VG vergleiche VfSlg. 3969/1961, 5676/1968 ua.).
Für die Zusammensetzung und Bildung der Landesregierungen legt nun das B-VG folgende Grundsätze fest: Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern (Art101 Abs3 B-VG). Sie ist vom Landtag "zu wählen" (Art101 Abs1 B-VG); ihre Mitglieder müssen nicht dem Landtag angehören, doch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist (Art101 Abs2 B-VG).
Damit ist der bundesverfassungsgesetzliche Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen sich die Landes-Verfassungsgesetzgebung - im hier maßgebenden Fragenbereich - bewegen darf (s. dazu Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 1922, 203). Wie der VfGH bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5676/1968 aussprach, hat sich das B-VG auf die Aufstellung ganz allgemein gehaltener Grundzüge beschränkt und die nähere Ausführung den Verfassungen der Gliedstaaten überantwortet (vgl. Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 162): Über die Zahl der Mitglieder der einzelnen Landesregierungen und die Art ihrer Wahl sagt das B-VG also nichts aus. Zur Regelung all dieser Fragen ist somit der (jeweilige) Landes-Verfassungsgesetzgeber zuständig und es ist den Ländern dabei "völlig freie Hand gelassen" (VfSlg. 5676/1968; zustimmend Novak, a.a.O., 130; s. hiezu auch: Damit ist der bundesverfassungsgesetzliche Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen sich die Landes-Verfassungsgesetzgebung - im hier maßgebenden Fragenbereich - bewegen darf (s. dazu Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 1922, 203). Wie der VfGH bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5676/1968 aussprach, hat sich das B-VG auf die Aufstellung ganz allgemein gehaltener Grundzüge beschränkt und die nähere Ausführung den Verfassungen der Gliedstaaten überantwortet vergleiche Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 162): Über die Zahl der Mitglieder der einzelnen Landesregierungen und die Art ihrer Wahl sagt das B-VG also nichts aus. Zur Regelung all dieser Fragen ist somit der (jeweilige) Landes-Verfassungsgesetzgeber zuständig und es ist den Ländern dabei "völlig freie Hand gelassen" (VfSlg. 5676/1968; zustimmend Novak, a.a.O., 130; s. hiezu auch:
Adamovich (sen.), Zur Frage der verfassungsmäßigen Organisation der Landesverwaltung in Österreich, Zeitschrift für Verwaltung, 3. Jg. 1923, 33 ff). Auch eine landesverfassungsgesetzliche Regelung, aus der sich ergibt, daß der Landtag bei der Art der Wahl der Mitglieder der Landesregierung über Art101 B-VG hinaus nicht gebunden sei, stünde - nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 5676/1968, 6277/1970) - mit den im B-VG festgelegten Grundzügen im Einklang, doch ist hier dem Landes-Verfassungsgesetzgeber nach dem schon Gesagten eine nähere Determinierung keineswegs verwehrt. Freilich muß jede derartige konkrete gesetzliche Regelung der Willensbildung des Landtages dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung entsprechen und in sich gleichheitsgemäß, d.h. sachlich gerechtfertigt sein, also dem - auch den Gesetzgeber verpflichtenden - allgemeinen Gebot des Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG standhalten (vgl. VfSlg. 5811/1968, S 646); sie darf auch sonst die bundesverfassungsgesetzlich gezogenen Grenzen nicht verletzen.Adamovich (sen.), Zur Frage der verfassungsmäßigen Organisation der Landesverwaltung in Österreich, Zeitschrift für Verwaltung, 3. Jg. 1923, 33 ff). Auch eine landesverfassungsgesetzliche Regelung, aus der sich ergibt, daß der Landtag bei der Art der Wahl der Mitglieder der Landesregierung über Art101 B-VG hinaus nicht gebunden sei, stünde - nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 5676/1968, 6277/1970) - mit den im B-VG festgelegten Grundzügen im Einklang, doch ist hier dem Landes-Verfassungsgesetzgeber nach dem schon Gesagten eine nähere Determinierung keineswegs verwehrt. Freilich muß jede derartige konkrete gesetzliche Regelung der Willensbildung des Landtages dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung entsprechen und in sich gleichheitsgemäß, d.h. sachlich gerechtfertigt sein, also dem - auch den Gesetzgeber verpflichtenden - allgemeinen Gebot des Art7 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art2 StGG standhalten vergleiche VfSlg. 5811/1968, S 646); sie darf auch sonst die bundesverfassungsgesetzlich gezogenen Grenzen nicht verletzen.
bb) Mit Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921, BGBl. 85/1921, über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung, erlass