TE Bvwg Beschluss 2022/6/2 W287 2232603-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2022
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Entscheidungsdatum

02.06.2022

Norm

AVG §38
AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W287 2232603-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX vom 16.06.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 31.05.2021, GZ. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 vom 16.06.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 31.05.2021, GZ. römisch 40

A)

Der Antrag wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 26. Februar 2020, GZ XXXX das aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom 13. November 2019 wegen behaupteter unrechtmäßiger Datenverarbeitung eingeleitete Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.1. Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 26. Februar 2020, GZ römisch 40 das aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom 13. November 2019 wegen behaupteter unrechtmäßiger Datenverarbeitung eingeleitete Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht römisch 40 sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.

2. Mit Schreiben vom 02.05.2021 beantragte der Antragsteller vor der belangten Behörde Verfahrenshilfe zur Erhebung von Säumnisbeschwerden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, hg. Zl. XXXX wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen.2. Mit Schreiben vom 02.05.2021 beantragte der Antragsteller vor der belangten Behörde Verfahrenshilfe zur Erhebung von Säumnisbeschwerden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, hg. Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021, GZ: XXXX wurde der Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das Bezirksgericht XXXX mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 39 AVG nicht mehr vorläge. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021, GZ: römisch 40 wurde der Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das Bezirksgericht römisch 40 mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung gemäß Paragraph 39, AVG nicht mehr vorläge.

4. Am 15.06.2021 (eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 16.06.2021) stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid.

5. Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag samt dem elektronischen Akt dem BVwG mit Schreiben vom 24.05.2022 zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Mit Bescheid vom 26.02.2020, Zl. XXXX setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.Mit Bescheid vom 26.02.2020, Zl. römisch 40 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.

Nachdem das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.03.2021 eingestellt wurde, behob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , den Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020, Zl: XXXX und setzte das Verfahren fort.Nachdem das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.03.2021 eingestellt wurde, behob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , den Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020, Zl: römisch 40 und setzte das Verfahren fort.

Am 15.06.2021 (eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 16.06.2021) stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw Gerichtsakt.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde fristwahrend erhoben.

Zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers:

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 9 AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwN).Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten oder durch das eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Die prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen. Ein Mangel der Prozessfähigkeit ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 9, AVG; zum Ganzen Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 130 mwN).

Das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.03.2021 eingestellt.

Es ist daher von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.3.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

3.3.2. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos:

Der hier zugrundeliegende Verfahrenshilfeantrag bezieht sich auf zahlreiche Verfahren, in denen die belangte Behörde, ebenso wie im hier zugrundeliegenden Verfahren, einen Aussetzungsbescheid erlassen hat. Die jeweiligen Geschäftszahlen ergeben sich aus der mit dem Verfahrenshilfeantrag übermittelten Beilage ./W. Aus dieser ergibt sich, dass der Antragsteller auch die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021, Zl. XXXX , mit welchem die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben und das Verfahren fortgesetzt hat, beantragt.Der hier zugrundeliegende Verfahrenshilfeantrag bezieht sich auf zahlreiche Verfahren, in denen die belangte Behörde, ebenso wie im hier zugrundeliegenden Verfahren, einen Aussetzungsbescheid erlassen hat. Die jeweiligen Geschäftszahlen ergeben sich aus der mit dem Verfahrenshilfeantrag übermittelten Beilage ./W. Aus dieser ergibt sich, dass der Antragsteller auch die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben und das Verfahren fortgesetzt hat, beantragt.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt ist. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. § 38 AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 48 mwN).Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt ist. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. Paragraph 38, AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 48 mwN).

Aufgrund des zitierten Beschlusses des OGH trifft dies für das dem Aussetzungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller zu, sodass die Aussetzung bereits mit Zustellung dieses Beschlusses des OGH wegfiel. Dem Bescheid, den der Antragsteller nunmehr unter Zuhilfenahme von Verfahrenshilfe bekämpfen will, mit dem der Aussetzungsbescheid „aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt“ wurde, kommt insofern ohnehin lediglich deklarative Bedeutung zu. Somit fehlt einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss die Beschwer, weil sich das Verfahren ohnehin bereits auch ohne einen derartigen Beschluss im Fortsetzungsstadium befindet.

Dem gegenständlichen Antrag war daher wegen Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung waren Einzelfallumstände zu beurteilen, die eine Revisibilität ausschließen.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung waren Einzelfallumstände zu beurteilen, die eine Revisibilität ausschließen.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung Aussetzung Aussichtslosigkeit Prozessfähigkeit Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W287.2232603.3.00

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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