TE Bvwg Beschluss 2022/6/2 W170 2255409-1

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Veröffentlicht am 02.06.2022
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Entscheidungsdatum

02.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §22 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31
ZDG §14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W170 2255409-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX geb., XXXX 1020 Wien wh., vertreten durch Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.05.2022, Zl. 524962/18/ZD/0522, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 geb., römisch 40 1020 Wien wh., vertreten durch Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.05.2022, Zl. 524962/18/ZD/0522, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1, 31 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 22, Absatz 2, 28, Absatz eins, 31, VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat mit Antrag vom 14.03.2022 einen Aufschub seines Zivildienstes bis September 2028 beantragt, mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als der Aufschub bis zum 30.06.2022 gewährt, das Mehrbegehren aber abgewiesen wurde. Der Bescheid war mit keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat mit Antrag vom 14.03.2022 einen Aufschub seines Zivildienstes bis September 2028 beantragt, mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als der Aufschub bis zum 30.06.2022 gewährt, das Mehrbegehren aber abgewiesen wurde. Der Bescheid war mit keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2022 zugestellt, mit Beschwerde vom 25.05.2022 wurde – dem Antrag nach – gegen den abweisenden Teil des Bescheides Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG haben (lediglich) Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Lediglich in diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG haben (lediglich) Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Lediglich in diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem über den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes abgesprochen wurde, kommt – unbeschadet der untenstehenden Ausführungen zur Reichweite der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – daher im Regime des ZDG nicht in Betracht.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde (Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufschiebende Wirkung, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde (Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) aufschiebende Wirkung, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht (lediglich) Bescheide gemäß § 13 VwGVG und Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht (lediglich) Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG und Beschlüsse gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Ein solcher Bescheid gemäß § 13 (Abs. 2) VwGVG liegt aber ebenso wenig vor wie ein Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG; daher kommt im Regime des VwGVG schon aus diesem Grund eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – unbeschadet der untenstehenden Ausführungen zur Reichweite der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht in Betracht. Ein solcher Bescheid gemäß Paragraph 13, (Absatz 2,) VwGVG liegt aber ebenso wenig vor wie ein Beschluss gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG; daher kommt im Regime des VwGVG schon aus diesem Grund eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – unbeschadet der untenstehenden Ausführungen zur Reichweite der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – nicht in Betracht.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich Rechtsgestaltungsbescheiden – bei einem solchen handelt es sich bei der Absprache über die Gewährung eines Aufschubes hinsichtlich der Pflicht, den Zivildienst abzuleisten – durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Partei zwar (vorübergehend) vor einem sich durch den jeweiligen Bescheid ergebender Rechtsverlust geschützt werden kann (VwGH 20.12.2011, AW 2011/10/0050), jedoch das Recht, dessen Zuerkennung verweigert wurde, nicht vorübergehend gewährt werden kann (VwGH 29.09.2011, AW 2011/04/0027). Dies wäre nur mit einer – im Regime des VwGVG und AVG nicht vorgesehenen – einstweiligen Verfügung möglich. Da gegenständlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines (noch) nicht bestehenden Rechtes beantragt wurde, ist der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Aufschubantrag ordentlicher Zivildienst unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2255409.1.00

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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