TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/2 W170 2255135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2022
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Entscheidungsdatum

02.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
MAG 2002 §12 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W170 2255135-1/2E
W170 2255135-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 02.02.2022, Zl. S91228/54-KonkrPersAd/2022 (1), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 02.02.2022, Zl. S91228/54-KonkrPersAd/2022 (1), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 12 Abs. 1 MAG 2002 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 12 Absatz eins, MAG 2002 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 20.10.2021, gerichtet an „den Bundesminister für Landesverteidigung“ beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), man möge ihm die Einsatzmedaille in der für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 lit c WG 2001 vorgesehenen Form für die Teilnahme am Assistenzeinsatz Covid-19 im Zeitraum von Mai 2020 bis Juli 2020 verleihen. Mit Antrag vom 20.10.2021, gerichtet an „den Bundesminister für Landesverteidigung“ beantragte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), man möge ihm die Einsatzmedaille in der für Einsätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 vorgesehenen Form für die Teilnahme am Assistenzeinsatz Covid-19 im Zeitraum von Mai 2020 bis Juli 2020 verleihen.

Mit Schreiben der Bundesministerin für Landesverteidigung (in Folge: Behörde) vom 02.02.2022, S91228/54-KonkrPersAd/2002 (1), wurde dieser Antrag beantwortet. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:

„Sehr geehrter Herr XXXX !„Sehr geehrter Herr römisch 40 !

Zu Ihrem Schreiben an das BMLV vom 20.10.2021, darf nach ho. Überprüfung mitgeteilt werden:

Sie waren vom 04.05.2020 bis 31.07.2020 bei der 2.JgKp/JgB B im Rahmen einer fWÜ im Bundesland Burgenland im Assistenzeinsatz (Ass) sowohl zur Überwachung der Staatsgrenze und zur Verhinderung illegaler Migration (§ 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001) als auch zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden (lit. c WG 2001) eingesetzt.Sie waren vom 04.05.2020 bis 31.07.2020 bei der 2.JgKp/JgB B im Rahmen einer fWÜ im Bundesland Burgenland im Assistenzeinsatz (Ass) sowohl zur Überwachung der Staatsgrenze und zur Verhinderung illegaler Migration (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Wehrgesetzes 2001) als auch zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden (Litera c, WG 2001) eingesetzt.

War eine Person sowohl im AssE nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 als auch nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 eingesetzt, so ist nach dem „Überwiegenheitsprinzip“ vorzugehen (1 Einsatz = 1 Medaille). War eine Person sowohl im AssE nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 als auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 eingesetzt, so ist nach dem „Überwiegenheitsprinzip“ vorzugehen (1 Einsatz = 1 Medaille).

In Würdigung Ihres geleisteten Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b des WG 2001 wurden Ihnen bereits im Juli 2020 eine Einsatzmedaille gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 verliehen. Eine neuerliche Verleihung/weitere Einsatzmedaille gemäß lit. c WG 2001 ist leider nicht vorgesehen. In Würdigung Ihres geleisteten Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des WG 2001 wurden Ihnen bereits im Juli 2020 eine Einsatzmedaille gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Wehrgesetzes 2001 verliehen. Eine neuerliche Verleihung/weitere Einsatzmedaille gemäß Litera c, WG 2001 ist leider nicht vorgesehen.

Wien, am 02.02.2022

Für die Bundesministerin

AbtLtr XXXX AbtLtr römisch 40

Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2022, am selben Tag zur Post gegeben, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde; es handle sich beim Schreiben vom 02.02.2022 um einen Bescheid und habe dieser das Recht, eine Einsatzmedaille gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 zu erhalten.Mit Schriftsatz vom 08.03.2022, am selben Tag zur Post gegeben, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde; es handle sich beim Schreiben vom 02.02.2022 um einen Bescheid und habe dieser das Recht, eine Einsatzmedaille gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 zu erhalten.

1.2. Der Beschwerdeführer befand sich vom Mai 2020 bis Juli 2020 im Rahmen einer freiwilligen Waffenübung im Bundesland Burgenland im Assistenzeinsatz; dieser diente sowohl der Überwachung der Staatsgrenze zur Verhinderung illegaler Migration als auch zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden bei der Pandemiebekämpfung.

Für diesen Einsatz wurde dem Beschwerdeführer eine Einsatzmedaille verliehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem (zumindest im Rahmen der Feststellungen) gleichartigen Vorbringen der Parteien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine Beschwerde gemäß Art. 103 Abs. 1 Z 1 B-VG nur gegen einen Bescheid ergriffen werden darf; eine Beschwerde gegen einen Nichtbescheid wäre lediglich zurückzuweisen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).3.1. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 103, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur gegen einen Bescheid ergriffen werden darf; eine Beschwerde gegen einen Nichtbescheid wäre lediglich zurückzuweisen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).

Ein Bescheid liegt vor, wenn dessen Urheber eine Verwaltungsbehörde (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) ist, die im Rahmen ihrer (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz entschieden hat, der Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173) betrifft, in seinem Ergebnis Außenwirkung (im Unterschied zur Weisung) hat und ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt (im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung; VwGH 25.1.1990, 89/16/0195;VwGH 22.9.1992, 92/07/0121); die Entscheidung erfolgt (nur) durch den Spruch, der eine Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 8.7.1994, 94/17/0305) zum Inhalt hat und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Partei(en) betrifft (VwSlg 1629 A/1950). Allerdings ist das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, doch muss sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).

Darüber hinaus muss der Bescheid einem Organwalter zurechenbar sein, der diesen entweder durch seine eigenhändige Unterschrift oder durch eine Genehmigung im ELAK genehmigt hat (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0023). Allerdings muss das Verwaltungsgericht, wenn sich kein Anhaltspunkt findet, dass die Revisionswerber zugestellte, mit Beschwerde angefochtene Erledigung keine Originalunterschrift oder elektronische Signatur aufweist und dies vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird, der allfälligen fehlenden Genehmigung nicht nachgehen (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020; VwGH 28.02.2018, Ro 2015/06/0016).

Zum Bestehen der rechtlichen Existenz eines Bescheides muss dieser darüber hinaus auch noch erlassen worden sein, d.h. eine Ausfertigung zumindest einer der Parteien zugestellt worden sein; hiebei muss die zugestellte Bescheidurkunde entweder vom Genehmigenden (im Original) unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei (im Original) enthalten oder elektronisch signiert sein. Die elektronische Signatur erfordert eine Bildmarke (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102), aber wo sich diese am Dokument befindet ist nicht relevant (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Jede Ausfertigung, auf der sich elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Für den gegenständlichen Fall liegt ein Schreiben der für die Verleihung der Einsatzmedaille zuständigen Behörde Bundesministerin für Landesverteidigung vor, in dem dem (auch als solcher bezeichnete) Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2021 mit inhaltlichen Argumenten nicht gefolgt wurde. Es handelt sich hiebei um keine reine Mitteilung, sondern wird – insbesondere, ohne Parteiengehör zu gewähren zu wollen – der Antrag insoweit erledigt, als diesem nicht stattgegeben wird. Da auf die allfällige Unzulässigkeit des Antrags nicht eingegangen wird, handelt es sich hiebei um eine den Antrag abweisende Entscheidung.

Das Schreiben, das für die Bundesministerin auf dem Briefpapier des Bundesministeriums für Landesverteidigung von einem namentlich genannten Abteilungsleiter offensichtlich im ELAK („Elektronisch gefertigt“) genehmigt wurde, ist sowohl der zuständigen Behörde als auch einem ihrer Organwalter zurechenbar. Die Entscheidung liegt in der Zuständigkeit der Bundesministerin für Landesverteidigung, wie sich aus § 9 Abs. 5 MAG ergibt, sie hat Außenwirkung, da das Schreiben den Antrag des Beschwerdeführers erledigt und stellt aus diesem Grund auch keine reine Mitteilung dar („Eine neuerliche Verleihung/weitere Einsatzmedaille gemäß lit. c WG 2001 ist leider nicht vorgesehen.“). Auch richtet sich das gegenständliche Schreiben an eine individuell bestimmte Person, nämlich den Beschwerdeführer. Das Schreiben, das für die Bundesministerin auf dem Briefpapier des Bundesministeriums für Landesverteidigung von einem namentlich genannten Abteilungsleiter offensichtlich im ELAK („Elektronisch gefertigt“) genehmigt wurde, ist sowohl der zuständigen Behörde als auch einem ihrer Organwalter zurechenbar. Die Entscheidung liegt in der Zuständigkeit der Bundesministerin für Landesverteidigung, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 5, MAG ergibt, sie hat Außenwirkung, da das Schreiben den Antrag des Beschwerdeführers erledigt und stellt aus diesem Grund auch keine reine Mitteilung dar („Eine neuerliche Verleihung/weitere Einsatzmedaille gemäß Litera c, WG 2001 ist leider nicht vorgesehen.“). Auch richtet sich das gegenständliche Schreiben an eine individuell bestimmte Person, nämlich den Beschwerdeführer.

Daher handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei dem unzweifelhaft dem Beschwerdeführer zugestellten und daher ihm gegenüber erlassenen Schreiben um einen Bescheid.

Auch die Behörde anerkennt in ihrer Beschwerdevorlage die Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Schreiben um einen Bescheid handelt.

Daher ist die Beschwerde zulässig, sie ist auch rechtzeitig.

3.2. Allerdings kann nur ein subjektiv-öffentliches Recht Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens sein, das von einer Person im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG angestrengt wird (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).3.2. Allerdings kann nur ein subjektiv-öffentliches Recht Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens sein, das von einer Person im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angestrengt wird (VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).

Zwar spricht schon die Formulierung von § 12 Abs. 1 MAG („Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, …“) für einen Rechtsanspruch, deutlicher werden aber noch die Materialen 561 der Beilagen XXI. GP, hinsichtlich des Gesetzwerdungsprozesses, in dessen Rahmen die Einsatzmedaille in das MAG aufgenommen wurde, die ausführen: „Im gesamten militärischen Bereich kommt den Einsätzen des Bundesheeres als unmittelbare Erfüllung seiner (verfassungs)gesetzlich verankerten Aufgaben (Art. 79 B-VG bzw. § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG) eine überragende Bedeutung zu. Zur klaren Unterstreichung dieser Bedeutung soll mit der ins Auge gefassten Änderung künftig im Militär-Auszeichnungsgesetz (Art. 6) ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf eine sichtbare Auszeichnung für die an solche Einsätze teilnehmenden Soldaten (,Einsatzmedaille‘) eingeführt werden.“Zwar spricht schon die Formulierung von Paragraph 12, Absatz eins, MAG („Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, …“) für einen Rechtsanspruch, deutlicher werden aber noch die Materialen 561 der Beilagen römisch 21 . GP, hinsichtlich des Gesetzwerdungsprozesses, in dessen Rahmen die Einsatzmedaille in das MAG aufgenommen wurde, die ausführen: „Im gesamten militärischen Bereich kommt den Einsätzen des Bundesheeres als unmittelbare Erfüllung seiner (verfassungs)gesetzlich verankerten Aufgaben (Artikel 79, B-VG bzw. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG) eine überragende Bedeutung zu. Zur klaren Unterstreichung dieser Bedeutung soll mit der ins Auge gefassten Änderung künftig im Militär-Auszeichnungsgesetz (Artikel 6,) ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf eine sichtbare Auszeichnung für die an solche Einsätze teilnehmenden Soldaten (,Einsatzmedaille‘) eingeführt werden.“

Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls – unter Vorliegen der Voraussetzungen – ein subjektiv öffentliches Recht der Verleihung der Einsatzmedaille zukommt.

Auch aus diesem Grund ist weder die Beschwerde noch der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag unzulässig.

3.3. Hinsichtlich des materiellen Vorliegens der behaupteten Rechtsverletzung ist auszuführen, dass gemäß § 9 Abs. 5 MAG die Verleihung der Einsatzmedaille dem Bundesminister (jetzt: der Bundesministerin) für Landesverteidigung obliegt.3.3. Hinsichtlich des materiellen Vorliegens der behaupteten Rechtsverletzung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 5, MAG die Verleihung der Einsatzmedaille dem Bundesminister (jetzt: der Bundesministerin) für Landesverteidigung obliegt.

Gemäß § 12 Abs. 1 MAG ist die Einsatzmedaille an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MAG ist die Einsatzmedaille an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:

1.       Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.1. Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

2.       Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille2. Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille

a)       bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder

b)       jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.

3.       Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.3. Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.

4.        Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern4. Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern

a)       eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt unda) eine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und

b)       für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

Gemäß § 12 Abs. 2 MAG ist eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille zulässig.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, MAG ist eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille zulässig.

Hier verkennt der Beschwerdeführer aber, dass es sich nicht um verschiedene Einsatzmedaillen – etwa eine Einsatzmedaille nach einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG oder eine andere nach einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b WG – sondern die (eine) Einsatzmedaille unter bestimmten Voraussetzungen für einen Einsatz verliehen wird, unabhängig davon, ob es sich um einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a, b, c oder d WG 2001 handelt. Hier verkennt der Beschwerdeführer aber, dass es sich nicht um verschiedene Einsatzmedaillen – etwa eine Einsatzmedaille nach einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG oder eine andere nach einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG – sondern die (eine) Einsatzmedaille unter bestimmten Voraussetzungen für einen Einsatz verliehen wird, unabhängig davon, ob es sich um einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, c, oder d WG 2001 handelt.

Mit anderen Worten: Es existieren verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen, nach denen nach einem Einsatz die Einsatzmedaille verliehen wird oder nicht. Dass pro Einsatz nur eine Einsatzmedaille verliehen wird, ergibt sich aus dem Einleitungssatz zu § 12 Abs. 1 MAG, dass nach Abs. 2 eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ermöglicht, bedeutet nur, dass Personen für einen Einsatz eine Einsatzmedaille verliehen werden darf, wenn diese eine solche bereits wegen eines früheren Einsatzes verliehen wurde. Das bedeutet aber auch, dass die Behörde, so die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z 1 MAG gegeben ist, die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z 2 MAG nicht mehr prüfen muss und wenn die nach § 12 Abs. 1 Z 2 MAG gegeben sind, die nach § 12 Abs. 1 Z 3 MAG nicht mehr prüfen muss und so weiter.Mit anderen Worten: Es existieren verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen, nach denen nach einem Einsatz die Einsatzmedaille verliehen wird oder nicht. Dass pro Einsatz nur eine Einsatzmedaille verliehen wird, ergibt sich aus dem Einleitungssatz zu Paragraph 12, Absatz eins, MAG, dass nach Absatz 2, eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ermöglicht, bedeutet nur, dass Personen für einen Einsatz eine Einsatzmedaille verliehen werden darf, wenn diese eine solche bereits wegen eines früheren Einsatzes verliehen wurde. Das bedeutet aber auch, dass die Behörde, so die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MAG gegeben ist, die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MAG nicht mehr prüfen muss und wenn die nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MAG gegeben sind, die nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, MAG nicht mehr prüfen muss und so weiter.

Gegenständlich befand sich der Beschwerdeführer vom Mai 2020 bis Juli 2020 im Rahmen einer freiwilligen Waffenübung im Bundesland Burgenland im Assistenzeinsatz; dieser diente sowohl der Überwachung der Staatsgrenze zur Verhinderung illegaler Migration als auch zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden bei der Pandemiebekämpfung, es handelte sich dabei allerdings um einen durchgehenden Einsatz. Für diesen Einsatz wurde dem Beschwerdeführer eine Einsatzmedaille verliehen, nach der oben dargestellten Rechtslage kommt die Verleihung einer weiteren Einsatzmedaille nicht in Betracht, daher ist der Antrag abzuweisen.

3.4. Soweit die Parteien auf die Richtlinien für die Verleihung von Auszeichnungen vor allem des Bundes und des Bundesministeriums für Landesverteidigung verweisen, sind diese darauf hinzuweisen, dass diesen Richtlinien Erlasscharakter zukommt und ein Erlass eines Bundesministeriums für das Verwaltungsgericht (bzw. auch für den Verwaltungsgerichtshof) keine verbindliche Rechtsquelle darstellt (VwGH 8.9.2016, Ra 2016/11/0011).

3.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gegenständliche Rechtsfrage fällt weder unter Art. 6 Abs. 1 EMRK noch unter Art. 47 GRC.Gegenständliche Rechtsfrage fällt weder unter Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch unter Artikel 47, GRC.

Weder hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch die Behörde in der Beschwerdevorlage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da auch der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt unstrittig ist, könnte eine Verhandlung auch hier keine weitere Klärung der Rechtssache bewirken. Auch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder zur Frage, ob das Schreiben der Behörde Bescheidcharakter hat (hier ist auf die eindeutige und klare, unter 3.1. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen), noch ob der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht hat (hier ist auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Materialien, die auch vom Beschwerdeführer zitiert wurden und die den Parteien daher bekannt waren, zu verweisen) noch hinsichtlich der Frage, ob für einen Einsatz mehr als eine Einsatzmedaille verliehen werden kann bzw. dass es sich, unabhängig davon, für welche Art Einsatz diese verliehen wird, immer um eine Einsatzmedaille handelt (hier ist auf die klare, unter 3.3. dargestellte Rechtslage zu verweisen) um komplexe Rechtsfragen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).Weder hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch die Behörde in der Beschwerdevorlage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da auch der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt unstrittig ist, könnte eine Verhandlung auch hier keine weitere Klärung der Rechtssache bewirken. Auch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder zur Frage, ob das Schreiben der Behörde Bescheidcharakter hat (hier ist auf die eindeutige und klare, unter 3.1. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen), noch ob der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht hat (hier ist auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Materialien, die auch vom Beschwerdeführer zitiert wurden und die den Parteien daher bekannt waren, zu verweisen) noch hinsichtlich der Frage, ob für einen Einsatz mehr als eine Einsatzmedaille verliehen werden kann bzw. dass es sich, unabhängig davon, für welche Art Einsatz diese verliehen wird, immer um eine Einsatzmedaille handelt (hier ist auf die klare, unter 3.3. dargestellte Rechtslage zu verweisen) um komplexe Rechtsfragen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich gewesen wäre vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 27.01.2017, Ra 2016/06/0054; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).

Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es findet sich keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob das Schreiben der Behörde Bescheidcharakter hat auf die eindeutige und klare, unter A) 3.1. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Frage, ob der Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verleihung zukommt auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Materialien, die auch vom Beschwerdeführer zitiert wurden und die den Parteien daher bekannt waren und zur Frage, ob für einen Einsatz mehr als eine Einsatzmedaille verliehen werden kann bzw. dass es sich, unabhängig davon, für welche Art Einsatz diese verliehen wird, immer um ein und diesselbe Einsatzmedaille handelt auf die klare, unter A) 3.3. dargestellte Rechtslage zu verweisen ist.

Daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Bescheidqualität Bundesheer Einsatzmedaille subjektive Rechte Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2255135.1.00

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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