TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/2 W146 2209080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2022
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Entscheidungsdatum

02.06.2022

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W146 2209080-1/21E
, W146 2209080-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 1092321605-151618587, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl 1092321605-151618587, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte V. und VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 17.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er vier Jahre den Koran unterrichtet habe. Er sei sieben Mal innerhalb von sechs Monaten vom Geheimdienst aufgesucht und aufgefordert worden, Informationen über andere Unterrichtende sowie Unterrichtsteilnehmer zu liefern. Er sei unter Druck gesetzt und ihm damit gedroht worden, dass er verhaftet und ins Gefängnis gebracht werden würde. Beim letzten Kontakt seien ihm 20 Tage Zeit gegeben worden, um Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe sich drei Tage danach dazu entschlossen, den Iran zu verlassen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weites gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weites gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen des Irans und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe handle, dessen Identität feststehe. Er sei Angehöriger des islamisch-sunnitischen Glaubens.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat von staatlicher Seite verfolgt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran verfolgt oder bedroht worden ist, weil er sich geweigert habe, für den iranischen Geheimdienst zu spionieren.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder ein schützenswertes Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben.

Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 29.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird ausgeführt, dass die Beurteilung der Behörde, dass der Beschwerdeführer im Iran nicht verfolgt oder bedroht werden würde, weil er sich geweigert habe, für den iranischen Geheimdienst zu spionieren, nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführer sei äußerst bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, habe er doch bereits mehrerer Deutschkurse und Prüfungen absolviert und habe er eine Lehrstelle.

Mit Eingaben vom 06.03.2020 und 08.09.2021 wurden dem Gericht Integrationsunterlagen vorgelegt.

Am 22.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran sowie Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und führt den im Spruch genannten Namen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi.

Der Beschwerdeführer wurde im Irak geboren und übersiedelte im Alter von rund 13 Jahren im Familienverband in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte.

Im Irak besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer vier Jahre die Volksschule und vier Jahre eine Abendschule. Im Iran war er im Geschäft seines Vaters tätig und danach selbständig als Goldschmied erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse bis zum Sprachniveau B2 und hat ein Prüfungszeugnis über das Sprachniveau B1 erworben. Der Beschwerdeführer versteht Fragen des Alltags in deutscher Sprache und kann diese sinnzusammenhängend beantworten.

Der Beschwerdeführer war von 02.07.2018 bis 15.02.2019 als Arbeiterlehrling bei der XXXX GmbH, von 11.09.2019 bis 03.09.2020 als Arbeiter bei der XXXX GmbH und von 13.01.2021 bis 15.11.2021 als Arbeiter bei der XXXX KG erwerbstätig. Seit 24.01.2022 ist der Beschwerdeführer als Handelsarbeiter bei der Firma XXXX GmbH tätig und bringt 1809, -- Euro ins Verdienen.Der Beschwerdeführer war von 02.07.2018 bis 15.02.2019 als Arbeiterlehrling bei der römisch 40 GmbH, von 11.09.2019 bis 03.09.2020 als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH und von 13.01.2021 bis 15.11.2021 als Arbeiter bei der römisch 40 KG erwerbstätig. Seit 24.01.2022 ist der Beschwerdeführer als Handelsarbeiter bei der Firma römisch 40 GmbH tätig und bringt 1809, -- Euro ins Verdienen.

Der Beschwerdeführer führte ehrenamtlich Dolmetschertätigkeiten durch und war als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem Alten- und Pflegeheim tätig.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente, welche auf ihre Echtheit überprüft wurden, festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi.

Die Feststellungen zum Bildungsstand und der Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung und einem ZMR-Auszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat und in keiner Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und erworbenen Deutschzertifikaten ergeben sich aus der Aktenlage in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wo er auch seine Deutschkenntnisse präsentierte.

Die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus einem rezenten AJ-Web Auszug und einem aktuellen Arbeitsvertrag der Firma XXXX GmbH, aus welchem sich aus sein derzeitiger Verdienst ergibt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.Die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus einem rezenten AJ-Web Auszug und einem aktuellen Arbeitsvertrag der Firma römisch 40 GmbH, aus welchem sich aus sein derzeitiger Verdienst ergibt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesbezüglichen Bestätigungen.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war das Verfahren diesbezüglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag einzustellen. Somit ist in der gegenständlichen Entscheidung lediglich über die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war das Verfahren diesbezüglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag einzustellen. Somit ist in der gegenständlichen Entscheidung lediglich über die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.

Zu den Spruchpunkten III. bis IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2015, somit seit mehr als sechs Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein – aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz – vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier – im Sinne der oben genannten Judikatur – der sechsjährige Aufenthalt zu berücksichtigen und verstärkt dieser sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Der Beschwerdeführer war zudem im Bundesgebiet seit Oktober 2015 durchgehend (abgesehen von einer Woche) ordentlich gemeldet und hat daher während seines Aufenthalts keine melderechtlichen Vorschriften missachtet. Der Beschwerdeführer hat im Sinne der oben genannten Judikatur des VwGH auch keine Folgeanträge gestellt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt nicht genutzt hat, um sich sozial zu integrieren.

Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte geknüpft. Zudem war er in den vergangenen Jahren bestrebt, seine Fähigkeiten und Bildung und somit die Voraussetzungen für eine Integration erfolgreich kontinuierlich voranzutreiben. Er hat Deutschkurse besucht und Deutschzertifikate bis zum Sprachniveau B1 erlangt. Der Beschwerdeführer versteht Fragen des Alltags in deutscher Sprache und kann diese auch sinnzusammenhängend beantworten.

Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit sowohl als Lehrling als auch als Arbeiter insgesamt rund 29 Monate erwerbstätig. Seit 24.01.2022 ist er wieder erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer war ehrenamtlich engagiert, indem er Dolmetschertätigkeiten durchführte und im Alten- und Pflegeheim freiwillig mitgearbeitet hat.

Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer besonderen Integration ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, da seine Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat leben, jedoch hat sich nach Ansicht des Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerdeführer verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, da seine Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat leben, jedoch hat sich nach Ansicht des Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zur Aufenthaltsberechtigung:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 sind im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Daher war spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005 sind im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Daher war spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Voraussetzungen für die Erlassung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte V. und VI zu beheben waren.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Voraussetzungen für die Erlassung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W146.2209080.1.01

Im RIS seit

02.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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