Entscheidungsdatum
03.06.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L531 2210172-3/10E, L531 2210172-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.10.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.10.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei (idF auch bP) vom 12.10.2015 wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 rechtskräftig negativ entschieden und besteht seither eine Rückkehrverpflichtung. Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen. Die bP wurde bislang insgesamt 3x in Österreich wegen Straftaten verurteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei in der Fassung auch bP) vom 12.10.2015 wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 rechtskräftig negativ entschieden und besteht seither eine Rückkehrverpflichtung. Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen. Die bP wurde bislang insgesamt 3x in Österreich wegen Straftaten verurteilt.
Am 03.09.2021 stellte die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde (idF bB) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG. Am 03.09.2021 stellte die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde in der Fassung bB) persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG.
Am 04.10.2021 wurde die bP bei der bB niederschriftlich einvernommen. Die wesentliche Passage dieser Einvernahme gestaltet sich dabei wie folgt:
„Anmerkung: Mit der rechtsfreundlichen Vertretung wird im Rahmen der eben angesprochenen Verurteilungen vereinbart, dass ein neuer Antrag gem. § 55 AsylG eingebracht wird. Der Antrag gem. § 56 AsylG ist hinfällig.“„Anmerkung: Mit der rechtsfreundlichen Vertretung wird im Rahmen der eben angesprochenen Verurteilungen vereinbart, dass ein neuer Antrag gem. Paragraph 55, AsylG eingebracht wird. Der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG ist hinfällig.“
Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 11.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Zudem wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 11.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Zudem wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.
Mit Mail vom 12.10.2021 wurde ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung, datiert mit 04.10.2021 übermittelt. In diesem wurde mitgeteilt, dass die bP persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd §56 AsylG eingebracht habe. Es habe eine Einvernahme stattgefunden und werde der eingebrachte Antrag für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG auf § 55 Abs. 2 AsylG geändert. In der ausgehändigten Niederschrift sei festgehalten, dass die Einvernahme ebenso für die Antragstellung gemäß § 55 AsylG gelte. Mit Mail vom 12.10.2021 wurde ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung, datiert mit 04.10.2021 übermittelt. In diesem wurde mitgeteilt, dass die bP persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd §56 AsylG eingebracht habe. Es habe eine Einvernahme stattgefunden und werde der eingebrachte Antrag für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 55, Absatz 2, AsylG geändert. In der ausgehändigten Niederschrift sei festgehalten, dass die Einvernahme ebenso für die Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG gelte.
Der Bescheid vom 11.10.2021 im Hinblick auf § 56 AsylG wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP am 14.10.2021 zugestellt. Der Bescheid vom 11.10.2021 im Hinblick auf Paragraph 56, AsylG wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP am 14.10.2021 zugestellt.
Die bB hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 14.10.2021, zugestellt am 19.10.2021 den Antrag der bP „vom 12.10.2021“ gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Zudem wurde gegen die bP wiederum eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Der Entscheidung wurde die Einvernahme vom 04.10.2021 zugrunde gelegt.Die bB hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 14.10.2021, zugestellt am 19.10.2021 den Antrag der bP „vom 12.10.2021“ gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Zudem wurde gegen die bP wiederum eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Der Entscheidung wurde die Einvernahme vom 04.10.2021 zugrunde gelegt.
Über diesen grundsätzlich zulässigen Antrag bzw. den hierzu ergangenen Bescheid der bB vom 14.10.2021 wurde vom BVwG noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 wurde gegen beide Bescheide Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass mit Eingabe vom 04.10.2021 der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG auf einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG geändert worden sei. Damit fehle aber ein Antrag nach § 56 AsylG und hätte eine inhaltliche Entscheidung wie im Bescheid vom 11.10.2021 getroffen wurde nicht ergehen dürften. Dieser Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Dem Antrag nach § 55 AsylG hätte bei richtiger Würdigung stattgegeben werden müssen.Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 wurde gegen beide Bescheide Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass mit Eingabe vom 04.10.2021 der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG auf einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG geändert worden sei. Damit fehle aber ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG und hätte eine inhaltliche Entscheidung wie im Bescheid vom 11.10.2021 getroffen wurde nicht ergehen dürften. Dieser Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben. Dem Antrag nach Paragraph 55, AsylG hätte bei richtiger Würdigung stattgegeben werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
Ergänzend wird festgestellt, dass die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 bereits in der Einvernahme vom 04.10.2021 zurückgezogen hat bzw. eine Änderung auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorgenommen hat, über welchen vom BVwG noch nicht entschieden wurde.Ergänzend wird festgestellt, dass die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 bereits in der Einvernahme vom 04.10.2021 zurückgezogen hat bzw. eine Änderung auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vorgenommen hat, über welchen vom BVwG noch nicht entschieden wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamts.
Im Einvernahmeprotokoll vom 04.10.2021 ist festgehalten, dass mit der rechtsfreundlichen Vertretung „vereinbart“ wird, dass ein neuer Antrag gemäß § 55 AsylG eingebracht wird und der Antrag gem. § 56 AsylG hinfällig ist. Auch hinsichtlich der Einvernahme an sich wurde festgehalten, dass diese auch für einen Antrag gemäß § 55 AsylG gilt. Es wurde keinerlei Frist für eine etwaige schriftliche Einbringung dieser Umstände festgehalten und kann sowohl ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch eine Antragsänderung sowie Antragszurückziehung auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Für das BVwG bestehen keine Zweifel am Willen der bP und ihrer Vertretung – auch in Anbetracht des eingebrachten Schriftsatzes datiert mit 04.10.2021 – dass jedenfalls der Antrag gemäß § 56 AsylG nicht aufrecht erhalten werden soll. Für gegenständliches Verfahren ist es unerheblich, ob nunmehr der Antrag gemäß § 56 AsylG „hinfällig“ und damit zurückgezogen ist oder eine Antragsänderung wie im Schreiben des Rechtsanwalts mitgeteilt beabsichtigt war. Im Einvernahmeprotokoll vom 04.10.2021 ist festgehalten, dass mit der rechtsfreundlichen Vertretung „vereinbart“ wird, dass ein neuer Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG eingebracht wird und der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG hinfällig ist. Auch hinsichtlich der Einvernahme an sich wurde festgehalten, dass diese auch für einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gilt. Es wurde keinerlei Frist für eine etwaige schriftliche Einbringung dieser Umstände festgehalten und kann sowohl ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch eine Antragsänderung sowie Antragszurückziehung auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Für das BVwG bestehen keine Zweifel am Willen der bP und ihrer Vertretung – auch in Anbetracht des eingebrachten Schriftsatzes datiert mit 04.10.2021 – dass jedenfalls der Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG nicht aufrecht erhalten werden soll. Für gegenständliches Verfahren ist es unerheblich, ob nunmehr der Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG „hinfällig“ und damit zurückgezogen ist oder eine Antragsänderung wie im Schreiben des Rechtsanwalts mitgeteilt beabsichtigt war.
Nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG und ist auch dieser daher als an sich zulässig anzusehen (siehe VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077, mwN, vgl. VwGH vom 1.01.2019, Zl RA 2018/22/0086).Nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine "Wesensänderung" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und ist auch dieser daher als an sich zulässig anzusehen (siehe VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077, mwN, vergleiche VwGH vom 1.01.2019, Zl RA 2018/22/0086).
Explizit nochmals festgehalten wird, dass die bB selbst nach Erlassung des Bescheides zu § 56 AsylG vom 11.10.2021 samt Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot neuerlich am 14.10.2021 einen Bescheid zu § 55 AsylG wiederum samt Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen hat. Explizit nochmals festgehalten wird, dass die bB selbst nach Erlassung des Bescheides zu Paragraph 56, AsylG vom 11.10.2021 samt Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot neuerlich am 14.10.2021 einen Bescheid zu Paragraph 55, AsylG wiederum samt Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF., kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF., kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Zurückziehung des Antrags gemäß § 56 AsylG nicht berechtigt, einen Bescheid zu erlassen. Eine dennoch erfolgte Erledigung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0561).Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Zurückziehung des Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG nicht berechtigt, einen Bescheid zu erlassen. Eine dennoch erfolgte Erledigung ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0561).
Durch ihre Vorgangsweise hat die bB eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen. Der bekämpfte Bescheid vom 11.10.2021 ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bB, da kein Antrag gemäß § 56 AsylG vorlag aufzuheben (vgl. zur Behebung die Entscheidung des VwGH vom 16.12.1993, Zl. 93/01/0009 zur alten Rechtslage betreffend der Zurückziehung eines Antrags).Durch ihre Vorgangsweise hat die bB eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen. Der bekämpfte Bescheid vom 11.10.2021 ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bB, da kein Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG vorlag aufzuheben vergleiche zur Behebung die Entscheidung des VwGH vom 16.12.1993, Zl. 93/01/0009 zur alten Rechtslage betreffend der Zurückziehung eines Antrags).
Eine Behandlung des Vorbringens der bP hat im Verfahren betreffend den Bescheid der bB vom 14.10.2021 zu erfolgen.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Unzuständigkeit Zurückziehung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L531.2210172.3.00Im RIS seit
18.08.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022