Entscheidungsdatum
03.06.2022Norm
AuslBG §4Spruch
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L512 2250186-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle Linz, vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle Linz, vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) stellte am 09.11.2021 als Arbeitgeber für den XXXX Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Arbeitnehmer) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden.
römisch eins.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) stellte am 09.11.2021 als Arbeitgeber für den römisch 40 Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Arbeitnehmer) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe im Ausmaß von 40 Wochenstunden. ,
I.2. Mit Bescheid des AMS Linz vom XXXX , ABB-Nr. XXXX wurde der Antrag vom 09.11.2021 gemäß § 4 Abs 1 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ersatzkräfte mit der Begründung abgewiesen hat, deren Qualifikation bzw. praktische Erfahrung sei für den gegenständlichen Arbeitsplatz nicht ausreichend. Da im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung keine speziellen Kenntnisse und auch keine besonderen Qualifikationen angeführt und solche für den beantragten Ausländer nicht nachgewiesen wurden, musste der Antrag als nachteilig gewertet werden, da der BF an die Stellenbewerber höhere Maßstäbe anlegte, als an den beantragten Ausländer. Im Zuge des Ersatzkraftverfahrens habe eine Ersatzkraft gestellt werden können, welche vom BF abgelehnt wurde.römisch eins.2. Mit Bescheid des AMS Linz vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 wurde der Antrag vom 09.11.2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ersatzkräfte mit der Begründung abgewiesen hat, deren Qualifikation bzw. praktische Erfahrung sei für den gegenständlichen Arbeitsplatz nicht ausreichend. Da im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung keine speziellen Kenntnisse und auch keine besonderen Qualifikationen angeführt und solche für den beantragten Ausländer nicht nachgewiesen wurden, musste der Antrag als nachteilig gewertet werden, da der BF an die Stellenbewerber höhere Maßstäbe anlegte, als an den beantragten Ausländer. Im Zuge des Ersatzkraftverfahrens habe eine Ersatzkraft gestellt werden können, welche vom BF abgelehnt wurde.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Das erkennende Gericht hat für den 02.06.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt.römisch eins.4. Das erkennende Gericht hat für den 02.06.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
I.5. Mit Schreiben vom 21.04.2022 teilte das AMS Linz mit, dass dem im gegenständlichen Verfahren beantragten Ausländer mit XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt worden sei. Daher sei dieser aus dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszunehmen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 21.04.2022 teilte das AMS Linz mit, dass dem im gegenständlichen Verfahren beantragten Ausländer mit römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt worden sei. Daher sei dieser aus dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszunehmen.
I.6. Das Schreiben des AMS Linz vom 21.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurde dem BF eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingeräumt.römisch eins.6. Das Schreiben des AMS Linz vom 21.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurde dem BF eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingeräumt.
I.7. Mit Mail vom 02.05.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieser seine Beschwerde nicht mehr aufrecht halten möchte. Die für den 02.06.2022 anberaumte Verhandlung wurde folglich abberaumt.römisch eins.7. Mit Mail vom 02.05.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieser seine Beschwerde nicht mehr aufrecht halten möchte. Die für den 02.06.2022 anberaumte Verhandlung wurde folglich abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, dem Gerichtsakt, vor allem aus dem Schreiben/Mail des Beschwerdeführers vom 03.05.2022. Dieser Sachverhalt wird weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers angezweifelt.1.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, dem Gerichtsakt, vor allem aus dem Schreiben/Mail des Beschwerdeführers vom 03.05.2022. Dieser Sachverhalt wird weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers angezweifelt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
II.2.1. Zuständigkeit und Beschlussform:römisch zwei.2.1. Zuständigkeit und Beschlussform:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
II.2.2. Zurückziehung der Beschwerde:römisch zwei.2.2. Zurückziehung der Beschwerde:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, zumal im Rahmen des Mails vom 03.05.2022 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben wurde.
II.2.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei.2.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Da die Beschwerde am 03.05.2022 zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
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Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L512.2250186.1.00Im RIS seit
17.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022