Entscheidungsdatum
03.06.2022Norm
AuslBG §12aSpruch
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L512 2227707-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr.: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF), ein Staatsangehöriger der XXXX , geb. XXXX , stellte am 30.10.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei XXXX (im Folgenden Arbeitgeber). römisch eins.1. Der Arbeitnehmer römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF), ein Staatsangehöriger der römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am 30.10.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei römisch 40 (im Folgenden Arbeitgeber).
I.2. Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 30.10.2019 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß
§ 12a AuslBG des BF im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 30.10.2019 gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß , Paragraph 12 a, AuslBG des BF im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen.
I.3. Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass der BF eine einschlägige Berufsausbildung sowie eine Mittelschule/Berufsschule abgeschlossen habe. Die Mindestpunktzahl für die in der Anlage B angeführten Kriterien seien erreicht und sei auch das für die beabsichtigte Beschäftigung vorgesehene Mindestentgelt vom künftigen Arbeitgeber zugesichert worden. Darüber hinaus sei die Universitätsreife des BF nicht festgestellt sowie die vorgelegten Unterlagen nur unzureichend berücksichtigt worden.römisch eins.3. Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass der BF eine einschlägige Berufsausbildung sowie eine Mittelschule/Berufsschule abgeschlossen habe. Die Mindestpunktzahl für die in der Anlage B angeführten Kriterien seien erreicht und sei auch das für die beabsichtigte Beschäftigung vorgesehene Mindestentgelt vom künftigen Arbeitgeber zugesichert worden. Darüber hinaus sei die Universitätsreife des BF nicht festgestellt sowie die vorgelegten Unterlagen nur unzureichend berücksichtigt worden.
I.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
I.5. Der BF hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , außerordentliche Revision ergriffen.römisch eins.5. Der BF hat gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , außerordentliche Revision ergriffen.
I.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
I.7. Für den 02.06.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. römisch eins.7. Für den 02.06.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
I.8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgt. Gleichzeitig wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für die Tätigkeit bei der XXXX zurückgezogen.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgt. Gleichzeitig wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für die Tätigkeit bei der römisch 40 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 30.10.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX am Inn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei XXXX (Arbeitgeber).
Der BF stellte am 30.10.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am Inn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei römisch 40 (Arbeitgeber).,
Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für die Tätigkeit bei der XXXX zurückgezogen wird.Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für die Tätigkeit bei der römisch 40 zurückgezogen wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, den Schriftsätzen der Rechtsvertretung des BF.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, den Schriftsätzen der Rechtsvertretung des BF.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.,
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1. Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides
3.2. Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Im Beschwerdefall war durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX noch unerledigt. Folglich war auch der verfahrenseinleitende Antrag somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.Im Beschwerdefall war durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 noch unerledigt. Folglich war auch der verfahrenseinleitende Antrag somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. ,
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L512.2227707.1.00Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022