Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
AVG §62 Abs4Spruch
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W176 2248077-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.10.2021, GZ D205.664 2021-0.690.765 (Mitbeteiligte Partei: XXXX ) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER in der Beschwerdesache der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.10.2021, GZ D205.664 2021-0.690.765 (Mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:
A)
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, Zl. W176 2248077-1/5E, wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „wegen Verletzung im Recht auf Auskunft“ durch die Wortfolge „wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“ ersetzt wird.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, Zl. W176 2248077-1/5E, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „wegen Verletzung im Recht auf Auskunft“ durch die Wortfolge „wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“ ersetzt wird.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Beschluss vom 25.05.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren ein.1. Mit Beschluss vom 25.05.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren ein.
2. Im Spruch dieses Beschlusses wurde aufgrund eines Versehens als Gegenstand des Verfahrens „Verletzung im Recht auf Auskunft“ anstatt richtigerweise „Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“ angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: Verwaltungsgericht) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45 ff).Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: Verwaltungsgericht) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
1.2. Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25.05.2022 aufgrund eines Versehens als Gegenstand des Verfahrens (anstatt richtig „Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“) „Verletzung im Recht auf Auskunft“ an.
Dass es sich dabei um ein Versehen handelte, ist insofern klar erkennbar, als dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen ist, dass in der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (und nicht im Recht auf Auskunft) geltend gemacht wurde.
Die Unrichtigkeit ist somit offenkundig und hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Beschlusses vermieden werden können.
Es war daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W176.2248077.1.00Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022