Entscheidungsdatum
07.06.2022Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W140 2186779-1/22E
W140 2186770-1/19EW140 2186779-1/22E, W140 2186770-1/19E
W140 2186703-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!Gekürzte Ausfertigung des am 19.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 18.01.2018, Zl XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 18.01.2018, Zl römisch 40 (ad 1.), Zl. römisch 40 (ad 2.), Zl. römisch 40 (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird 1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie 2.) XXXX und 3 XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird 1.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie 2.) römisch 40 und 3 römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit 1.) XXXX .) XXXX und 3.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit 1.) römisch 40 .) römisch 40 und 3.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
? ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
? auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 19.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.
? auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am .19.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W140.2186770.1.00Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022