Entscheidungsdatum
09.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W200 2209311-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski und die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 13.09.2018, Zl. 214-615268-008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski und die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 13.09.2018, Zl. 214-615268-008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen, es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG vor.Die Beschwerde wird abgewiesen, es liegt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Wahlarzt nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Der österreichische Beschwerdeführer wuchs zunächst gemeinsam mit fünf älteren Geschwistern bei den Eltern in XXXX auf. Er hat noch vier jüngere Geschwister. Die drei älteren Schwestern wurden bereits 1969 bzw. 1970 im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe aus dem Familienverband entfernt und in einem Kinderdorf untergebracht. Grund dafür waren völlig desolate Verhältnisse, der Vater war Hilfsarbeiter, wiederholt straffällig und zeitweise im Gefängnis und die Mutter war Hausfrau und wurde als völlig unfähig und unwillig zur Kinderbetreuung beschrieben. Diese Umstände besserten sich zwar vorübergehend, jedoch wurde im Jahr XXXX eine starke Verschuldung der Familie ersichtlich, weswegen eine Delogierung drohte. Zudem schienen die Wohnverhältnisse als ziemlich verdreckt und selten aufgeräumt. Daraus folgte, laut Aufzeichnungen im Pflegschaftsakt, eine Zerrüttung der Eltern.Der österreichische Beschwerdeführer wuchs zunächst gemeinsam mit fünf älteren Geschwistern bei den Eltern in römisch 40 auf. Er hat noch vier jüngere Geschwister. Die drei älteren Schwestern wurden bereits 1969 bzw. 1970 im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe aus dem Familienverband entfernt und in einem Kinderdorf untergebracht. Grund dafür waren völlig desolate Verhältnisse, der Vater war Hilfsarbeiter, wiederholt straffällig und zeitweise im Gefängnis und die Mutter war Hausfrau und wurde als völlig unfähig und unwillig zur Kinderbetreuung beschrieben. Diese Umstände besserten sich zwar vorübergehend, jedoch wurde im Jahr römisch 40 eine starke Verschuldung der Familie ersichtlich, weswegen eine Delogierung drohte. Zudem schienen die Wohnverhältnisse als ziemlich verdreckt und selten aufgeräumt. Daraus folgte, laut Aufzeichnungen im Pflegschaftsakt, eine Zerrüttung der Eltern.
Die Mutter stellte somit einen Antrag auf Fremdunterbringung der Kinder, wogegen sich der Vater energisch dagegen äußerte und drohte sich scheiden zu lassen. Eine weitere Belassung des Beschwerdeführers und seine Geschwister in diesem Milieu schien daher nicht mehr verantwortbar. Der Beschwerdeführer zeigte bereits Verwahrlosungserscheinungen auf und die Eltern kümmerten sich nur sehr wenig um ihre Pflichten ihren Kindern gegenüber. So wiesen der Beschwerdeführer laut Aufzeichnungen im Pflegschaftsakt unter anderem, große Entwicklungsrückstände sogar in der Alltagsroutine auf.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX gemeinsam mit vier Geschwistern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in unterschiedlichen Wohngruppen XXXX untergebracht. Diese Trennung erfolgte, da die Geschwister untereinander in ihren „Familienslang" in Form unartikulierter Lauten verfielen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 gemeinsam mit vier Geschwistern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in unterschiedlichen Wohngruppen römisch 40 untergebracht. Diese Trennung erfolgte, da die Geschwister untereinander in ihren „Familienslang" in Form unartikulierter Lauten verfielen.
Im XXXX wurde der Beschwerdeführer von Klosterschwestern, Erziehern und der Heimleiterin geschlagen und geohrfeigt; musste stundenlang Treppensteigen; Eckestehen; musste nackt am Gang stehen und wurde eingesperrt. Darüber hinaus erhielt er bei einem Vorfall von einem namentlich genannten Erzieher zwei derart feste Ohrfeigen, dass er Nasenbluten bekam.Im römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von Klosterschwestern, Erziehern und der Heimleiterin geschlagen und geohrfeigt; musste stundenlang Treppensteigen; Eckestehen; musste nackt am Gang stehen und wurde eingesperrt. Darüber hinaus erhielt er bei einem Vorfall von einem namentlich genannten Erzieher zwei derart feste Ohrfeigen, dass er Nasenbluten bekam.
Ab September XXXX besuchten er den Kindergarten und XXXX wurde er eingeschult.Ab September römisch 40 besuchten er den Kindergarten und römisch 40 wurde er eingeschult.
Er wurde als schwacher Schüler, mit geringer Merkfähigkeit angesehen, wobei er insbesondere aufgrund seiner sprachlichen Entwicklung Lernschwächen aufwiese und diese seine Schulleistungen beeinträchtigten. Zudem wurde Legasthenie festgestellt sowie, dass er viel Lernhilfe benötigte. Er wiederholte die 3. Klasse Volksschule und fiel in der 4. Klasse im Unterricht störend auf. In weiterer Folge kam er ab Mai XXXX in die Allgemeine Sonderschule XXXX , wo er die 5. und 6. Klasse besuchte.Er wurde als schwacher Schüler, mit geringer Merkfähigkeit angesehen, wobei er insbesondere aufgrund seiner sprachlichen Entwicklung Lernschwächen aufwiese und diese seine Schulleistungen beeinträchtigten. Zudem wurde Legasthenie festgestellt sowie, dass er viel Lernhilfe benötigte. Er wiederholte die 3. Klasse Volksschule und fiel in der 4. Klasse im Unterricht störend auf. In weiterer Folge kam er ab Mai römisch 40 in die Allgemeine Sonderschule römisch 40 , wo er die 5. und 6. Klasse besuchte.
Während der Heimunterbringung trat eine starke Verbesserung im Sprachverhalten ein, auch aufgrund logopädischer Betreuung und von XXXX bis XXXX war er in der heilpädagogischen Beobachtungsstation XXXX untergebracht.Während der Heimunterbringung trat eine starke Verbesserung im Sprachverhalten ein, auch aufgrund logopädischer Betreuung und von römisch 40 bis römisch 40 war er in der heilpädagogischen Beobachtungsstation römisch 40 untergebracht.
Im Zeitraum von Juli bis Dezember XXXX erfolgte wegen Bettnässen eine psychotherapeutische Behandlung.Im Zeitraum von Juli bis Dezember römisch 40 erfolgte wegen Bettnässen eine psychotherapeutische Behandlung.
Eine Rückführung zu den Eltern war nicht möglich, da diese nicht in der Lage schienen, zumindest für eine Mehrzahl der Kinder zu sorgen.
Während der Heimunterbringung zeigten die Eltern nur wenig Interesse an ihren Kindern. Wurde einer Beurlaubung zu den Eltern ausnahmsweise zugestimmt, so kam er verlaust und weinend wieder zurück ins Heim. Zudem wurde er während eines Ferienaufenthaltes bei den Eltern geschlagen; ihm wurden Verletzungen zugefügt, sodass er Blutergüsse bekam und es wurden ihm büschelweise Haare ausgerissen.
Nach Einholung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Wahlarzt vom 14.07.2015 ab.
Laut dem eingeholten neurologischen Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typ, einer einfachen Persönlichkeitsstrukturierung sowie Z.n. Alkoholabhängigkeit (Ex Anamnese). Ein Kausalzusammenhang der festgestellten Misshandlungen zu diesem Zustandsbild konnte jedoch aus fachärztlicher-psychiatrischer Sicht nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Darüber hinaus gebe es keinen Hinweis, der annehmen lasse, dass er aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer - besseren - Ausbildung gehindert worden wäre. Vielmehr wäre er trotz der beschriebenen Einschränkungen, insbesondere der intellektuellen Begabung, in der Lage gewesen, über Jahre für seinen Unterhalt zu sorgen.
Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf konnte von der belangten Behörde nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bestellte das BVwG eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie als Gutachterin und lud den Beschwerdeführer für 09.11.2021 zur Untersuchung.
Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem BVwG telefonisch am 25.10.2021 mit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner COPD III Erkrankung und Epilepsie nicht möglich sei, zur persönlichen Untersuchung zur bestellten Fachärztin nach XXXX mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Er hätte keinen Führerschein und niemanden, der in fahren könne. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem BVwG telefonisch am 25.10.2021 mit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner COPD römisch drei Erkrankung und Epilepsie nicht möglich sei, zur persönlichen Untersuchung zur bestellten Fachärztin nach römisch 40 mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Er hätte keinen Führerschein und niemanden, der in fahren könne.
Im Zuge des Telefonats wurde der Vertreter des Beschwerdeführers auf dessen Mitwirkungspflicht hingewiesen, sowie dass kein anderer medizinischer Sachverständiger zur Verfügung stehe und dass es notwendig sei aktuelle ärztliche Bestätigungen über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorzulegen.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2021 wiederholte der Vertreter, dass der Beschwerdeführer an COPD III leide und „laut Univ.Prof Dr. XXXX (Psychiatrie AKH) keine Untersuchungen wegen der deutlichen Verschlechterung und der stationären Aufnahme in die Univ.Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie/AKH“. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2021 wiederholte der Vertreter, dass der Beschwerdeführer an COPD römisch drei leide und „laut Univ.Prof Dr. römisch 40 (Psychiatrie AKH) keine Untersuchungen wegen der deutlichen Verschlechterung und der stationären Aufnahme in die Univ.Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie/AKH“.
Angeschlossen war ein ambulanter Patientenbrief vom 03.11.2021 in dem unter „weiteres Procedere“ festgehalten wurde: „Aufgrund der deutlichen aktuellen Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes ist eine stationäre Aufnahme in den nächsten Tagen an unserer Klinik als Krisenintervention vorgesehen und aus medizinischer Sicht dringend erforderlich. Der Patient ist im Rahmen der Symptomatik derzeit in allen Lebensbereichen erheblich beeinträchtigt und wenig belastbar.“
In weiterer Folge beauftragte das BVwG die bestellte Gutachterin – für den Fall, dass es fachlich möglich sei – mit der Erstellung eines Gutachtens unter Zugrundelegung der im Akt aufliegenden Unterlagen.
Das Gutachten vom 27.01.2022 ergab unter zahlreichen Verweisen auf entsprechende medizinische Literatur folgende Diagnosen:
? Dissoziierte Intelligenzminderung ICD-10-F70.9
? Alkoholabhängigkeitssyndrom early onset bei positiver Familienanamnese Typ IV nach Lesch ICD-10-F10.2? Alkoholabhängigkeitssyndrom early onset bei positiver Familienanamnese Typ römisch vier nach Lesch ICD-10-F10.2
? Emotional - instabile Persönlichkeitsstörung ICD-10-F60.3
? Tabakabhängigkeitssyndrom ICD-10-F17.2
Zur Kausalität wurde ausgeführt:
- Ad dissoziierte Intelligenzminderung:
„Diese wurde bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in das Heim festgestellt und bestand unabhängig von der Heimunterbringung.“
- Ad Alkoholabhängigkeit:
„Bei der Entstehung der Alkoholabhängigkeit spielen sowohl genetische als auch umweltbedingte Faktoren eine Rolle. Einen wesentlichen Faktor bilden der psychosoziale Stress und die affektive Unausgeglichenheit. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung bedingt eine Impulsivität und affektive Unausgeglichenheit.
Alkohol wirkt unmittelbar nach der Konsumation stressdämpfend und beruhigend.
Alkoholabhängigkeit tritt als Komorbidität bei einigen psychiatrischen Störungsbildern ua. bei Persönlichkeitsstörungen.
Genetische Risikofaktoren zeichnen in 50% - 60% für die Entwicklung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms verantwortlich
Beim Vater des Beschwerdeführers wurde ein problematischer Alkoholkonsum beschrieben. Sein Großvater war Trinker.“
- Ad Emotional - instabile Persönlichkeitsstörung:
„Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (nach ICD 10) ist gerechtfertigt, wenn maladaptive Verhaltensmuster, mit signifikanter Unausgeglichenheit in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen sowie in Beziehung zu anderen mit großer Persistenz in der Biographie wiederkehrend nachgewiesen werden können. Eine Persönlichkeitsstörung bedeutet eine lebenslang bestehende besondere Verletzlichkeit der betroffenen Person gegenüber Belastungen, sozialen Anforderungen und Stress.
Die dysregulativen Verhaltensmuster haben beim Beschwerdeführer die Pubertätszeit überdauert und begleiten ihn iS einer emotional - instabilen Persönlichkeitsstörung lebenslang.
In den vorliegenden Befunden finden sich typische Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung: dysphorische, gereizte Stimmung, Angespanntheit, Impulsivität, Misstrauen. Es wurden geringe Frustrationstoleranz und nahezu Unmöglichkeit, Erkenntnisse, welche den eigenen Vorstellungen und Intentionen zuwiderlaufen zu akzeptieren, geschildert.
Diese Verhaltensweisen führten zu Konflikten mit Anderen, insb. bei erlebten oder zu erwartenden Unterschieden der Meinungen und Auffassungen.
Die geringe Belastbarkeit, dieser Persönlichkeitsstörung eigen, hat ihn veranlasst, Herrn XXXX als seine Vertretung bei den Ämtern einzusetzen.Die geringe Belastbarkeit, dieser Persönlichkeitsstörung eigen, hat ihn veranlasst, Herrn römisch 40 als seine Vertretung bei den Ämtern einzusetzen.
Der Beschwerdeführer selbst hat Stressintoleranz, fehlende Fähigkeit seine Gefühlsausbrüche sowie seine Impulsivität zu kontrollieren bzw. abzubauen, geklagt.
Als zusätzliche Stressfaktoren, bei hoher emotionaler Vulnerabilität, welche seinen Leidensdruck erhöhen, lassen sich die von verschiedenen Fachleuten gestellte, divergierende Diagnosen, unterschiedliche kausale Attribuierung seiner psychischen Leiden mit den daraus ableitenden Ansprüchen auf Entschädigung, abbilden.
Persönlichkeitsstörungen sind nach heutigen Erkenntnissen multikonditional bedingt und im Wesentlichen durch genetische, hirnorganisch - neurobiologische sowie psychologische Faktoren determiniert.
Für dissoziale und emotional instabile Persönlichkeitsstörungen gibt es Hinweise auf eine sehr starke genetische Mitverursachung.
Beim Vater des Beschwerdeführers finden sich in der Selbstbeschreibung und im psychologischen Befund starke Hinweise auf Vorliegen einer emotional- instabilen Persönlichkeitsstörung.“
In weiterer Folge erfolgte eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung für den 08.06.2022 unter Anschluss des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.05.2022 forderte der Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Entschuldigung für die Ausführungen im Aktengutachten. Das Aktengutachten sei ohne relevante neue Unterlagen erstellt worden. Er werde den Verfassern der Befunde bzw. Arztbriefe des LKH XXXX , des AKH, des psychosomatischen Zentrums XXXX ,… das Gutachten der bestellten Sachverständigen zusenden.In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.05.2022 forderte der Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Entschuldigung für die Ausführungen im Aktengutachten. Das Aktengutachten sei ohne relevante neue Unterlagen erstellt worden. Er werde den Verfassern der Befunde bzw. Arztbriefe des LKH römisch 40 , des AKH, des psychosomatischen Zentrums römisch 40 ,… das Gutachten der bestellten Sachverständigen zusenden.
In einem weiteren Schreiben vom 03.06.2022 kritisierte der Vertreter des Beschwerdeführers die „Verweigerung der benötigten Therapien im AKH“, da der Beschwerdeführer dafür immer einen PCR-Test benötige, der kostenpflichtig sei. Es handle sich um einen SPÖ-Skandal.
Die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 08.06.2022 gestaltete sich wie folgt:
„VR befragt Partei/en, ob Umstände glaubhaft gemacht werden können, welche die Unbefangenheit SV in Zweifel ziehen; dies wird bejaht.
VR: Bitte begründen Sie mir Ihre Bedenken?
RV: Ich verweise auf meine schriftliche Eingabe von OZ 26. Die SV hat in Ihrem Aktengutachten beschreiben, dass der BF geistig nicht auf der Höhe sei, manipulativ sei, unterdurchschnittlich begabt und dass er die Psychologen und Therapeuten manipuliert, um für ihn entsprechend positive Gutachten zu erhalten. Das Gutachten ist nicht vollständig, da die letzten vier Jahre fehlen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf meine schriftliche Eingabe von OZ 26. Die SV hat in Ihrem Aktengutachten beschreiben, dass der BF geistig nicht auf der Höhe sei, manipulativ sei, unterdurchschnittlich begabt und dass er die Psychologen und Therapeuten manipuliert, um für ihn entsprechend positive Gutachten zu erhalten. Das Gutachten ist nicht vollständig, da die letzten vier Jahre fehlen.
VR weist darauf hin, dass eine Ladung zu einer Untersuchung für die Erstellung eines Gutachtens zugestellt wurde, der BF ist dieser nicht nachgekommen. Aufgrund dessen wurde im Auftrag des BVwG ein Aktengutachten erstellt.
RV: Zu diesem Zeitpunkt war der BF stationär im AKH.Regierungsvorlage, Zu diesem Zeitpunkt war der BF stationär im AKH.
BF: Nein ich war ambulant in Behandlung, dann wurde ich aufgenommen.
VR an BF: Von wann bis wann waren Sie stationär im AKH?
BF: Jänner, Februar 2022.
VR: Von wann bis wann waren Sie ambulant in Behandlung?
BF: Von Oktober an.
VR: Wie hat sich das abgespielt? Sind Sie täglich ins AKH gefahren?
BF: Nein, zwei bis dreimal pro Woche bin ich von XXXX ins AKH gefahren. Dazwischen war ich bei Herrn XXXX in Psychotherapie.BF: Nein, zwei bis dreimal pro Woche bin ich von römisch 40 ins AKH gefahren. Dazwischen war ich bei Herrn römisch 40 in Psychotherapie.
RV: Ich muss wissen, dass ein Aktengutachten erstellt wird, damit ich die Sachen vorlegen kann. Ich habe geglaubt, dass wir einen neuen Termin bekommen, damit er zur SV gehen kann.Regierungsvorlage, Ich muss wissen, dass ein Aktengutachten erstellt wird, damit ich die Sachen vorlegen kann. Ich habe geglaubt, dass wir einen neuen Termin bekommen, damit er zur SV gehen kann.
RV: Es wurde auch ausgeführt von der SV, dass der BF die Therapie unterbrochen wurde, das stimmt aber nicht.Regierungsvorlage, Es wurde auch ausgeführt von der SV, dass der BF die Therapie unterbrochen wurde, das stimmt aber nicht.
VR: Das wurde aber von dem Therapeuten aber bestätigt.
RV: Das wurde finanziell verweigert von der katholischen Kirche. Das gibt es ja wohl nicht, dass ein Heimkind etwas bezahlen muss, dass es geheilt wird. Ich würde sagen, wir machen einen neuen Verhandlungstermin. Das was in dem Aktengutachten von der SV steht, ist alles widerlegbar. Ich werde auch jeden Therapeuten und Psychiater mitteilen, was die SV jeweils über sie geschrieben haben.Regierungsvorlage, Das wurde finanziell verweigert von der katholischen Kirche. Das gibt es ja wohl nicht, dass ein Heimkind etwas bezahlen muss, dass es geheilt wird. Ich würde sagen, wir machen einen neuen Verhandlungstermin. Das was in dem Aktengutachten von der SV steht, ist alles widerlegbar. Ich werde auch jeden Therapeuten und Psychiater mitteilen, was die SV jeweils über sie geschrieben haben.
RV verweist auf OZ 29.Regierungsvorlage verweist auf OZ 29.
VR: Stimmen Sie jetzt einer Untersuchung durch die SV im Rahmen dieser Verhandlung zu?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Mein Vertreter hat es schon ausgeführt.“
In weiterer Folge wurde die Verhandlung beendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Er ist Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden.
1.) Er war als Kind Misshandlungen in der Herkunftsfamilie (Schläge, Brandwunden, Verletzungen, Läuse, Blutergüsse, büschelweise fehlten Haare, verwahrloster psychischer und physischer Zustand) ausgesetzt. Weiters kümmerten sich die Eltern des Beschwerdeführers nicht um ihn, sodass vor der Heimunterbringung Verwahrlosungserscheinungen auftraten. Insbesondere konnte er im Alter von drei Jahren lediglich 20 Worte sprechen.
2.) Er war ab XXXX Misshandlungen im XXXX ausgesetzt: Zweimal eine Ohrfeige durch Klosterschwestern, zahlreiche Ohrfeigen durch einen namentlich genannten Erzieher, sodass er Nasenbluten bekam, stundenlanges Stiegensteigen (auch direkt nach der Gipsabnahme, nach einer Operation wegen X-Beinen), Eckestehen, von einer Erzieherin wurde er vier- oder fünfmal geschlagen, er erlitt Schläge durch die Heimleiterin. Zweimal musste er vor den Mädchen nackt am Gang stehen, bis er zugegeben hatte, etwas gestohlen zu haben.2.) Er war ab römisch 40 Misshandlungen im römisch 40 ausgesetzt: Zweimal eine Ohrfeige durch Klosterschwestern, zahlreiche Ohrfeigen durch einen namentlich genannten Erzieher, sodass er Nasenbluten bekam, stundenlanges Stiegensteigen (auch direkt nach der Gipsabnahme, nach einer Operation wegen X-Beinen), Eckestehen, von einer Erzieherin wurde er vier- oder fünfmal geschlagen, er erlitt Schläge durch die Heimleiterin. Zweimal musste er vor den Mädchen nackt am Gang stehen, bis er zugegeben hatte, etwas gestohlen zu haben.
1.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung ist es erforderlich, ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Der diesbezüglichen Ladung für die Untersuchungen am 09.11.2021, in der ein ausdrücklicher Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG erfolgte, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 15.10.2021.1.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung ist es erforderlich, ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Der diesbezüglichen Ladung für die Untersuchungen am 09.11.2021, in der ein ausdrücklicher Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG erfolgte, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 15.10.2021.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.06.2022 stimmte der Beschwerdeführer einer Untersuchung im Rahmen der Verhandlung durch die anwesende Sachverständige nicht zu.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt des Aktes des Sozialministeriumservice.
Zu 1.2) Die Feststellungen ergeben sich aus Akt des BVwG, insbesondere der Ladung zur Untersuchung und der Niederschrift über die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vom 08.06.2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.Die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.
§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 VOG besagt: Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 VOG besagt:
Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der im Rahmen des angefochtenen Verfahrens erhobenen Einwendungen ist zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung nach dem VOG die Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer machte durch seinen Vertreter seine COPD III geltend, die ihn an der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Anreise zur Gutachterin) hindere. Weiters könne er sich einer Untersuchung aufgrund der psychischen Belastung durch die Untersuchung nicht stellen.Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der im Rahmen des angefochtenen Verfahrens erhobenen Einwendungen ist zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Hilfeleistung nach dem VOG die Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer machte durch seinen Vertreter seine COPD römisch drei geltend, die ihn an der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Anreise zur Gutachterin) hindere. Weiters könne er sich einer Untersuchung aufgrund der psychischen Belastung durch die Untersuchung nicht stellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober laut eigenen Angaben zwei bis drei Mal/Woche mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer ambulanten Therapie ins AKH angereist ist.
Ebenso verhält es sich mit dem Argument, sehr wohl die Vorkommnisse therapeutisch aufzuarbeiten, aber sich keiner gutachterlichen Untersuchung stellen zu wollen: Hier schließt sich der erkennende Senat dem Argument der Gutachterin im Aktengutachten an: „Isolierte Vermeidung von Amtskontakten und gutachterlichen Untersuchungen bei gleichzeitiger Bereitschaft sich von ausgesuchten Ärzten begutachten/behandeln zu lassen, ist kein typisches traumaassoziiertes Vermeidungsverhalten.“ Wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geplanten Untersuchung zwei bis dreimal/Woche in der Lage war zu therapeutischen Zwecken das AKH aufzusuchen, so war es ihm auch zumutbar sich der Untersuchung für die Gutachtenserstellung zu stellen.
Ebenfalls hat sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung geweigert, sich von der anwesenden Gutachterin untersuchen zu lassen, da diese befangen sei – konkret, da ihm das Ergebnis des Aktengutachtens nicht „zusagte“. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab wortwörtlich an: „Ich würde sagen, wir machen einen neuen Verhandlungstermin. Das was in dem Aktengutachten von der SV steht, ist alles widerlegbar. Ich werde auch jeden Therapeuten und Psychiater mitteilen, was die SV jeweils über sie geschrieben haben.“.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter eine Befangenheit der Gutachterin geltend gemacht - mit dem Vorbringen, dass die Gutachterin im Aktengutachten den Beschwerdeführer als minderbegabt und manipulativ bezeichnet hätte .(Die Behauptung, dass im Gutachten der Beschwerdeführer als manipulativ bezeichnet wird, entspricht nicht den Tatsachen). Dadurch und auch durch seine Einwendungen in der schriftlichen Stellungnahme, wonach an der Fachkunde der Gutachterin Zweifel bestünden, da alle anderen Ärzte und Therapeuten anderes feststellten als die Gutachterin, werden Gründe für eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1, insbesondere Z. 3 AVG nicht dargetan.Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter eine Befangenheit der Gutachterin geltend gemacht - mit dem Vorbringen, dass die Gutachterin im Aktengutachten den Beschwerdeführer als minderbegabt und manipulativ bezeichnet hätte .(Die Behauptung, dass im Gutachten der Beschwerdeführer als manipulativ bezeichnet wird, entspricht nicht den Tatsachen). Dadurch und auch durch seine Einwendungen in der schriftlichen Stellungnahme, wonach an der Fachkunde der Gutachterin Zweifel bestünden, da alle anderen Ärzte und Therapeuten anderes feststellten als die Gutachterin, werden Gründe für eine Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, insbesondere Ziffer 3, AVG nicht dargetan.
Es besteht zwar für den Versorgungswerber kein Anspruch auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung, es ist jedoch der Versorgungsbehörde keineswegs verwehrt und für sie mitunter sogar unumgänglich notwendig, zwecks einer eingehenden und vollständigen Ermittlung des medizinische Sachverhaltes die zur Klärung der offenen Fragen besonders geeignet erscheinenden und aufgrund ihrer Ausbildung und Tätigkeit dazu berufenen ärztlichen Sachverständigen heranzuziehen (Hinweis E 23.4.1980, 1510/79). (VwGH vom 11.09.1985, Zl 85/09/0038)
Bei der Gutachterin handelt es sich um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Fachbereiche Anästhesie und Intensivmedizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin; Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie sowie psychiatrische Kriminalprognostik. Für den erkennenden Senat besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an ihrer Unbefangenheit bzw. an ihrer fachlichen Eignung.
Da der Beschwerdeführer somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer erforderlichen und ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, sowie aufgrund der Weigerung im Rahmen der Verhandlung am 08.06.202, sich untersuchen zu lassen, hat er es schuldhaft unterlassen, zur Feststellung des Schadens beizutragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erken ntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erken ntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung hängt einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf eine ohnehin klare Rechtslage zum Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf eine ohnehin klare Rechtslage zum Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG stützen.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung - Verweigerung Ausschlusstatbestände Sachverständigengutachten VerbrechensopferGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W200.2209311.1.00Im RIS seit
19.08.2022Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022