Entscheidungsdatum
10.06.2022Norm
B-GlBG §11cSpruch
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W274 2227492-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , AbtInsp, Kriminalbeamtin, XXXX , vertreten durch Fröhlich Kolar-Syrmas Karisch Rechtsanwälte GbR, Sackstraße 15/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2019, XXXX , wegen Ersatz und Entschädigung nach dem B-GlBG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , AbtInsp, Kriminalbeamtin, römisch 40 , vertreten durch Fröhlich Kolar-Syrmas Karisch Rechtsanwälte GbR, Sackstraße 15/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 , wegen Ersatz und Entschädigung nach dem B-GlBG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Mit InteressentInnen-Suche vom XXXX .2017 (Beilage ./E) brachte die Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: Belangte Behörde) den in Frage kommenden Bediensteten unter anderem folgende zu besetzende Verwendung (Funktion) zur Kenntnis: Mit InteressentInnen-Suche vom römisch 40 .2017 (Beilage ./E) brachte die Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: Belangte Behörde) den in Frage kommenden Bediensteten unter anderem folgende zu besetzende Verwendung (Funktion) zur Kenntnis:
„… XXXX . Fachbereichsleiter-Stellvertreter/in und Hauptsachbearbeiter/in des FB02 (Vermögensdelikte) des operativen Kriminaldienstes des SPK XXXX , E2a/6“. „… römisch 40 . Fachbereichsleiter-Stellvertreter/in und Hauptsachbearbeiter/in des FB02 (Vermögensdelikte) des operativen Kriminaldienstes des SPK römisch 40 , E2a/6“.
Die InteressentInnen-Suche enthält die Hinweise, dass Bewerberinnen aufgrund Verordnung des BMI betreffend Maßnahmen zur beruflichen Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des BMI BGBl Nr. 532 vom 30.12.2004 bei gleicher oder gleichwertiger Eignung bevorzugt zu behandeln seien. Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie die jeweils ersten allen BewerberInnen gemeinsamen Vorgesetzten der Verwendungsgruppe E1 oder A1 (SPK, PPK, Büros, Abteilungen) hätten zudem ausführlich Stellung zu nehmen und einen eindeutigen und ausführlich begründeten Einteilungsvorschlag zu erstellen. Die BewerberInnen hätten im Gesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lasse. Von den BewerberInnen sei zusätzlich zur Bewerbung das Laufbahndatenblatt nach dem als Anlage eingefügten Muster zu erstellen. Die InteressentInnen-Suche enthält die Hinweise, dass Bewerberinnen aufgrund Verordnung des BMI betreffend Maßnahmen zur beruflichen Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des BMI Bundesgesetzblatt Nr. 532 vom 30.12.2004 bei gleicher oder gleichwertiger Eignung bevorzugt zu behandeln seien. Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie die jeweils ersten allen BewerberInnen gemeinsamen Vorgesetzten der Verwendungsgruppe E1 oder A1 (SPK, PPK, Büros, Abteilungen) hätten zudem ausführlich Stellung zu nehmen und einen eindeutigen und ausführlich begründeten Einteilungsvorschlag zu erstellen. Die BewerberInnen hätten im Gesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lasse. Von den BewerberInnen sei zusätzlich zur Bewerbung das Laufbahndatenblatt nach dem als Anlage eingefügten Muster zu erstellen.
Angeschlossen war betreffend den hier gegenständlichen Arbeitsplatz folgende Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./Q):
„Aufgaben des Arbeitsplatzes
Allgemeine Aufgaben:
Sammlung, Analyse und Auswertung von Informationen zur Sicherstellung eines aktuellen Kriminalitätslagebildes
Strategische Planung von kriminalpolizeilichen Maßnahmen im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Stadtpolizeikommandos
Organisation, Führung und Steuerung des koordinierten Kriminaldienstes
Sicherstellung der Wahrnehmung von kriminalpolizeilichen Aufgaben innerhalb des SPK
Unterstützung der Polizei/Fachinspektionen bei komplexen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen im erforderlichen Ausmaß
Planung und Durchführung von kriminalpolizeilichen Amtshandlungen, die über die verfügbaren Ressourcen einer nachgeordneten Dienststelle hinausgehen
Organisation, Koordination und Leitung der überörtlichen Kriminaldienste sowie der Überwachungsdienste
Kriminalprävention (kriminalpolizeiliche Beratung)
Mitwirkung an der Planung, Koordination und Leitung von sicherheitsdienstlichen (auch grenzspezifischen) Einsätzen, soweit dies aus kriminalpolizeilicher Sicht geboten erscheint
fachbezogene Berichterstattung, Medienarbeit, Aus- und Fortbildung
Fachspezifische Aufgaben:
Unterstützung des Fachbereichsleiters und der Referatsleitung durch fachliche Beratung in den Angelegenheiten von Vermögens- und Umweltdelikten sowie der Brandermittlung
Sicherstellung der Umsetzung der von der Behördenleitung vorgegebenen Ziele
Dem Arbeitsplatzinhaber obliegen die Leitung des Fachbereichs im Falle der Abwesenheit des Fachbereichsleiters und damit unter anderem auch die Führung sämtlicher Mitarbeiter, die in diesem Zusammenhang diesem Organisationsteil zugewiesen werden
Im Rahmen seiner Funktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben durch den Landespolizeidirektor, Stadtpolizeikommandanten, der Referatsleitung und des Fachbereichsleiters die Wahrnehmung nachstehender kriminalpolizeilicher Aufgaben innerhalb des Stadtgebietes, die aufgrund der Dimension bzw. Schwere nicht von den Inspektionen wahrgenommen werden, sicherzustellen:
Entgegennahme und Bearbeitung von Strafanzeigen im Fachbereich
Tatorterhebungen, Verfassen von Berichten, Einvernahmen, Anzeigeerstattung
Entwicklung situationsbezogener und komplexer Ermittlungsschritte
Berichterstattung und Information der Vorgesetzten
Medienarbeit, soweit dies genehmigt ist
Überblick über die spezifischen Delikte im gesamten Wirkungsbereich
Führung von Amtshandlungen
Erstellung von Statistiken und Analysen
Führung des kriminalpolizeilichen Erstangriffs und der Vorerhebungen im Hinblick auf spezifische Delikte, welche nicht von Polizeiinspektionen oder vom Landeskriminalamt zu führen sind
Teilnahme an lokalen Besprechungen
Teilnahme an Schulungen, Fortbildungsseminaren
Kontakte zu Gerichten, Staatsanwaltschaften, Gerichtsmedizin, Behörden und Ämtern im Zuständigkeitsbereich
Mitwirkungen an der sukzessiven Heranführung der Beamten der Polizeiinspektionen des Stadtgebiets zur universellen kriminalpolizeilichen Arbeit im Wege der täglichen Zusammenarbeit, der Aus- und Fortbildung
Anlassbezogene Mitwirkung bei kombinierter Ermittlungsarbeit des LKA sowie bei Sonderkommissionen (SOKO); primäre Bearbeitung von Seriendelikten und von fachbereichsübergreifenden Delikten
Koordinierung und Unterstützung der qualifizierten Sachbearbeiter und Sachbearbeiter im operativen Kriminaldienst des SPK
Persönliche und fachliche Anforderungen des Arbeitsplatzes
Allgemeine Anforderungen:
Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;
die volle Handlungsfähigkeit;
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind;
die im Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse;
keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979
Persönliche Anforderungen
Genauigkeit und Verlässlichkeit
Engagement und Gewissenhaftigkeit
Eigeninitiative, selbständiges Agieren und hohe Belastbarkeit
Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben
Sicheres und freundliches Auftreten
Teamfähigkeit
Organisations- und Koordinierungsvermögen
Entschluss- und Entscheidungskompetenz
Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft
Wissen
Erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst (E2b) und der
Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a)
Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen
Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen:
Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten
Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze
Kenntnis der die Organisationeinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgabenbereich
Erfahrung in dienstführender Tätigkeit in einer kriminalpolizeilichen Dienststelle oder im Rahmen des KKD oder OKD und dadurch Erreichung eines fundierten theoretischen und praktischen Fachwissens in Kombination mit einem möglichst breiten Erfahrungshorizont
Fundierte Kenntnisse von Rechtsmaterien wie SPG, StPRG, StGB, Waffengesetz, DSG, Telekommunikationsgesetz, Mediengesetz, Suchtmittelgesetz, strafrechtliche Nebengesetze, bestimmte verwaltungsrechtliche und landesgesetzliche Bestimmungen sowie Vorschriften und Weisungen des inneren Dienstbetriebes werden vorausgesetzt.
Sehr gute EDV Anwenderkenntnisse, möglichst ECDL-Grundkenntnisse und sehr gute Kenntnis der am Arbeitsplatz anzuwendenden Applikationen.
Hinweis gemäß § 7 Abs. 5 B-GlBG 1993: Hinweis gemäß Paragraph 7, Absatz 5, B-GlBG 1993:
Der Monatsbezug beträgt mindestens Euro 2.254,60. Er erhöht sich auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige allfällige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundenen Bezugsbestandteilen.“
Fristgerecht langten vier Interessensbekundungen betreffend den gegenständlichen Arbeitsplatz beim Dienstgeber ein, wobei eine Interessensbekanntgabe umgehend zurückgezogen wurde.
Die Interessensbekanntgaben der BF und des zum Zuge gekommenen nunmehrigen ChefInsp XXXX lauten wie folgt: Die Interessensbekanntgaben der BF und des zum Zuge gekommenen nunmehrigen ChefInsp römisch 40 lauten wie folgt:
Betreffend die BF:
„Bewerbung vom 25.10.2017 (Beilage ./D bzw ./1)
Ich möchte als Teil der hervorragenden österreichischen Polizei zur Sicherheit und Demokratie in unserer Gesellschaft beitragen. Diese Aussage war das Herzstück meiner Motivation, mit der ich mich im Jahr 1994 für die Aufnahme in den Dienst bei der XXXX Polizei beworben habe. Ich möchte als Teil der hervorragenden österreichischen Polizei zur Sicherheit und Demokratie in unserer Gesellschaft beitragen. Diese Aussage war das Herzstück meiner Motivation, mit der ich mich im Jahr 1994 für die Aufnahme in den Dienst bei der römisch 40 Polizei beworben habe.
Unter Anschluss eines Laufbahndatenblattes bewerbe ich mich nun für die (…) ausgeschriebene Planstelle als (…)
Nach mittlerweile 23 Dienstjahren, zuerst als eingeteilte Sicherheitswachebeamtin und seit 17 Jahren als dienstführende Kriminalbeamtin, ist diese Motivation unverändert geblieben, mehr noch: vor die Wahl gestellt, würde ich die selbe Berufsentscheidung wieder treffen.
Seit dem Jahr 2008 habe ich als Mitarbeiterin eines kompetenten, kollegialen Teams Erfahrungen bei der kriminalpolizeilichen Bearbeitung von Vermögensdelikten mit dem Schwerpunkt Betrugs- und Wirtschaftsdelikte gewinnen können. Im Jahr 2014 wurde ich mit der Funktion der Stellvertreterin des Hauptsachbearbeiters betraut. In dieser Zeit habe ich Wert darauf gelegt, die mir übertragenen Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit meiner Vorgesetzten zu erledigen und mir darüber hinaus durch tadelloses Verhalten das Vertrauen und den Respekt der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen zu erarbeiten.
Meine jetzige Bewerbung für die Funktion der Fachbereichsleiter-Stellvertreterin und Hauptsachbearbeiterin des FB 02 gründet sich einerseits auf die fachliche Kompetenz, die ich im Bereich der Vermögensdelikte erworben habe und die mich befähigt, komplexe Betrugs-und Wirtschaftsdelikte strukturiert zu bearbeiten, sowie Kolleginnen, Kollegen, denen die entsprechende Routine fehlt, Unterstützung zu bieten.
Eine weitere ebenso wesentliche Motivation für meine Bewerbung liegt in meiner Bereitschaft, die Betrauung mit der Funktion der Fachbereichsleiter-Stellvertreterin als Auftrag zur „Mehrarbeit“ zu verstehen, zusätzliche Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Organisationseinheit zu übernehmen, die Gruppe durch Vorbild zu führen und die Kollegen, Kolleginnen in einem Team, dem jeder gern angehört und in einem Klima, das zur Leistung motiviert, weiter zu stärken.
Ausgestattet mit persönlicher und fachlicher Eignung sowie hoher Bereitschaft, die Funktion der Fachbereichsleiter-Stellvertreterin und Hauptsachbearbeiterin zu übernehmen, sehe ich einer Betrauung mit dieser Aufgabe mit großer Freude und Motivation entgegen.“
Das Laufbahndatenblatt für die BF enthält folgende Informationen (Beilage ./7):
Angaben zur Person:
„Geboren XXXX , verheiratet, ein Kind geb. XXXX „Geboren römisch 40 , verheiratet, ein Kind geb. römisch 40
Dienst- und besoldungsrechtliche Angaben:
Derzeitige Dienststelle: Landespolizeidirektion XXXX , SPK XXXX /Kriminalreferat, Fachbereich 02, Stellvertreterin des HauptsachbearbeitersDerzeitige Dienststelle: Landespolizeidirektion römisch 40 , SPK römisch 40 /Kriminalreferat, Fachbereich 02, Stellvertreterin des Hauptsachbearbeiters
Ausbildung:
Eintritt in den Exekutiv- oder Bundesdienst: 19.10.1989 (VB im Bundesdienst), 01.08.1994 (Beamtin im Exekutivdienst)
Ernennung E2a am 01.07.2000.
Derzeitige besoldungsrechtliche Stellung:
E2a Funktionsgruppe 4/3, Gehaltsstufe 15, nächste Vorrückung 01.01.2018.
Kein Disziplinarverfahren bzw. Disziplinarstrafe, keine Leistungsfeststellung, zuletzt am 11.09.2017 zwei Belohnungen für besondere Leistungen
Bisherige Verwendungen:
Tätigkeiten vor Eintritt in den Bundesdienst:
Juli 1984: Matura am neusprachlichen Gymnasium XXXX Juli 1984: Matura am neusprachlichen Gymnasium römisch 40
1984 - 1987 Studium - ohne Abschluss
1987 bis 1989 Besuch und Abschluss der Lehranstalt für XXXX 1987 bis 1989 Besuch und Abschluss der Lehranstalt für römisch 40
19.10.1989 bis 31.07.1994 Bundesdienst: Vertragsbedienstete an der Bundesanstalt für XXXX 19.10.1989 bis 31.07.1994 Bundesdienst: Vertragsbedienstete an der Bundesanstalt für römisch 40
Verwendungen im Bundesdienst:
01.08.1994 bis 31.07.1996 Grundausbildung E2c
01.08.1996 - 30.06.1999 PI Lendplatz, eingeteilte Beamtin
01.07.1999 – 30.06.2000 GAL E2A
01.07.2000 – 31.07.2005 Kriminalpolizei (ehem.) BPD XXXX , SB01.07.2000 – 31.07.2005 Kriminalpolizei (ehem.) BPD römisch 40 , SB
01.08.2005 - 31.10.2008 Vortragende der SIAK im BZS XXXX , Dienstzuteilung01.08.2005 - 31.10.2008 Vortragende der SIAK im BZS römisch 40 , Dienstzuteilung
01.11.2008 - 30.09.2014 KrimRef FB02, SPK XXXX , SB01.11.2008 - 30.09.2014 KrimRef FB02, SPK römisch 40 , SB
Seit 01.10.2014 KrimRef FB02, SPK XXXX , Stellvertreterin des HauptsachbearbeitersSeit 01.10.2014 KrimRef FB02, SPK römisch 40 , Stellvertreterin des Hauptsachbearbeiters
Zusätzliche Ausbildungen:
berufsbegleitend:
laufend KDFR für Betrug und Wirtschaft
Mai 2009: Grundschulung im Bundeskriminalamt „Betrug“
2005 – 2008: Seminarbesuche: Kriminalprävention, Kriminaltechnik, Fotogrammetrie, Vernehmungslehre, EU-Recht, Fahndung, Ethik, Sexualdelikte
2008 bis 2011: regelmäßige Fortbildung während der Funktion als USB
laufend jährlich seit 2010: Fachtagung „Betrugsbekämpfung in der Telekommunikation und in den Online-Medien“
Mitwirkung an Projekten bzw. Großeinsätzen:
Fachbeiträge zu den Broschüren „Lug und Trug“ (gemeinsam sicher)
Vortragstätigkeiten:
01.08.2005 - 31.10.2008 Vortragende der SIAK im BZS XXXX , Dienstzuteilung01.08.2005 - 31.10.2008 Vortragende der SIAK im BZS römisch 40 , Dienstzuteilung
Vorträge Betrugsprävention, neue Betrugsformen im Internet für „Gemeinsam sicher“, WKO (über Einladung des Kuratoriums Sicheres Österreich und andere“
Betreffend XXXX : Betreffend römisch 40 :
„ XXXX , am 12.10.2017 (Beilage ./O) „ römisch 40 , am 12.10.2017 (Beilage ./O)
Mit diesem Schreiben bewerbe ich mich um die im Betreff angeführte Planstelle.
Aufgrund meiner langjährigen und erfolgreichen Tätigkeit im Bereich der Vermögensdelikte bin ich davon überzeugt, den Erfordernissen der ausgeschriebenen Planstelle zu entsprechen.
Ich sehe diese verantwortungsvolle Aufgabe als persönliche Herausforderung, der ich mich mit Freude stellen möchte.“
Das Laufbahndatenblatt des XXXX enthält folgende Informationen (Beilage ./7): Das Laufbahndatenblatt des römisch 40 enthält folgende Informationen (Beilage ./7):
Angaben zur Person:
„Geboren XXXX , verheiratet, ein Kind geb. XXXX , Wohnort XXXX „Geboren römisch 40 , verheiratet, ein Kind geb. römisch 40 , Wohnort römisch 40
Dienst- und besoldungsrechtliche Angaben:
Derzeitige Dienststelle: Landespolizeidirektion XXXX , SPK XXXX /Kriminalreferat, Fachbereich 02, Stellvertreter des HauptsachbearbeitersDerzeitige Dienststelle: Landespolizeidirektion römisch 40 , SPK römisch 40 /Kriminalreferat, Fachbereich 02, Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters
Ausbildung:
Eintritt in den Exekutiv- oder Bundesdienst: 01.12.1982
Ernennung E2a am 24.09.1992
Derzeitige besoldungsrechtliche Stellung:
E2a Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 18, nächste Vorrückung 01.01.2018.
Kein Disziplinarverfahren bzw. Disziplinarstrafe,
Leistungsfeststellung bzw. Verwendungserfolg:
(Keine Angaben)
Bisherige Verwendungen:
Verwendungen im Bundesdienst:
01.12.1982 bis 01.05.1984 Grundausbildung E2c
1983 – 1997 PI XXXX , PI XXXX 1983 – 1997 PI römisch 40 , PI römisch 40
01.10.1987 - 31.03.1989 Waffenmeisterei BPD XXXX (Schulung z. Schießausbildner)01.10.1987 - 31.03.1989 Waffenmeisterei BPD römisch 40 (Schulung z. Schießausbildner)
17.04.1989 – 22.05.1991 Tagdienst SW Abt. 4
9/1991 bis 9/1992 28 GAL E2A Kripolehrgang9 aus 1991, bis 9 aus 1992, 28 GAL E2A Kripolehrgang
01.10.1992 – 01.10.1993 Wirtschaftsbetrug Grp. XXXX /BPD XXXX 01.10.1992 – 01.10.1993 Wirtschaftsbetrug Grp. römisch 40 /BPD römisch 40
01.10.1993 – 01.05.1995 Einbruch Grp. XXXX /BPD XXXX 01.10.1993 – 01.05.1995 Einbruch Grp. römisch 40 /BPD römisch 40
01.05.1995 – 28.02.1998 Pol. Abt. bei STA XXXX 01.05.1995 – 28.02.1998 Pol. Abt. bei STA römisch 40
01.03.1996 – 30.6.2005 Einbruch Grp. XXXX /BPD XXXX 01.03.1996 – 30.6.2005 Einbruch Grp. römisch 40 /BPD römisch 40
01.07.2005 SPK XXXX /FB02 Einbruch01.07.2005 SPK römisch 40 /FB02 Einbruch
Seit 1.2.2007 Qual. SB FGr 3/FB02 Einbruch
Seit 1-.12.2011 Stellvertr. Hpt. SB FGr 4/FB02 Einbruch
Zusätzliche Ausbildungen:
berufsbegleitend:
Taschendiebstahlseminare (2015, 2016, 2017)
Sonstige:
1991 WIFI Bilanzbuchhalterprüfung
Mitwirkung an Projekten bzw. Großeinsätzen:
(kein Eintrag)
Vortragstätigkeiten:
(kein Eintrag)
Der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowohl der BF als auch des Mitbewerbers XXXX , der Fachbereichsleiter des FB02 Vermögensdelikte, ChefInsp XXXX , gab folgende Stellungnahmen ab: Der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowohl der BF als auch des Mitbewerbers römisch 40 , der Fachbereichsleiter des FB02 Vermögensdelikte, ChefInsp römisch 40 , gab folgende Stellungnahmen ab:
Betreffend die BF:
25.10.2017:
Verhalten im Dienst und Auftreten:
Das Verhalten von XXXX ist ausgesprochen kollegial und freundlich. Ihr Auftreten ist korrekt, sie wird wegen ihres gewinnenden Wesens sowohl von den MitarbeiterInnen als auch Vorgesetzten sehr geschätzt. Das Verhalten von römisch 40 ist ausgesprochen kollegial und freundlich. Ihr Auftreten ist korrekt, sie wird wegen ihres gewinnenden Wesens sowohl von den MitarbeiterInnen als auch Vorgesetzten sehr geschätzt.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Im Umgang mit Behörden und Parteien tritt XXXX sehr korrekt, freundlich und kompetent auf. Es gelingt ihr hervorragend, das Vertrauen von betroffenen Parteien zu gewinnen und dadurch eine gute Arbeitsbasis zu schaffen. Im Umgang mit Behörden und Parteien tritt römisch 40 sehr korrekt, freundlich und kompetent auf. Es gelingt ihr hervorragend, das Vertrauen von betroffenen Parteien zu gewinnen und dadurch eine gute Arbeitsbasis zu schaffen.
Umgang mit MitarbeiterInnen:
XXXX ist höflich und hilfsbereit gegenüber ihren MitarbeiterInnen. Wegen ihrer ruhigen und überlegten Art sowie aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft wird sie von ihren MitarbeiterInnen sehr geschätzt. römisch 40 ist höflich und hilfsbereit gegenüber ihren MitarbeiterInnen. Wegen ihrer ruhigen und überlegten Art sowie aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft wird sie von ihren MitarbeiterInnen sehr geschätzt.
Managementfähigkeit und Dienstvollzug:
XXXX erledigt die an sie gestellten Anforderungen zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten. Sie stellt sich und ihr Wissen gerne in den Dienst der Sache, widmet Betroffenen vorbildhaft ihre Aufmerksamkeit und bietet ihre Unterstützung an. XXXX besitzt die nötige Teamfähigkeit, um auch an komplexen Amtshandlungen mitzuwirken. Durch Beharrlichkeit ist es ihr oftmals gelungen, Straftäter auszuforschen und Opfer zu ihrem Recht zu verhelfen. römisch 40 erledigt die an sie gestellten Anforderungen zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten. Sie stellt sich und ihr Wissen gerne in den Dienst der Sache, widmet Betroffenen vorbildhaft ihre Aufmerksamkeit und bietet ihre Unterstützung an. römisch 40 besitzt die nötige Teamfähigkeit, um auch an komplexen Amtshandlungen mitzuwirken. Durch Beharrlichkeit ist es ihr oftmals gelungen, Straftäter auszuforschen und Opfer zu ihrem Recht zu verhelfen.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften:
XXXX verfügt über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse und ist in der Lage, die Gesetze und einschlägigen Vorschriften praktisch umzusetzen und diese in Amtshandlungen einzubringen. römisch 40 verfügt über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse und ist in der Lage, die Gesetze und einschlägigen Vorschriften praktisch umzusetzen und diese in Amtshandlungen einzubringen.
Sie hat an diversen Schulungen und Seminaren teilgenommen um ihr Wissen zur erweitern und in ihre Arbeit einzubinden“ (Beilage ./D).
Betreffend XXXX : Betreffend römisch 40 :
19.10.2017:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
Das Verhalten von XXXX ist als ausgesprochen korrekt und bestimmt zu bezeichnen. Er ist gegenüber seinen Dienstvorgesetzten loyal und hilfsbereit gegenüber seinen MitarbeiterInnen. Das Verhalten von römisch 40 ist als ausgesprochen korrekt und bestimmt zu bezeichnen. Er ist gegenüber seinen Dienstvorgesetzten loyal und hilfsbereit gegenüber seinen MitarbeiterInnen.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Im Umgang mit Behörden und Parteien tritt XXXX korrekt und kompetent auf. Aufgrund seines gefestigten Charakters und seiner Gesetzeskenntnis wirkt er überzeugend und ist in der Lage, problematische Situationen bestens zu lösen. Im Umgang mit Behörden und Parteien tritt römisch 40 korrekt und kompetent auf. Aufgrund seines gefestigten Charakters und seiner Gesetzeskenntnis wirkt er überzeugend und ist in der Lage, problematische Situationen bestens zu lösen.
Umgang mit MitarbeiterInnen:
XXXX ist höflich und hilfsbereit gegenüber seinen Mitarbeiterinnen. Er bringt sich gerne in Amtshandlungen ein und stellt sein Wissen und seine Erfahrung zur Verfügung. Von seinen MitarbeiterInnen wird er deshalb sehr geschätzt und oft zu Rate gezogen. römisch 40 ist höflich und hilfsbereit gegenüber seinen Mitarbeiterinnen. Er bringt sich gerne in Amtshandlungen ein und stellt sein Wissen und seine Erfahrung zur Verfügung. Von seinen MitarbeiterInnen wird er deshalb sehr geschätzt und oft zu Rate gezogen.
Managementfähigkeit und Dienstvollzug:
XXXX ist ein sehr motivierter und zielorientierter Beamte. Es ist ihm immer wieder gelungen, komplexe Amtshandlungen zu leiten und diese erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Dabei zeichnete er sich als Ideengeber sowie als Führungspersönlichkeit und Motivator mit ausgezeichneter Gesetzeskenntnis aus. Er hat mehrmals mit verschiedenen Organisationseinheiten als Aktenführer zusammengearbeitet und dabei seine Team- und Managementfähigkeiten bewiesen. römisch 40 ist ein sehr motivierter und zielorientierter Beamte. Es ist ihm immer wieder gelungen, komplexe Amtshandlungen zu leiten und diese erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Dabei zeichnete er sich als Ideengeber sowie als Führungspersönlichkeit und Motivator mit ausgezeichneter Gesetzeskenntnis aus. Er hat mehrmals mit verschiedenen Organisationseinheiten als Aktenführer zusammengearbeitet und dabei seine Team- und Managementfähigkeiten bewiesen.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-) Vorschriften:
XXXX verfügt über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse und setzt sich mit neuen Gesetzen und Vorschriften intensiv auseinander. Er ist außerdem in der Lage, die Gesetze und einschlägigen Vorschriften praktisch umzusetzen und diese in umfangreiche Amtshandlungen einzubinden. römisch 40 verfügt über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse und setzt sich mit neuen Gesetzen und Vorschriften intensiv auseinander. Er ist außerdem in der Lage, die Gesetze und einschlägigen Vorschriften praktisch umzusetzen und diese in umfangreiche Amtshandlungen einzubinden.
(Beilage ./O).
Der Leiter des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos XXXX , Oberstleutnant XXXX , erstellte betreffend die Bewerber am 3.11.2017 folgende Reihung (Beilagenkonvolut ./P): Der Leiter des Kriminalreferates des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , Oberstleutnant römisch 40 , erstellte betreffend die Bewerber am 3.11.2017 folgende Reihung (Beilagenkonvolut ./P):
1. XXXX , 2.) XXXX , XXXX . 1. römisch 40 , 2.) römisch 40 , römisch 40 .
Er führte dazu unter „Planstellenausschreibung, Interessentensuche für den Fachbereichsleiter-Stellvertreter/in und Hauptsachbearbeiter des FB02 – Reihung der Bewerber“ näher aus:
„Unter Einbindung der Führung des Fachbereichs 02 ergeht seitens des Kriminalreferates des SPK XXXX folgende Reihung der Bewerber:„Unter Einbindung der Führung des Fachbereichs 02 ergeht seitens des Kriminalreferates des SPK römisch 40 folgende Reihung der Bewerber:
1.) XXXX . 1.) römisch 40 .
Der Bewerber wurde am 01.10.1992 zum E2a Beamten ernannt. Er war danach bei der Kripo XXXX im Betrugsbereich als Mitarbeiter eingeteilt und bearbeitete dort mehr als ein Jahr lang Betrugs- und Wirtschaftsdelikte. Er weist somit einschlägige Erfahrungen auf seinem zukünftigen Arbeitsbereich auf. Im Anschluss an seine dortige Verwendung wurde er bei der Kripo XXXX ausschließlich im Eigentumsbereich eingeteilt. Seit der Polizeireform im Jahr 2005 war XXXX im Fachbereich 02-Eigentumsdelikte tätig. Am 01.12.2011 wurde er zum stellvertretenden Hauptsachbearbeiter im Fachbereich 02 (Eigentumsdelikte) ernannt. Der Bewerber wurde am 01.10.1992 zum E2a Beamten ernannt. Er war danach bei der Kripo römisch 40 im Betrugsbereich als Mitarbeiter eingeteilt und bearbeitete dort mehr als ein Jahr lang Betrugs- und Wirtschaftsdelikte. Er weist somit einschlägige Erfahrungen auf seinem zukünftigen Arbeitsbereich auf. Im Anschluss an seine dortige Verwendung wurde er bei der Kripo römisch 40 ausschließlich im Eigentumsbereich eingeteilt. Seit der Polizeireform im Jahr 2005 war römisch 40 im Fachbereich 02-Eigentumsdelikte tätig. Am 01.12.2011 wurde er zum stellvertretenden Hauptsachbearbeiter im Fachbereich 02 (Eigentumsdelikte) ernannt.
XXXX ist im Vergleich mit den anderen Bewerbern der absolut erfahrenste im Hinblick auf die Gesamtdienstzeit als Polizeibeamter und auch im Hinblick auf die Dienstzeit als E2a Beamter. Auch auf kriminalpolizeilichem Gebiet ist er am längsten tätig. Er weist auch ausreichende, einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte auch. Er hat zusätzlich auch eine Ausbildung als Bilanzbuchhalter, welche er mit Prüfung am Wifi XXXX absolvierte. Er ist der absolute „Wunschkandidat“ der Führung des Fachbereichs 02 und erfährt daher von dort die volle Unterstützung. römisch 40 ist im Vergleich mit den anderen Bewerbern der absolut erfahrenste im Hinblick auf die Gesamtdienstzeit als Polizeibeamter und auch im Hinblick auf die Dienstzeit als E2a Beamter. Auch auf kriminalpolizeilichem Gebiet ist er am längsten tätig. Er weist auch ausreichende, einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte auch. Er hat zusätzlich auch eine Ausbildung als Bilanzbuchhalter, welche er mit Prüfung am Wifi römisch 40 absolvierte. Er ist der absolute „Wunschkandidat“ der Führung des Fachbereichs 02 und erfährt daher von dort die volle Unterstützung.
XXXX ist aus Sicht der Führung des SPK XXXX der am besten geeignetste Bewerber für diese nun zu besetzende Position. römisch 40 ist aus Sicht der Führung des SPK römisch 40 der am besten geeignetste Bewerber für diese nun zu besetzende Position.
2.) XXXX : 2.) römisch 40 :
Die Bewerberin wurde am 01.07.2000 zur E2a Beamtin ernannt. Sie war danach bei der Kripo XXXX im Referat für Gewaltdelikte bei der Gruppe für Sittlichkeitsdelikte und der Jugendpolizei als Mitarbeiterin eingeteilt. Im Jahr 2005 wechselte sie als Lehrerin in das PZS XXXX , wo sie bis 2008 verblieb. Im Jahr 2008 kehrte sie ins SPK XXXX zurück und wurde zunächst für einige Monate im Fachbereich für Eigentumsdelikte als Sachbearbeiterin eingeteilt. Danach wechselte sie innerhalb des Fachbereichs als Sachbearbeiterin zum Betrug. Am 01.10.2014 wurde sie zur stellvertretenden Hauptsachbearbeiterin im Fachbereich 02 (Betrugsdelikte) ernannt. Die Bewerberin wurde am 01.07.2000 zur E2a Beamtin ernannt. Sie war danach bei der Kripo römisch 40 im Referat für Gewaltdelikte bei der Gruppe für Sittlichkeitsdelikte und der Jugendpolizei als Mitarbeiterin eingeteilt. Im Jahr 2005 wechselte sie als Lehrerin in das PZS römisch 40 , wo sie bis 2008 verblieb. Im Jahr 2008 kehrte sie ins SPK römisch 40 zurück und wurde zunächst für einige Monate im Fachbereich für Eigentumsdelikte als Sachbearbeiterin eingeteilt. Danach wechselte sie innerhalb des Fachbereichs als Sachbearbeiterin zum Betrug. Am 01.10.2014 wurde sie zur stellvertretenden Hauptsachbearbeiterin im Fachbereich 02 (Betrugsdelikte) ernannt.
AI XXXX : AI römisch 40 :
Der Bewerber wurde am 01.01.1995 zum E2a Beamten ernannt. Er wurde dann bis 1998 bei der Kripo XXXX im Referat für Gewaltdelikte als Mitarbeiter verwendet. Anschließend war er für neun Monate im Betrugsreferat, um dann in den Eigentumsbereich zu wechseln. Ab 2005, nach der Polizeireform, wurde er ausschließlich im Eigentumsbereich des FB02 verwendet. Im Jahr 2011 wurde er zum stellvertretenden Hauptsachbearbeiter FB02 Eigentumsdelikte ernannt. Er weist im Vergleich mit den anderen Bewerbern die geringste einschlägige Erfahrung im Betrugs- und Wirtschaftsdeliktsbereich auf. Außerdem wies AI XXXX gewisse Belastungsdefizite auf, wenn er über längere Zeit den Fachbereichsleiter-Stellvertreter vertreten musste.“ Der Bewerber wurde am 01.01.1995 zum E2a Beamten ernannt. Er wurde dann bis 1998 bei der Kripo römisch 40 im Referat für Gewaltdelikte als Mitarbeiter verwendet. Anschließend war er für neun Monate im Betrugsreferat, um dann in den Eigentumsbereich zu wechseln. Ab 2005, nach der Polizeireform, wurde er ausschließlich im Eigentumsbereich des FB02 verwendet. Im Jahr 2011 wurde er zum stellvertretenden Hauptsachbearbeiter FB02 Eigentumsdelikte ernannt. Er weist im Vergleich mit den anderen Bewerbern die geringste einschlägige Erfahrung im Betrugs- und Wirtschaftsdeliktsbereich auf. Außerdem wies AI römisch 40 gewisse Belastungsdefizite auf, wenn er über längere Zeit den Fachbereichsleiter-Stellvertreter vertreten musste.“
Mit Schreiben vom 03.11.2017 richtete sich der Stadtpolizeikommandant Brigadier XXXX an die Landespolizeidirektion betreffend den gegenständlichen Besetzungsvorgang und führte aus (Beilagenkonvolut ./P): Mit Schreiben vom 03.11.2017 richtete sich der Stadtpolizeikommandant Brigadier römisch 40 an die Landespolizeidirektion betreffend den gegenständlichen Besetzungsvorgang und führte aus (Beilagenkonvolut ./P):
„ XXXX sind im ho Kriminalreferat im operativen Kriminaldienst tätig. Von Seiten des ho Kriminalreferates wurde vom Referatsleiter XXXX als der am besten geeignete Beamte für die ausgeschriebene Planstelle festgelegt und wird dies vom SPK XXXX bestätigt. XXXX hat seit 01.12.2011 die Funktion E2a/4 des Stellvertreters des Hauptsachbearbeiters im FB02 des operativen Kriminaldienstes des SPK XXXX inne und übt diese Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus. Im Zuge dessen konnte XXXX seine Qualifikationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte unter Beweis stellen. XXXX ist im Vergleich mit den anderen Bewerbern der absolut Erfahrenste im Hinblick auf die Gesamtdienstzeit als Polizeibeamter und auch im Hinblick auf die Dienstzeit als E2a-Beamter. Eine weitergehende Reihung erfolgte nicht.„ römisch 40 sind im ho Kriminalreferat im operativen Kriminaldienst tätig. Von Seiten des ho Kriminalreferates wurde vom Referatsleiter römisch 40 als der am besten geeignete Beamte für die ausgeschriebene Planstelle festgelegt und wird dies vom SPK römisch 40 bestätigt. römisch 40 hat seit 01.12.2011 die Funktion E2a/4 des Stellvertreters des Hauptsachbearbeiters im FB02 des operativen Kriminaldienstes des SPK römisch 40 inne und übt diese Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus. Im Zuge dessen konnte römisch 40 seine Qualifikationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte unter Beweis stellen. römisch 40 ist im Vergleich mit den anderen Bewerbern der absolut Erfahrenste im Hinblick auf die Gesamtdienstzeit als Polizeibeamter und auch im Hinblick auf die Dienstzeit als E2a-Beamter. Eine weitergehende Reihung erfolgte nicht.
Der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erklärte sich mit Schreiben vom 06.12.2017 mit der beabsichtigten Besetzung des XXXX betreffend den gegenständlichen Arbeitsplatz einverstanden (Beilage ./F). Der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erklärte sich mit Schreiben vom 06.12.2017 mit der beabsichtigten Besetzung des römisch 40 betreffend den gegenständlichen Arbeitsplatz einverstanden (Beilage ./F).
Zum Besetzungsverfahren in der oben dargestellten Form (Erstreihung des XXXX ) erklärte die Gleichbehandlungsbeauftragte KontrInsp XXXX mit Mail vom 07.12.2017 keine Einwände (Beilage ./G). Zum Besetzungsverfahren in der oben dargestellten Form (Erstreihung des römisch 40 ) erklärte die Gleichbehandlungsbeauftragte KontrInsp römisch 40 mit Mail vom 07.12.2017 keine Einwände (Beilage ./G).
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.12.2017 wurde mitgeteilt, dass XXXX mit Wirksamkeit vom 01.01.2018 als Stellvertreter des Fachbereichsleiters und Hauptsachbearbeiter im Fachbereich 02 (Vermögensdelikte) (E2a/6) eingeteilt werde und berechtigt sei, den Dienstgrad Chefinspektor zu führen (Beilage ./H). Mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.12.2017 wurde mitgeteilt, dass römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.01.2018 als Stellvertreter des Fachbereichsleiters und Hauptsachbearbeiter im Fachbereich 02 (Vermögensdelikte) (E2a/6) eingeteilt werde und berechtigt sei, den Dienstgrad Chefinspektor zu führen (Beilage ./H).
Mit Schreiben vom 05.06.2018 (Beilage ./3) richtete sich die BF mit einem Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes/Frauenförderungsgebotes an die Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt mit dem Vorbringen, sie sei im Sinne des B-GlBG aufgrund des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung bzw. des Alters beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden.
Nach Darstellung ihrer beruflichen Laufbahn sowie ihrer Tätigkeit im Fachbereich 02 in einer Betrugsgruppe führte sie insbesondere aus, der vormalige Betrugsgruppen- und zugleich Fachbereichsleiter ChefInsp XXXX habe gegenüber dem Leiter des Kriminalreferates den Wunsch geäußert, ihre Bewerbung für die Funktion der Hauptsachbearbeiterin und Leiterin einer Betrugsgruppe zu befürworten. In einer Besprechung habe Obstlt XXXX der BF gegenüber gesagt, er traue ihr diese Position in vollem Umfang zu und freue sich über ihre Bereitschaft sehr. Nach dem Pensionsantritt des ChefInsp XXXX sei ChefInsp XXXX (Leiter einer Einbruchsgruppe) mit der Funktion des Fachbereichsleiters im Fachbereich 02 betraut worden. Dieser habe die Bewerbung der BF hinter jene der Kollegen XXXX und XXXX gereiht. Dabei habe XXXX argumentiert, dem ältesten Kollegen sei der Vorzug zu geben. Dieser sei aber keineswegs besser geeignet als die BF. Weiters habe die Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX der BF nach einem Telefongespräch mit Brigadier XXXX mitgeteilt, nach dessen Auffassung sei dem Bewerber XXXX der Vorzug zu geben, weil seine Laufbahn dafür spreche, dass er die Funktion verdiene. Die Mannschaft des FB02 lehne die BF ab und die Betrauung des Kollegen XXXX diene dem Betriebsfrieden. Dem Urteilsvermögen des ChefInsp XXXX sei zu vertrauen und zu folgen. In einem Telefonat mit Brigadier XXXX habe die BF diesen darauf hingewiesen, dass ihr die Kollegen und Kolleginnen der Betrugsgruppe mit Kollegialität und teilweise mit Freundschaft und nicht mit Ablehnung begegneten. Dies habe XXXX bestätigt. XXXX respektiere aber Entscheidungen der Dienstführenden-Ebene im Sinne der Mitarbeiterzufriedenheit. Es gäbe aber keine Vorbehalte gegen die Person der BF. Die Zeit der BF werde noch kommen. Ihre späte Karriere sei der BF nicht vorwerfbar. Nach Darstellung ihrer beruflichen Laufbahn sowie ihrer Tätigkeit im Fachbereich 02 in einer Betrugsgruppe führte sie insbesondere aus, der vormalige Betrugsgruppen- und zugleich Fachbereichsleiter ChefInsp römisch 40 habe gegenüber dem Leiter des Kriminalreferates den Wunsch geäußert, ihre Bewerbung für die Funktion der Hauptsachbearbeiterin und Leiterin einer Betrugsgruppe zu befürworten. In einer Besprechung habe Obstlt römisch 40 der BF gegenüber gesagt, er traue ihr diese Position in vollem Umfang zu und freue sich über ihre Bereitschaft sehr. Nach dem Pensionsantritt des ChefInsp römisch 40 sei ChefInsp römisch 40 (Leiter einer Einbruchsgruppe) mit der Funktion des Fachbereichsleiters im Fachbereich 02 betraut worden. Dieser habe die Bewerbung der BF hinter jene der Kollegen römisch 40 und römisch 40 gereiht. Dabei habe römisch 40 argumentiert, dem ältesten Kollegen sei der Vorzug zu geben. Dieser sei aber keineswegs besser geeignet als die BF. Weiters habe die Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 der BF nach einem Telefongespräch mit Brigadier römisch 40 mitgeteilt, nach dessen Auffassung sei dem Bewerber römisch 40 der Vorzug zu geben, weil seine Laufbahn dafür spreche, dass er die Funktion verdiene. Die Mannschaft des FB02 lehne die BF ab und die Betrauung des Kollegen römisch 40 diene dem Betriebsfrieden. Dem Urteilsvermögen des ChefInsp römisch 40 sei zu vertrauen und zu folgen. In einem Telefonat mit Brigadier römisch 40 habe die BF diesen darauf hingewiesen, dass ihr die Kollegen und Kolleginnen der Betrugsgruppe mit Kollegialität und teilweise mit Freundschaft und nicht mit Ablehnung begegneten. Dies habe römisch 40 bestätigt. römisch 40 respektiere aber Entscheidungen der Dienstführenden-Ebene im Sinne der Mitarbeiterzufriedenheit. Es gäbe aber keine Vorbehalte gegen die Person der BF. Die Zeit der BF werde noch kommen. Ihre späte Karriere sei der BF nicht vorwerfbar.
Die BF sei aktives Mitglied bei Amnesty International, Vorsitzende der Sozialistischen Jugend XXXX und Gemeinderäten für die SPÖ in ihrer Heimatgemeinde XXXX gewesen. Als sie bei der SIAK vorgetragen habe (2005 bis 2008), habe sie ihr Gemeinderatsmandat zurückgelegt und übe seither keine politische Funktion mehr aus. Als sich die BF 2016 auf eine gut bewertete Planstelle als Sicherheitskoordinatorin für „Gemeinsam sicher“ bewerben habe wollen, habe ihr damaliger Vorgesetzter ChefInsp XXXX mitgeteilt, sie brauche sich erst gar nicht zu bewerben. Die Dienstführung habe entdeckt, dass die BF Gemeinderätin gewesen sein, noch dazu in der falschen Farbe, und man werde dem XXXX (Bürgermeister der Stadt XXXX ) sicher keine „Rote“ hinsetzen. Daraus ergäbe sich, dass nicht die Leistung der BF das Bewertungskriterium sei. Überdies seien im kriminalpolizeilichen Referat des SPK XXXX die gesamten Führungsfunktionen von E2a/6 bislang zu 100 % mit Männern besetzt. Derzeit seien 13 von 14 Planstellen der genannten Funktionsgruppe mit Männern besetzt. Die BF sei aktives Mitglied bei Amnesty International, Vorsitzende der Sozialistischen Jugend römisch 40 und Gemeinderäten für die SPÖ in ihrer Heimatgemeinde römisch 40 gewesen. Als sie bei der SIAK vorgetragen habe (2005 bis 2008), habe sie ihr Gemeinderatsmandat zurückgelegt und übe seither keine politische Funktion mehr aus. Als sich die BF 2016 auf eine gut bewertete Planstelle als Sicherheitskoordinatorin für „Gemeinsam sicher“ bewerben habe wollen, habe ihr damaliger Vorgesetzter ChefInsp römisch 40 mitgeteilt, sie brauche sich erst gar nicht zu bewerben. Die Dienstführung habe entdeckt, dass die BF Gemeinderätin gewesen sein, noch dazu in der falschen Farbe, und man werde dem römisch 40 (Bürgermeister der Stadt römisch 40 ) sicher keine „Rote“ hinsetzen. Daraus ergäbe sich, dass nicht die Leistung der BF das Bewertungskriterium sei. Überdies seien im kriminalpolizeilichen Referat des SPK römisch 40 die gesamten Führungsfunktionen von E2a/6 bislang zu 100 % mit Männern besetzt. Derzeit seien 13 von 14 Planstellen der genannten Funktionsgruppe mit Männern besetzt.
Zu diesem Antrag nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.07.2018 (Beilage ./I) Stellung und führte aus, die BF sei nicht diskriminiert worden.
Mit Gutachten vom 30.04.2019 (Beilage ./4) kam die Gleichbehandlungskommission des Bundes Senat I nach Anhörung der BF sowie der Zeugen XXXX zum Ergebnis, die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der BF um die gegenständliche Planstelle stelle eine Diskriminierung der BF aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Z. 5 B-GlBG dar. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und/oder des Alters gemäß § 13 B-GlBG habe nicht festgestellt werden können. Mit Gutachten vom 30.04.2019 (Beilage ./4) kam die Gleichbehandlungskommission des Bundes Senat römisch eins nach Anhörung der BF sowie der Zeugen römisch 40 zum Ergebnis, die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der BF um die gegenständliche Planstelle stelle eine Diskriminierung der BF aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG dar. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und/oder des Alters gemäß Paragraph 13, B-GlBG habe nicht festgestellt werden können.
Begründend führte die Bundesgleichbelhandlungskommission aus, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers seien nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen. Die Vornahme einer Eignungsbeurteilung nach Maßstäben und im Rahmen eines Procedere wie im vorliegenden Auswahlverfahren sei im höchsten Maße unsachlich. Fachkenntnis und Erfahrung hätten im gegenständigen Besetzungsverfahren die geringste Rolle gespielt. Das Hauptmotiv für die Entscheidung zugunsten von XXXX sei gewesen, den letzten Bediensteten der Altersgruppe 55+ in der Verwendungsgruppe E2a/4 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/6 zu bringen. Trotz eindeutig besserer Qualifikation habe XXXX als Frau in diesem Besetzungsverfahren keine Chance gehabt. Die Entscheidung stelle daher eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Zwar hätte neben dem geschlechtsbezogenen Motiv auch das Senioritätsprinzip eine Rolle gespielt. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass dem um rund fünf Jahre jüngeren Lebensalter der BF wesentliche Bedeutung für die für sie negative Auswahlentscheidung zugekommen sei. Die Äußerung eines Bediensteten, man brauche sich aufgrund einer bestimmten parteipolitischen Zugehörigkeit gar nicht zu bewerben, reiche im Übrigen nicht aus, um eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung glaubhaft zu machen. Begründend führte die Bundesgleichbelhandlungskommission aus, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers seien nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen. Die Vornahme einer Eignungsbeurteilung nach Maßstäben und im Rahmen eines Procedere wie im vorliegenden Auswahlverfahren sei im höchsten Maße unsachlich. Fachkenntnis und Erfahrung hätten im gegenständigen Besetzungsverfahren die geringste Rolle gespielt. Das Hauptmotiv für die Entscheidung zugunsten von römisch 40 sei gewesen, den letzten Bediensteten der Altersgruppe 55+ in der Verwendungsgruppe E2a/4 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/6 zu bringen. Trotz eindeutig besserer Qualifikation habe römisch 40 als Frau in diesem Besetzungsverfahren keine Chance gehabt. Die Entscheidung stelle daher eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Zwar hätte neben dem geschlechtsbezogenen Motiv auch das Senioritätsprinzip eine Rolle gespielt. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass dem um rund fünf Jahre jüngeren Lebensalter der BF wesentliche Bedeutung für die für sie negative Auswahlentscheidung zugekommen sei. Die Äußerung eines Bediensteten, man brauche sich aufgrund einer bestimmten parteipolitischen Zugehörigkeit gar nicht zu bewerben, reiche im Übrigen nicht aus, um eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung glaubhaft zu machen.
Mit Schreiben vom 10.05.2019 an die belangte Behörde beantragte die BF „unter Bezugnahme auf das beigelegte Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom 30.04.2019“ betreffend den gegenständlichen Besetzungsvorgang „Antrag auf Schadenersatz nach dem Bundesgleichbehandlungsgesetz“ (Beilage ./5) in folgender Weise:
„Ersatz des bisher durch die diskriminierend verwehrte Betrauung entstandenen finanziellen Schadens in der Höhe der Bezugsdifferenz zur Funktion E2a/6 für den Zeitraum ab der Betrauung des Mitbewerbers mit der angestrebten Funktion
Entschädigung für die durch diese Diskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe des meiner Gehaltsstufe entsprechenden zweifachen Grundbezuges E2a/6
Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes durch Anpassung an das Gehalt der diskriminierend verwehrten Betrauung mit der Funktion einer Hauptsachbearbeiterin und Fachbereichsleiterstellvertretung E2a/6, sohin Ersatz des künftigen Vermögensschadens (Fortzahlung der monatigen Bezugsdifferenzen E2a/4 - E2a/6) bis zur etwaig tatsächlichen Erlangung der besoldungsrechtlichen Stellung E2a/6.
Begründend führte die BF zusammengefasst aus, trotz ihrer Besteignung sei eine geschlossene Ablehnung durch alle Entscheidungsträger erfolgt, wobei die in den untergeordneten Hierarchien tätigen Kollegen sich darauf berufen hätten, dass sie nur Vorschläge unterbreiteten und keine Entscheidungen träfen, während die übergeordneten Hierarchien argumentiert hätten, dass sie die Vorschläge der Basis umzusetzen hätten. Zu Unrecht sei die BF auch von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass „die gegenständliche Stelle beim SPK XXXX E2a/5“ einem anderen Bewerber verliehen worden sei. Tatsächlich handle es sich weder um eine Planstelle im Mitarbeiterpool noch um eine solche der Wertigkeit E2a/5. Wenn die belangte Behörde den Umstand, dass die BF von ihrem früheren unmittelbaren Vorgesetzten als besonders geeignet erachtet worden sei, als Argument gegen ihre Eignung anführe, könne sie dies lediglich als Demütigung und Beleidigung benennen. Die vormalige Tätigkeit der BF als politische Mandatarin sei der belangten Behörde aufgrund ihres Ansuchens um Genehmigung einer Nebenbeschäftigung bekannt. Die Stellungnahme der Personalabteilung der belangten Behörde im Bundesgleichbehandlungsverfahren sei banal, zynisch wie abwertend. Aufgrund des Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission vom 30.04.2019 sei festgestellt worden, dass die BF aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Die Eignungsbeurteilung sei danach im höchsten Maße unsachlich, insbesondere sei der Qualifikationsvergleich zwischen den BewerberInnen nicht dokumentiert worden. Es sei erstaunlich, wenn als Argument für eine Qualifikation XXXX eine vor ca. 26 Jahren absolvierte aber ohne praktische Anwendung gebliebene Ausbildung ins Treffen geführt werde. Wenn Brigadier XXXX ausführe, XXXX übe seit 1. Dezember 2011 die Funktion des Stellvertreters des Hauptsachbearbeiters im Fachbereich 02 zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus und habe im Zuge dessen seine Qualifikation und Erfahrungen auf dem Gebiet der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte unter Beweis gestellt, sei dies nicht überzeugend. XXXX sei seit Oktober 2014 stellvertretende Hauptsachbearbeiterin der Betrugsgruppe, in der sie seit November 2011 eingesetzt sei. XXXX sei der Einbruchsgruppe zugeordnet gewesen. In einer Betrugsgruppe habe er das letzte Mal vor 24 Jahren Dienst versehen und zwar für den Zeitraum von einem Jahr. In der Beurteilung des ChefInsp XXXX sei betreffend den Bewerber XXXX eine Beurteilung seines Verhaltens im Dienst, seines Umgangs mit Behörden, Parteien und MitarbeiterInnen, seine Managementfähigkeiten und Gesetzeskenntnisse enthalten, nicht aber hinsichtlich der BF. Im gegenständigen Auswahlverfahren hätten eindeutig Männer auf höherwertigen Arbeitsplätzen einem Kollegen zu einem höherwertigen Arbeitsplatz verholfen.Begründend führte die BF zusammengefasst aus, trotz ihrer Besteignung sei eine geschlossene Ablehnung durch alle Entscheidungsträger erfolgt, wobei die in den untergeordneten Hierarchien tätigen Kollegen sich darauf berufen hätten, dass sie nur Vorschläge unterbreiteten und keine Entscheidungen träfen, während die übergeordneten Hierarchien argumentiert hätten, dass sie die Vorschläge der Basis umzusetzen hätten. Zu Unrecht sei die BF auch von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass „die gegenständliche Stelle beim SPK römisch 40 E2a/5“ einem anderen Bewerber verliehen worden sei. Tatsächlich handle es sich weder um eine Planstelle im Mitarbeiterpool noch um eine solche der Wertigkeit E2a/5. Wenn die belangte Behörde den Umstand, dass die BF von ihrem früheren unmittelbaren Vorgesetzten als besonders geeignet erachtet worden sei, als Argument gegen ihre Eignung anführe, könne sie dies lediglich als Demütigung und Beleidigung benennen. Die vormalige Tätigkeit der BF als politische Mandatarin sei der belangten Behörde aufgrund ihres Ansuchens um Genehmigung einer Nebenbeschäftigung bekannt. Die Stellungnahme der Personalabteilung der belangten Behörde im Bundesgleichbehandlungsverfahren sei banal, zynisch wie abwertend. Aufgrund des Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission vom 30.04.2019 sei festgestellt worden, dass die BF aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Die Eignungsbeurteilung sei danach im höchsten Maße unsachlich, insbesondere sei der Qualifikationsvergleich zwischen den BewerberInnen nicht dokumentiert worden. Es sei erstaunlich, wenn als Argument für eine Qualifikation römisch 40 eine vor ca. 26 Jahren absolvierte aber ohne praktische Anwendung gebliebene Ausbildung ins Treffen geführt werde. Wenn Brigadier römisch 40 ausführe, römisch 40 übe seit 1. Dezember 2011 die Funktion des Stellvertreters des Hauptsachbearbeiters im Fachbereich 02 zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus und habe im Zuge dessen seine Qualifikation und Erfahrungen auf dem Gebiet der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte unter Beweis gestellt, sei dies nicht überzeugend. römisch 40 sei seit Oktober 2014 stellvertretende Hauptsachbearbeiterin der Betrugsgruppe, in der sie seit November 2011 eingesetzt sei. römisch 40 sei der Einbruchsgruppe zugeordnet gewesen. In einer Betrugsgruppe habe er das letzte Mal vor 24 Jahren Dienst versehen und zwar für den Zeitraum von einem Jahr. In der Beurteilung des ChefInsp römisch 40 sei betreffend den Bewerber römisch 40 eine Beurteilung seines Verhaltens im Dienst, seines Umgangs mit Behörden, Parteien und MitarbeiterInnen, seine Managementfähigkeiten und Gesetzeskenntnisse enthalten, nicht aber hinsichtlich der BF. Im gegenständigen Auswahlverfahren hätten eindeutig Männer auf höherwertigen Arbeitsplätzen einem Kollegen zu einem höherwertigen Arbeitsplatz verholfen.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 20.02.2018 auf Ersatz gemäß § 18 a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19 B-GlBG ab und führte begründend zusammengefasst aus, die erste Beurteilung der Kandidaten sei vom unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX als Leiter des Fachbereichs Vermögensdelikte vorgenommen worden. Ein wesentlicher Unterschied sei im Bereich Managementfähigkeiten und Dienstvollzug zu erkennen gewesen. XXXX habe im Gegensatz zur BF komplexe Amtshandlungen geleitet und erfolgreich zum Abschluss bringen können. Er habe als Führungspersönlichkeit, Ideengeber und Motivator fungiert. Die BF habe an diversen komplexen Amtshandlungen lediglich mitgewirkt. Eigenschaften wie Verhalten im Dienst und Auftreten sowie Umgang mit Behörden, Parteien und MitarbeiterInnen würden ohnehin vorausgesetzt. Die Beurteilung der BF durch CI XXXX sei der Bundesgleichbehandlungskommission offenbar nicht vorgelegen. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 20.02.2018 auf Ersatz gemäß Paragraph 18, a Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19, B-GlBG ab und führte begründend zusammengefasst aus, die erste Beurteilung der Kandidaten sei vom unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 als Leiter des Fachbereichs Vermögensdelikte vorgenommen worden. Ein wesentlicher Unterschied sei im Bereich Managementfähigkeiten und Dienstvollzug zu erkennen gewesen. römisch 40 habe im Gegensatz zur BF komplexe Amtshandlungen geleitet und erfolgreich zum Abschluss bringen können. Er habe als Führungspersönlichkeit, Ideengeber und Motivator fungiert. Die BF habe an diversen komplexen Amtshandlungen lediglich mitgewirkt. Eigenschaften wie Verhalten im Dienst und Auftreten sowie Umgang mit Behörden, Parteien und MitarbeiterInnen würden ohnehin vorausgesetzt. Die Beurteilung der BF durch CI römisch 40 sei der Bundesgleichbehandlungskommission offenbar nicht vorgelegen.
Die zweite Beurteilung und Reihung sei durch den Leiter des Kriminalreferats Obstlt XXXX erfolgt, der sich darauf stütze, dass XXXX am längsten auf kriminalpolizeilichem Gebiet tätig gewesen sei und somit die ausreichende einschlägige Erfahrung aufweise. Die zweite Beurteilung und Reihung sei durch den Leiter des Kriminalreferats Obstlt römisch 40 erfolgt, der sich darauf stütze, dass römisch 40 am längsten auf kriminalpolizeilichem Gebiet tätig gewesen sei und somit die ausreichende einschlägige Erfahrung aufweise.
Der Stadtpolizeikommandant Brigadier XXXX habe sich den angeführten Beurteilungen angeschlossen. Der Stadtpolizeikommandant Brigadier römisch 40 habe sich den angeführten Beurteilungen angeschlossen.
Die im Besetzungsverfahren maßgeblichen Vorgesetzten der Bewerber stützten ihre Beurteilung vor allem darauf, dass XXXX aufgrund seiner langjährigen kriminalpolizeilichen Tätigkeit ein breites fachspezifisches Erfahrungsspektrum aufweise, wobei die BF ein solches im selben Ausmaß nicht aufweise. Der Referatsleiter habe die Fachbereichsleiter deshalb eingebunden, weil er bei einem Mitarbeiterstand von etwa 100 nicht wissen können, wer welche Tätigkeiten verrichte und in welcher Qualität. Für diese Informationen habe er sich an den jeweiligen Fachbereichsleiter und dessen Stellvertreters zu wenden. Um die Meinung bzw. Beurteilung des Fachbereichsleiters CI XXXX zu komplettieren und auch die zukünftigen Mitarbeiter der Einbruchs- und Betrugsgruppe miteinzubeziehen, habe er eine Zusatzbesprechung mit den involvierten Bediensteten des FB02 anberaumt, bestehend aus dem Fachbereichsleiter CI XXXX und dessen Stellvertretern CI XXXX und CI XXXX . Der jeweilige Fachbereich stelle eine homogene Einheit dar und es sei daher unumgänglich auszuloten, welche der zur Auswahl stehenden Personen sich aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen und aufgrund ihrer Persönlichkeit am besten in die bestehende Gruppe einfügen werde. Obwohl der FB02 „Vermögensdelikte“ zwar inoffiziell zur Vereinfachung der organisatorischen Abläufe in „Einbruch“ und „Betrug“ getrennt sei, müssten die Bediensteten in beiden Hauptbereichen tätig und kompetent sein, beispielsweise im Journaldienst. Im Falle des Journaldienstes sei der Beamte auch fachlicher Vorgesetzter von allen XXXX Polizeiinspektionen, somit etwa 800 BeamtInnen. Aus diesem Grund laute die Bezeichnung der Planstelle auch auf „Vermögensdelikte“ und nicht auf “Betrugsdelikte“. Zur “Beweisführung und Untermauerung der Beurteilungen im Besetzungsverfahren“ sei der Katalog bzw. die Gegenüberstellung der von beiden Bewerbern durchgeführten Tätigkeiten von CI XXXX erstellt und der Behörde übermittelt worden. Es seien sämtliche Geldbelohnungen beider Kandidaten erhoben worden. XXXX stehe dabei nicht nur im quantitativen Ausmaß voran, sondern auch im qualitativen. XXXX habe im Zuge seiner Aktenbearbeitung als Initiator, Leiter und Koordinator fungiert und der Erfolg sei maßgeblich auf die ausgezeichnete Bearbeitung von komplexen und umfassenden Aufgabenstellungen, die außerhalb der Routinearbeit gelegen seien, zurückzuführen. Die Bandbreite seiner Aufklärungsarbeit erstrecke sich unter anderem von Serieneinbrüchen, gewerbsmäßigem Betrug, schwerem Diebstahl, schwerem Betrug über Einschleichtrickdiebstähle. Mehrmals sei er in Zusammenarbeit mit dem Observationsteam des BKA tätig gewesen und seine geschickt geführten Einvernahmen hätten zur Ausforschung der Täter geführt. In einem der aufwändigsten Betrugsfälle „Okkultbetrug“, in dem die BF als Hauptsachbearbeiterin tätig gewesen sei, sei sie sogar von XXXX unterstützt worden, wodurch wiederum die Ausforschung der Täter gelungen sei. Die Professionalität und der breitere Erfahrungshorizont in kriminalpolizeilicher Arbeit fuße unumstritten auf einem längeren Tätigkeitszeitraum des XXXX . Die im Besetzungsverfahren maßgeblichen Vorgesetzten der Bewerber stützten ihre Beurteilung vor allem darauf, dass römisch 40 aufgrund seiner langjährigen kriminalpolizeilichen Tätigkeit ein breites fachspezifisches Erfahrungsspektrum aufweise, wobei die BF ein solches im selben Ausmaß nicht aufweise. Der Referatsleiter habe die Fachbereichsleiter deshalb eingebunden, weil er bei einem Mitarbeiterstand von etwa 100 nicht wissen können, wer welche Tätigkeiten verrichte und in welcher Qualität. Für diese Informationen habe er sich an den jeweiligen Fachbereichsleiter und dessen Stellvertreters zu wenden. Um die Meinung bzw. Beurteilung des Fachbereichsleiters CI römisch 40 zu komplettieren und auch die zukünftigen Mitarbeiter der Einbruchs- und Betrugsgruppe miteinzubeziehen, habe er eine Zusatzbesprechung mit den involvierten Bediensteten des FB02 anberaumt, bestehend aus dem Fachbereichsleiter CI römisch 40 und dessen Stellvertretern CI römisch 40 und CI römisch 40 . Der jeweilige Fachbereich stelle eine homogene Einheit dar und es sei daher unumgänglich auszuloten, welche der zur Auswahl stehenden Personen sich aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen und aufgrund ihrer Persönlichkeit am besten in die bestehende Gruppe einfügen werde. Obwohl der FB02 „Vermögensdelikte“ zwar inoffiziell zur Vereinfachung der organisatorischen Abläufe in „Einbruch“ und „Betrug“ getrennt sei, müssten die Bediensteten in beiden Hauptbereichen tätig und kompetent sein, beispielsweise im Journaldienst. Im Falle des Journaldienstes sei der Beamte auch fachlicher Vorgesetzter von allen römisch 40 Polizeiinspektionen, somit etwa 800 BeamtInnen. Aus diesem Grund laute die Bezeichnung der Planstelle auch auf „Vermögensdelikte“ und nicht auf “Betrugsdelikte“. Zur “Beweisführung und Untermauerung der Beurteilungen im Besetzungsverfahren“ sei der Katalog bzw. die Gegenüberstellung der von beiden Bewerbern durchgeführten Tätigkeiten von CI römisch 40 erstellt und der Behörde übermittelt worden. Es seien sämtliche Geldbelohnungen beider Kandidaten erhoben worden. römisch 40 stehe dabei nicht nur im quantitativen Ausmaß voran, sondern auch im qualitativen. römisch 40 habe im Zuge seiner Aktenbearbeitung als Initiator, Leiter und Koordinator fungiert und der Erfolg sei maßgeblich auf die ausgezeichnete Bearbeitung von komplexen und umfassenden Aufgabenstellungen, die außerhalb der Routinearbeit gelegen seien, zurückzuführen. Die Bandbreite seiner Aufklärungsarbeit erstrecke sich unter anderem von Serieneinbrüchen, gewerbsmäßigem Betrug, schwerem Diebstahl, schwerem Betrug über Einschleichtrickdiebstähle. Mehrmals sei er in Zusammenarbeit mit dem Observationsteam des BKA tätig gewesen und seine geschickt geführten Einvernahmen hätten zur Ausforschung der Täter geführt. In einem der aufwändigsten Betrugsfälle „Okkultbetrug“, in dem die BF als Hauptsachbearbeiterin tätig gewesen sei, sei sie sogar von römisch 40 unterstützt worden, wodurch wiederum die Ausforschung der Täter gelungen sei. Die Professionalität und der breitere Erfahrungshorizont in kriminalpolizeilicher Arbeit fuße unumstritten auf einem längeren Tätigkeitszeitraum des römisch 40 .
XXXX habe seine kriminalpolizeiliche Tätigkeit im Oktober 1992 begonnen, acht Jahre vor jener der BF. Während einer Auszeit der BF, in der diese 2005 in das Bildungszentrum XXXX gewechselt sei, um einer Vortragstätigkeit für Kriminalistik und Verfassungsrecht nachzugehen, habe XXXX zahlreiche Akten erfolgreich zum Abschluss bringen können. Die Arbeit der BF habe sich vorwiegend auf unterstützende Tätigkeiten und Routinearbeit erstreckt, während XXXX in leitender Funktion als Ideengeber aufgetreten sei. Das erwähnte „Ansitzen“ des XXXX , das eine unabdingbare Tätigkeit des Kriminaldienstes darstelle, sei ebensowenig wie die exzellenten Vortragsqualitäten der BF wesentlich ausschlaggebend. römisch 40 habe seine kriminalpolizeiliche Tätigkeit im Oktober 1992 begonnen, acht Jahre vor jener der BF. Während einer Auszeit der BF, in der diese 2005 in das Bildungszentrum römisch 40 gewechselt sei, um einer Vortragstätigkeit für Kriminalistik und Verfassungsrecht nachzugehen, habe römisch 40 zahlreiche Akten erfolgreich zum Abschluss bringen können. Die Arbeit der BF habe sich vorwiegend auf unterstützende Tätigkeiten und Routinearbeit erstreckt, während römisch 40 in leitender Funktion als Ideengeber aufgetreten sei. Das erwähnte „Ansitzen“ des römisch 40 , das eine unabdingbare Tätigkeit des Kriminaldienstes darstelle, sei ebensowenig wie die exzellenten Vortragsqualitäten der BF wesentlich ausschlaggebend.
Tatsächlich sei HR Mag. XXXX nicht von Brigadier XXXX bei dieser Entscheidung „herausgenommen worden“. XXXX habe im Besetzungsverfahren kein Pouvoir gehabt, eine Auswahl zwischen KontrInsp XXXX und HR Mag. XXXX zu treffen. Es sei richtig, dass die Mehrheit der im Auswahlverfahren beteiligten Personen wie CI XXXX , Obstlt XXXX als Leiter der Personalabteilung und Verantwortlicher für die ordnungsgemäße Abhandlung des Besetzungsverfahrens, weiters sämtliche Mitglieder der Personalvertretung und letztlich der Landespolizeidirektor HR Mag. XXXX männlichen Geschlechts seien. Daraus ein vorsätzliches Motiv abzuleiten, einem männlichen Bewerber zu einem höherwertigen Arbeitsplatz zu verhelfen und eine Bewerberin beim beruflichen Aufstieg zu behindern, sei entschieden zurückzuweisen. Aufgrund der Bessereignung des XXXX sei daher von keiner gleichen Eignung der Bewerber auszugehen und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege nicht vor. Tatsächlich sei HR Mag. römisch 40 nicht von Brigadier römisch 40 bei dieser Entscheidung „herausgenommen worden“. römisch 40 habe im Besetzungsverfahren kein Pouvoir gehabt, eine Auswahl zwischen KontrInsp römisch 40 und HR Mag. römisch 40 zu treffen. Es sei richtig, dass die Mehrheit der im Auswahlverfahren beteiligten Personen wie CI römisch 40 , Obstlt römisch 40 als Leiter der Personalabteilung und Verantwortlicher für die ordnungsgemäße Abhandlung des Besetzungsverfahrens, weiters sämtliche Mitglieder der Personalvertretung und letztlich der Landespolizeidirektor HR Mag. römisch 40 männlichen Geschlechts seien. Daraus ein vorsätzliches Motiv abzuleiten, einem männlichen Bewerber zu einem höherwertigen Arbeitsplatz zu verhelfen und eine Bewerberin beim beruflichen Aufstieg zu behindern, sei entschieden zurückzuweisen. Aufgrund der Bessereignung des römisch 40 sei daher von keiner gleichen Eignung der Bewerber auszugehen und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - anwaltlich erhobene - Beschwerde der BF mit den Anträgen, der BF
a) wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 4 Z 5 (Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen unter Zuweisung höher entlohnter Verwendungen) den Ersatz des Vermögensschadens in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den sie bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion der Fachbereichsleiterstellvertreterin des FB02 (Vermögensdelikte) des operativen Kriminaldienstes der SPK XXXX , E2a/6 erhalten hätte und ihrem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E2a/4) einschließlich des künftigen Vermögensschadens durch Fortzahlung der monatlichen Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den die BF bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der zuvor genannten Funktion erhalten würde, und ihrem tatsächlichen Monatsbezug, zumindest bis zur allfälligen Erlangung der besoldungsrechtlichen Stellung der Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe E2a/6 einschließlich Sonderzahlungen, zuzuerkennen und a) wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, (Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen unter Zuweisung höher entlohnter Verwendungen) den Ersatz des Vermögensschadens in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den sie bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion der Fachbereichsleiterstellvertreterin des FB02 (Vermögensdelikte) des operativen Kriminaldienstes der SPK römisch 40 , E2a/6 erhalten hätte und ihrem tatsächlichen Monatsbezug (Verwendungsgruppe E2a/4) einschließlich des künftigen Vermögensschadens durch Fortzahlung der monatlichen Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den die BF bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der zuvor genannten Funktion erhalten würde, und ihrem tatsächlichen Monatsbezug, zumindest bis zur allfälligen Erlangung der besoldungsrechtlichen Stellung der Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe E2a/6 einschließlich Sonderzahlungen, zuzuerkennen und
b) gemäß § 18 Abs. 1 B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzuerkennen und diese gemäß § 19 B-GlBG mit zumindest dem Zweifachen des der Gehaltsstufe der BF entsprechen Grundbezuges E2a/6 zu bemessen. b) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzuerkennen und diese gemäß Paragraph 19, B-GlBG mit zumindest dem Zweifachen des der Gehaltsstufe der BF entsprechen Grundbezuges E2a/6 zu bemessen.
Am 15.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie die Zeugen XXXX befragt und weitere Urkunden vorgelegt wurden. Am 15.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie die Zeugen römisch 40 befragt und weitere Urkunden vorgelegt wurden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Folgender Sachverhalt steht über den eingangs dargestellten unstrittigen, sich aus dem Akteninhalt ergebenden Verfahrensgang sowie die dargestellten Aktenstücke hinaus, fest:
Zur Organisation des Kriminaldienstes allgemein:
Nach den Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Kriminaldienstes der Bundespolizei (Kriminaldienstrichtlinien – KDR) BMI-EE1500/0086-II/2/a/2005 in der Fassung vom 26.11.2008 GZ BMI-EE1500/0119-II/2/a 2008, ist die Organisation der Vollziehung des Kriminaldienstes auf drei Vollzugsebenen angesiedelt und zwar den Polizeiinspektionen, den Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommandos sowie dem Landespolizeikommando (Landeskriminalamt) (Punkt 3.).
Vorrangig sind kooperative Formen der Fallbearbeitung zwischen den jeweiligen Vollzugsebenen ohne Übergang der Zuständigkeit auf eine höhere Vollzugsebene anzustreben, wie z.B. durch temporäre Beistellung spezialisierter Bediensteter für einzelne Ermittlungshandlungen, Unterstützung der nachgeordneten Vollzugsebene, bloße fachliche Anleitung und die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Punkt 3.4).
Gemäß der Organisation und Geschäftsordnung des Stadt- und Bezirkspolizeikommandos ist ein Referat zur Besorgung des Kriminaldienstes auf Stadt- bzw. Bezirksebene eingerichtet. In direkter Unterstellung unter den Leiter des Kriminalreferates ist in den Stadtpolizeikommanden ein operativer Kriminaldienst eingerichtet. Im Vordergrund steht nicht die Erbringung eigener Ermittlungsleistungen durch direkt dem Kriminalreferat zugehörige Polizeibedienstete, sondern die Organisation und Führung des Kriminaldienstes im gesamten Organisationsbereich in seiner Gesamtheit (Punkt 3.7).
Der operative Kriminaldienst in den Stadtpolizeikommanden kann vom Landespolizeikommando in bis zu vier Fachbereiche gegliedert werden. Soweit in gesonderten Vorschriften keine speziellen Anforderungsprofile für einzelne Arbeitsplätze definiert sind, sind zur Verwendung in einem Fachbereich des operativen Kriminaldienstes im Stadtpolizeikommando folgende Voraussetzungen maßgeblich:
Der erfolgreiche Abschluss des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Exekutivbeamte.
Die verwendungstypische persönliche und fachliche Eignung (Punkt 3.7.1.)
Der Kriminaldienstreferent kann zur Bearbeitung von Sachverhalten, die schwierige oder umfangreiche Ermittlungsarbeiten erforderlich machen, auf bestimmte Zeit die Bildung einer Ermittlungsgruppe aus Bediensteten einer oder mehrerer Polizeidienststellen unter einheitlicher Führung eines Polizeibediensteten zur Aufarbeitung eines umfangreichen oder schwierigen Ermittlungsfalles anordnen. Ermittlungsgruppen sind für die Dauer ihrer Einrichtung direkt dem Kriminaldienstreferenten unterstellt und, sobald der anlassgebende Ermittlungsfall abgeschlossen ist, wieder aufzulösen (Punkt 3.8).
Zur Organisation des SPK XXXX , insbesondere des Fachbereichs 02 Vermögensdelikte:Zur Organisation des SPK römisch 40 , insbesondere des Fachbereichs 02 Vermögensdelikte:
Das Kriminaldienstreferat im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX wird seit 2016 durch Obstlt XXXX geleitet und umfasst die vier Fachbereiche 01 Gewaltdelikte, 02 Vermögensdelikte, 03 Suchtgiftdelikte und Schlepperei und 04 Assistenz, Analyse, Tatortarbeit, Fahndung etc. (BF, Niederschrift S 4). Etwa 100 Kriminalbeamte versehen dort Dienst. Nach der Organisationsreform 2005 (Zusammenlegung Polizei und Gendarmerie) erfolgten die wesentlichen Stellenbesetzungen im Fachbereich Vermögensdelikte. Dieser umfasst etwa 20 Planstellen. Dem Fachbereich sind vier Planstellen der Wertigkeit E2a/6 (Chefinspektoren) und vier Planstellen der Wertigkeit E2a/4 (Abteilungsinspektoren) zugeordnet. Darüber hinaus gibt es Sachbearbeiterstellen der Bewertung E2a/3 und E2a/2. Inoffiziell bestehen im Fachbereich Vermögensdelikte einerseits (ständige) „Einbruchsgruppen“ und andererseits „Betrugsgruppen“, nicht als „Ermittlungsgruppen“ iSd Punktes 3.8 der Kriminaldienstrichtlinien (siehe oben). Jede dieser Gruppen wird von einem Chefinspektor der Verwendungsgruppe E2a/6 geleitet. Auch der Fachbereichsleiter selbst ist nach E2a/6 bewertetet und in der Regel selbst Leiter einer dieser „Gruppen“. Bei diesen „Gruppen“ handelt es sich um interne Gliederungen, denen keine entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen zugrunde liegen, die aber seit Jahren gelebte Praxis sind. Initiativen, entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen zu erlangen, waren bislang nicht erfolgreich (insbesondere Zeuge XXXX , NS S 27). Nach der dargestellten inoffiziellen Gliederung des Fachbereichs 02 bestanden seit der Organisationsreform 2005 jeweils zwei Gruppen für Einbruch und zwei für Betrug. Das Kriminaldienstreferat im Bereich des Stadtpolizeikommandos römisch 40 wird seit 2016 durch Obstlt römisch 40 geleitet und umfasst die vier Fachbereiche 01 Gewaltdelikte, 02 Vermögensdelikte, 03 Suchtgiftdelikte und Schlepperei und 04 Assistenz, Analyse, Tatortarbeit, Fahndung etc. (BF, Niederschrift S 4). Etwa 100 Kriminalbeamte versehen dort Dienst. Nach der Organisationsreform 2005 (Zusammenlegung Polizei und Gendarmerie) erfolgten die wesentlichen Stellenbesetzungen im Fachbereich Vermögensdelikte. Dieser umfasst etwa 20 Planstellen. Dem Fachbereich sind vier Planstellen der Wertigkeit E2a/6 (Chefinspektoren) und vier Planstellen der Wertigkeit E2a/4 (Abteilungsinspektoren) zugeordnet. Darüber hinaus gibt es Sachbearbeiterstellen der Bewertung E2a/3 und E2a/2. Inoffiziell bestehen im Fachbereich Vermögensdelikte einerseits (ständige) „Einbruchsgruppen“ und andererseits „Betrugsgruppen“, nicht als „Ermittlungsgruppen“ iSd Punktes 3.8 der Kriminaldienstrichtlinien (siehe oben). Jede dieser Gruppen wird von einem Chefinspektor der Verwendungsgruppe E2a/6 geleitet. Auch der Fachbereichsleiter selbst ist nach E2a/6 bewertetet und in der Regel selbst Leiter einer dieser „Gruppen“. Bei diesen „Gruppen“ handelt es sich um interne Gliederungen, denen keine entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen zugrunde liegen, die aber seit Jahren gelebte Praxis sind. Initiativen, entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen zu erlangen, waren bislang nicht erfolgreich (insbesondere Zeuge römisch 40 , NS S 27). Nach der dargestellten inoffiziellen Gliederung des Fachbereichs 02 bestanden seit der Organisationsreform 2005 jeweils zwei Gruppen für Einbruch und zwei für Betrug.
Als Richtverwendungen der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a werden in der Anlage 1 zum BDG ein „Kommandant der Polizeiinspektion Lienz“, der „Leiter des Ermittlungsbereichs Diebstahl in der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol“ und der „Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl“ genannt.
Vor Besetzung der hier gegenständlichen Position wurden die „Einbruchsgruppen“ durch CI XXXX (bis Oktober 2017 Fachbereichsleiter, dann in Ruhestand getreten) und CI XXXX (seit Oktober 2017 Fachbereichsleiter) und jene für Betrug einerseits von CI XXXX und anderseits zuletzt von einer Stellvertreterin geleitet. Vor Besetzung der hier gegenständlichen Position wurden die „Einbruchsgruppen“ durch CI römisch 40 (bis Oktober 2017 Fachbereichsleiter, dann in Ruhestand getreten) und CI römisch 40 (seit Oktober 2017 Fachbereichsleiter) und jene für Betrug einerseits von CI römisch 40 und anderseits zuletzt von einer Stellvertreterin geleitet.
Prinzipiell muss jeder Kriminalbeamte, insbesondere im Fachbereich Vermögensdelikte, in der Lage sein, die beiden Bereiche „Einbruch“ und „Betrug“ im vollen Umfang zu bearbeiten. Tatsächliche Überschneidungen ergeben sich jedenfalls im Bereich der Journaldienste, die jeweils von einem Beamten des Fachbereichs Vermögensdelikte geleistet werden. Tatsächlich bedarf eine volle Arbeitsroutine in einem der beiden Unterbereiche einer Einarbeitung in der Dauer einiger Monate (Zeuge XXXX , S 27). Prinzipiell muss jeder Kriminalbeamte, insbesondere im Fachbereich Vermögensdelikte, in der Lage sein, die beiden Bereiche „Einbruch“ und „Betrug“ im vollen Umfang zu bearbeiten. Tatsächliche Überschneidungen ergeben sich jedenfalls im Bereich der Journaldienste, die jeweils von einem Beamten des Fachbereichs Vermögensdelikte geleistet werden. Tatsächlich bedarf eine volle Arbeitsroutine in einem der beiden Unterbereiche einer Einarbeitung in der Dauer einiger Monate (Zeuge römisch 40 , S 27).
Zum Besetzungsvorgang:
Gemäß der faktischen internen Aufteilung der Mitarbeiter des Fachbereichs 02 in „Einbruch“ und „Betrug“ wurde betreffend die gegenständliche InteressentInnenensuche zwar intern ein Chefinspektor für das Einsatzgebiet „Betrug“ als Nachfolge für den in den Ruhestand getretenen CI XXXX gesucht. Entsprechend der Tatsache, dass es sich dabei lediglich um eine interne Aufteilung handelt und in der Organisation lediglich der Fachbereich „Vermögensdelikte“ definiert ist, erfolgte die diesbezügliche InteressentInnensuche (Beilage ./Q) ausdrücklich ohne Relevierung einer Spezialisierung auf „Einbruch“ bzw. „Betrug“. Gemäß der faktischen internen Aufteilung der Mitarbeiter des Fachbereichs 02 in „Einbruch“ und „Betrug“ wurde betreffend die gegenständliche InteressentInnenensuche zwar intern ein Chefinspektor für das Einsatzgebiet „Betrug“ als Nachfolge für den in den Ruhestand getretenen CI römisch 40 gesucht. Entsprechend der Tatsache, dass es sich dabei lediglich um eine interne Aufteilung handelt und in der Organisation lediglich der Fachbereich „Vermögensdelikte“ definiert ist, erfolgte die diesbezügliche InteressentInnensuche (Beilage ./Q) ausdrücklich ohne Relevierung einer Spezialisierung auf „Einbruch“ bzw. „Betrug“.
Die Vorgaben für das Besetzungsverfahren folgen dem Schreiben der InteressentInnensuche vom XXXX .2017, das sich wiederum auf den Erlass vom 06.11.2014 GZ BMI-PA2000/0477-I/1/c/2014 bezieht. Insbesondere sei danach durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie die jeweiligen ersten allen BewerberInnen gemeinsamen Vorgesetzten der Verwendungsgruppe E1 oder A1 (SPK und andere) ausführlich Stellung zu nehmen und ein eindeutiger ausführlich begründeter Einteilungsvorschlag an den Landespolizeidirektor zu erstellen. Die Vorgaben für das Besetzungsverfahren folgen dem Schreiben der InteressentInnensuche vom römisch 40 .2017, das sich wiederum auf den Erlass vom 06.11.2014 GZ BMI-PA2000/0477-I/1/c/2014 bezieht. Insbesondere sei danach durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie die jeweiligen ersten allen BewerberInnen gemeinsamen Vorgesetzten der Verwendungsgruppe E1 oder A1 (SPK und andere) ausführlich Stellung zu nehmen und ein eindeutiger ausführlich begründeter Einteilungsvorschlag an den Landespolizeidirektor zu erstellen.
Die am „Einteilungsvorschlag“ Beteiligten erachteten die tatsächliche Ausgestaltung des Verfahrens als „gelebte Praxis“.
Unmittelbar Dienstvorgesetzter der hier zu vergleichenden Bewerber war der Fachbereichsleiter CI XXXX , gemeinsamer Vorgesetzter in diesem Sinne der Stadtpolizeikommandant. Darüber hinaus war auch der Kriminalreferatsleiter Obstlt XXXX wesentlich beteiligt. Zwar fertigten alle genannten Beteiligten ( XXXX ) Schriftstücke, tatsächlich war das Ergebnis der Reihung, wie durch den Stadtpolizeikommandanten an den Landespolizeidirektor kommuniziert, zwischen den genannten drei Personen in dem Sinne akkordiert, als das wesentliche Ergebnis der Stellungnahmen von XXXX bereits die Zustimmung des Stadtpolizeikommandanten XXXX hatte. Unmittelbar Dienstvorgesetzter der hier zu vergleichenden Bewerber war der Fachbereichsleiter CI römisch 40 , gemeinsamer Vorgesetzter in diesem Sinne der Stadtpolizeikommandant. Darüber hinaus war auch der Kriminalreferatsleiter Obstlt römisch 40 wesentlich beteiligt. Zwar fertigten alle genannten Beteiligten ( römisch 40 ) Schriftstücke, tatsächlich war das Ergebnis der Reihung, wie durch den Stadtpolizeikommandanten an den Landespolizeidirektor kommuniziert, zwischen den genannten drei Personen in dem Sinne akkordiert, als das wesentliche Ergebnis der Stellungnahmen von römisch 40 bereits die Zustimmung des Stadtpolizeikommandanten römisch 40 hatte.
Die schriftlichen Stellungnahmen „zur Beurteilung des Beamten“ erfolgten zunächst durch CI XXXX (Beilagen ./O und ./D). Dieser gab die von ihm gewünschte Reihung ( XXXX ) an Obstlt XXXX mündlich weiter. Nach diesbezüglicher Einbeziehung des Stadtpolizeikommandanten erfolgte eine insofern abgeänderte Reihung, als als Erstgereihter XXXX , Zweitgereihte XXXX und Drittgereihter XXXX in die Reihung des Obstlt XXXX vom 03.11.2017 (Beilage ./P) aufgenommen wurden. Die schriftlichen Stellungnahmen „zur Beurteilung des Beamten“ erfolgten zunächst durch CI römisch 40 (Beilagen ./O und ./D). Dieser gab die von ihm gewünschte Reihung ( römisch 40 ) an Obstlt römisch 40 mündlich weiter. Nach diesbezüglicher Einbeziehung des Stadtpolizeikommandanten erfolgte eine insofern abgeänderte Reihung, als als Erstgereihter römisch 40 , Zweitgereihte römisch 40 und Drittgereihter römisch 40 in die Reihung des Obstlt römisch 40 vom 03.11.2017 (Beilage ./P) aufgenommen wurden.
Der Stadtpolizeikommandant Brigadier XXXX gab diesen Vorschlag insofern an den Landespolizeidirektor weiter, als er XXXX als „absolut Erfahrensten im Hinblick auf die gesamte Dienstzeit als auch im Hinblick auf die Dienstzeit als E2a Beamter“ darstellte und eine weitergehende Reihung nicht erfolge. Der Stadtpolizeikommandant Brigadier römisch 40 gab diesen Vorschlag insofern an den Landespolizeidirektor weiter, als er römisch 40 als „absolut Erfahrensten im Hinblick auf die gesamte Dienstzeit als auch im Hinblick auf die Dienstzeit als E2a Beamter“ darstellte und eine weitergehende Reihung nicht erfolge.
Vor der Verfassung des Reihungsvorschlages durch Obstlt XXXX besprach sich dieser mit den damaligen E2a/6-Kräften des Fachbereichs XXXX für XXXX , XXXX für die BF Stellung bezogen. XXXX war bereits zum damaligen Zeitpunkt Lebensgefährte der BF. Die BF versah in der „Gruppe XXXX “ Dienst. Vor der Verfassung des Reihungsvorschlages durch Obstlt römisch 40 besprach sich dieser mit den damaligen E2a/6-Kräften des Fachbereichs römisch 40 für römisch 40 , römisch 40 für die BF Stellung bezogen. römisch 40 war bereits zum damaligen Zeitpunkt Lebensgefährte der BF. Die BF versah in der „Gruppe römisch 40 “ Dienst.
Der „Einteilungsvorschlag“ des Stadtpolizeikommandanten wurde vom Landespolizeidirektor umgesetzt.
Vor dem Ausscheiden des vormaligen Fachbereichsleiters XXXX aufgrund Ruhestands unterstützte und förderte dieser die BF insbesondere betreffend die hier gegenständliche Bewerbung. Er empfahl die BF auch gegenüber Obstlt XXXX . KontrInsp XXXX , Dienststelle PI XXXX , war zum Zeitpunkt des gegenständlichen Besetzungsverfahrens Gleichbehandlungsbeauftragte-Stellvertreterin für die Vertretungsbereiche XXXX und XXXX und füllte die Funktion der Gleichbehandlungsbeauftragten im gegenständlichen Besetzungsverfahren aus. HR Mag. XXXX , BA, war zum damaligen Zeitpunkt Referatsleiterin im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX und wäre als Sachbearbeiterin im Bezug auf die gegenständliche Stellenbesetzung für administrative Belange zuständig gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass Brigadier XXXX bekannt war, dass sich die BF und Mag. XXXX aus ihrer Zeit im Bildungszentrum XXXX gut kannten, setzte er sie für diese Aufgabe nicht ein. Vor dem Ausscheiden des vormaligen Fachbereichsleiters römisch 40 aufgrund Ruhestands unterstützte und förderte dieser die BF insbesondere betreffend die hier gegenständliche Bewerbung. Er empfahl die BF auch gegenüber Obstlt römisch 40 . KontrInsp römisch 40 , Dienststelle PI römisch 40 , war zum Zeitpunkt des gegenständlichen Besetzungsverfahrens Gleichbehandlungsbeauftragte-Stellvertreterin für die Vertretungsbereiche römisch 40 und römisch 40 und füllte die Funktion der Gleichbehandlungsbeauftragten im gegenständlichen Besetzungsverfahren aus. HR Mag. römisch 40 , BA, war zum damaligen Zeitpunkt Referatsleiterin im Bereich des Stadtpolizeikommandos römisch 40 und wäre als Sachbearbeiterin im Bezug auf die gegenständliche Stellenbesetzung für administrative Belange zuständig gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass Brigadier römisch 40 bekannt war, dass sich die BF und Mag. römisch 40 aus ihrer Zeit im Bildungszentrum römisch 40 gut kannten, setzte er sie für diese Aufgabe nicht ein.
Von Seiten der Gleichbehandlungsbeauftragten XXXX gab es zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Stadtpolizeikommandanten, wobei XXXX diesen auf die ihrer Ansicht nach gleiche Eignung der BF gegenüber XXXX hinwies und somit einen Ernennungsvorrang für diese sah. Im schriftlichen Stellungnahmeverfahren teilte die Gleichstellungsbeauftragte XXXX sodann per E-Mail mit, zu dem gegenständlichen Besetzungsverfahren bestünden von Seiten der Gleichbehandlung keine Einwände (Beilage ./G). Von Seiten der Gleichbehandlungsbeauftragten römisch 40 gab es zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Stadtpolizeikommandanten, wobei römisch 40 diesen auf die ihrer Ansicht nach gleiche Eignung der BF gegenüber römisch 40 hinwies und somit einen Ernennungsvorrang für diese sah. Im schriftlichen Stellungnahmeverfahren teilte die Gleichstellungsbeauftragte römisch 40 sodann per E-Mail mit, zu dem gegenständlichen Besetzungsverfahren bestünden von Seiten der Gleichbehandlung keine Einwände (Beilage ./G).
Im Zuge der gegenständlichen Verfahren (Verfahren vor der Bundesgleichbehandlungskommission sowie bei der Dienstbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht) erfolgten weitere Recherchen und insbesondere schriftliche Fragenbeantwortungen durch Obstlt XXXX auf von der Dienstbehörde gestellte Fragen, eine Aushebung von Belohnungen betreffend XXXX sowie die BF und eine Darstellung der den Geldbelohnungen zugrunde liegenden Amtshandlungen sowie weiterer größerer aufwändiger Amtshandlungen beider Bewerber in den Jahren 2016 und 2017 durch CI XXXX (Beilagen ./K und ./L). Im Zuge der gegenständlichen Verfahren (Verfahren vor der Bundesgleichbehandlungskommission sowie bei der Dienstbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht) erfolgten weitere Recherchen und insbesondere schriftliche Fragenbeantwortungen durch Obstlt römisch 40 auf von der Dienstbehörde gestellte Fragen, eine Aushebung von Belohnungen betreffend römisch 40 sowie die BF und eine Darstellung der den Geldbelohnungen zugrunde liegenden Amtshandlungen sowie weiterer größerer aufwändiger Amtshandlungen beider Bewerber in den Jahren 2016 und 2017 durch CI römisch 40 (Beilagen ./K und ./L).
Zu den Qualifikationen der Bewerber XXXX : Zu den Qualifikationen der Bewerber römisch 40 :
1. BF XXXX : 1. BF römisch 40 :
Die zum Bewerbungszeitpunkt im 52. Lebensjahr stehende BF trat nach einer höheren technischen Ausbildung und 5-jähriger Tätigkeit in der Bundesanstalt für XXXX am 1.8.1994 ihre Grundausbildung zur Sicherheitswachebeamtin an. Nach knapp 3-jähriger Tätigkeit als eingeteilte Beamtin wurde sie am 1.7.2000 zur E2a Beamtin ernannt. Sie war danach bei der Kripo XXXX im Referat für Gewaltdelikte bei der Gruppe Sittlichkeitsdelikte und Jugendpolizei. Von 2005 bis 2008 war sie Vortragende in der SIAK im Bereich Verfassungsrecht. Im Jahr 2008 wurde sie zunächst einige Monate im Fachbereich Eigentumsdelikte eingeteilt und wechselte innerhalb des Fachbereiches sodann zum Betrug, wobei sie in diesem Bereich seit 01.10.2014 als stellvertretende Hauptsachbearbeiterin tätig ist. Die zum Bewerbungszeitpunkt im 52. Lebensjahr stehende BF trat nach einer höheren technischen Ausbildung und 5-jähriger Tätigkeit in der Bundesanstalt für römisch 40 am 1.8.1994 ihre Grundausbildung zur Sicherheitswachebeamtin an. Nach knapp 3-jähriger Tätigkeit als eingeteilte Beamtin wurde sie am 1.7.2000 zur E2a Beamtin ernannt. Sie war danach bei der Kripo römisch 40 im Referat für Gewaltdelikte bei der Gruppe Sittlichkeitsdelikte und Jugendpolizei. Von 2005 bis 2008 war sie Vortragende in der SIAK im Bereich Verfassungsrecht. Im Jahr 2008 wurde sie zunächst einige Monate im Fachbereich Eigentumsdelikte eingeteilt und wechselte innerhalb des Fachbereiches sodann zum Betrug, wobei sie in diesem Bereich seit 01.10.2014 als stellvertretende Hauptsachbearbeiterin tätig ist.
Ihre dienstliche Verwendung ist hervorragend. So wurden ihr im Zeitraum 2014 bis 2017 (2014 für die Ausforschung und Festnahme eines ausländischen Kreditkartenfälschers sowie Mittätern und zweimal 2017) für ihre über das übliche Maß hinausgehende Einsatzbereitschaft und Erfolge drei Belohnungen zuerkannt (Beilagenkonvolut ./K).
Die BF bearbeitete 2016 bis zur gegenständlichen Stellenausschreibung 4 Akten, die von CI XXXX als aufwändig qualifiziert wurden, wovon insbesondere bei D1/22070/16, Okkultbetrug, besondere ermittlungstechnische Maßnahmen im Sinne einer Rufdatenerfassung und Observation der Geldübergabe anfielen.Die BF bearbeitete 2016 bis zur gegenständlichen Stellenausschreibung 4 Akten, die von CI römisch 40 als aufwändig qualifiziert wurden, wovon insbesondere bei D1/22070/16, Okkultbetrug, besondere ermittlungstechnische Maßnahmen im Sinne einer Rufdatenerfassung und Observation der Geldübergabe anfielen.
Eine arbeitsmäßige Überschneidung zwischen der BF und XXXX ergab sich insbesondere bei der Bearbeitung des genannten Okkultbetruges, wobei XXXX die BF dabei bei einer Vernehmung unterstützte. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich XXXX dabei gegenüber der BF zudringlich verhalten hätte. Eine arbeitsmäßige Überschneidung zwischen der BF und römisch 40 ergab sich insbesondere bei der Bearbeitung des genannten Okkultbetruges, wobei römisch 40 die BF dabei bei einer Vernehmung unterstützte. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich römisch 40 dabei gegenüber der BF zudringlich verhalten hätte.
2. XXXX :2. römisch 40 :
Der am XXXX geborene XXXX , zum Bewerbungszeitpunkt im 57. Lebensjahr stehend, trat am 1.12.1982 in den Exekutivdienst ein und war etwa von 1984 bis 1991 als eingeteilter Beamter bei verschiedenen PI sowie in der Waffenmeisterei tätig. Er wurde am 01.10.1992 zum E2a Beamten ernannt, wurde zunächst bei der Kripo XXXX im Betrugsbereich als Mitarbeiter eingeteilt und arbeitete ein Jahr in der „Gruppe XXXX “ für Betrugs- und Wirtschaftsdelikte. Im Anschluss daran und auch seit der Polizeireform 2005 war er im Bereich Einbruch tätig. Am 01.12.2011 wurde er zum stellvertretenden Hauptsachbearbeiter „Einbruch“ im Fachbereich 02 ernannt. Zwischendurch, von 1995 bis 1998, war XXXX bei der damaligen Polizeiabteilung der StA XXXX tätig. Er absolvierte eine Ausbildung als Bilanzbuchhalter beim Wifi XXXX im Jahr 1991. 2013 oder 2014 erfolgte eine Dienstzuteilung beim BAK nach einem Hearing. XXXX führte diese Funktion aus persönlichen Gründen nur etwa 14 Tage lang aus. Der am römisch 40 geborene römisch 40 , zum Bewerbungszeitpunkt im 57. Lebensjahr stehend, trat am 1.12.1982 in den Exekutivdienst ein und war etwa von 1984 bis 1991 als eingeteilter Beamter bei verschiedenen PI sowie in der Waffenmeisterei tätig. Er wurde am 01.10.1992 zum E2a Beamten ernannt, wurde zunächst bei der Kripo römisch 40 im Betrugsbereich als Mitarbeiter eingeteilt und arbeitete ein Jahr in der „Gruppe römisch 40 “ für Betrugs- und Wirtschaftsdelikte. Im Anschluss daran und auch seit der Polizeireform 2005 war er im Bereich Einbruch tätig. Am 01.12.2011 wurde er zum stellvertretenden Hauptsachbearbeiter „Einbruch“ im Fachbereich 02 ernannt. Zwischendurch, von 1995 bis 1998, war römisch 40 bei der damaligen Polizeiabteilung der StA römisch 40 tätig. Er absolvierte eine Ausbildung als Bilanzbuchhalter beim Wifi römisch 40 im Jahr 1991. 2013 oder 2014 erfolgte eine Dienstzuteilung beim BAK nach einem Hearing. römisch 40 führte diese Funktion aus persönlichen Gründen nur etwa 14 Tage lang aus.
Insbesondere ab dem Jahr 2007 bis zum gegenständlichen Besetzungsvorgang erledigte XXXX erfolgreich viele komplexe Fälle aus dem Einbruchsbereich, insbesondere auch unter Einbindung weiterer Ermittler auch aus anderen Einheiten, führte Vertrauenspersonen, Observationen etc. XXXX fiel dabei durch hohe Einsatzbereitschaft, insbesondere auch Ansitzen auf, jedenfalls in einer Weise, die über die geforderte Routine hinausgeht. Insbesondere ab dem Jahr 2007 bis zum gegenständlichen Besetzungsvorgang erledigte römisch 40 erfolgreich viele komplexe Fälle aus dem Einbruchsbereich, insbesondere auch unter Einbindung weiterer Ermittler auch aus anderen Einheiten, führte Vertrauenspersonen, Observationen etc. römisch 40 fiel dabei durch hohe Einsatzbereitschaft, insbesondere auch Ansitzen auf, jedenfalls in einer Weise, die über die geforderte Routine hinausgeht.
Für besonders aufwändige bzw. erfolgreiche Ermittlungen erhielt XXXX im Zeitraum 2007 bis 2019 19 Belohnungen, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeiten des nunmehrigen XXXX Qualitätsmängel bei der Arbeit bestanden, insbesondere im Sinne eines Verhaltens im Dienst gegenüber Kollegen bzw. Parteien, das dem jeweiligen aktuellen (kriminal-) polizeilichen Verhaltensstandard nicht entspricht.Für besonders aufwändige bzw. erfolgreiche Ermittlungen erhielt römisch 40 im Zeitraum 2007 bis 2019 19 Belohnungen, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeiten des nunmehrigen römisch 40 Qualitätsmängel bei der Arbeit bestanden, insbesondere im Sinne eines Verhaltens im Dienst gegenüber Kollegen bzw. Parteien, das dem jeweiligen aktuellen (kriminal-) polizeilichen Verhaltensstandard nicht entspricht.
XXXX erhielt Belohnungen in den Jahren 2007, fünfmal 2008, fünfmal 2009 (u.a. für die Ausforschung einer Betrügerin, die einem Opfer EUR 93.520,-- herausgelockt hatte sowie die Klärung von 16 Einbruchsdiebstählen in Firmen und Gasthäusern), dreimal 2010 (Ausforschung und Festnahme von 3 Tätern und einer Täterin, die 18 Einbruchsdiebstähle in Autohäuser, Firmen, Vereins- und Gasthäuser begangen hatten sowie eines Täters, der 20 Einbruchsdiebstähle , einen PKW-Einbruch und den Diebstahl einer Bankomatkarte begangen hatte), 2011 (Aufklärung von 41 Einbruchsdiebstählen mit einer Schadenssumme von EUR 50.000,--), dreimal 2013 (Aufklärung von 73 Einbruchsdiebstählen, von 58 bzw 11 Taschendiebstählen), zweimal 2014 (Ausforschung eines Täters, der 10 Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschaden idH von EUR 68.000,-- begangen hatte sowie Ausforschung und Festnahme eines ausländischen Einbrecherpärchens, das 58 Einbruchsdiebstähle in Getränke- und Lebensmittelautomaten begangen hatte) sowie 2019. römisch 40 erhielt Belohnungen in den Jahren 2007, fünfmal 2008, fünfmal 2009 (u.a. für die Ausforschung einer Betrügerin, die einem Opfer EUR 93.520,-- herausgelockt hatte sowie die Klärung von 16 Einbruchsdiebstählen in Firmen und Gasthäusern), dreimal 2010 (Ausforschung und Festnahme von 3 Tätern und einer Täterin, die 18 Einbruchsdiebstähle in Autohäuser, Firmen, Vereins- und Gasthäuser begangen hatten sowie eines Täters, der 20 Einbruchsdiebstähle , einen PKW-Einbruch und den Diebstahl einer Bankomatkarte begangen hatte), 2011 (Aufklärung von 41 Einbruchsdiebstählen mit einer Schadenssumme von EUR 50.000,--), dreimal 2013 (Aufklärung von 73 Einbruchsdiebstählen, von 58 bzw 11 Taschendiebstählen), zweimal 2014 (Ausforschung eines Täters, der 10 Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschaden idH von EUR 68.000,-- begangen hatte sowie Ausforschung und Festnahme eines ausländischen Einbrecherpärchens, das 58 Einbruchsdiebstähle in Getränke- und Lebensmittelautomaten begangen hatte) sowie 2019.
XXXX bearbeitete 2016 bis zur gegenständlichen Stellenausschreibung 9 Akten, die von CI XXXX als aufwändig qualifiziert wurden, wovon insbesondere bei B5/111821/15, Firmeneinbrüche, Telefonüberwachungen, Observationen und der Einsatz eines IMSI Catchers samt Zusammenarbeit mit BKA Obs. und SEO anfielen, zu D1/49520/17, Einbrüche in Büros, ein Scheingeschäft und Rufdatenerfassungen sowie kooperative Zusammenarbeit mit Kollegen einer PI, zu D1/76801/17, Diebstähle durch einen int. Straftäter, ein internationaler Datenabgleich sowie zu D1/78663/17, Diebstahl einer hochpreisigen Asphaltiermaschine, umfangreiche Ermittlungstätigkeiten mit Funkzellenauswertung. römisch 40 bearbeitete 2016 bis zur gegenständlichen Stellenausschreibung 9 Akten, die von CI römisch 40 als aufwändig qualifiziert wurden, wovon insbesondere bei B5/111821/15, Firmeneinbrüche, Telefonüberwachungen, Observationen und der Einsatz eines IMSI Catchers samt Zusammenarbeit mit BKA Obs. und SEO anfielen, zu D1/49520/17, Einbrüche in Büros, ein Scheingeschäft und Rufdatenerfassungen sowie kooperative Zusammenarbeit mit Kollegen einer PI, zu D1/76801/17, Diebstähle durch einen int. Straftäter, ein internationaler Datenabgleich sowie zu D1/78663/17, Diebstahl einer hochpreisigen Asphaltiermaschine, umfangreiche Ermittlungstätigkeiten mit Funkzellenauswertung.
Qualifikationsvergleich:
Unter Berücksichtigung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle war XXXX im Betrauungszeitpunkt als gegenüber der BF besser geeignet zu beurteilen.Unter Berücksichtigung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle war römisch 40 im Betrauungszeitpunkt als gegenüber der BF besser geeignet zu beurteilen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen – soweit sie Akteninhalte wiedergeben – auf den in Klammer angegebenen Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Organisation des Kriminaldienstes allgemein beruhen auf den dort genannten Kriminaldienstrichtlinien, jene zur Organisation des SPK XXXX , insbesondere des Fachbereichs 02 Vermögensdelikte, auf den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF sowie der Zeugen XXXX .Die Feststellungen zur Organisation des Kriminaldienstes allgemein beruhen auf den dort genannten Kriminaldienstrichtlinien, jene zur Organisation des SPK römisch 40 , insbesondere des Fachbereichs 02 Vermögensdelikte, auf den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der BF sowie der Zeugen römisch 40 .
Die Feststellungen zu den bisherigen Laufbahnen und den Qualifikationen der BF einerseits und des XXXX beruhen einerseits auf den unbedenklichen Laufbahnblättern und den hinsichtlich der äußeren Umstände ebenso unbedenklichen schriftlichen Ausführungen in den Stellungnahmen CI XXXX , Obstlt XXXX und Bgdr XXXX (Beilagen ./D, ./O und ./P). Die Feststellungen zu den bisherigen Laufbahnen und den Qualifikationen der BF einerseits und des römisch 40 beruhen einerseits auf den unbedenklichen Laufbahnblättern und den hinsichtlich der äußeren Umstände ebenso unbedenklichen schriftlichen Ausführungen in den Stellungnahmen CI römisch 40 , Obstlt römisch 40 und Bgdr römisch 40 (Beilagen ./D, ./O und ./P).
Die Feststellungen zu den Belohnungen der BF und XXXX sowie zu aufwendigeren Amtshandlungen der Jahre 2016/2017 beruhen auf den von CI XXXX erstellten Aufstellungen ./L bzw ./K samt Kommentierung. Offengelegt ist, dass sowohl die „Auftraggeberin“, das Personalreferat (siehe Deckblatt ./L), als auch CI XXXX den Standpunkt der Bessereignung des XXXX vertreten. Allerdings bestritt die BF nicht substantiiert die Vollständigkeit der dargestellten Belohnungen als auch die Richtigkeit der Aufstellung hinsichtlich aufwändiger Aktenbearbeitungen. Wenn die BF in der Beschwerde zu Punkt IV.6.c) offenbar meint, zu Lasten der BF habe CI XXXX im Bereich Betrugs- und Wirtschaftsdelikte seit seiner Betrauung keinen einzigen Antrag auf Belohnung gestellt, so finden sich einerseits zu Gunsten der BF 2 Belohnungen von September 2017 „über Antrag des SPK“. Weiters ergibt sich aus Beilage ./L, dass 19 von 20 dargestellten Belobigungen XXXX betreffend bis 2014 und somit lange vor Antritt dieser Position durch CI XXXX gestellt wurden. Soweit die BF pauschal die Bewertung, zu ihren Lasten seien jeweils zu Unrecht Routinearbeiten angenommen worden, in Frage stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass sie konkrete Anmerkungen zu den einzelnen dargestellten Akten bzw der damit verbundenen Arbeit, abgesehen vom ohnehin zu ihren Gunsten angeführten Okkultbetrug, unterließ. In Anbetracht dessen und der Nachvollziehbarkeit der Darstellung des CI XXXX konnten diese Umstände somit als die Beurteilung der Qualifikationen unterstützend festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Belohnungen der BF und römisch 40 sowie zu aufwendigeren Amtshandlungen der Jahre 2016 aus 2017, beruhen auf den von CI römisch 40 erstellten Aufstellungen ./L bzw ./K samt Kommentierung. Offengelegt ist, dass sowohl die „Auftraggeberin“, das Personalreferat (siehe Deckblatt ./L), als auch CI römisch 40 den Standpunkt der Bessereignung des römisch 40 vertreten. Allerdings bestritt die BF nicht substantiiert die Vollständigkeit der dargestellten Belohnungen als auch die Richtigkeit der Aufstellung hinsichtlich aufwändiger Aktenbearbeitungen. Wenn die BF in der Beschwerde zu Punkt römisch vier.6.c) offenbar meint, zu Lasten der BF habe CI römisch 40 im Bereich Betrugs- und Wirtschaftsdelikte seit seiner Betrauung keinen einzigen Antrag auf Belohnung gestellt, so finden sich einerseits zu Gunsten der BF 2 Belohnungen von September 2017 „über Antrag des SPK“. Weiters ergibt sich aus Beilage ./L, dass 19 von 20 dargestellten Belobigungen römisch 40 betreffend bis 2014 und somit lange vor Antritt dieser Position durch CI römisch 40 gestellt wurden. Soweit die BF pauschal die Bewertung, zu ihren Lasten seien jeweils zu Unrecht Routinearbeiten angenommen worden, in Frage stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass sie konkrete Anmerkungen zu den einzelnen dargestellten Akten bzw der damit verbundenen Arbeit, abgesehen vom ohnehin zu ihren Gunsten angeführten Okkultbetrug, unterließ. In Anbetracht dessen und der Nachvollziehbarkeit der Darstellung des CI römisch 40 konnten diese Umstände somit als die Beurteilung der Qualifikationen unterstützend festgestellt werden.
Auf Sachverhaltsebene strittig war im Wesentlichen der Umstand, wie die Qualifikationen der BF sowie des XXXX in Bezug auf die zu besetzende Stelle vergleichend zu bewerten waren. Auf Sachverhaltsebene strittig war im Wesentlichen der Umstand, wie die Qualifikationen der BF sowie des römisch 40 in Bezug auf die zu besetzende Stelle vergleichend zu bewerten waren.
Erschwert wurde dieser Umstand durch den für die mit dem Besetzungsvorgang befassten Organe offenbar unklaren bzw. als unbefriedigend erlebten Umstand, dass eine Verwendung im Wesentlichen im Bereich Betrug geplant war, andererseits eine derartige Stellenbeschreibung nicht existiert und die InteressenInnensuche darauf nicht ausgerichtet war (faktisch erfolgte nach der Besetzung ohnedies eine andere Einteilung, zumal aufgrund von Unstimmigkeiten im Fachbereich die geplante Verwendung des nunmehrigen XXXX im Bereich des Betruges nicht erfolgte, sondern dieser als weiterer Leiter einer Einbruchsgruppe verwendet wird, um die als günstig qualifizierte Tätigkeit des CI XXXX im Bereich des Betruges nicht zu gefährden). Im Ergebnis – siehe unten in der rechtlichen Begründung – ist bei der Beurteilung der Qualifikationen allein auf die in der InteressentInnensuche sowie der Arbeitsplatzbeschreibung definierten Anforderungen, somit jenen an einen Hauptsachbearbeiter im Bereich Vermögensdelikte (Angelegenheiten von Vermögens- und Umweltdelikten sowie Brandermittlung) abzustellen. Die Anforderungen der Arbeitsplatzbeschreibung umfassen daher zusammengefasst kriminalpolizeiliche Praxis und Erfahrung im deliktsspezifischen Bereich sowie Führungs- und Kommunikationsfähigkeit.Erschwert wurde dieser Umstand durch den für die mit dem Besetzungsvorgang befassten Organe offenbar unklaren bzw. als unbefriedigend erlebten Umstand, dass eine Verwendung im Wesentlichen im Bereich Betrug geplant war, andererseits eine derartige Stellenbeschreibung nicht existiert und die InteressenInnensuche darauf nicht ausgerichtet war (faktisch erfolgte nach der Besetzung ohnedies eine andere Einteilung, zumal aufgrund von Unstimmigkeiten im Fachbereich die geplante Verwendung des nunmehrigen römisch 40 im Bereich des Betruges nicht erfolgte, sondern dieser als weiterer Leiter einer Einbruchsgruppe verwendet wird, um die als günstig qualifizierte Tätigkeit des CI römisch 40 im Bereich des Betruges nicht zu gefährden). Im Ergebnis – siehe unten in der rechtlichen Begründung – ist bei der Beurteilung der Qualifikationen allein auf die in der InteressentInnensuche sowie der Arbeitsplatzbeschreibung definierten Anforderungen, somit jenen an einen Hauptsachbearbeiter im Bereich Vermögensdelikte (Angelegenheiten von Vermögens- und Umweltdelikten sowie Brandermittlung) abzustellen. Die Anforderungen der Arbeitsplatzbeschreibung umfassen daher zusammengefasst kriminalpolizeiliche Praxis und Erfahrung im deliktsspezifischen Bereich sowie Führungs- und Kommunikationsfähigkeit.
Der Einteilungsvorschlag durch den Stadtpolizeikommandanten beruht, wie im Beweisverfahren übereinstimmend durch die Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX dargestellt, auf einer konsensualen und abgestimmten Vorgangsweise, wobei im Besetzungsverfahren selbst keine ausführlichen schriftlichen Recherchen angestellt wurden. Der Einteilungsvorschlag durch den Stadtpolizeikommandanten beruht, wie im Beweisverfahren übereinstimmend durch die Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 dargestellt, auf einer konsensualen und abgestimmten Vorgangsweise, wobei im Besetzungsverfahren selbst keine ausführlichen schriftlichen Recherchen angestellt wurden.
Die Stellungnahme und Reihung des Zeugen XXXX beruhte offenbar aufgrund seiner dienstlichen Einschätzung der (beiden) Bewerber, die er aufgrund langjähriger Zusammenarbeit im Fachbereich kannte. Die Stellungnahme und Reihung des Zeugen römisch 40 beruhte offenbar aufgrund seiner dienstlichen Einschätzung der (beiden) Bewerber, die er aufgrund langjähriger Zusammenarbeit im Fachbereich kannte.
Der Zeuge XXXX stützte sich wiederum in erster Linie auf die persönliche Einschätzung des Zeugen XXXX , zumal es aufgrund der Größe des Kriminaldienstreferates von etwa 100 Beamten nicht möglich sei, den Arbeitserfolg jedes einzelnen entsprechend selbst zu beurteilen. Der Zeuge römisch 40 stützte sich wiederum in erster Linie auf die persönliche Einschätzung des Zeugen römisch 40 , zumal es aufgrund der Größe des Kriminaldienstreferates von etwa 100 Beamten nicht möglich sei, den Arbeitserfolg jedes einzelnen entsprechend selbst zu beurteilen.
Glaubwürdig und insofern in Übereinstimmung mit dem Zeugen XXXX gab der Zeuge XXXX auch an, kurz vor der Reihung Rücksprache mit den damaligen Chefinspektoren XXXX gehalten zu haben. Betreffend den Zeugen XXXX ist darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem bereits seit Jahren und auch schon im Besetzungszeitpunkt um den Lebensgefährten der BF handelte und handelt. Merkwürdig ist der Umstand, dass dieser das Verhältnis der handelnden Personen betreffende Umstand im gesamten bisherigen Verfahren durch die BF nicht offengelegt wurde und erst im im Rahmen der Befragung mehrerer Beteiligter durch den Richter im Rahmen der Verhandlung zutage trat und über Rückfrage bejaht wurde. Dass damit eine gewisse Befangenheit des Zeugen XXXX , was die Einschätzung der Qualifikation der BF und ihres Konkurrenten angeht, einhergeht, liegt auf der Hand. Nichtsdestotrotz bezog der Zeuge XXXX auch diesen in die Besprechung ein und berücksichtigte offenbar, wenn auch nicht in der von XXXX angestrebten Weise, auch dessen Sichtweise der Dinge. Glaubwürdig und insofern in Übereinstimmung mit dem Zeugen römisch 40 gab der Zeuge römisch 40 auch an, kurz vor der Reihung Rücksprache mit den damaligen Chefinspektoren römisch 40 gehalten zu haben. Betreffend den Zeugen römisch 40 ist darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem bereits seit Jahren und auch schon im Besetzungszeitpunkt um den Lebensgefährten der BF handelte und handelt. Merkwürdig ist der Umstand, dass dieser das Verhältnis der handelnden Personen betreffende Umstand im gesamten bisherigen Verfahren durch die BF nicht offengelegt wurde und erst im im Rahmen der Befragung mehrerer Beteiligter durch den Richter im Rahmen der Verhandlung zutage trat und über Rückfrage bejaht wurde. Dass damit eine gewisse Befangenheit des Zeugen römisch 40 , was die Einschätzung der Qualifikation der BF und ihres Konkurrenten angeht, einhergeht, liegt auf der Hand. Nichtsdestotrotz bezog der Zeuge römisch 40 auch diesen in die Besprechung ein und berücksichtigte offenbar, wenn auch nicht in der von römisch 40 angestrebten Weise, auch dessen Sichtweise der Dinge.
Der Zeuge XXXX brachte sich insofern auch aktiv in den Entscheidungsvorschlag ein, als er offenbar aufgrund seiner informellen Informationen eine Umreihung dahingehend veranlasste, als die Zweitreihung von XXXX durch XXXX insoferne nicht akzeptiert wurde, als betreffend XXXX Belastungsdefizite auch an den Stadtpolizeikommandanten herangetragen worden waren. Der Zeuge römisch 40 brachte sich insofern auch aktiv in den Entscheidungsvorschlag ein, als er offenbar aufgrund seiner informellen Informationen eine Umreihung dahingehend veranlasste, als die Zweitreihung von römisch 40 durch römisch 40 insoferne nicht akzeptiert wurde, als betreffend römisch 40 Belastungsdefizite auch an den Stadtpolizeikommandanten herangetragen worden waren.
Ausgehend vom aktenmäßig dokumentierten Umstand, dass XXXX über einen längeren Zeitraum im operativen Kriminaldienst und auch als stellvertretender Hauptsachbearbeiter tätig war (seit 2011), erledigten nach dem gesamten Beweisverfahren beide Konkurrenten ihre jeweilige Tätigkeit ( XXXX vorzugsweise im Bereich des Einbruchs, die BF vorzugsweise im Bereich des Betrugs) ihre Arbeit in hervorragender Weise. Dieser Umstand wurde insbesondere durch den Zeugen XXXX glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Defizite bei der Arbeit beider Konkurrenten kamen in objektiver Weise nicht hervor, allein die BF machte im Rahmen des Verfahrens mehrmals Andeutungen dahingehend, dass sich XXXX ihr gegenüber sowie einer Partei gegenüber im Rahmen einer gemeinsamen Aktenbearbeitung inadäquat verhalten sowie der BF einen unrichtigen Ratschlag gegeben hätte. Diese Umstände konnten schon deshalb nicht objektiviert werden, zumal die BF über ausdrückliche Befragung diese Umstände zunächst selbst als nicht so gravierend bezeichnete, dass sie sie zum Anlass für eine Disziplinaranzeige oder eine sonstige weitere Vorgehensweise gesehen hätte (NS S 5). Wie sie dort näher ausführt, ging sie dabei vor allem aber davon aus, dass die Darstellung des Beitrages von XXXX zur Ausforschung des Täters im Okkultbetrug, wie von CI XXXX dargestellt, keineswegs so bedeutend gewesen wäre. Im Gegensatz zu den genannten ausdrücklichen Ausführungen auf Seite 5, wonach die genannten Vorkommnisse nicht so gravierend gewesen sein, machte die BF am Ende der Verhandlung wiederum gänzlich allgemeine und nicht näher begründete Andeutungen, wonach es betreffend das dienstliche Verhalten XXXX schwerwiegende Bedenken gäbe („da hätte jemand einmal etwas schreiben müssen, dass man einmal eine Disziplinar- oder dienstrechtliche Verfehlung aufzeigt“, S 36). Im Hinblick darauf, dass die BF im Laufe des Verfahrens vor der Bundesgleichbehandlungskommission, der Dienstbehörde und dem Verwaltungsgericht mehrfach Gelegenheit hatte, konkretes Vorbringen gegen die persönliche bzw. fachliche Qualifikation des Zeugen XXXX zu erstatten, es dabei aber jeweils lediglich bei Andeutungen beließ, konnten derartige behauptete Umstände den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend vom aktenmäßig dokumentierten Umstand, dass römisch 40 über einen längeren Zeitraum im operativen Kriminaldienst und auch als stellvertretender Hauptsachbearbeiter tätig war (seit 2011), erledigten nach dem gesamten Beweisverfahren beide Konkurrenten ihre jeweilige Tätigkeit ( römisch 40 vorzugsweise im Bereich des Einbruchs, die BF vorzugsweise im Bereich des Betrugs) ihre Arbeit in hervorragender Weise. Dieser Umstand wurde insbesondere durch den Zeugen römisch 40 glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Defizite bei der Arbeit beider Konkurrenten kamen in objektiver Weise nicht hervor, allein die BF machte im Rahmen des Verfahrens mehrmals Andeutungen dahingehend, dass sich römisch 40 ihr gegenüber sowie einer Partei gegenüber im Rahmen einer gemeinsamen Aktenbearbeitung inadäquat verhalten sowie der BF einen unrichtigen Ratschlag gegeben hätte. Diese Umstände konnten schon deshalb nicht objektiviert werden, zumal die BF über ausdrückliche Befragung diese Umstände zunächst selbst als nicht so gravierend bezeichnete, dass sie sie zum Anlass für eine Disziplinaranzeige oder eine sonstige weitere Vorgehensweise gesehen hätte (NS S 5). Wie sie dort näher ausführt, ging sie dabei vor allem aber davon aus, dass die Darstellung des Beitrages von römisch 40 zur Ausforschung des Täters im Okkultbetrug, wie von CI römisch 40 dargestellt, keineswegs so bedeutend gewesen wäre. Im Gegensatz zu den genannten ausdrücklichen Ausführungen auf Seite 5, wonach die genannten Vorkommnisse nicht so gravierend gewesen sein, machte die BF am Ende der Verhandlung wiederum gänzlich allgemeine und nicht näher begründete Andeutungen, wonach es betreffend das dienstliche Verhalten römisch 40 schwerwiegende Bedenken gäbe („da hätte jemand einmal etwas schreiben müssen, dass man einmal eine Disziplinar- oder dienstrechtliche Verfehlung aufzeigt“, S 36). Im Hinblick darauf, dass die BF im Laufe des Verfahrens vor der Bundesgleichbehandlungskommission, der Dienstbehörde und dem Verwaltungsgericht mehrfach Gelegenheit hatte, konkretes Vorbringen gegen die persönliche bzw. fachliche Qualifikation des Zeugen römisch 40 zu erstatten, es dabei aber jeweils lediglich bei Andeutungen beließ, konnten derartige behauptete Umstände den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.
Darüber hinaus liegt aktenkundig eine zustimmende Stellungnahme der konkret im Verfahren tätig gewesenen Gleichbehandlungsbeauftragten KtrInsp XXXX vor. Wenn diese vor Gericht zwar mehrfach die Umstände ihrer Einbindung in das Besetzungsverfahren beanstandet, insbesondere seien ihr Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden, so hat ihre Zustimmung doch als solche zu gelten, auch wenn sie ausführt, es hätten ihre Vetos (in der Vergangenheit) keine Wirkung gehabt. Darüber hinaus liegt aktenkundig eine zustimmende Stellungnahme der konkret im Verfahren tätig gewesenen Gleichbehandlungsbeauftragten KtrInsp römisch 40 vor. Wenn diese vor Gericht zwar mehrfach die Umstände ihrer Einbindung in das Besetzungsverfahren beanstandet, insbesondere seien ihr Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden, so hat ihre Zustimmung doch als solche zu gelten, auch wenn sie ausführt, es hätten ihre Vetos (in der Vergangenheit) keine Wirkung gehabt.
Erst im Rahmen der geführten Verfahren erfolgten sodann durch die im Besetzungsvorgang tätig gewordenen Organe nähere schriftliche Begründungen im Bezug auf den Qualifikationsvergleich der Konkurrenten, wobei insbesondere eine Fragebeantwortung durch den Zeugen XXXX (Beilagen ./M und ./N) sowie eine Gegenüberstellung von Geldbelohnungen und größerer aufwändiger Amtshandlungen durch den Zeugen XXXX erfolgte (Beilage ./K). Zwar erfolgten diese Erhebungen außerhalb des Besetzungsverfahrens, eine Berücksichtigung von deren Ergebnissen im Sinne einer Ergänzung im Rahmen der hier erfolgenden Prüfung der der Einteilung zugrunde liegenden Umstände ist aber zulässig. Erst im Rahmen der geführten Verfahren erfolgten sodann durch die im Besetzungsvorgang tätig gewordenen Organe nähere schriftliche Begründungen im Bezug auf den Qualifikationsvergleich der Konkurrenten, wobei insbesondere eine Fragebeantwortung durch den Zeugen römisch 40 (Beilagen ./M und ./N) sowie eine Gegenüberstellung von Geldbelohnungen und größerer aufwändiger Amtshandlungen durch den Zeugen römisch 40 erfolgte (Beilage ./K). Zwar erfolgten diese Erhebungen außerhalb des Besetzungsverfahrens, eine Berücksichtigung von deren Ergebnissen im Sinne einer Ergänzung im Rahmen der hier erfolgenden Prüfung der der Einteilung zugrunde liegenden Umstände ist aber zulässig.
Eine wesentliche Begründung eines Qalifikationsüberhanges des Zeugen XXXX gegenüber der BF als Chefinspektor und somit „Gruppenleiter“ folgt aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX darüber, dass es sich bei XXXX um „den kompletteren Kriminalbeamten“ mit mehr Erfahrung, insbesondere auch Erfahrung in leitender Funktion in erfolgreicher Durchführung komplexer Akten handle. Das Gericht geht zwar davon aus, dass Belohnungen nur sehr eingeschränkt für eine Beurteilung eines Qualifikationsvergleichs herangezogen werden können, weil sie Motivationscharakter im Einzelfall haben und somit zu ganz anderen Zwecken erfolgen. Darüber hinaus ist auch der Belohnungszeitraum hinsichtlich der beiden Konkurrenten wohl nicht deckungsgleich, zumal dieser betreffend die BF offenbar erst den Zeitraum ab 2014 abdeckt, betreffend XXXX jenen ab 2007 (also auch jenen vor seiner Zeit als Hauptsachbearbeiter). Insbesondere jene Belohnungen, aus denen der jeweilige kriminalistische Erfolg hervorgeht, sind aber durchaus Indizien für erfolgreiche kriminalistische Tätigkeit. Solche Indizien liegen betreffend XXXX in wesentlich höherer Zahl vor als betreffend die BF. Weiters ist aus den Aufstellungen ersichtlich, dass sich der Zeuge XXXX mit dem Bearbeitungsaufwand der zugrundeliegenden Fälle beschäftigt hat und dabei auch den Umstand von Routinearbeit berücksichtigte. Dabei sind bei XXXX Umstände ersichtlich, die dessen Qualifikation als Führungskraft nachvollziehbar machen, wenn er dort in teamleitender Funktion tätig war (Führung von Vertrauenspersonen und Observationen betreffend Belohnung am 05.05.2008, Zusammenarbeit mit Observationsteam des BKA 07.11.2008). Insbesondere seitens des Beurteilenden XXXX wurde auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass XXXX sich immer wieder des Ansitzens (auf der Lauer liegen) bediente und dies eine sehr bewährte und auch in konkreto vielfach erfolgsbringende Methode gewesen sei. Vor der Bundesgleichbehandlungskommission wurde dieser Umstand diskutiert und von der BF gerade im Betrugsbereich als wenig zielführend erachtet, insbesondere auch, als eine kräftemäßige Überforderung damit einhergehen könnte, die dann bei der Festsetzung und Befragung zu Beeinträchtigungen führe. Demgegenüber konnte der Zeuge XXXX nachvollziehbar darstellen, dass es sich dabei nach wie vor um eine effektive und bewährte kriminaldienstliche Methode in beiden hier zu beurteilenden Bereichen handelt, die überdies die Einsatzbereitschaft zeigt. Auch die Gegenüberstellung von größeren aufwendigen Amtshandlungen in den Jahren 2016 und 2017 durch XXXX erscheint insofern nicht allein zu Lasten der BF, als bei beiden auch Routinearbeit als solche bezeichnet werden. Jedenfalls quantitativ ergibt sich diesbezüglich ein Überhang betreffend XXXX . Konkrete Einwendungen gegen diese Darstellung erhob die BF nicht. Eine wesentliche Begründung eines Qalifikationsüberhanges des Zeugen römisch 40 gegenüber der BF als Chefinspektor und somit „Gruppenleiter“ folgt aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen römisch 40 darüber, dass es sich bei römisch 40 um „den kompletteren Kriminalbeamten“ mit mehr Erfahrung, insbesondere auch Erfahrung in leitender Funktion in erfolgreicher Durchführung komplexer Akten handle. Das Gericht geht zwar davon aus, dass Belohnungen nur sehr eingeschränkt für eine Beurteilung eines Qualifikationsvergleichs herangezogen werden können, weil sie Motivationscharakter im Einzelfall haben und somit zu ganz anderen Zwecken erfolgen. Darüber hinaus ist auch der Belohnungszeitraum hinsichtlich der beiden Konkurrenten wohl nicht deckungsgleich, zumal dieser betreffend die BF offenbar erst den Zeitraum ab 2014 abdeckt, betreffend römisch 40 jenen ab 2007 (also auch jenen vor seiner Zeit als Hauptsachbearbeiter). Insbesondere jene Belohnungen, aus denen der jeweilige kriminalistische Erfolg hervorgeht, sind aber durchaus Indizien für erfolgreiche kriminalistische Tätigkeit. Solche Indizien liegen betreffend römisch 40 in wesentlich höherer Zahl vor als betreffend die BF. Weiters ist aus den Aufstellungen ersichtlich, dass sich der Zeuge römisch 40 mit dem Bearbeitungsaufwand der zugrundeliegenden Fälle beschäftigt hat und dabei auch den Umstand von Routinearbeit berücksichtigte. Dabei sind bei römisch 40 Umstände ersichtlich, die dessen Qualifikation als Führungskraft nachvollziehbar machen, wenn er dort in teamleitender Funktion tätig war (Führung von Vertrauenspersonen und Observationen betreffend Belohnung am 05.05.2008, Zusammenarbeit mit Observationsteam des BKA 07.11.2008). Insbesondere seitens des Beurteilenden römisch 40 wurde auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass römisch 40 sich immer wieder des Ansitzens (auf der Lauer liegen) bediente und dies eine sehr bewährte und auch in konkreto vielfach erfolgsbringende Methode gewesen sei. Vor der Bundesgleichbehandlungskommission wurde dieser Umstand diskutiert und von der BF gerade im Betrugsbereich als wenig zielführend erachtet, insbesondere auch, als eine kräftemäßige Überforderung damit einhergehen könnte, die dann bei der Festsetzung und Befragung zu Beeinträchtigungen führe. Demgegenüber konnte der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar darstellen, dass es sich dabei nach wie vor um eine effektive und bewährte kriminaldienstliche Methode in beiden hier zu beurteilenden Bereichen handelt, die überdies die Einsatzbereitschaft zeigt. Auch die Gegenüberstellung von größeren aufwendigen Amtshandlungen in den Jahren 2016 und 2017 durch römisch 40 erscheint insofern nicht allein zu Lasten der BF, als bei beiden auch Routinearbeit als solche bezeichnet werden. Jedenfalls quantitativ ergibt sich diesbezüglich ein Überhang betreffend römisch 40 . Konkrete Einwendungen gegen diese Darstellung erhob die BF nicht.
Wenngleich hinsichtlich des Auswahlverfahrens zu bemängeln ist, dass teilweise der Aspekt einer Suche eines Mitarbeiters für den Betrugsbereich eingeflossen ist (was anhand der Interessentensuche samt Stellenbeschreibung unzulässig war), der schriftlich auf mehreren Ebenen vorgenommene Qualifikationsvergleich dürftig war und teilweise nicht die gleichen Aspekte gegenüberstellend berücksichtigte und die Suche nach einem „Wunschkandidaten des Führungsteams“ zulässigerweise nur so zu verstehen sein könnte, dass dieser die beste persönliche und fachliche Eignung samt der Fähigkeit aufweist, sich in das Team des Fachbereichs in der auszufüllenden Position einzubringen, ist es der BF ungeachtet dessen nicht gelungen, die im wesentlichen übereinstimmende Darstellung der Zeugen XXXX betreffend einen ausschlaggebenden Erfahrungsüberhang des XXXX und insbesondere dessen größere Erfahrung in der leitenden Bearbeitung von Fällen bei ansonsten gleicher hervorragender Qualifikation zu erschüttern. Der Umstand, dass die BF etwa 3 Jahre lang eine erfolgreiche Vortragstätigkeit bei der SIAK entfaltete, zeigt zwar entsprechende kommunikative Fähigkeiten und eine theoretische Fundierung polizeispezifischen Wissens, bedeutet aber gemessen an den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht zwingend eine höhere Qualifikation. Gleiches gilt für den Fachbeitrag der BF zu einer Broschüre zur Verbrechensprävention. Dem Laufbahndatenblatt der BF ist insgesamt eine höhere Fortbildungswilligkeit der BF zu entnehmen, insbesondere was die thematische Breite anbelangt. Allerdings absolvierte auch XXXX zumindest in den Jahren 2015 bis 2017 in sein Bearbeitungsgebiet fallende fachspezifische Seminare. Eine von ihm bereits zur Zeit seines Polizeidienstes erworbene Zusatzqualifikation (Bilanzbuchhalter) liegt bereits lange zurück (1991). Auch diese Umstände vermögen nach Ansicht des Gerichts den Erfahrungsvorsprung samt Verwendungserfolg des XXXX nicht zwingend auszugleichen. Wenngleich hinsichtlich des Auswahlverfahrens zu bemängeln ist, dass teilweise der Aspekt einer Suche eines Mitarbeiters für den Betrugsbereich eingeflossen ist (was anhand der Interessentensuche samt Stellenbeschreibung unzulässig war), der schriftlich auf mehreren Ebenen vorgenommene Qualifikationsvergleich dürftig war und teilweise nicht die gleichen Aspekte gegenüberstellend berücksichtigte und die Suche nach einem „Wunschkandidaten des Führungsteams“ zulässigerweise nur so zu verstehen sein könnte, dass dieser die beste persönliche und fachliche Eignung samt der Fähigkeit aufweist, sich in das Team des Fachbereichs in der auszufüllenden Position einzubringen, ist es der BF ungeachtet dessen nicht gelungen, die im wesentlichen übereinstimmende Darstellung der Zeugen römisch 40 betreffend einen ausschlaggebenden Erfahrungsüberhang des römisch 40 und insbesondere dessen größere Erfahrung in der leitenden Bearbeitung von Fällen bei ansonsten gleicher hervorragender Qualifikation zu erschüttern. Der Umstand, dass die BF etwa 3 Jahre lang eine erfolgreiche Vortragstätigkeit bei der SIAK entfaltete, zeigt zwar entsprechende kommunikative Fähigkeiten und eine theoretische Fundierung polizeispezifischen Wissens, bedeutet aber gemessen an den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht zwingend eine höhere Qualifikation. Gleiches gilt für den Fachbeitrag der BF zu einer Broschüre zur Verbrechensprävention. Dem Laufbahndatenblatt der BF ist insgesamt eine höhere Fortbildungswilligkeit der BF zu entnehmen, insbesondere was die thematische Breite anbelangt. Allerdings absolvierte auch römisch 40 zumindest in den Jahren 2015 bis 2017 in sein Bearbeitungsgebiet fallende fachspezifische Seminare. Eine von ihm bereits zur Zeit seines Polizeidienstes erworbene Zusatzqualifikation (Bilanzbuchhalter) liegt bereits lange zurück (1991). Auch diese Umstände vermögen nach Ansicht des Gerichts den Erfahrungsvorsprung samt Verwendungserfolg des römisch 40 nicht zwingend auszugleichen.
Der Beurteilung durch die Bundesgleichbehandlungskommission ist bereits insofern zu widersprechen, als diese davon ausging, dass die gegenständliche Planstelle im Betrugsbereich angesiedelt sei (Beilage ./4, S 13). Das Anforderungsprofil ist, wie oben dargestellt, an der zur Besetzung gelangenden Stelle zu messen. Bei dieser handelt es sich um einen Hauptsachbearbeiter im Vermögensbereich.
Der Bundesgleichbehandlungskommission ist zwar beizupflichten, dass im Besetzungsverfahren selbst der Eignungsvergleich nicht anhand einer Matrix erfolgt ist. Viele Umstände des Besetzungsverfahrens sind, wie oben dargestellt, kritisch zu betrachten. Dies ändert aber nichts daran, dass die letztendlich im Zusammenwirken der Zeugen XXXX angenommene Höherbewertung der beruflichen Erfahrungen und der damit verbundenen Kenntnisse des Bewerbers XXXX auch einer im weiteren Verfahren verbreiteten Beurteilungsgrundlage Stand hielt. Der Bundesgleichbehandlungskommission ist zwar beizupflichten, dass im Besetzungsverfahren selbst der Eignungsvergleich nicht anhand einer Matrix erfolgt ist. Viele Umstände des Besetzungsverfahrens sind, wie oben dargestellt, kritisch zu betrachten. Dies ändert aber nichts daran, dass die letztendlich im Zusammenwirken der Zeugen römisch 40 angenommene Höherbewertung der beruflichen Erfahrungen und der damit verbundenen Kenntnisse des Bewerbers römisch 40 auch einer im weiteren Verfahren verbreiteten Beurteilungsgrundlage Stand hielt.
Zur aufgeworfenen Frage der Einbeziehung der stellvertretenden Fachbereichsleiter ist auszuführen, dass eine verantwortliche Einbindung im Sinne einer formalen Mitberücksichtigung von deren Wünschen nicht in Frage käme und offenbar auch nicht vorgenommen wurde. Die Vorgangsweise, diese vorab um ihre Meinung zu befragen, ist dann unbedenklich, wenn klare Verantwortungen der letztlich im Besetzungsverfahren tätigen Organe bestehen und in Anspruch genommen wurden. Dies war letztlich im gegenständlichen Besetzungsverfahren der Fall. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine solche „im Vermögensbereich“ handelt, können die weiteren Ausführungen, inwieweit auch XXXX Betrugserfahrung aufweist, daher dahinstehen. Zur aufgeworfenen Frage der Einbeziehung der stellvertretenden Fachbereichsleiter ist auszuführen, dass eine verantwortliche Einbindung im Sinne einer formalen Mitberücksichtigung von deren Wünschen nicht in Frage käme und offenbar auch nicht vorgenommen wurde. Die Vorgangsweise, diese vorab um ihre Meinung zu befragen, ist dann unbedenklich, wenn klare Verantwortungen der letztlich im Besetzungsverfahren tätigen Organe bestehen und in Anspruch genommen wurden. Dies war letztlich im gegenständlichen Besetzungsverfahren der Fall. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine solche „im Vermögensbereich“ handelt, können die weiteren Ausführungen, inwieweit auch römisch 40 Betrugserfahrung aufweist, daher dahinstehen.
Wieso aus der Bemerkung XXXX , der Kollege XXXX sei von ihm vorgesehen für den Betrug und XXXX habe das auch machen wollen, aber aus verschiedenen Gründen habe man sich entschlossen, damit Friede im Fachbereich sei, dass er weiterhin in der Einbruchsgruppe bleibe“, eindeutig hervorgehe, dass „Männer auf höherwertigen Arbeitsplätzen einem Kollegen zu einem höherwertigen Arbeitsplatz verholfen hätten“ (S 15), ist im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht schlüssig dargetan. Wieso aus der Bemerkung römisch 40 , der Kollege römisch 40 sei von ihm vorgesehen für den Betrug und römisch 40 habe das auch machen wollen, aber aus verschiedenen Gründen habe man sich entschlossen, damit Friede im Fachbereich sei, dass er weiterhin in der Einbruchsgruppe bleibe“, eindeutig hervorgehe, dass „Männer auf höherwertigen Arbeitsplätzen einem Kollegen zu einem höherwertigen Arbeitsplatz verholfen hätten“ (S 15), ist im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht schlüssig dargetan.
Wenn das Gutachten zum Schluss kommt, dass trotz eindeutig besserer Qualifikation die BF als Frau an diesem Besetzungsverfahren keine Chance hatte, ist auf die obigen Darstellungen zu den Qualifikationen zu verweisen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 4 B-GlBG darf aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht gemäß Gemäß Paragraph 4, B-GlBG darf aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht gemäß
Z 5 beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen). Ziffer 5, beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).
Gemäß § 4a Abs. 1 B-GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, B-GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Gemäß Abs. 3 liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gemäß Absatz 3, liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Gemäß § 5 dürfen bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden: Gemäß Paragraph 5, dürfen bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
…
2. Lebensalter …
…
Gemäß § 11c sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd BeschäftigtenGemäß Paragraph 11 c, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
1. in der betreffenden Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs 2 Z 1 entfallen, 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.
Gemäß § 13 dürfen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- und Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtGemäß Paragraph 13, dürfen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- und Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
…
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
…
§ 18a Abs. 1 lautet: Paragraph 18 a, Absatz eins, lautet:
Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 4 Z 5 oder § 13 Z 1 und Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Ziffer eins und Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
Gemäß § 20 Abs. 3 sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
Gemäß Abs. 5a hat sich in einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen. Gemäß Absatz 5 a, hat sich in einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
Wenn relevante Berufserfahrung zu einer höheren Eignung führt, liegt keinesfalls eine Diskriminierung vor, wenn dies zugunsten des älteren Mitbewerbers ausschlägt. Eine Diskriminierung läge nur dann vor, wenn die längere Berufserfahrung keinerlei Einfluss auf die Eignung des älteren Bewerbers gehabt haben sollte, was bei hochqualifizierten Tätigkeiten kaum zutreffen wird, weil in aller Regel vom Sammeln neuer, relevanter Erfahrungen auszugehen sein wird (VwGH am 30.04.2014, 2010/12/0065).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. vom 30.04.2014, 2010/12/0065) ist es notwendig die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber im angefochtenen Bescheid zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist.
Die Behörde kann den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, die Beamtin sei zu Recht nicht ernannt worden (VwGH 14.5.2004, 2001/12/0163).
Nach den Materialien zu § 11c B-GlBG ist bei Besetzungsverfahren ein Wertungsvergleich vorzunehmen, der die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber erfasst. Nur wenn dieser Wertungsvergleich eine gleiche Eignung des bestgeeigneten Bewerbers und einer Bewerberin ergibt, ist der Frau der Vorzug zu geben. Auch wenn diese Bestimmung eine Bevorzugung von Frauen vorsieht, setzt sie nicht das Objektivierungsgebot und bestehende Qualifikationskriterien außer Kraft (Materialien zum B-GlBG, BGBL. I Nr. 65/2004, 285 der beilagen der XXII. GP 20).Nach den Materialien zu Paragraph 11 c, B-GlBG ist bei Besetzungsverfahren ein Wertungsvergleich vorzunehmen, der die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber erfasst. Nur wenn dieser Wertungsvergleich eine gleiche Eignung des bestgeeigneten Bewerbers und einer Bewerberin ergibt, ist der Frau der Vorzug zu geben. Auch wenn diese Bestimmung eine Bevorzugung von Frauen vorsieht, setzt sie nicht das Objektivierungsgebot und bestehende Qualifikationskriterien außer Kraft (Materialien zum B-GlBG, BGBL. römisch eins Nr. 65 aus 2004,, 285 der beilagen der römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 20).
Die in § 20a B-GlBG getroffene Beweislastregel findet aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung bei Prüfung eines gemäß § 20 Abs 3 B-GlBG im Verwaltungsweg geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs und folglich auch im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0009).Die in Paragraph 20 a, B-GlBG getroffene Beweislastregel findet aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung bei Prüfung eines gemäß Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG im Verwaltungsweg geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs und folglich auch im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0009).
Da hier die Besetzung einer Planstelle der Wertigkeit E2a/6 gegenständlich ist, gelangt das Ausschreibungsgesetz nicht zur Anwendung (im Bereich von Arbeitsplätzen bei einer nachgeordneten Dienststelle, ausgenommen deren Leitung, ist nach dem AusG nur ab der Wertigkeit E1/8 auszuschreiben - § 4 Abs 1 Z 2).Da hier die Besetzung einer Planstelle der Wertigkeit E2a/6 gegenständlich ist, gelangt das Ausschreibungsgesetz nicht zur Anwendung (im Bereich von Arbeitsplätzen bei einer nachgeordneten Dienststelle, ausgenommen deren Leitung, ist nach dem AusG nur ab der Wertigkeit E1/8 auszuschreiben - Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,).
Auch wenn ursprünglich die Verwendung des zu Betrauenden in der „Gruppe Betrug“ geplant war, ist die Qualifikation allein anhand der Anforderungen an die ausgeschriebene Funktion, hier eines Fachbereichsleiter-Stellvertreters und Hauptsachbearbeiters des Fachbereichs „Vermögensdelikte“, zu beurteilen.
Entsprechend der oben dargestellten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2014, 2010/12/0065, wonach auf Basis der für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc) nachvollziehbar und schlüssig darzustellen ist, welcher der Bewerber die bessere Eignung für die zu besetzende Funktion aufweist, war ein Vergleich der Eignung der BF mit jener des Bestgereihten und mit der Funktion betrauten XXXX vorzunehmen. Auf Basis der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verbreiterten Tatsachengrundlage und in Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission kam das Verwaltungsgericht zum Schluß, dass die belangte Behörde insbesondere aufgrund des Erfahrungsüberhanges sowie des größeren Verwendungserfolges im Abschluß aufwändiger Akten unter Einbindung weiterer Akteure des XXXX im Ergebnis zu Recht dessen Höherqualifikation im Bezug auf die zu besetzende Stelle im Vergleich zur BF angenommen hat. Wenn die belangte Behörde dabei im Ergebnis die längere einschlägige Berufserfahrung des XXXX entscheidend berücksichtigte, bewegte sie sich damit im Rahmen der dargestellten Judikatur, wonach eine Diskriminierung nur dann vorläge, wenn die längere Berufserfahrung keinerlei Einfluss auf die Eignung des älteren Bewerbers gehabt haben sollte (VwGH am 30.04.2014, 2010/12/0065).Entsprechend der oben dargestellten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2014, 2010/12/0065, wonach auf Basis der für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc) nachvollziehbar und schlüssig darzustellen ist, welcher der Bewerber die bessere Eignung für die zu besetzende Funktion aufweist, war ein Vergleich der Eignung der BF mit jener des Bestgereihten und mit der Funktion betrauten römisch 40 vorzunehmen. Auf Basis der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verbreiterten Tatsachengrundlage und in Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission kam das Verwaltungsgericht zum Schluß, dass die belangte Behörde insbesondere aufgrund des Erfahrungsüberhanges sowie des größeren Verwendungserfolges im Abschluß aufwändiger Akten unter Einbindung weiterer Akteure des römisch 40 im Ergebnis zu Recht dessen Höherqualifikation im Bezug auf die zu besetzende Stelle im Vergleich zur BF angenommen hat. Wenn die belangte Behörde dabei im Ergebnis die längere einschlägige Berufserfahrung des römisch 40 entscheidend berücksichtigte, bewegte sie sich damit im Rahmen der dargestellten Judikatur, wonach eine Diskriminierung nur dann vorläge, wenn die längere Berufserfahrung keinerlei Einfluss auf die Eignung des älteren Bewerbers gehabt haben sollte (VwGH am 30.04.2014, 2010/12/0065).
Eine Auseinandersetzung mit der Frage des § 11c B-GlBG kann aufgrund der auf Basis der Feststellungen hervorgekommenen besseren Eignung der BF sohin dahinstehen.Eine Auseinandersetzung mit der Frage des Paragraph 11 c, B-GlBG kann aufgrund der auf Basis der Feststellungen hervorgekommenen besseren Eignung der BF sohin dahinstehen.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
Zu Beschwerdepunkt IV. 1. - 4.Zu Beschwerdepunkt römisch vier. 1. - 4.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, ist der Annahme einer „eindeutig besseren Qualifikation“ der BF durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht zu folgen, sodass auch die von dieser angenommene Diskriminierung der BF aufgrund des Geschlechts zu verneinen ist.
Zu Beschwerdepunkt IV.5.Zu Beschwerdepunkt römisch vier.5.
Empfehlungen liegen nicht im Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts, sodass auf diesen Punkt nicht einzugehen war.
Zu Beschwerdepunkt IV.6. Zu Beschwerdepunkt römisch vier.6.
Zu a).:
Wie dargestellt, kommt es auf die Qualifikation „Einbruch“ bzw. „Betrug“ im Besonderen rechtlich nicht an, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
Zu b):
Betreffend den ins Treffen geführten Umstand, XXXX habe komplexe Amtshandlungen geleitet und erfolgreich zum Abschluss gebracht, ist, soweit diese Umstände festgestellt wurden, auf die zusammenstellende Darstellung Beilagen ./K und ./L zu verweisen (zu deren näherer Beweiskraft siehe oben). Insbesondere finden sich dort Beispiele mit Schlagworten unter Angaben von Aktenzahlen. Eine vergleichende Wiedergabe angenommener Qualifikationen ist notwendiger Inhalt von Verschriftlichungen bei Postenbesetzungen bzw deren administrativer bzw gerichtlicher Prüfung und hat bei sachlicher Formulierung keinen diffamierenden Charakter.Betreffend den ins Treffen geführten Umstand, römisch 40 habe komplexe Amtshandlungen geleitet und erfolgreich zum Abschluss gebracht, ist, soweit diese Umstände festgestellt wurden, auf die zusammenstellende Darstellung Beilagen ./K und ./L zu verweisen (zu deren näherer Beweiskraft siehe oben). Insbesondere finden sich dort Beispiele mit Schlagworten unter Angaben von Aktenzahlen. Eine vergleichende Wiedergabe angenommener Qualifikationen ist notwendiger Inhalt von Verschriftlichungen bei Postenbesetzungen bzw deren administrativer bzw gerichtlicher Prüfung und hat bei sachlicher Formulierung keinen diffamierenden Charakter.
Zu c):
Hier wird auf die Ausführungen zu Beilage ./L in der Beweiswürdigung verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Belohnungswesen betreffend XXXX und die BF während deren Tätigkeit für den Kriminaldienst die BF diskriminierend gewesen wäre, sind aus dem Vorbringen der BF nicht abzuleiten.Hier wird auf die Ausführungen zu Beilage ./L in der Beweiswürdigung verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Belohnungswesen betreffend römisch 40 und die BF während deren Tätigkeit für den Kriminaldienst die BF diskriminierend gewesen wäre, sind aus dem Vorbringen der BF nicht abzuleiten.
Zu d):
Bei einer Gesamtbeurteilung des Qualifikationsvergleiches kann es keineswegs auf die Einzelbeurteilung darauf ankommen, wie die Mitarbeit des XXXX bei dem von der BF geführten Okkultbetrug-Fall zu bewerten ist. Die diesbezüglich detaillierten Ausführungen bedürfen insofern keiner näheren Erörterung. Soweit die BF auch hier das dienstliche Verhalten des XXXX beanstandet, ist sie darauf zu verweisen, dass sie bei konkreter Befragung nicht von gravierenden Verhaltensproblemen ausging. Bei einer Gesamtbeurteilung des Qualifikationsvergleiches kann es keineswegs auf die Einzelbeurteilung darauf ankommen, wie die Mitarbeit des römisch 40 bei dem von der BF geführten Okkultbetrug-Fall zu bewerten ist. Die diesbezüglich detaillierten Ausführungen bedürfen insofern keiner näheren Erörterung. Soweit die BF auch hier das dienstliche Verhalten des römisch 40 beanstandet, ist sie darauf zu verweisen, dass sie bei konkreter Befragung nicht von gravierenden Verhaltensproblemen ausging.
Zu e):
Wenn neuerlich auf eine einjährige Verwendung des XXXX im Bereich der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte 1992 verwiesen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass es auf die diesbezüglichen einschlägigen Vorverwendungen angesichts der zu besetzenden Stelle nicht wesentlich ankommt. Auch auf Details der Verwendung der BF bzw des XXXX im Rahmen ihrer Verwendung vor Erlangung von E2a kommt es nicht wesentlich an. Der BF ist jedenfalls zuzugestehen, dass sie aufgrund ihrer dreijährigen offenbar erfolgreichen Vortragstätigkeit diesbezüglich über hohe Qualifikationen verfügt. Wenn die mit dem Besetzungsvorschlag befassten Organe die einschlägige Führungstätigkeit in der Führung von Ermittlungsteams für die konkret zu besetzende Stelle als im höheren Ausmaß relevant erachtet haben, so ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn neuerlich auf eine einjährige Verwendung des römisch 40 im Bereich der Betrugs- und Wirtschaftsdelikte 1992 verwiesen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass es auf die diesbezüglichen einschlägigen Vorverwendungen angesichts der zu besetzenden Stelle nicht wesentlich ankommt. Auch auf Details der Verwendung der BF bzw des römisch 40 im Rahmen ihrer Verwendung vor Erlangung von E2a kommt es nicht wesentlich an. Der BF ist jedenfalls zuzugestehen, dass sie aufgrund ihrer dreijährigen offenbar erfolgreichen Vortragstätigkeit diesbezüglich über hohe Qualifikationen verfügt. Wenn die mit dem Besetzungsvorschlag befassten Organe die einschlägige Führungstätigkeit in der Führung von Ermittlungsteams für die konkret zu besetzende Stelle als im höheren Ausmaß relevant erachtet haben, so ist dem nicht entgegenzutreten.
Zu f):
Auch in Bezug auf Journaldiensttätigkeiten bzw. durch XXXX nunmehr nicht mehr ausgeübte Journaldiensttätigkeiten ergibt sich aufgrund der Ausschreibung einer Verwendung im Fachbereich „Vermögensdelikte“ keine Relevanz für die Qualifikation der zu besetzenden Stelle. Auch in Bezug auf Journaldiensttätigkeiten bzw. durch römisch 40 nunmehr nicht mehr ausgeübte Journaldiensttätigkeiten ergibt sich aufgrund der Ausschreibung einer Verwendung im Fachbereich „Vermögensdelikte“ keine Relevanz für die Qualifikation der zu besetzenden Stelle.
Zu g):
Wenn die BF hier auf angebliche Äußerungen des Obstlt XXXX im Vorfeld der gegenständlichen Stellenbesetzung verweist, kann es darauf nicht ankommen, zumal einerseits Obstlt XXXX nach den Feststellungen formal nicht mit einer Stellungnahme betraut war (unmittelbarer Dienstvorgesetzter: CI XXXX ; erster allen BewerberInnen gemeinsamer Vorgesetzter der VerwGruppe E1 oder A1: Brgdr XXXX ; Beilage ./E). Im Übrigen hätten Äusserungen im Vorfeld selbst durch formale Akteure einerseits keinen bindenden Charakter. Nach dem Beweisverfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass tatsächlich im Bereich der Führungskräfte des SPK XXXX bzw dessen Kriminaldienst schwerwiegende Bedenken gegen AI XXXX bestanden (solche Bedenken betreffend AI XXXX führten zu einer vom Stadtpolizeikommandanten veranlassten Umreihung). Wenn die BF hier auf angebliche Äußerungen des Obstlt römisch 40 im Vorfeld der gegenständlichen Stellenbesetzung verweist, kann es darauf nicht ankommen, zumal einerseits Obstlt römisch 40 nach den Feststellungen formal nicht mit einer Stellungnahme betraut war (unmittelbarer Dienstvorgesetzter: CI römisch 40 ; erster allen BewerberInnen gemeinsamer Vorgesetzter der VerwGruppe E1 oder A1: Brgdr römisch 40 ; Beilage ./E). Im Übrigen hätten Äusserungen im Vorfeld selbst durch formale Akteure einerseits keinen bindenden Charakter. Nach dem Beweisverfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass tatsächlich im Bereich der Führungskräfte des SPK römisch 40 bzw dessen Kriminaldienst schwerwiegende Bedenken gegen AI römisch 40 bestanden (solche Bedenken betreffend AI römisch 40 führten zu einer vom Stadtpolizeikommandanten veranlassten Umreihung).
Zu h):
Unstrittig erfolgte die „Auswertung des CI XXXX “ nicht bereits im Besetzungsverfahren. Eine Berücksichtigung als Beweismittel, wie auch eine Aussage von am Besetzungsvorgang Beteiligten im Nachhinein, ist aber im nachfolgenden Dienstrechtsverfahren nicht unzulässig. Sie unterliegt der Beweiswürdigung. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen.Unstrittig erfolgte die „Auswertung des CI römisch 40 “ nicht bereits im Besetzungsverfahren. Eine Berücksichtigung als Beweismittel, wie auch eine Aussage von am Besetzungsvorgang Beteiligten im Nachhinein, ist aber im nachfolgenden Dienstrechtsverfahren nicht unzulässig. Sie unterliegt der Beweiswürdigung. Auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen in der Beweiswürdigung wird verwiesen.
Zu IV.7.:Zu römisch vier.7.:
Eine Relevanz der zu Punkt 7. in der Beschwerde behaupteten Umstände, wonach die BF 2019 von gewissen Verteilermails ausgenommen worden sei, ist für die Beurteilung des Besetzungsvorgangs 2017 nicht zu erkennen.
Insgesamt kommt der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verbreiterung der Tatsachengrundlage daher keine Berechtigung zu.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass anhand der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der hiezu ergangen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung Einzelfallumstände zu klären waren.
Schlagworte
beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bewerbung Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierungsverbot fachliche Eignung Frauenförderung geschlechtsspezifische Diskriminierung Gleichbehandlung Gutachten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Beeinträchtigung persönliche Eignung QualifikationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2227492.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022