Entscheidungsdatum
10.06.2022Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2253033-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.02.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.02.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 56,90
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 21.01.2022, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.02.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. In der Folge wurde die Verhandlung am 25.02.2022 mangels Erscheinen der verfahrensführenden Richterin abgesagt.1. Mit Schriftsatz vom 21.01.2022, GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.02.2022 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. In der Folge wurde die Verhandlung am 25.02.2022 mangels Erscheinen der verfahrensführenden Richterin abgesagt.
2. Am 28.02.2022 brachte der Antragsteller im Wege des ERV folgenden Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die am 25.02.2022 am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht stattgefundene mündliche Verhandlung zur GZ. XXXX ein:2. Am 28.02.2022 brachte der Antragsteller im Wege des ERV folgenden Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die am 25.02.2022 am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht stattgefundene mündliche Verhandlung zur GZ. römisch 40 ein:
Honorarnote-Nr./Rechungs-Nr. - vom 25.02.2022
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
€
3 begonnene Stunde(n) à € 22,70
68,10
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG
22 km à € 0,42
9,24
Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG
Art der sonstigen Kosten: Parkraumgebühr
2,20
Zwischensumme
79,54
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
79,54
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
79,60
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 06.04.2022, W195 2253033-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass sich bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten am 25.02.2022 lediglich zwei Stunden Zeitversäumnis ergeben würden, weshalb die Gebühr für Zeitversäumnis lediglich in Höhe von € 45,40 zuzuerkennen sei.
4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022 wurde dem Antragsteller nachweislich am 11.05.2022 zugestellt.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.01.2022, XXXX zu der für den 25.02.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde, jedoch mangels Erscheinen der verfahrensführenden Richterin eine Übersetzungstätigkeit nicht stattgefunden hat.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.01.2022, römisch 40 zu der für den 25.02.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde, jedoch mangels Erscheinen der verfahrensführenden Richterin eine Übersetzungstätigkeit nicht stattgefunden hat.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2022, dem Gebührenantrag vom 25.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2022 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2022, dem Gebührenantrag vom 25.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2022 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG:Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 32 und 33 GebAG:
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 44 zu § 32).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 44 zu Paragraph 32,).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 72 zu § 32).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 72 zu Paragraph 32,).
Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 63 zu § 32).Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist vergleiche OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 63 zu Paragraph 32,).
Mit Schriftsatz vom 21.01.2022, XXXX , wurde der Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung für den 25.02.2022 um 9:00 Uhr am Bundesverwaltungsgericht geladen, zu der er auch angereist war. Die mündliche Verhandlung wurde jedoch nicht abgehalten, da die verfahrensführende Richterin laut Verhandlungsprotokoll, XXXX , – nach 30 Minuten Wartezeit (Ende: 9:30 Uhr) – nicht erschienen war. Infolgedessen wurde der Antragsteller in diesem Rahmen zu einer tatsächlichen Übersetzungstätigkeit in seiner Funktion als Dolmetscher nicht herangezogen. Mit Schriftsatz vom 21.01.2022, römisch 40 , wurde der Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung für den 25.02.2022 um 9:00 Uhr am Bundesverwaltungsgericht geladen, zu der er auch angereist war. Die mündliche Verhandlung wurde jedoch nicht abgehalten, da die verfahrensführende Richterin laut Verhandlungsprotokoll, römisch 40 , – nach 30 Minuten Wartezeit (Ende: 9:30 Uhr) – nicht erschienen war. Infolgedessen wurde der Antragsteller in diesem Rahmen zu einer tatsächlichen Übersetzungstätigkeit in seiner Funktion als Dolmetscher nicht herangezogen.
Mit Gebührennote vom 25.02.2022 verzeichnete sich der Antragsteller für 3 Stunden Zeitversäumnis eine Gebühr gemäß § 32 GebAG in Höhe von insgesamt € 68,10. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes lassen jedoch lediglich auf zwei nachvollziehbare Stunden Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke vom Wohnsitz des Antragstellers zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) und retour werden laut Routenplaner www.google.at/maps mit dem Auto maximal 54 Minuten benötigt (27 Minuten pro Strecke). Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten (inklusive eines Zeitpolsters von 20 Minuten), ergibt sich eine Zeitspanne von 104 Minuten, welche somit 2 begonnene Stunden nicht übersteigt. Mit Gebührennote vom 25.02.2022 verzeichnete sich der Antragsteller für 3 Stunden Zeitversäumnis eine Gebühr gemäß Paragraph 32, GebAG in Höhe von insgesamt € 68,10. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes lassen jedoch lediglich auf zwei nachvollziehbare Stunden Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke vom Wohnsitz des Antragstellers zum Ladungsort (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) und retour werden laut Routenplaner www.google.at/maps mit dem Auto maximal 54 Minuten benötigt (27 Minuten pro Strecke). Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten (inklusive eines Zeitpolsters von 20 Minuten), ergibt sich eine Zeitspanne von 104 Minuten, welche somit 2 begonnene Stunden nicht übersteigt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind, kann gegenständlich lediglich die Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von je € 22,70, sohin insgesamt in Höhe von € 45,40, zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind, kann gegenständlich lediglich die Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von je € 22,70, sohin insgesamt in Höhe von € 45,40, zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
EURO
Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAGReisekosten gemäß Paragraphen 27,,2 28 GebAG
22 km à € 0,42
9,24
Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG
Art der sonstigen Kosten: Parkraumgebühr
2,20
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG
Gesamtsumme
56,84
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
56,90
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 56,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Teilstattgebung Weg- und Wartezeit ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2253033.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022