Entscheidungsdatum
10.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W101 2226675-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Hans PUCHER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 06.11.2019, Zl. Jv 4247/19w-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hans PUCHER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 06.11.2019, Zl. Jv 4247/19w-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 I GGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 römisch eins GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 29.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren zu 3 Cg 77/18v vor dem Landesgericht St. Pölten (im Folgenden: LG) eine Klage auf Feststellung gegen die XXXX (im Folgenden: beklagte Partei) ein. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 140.000,00 bewertet worden. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 2.919,00 an, welche von der Beschwerdeführerin durch Gebühreneinzug entrichtet worden war. 1. Am 29.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren zu 3 Cg 77/18v vor dem Landesgericht St. Pölten (im Folgenden: LG) eine Klage auf Feststellung gegen die römisch 40 (im Folgenden: beklagte Partei) ein. Dieses Feststellungsbegehren war mit € 140.000,00 bewertet worden. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 2.919,00 an, welche von der Beschwerdeführerin durch Gebühreneinzug entrichtet worden war.
Mit Schreiben vom 26.07.2018 bemängelte die beklagte Partei u.a. den Streitwert gemäß § 7 RATG und gab an, dieser hätte zumindest € 3.000.000,00 und in eventu zumindest € 500.000,00 betragen müssen. Mit Schreiben vom 26.07.2018 bemängelte die beklagte Partei u.a. den Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG und gab an, dieser hätte zumindest € 3.000.000,00 und in eventu zumindest € 500.000,00 betragen müssen.
In der Folge legte das LG mit Beschluss vom 02.04.2019 den Streitwert des gegenständlichen Verfahrens mit € 500.000,00 fest.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 19.04.2019, Zl. 3 Cg 77/18v – 99 – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG der Beschwerdeführerin aufgrund der Streitwertausdehnung die Zahlung von Gebühren iHv € 6.569,00 („Sonstige Vorschreibung“) vor.
Am 10.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein und mit Beschluss des LG vom 17.06.2019 war die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und f sowie Z 2 und 3 ZPO bewilligt worden. Gegen diesen Beschluss erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien Rekurs mit der Begründung, dass für die Befreiung hinsichtlich der Entrichtung von Gerichtsgebühren eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich sei. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.07.2019 war dem Rekus nicht Folge gegeben worden, weil der Rekurs inhaltlich nur auf die vermeintliche Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses gestützt worden sei. Das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht führte aus, dass bereits entstandene Gerichtsgebühren nicht vom Umfang der Verfahrenshilfebewilligung betroffen sein könnten bzw. betroffen seien, denn bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe sei hinsichtlich der Befreiung zur Entrichtung von Gerichtsgebühren auf allfällig zukünftig entstehende Gerichtsgebühren abzustellen. Am 10.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein und mit Beschluss des LG vom 17.06.2019 war die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und f sowie Ziffer 2 und 3 ZPO bewilligt worden. Gegen diesen Beschluss erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien Rekurs mit der Begründung, dass für die Befreiung hinsichtlich der Entrichtung von Gerichtsgebühren eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich sei. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.07.2019 war dem Rekus nicht Folge gegeben worden, weil der Rekurs inhaltlich nur auf die vermeintliche Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses gestützt worden sei. Das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht führte aus, dass bereits entstandene Gerichtsgebühren nicht vom Umfang der Verfahrenshilfebewilligung betroffen sein könnten bzw. betroffen seien, denn bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe sei hinsichtlich der Befreiung zur Entrichtung von Gerichtsgebühren auf allfällig zukünftig entstehende Gerichtsgebühren abzustellen.
3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG am 05.09.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 3 Cg 77/18v – 99 – VNR, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Gebühren iHv € 6.569,00 („Sonstige Vorschreibung“) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.577,00, verpflichtet worden war. 3. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG am 05.09.2019 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 3 Cg 77/18v – 99 – VNR, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Gebühren iHv € 6.569,00 („Sonstige Vorschreibung“) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.577,00, verpflichtet worden war.
4. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung.
5. Mit Bescheid vom 06.11.2019, Zl. Jv 4247/19w-33, verpflichtete der Präsident des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 6.569,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.577,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 5. Mit Bescheid vom 06.11.2019, Zl. Jv 4247/19w-33, verpflichtete der Präsident des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 6.569,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.577,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall sei am 02.04.2019 der Streitwert mittels Beschluss nach § 7 RATG geändert worden. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die Änderung sei daher mit diesem Tag neu zu berechnen gewesen. Der Verfahrenshilfeantrag sei im Hinblick auf die Gerichtsgebühren am 15.05.2019 gestellt worden, die Bewilligung sei mittels Beschluss vom 17.06.2019 erfolgt. Dieser Beschluss sei nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes mit 02.08.2019 in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall sei am 02.04.2019 der Streitwert mittels Beschluss nach Paragraph 7, RATG geändert worden. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die Änderung sei daher mit diesem Tag neu zu berechnen gewesen. Der Verfahrenshilfeantrag sei im Hinblick auf die Gerichtsgebühren am 15.05.2019 gestellt worden, die Bewilligung sei mittels Beschluss vom 17.06.2019 erfolgt. Dieser Beschluss sei nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes mit 02.08.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Wie sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Rekursbeantwortung angeführt als auch vom Rechtsmittelgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sei die bereits entstandene Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG nicht in den Umfang der Verfahrenshilfe eingebettet. Die Antragstellung bzw. die Bewilligung hinsichtlich der Befreiung von Gerichtsgebühren sei auf allfällig zukünftige Gerichtsgebühren abzustellen gewesen. Der angefochtene Zahlungsauftrag habe als Rechtsgrund der Vorschreibung allerdings lediglich die Angabe „sonstige Vorschreibung“ enthalten. Eine einwandfreie Zuordenbarkeit, dass der darin vorgeschriebene Betrag die weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG darstelle, möge mangels anderer vorschreibbarer Beträge in diesem Verfahren erkennbar, aber nicht zwangsläufig eindeutig gewesen sein.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss vom 17.06.2019 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und f sowie Z 2 und 3 ZPO bewilligt worden. Dem dagegen erhobenen Rekurs durch die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien sei nicht Folge gegeben worden. Aufgrund dieser abweisenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes sei die Vorschreibung der Gerichtsgebühren iHv € 6.577,00 unzulässig. Der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss vom 17.06.2019 die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und f sowie Ziffer 2 und 3 ZPO bewilligt worden. Dem dagegen erhobenen Rekurs durch die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien sei nicht Folge gegeben worden. Aufgrund dieser abweisenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes sei die Vorschreibung der Gerichtsgebühren iHv € 6.577,00 unzulässig.
Es sei mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass die Republik Österreich iSd § 64 Abs. 3 2. Satz ZPO bei der Gebühreneinhebung derart bevorzugt werde, dass die gewährte Begünstigung des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits entstandene Gebühren umfasse. Unter Berücksichtigung, dass die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 lit. b - e leg.cit. wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden könne, werde die Republik Österreich als Einheber der Gerichtsgebühren unsachlich bevorzugt. Eine sachliche Rechtfertigung, warum nicht auch für Gerichtsgebühren und andere bundesgesetzlich geregelte staatliche Gebühren nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. 1 ZPO die Gebührenbefreiung wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten sowie Gebühren und die Befreiung bereits entstandene Gebühren nur für die in Abs. 1 Z 1 lit. b - e leg.cit. genannten Kosten bzw. Gebühren beantragt werden könne, sei nicht ersichtlich. Daher sei der angefochtene Bescheid aufgrund des Verstoßes gegen den verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig. Die belangte Behörde habe diesen Bescheid in Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift des § 64 Abs. 3 ZPO erlassen. Aus diesem Grund werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 64 Abs. 3 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen. Es sei mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass die Republik Österreich iSd Paragraph 64, Absatz 3, 2. Satz ZPO bei der Gebühreneinhebung derart bevorzugt werde, dass die gewährte Begünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO nicht bereits entstandene Gebühren umfasse. Unter Berücksichtigung, dass die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, - e leg.cit. wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden könne, werde die Republik Österreich als Einheber der Gerichtsgebühren unsachlich bevorzugt. Eine sachliche Rechtfertigung, warum nicht auch für Gerichtsgebühren und andere bundesgesetzlich geregelte staatliche Gebühren nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit. 1 ZPO die Gebührenbefreiung wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten sowie Gebühren und die Befreiung bereits entstandene Gebühren nur für die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, - e leg.cit. genannten Kosten bzw. Gebühren beantragt werden könne, sei nicht ersichtlich. Daher sei der angefochtene Bescheid aufgrund des Verstoßes gegen den verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig. Die belangte Behörde habe diesen Bescheid in Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift des Paragraph 64, Absatz 3, ZPO erlassen. Aus diesem Grund werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 64, Absatz 3, ZPO wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen.
Weiters habe die Beschwerdeführerin bei Klagseinbringung nicht damit rechnen müssen, dass eine Streitwertbemängelung durchgeführt werde bzw. dass der Streitwert neu festgesetzt werde und dadurch eine höhere Pauschalgebühr vorgeschrieben werde, weswegen (zu diesem Zeitpunkt) kein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Durch den o.a. Bescheid werde in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum eingegriffen, weil die der Beschwerdeführerin gewährte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht für bereits entstandene Gebühren zustehe. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da der o.a. Bescheid in denkunmöglicher Gesetzesanwendung ergangen sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei Klagseinbringung nicht damit rechnen müssen, dass eine Streitwertbemängelung durchgeführt werde bzw. dass der Streitwert neu festgesetzt werde und dadurch eine höhere Pauschalgebühr vorgeschrieben werde, weswegen (zu diesem Zeitpunkt) kein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Durch den o.a. Bescheid werde in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum eingegriffen, weil die der Beschwerdeführerin gewährte Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO nicht für bereits entstandene Gebühren zustehe. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da der o.a. Bescheid in denkunmöglicher Gesetzesanwendung ergangen sei.
Beantragt werde sohin, das Bundesverwaltungsgericht möge
- gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und- gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
- in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.12.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin am 29.06.2018 beim Landesgericht St. Pölten eine Feststellungsklage mit einem Streitwert iHv € 140.000,00 eingebracht und dafür ist eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 I GGG iHv € 2.919,00 vom Konto der Beschwerdeführerin eingezogen worden. Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin am 29.06.2018 beim Landesgericht St. Pölten eine Feststellungsklage mit einem Streitwert iHv € 140.000,00 eingebracht und dafür ist eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 römisch eins GGG iHv € 2.919,00 vom Konto der Beschwerdeführerin eingezogen worden.
Infolge der Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei wurde der Streitwert des gegenständlichen Verfahrens mit Beschluss des LG vom 02.04.2019 mit € 500.000,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, hierfür zusätzliche Gerichtsgebühren nach TP 1 I GGG iHv € 6.569,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 6.577,00, zu bezahlen. Infolge der Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei wurde der Streitwert des gegenständlichen Verfahrens mit Beschluss des LG vom 02.04.2019 mit € 500.000,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, hierfür zusätzliche Gerichtsgebühren nach TP 1 römisch eins GGG iHv € 6.569,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, somit insgesamt einen Betrag iHv € 6.577,00, zu bezahlen.
Am 10.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein, der im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und f sowie Z 2 und 3 ZPO – für ein allfälliges weiteres Verfahren in dieser Rechtssache – bewilligt wurde. Am 10.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein, der im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und f sowie Ziffer 2 und 3 ZPO – für ein allfälliges weiteres Verfahren in dieser Rechtssache – bewilligt wurde.
Maßgebend ist, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10.05.2019, somit nach der Entstehung der (erhöhten) Gebührenpflicht nach TP 1 I GGG iHv € 6.569,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, gestellt wurde und daher die Beschwerdeführerin für diese Beträge zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Maßgebend ist, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10.05.2019, somit nach der Entstehung der (erhöhten) Gebührenpflicht nach TP 1 römisch eins GGG iHv € 6.569,00 sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, gestellt wurde und daher die Beschwerdeführerin für diese Beträge zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Insbesondere ist es unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach der Entstehung der (erhöhten) Gebührenpflicht gestellt hat. Strittig ist lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.
Dass die in Rede stehenden Gebühren bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 81/2019 (GGG), lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, (GGG), lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage […] begründet.
Gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren für die in der Tarifpost (TP) 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren für die in der Tarifpost (TP) 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Gemäß TP 1 Z I GGG, beträgt die Gebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 350.000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29.06.2018) 1,2% des jeweiligen Streitwertes zuzüglich € 3.488,00.Gemäß TP 1 Z römisch eins GGG, beträgt die Gebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 350.000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29.06.2018) 1,2% des jeweiligen Streitwertes zuzüglich € 3.488,00.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten idgF (Zivilprozessordnung – ZPO) lauten:
„Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.Paragraph 63, (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) - (4) […]
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:Paragraph 64, (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. - 5. […]
(2) […]
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(4) […]“
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Feststellungsklage und die anschließende Änderung des Streitwertes auf € 500.000,00 eine Gebührenpflicht iHv € 9.488,00 nach TP 1 Z I GGG (= Summe der bereits entrichteten und nicht entrichteten Gerichtsgebühren) ausgelöst hat.3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Feststellungsklage und die anschließende Änderung des Streitwertes auf € 500.000,00 eine Gebührenpflicht iHv € 9.488,00 nach TP 1 Z römisch eins GGG (= Summe der bereits entrichteten und nicht entrichteten Gerichtsgebühren) ausgelöst hat.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass im gegenständlichen Verfahren der Streitwert mittels Beschluss vom 02.04.2019 nach § 7 RATG geändert worden sei. Somit sei die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die Änderung mit diesem Tag neu zu berechnen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst am 10.05.2019 eingebracht, weswegen die bereits entstandene Gerichtsgebühr nach TP 1 Z I GGG nicht in den Umfang der Verfahrenshilfe umfasst sei. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass im gegenständlichen Verfahren der Streitwert mittels Beschluss vom 02.04.2019 nach Paragraph 7, RATG geändert worden sei. Somit sei die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die Änderung mit diesem Tag neu zu berechnen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst am 10.05.2019 eingebracht, weswegen die bereits entstandene Gerichtsgebühr nach TP 1 Z römisch eins GGG nicht in den Umfang der Verfahrenshilfe umfasst sei.
Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Meinung, dass die ihr bewilligte Verfahrenshilfe rückwirkend für diese Gebühren gelten solle.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Gemäß § 18 Abs. 2 GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GGG bildet der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert wird.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 64 Abs. 3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird.
Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in § 64 Abs. 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs. 1 Z 1 lit. a des § 64 ZPO angeführten „Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“ nicht mehr nachträglich, d.h. nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann (vgl. VfGH 16.09.2016, G274/2016; 15.12.2021, E3355/2021).Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in Paragraph 64, Absatz 3, ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Paragraph 64, ZPO angeführten „Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“ nicht mehr nachträglich, d.h. nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann vergleiche VfGH 16.09.2016, G274/2016; 15.12.2021, E3355/2021).
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Gebühren begründende Klage am 29.06.2018 eingebracht und mit Beschluss des LG vom 02.04.2019 ist der Streitwert nach § 7 RATG auf € 500.000,00 festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe allerdings erst am 10.05.2019 und somit nach Entstehung der Gebührenpflicht. Auch wenn der Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist, hat sich die Befreiung nicht auf die vor der Antragstellung entstandene Gerichtsgebühren bezogen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Gebühren begründende Klage am 29.06.2018 eingebracht und mit Beschluss des LG vom 02.04.2019 ist der Streitwert nach Paragraph 7, RATG auf € 500.000,00 festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe allerdings erst am 10.05.2019 und somit nach Entstehung der Gebührenpflicht. Auch wenn der Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist, hat sich die Befreiung nicht auf die vor der Antragstellung entstandene Gerichtsgebühren bezogen.
Dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass die belangte Behörde ihr zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 6.569,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.577,00 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass die belangte Behörde ihr zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 6.569,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 6.577,00 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 I GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019 als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 römisch eins GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt generell die Vereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmung § 64 Abs. 3 ZPO mit dem Verfassungsrecht Art. 7 B-VG (Gleichheitsgebot) sowie Art. 5 StGG (Recht auf Eigentum) und regt eine Maßnahme gemäß Art. 140 bzw. eine Gesetzesprüfung nach Art. 89 Abs. 2 B-VG an. 3.2.4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt generell die Vereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmung Paragraph 64, Absatz 3, ZPO mit dem Verfassungsrecht Artikel 7, B-VG (Gleichheitsgebot) sowie Artikel 5, StGG (Recht auf Eigentum) und regt eine Maßnahme gemäß Artikel 140, bzw. eine Gesetzesprüfung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG an.
Eine Verfassungswidrigkeit aufgrund sachlich nicht gerechtfertigter unterschiedlicher Behandlung von Befreiungen nach § 64 Abs. 3 ZPO der in den § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ZPO aufgezählten Kosten kann von der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden. Eine Verfassungswidrigkeit aufgrund sachlich nicht gerechtfertigter unterschiedlicher Behandlung von Befreiungen nach Paragraph 64, Absatz 3, ZPO der in den Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO aufgezählten Kosten kann von der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden.
Dass die Befreiung von den Gerichtsgebühren nicht vom Umfang der nach Entstehung der Gebühren beantragten und gewährten Verfahrenshilfe mitumfasst war, ist daher vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt worden und ein Vorgehen nach Art. 89 Abs. 2 B-VG aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin nicht begründbar.Dass die Befreiung von den Gerichtsgebühren nicht vom Umfang der nach Entstehung der Gebühren beantragten und gewährten Verfahrenshilfe mitumfasst war, ist daher vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt worden und ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin nicht begründbar.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Feststellungsklage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Streitwertänderung Verfahrenshilfeantrag ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2226675.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022