Entscheidungsdatum
10.06.2022Norm
AlVG §24Spruch
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L511 2253866–1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.12.2021 Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2022, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.12.2021 Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2022, Zahl: römisch 40 :
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bis zur Entscheidung über die Beschwerde des XXXX vom 28.12.2021 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 09.12.2021 betreffend Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.09.2021 bis 03.11.2021 ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bis zur Entscheidung über die Beschwerde des römisch 40 vom 28.12.2021 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 09.12.2021 betreffend Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.09.2021 bis 03.11.2021 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 10.12.2021, Zahl: XXXX , wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 38, § 24 Abs. 1, § 7 und § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 04.11.2021 eingestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 8).1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 10.12.2021, Zahl: römisch 40 , wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 04.11.2021 eingestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 8).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28.12.2021 (AZ 11/1) wurde mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 23.02.2022, Zahl: XXXX , abgewiesen (AZ 14) und der eingebrachte Vorlageantrag (AZ 15) dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vorgelegt (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]).Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28.12.2021 (AZ 11/1) wurde mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 23.02.2022, Zahl: römisch 40 , abgewiesen (AZ 14) und der eingebrachte Vorlageantrag (AZ 15) dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vorgelegt (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]).
1.2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 09.12.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.09.2021 bis 03.11.2021 verloren habe (AZ 13/2; AZ 16/4), wogegen der Beschwerdeführer am 28.12.2021 eine Beschwerde erhoben hat (AZ 11/2).1.2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 09.12.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.09.2021 bis 03.11.2021 verloren habe (AZ 13/2; AZ 16/4), wogegen der Beschwerdeführer am 28.12.2021 eine Beschwerde erhoben hat (AZ 11/2).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe bereits für den Zeitraum 21.10.2020 bis 10.12.2020 (BVwG vom 10.03.2022, L503 2244331-1/3E) und für den Zeitraum 22.06.2021 bis 16.08.2021 (BVwG 19.04.2022, GZ L517 2247707-1/10E) verloren, weil er die Aufnahme von zumutbaren Beschäftigungsverhältnissen vereitelt hatte.
1.2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 09.12.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.09.2021 bis 03.11.2021 verloren habe (AZ 13/2; AZ 16/4).1.2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 09.12.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.09.2021 bis 03.11.2021 verloren habe (AZ 13/2; AZ 16/4).
Über die dagegen erhobene Beschwerde vom 28.12.2021 (AZ 11/2) erging bis dato keine Entscheidung (AZ 16, OZ 2).
1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.12.2021 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 04.11.2021 (unbefristet) eingestellt (AZ 8).
Begründend führte das AMS aus, dass nunmehr das dritte zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei (Bescheid des AMS vom 09.12.2021), weshalb vom Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werde.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-16]) aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-16]) aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Antragsteller noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.
Dass bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 09.12.2021 noch keine Entscheidung erging ergibt sich aus einer telefonischen Nachfrage beim AMS, sowie aus einer Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 iVm §9 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081), wonach die Vorsitzende des Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, in Verbindung mit §9 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081), wonach die Vorsitzende des Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG).
3.2. Aussetzung des Verfahrens
3.2.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.3.2.1. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen.
§ 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.Paragraph 38, AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein vergleiche VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.
3.2.2. Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung eines Leistungsbezuges nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich dies aus Äußerungen des Arbeitslosen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen ergeben kann, aber ebenso aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, wobei als Richtschnur drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten können (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra2020/08/0169 mwN).3.2.2. Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung eines Leistungsbezuges nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich dies aus Äußerungen des Arbeitslosen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen ergeben kann, aber ebenso aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, wobei als Richtschnur drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten können vergleiche VwGH 25.06.2021, Ra2020/08/0169 mwN).
3.2.3. Fallbezogen stützt das AMS die generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausschließlich auf die dritte vom AMS angenommene Vereitelungshandlung. Die diesbezügliche Beurteilung stellt im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage dar, über die als Hauptfrage im Beschwerdeverfahren zum Bescheid vom 09.12.2021 zu entscheiden ist.
3.2.4. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.3.2.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine eindeutige Rechtslage, weshalb die Revision unzulässig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine eindeutige Rechtslage, weshalb die Revision unzulässig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Arbeitsunwilligkeit Aussetzung VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2253866.1.00Im RIS seit
17.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022