TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/13 W259 2241125-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2022
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Entscheidungsdatum

13.06.2022

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W259 2241125-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario Franz SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario Franz SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Parteiengehör vom 09.02.2021 teilte die XXXX (in der weiteren Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 6 BDG mit, dass beabsichtigt sei, die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrer bisherigen Verwendung beim XXXX abzuberufen und sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der XXXX unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j GehG diensteinzuteilen. 2. Mit Parteiengehör vom 09.02.2021 teilte die römisch 40 (in der weiteren Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG mit, dass beabsichtigt sei, die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrer bisherigen Verwendung beim römisch 40 abzuberufen und sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf den Arbeitsplatz bei der römisch 40 unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 j, GehG diensteinzuteilen.

3. Die Beschwerdeführerin stimmte am 22.02.2021 dieser Personalmaßnahme nicht zu. Begründend führte sie aus, dass es zu keiner wesentlichen Änderung ihrer Arbeitsplatzbeschreibung gekommen sei. Durch die direkte Zuordnung zum Leiter des pädagogischen Dienstes sei der qualitative Anteil der zu erledigenden Arbeit sogar gestiegen, auch der Anteil der selbständigen Arbeiten habe sich wesentlich erweitert, zusätzlich sei ihr eine weitere Sekretariatskraft hinsichtlich der Fachaufsicht untergeordnet worden.

4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

„Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBI. Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des 31. März 2021 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim XXXX , abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. April 2021 auf den Arbeitsplatz bei der XXXX unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBI. Nr. 54, diensteingeteilt. „Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBI. Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des 31. März 2021 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim römisch 40 , abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. April 2021 auf den Arbeitsplatz bei der römisch 40 unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 j, des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBI. Nr. 54, diensteingeteilt.

Gemäß § 141a BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.“ Gemäß Paragraph 141 a, BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBI l Nr 138/2017, mit 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte -getreten seien. Im Zuge der Einnahme der Strukturen der Bildungsdirektionen sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin neu bewertet worden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des BD-EG am 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund- Länder- Behörden an die Stelle der Landesschulräte getreten seien. Gemäß § 22 Abs. 1 BD-EG sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Die Rahmenrichtlinien seien vom Bundesministerium XXXX vorgegeben worden. Damit seien auch vielfach Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBI l Nr 138 aus 2017,, mit 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte -getreten seien. Im Zuge der Einnahme der Strukturen der Bildungsdirektionen sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin neu bewertet worden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des BD-EG am 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund- Länder- Behörden an die Stelle der Landesschulräte getreten seien. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BD-EG sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Die Rahmenrichtlinien seien vom Bundesministerium römisch 40 vorgegeben worden. Damit seien auch vielfach Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen.

Sei durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, seien

1. der betreffende Arbeitsplatz und

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen (§ 137 Abs 4 BDG 1979). vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen (Paragraph 137, Absatz 4, BDG 1979).

Die Beschwerdeführerin werde derzeit auf dem Arbeitsplatz beim XXXX dienstverwendet. Dieser Arbeitsplatz sei aufgrund der Organisationsänderung durch das XXXX – in Anwendung der Bestimmungen des § 137 BDG 1979 – mit A2/3 neu bewertet worden. Die Beschwerdeführerin sei daher verständigt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der XXXX unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j GehG, mit Wirksamkeit vom 01.04.2021, beabsichtigt sei. Zufolge der Organisationsänderung und der damit verbundenen Neubewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Beschwerdeführerin werde derzeit auf dem Arbeitsplatz beim römisch 40 dienstverwendet. Dieser Arbeitsplatz sei aufgrund der Organisationsänderung durch das römisch 40 – in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 137, BDG 1979 – mit A2/3 neu bewertet worden. Die Beschwerdeführerin sei daher verständigt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der römisch 40 unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 113 j, GehG, mit Wirksamkeit vom 01.04.2021, beabsichtigt sei. Zufolge der Organisationsänderung und der damit verbundenen Neubewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Bescheid auf § 40 Abs.2 beziehe und diesem keine Befugnis zur ausgesprochenen Diensteinteilung zu entnehmen sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sie sie ihre Arbeitsplatzbeschreibung maßgeblich von jenen der anderen Referenten der Bildungsregionen (wohl gemeint: Bildungsdirektionen) unterscheide. Es gebe keinen vergleichbaren Arbeitsplatz in den anderen Bildungsdirektionen. Daher sei ihr Arbeitsplatz gesondert zu bewerten. Es habe allerdings keine Bewertung des Arbeitsplatzes „ XXXX stattgefunden. Zum Bewertungsergebnis des BMKÖS sei ausgeführt worden, dass A2-Arbeitsplätze, die mit keiner Leitungsfunktion verbunden seien nur dann mit A2/4 (oder höher) bewertete werden würden, wenn mit diesen Arbeitsplätzen eine Leitungsfunktion verbunden sei. Das stimme so nicht – in der XXXX gebe es zahlreiche A2/4 Arbeitsplätze, die mit keiner Leitungsfunktion verbunden seien, diese seien allerdings im Zuge dieser Umstrukturierung nicht neu bewertet worden. XXXX hätten mehrmals im Vorfeld der Umstrukturierung erklärt, dass bei keinem Mitarbeiter zu einer Bewertungsänderung komme, wenn sich die Arbeitsplatzinhalte um weniger als 25% andern würden, und es werde auch auf die konkrete Tätigkeit abgestellt. Es werde auch die Neubewertung des BMKÖS einzuholen sein, welche von den Sachverständigen zu überprüfen sein werde. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Bescheid auf Paragraph 40, Absatz 2, beziehe und diesem keine Befugnis zur ausgesprochenen Diensteinteilung zu entnehmen sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sie sie ihre Arbeitsplatzbeschreibung maßgeblich von jenen der anderen Referenten der Bildungsregionen (wohl gemeint: Bildungsdirektionen) unterscheide. Es gebe keinen vergleichbaren Arbeitsplatz in den anderen Bildungsdirektionen. Daher sei ihr Arbeitsplatz gesondert zu bewerten. Es habe allerdings keine Bewertung des Arbeitsplatzes „ römisch 40 stattgefunden. Zum Bewertungsergebnis des BMKÖS sei ausgeführt worden, dass A2-Arbeitsplätze, die mit keiner Leitungsfunktion verbunden seien nur dann mit A2/4 (oder höher) bewertete werden würden, wenn mit diesen Arbeitsplätzen eine Leitungsfunktion verbunden sei. Das stimme so nicht – in der römisch 40 gebe es zahlreiche A2/4 Arbeitsplätze, die mit keiner Leitungsfunktion verbunden seien, diese seien allerdings im Zuge dieser Umstrukturierung nicht neu bewertet worden. römisch 40 hätten mehrmals im Vorfeld der Umstrukturierung erklärt, dass bei keinem Mitarbeiter zu einer Bewertungsänderung komme, wenn sich die Arbeitsplatzinhalte um weniger als 25% andern würden, und es werde auch auf die konkrete Tätigkeit abgestellt. Es werde auch die Neubewertung des BMKÖS einzuholen sein, welche von den Sachverständigen zu überprüfen sein werde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2022 im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und der informierten Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Daran anschließend beantragten sowohl der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die Beschwerdeführerin steht in der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die XXXX ist mit 01.01.2019 an die Stelle des XXXX getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerdeführerin war im Bereich des XXXX der Arbeitsplatz mit der XXXX , zugewiesen. Im Zuge der Errichtung der XXXX wurde ihr mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der XXXX der Arbeitsplatz XXXX zugewiesen. Die römisch 40 ist mit 01.01.2019 an die Stelle des römisch 40 getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerdeführerin war im Bereich des römisch 40 der Arbeitsplatz mit der römisch 40 , zugewiesen. Im Zuge der Errichtung der römisch 40 wurde ihr mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der römisch 40 der Arbeitsplatz römisch 40 zugewiesen.

Die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin haben sich dabei geändert.

Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung war auch keine A2/4-Planstelle für die Beschwerdeführerin frei verfügbar. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt auch kein Interesse einen anderen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/4 auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem gegenständlichen Bescheid, den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, der Niederschrift der am 21.02.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der XXXX steht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der römisch 40 steht.

Dass sich am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin tatsächlich Änderungen ergeben haben, ist insbesondere den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls). Die belangte Behörde ging ebenfalls von einer Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes im Ausmaß von mindestens 25% aus. Dies ist den Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Neubewertung zu entnehmen.

Es ist davon auszugehen, dass durch die Umwandlung des XXXX in die XXXX eine Änderung der Dienststelle eingetreten ist. Abgesehen von den in der Verhandlung durch die informierte Vertreterin der belangten Behörde aufgezeigten Änderungen ist auch festzuhalten, dass sogar die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bildungsbehörden einer grundlegenden Änderung unterzogen wurden und somit jedenfalls von der Änderung der Dienststelle auszugehen ist (vgl. Ausführungen zu Punkt 3.1.1. in der rechtlichen Beurteilung).Es ist davon auszugehen, dass durch die Umwandlung des römisch 40 in die römisch 40 eine Änderung der Dienststelle eingetreten ist. Abgesehen von den in der Verhandlung durch die informierte Vertreterin der belangten Behörde aufgezeigten Änderungen ist auch festzuhalten, dass sogar die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bildungsbehörden einer grundlegenden Änderung unterzogen wurden und somit jedenfalls von der Änderung der Dienststelle auszugehen ist vergleiche Ausführungen zu Punkt 3.1.1. in der rechtlichen Beurteilung).

Dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sowie der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung keine freie A2/4- Planstelle für die Beschwerdeführerin verfügbar war, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen auch nicht entgegengetreten und gab diese vielmehr in der mündlichen Verhandlung an, dass sie ihren Arbeitsplatz behalten wolle und nur eine andere Bewertung haben wolle (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).

Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.2. Die Aufnahme weiterer Beweismittel war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich:

Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren beantragte, XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Gleiches gilt auch für den Beschwerdeantrag auf Einholung von Sachbefunden aus den Fachgebieten der Berufskunde und Arbeitspsychologie, da es sich im gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Bewertungsverfahren gemäß § 137 BDG handelt (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen zu Punkt 3.1.1.). Den Anträgen war daher insgesamt nicht stattzugeben. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren beantragte, römisch 40 zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Gleiches gilt auch für den Beschwerdeantrag auf Einholung von Sachbefunden aus den Fachgebieten der Berufskunde und Arbeitspsychologie, da es sich im gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Bewertungsverfahren gemäß Paragraph 137, BDG handelt vergleiche diesbezüglich auch die Ausführungen zu Punkt 3.1.1.). Den Anträgen war daher insgesamt nicht stattzugeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die §§ 38 und 40 BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:3.1. Die Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[…]

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

[…] “

§ 38 Abs. 3 BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen.Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen.

Der Begriff „wichtiges dienstliches Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Ein solches Interesse besteht für den Bundesminister im Hinblick auf die Einrichtung des Misstrauensvotums darin, dass die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktion im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung diese Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluss kann aus der Feststellung, dass der Beamte „mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist“ nicht gezogen werden. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es erforderlich, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

3.1.1. Die Beschwerdeführerin war im Bereich des XXXX der Arbeitsplatz mit der XXXX zugewiesen. Die XXXX ist mit 01.01.2019 an die Stelle des XXXX getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Zuge der Errichtung der XXXX wurde der Beschwerdeführerin mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der XXXX der Arbeitsplatz XXXX zugewiesen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 38 BDG zu prüfen. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin war im Bereich des römisch 40 der Arbeitsplatz mit der römisch 40 zugewiesen. Die römisch 40 ist mit 01.01.2019 an die Stelle des römisch 40 getreten. Damit ist eine Änderung der Dienststelle der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Zuge der Errichtung der römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin mit der nun bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der römisch 40 der Arbeitsplatz römisch 40 zugewiesen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG zu prüfen.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 liegt darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 liegt darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).

Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung zumindest in Grundzügen beschrieben (siehe dazu die Ausführungen im Verfahrensgang). In der mündlichen Verhandlung hat die informierte Vertreterin der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nachvollziehbare Angaben zur gegenständlichen Organisationsänderung, insbesondere zur Umgestaltung des XXXX zur XXXX , sowie zu den Änderungen der Bildungsdirektion und deren verfassungsrechtliche Grundlagen vorgebracht (vgl. Seite 3 ff des Verhandlungsprotokolls). Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung zumindest in Grundzügen beschrieben (siehe dazu die Ausführungen im Verfahrensgang). In der mündlichen Verhandlung hat die informierte Vertreterin der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nachvollziehbare Angaben zur gegenständlichen Organisationsänderung, insbesondere zur Umgestaltung des römisch 40 zur römisch 40 , sowie zu den Änderungen der Bildungsdirektion und deren verfassungsrechtliche Grundlagen vorgebracht vergleiche Seite 3 ff des Verhandlungsprotokolls).

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I 2017/138, erfolgte eine tiefgreifende Umgestaltung der Behördenstruktur im Bereich des Schul-und Erziehungswesens und war sogar mit der Änderung verfassungsrechtlicher Bestimmungen verbunden. In den Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 2554/A, 25. GP 104 f) heißt es: Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl römisch eins 2017/138, erfolgte eine tiefgreifende Umgestaltung der Behördenstruktur im Bereich des Schul-und Erziehungswesens und war sogar mit der Änderung verfassungsrechtlicher Bestimmungen verbunden. In den Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 2554/A, 25. Gesetzgebungsperiode 104 f) heißt es:

„[…] Hauptziele des vorliegenden Entwurfs sind

- die Neuordnung der Behörden (Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Land-Behörde statt Landesschulrat […].

Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die "Schulabteilungen" in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als "gemischte Behörden", der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind. Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art. 14 B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen. […]Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die "Schulabteilungen" in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als "gemischte Behörden", der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind. Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Artikel 14, B-VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen. […]

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Schulwesen erfolgt bereits im B-VG die Feinabstimmung der Befugnisse von Bund und Land, etwa hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Behörde sowie der Bestellung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, der Weisungsbefugnisse sowie der Ermöglichung der Einrichtung eines Präsidenten oder einer Präsidentin durch Landesgesetz als Behördenleiter oder Behördenleiterin. […]

Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten-Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt. […]Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten-Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Artikel 14 a, B-VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt. […]

Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Art. 14 B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht.“Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Artikel 14, B-VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes- und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land- und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht.“

Weiters wird im Besonderen Teil des oben zitierten Initiativvortrag auf den Seiten 123 ff auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Sie ist festzulegen, um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Eine österreichweit einheitliche Grundstruktur wird vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundeländer durch Rahmenrichtlinien vorgegeben. Die Rahmenrichtlinien sollen sicherstellen, dass die neun Bildungsdirektionen Österreichs weitgehend idente Strukturen aufweisen, sodass die Aufgaben, insbesondere das Qualitätsmanagement und das Bildungscontrolling in ihrer Durchführung einander gleichen.

Ebenfalls nach Rahmenrichtlinien des zuständigen Regierungsmitglieds (im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer) ist auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. […]

Gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs werden die Kollegien der Landesschulräte mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.“Gemäß Artikel 151, Absatz 61, B-VG in der Fassung des vorliegenden Entwurfs werden die Kollegien der Landesschulräte mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.“

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit dem Bildungsreformgesetz 2017 die Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens bezweckt war. Dafür wurde in allen Bundesländern jeweils eine Bildungsdirektion als „gemischte Behörde“ eingerichtet, welche die bestehenden Landesschulräte sowie die "Schulabteilungen" in den Landesregierungen komplett ablöste. Den neu geschaffenen Bildungsdirektionen als Bund-Länder-Behörden sind dabei sowohl die Landes- als auch die Bundesvollziehung übertragen. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art 14 B-VG werden in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt und waren in diesem Zusammenhang auch neu gefasste Verfassungsbestimmungen erforderlich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit dem Bildungsreformgesetz 2017 die Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens bezweckt war. Dafür wurde in allen Bundesländern jeweils eine Bildungsdirektion als „gemischte Behörde“ eingerichtet, welche die bestehenden Landesschulräte sowie die "Schulabteilungen" in den Landesregierungen komplett ablöste. Den neu geschaffenen Bildungsdirektionen als Bund-Länder-Behörden sind dabei sowohl die Landes- als auch die Bundesvollziehung übertragen. Die Verwaltungsmaterien gemäß Artikel 14, B-VG werden in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt und waren in diesem Zusammenhang auch neu gefasste Verfassungsbestimmungen erforderlich.

Das erkennende Gericht hat angesichts der obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Motiven vorgenommen worden ist. Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).Das erkennende Gericht hat angesichts der obigen Ausführungen keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Motiven vorgenommen worden ist. Organisationsänderungen sind – sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen – Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden vergleiche VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung ist im Hinblick auf die in den oben zitierten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers und den Ausführungen im angefochten Bescheid sowie der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung somit glaubhaft gemacht worden, dass die vorgenommene Organisationsänderung keinen als unsachlich zu erkennenden Zielsetzungen dient. Die dargelegte Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der gegenständlichen Versetzung der Beschwerdeführerin.

In Bezug auf die Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die Rechtsprechung der Berufungskommission zu verweisen. In ihrer Entscheidung vom 29.12.2011, 114/14-BK/11, hat sie ausgesprochen, dass im Fall einer Änderung der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren gehe, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedürfe es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen würden. Es sei unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall um die Schaffung einer einzigen Großbetriebsprüfung im Rahmen des Bundesministeriums für Finanzen ging, wobei die bisherigen acht Großbetriebsprüfungen in den Bundesländern in der neugeschaffenen Großbetriebsprüfung aufgegangen sind (vgl Berufungskommission 29.12.2011, 114/14-BK/11 mwN). Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0228, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0125, sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und ausgesprochen hat, dass er diese auch für den Bereich des BDG für zutreffend erachte.In Bezug auf die Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ist zunächst auf die Rechtsprechung der Berufungskommission zu verweisen. In ihrer Entscheidung vom 29.12.2011, 114/14-BK/11, hat sie ausgesprochen, dass im Fall einer Änderung der Dienststelle die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren gehe, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedürfe es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen würden. Es sei unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall um die Schaffung einer einzigen Großbetriebsprüfung im Rahmen des Bundesministeriums für Finanzen ging, wobei die bisherigen acht Großbetriebsprüfungen in den Bundesländern in der neugeschaffenen Großbetriebsprüfung aufgegangen sind vergleiche Berufungskommission 29.12.2011, 114/14-BK/11 mwN). Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.09.2014, 2013/12/0228, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0125, sich dieser Rechtsansicht angeschlossen und ausgesprochen hat, dass er diese auch für den Bereich des BDG für zutreffend erachte.

Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung und der tiefgreifenden Änderung der Behördenstruktur im Bildungswesen jedenfalls davon auszugehen, dass der frühere Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beim XXXX und der nunmehrige Arbeitsplatz bei der XXXX nicht identisch sind, da sich durch die Auflösung des XXXX und die Errichtung der XXXX unzweifelhaft die Dienststelle der Beschwerdeführerin geändert hat. Es war daher rechtlich geboten, die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Arbeitsplatz beim XXXX abzuberufen und ihr einen neuen Arbeitsplatz im Bereich der XXXX zuzuweisen. Im Hinblick auf die in den oben zitierten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende (generelle) Umgestaltung der Behörden im Bereich des Schul-und Erziehungswesens sachlich gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung und der tiefgreifenden Änderung der Behördenstruktur im Bildungswesen jedenfalls davon auszugehen, dass der frühere Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin beim römisch 40 und der nunmehrige Arbeitsplatz bei der römisch 40 nicht identisch sind, da sich durch die Auflösung des römisch 40 und die Errichtung der römisch 40 unzweifelhaft die Dienststelle der Beschwerdeführerin geändert hat. Es war daher rechtlich geboten, die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Arbeitsplatz beim römisch 40 abzuberufen und ihr einen neuen Arbeitsplatz im Bereich der römisch 40 zuzuweisen. Im Hinblick auf die in den oben zitierten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende (generelle) Umgestaltung der Behörden im Bereich des Schul-und Erziehungswesens sachlich gerechtfertigt ist.

Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich (vgl VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228 mit Verweis auf VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125). Im Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abzustellen (vgl VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051 mwN). Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228 mit Verweis auf VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125). Im Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abzustellen vergleiche VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051 mwN).

Nachdem bei Abzug des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse bestand, ist es nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob an der neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestand (VwGH vom 22.01.1987, VwSlg 12.383 A; 06.09.1995, VwSlg 14.313 A). Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beschwerdeführer schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm).

In Bezug auf die Verpflichtung zur Wahl der „schonendsten Variante“ im Versetzungsverfahren ist auch auf die Entscheidung der Berufungskommission vom 16.09.2013, 58/12-BK/13, zu verweisen, wonach die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes als schonendste Variante nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern, soweit ein solcher nicht verfügbar sei, auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes bestehen könne (vgl Berufungskommission 16.9.2013, 58/12-BK/13 mwN).In Bezug auf die Verpflichtung zur Wahl der „schonendsten Variante“ im Versetzungsverfahren ist auch auf die Entscheidung der Berufungskommission vom 16.09.2013, 58/12-BK/13, zu verweisen, wonach die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes als schonendste Variante nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern, soweit ein solcher nicht verfügbar sei, auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes bestehen könne vergleiche Berufungskommission 16.9.2013, 58/12-BK/13 mwN).

Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass nur im Dezember 2021 eine A2/4-Planstelle verfügbar gewesen sei. Dazu gab die Beschwerdeführerin allerdings an, dass es ihr Bestreben sei, auf ihrem Arbeitsplatz und ihren Tätigkeiten zu bleiben. Sie hätte sich für diese freie (A2/4-)Planstelle nicht beworben, das sei für sie kein Thema, sie wolle bei ihrem Aufgabenbereich bleiben (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren aktuellen Arbeitsplatz weiter ausüben möchte, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur die für die Beschwerdeführerin schonendste Variante gewählt hat. Eine diesbezügliche Fehlbeurteilung der maßgeblichen Sachlage durch die belangte Behörde ist daher nicht erkennbar und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.

Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, (vgl § 38 Abs 4 BDG) ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wird, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend seine Versetzung nicht vorzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert. Eine Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers, eine Prüfung eines durch die Versetzung für die Beschwerdeführerin bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils und eine Prüfung von etwaig anderen zur Verfügung stehenden Beamten, für welche die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde, vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, BDG) ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht an einen anderen Dienstort versetzt wird, im vorliegenden Beschwerdefall betreffend seine Versetzung nicht vorzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert.

Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0050, zu verweisen, wonach im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht weiter einzugehen sei (vgl VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050). Darüber hinaus relativierte sie dieses Vorbringen im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. So führte die Beschwerdeführerin diverse Tätigkeiten an, die sie vor Einrichtung der XXXX nicht ausgeübt habe (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls).Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0050, zu verweisen, wonach im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht weiter einzugehen sei vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0050). Darüber hinaus relativierte sie dieses Vorbringen im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. So führte die Beschwerdeführerin diverse Tätigkeiten an, die sie vor Einrichtung der römisch 40 nicht ausgeübt habe (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls).

In der Beschwerdeschrift wurde weiters ausgeführt, dass eine Abberufung und eine Diensteinteilung kumulativ nicht zulässig seien und kein Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 BDG vorliegen würde. Dazu ist festzuhalten, dass in der Formulierung des Spruchs im bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Versetzung in Form einer dauerhaften Änderung des Arbeitsplatzes die Notwendigkeit einer (formalen) Abberufung von den bisherigen Aufgaben.In der Beschwerdeschrift wurde weiters ausgeführt, dass eine Abberufung und eine Diensteinteilung kumulativ nicht zulässig seien und kein Anwendungsbereich des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG vorliegen würde. Dazu ist festzuhalten, dass in der Formulierung des Spruchs im bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Versetzung in Form einer dauerhaften Änderung des Arbeitsplatzes die Notwendigkeit einer (formalen) Abberufung von den bisherigen Aufgaben.

Insoweit vorgebracht wurde, dass sich die Arbeitsplatzwertigkeit ohne zureichenden Grund verschlechtert bzw. dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, in einem Verfahren nach § 137 BDG einen Feststellungsbescheid über die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes (und damit ihrer aktuellen zu verrichtenden Aufgaben) zu erwirken. In einem derartigen Verfahren hätte die belangte Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu erheben. In weiterer Folge wäre durch einen Sachverständigen die Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beurteilen und ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen. Daran vermag auch der Umstand, dass im Spruch des bekämpften Bescheides die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin erwähnt wird, nichts zu ändern, da Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Versetzung der Beschwerdeführerin vom XXXX war. Somit ist auch hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde gestellten Antrages, einen berufskundlichen und arbeitspsychologischen Sachbefund einzuholen, auf ein allfälliges Verfahren nach § 137 BDG zu verweisen. Insoweit vorgebracht wurde, dass sich die Arbeitsplatzwertigkeit ohne zureichenden Grund verschlechtert bzw. dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, in einem Verfahren nach Paragraph 137, BDG einen Feststellungsbescheid über die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes (und damit ihrer aktuellen zu verrichtenden Aufgaben) zu erwirken. In einem derartigen Verfahren hätte die belangte Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu erheben. In weiterer Folge wäre durch einen Sachverständigen die Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beurteilen und ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen. Daran vermag auch der Umstand, dass im Spruch des bekämpften Bescheides die Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin erwähnt wird, nichts zu ändern, da Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Versetzung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 war. Somit ist auch hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde gestellten Antrages, einen berufskundlichen und arbeitspsychologischen Sachbefund einzuholen, auf ein allfälliges Verfahren nach Paragraph 137, BDG zu verweisen.

Somit liegt der gegenständlichen Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse zugrunde. Es konnte im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auch kein Indiz für eine willkürliche Vorgehensweise der belangten Behörde erkannt werden. Mit der gegenständlichen Versetzung ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsplatzbewertung Bildungsdirektion Dienststelle Funktionsgruppe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung schonendste Variante schriftliche Ausfertigung Versetzung Verwendungsgruppe wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2241125.1.00

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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