Entscheidungsdatum
13.06.2022Norm
APflG §8Spruch
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W255 2247080-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz (APflG) beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ausbildungspflichtgesetz (APflG) beschlossen:,
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 17.06.2021 die Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht seines Sohnes XXXX durch den Besuch des Ausbildungslehrganges für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (in der Folge: UIKZ).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 17.06.2021 die Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht seines Sohnes römisch 40 durch den Besuch des Ausbildungslehrganges für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (in der Folge: UIKZ).
1.2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge: SMS) vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wurde festgestellt, dass der vom Sohn des BF besuchte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der UIKZ die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG nicht erfülle. Begründend führte das SMS aus, dass es sich bei dem Ausbildungslehrgang um keine staatlich anerkannte Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme handle und kein staatlich anerkannter oder weiterführender Abschluss erreicht werde. Der Ausbildungslehrgang sei somit nicht Teil des formal anerkannten Bildungssystems, worauf § 4 Abs. 2 APflG abziele. 1.2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge: SMS) vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wurde festgestellt, dass der vom Sohn des BF besuchte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der UIKZ die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG nicht erfülle. Begründend führte das SMS aus, dass es sich bei dem Ausbildungslehrgang um keine staatlich anerkannte Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme handle und kein staatlich anerkannter oder weiterführender Abschluss erreicht werde. Der Ausbildungslehrgang sei somit nicht Teil des formal anerkannten Bildungssystems, worauf Paragraph 4, Absatz 2, APflG abziele.
1.3. Am 08.09.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des SMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: IGGÖ) berechtigt sei, für die Ausbildung des für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder erforderlichen Personals zu sorgen. Bei der gegenständlichen Ausbildung handle es sich um eine Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967). Die Ausbildung sei qualitativ hochwertig, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar und durch die IGGÖ anerkannt.1.3. Am 08.09.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des SMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: IGGÖ) berechtigt sei, für die Ausbildung des für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder erforderlichen Personals zu sorgen. Bei der gegenständlichen Ausbildung handle es sich um eine Berufsausbildung iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967). Die Ausbildung sei qualitativ hochwertig, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verwertbar und durch die IGGÖ anerkannt.
1.4. Am 28.09.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1. Feststellungen,
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und Vater des XXXX , geboren am XXXX . Der BF ist als Erziehungsberechtigter seines Sohnes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgeht.2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und Vater des römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist als Erziehungsberechtigter seines Sohnes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgeht.
2.1.2. Der BF stellte am 17.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß §§ 3 und 4 des APflG betreffend den vom Sohn des BF besuchten Lehrgang für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der UIKZ. 2.1.2. Der BF stellte am 17.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des APflG betreffend den vom Sohn des BF besuchten Lehrgang für Islamische Theologie der Kultusgemeinde der UIKZ.
2.1.3. Mit Schreiben des SMS vom 07.07.2021 wurde mitgeteilt, dass der Besuch des verfahrensgegenständlichen Lehrganges die Ausbildungspflicht nicht erfülle und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
2.1.4. Mit Bescheid des SMS vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wurde festgestellt, dass der vom Sohn des BF besuchte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der UIKZ die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG nicht erfüllt. 2.1.4. Mit Bescheid des SMS vom 26.08.2021, GZ: OE/2-44001-STAB/2021, wurde festgestellt, dass der vom Sohn des BF besuchte Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der UIKZ die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG nicht erfüllt.
2.1.5. Der BF brachte am 08.09.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid ein.
2.1.6. Die UIKZ führt seit 2003 Lehrgänge zur Islamischen Theologie, darunter den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie durch. Dieser Lehrgang dauert 5 Jahre und wird seit 2019 von mehr als 32 Auszubildenden besucht; es melden sich laufend neue TeilnehmerInnen (= Auszubildende) für diesen Lehrgang an und besuchen diesen. Beim SMS sind derzeit bereits 15 weitere Fälle betreffend die Frage, ob mit dem Besuch dieses Lehrganges der Erfüllung der Ausbildungspflicht entsprochen wird, anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher zwei Verfahren geführt, in der inhaltlich Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage ergangen sind. Mit am 14.01.2022 mündlich verkündetem und am 28.02.2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2236568-1/24E, sowie mit am 01.03.2022 ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2239674-1/7E, wurde den Beschwerden der betroffenen Elternteile jeweils stattgegeben und festgestellt, dass der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie eine Maßnahme ist, die die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG erfüllt. Gegen beide Erkenntnisse wurde Revision erhoben. Die beiden Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängig. Angesichts der Anzahl der bereits beim SMS anhängigen Verfahren und der laufenden Durchführung des Lehrganges ist mit einer erheblichen Anzahl von zusätzlichen – im Hinblick auf die Rechtsfrage identen – Verfahren zu rechnen. 2.1.6. Die UIKZ führt seit 2003 Lehrgänge zur Islamischen Theologie, darunter den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie durch. Dieser Lehrgang dauert 5 Jahre und wird seit 2019 von mehr als 32 Auszubildenden besucht; es melden sich laufend neue TeilnehmerInnen (= Auszubildende) für diesen Lehrgang an und besuchen diesen. Beim SMS sind derzeit bereits 15 weitere Fälle betreffend die Frage, ob mit dem Besuch dieses Lehrganges der Erfüllung der Ausbildungspflicht entsprochen wird, anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher zwei Verfahren geführt, in der inhaltlich Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage ergangen sind. Mit am 14.01.2022 mündlich verkündetem und am 28.02.2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2236568-1/24E, sowie mit am 01.03.2022 ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2239674-1/7E, wurde den Beschwerden der betroffenen Elternteile jeweils stattgegeben und festgestellt, dass der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie eine Maßnahme ist, die die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG erfüllt. Gegen beide Erkenntnisse wurde Revision erhoben. Die beiden Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängig. Angesichts der Anzahl der bereits beim SMS anhängigen Verfahren und der laufenden Durchführung des Lehrganges ist mit einer erheblichen Anzahl von zusätzlichen – im Hinblick auf die Rechtsfrage identen – Verfahren zu rechnen.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Die Geburtsdaten des BF und dessen Sohnes (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus einer vorliegenden Kopie des Reisepasses des BF sowie einem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass es sich bei der ausbildungspflichtigen Person um den Sohn des BF handelt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend den Antrag auf Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht des vom Sohn besuchten Lehrganges (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden diesbezüglichen Antrag.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Schreibens des SMS zur Wahrung des Parteiengehörs (Punkt 2.1.3.) beruhen auf einer im Akt aufliegenden Kopie dieses Schreibens.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Schreibens des SMS zur Wahrung des Parteiengehörs (Punkt 2.1.3.) beruhen auf einer im Akt aufliegenden Kopie dieses Schreibens.,
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.4.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.6. Die Feststellungen betreffend den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie sowie die diesbezüglichen laufenden Verfahren (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die zu den GZ W178 2236568-1 und W178 2239674-1 geführten Akte des Bundesverwaltungsgerichts und in die gegen die beiden Erkenntnisse vom 28.02.2022 und 01.03.2022 seitens des SMS erhobenen Revisionen, in denen unter anderem auf die Anzahl der bereits anhängigen Verfahren verwiesen wird sowie die seitens der UIKZ betriebene Website (www.uikz.org).
2.3. Rechtliche Beurteilung
2.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Einzelrichter ergeben sich aus § 6 BVwGG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Einzelrichter ergeben sich aus Paragraph 6, BVwGG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
2.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2.3.3. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.2.3.3. Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
2.3.4. Wie unter Punkt 2.1.6. festgestellt wird der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie seit 2019 von mehr als 32 Auszubildenden besucht; es melden sich laufend neue TeilnehmerInnen (= Auszubildende) für diesen Lehrgang an und besuchen diesen. Beim SMS sind derzeit bereits 15 weitere Fälle betreffend die Frage, ob mit dem Besuch dieses Lehrganges der Erfüllung der Ausbildungspflicht entsprochen wird, anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher zwei Verfahren geführt, in der inhaltlich Entscheidungen ergangen sind. Mit am 14.01.2022 mündlich verkündetem und am 28.02.2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2236568-1/24E, sowie mit am 01.03.2022 ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2239674-1/7E, wurde den Beschwerden der betroffenen Elternteile jeweils stattgegeben und festgestellt, dass der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie eine Maßnahme ist, die die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG erfüllt. Gegen beide Erkenntnisse wurde Revision erhoben. Die beiden Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängig. 2.3.4. Wie unter Punkt 2.1.6. festgestellt wird der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie seit 2019 von mehr als 32 Auszubildenden besucht; es melden sich laufend neue TeilnehmerInnen (= Auszubildende) für diesen Lehrgang an und besuchen diesen. Beim SMS sind derzeit bereits 15 weitere Fälle betreffend die Frage, ob mit dem Besuch dieses Lehrganges der Erfüllung der Ausbildungspflicht entsprochen wird, anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher zwei Verfahren geführt, in der inhaltlich Entscheidungen ergangen sind. Mit am 14.01.2022 mündlich verkündetem und am 28.02.2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2236568-1/24E, sowie mit am 01.03.2022 ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG zur GZ W178 2239674-1/7E, wurde den Beschwerden der betroffenen Elternteile jeweils stattgegeben und festgestellt, dass der Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie eine Maßnahme ist, die die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG erfüllt. Gegen beide Erkenntnisse wurde Revision erhoben. Die beiden Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den GZ Ra 2022/11/0079 und Ra 2022/11/0073 anhängig.
Diese zitieren Verfahren betreffen den Besuch desselben Ausbildungslehrganges bei der Kultusgemeinde der UIKZ wie im Hinblick auf den (verfahrensgegenständlichen) BF. Sohin ist die Klärung dieser Rechtsfrage für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt relevant.
Angesichts der Anzahl der bereits beim SMS anhängigen Verfahren und der laufenden Durchführung des Lehrganges ist mit einer erheblichen Anzahl von zusätzlichen – im Hinblick auf die Rechtsfrage identen – Verfahren zu rechnen.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang Ausbildungspflicht Aussetzung Rechtsfrage VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2247080.1.00Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022