Entscheidungsdatum
13.06.2022Norm
ASVG §410Spruch
,
W228 2254465-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. WÖGERBAUER über den Antrag von XXXX , SVNR: XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, zur Beischaffung von kostenpflichtigen Beweismitteln (Kontoauszugsduplikaten), zur Tragung von notwendigen Barauslagen und zur weiteren Führung des Verfahrens wegen Rückforderung vorgeblich zur Ungebühr entrichteter Beiträge nach § 41 GSVG gem. Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 17.03.2022, VSNR: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. WÖGERBAUER über den Antrag von römisch 40 , SVNR: römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, zur Beischaffung von kostenpflichtigen Beweismitteln (Kontoauszugsduplikaten), zur Tragung von notwendigen Barauslagen und zur weiteren Führung des Verfahrens wegen Rückforderung vorgeblich zur Ungebühr entrichteter Beiträge nach Paragraph 41, GSVG gem. Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 17.03.2022, VSNR: römisch 40 , beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe im oben angeführten Umfang bewilligt.A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe im oben angeführten Umfang bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 17.03.2022, VSNR: XXXX , hat die SVS, den Antrag des Herrn XXXX , SVNR: XXXX , XXXX , 2544 Leobersdorf, den Antrag vom 03.01.2022 auf Rückerstattung der am 24.09.2021 in Höhe von € 6.387,38 bzw. 29.10.2021 in Höhe von 14,63€ unter Anwendung der Bestimmung des § 71 GSVG bezahlten Beiträge abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.03.2022, VSNR: römisch 40 , hat die SVS, den Antrag des Herrn römisch 40 , SVNR: römisch 40 , römisch 40 , 2544 Leobersdorf, den Antrag vom 03.01.2022 auf Rückerstattung der am 24.09.2021 in Höhe von € 6.387,38 bzw. 29.10.2021 in Höhe von 14,63€ unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 71, GSVG bezahlten Beiträge abgewiesen.
Vom Antragsteller wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit Schreiben vom 10.05.2022 wurde dem Antragsteller aufgetragen, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht wie auch im Sinne der Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG, den entsprechenden Überweisungsbeleg auszuheben und dem Gericht zu übermitteln.Mit Schreiben vom 10.05.2022 wurde dem Antragsteller aufgetragen, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht wie auch im Sinne der Auskunftspflicht gem. Paragraph 22, GSVG, den entsprechenden Überweisungsbeleg auszuheben und dem Gericht zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 29.05.2022, welche am gleichen Tag signiert wurde und auf 04.04.2021 datiert, gab der Antragsteller unter weitwendiger
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Begründung an, dass er den aufgetragenen Überweisungsbeleg nicht vorlege.Mit Eingabe vom 29.05.2022, welche am gleichen Tag signiert wurde und auf 04.04.2021 datiert, gab der Antragsteller unter weitwendiger , - , - , - , - , Begründung an, dass er den aufgetragenen Überweisungsbeleg nicht vorlege.
Mit Schreiben vom 31.05.2022 wurde der Antragsteller manuduciert, dass er einen Verfahrenshilfeantrag stellen könne und dass sein Vorbringen der „Vollzahlung“ mangels urkundlichem Nachweis bereits einmal vor den Zivilgerichten scheiterte. Der Antragsteller wurde daher letztmalig aufgefordert, den urkundlichen Beweis zu erbringen.
Am 13.06.2022 langte ein Antrag auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt „zur weiteren Führung des Verfahrens“. Laut abgegebenem Vermögensbekenntnis bezieht er ein monatliches Nettoeinkommen einschließlich aller Zulagen und Beihilfen nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge, aber ohne Abzug von Schulden, in Höhe von € 1.477,60. Darüber wurde die Drittschuldnererklärung der PVA vom 18.06.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist zu klären, ob es sich um einen komplexen Fall handelt. In der Zeugeneinvernahme sieht der EGMR grundsätzlich eine Komplexität gelegen ("[...] the necessity [...] to establish facts, involving [...] the examination of witnesses, [...]"). Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet aufgrund einer bescheidmäßigen Erstentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Tatsacheninstanz und für die Findung der Einzelfallgerechtigkeit zuständig. Dies wäre in den Entscheidungen des EGMR mit einem "Court of Appeal" gleichzusetzen. Nun sind die Hürden zur Einlassung in ein Verfahren für den Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Vorschrift einer Anwaltspflicht gekennzeichnet, wie in den genannten Fällen des EGMR. In Verfahren nach dem GSVG handelt es sich jedoch nicht um gebührenbefreite Verfahren, auch wenn die Eingabegebühren niedrig sind. Es wird nicht in jedem Verfahren Verfahrenshilfe notwendig sein, wenn absehbar ist, dass der Sachverhalt oder die Rechtsfrage so einfach ist, dass es zur Klärung nur der Einvernahme des Antragstellers bedarf und die gegnerische Partei die belangte Behörde ist. Da fallgegenständlich jedoch die Notwendigkeit der kostenpflichtigen Beischaffung der Überweisungsbelegduplikate durch den Antragsteller gegeben ist, der Antragsteller aufgrund der Forderungen, welche in der Drittschuldnererklärung der PVA angegeben sind, nicht in der Lage scheint, die Kosten für die Duplikatsbeschaffung der Kontoauszüge zu tragen und das Bundesverwaltungsgericht als letzte Tatsacheninstanz agiert, handelt es sich beim gegenständlichen Fall zusätzlich um einen komplexen Fall.
Zudem erscheint die Beigabe eines Rechtsanwaltes notwendig, um dem Antragsteller die Wichtigkeit eines – zweifelsfreien – urkundlichen Nachweises seiner Behauptungen im gegenständlichen Verfahren zu verdeutlichen und um auf eine rasche Beischaffung der Kontoauszugsduplikate durch interne Fristsetzungen seitens des Rechtsanwaltes an den Mandanten hinzuwirken.
Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Über die Erfolgsaussichten können derzeit keine Aussagen getätigt werden.Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Über die Erfolgsaussichten können derzeit keine Aussagen getätigt werden.
Letztlich ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass das folgende, weiterzuführende Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall folglich von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für geboten erscheinen lassen.
Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben.Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag VermögensbekenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2254465.1.00Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022