TE Bvwg Beschluss 2022/6/13 W180 2249126-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2022
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Entscheidungsdatum

13.06.2022

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W180 2249126-2/8E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form seiner Festnahme am 11.03.2022 und seiner darauf folgenden Anhaltung: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form seiner Festnahme am 11.03.2022 und seiner darauf folgenden Anhaltung:

A)

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) verfügte in Österreich ab 2014 über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, zuletzt mit Gültigkeit bis 17.09.2017. Am 05.09.2017 brachte der BF beim XXXX , einen Verlängerungsantrag ein, der mangels Studienerfolges mit Bescheid vom 16.04.2018 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 22.05.2018 in Rechtskraft. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) verfügte in Österreich ab 2014 über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, zuletzt mit Gültigkeit bis 17.09.2017. Am 05.09.2017 brachte der BF beim römisch 40 , einen Verlängerungsantrag ein, der mangels Studienerfolges mit Bescheid vom 16.04.2018 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 22.05.2018 in Rechtskraft.

2. Am 02.01.2019 stellte der BF bei der XXXX einen Erstantrag „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“.2. Am 02.01.2019 stellte der BF bei der römisch 40 einen Erstantrag „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) brachte dem BF am 07.05.2020 die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis. In einer dazu erstatteten Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 30.06.2020 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gestellt. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) brachte dem BF am 07.05.2020 die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis. In einer dazu erstatteten Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 30.06.2020 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

In einem weiteren Bescheid vom 24.07.2020 wurde der in der Stellungnahme vom 30.06.2020 gestellte Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen, da sich der BF in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.

Der BF erhob gegen beide Bescheide vom 24.07.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden BVwG) vom 04.09.2020, Zlen. I408 2234558-1 und I408 2234558-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2020 (betreffend Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde der Bescheid vom 24.07.2020 betreffend die Rückkehrentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen, mit der Begründung, das Bundesamt habe sich nicht mit dem Privat- und Familienleben des BF und mit den Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf seine aus der Ukraine stammende Ehefrau sowie die gemeinsame zweijährige Tochter auseinandergesetzt.

6. Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den BF wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheiden vom gleichen Datum wurde der Ehefrau und der Tochter des BF ebenfalls kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Tochter nach Algerien bzw. der Ehefrau in die Ukraine zulässig sei. Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.6. Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den BF wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Bescheiden vom gleichen Datum wurde der Ehefrau und der Tochter des BF ebenfalls kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Tochter nach Algerien bzw. der Ehefrau in die Ukraine zulässig sei. Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Der BF und seine Ehefrau und Tochter erhoben Beschwerde gegen diese Bescheide.

7. Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung am 21.06.2021 wurden mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2021, Zlen. I408 2234558-3, I408 2241597-1 und I408 2241594-1, schriftlich ausgefertigt am 17.08.2021, die Beschwerden des BF, seiner Ehefrau und seiner Tochter gegen die Bescheide vom 12.03.2021 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise einen Monat ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der BF verblieb in der Folge im Bundesgebiet.

8. Am 30.06.2021 wurde dem Bundesamt durch die BBU GmbH mitgeteilt, dass der BF zu dem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch nicht erschienen sei. In der Folge erging gegen den BF ein Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.2021, um die entsprechenden Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates setzen zu können. Der BF blieb dem Termin am 11.11.2021 unentschuldigt fern.

9. Am 02.11.2021 beantragten der BF, seine Ehefrau und seine Tochter schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 01.12.2021 wurden der BF und seine Familie zur persönlichen Antragstellung am 09.12.2021 aufgefordert.9. Am 02.11.2021 beantragten der BF, seine Ehefrau und seine Tochter schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 01.12.2021 wurden der BF und seine Familie zur persönlichen Antragstellung am 09.12.2021 aufgefordert.

10. Der BF erschien mit seiner Ehefrau am 09.12.2021 beim Bundesamt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes am 09.12.2021 nach erfolgter Antragstellung festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum verbracht. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Maßnahmenbeschwerde (diese wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2022 mittlerweile zurückgezogen, vgl. dazu den Einstellungsbeschluss vom 13.06.2022 zu Zl. W180 2249126-1). Der BF wurde am 10.12.2021 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und die erforderlichen Handlungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nachgeholt. Der BF wurde am 10.12.2021 nach Beendigung der Einvernahme aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.10. Der BF erschien mit seiner Ehefrau am 09.12.2021 beim Bundesamt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes am 09.12.2021 nach erfolgter Antragstellung festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum verbracht. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.12.2021 Maßnahmenbeschwerde (diese wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2022 mittlerweile zurückgezogen, vergleiche dazu den Einstellungsbeschluss vom 13.06.2022 zu Zl. W180 2249126-1). Der BF wurde am 10.12.2021 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und die erforderlichen Handlungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nachgeholt. Der BF wurde am 10.12.2021 nach Beendigung der Einvernahme aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

11. Mit Bescheid vom 20.12.2021 wies das Bundesamt die Anträge des BF und seiner Familie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. 11. Mit Bescheid vom 20.12.2021 wies das Bundesamt die Anträge des BF und seiner Familie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.11.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

12. Gegen den BF wurde durch das Bundesamt ein erneuter Festnahmeauftrag erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachkam. Eine geplante Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Botschaft sollte schließlich am 11.03.2022 stattfinden. Der BF wurde an diesem Tag aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen. Da beim BF jedoch eine erhöhte Körpertemperatur gemessen wurde, wurde von einer Vorführung des BF vor eine algerische Delegation abgesehen und dieser am selben Tag um 13:40 Uhr wieder aus der Haft entlassen.

13. Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor, Festnahme und Inhaftierung seien rechtswidrig erfolgt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 11.03.2022 und die Haft für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

14. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 14.03.2022 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Beantragt wurde die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass die für die Festnahme maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

15. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 zog der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.03.2022 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am 11.03.2022 von Organen der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am selben Tag wieder aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF wurde am 11.03.2022 von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am selben Tag wieder aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung dagegen die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 11.03.2022 und die Haft für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 zog der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.03.2022 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in den Gerichtsakt, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2020 betreffend u.a. die Zurückverweisung, Zlen. I408 2234558-1 und I408 2234558-2, sowie in das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, Zlen. I408 2234558-3, I408 2241597-1 und I408 2241594-1. Einsicht genommen wurde weiters in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der Festnahmezeitpunkt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere aus einem Auszug aus der Anhaltedatei vom 11.03.2022 (OZ 1). Der Entlassungszeitpunkt ergibt sich insbesondere aus dem Entlassungsschein vom 11.03.2022 (OZ 2).

Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde des BF beruht auf der unmissverständlichen Angabe des Rechtsvertreters des BF im Schriftsatz vom 23.05.2022 (OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.I. – Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer hat im Wege seines Rechtsvertreters durch ausdrückliches Begehren im Schriftsatz vom 23.05.2022 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.03.2022 zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu § 7 VwGVG).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu Paragraph 7, VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und III. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und römisch drei. – Kostenbegehren

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG).

Da die gegenständliche Beschwerde vor Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz und es wurde von ihr der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes, sofern eine Verhandlung stattfinden und ein Vertreter der Behörde daran teilnehmen sollte, beantragt. Es war daher der Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, zusammen somit € 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz, weshalb dessen Antrag abzuweisen war.Da die gegenständliche Beschwerde vor Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz und es wurde von ihr der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes, sofern eine Verhandlung stattfinden und ein Vertreter der Behörde daran teilnehmen sollte, beantragt. Es war daher der Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, zusammen somit € 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz, weshalb dessen Antrag abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhaltung Festnahme Kostenersatz Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W180.2249126.2.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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