Entscheidungsdatum
13.06.2022Norm
ASVG §410Spruch
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W156 2245283-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SFB Steuerberatung für freie Berufe XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 02.07.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die SFB Steuerberatung für freie Berufe römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 02.07.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2022, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.07.2021, Zl. XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) aus, dass die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) als Dienstgeberin verpflichtet wäre, für die in der Anlage des Bescheides namentlich genannte Dienstnehmerin und für die darin bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 6.672,95 zu entrichten. 1. Mit Bescheid vom 02.07.2021, Zl. römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) aus, dass die römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) als Dienstgeberin verpflichtet wäre, für die in der Anlage des Bescheides namentlich genannte Dienstnehmerin und für die darin bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 6.672,95 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im Bescheid bezeichnete Dienstnehmerin im Prüfungszeitraum einen arbeitgebereigenen Gebrauchtwagen privat genutzt hätte, wobei lediglich ein Sachbezug im halben Ausmaß in Ansatz gebracht worden wäre. Dabei wären keine Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche und private Nutzung geführt worden. Dass entsprechend der KFZ-Nutzungsvereinbarung die Dienstnehmerin tatsächlich für sämtliche anfallenden laufenden KFZ-Kosten selbst aufgekommen wäre, hätte nicht festgestellt werden können. Der BF wäre somit für den verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum der im Spruch des Bescheides genannte Betrag vorzuschreiben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schriftsatz vom 26.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Nutzungsvereinbarung vom 20.01.2014 zwischen der BF und der Dienstnehmerin diese verpflichtet gewesen wäre, sämtliche anfallenden laufenden KFZ-Kosten selbst zu bezahlen und die BF von diesen Kosten freizuhalten. Es wäre dabei unbeachtlich, ob diese Kosten von der Dienstnehmerin selbst zu tragen gewesen oder durch eine dritte Person getragen worden wären. Wesentlich sei, dass die BF von laufenden KFZ-Kosten unbelastet geblieben wäre. Da sich weder in der Buchhaltung noch in den Rechnungsabschlüssen des Zeitraumes ein Hinweis für derartige Kosten finde, sei es unbestreitbar, dass die BF keinerlei Aufwand zu tragen gehabt hätte, der durch einen Sachbezug für private Nutzung abgedeckt hätte werden müssen. Da das KFZ Baujahr 2005 bereits vor dem Prüfungszeitraum zur Gänze abgeschrieben worden wäre, wäre der BF auch im Prüfungszeittraum kein Aufwand an laufender Abschreibung entstanden. Dass die BF keinen Nachweis erbracht hätte, dass die vorliegende KFZ-Nutzungsvereinbarung in der Praxis tatsächlich gelebt worden wäre, entbehre jeder Grundlage, da die BF durch keinerlei laufenden Kosten belastet worden wäre. Es wäre ein Faktum, dass es keinerlei betriebliche Aufwendungen gegeben hätte, die als Basis für einen Sachbezugswertansatz herangezogen hätten werden können.
4. Mit Schreiben vom 11.08.2021 wurde der Beschwerdeakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Am 19.05.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsvertreters der BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und seit dem 03.06.2006 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien mit der Zahl FN XXXX eingetragen. Seit dem 03.06.2006 vertritt die in der Anlage des angefochtenen Bescheides namentlich genannte Dienstnehmerin die BF als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin. Einzige Gesellschafterin der BF ist die Mutter der im Bescheid genannten Dienstnehmerin. 1.1. Die BF ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und seit dem 03.06.2006 im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien mit der Zahl FN römisch 40 eingetragen. Seit dem 03.06.2006 vertritt die in der Anlage des angefochtenen Bescheides namentlich genannte Dienstnehmerin die BF als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin. Einzige Gesellschafterin der BF ist die Mutter der im Bescheid genannten Dienstnehmerin.
1.2. Das gegenständliche Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz XXXX , erstzugelassen am XXXX , mit dem KFZ-Kennzeichen XXXX , wurde von der BF im Juli 2006 zu einem Betrag von EUR 24.600,00 (gebraucht) gekauft. 1.2. Das gegenständliche Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz römisch 40 , erstzugelassen am römisch 40 , mit dem KFZ-Kennzeichen römisch 40 , wurde von der BF im Juli 2006 zu einem Betrag von EUR 24.600,00 (gebraucht) gekauft.
1.3. Im Rahmen einer bei der BF durchgeführten gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB), betreffend den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019 wurde festgestellt, dass die BF der im angefochtenen Bescheid genannten Dienstnehmerin das gegenständliche Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt hatte. Die in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannte Person ist seit dem 16.04.2006 als Dienstnehmerin bei der BF beschäftigt und benutzte im genannten Zeitraum das Fahrzeug der BF als Dienstnehmerin auch privat.
1.4. Dass die monatliche Fahrstrecke der Dienstnehmerin mit dem dienstgebereigenen Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrug, konnte nicht festgestellt werden. Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung des Fahrzeuges wurden durch die BF nicht geführt.
1.5. Zwischen der BF und der in der Anlage des angefochtenen Bescheides namentlich genannten Dienstnehmerin wurde eine mit 20.01.2014 datierte KFZ-Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Diese lautet auszugsweise:
(……)
„Dem Arbeitnehmer wird analog der bisherigen Regelung auch fortgesetzt ab 2014 ein Dienstwagen der Marke Mercedes-Benz XXXX (Erstzulassung XXXX ) bzw. ein vergleichbarer Autotyp zur Verfügung gestellt. „Dem Arbeitnehmer wird analog der bisherigen Regelung auch fortgesetzt ab 2014 ein Dienstwagen der Marke Mercedes-Benz römisch 40 (Erstzulassung römisch 40 ) bzw. ein vergleichbarer Autotyp zur Verfügung gestellt.
Der Arbeitnehmer hat für sämtliche anfallenden lfd. KFZ-Kosten (Autobetriebsspesen, KFZ-Reparaturen und Instandsetzung, KFZ-Versicherung und Steuer etc.) selbst aufzukommen und den Arbeitgeber von diesen Kosten freizuhalten.
Das Fahrzeug dient vor allem der Erfüllung der vereinbarten Arbeitspflicht (im Außendienst). Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Fahrzeug im Rahmen dieser Vereinbarung auch für private Zwecke zu benutzen.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug auch andere geeignete Personen zu überlassen, sofern diese über eine entsprechende Lenkberechtigung verfügen.“
(…..)
1.6. Im Zuge der Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) wurde der Neuwert des Fahrzeugs auf einen Betrag von EUR 29.520,00 geschätzt.
1.7. Für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW wurde durch die BF im Jahr 2015 ein monatlicher Sachbezug in der Höhe von EUR 184,50 sowie ab dem Jahr 2016 in der Höhe EUR 246,00 angesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
2.1. Die Firmenbuchnummer der BF sowie die Stellung der Dienstnehmerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF konnte anhand der Einsichtnahme in das Firmenbuch festgestellt werden.
2.2. Dass die BF im Juli 2006 das fallgegenständliche Fahrzeug zum genannten Betrag gekauft hat ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Rechnung der Firma Mercedes-Benz vom 19.07.2006 und wurde im Verfahren nicht bestritten. Die weiteren Feststellungen hinsichtlich Marke, Erstzulassung sowie KFZ-Kennzeichen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Zulassungsschein.
2.3. Die Feststellungen, dass der Dienstnehmerin im fallgegenständlichen Prüfungszeitraum ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stand und sie dieses auch tatsächlich nutzte, ergeben sich aus den Angaben der Verfahrensparteien und ist unbestritten. Dass die Dienstnehmerin im Prüfungszeitraum zur Sozialversicherung durch die BF gemeldet war ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.4. Dass seitens der BF kein Nachweis darüber gebracht werden konnte, dass die monatliche Fahrstrecke der Dienstnehmerin mit dem dienstgebereigenen Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nicht mehr als 500 km betragen hätten, ergab sich aus den Angaben der BF bzw. ihres Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach durch die BF keine Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen über die betriebliche bzw. private Nutzung des Fahrzeuges geführt worden wären. Das Vorbringen des Rechtsvertreters der BF in der mündlichen Verhandlung bezog sich lediglich auf die Rechtsansicht, wonach es im Falle des mangelnden Nachweises nicht gerechtfertigt erscheine, jedenfalls von über 500 km auszugehen.
2.5. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung mit dem Titel „KFZ-Nutzungsvereinbarung Überlassungsvertrag“ ergibt sich aus der Einsicht in diese, die dem Verfahrensakt in Kopie beiliegt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an der Echtheit dieses Dokuments zu zweifeln, zumal dieses bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde und diesbezüglich kein Beschwerdevorbringen erstattet wurde.
Die BF war jedoch im gesamten Verfahren nicht in der Lage dem erkennenden Gericht Beweisergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass die in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannte Dienstnehmerin die mit der Nutzung des Fahrzeuges verbundenen laufenden Kosten selbst getragen hätte. Es ist zwar zutreffend, dass die Dienstnehmerin laut der dem Gericht vorliegenden Nutzungsvereinbarung selbst für sämtliche anfallenden laufenden KFZ-Kosten selbst aufzukommen und die BF von diesen Kosten freizuhalten hatte. Dass diese Vereinbarung jedoch in der Realität derart eingehalten worden wäre, vermochte die BF nicht im Ansatz nachzuweisen. Vielmehr wurden hierzu lediglich einzelne Zahlungsbelege der Mutter der Dienstnehmerin (bei welcher es sich laut aktuellem Firmenbuchauszug um die alleinige Gesellschafterin der BF handelt) sowie deren Ehemann vorgelegt. Ebenso gab der Rechtsvertreter der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass es keine Nachweise gebe, dass die Dienstnehmerin für die Nutzung des Fahrzeugs einen Kostenersatz an die BF geleistet hätte.
2.6. Die Höhe des geschätzten Neuwertes des fallgegenständlichen Fahrzeugs ergab sich aus dem Kaufpreis laut Rechnung in der Höhe von EUR 24.600,00 sowie einem Zuschlag von 20 %. Im Übrigen wurde die geschätzte Höhe weder von der BF noch von deren Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung bestritten.
2.7. Die Höhe des monatlich in Ansatz gebrachten Sachbezugs durch die BF ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnkontoauszüge der Jahre 2015 und 2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd §§ 44 ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd Paragraphen 44, ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Gemäß § 50 Abs. 2 ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
Deswegen ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 4 Sachwertebezugsverordnung einschlägig.Deswegen ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 4, Sachwertebezugsverordnung einschlägig.
§ 4 der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), in den hier gegenständlichen Prüfungszeiträumen gültigen Fassungen normiert, dass wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % (2015: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,00 (2015: EUR 720,00) monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Paragraph 4, der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), in den hier gegenständlichen Prüfungszeiträumen gültigen Fassungen normiert, dass wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % (2015: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,00 (2015: EUR 720,00) monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Gemäß Abs. 2 ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes, somit 1 % (2015: 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 360,00 monatlich) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt. Unterschiedliche Fahrstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.Gemäß Absatz 2, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes, somit 1 % (2015: 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 360,00 monatlich) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt. Unterschiedliche Fahrstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
Gemäß Abs. 4 ist für die Sachbezugsbewertung bei Gebrauchtfahrzeugen der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.Gemäß Absatz 4, ist für die Sachbezugsbewertung bei Gebrauchtfahrzeugen der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern gemäß Abs. 7 den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern gemäß Absatz 7, den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Im gegenständlichen Fall ist zunächst unbestritten, dass es sich bei der in der Anlage des Bescheides angeführten Person um eine Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 1 Z 1 handelt. Unbestritten war ebenso, dass seitens der BF ein ausdrückliches Verbot von Privatfahrten an die Dienstnehmerin nicht bestand. Die BF brachte selbst im gesamten Verfahren vor, dass für die Dienstnehmerin die Möglichkeit bestanden hätte, das firmeneigene Fahrzeug ebenso privat zu nutzen. Dies ergab sich weiters aus der vorgelegten KFZ-Nutzungsvereinbarung vom 20.01.2014. Im gegenständlichen Fall ist zunächst unbestritten, dass es sich bei der in der Anlage des Bescheides angeführten Person um eine Dienstnehmerin iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, handelt. Unbestritten war ebenso, dass seitens der BF ein ausdrückliches Verbot von Privatfahrten an die Dienstnehmerin nicht bestand. Die BF brachte selbst im gesamten Verfahren vor, dass für die Dienstnehmerin die Möglichkeit bestanden hätte, das firmeneigene Fahrzeug ebenso privat zu nutzen. Dies ergab sich weiters aus der vorgelegten KFZ-Nutzungsvereinbarung vom 20.01.2014.
Entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung war somit bereits aufgrund der bestehenden Möglichkeit, das Fahrzeug für Privatfahrten zu nutzen, ein Sachbezug anzusetzen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung war somit bereits aufgrund der bestehenden Möglichkeit, das Fahrzeug für Privatfahrten zu nutzen, ein Sachbezug anzusetzen.
Dazu ist zunächst ist der belangten Behörde insofern Recht zuzusprechen, als eine Kürzung iSd des § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung um allfällige Kostenbeiträge der Dienstnehmerin insofern nicht in Betracht kam, als konkrete Beträge dazu nicht nachgewiesen werden konnten. Soweit die BF dazu auf die KFZ-Nutzungsvereinbarung verweist, wonach die Dienstnehmerin sämtliche anfallenden laufenden KFZ-Kosten selbst zu tragen gehabt hätte, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten stets der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht bloß die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Wie beweiswürdigen dargelegt, konnte durch die BF kein einziger Nachweis vorgelegt werden, der Kostenbeiträge der Dienstnehmerin an die BF belegen würde.Dazu ist zunächst ist der belangten Behörde insofern Recht zuzusprechen, als eine Kürzung iSd des Paragraph 4, Absatz 7, der Sachbezugswerteverordnung um allfällige Kostenbeiträge der Dienstnehmerin insofern nicht in Betracht kam, als konkrete Beträge dazu nicht nachgewiesen werden konnten. Soweit die BF dazu auf die KFZ-Nutzungsvereinbarung verweist, wonach die Dienstnehmerin sämtliche anfallenden laufenden KFZ-Kosten selbst zu tragen gehabt hätte, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 539 a, ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten stets der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht bloß die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Wie beweiswürdigen dargelegt, konnte durch die BF kein einziger Nachweis vorgelegt werden, der Kostenbeiträge der Dienstnehmerin an die BF belegen würde.
Die BF brachte weiters vor, dass sie als Gesellschaft die Aufwendungen für das KFZ nicht getragen hätte. Das erkennende Gericht schließt sich jedoch der Ansicht der belangten Behörde insofern an, als es nicht erforderlich erscheint, dass dem Dienstgeber, im vorliegenden Fall der BF, durch die Zuwendung Kosten entstanden sind. Hierbei ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2004 (Ra 2004/14/0096) hinzuweisen, wonach es für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils beim Dienstnehmer nicht erforderlich ist, dass dem Dienstgeber durch die Zuwendung Kosten entstanden sind. Dem VwGH zufolge kann ein Vorteil aus einem Dienstverhältnis auch dann vorliegen, wenn der Dienstgeber Waren gegen Ersatz der Selbstkosten an seine Dienstnehmer abgibt, während die Waren Nichtbediensteten nur zu einem höheren, weil auch Gewinnkomponenten enthaltenden Preis angeboten werden. Der VwGH hat somit als entscheidend für die Annahme eines geldwerten Vorteils des Dienstnehmers - damals bewertet zum "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" - erachtet, "ob sich der Dienstnehmer die geldwerten Güter um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr hätte beschaffen können" und zu bedenken gegeben, dass "Kraftfahrzeuge im freien Verkehr gegen (bloß) anteiligen Kostenersatz wohl nicht zur Benützung überlassen werden" (vgl. VwGH 28.9.2004, 2004/14/0096, mwV). Ist dies nicht der Fall, liegt in der Differenz ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 (vgl. das Erkenntnis vom 9. November 1994, 91/13/0219). Dass Kraftfahrzeuge im freien Verkehr gegen (bloß) anteiligen Kostenersatz zur Benützung überlassen werden, behauptete die BF selbst zu Recht nicht.Die BF brachte weiters vor, dass sie als Gesellschaft die Aufwendungen für das KFZ nicht getragen hätte. Das erkennende Gericht schließt sich jedoch der Ansicht der belangten Behörde insofern an, als es nicht erforderlich erscheint, dass dem Dienstgeber, im vorliegenden Fall der BF, durch die Zuwendung Kosten entstanden sind. Hierbei ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2004 (Ra 2004/14/0096) hinzuweisen, wonach es für das Vorliegen eines geldwerten Vorteils beim Dienstnehmer nicht erforderlich ist, dass dem Dienstgeber durch die Zuwendung Kosten entstanden sind. Dem VwGH zufolge kann ein Vorteil aus einem Dienstverhältnis auch dann vorliegen, wenn der Dienstgeber Waren gegen Ersatz der Selbstkosten an seine Dienstnehmer abgibt, während die Waren Nichtbediensteten nur zu einem höheren, weil auch Gewinnkomponenten enthaltenden Preis angeboten werden. Der VwGH hat somit als entscheidend für die Annahme eines geldwerten Vorteils des Dienstnehmers - damals bewertet zum "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" - erachtet, "ob sich der Dienstnehmer die geldwerten Güter um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr hätte beschaffen können" und zu bedenken gegeben, dass "Kraftfahrzeuge im freien Verkehr gegen (bloß) anteiligen Kostenersatz wohl nicht zur Benützung überlassen werden" vergleiche VwGH 28.9.2004, 2004/14/0096, mwV). Ist dies nicht der Fall, liegt in der Differenz ein geldwerter Vorteil im Sinne des Paragraph 15, EStG 1988 vergleiche das Erkenntnis vom 9. November 1994, 91/13/0219). Dass Kraftfahrzeuge im freien Verkehr gegen (bloß) anteiligen Kostenersatz zur Benützung überlassen werden, behauptete die BF selbst zu Recht nicht.
Soweit der Rechtsvertreter der BF in der mündlichen Verhandlung weiters ausführt, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, dass jedenfalls von über 500 gefahrenen Kilometer auszugehen sei, sofern die gefahrenen Kilometer nicht nachgewiesen werden konnten, ist dieser Ansicht nicht zu folgen, zumal der Ansatz bloß eines halben Sachbezuges gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung nur dann möglich sei, wenn nachweislich nicht mehr als 500 km monatlich privat gefahren worden sei. Wie jedoch beweiswürdigend ausgeführt, konnte dies mangels eines geführten Fahrtenbuchs bzw. sonstiger dazu geeigneter Unterlagen nicht im Ansatz durch die BF nachgewiesen werden. Soweit der Rechtsvertreter der BF in der mündlichen Verhandlung weiters ausführt, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, dass jedenfalls von über 500 gefahrenen Kilometer auszugehen sei, sofern die gefahrenen Kilometer nicht nachgewiesen werden konnten, ist dieser Ansicht nicht zu folgen, zumal der Ansatz bloß eines halben Sachbezuges gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung nur dann möglich sei, wenn nachweislich nicht mehr als 500 km monatlich privat gefahren worden sei. Wie jedoch beweiswürdigend ausgeführt, konnte dies mangels eines geführten Fahrtenbuchs bzw. sonstiger dazu geeigneter Unterlagen nicht im Ansatz durch die BF nachgewiesen werden.
Ebenso kann dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF deshalb kein Aufwand laufender Abschreibung für Abnutzung entstanden wäre, da das Fahrzeug (Baujahr 2005) bereits vor dem Prüfungszeitraum zur Gänze abgeschrieben worden wäre im Hinblick auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 des BMF idF vom 20.07.2011 (LStR 2002) nicht gefolgt werden. Demnach stellt der Umstand, dass das Fahrzeug beim Arbeitgeber bereits voll abgeschrieben ist, keinen begründeten Einzelfall für den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes dar. Ebenso kann dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF deshalb kein Aufwand laufender Abschreibung für Abnutzung entstanden wäre, da das Fahrzeug (Baujahr 2005) bereits vor dem Prüfungszeitraum zur Gänze abgeschrieben worden wäre im Hinblick auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 des BMF in der Fassung vom 20.07.2011 (LStR 2002) nicht gefolgt werden. Demnach stellt der Umstand, dass das Fahrzeug beim Arbeitgeber bereits voll abgeschrieben ist, keinen begründeten Einzelfall für den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes dar.
Fallgegenständlich konnte weder der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch die tatsächlichen Anschaffungskosen des Erstbesitzers im Zeitpunkt der Prüfung in Erfahrung gebracht werden. Der Neupreis des fallgegenständlichen Fahrzeuges war somit in Anlehnung an die Ermittlung von Sachbezugswerten für Vorführwagen ausgehend vom Kaufpreis in der Höhe von EUR 24.600,00 laut Rechnung vom 19.07.2006 mit einem Zuschlag von 20 % zu schätzen (vgl. dazu ebenso die LStR 2002, Rz 182). Dies ergab im vorliegenden Fall einen Betrag von EUR 29.520,00. Im Übrigen wurde die Höhe des geschätzten Neuwertes des Fahrzeuges in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter der BF nicht bestritten. Fallgegenständlich konnte weder der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch die tatsächlichen Anschaffungskosen des Erstbesitzers im Zeitpunkt der Prüfung in Erfahrung gebracht werden. Der Neupreis des fallgegenständlichen Fahrzeuges war somit in Anlehnung an die Ermittlung von Sachbezugswerten für Vorführwagen ausgehend vom Kaufpreis in der Höhe von EUR 24.600,00 laut Rechnung vom 19.07.2006 mit einem Zuschlag von 20 % zu schätzen vergleiche dazu ebenso die LStR 2002, Rz 182). Dies ergab im vorliegenden Fall einen Betrag von EUR 29.520,00. Im Übrigen wurde die Höhe des geschätzten Neuwertes des Fahrzeuges in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter der BF nicht bestritten.
Ausgehend von einem Wert von EUR 29.520,00 war daher gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ein voller Sachbezugswert in Höhe von monatlich EUR 442,80 für das Jahr 2015 (1,5 % von EUR 29.520,00) bzw. in der Höhe von monatlich EUR 590,40 für die Jahre 2016 bis 2019 (2 % von EUR 29.520,00) anzusetzen.Ausgehend von einem Wert von EUR 29.520,00 war daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung ein voller Sachbezugswert in Höhe von monatlich EUR 442,80 für das Jahr 2015 (1,5 % von EUR 29.520,00) bzw. in der Höhe von monatlich EUR 590,40 für die Jahre 2016 bis 2019 (2 % von EUR 29.520,00) anzusetzen.
Der Sachbezug PKW wurde unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährung ab 01.10.2015 nachverrechnet, zumal der Bescheid über den Prüfungsauftrag der BF am 29.09.2020 zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Sachbezugswert PKW für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 31.12.2015 beträgt:
EUR 442,80 x 3 = EUR 1.328,40
Der Sachbezugswert für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.12.2019 beträgt jeweils pro Jahr:
EUR 590,40 x 12 = EUR 7.084,80
Im weiteren Schritt war von diesem Wert der seitens der BF bereits in Ansatz gebrachte Sachbezugswert laut Lohnkonten in der Höhe von monatlich EUR 184,50 für das Jahr 2015 bzw. monatlich EUR 246,00 ab dem Jahr 2016 in Abzug zu bringen.
Dies ergab für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 31.12.2015:
EUR 1.328,40 abzüglich EUR 553,50 (EUR 184,50 x 3) = EUR 774,90
Für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.12.2019 jeweils pro Jahr:
EUR 7.084,80 abzüglich EUR 2.952,00 (EUR 246,00 x 12) = EUR 4.132,80
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Beitragssätze betragen in den für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume maßgeblichen Fassungen:
01.10.2015 bis 31.12.2015: 39,2 % (Krankenversicherung: 7,65 %, Unfallversicherung: 1,3 %, Pensionsversicherung: 22,8, Arbeitslosenversicherung: 6 %, IESG 0,45 %, Währungsfond: 1 %)
01.01.2016 bis 31.12.2018: 39,1 % (Krankenversicherung: 7,65 %, Unfallversicherung: 1,3 %, Pensionsversicherung: 22,8 %, Arbeitslosenversicherung: 6 %, IESG 0,35 %, Währungsfond: 1 %)
01.01.2019 bis 31.12.2019: 39,00 % (Krankenversicherung: 7,65 %, Unfallversicherung: 1,2 %, Pensionsversicherung: 22,8, Arbeitslosenversicherung: 6 %, IESG 0,35 %, Währungsfond: 1 %)
Dies ergab folgende Vorschreibung:
2015: EUR 774,90 x 39,2 % = EUR 303,77
2016 bis 2018: EUR 4.132,80 x 39,1 % x 3 = EUR 4.847,77
2019: EUR 4.132,80 x 39,0 % = EUR 1.611,80
Der BF war somit für den verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum im Bereich der Sozialversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 6.763,36 (die Differenz zu dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Betrag ergibt sich aufgrund von Rundungen) vorzuschreiben.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Kilometergeld Kraftfahrzeug Nachweismangel private Nutzung Sachbezug wahrer wirtschaftlicher GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2245283.1.00Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022