Entscheidungsdatum
13.06.2022Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
L502 2216260-1/13E
L502 2216264-1/13E
L502 2216262-1/12E
L502 2216263-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES UND BESCHLUSSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. LIBANON, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. LIBANON, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
1. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.1. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG wird XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
3. Gemäß § 55 Abs. 2 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
B)
1. Die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III werden nach Zurückziehung der Beschwerden in diesem Umfang eingestellt.1. Die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei werden nach Zurückziehung der Beschwerden in diesem Umfang eingestellt.
2. Die Spruchpunkte V und VI der Bescheide werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der Bescheide werden ersatzlos behoben.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 3 VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Ausfertigung von den Beschwerdeführern in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift per 25.05.2022Libanon nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Ausfertigung von den Beschwerdeführern in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift per 25.05.2022Libanon nicht gestellt wurde.
,
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L502.2216263.1.00Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022