Entscheidungsdatum
14.06.2022Norm
AuslBG §20eSpruch
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W167 2249228-1/28Z
W167 2249228-1/28Z,
BESCHLUSS
BESCHLUSS,
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von XXXX vertreten durch XXXX wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von römisch 40 vertreten durch römisch 40 wie folgt:
A)
Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 13.06.2022, W167 2249228-1/26E, wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Gesetzesbezeichnung „AuslBG“ an Stelle von „AsylG“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Spruchpunkt A) des Erkenntnises wird als Rechtsgrundlage statt AuslBG versehentlich AsylG genannt, im Einleitungssatz und in der rechtlichen Beurteilung sind die Bezeichnungen korrekt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht u.a. Schreibfehler in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 71 mit Verweisen).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht u.a. Schreibfehler in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 71 mit Verweisen).
Bei der fehlerhaften Angabe der Gesetzesstelle im Spruchpunkt A) handelt es sich um einen Schreibfehler, der einer Berichtigung zugänglich ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2249228.1.01Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022