Entscheidungsdatum
14.06.2022Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
I419 2212382-1/30E, I419 2212383-1/29E, I419 2212385-1/30E, I419 2212389-1/30E,, I419 2212382-1/30E, I419 2212383-1/29E, I419 2212385-1/30E, I419 2212389-1/30E,
I419 2212391-1/31E, I419 2212397-1/30E, I419 2212399-1/30E, I419 2212400-1/30E,
I419 2212401-1/30E, I419 2212403-1/30E, I419 2212404-1/30E, I419 2212405-1/30E,
I419 2212407-1/30E, I419 2212409-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner und die fachkundige Laienrichterin Jennifer Schumacher als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerden von XXXX , vormals XXXX , FN XXXX , vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH, gegen die Bescheide betreffend Überlassung nach § 18 Abs. 12 AuslBGDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Hintner und die fachkundige Laienrichterin Jennifer Schumacher als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerden von römisch 40 , vormals römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH, gegen die Bescheide betreffend Überlassung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG
1. des AMS Feldkirch vom 18.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,1. des AMS Feldkirch vom 18.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
2. des AMS Feldkirch vom 08.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,2. des AMS Feldkirch vom 08.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
3. des AMS Feldkirch vom 09.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,3. des AMS Feldkirch vom 09.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
4. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,4. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
5. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,5. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
6. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,6. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
7. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,7. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
8. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,8. des AMS Dornbirn vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
9. des AMS Bregenz vom 04.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,9. des AMS Bregenz vom 04.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
10. des AMS Bregenz vom 04.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,10. des AMS Bregenz vom 04.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
11. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,11. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
12. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,12. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
13. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX , und13. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , und
14. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: XXXX / GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX ,14. des AMS Bludenz vom 01.10.2018, GZ: römisch 40 / GF: römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 ,
beschlossen:
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der EU-Überlassung für die vierzehn Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ab und untersagte die Überlassung.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der EU-Überlassung für die vierzehn Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ab und untersagte die Überlassung.
2. Nachdem, wies dieses Gericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden am zurück.
4. Die Zurückweisung der Beschwerden wegen fehlenden Rechtschutzinteresses – da der jeweilige Überlassungszeitraum bereits verstrichen war (BVwG XXXX , XXXX etc.) – behob der Verfassungsgerichtshof ( XXXX , XXXX ). Läge ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung nur innerhalb des jeweiligen Überlassungszeitraumes vor, so wären Konstellationen wie die vorliegende generell dem Rechtsschutz entzogen. Angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren würde eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Überlassungszeitraumes ergehen. Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit sei zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin das in Rede stehende Verhalten wiederholen wolle, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleiche oder ähnliche Sachverhalte für sie weiterbestehe.4. Die Zurückweisung der Beschwerden wegen fehlenden Rechtschutzinteresses – da der jeweilige Überlassungszeitraum bereits verstrichen war (BVwG römisch 40 , römisch 40 etc.) – behob der Verfassungsgerichtshof ( römisch 40 , römisch 40 ). Läge ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung nur innerhalb des jeweiligen Überlassungszeitraumes vor, so wären Konstellationen wie die vorliegende generell dem Rechtsschutz entzogen. Angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren würde eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Überlassungszeitraumes ergehen. Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit sei zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin das in Rede stehende Verhalten wiederholen wolle, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleiche oder ähnliche Sachverhalte für sie weiterbestehe.
5. Im fortgesetzten Verfahren wies dieses Gericht die Beschwerden als unbegründet ab und ließ die ordentliche Revision zu (BVwG XXXX , XXXX etc.). Nach der Systematik des § 18 AuslBG komme die Anwendung von dessen Abs. 12 als Ausnahmebestimmung nur für die in Abs. 1 angeführten Ausländer in Frage. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls – zumindest auch – einen Betriebssitz in Österreich. Da sie somit nicht als Arbeitgeberin ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Sinn des § 18 Abs. 1 AuslBG die Meldungen nach § 18 Abs. 12 AuslBG erstattet habe, fehle es an einer Voraussetzung für die dort vorgesehene Bestätigung, sodass die Untersagung zu Recht ausgesprochen worden sei. Die Zulässigkeit der Revision ergebe sich aus dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einem Betriebssitz im Sinn des § 18 AuslBG zu verstehen sei und ob ein- und derselbe Rechtsträger, der einen Betriebssitz im Inland aufweise, eine Bestätigung nach § 18 Abs. 12 AuslBG erlangen könne, wenn er auch einen Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR habe.5. Im fortgesetzten Verfahren wies dieses Gericht die Beschwerden als unbegründet ab und ließ die ordentliche Revision zu (BVwG römisch 40 , römisch 40 etc.). Nach der Systematik des Paragraph 18, AuslBG komme die Anwendung von dessen Absatz 12, als Ausnahmebestimmung nur für die in Absatz eins, angeführten Ausländer in Frage. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls – zumindest auch – einen Betriebssitz in Österreich. Da sie somit nicht als Arbeitgeberin ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG die Meldungen nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erstattet habe, fehle es an einer Voraussetzung für die dort vorgesehene Bestätigung, sodass die Untersagung zu Recht ausgesprochen worden sei. Die Zulässigkeit der Revision ergebe sich aus dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einem Betriebssitz im Sinn des Paragraph 18, AuslBG zu verstehen sei und ob ein- und derselbe Rechtsträger, der einen Betriebssitz im Inland aufweise, eine Bestätigung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erlangen könne, wenn er auch einen Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR habe.
6. Die Behandlung einer Beschwerde dagegen an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser ab ( XXXX , XXXX ). Aufgrund einer Revision behob anschließend der VwGH die Abweisungen ( XXXX , XXXX ). In den Fällen (unter anderem) des § 18 Abs. 12 AuslBG schließe ein inländischer Betriebssitz die Entsendung nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe im fortgesetzten Verfahren die in den Ziffern 1 bis 3 des § 18 Abs 12 AuslBG genannten Voraussetzungen zu prüfen und dazu eine mündliche Verhandlung durchzuführen haben.6. Die Behandlung einer Beschwerde dagegen an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser ab ( römisch 40 , römisch 40 ). Aufgrund einer Revision behob anschließend der VwGH die Abweisungen ( römisch 40 , römisch 40 ). In den Fällen (unter anderem) des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG schließe ein inländischer Betriebssitz die Entsendung nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe im fortgesetzten Verfahren die in den Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG genannten Voraussetzungen zu prüfen und dazu eine mündliche Verhandlung durchzuführen haben.
7. Am 27.05.2022 zog die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Beschwerden zurück. Ihrem Rechtsstandpunkt sei Rechnung getragen worden, die Frage, ob für die betroffenen Arbeitnehmer zum damaligen Zeitpunkt eine EU-Entsende-/Überlassungsbestätigung auszustellen gewesen wäre, sei nun für die Beschwerdeführerin nicht mehr wesentlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Ferner ist festzustellen, dass die von der anwaltlichen Vertretung eingebrachte Zurückziehung den damit verbundenen Verzicht auf eine Erledigung eindeutig zum Ausdruck bringt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Akten der Beschwerdeverfahren und ist unstrittig. Die Mitteilung vom 27.05.2022 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerden zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391)Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391)
Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN)Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN)
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (unter anderem) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Auffassung hat auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020)
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens daher gegeben:
Die angefochtenen Bescheide sind aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. (Vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090) Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb die Beschwerdeverfahren einzustellen waren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I419.2212383.1.00Im RIS seit
29.07.2022Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022