TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/15 L524 2207951-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2022
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Entscheidungsdatum

15.06.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L524 2207951-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2022, Zl. 1105137710/211611130, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2022, Zl. 1105137710/211611130, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021, G305 2207951-1/33E, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak wurde zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Am 28.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Das BFA forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2021 zwecks Konkretisierung ihres Antrags auf Ausstellung eines Fremdenspasses zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Dem kam die Beschwerdeführerin nach.

Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2022, Zl. 1105137710/211611130, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2022, Zl. 1105137710/211611130, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

Nach Erhebung einer Amtsrevision durch die belangte Behörde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2022, Ra 2021/20/0448-12, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes (und der darauf aufbauenden Spruchpunkte) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, G305 2207951-1/41E, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, G305 2207951-1/41E, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige.

Deren Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021, G305 2207951-1/33E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, G305 2207951-1/41E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak rechtskräftig abgewiesen.

Weiters wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, G305 2207951-1/41E, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin erstmals der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines irakischen Reisepasses, ausgestellt am 20.08.2015 und gültig bis 18.08.2023. Dieses, anlässlich ihrer Antragstellung vom 10.02.2016, sichergestellte Reisedokument wurde der Beschwerdeführerin am 24.12.2021 vom BFA postalisch übermittelt.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist unstrittig.

Die Feststellung, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021, G305 2207951-1/33E,

Die Feststellungen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak rechtskräftig abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin erstmals der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, fußt auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, G305 2207951-1/41E.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines irakischen Reisepasses, ausgestellt am 20.08.2015 und gültig bis 18.08.2023, ist, ergibt sich aus einem IZR-Auszug vom 14.06.2022 in Zusammenschau mit der vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften und im Akt einliegenden Kopie des irakischen Reisepasses der Beschwerdeführerin (OZ 4).

Dass der Beschwerdeführerin dieses – anlässlich ihrer Antragstellung vom 10.02.2016 sichergestellte – Reisedokument am 24.12.2021 vom BFA postalisch übermittelt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt, insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften und im Akt einliegenden Übermittlungsschreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Reisepasses und der vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften und im Akt einliegenden von der Beschwerdeführerin unterfertigten Übernahmebestätigung des RSb-Briefs, mit dem der Reisepass an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde (OZ 4).

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich ist. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für, 1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;, 2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;, 3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;, 4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder, 5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.“(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.“

Die Beschwerdeführerin gab in ihrem auf § 88 Abs. 2a FPG gestützten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nur an, dass sie dieses Dokument benötige. In der auf Grund fehlender Angaben der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahme schilderte sie in der Folge ergänzend, dass sie nicht in der Lage sei, bei der irakischen Vertretungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland ein Reisedokument zu beantragen, da sie ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaats besitzen würde und sie in die Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechendes Dokument ohnehin nicht einreisen könnte, zumal dieses anlässlich ihrer Antragstellung vom 10.02.2016 von den österreichischen Behörden sichergestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gestützten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nur an, dass sie dieses Dokument benötige. In der auf Grund fehlender Angaben der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahme schilderte sie in der Folge ergänzend, dass sie nicht in der Lage sei, bei der irakischen Vertretungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland ein Reisedokument zu beantragen, da sie ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaats besitzen würde und sie in die Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechendes Dokument ohnehin nicht einreisen könnte, zumal dieses anlässlich ihrer Antragstellung vom 10.02.2016 von den österreichischen Behörden sichergestellt worden sei.

Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG scheitert nun schon daran, dass der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, G305 2207951-1/41E subsidiärer Schutz nicht mehr zukommt. Zudem wurde ihr im Laufe des gegenständlichen Verfahrens am 24.12.2021 – vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – ihr irakischer, nach wie vor gültiger Reisepass, wieder ausgefolgt. Insoweit sie daher nach wie vor im Besitz desselben ist, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG auch aus diesem Grunde nicht gegeben.Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG scheitert nun schon daran, dass der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022, G305 2207951-1/41E subsidiärer Schutz nicht mehr zukommt. Zudem wurde ihr im Laufe des gegenständlichen Verfahrens am 24.12.2021 – vor Erlassung des angefochtenen Bescheides – ihr irakischer, nach wie vor gültiger Reisepass, wieder ausgefolgt. Insoweit sie daher nach wie vor im Besitz desselben ist, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auch aus diesem Grunde nicht gegeben.

Insoweit in der Beschwerde thematisiert wird, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Antrag abgewiesen werde, in einem inhaltlichen Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung im Bescheid stünde, wonach der gegenständliche Antrag auf Grund Vorhandenseins eines gültigen irakischen Reisepasses zurückgewiesen werde, weshalb der angefochtene Bescheid bereits formal rechtlich nicht korrekt sei, da die rechtliche Beurteilung in Zusammenschau mit dem Spruch des Bescheides, welcher den rechtsgültigen Teil des Bescheides darstelle, nicht im Einklang stünde, so kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruchs anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164). Insoweit in der Beschwerde thematisiert wird, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Antrag abgewiesen werde, in einem inhaltlichen Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung im Bescheid stünde, wonach der gegenständliche Antrag auf Grund Vorhandenseins eines gültigen irakischen Reisepasses zurückgewiesen werde, weshalb der angefochtene Bescheid bereits formal rechtlich nicht korrekt sei, da die rechtliche Beurteilung in Zusammenschau mit dem Spruch des Bescheides, welcher den rechtsgültigen Teil des Bescheides darstelle, nicht im Einklang stünde, so kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruchs anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät vergleiche VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164).

Im gegenständlichen Fall ist der Spruch bezüglich der Frage der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses weder mehrdeutig, noch unklar gefasst oder lässt er Zweifel an seinem Inhalt offen. Eine Umdeutung kommt somit durch die widersprüchliche Bescheidbegründung nicht in Betracht.

Ergänzend ist an dieser Stelle im Übrigen festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid des BFA – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde richtig angemerkt – in der rechtlichen Beurteilung irrtümlicherweise angeführt wird, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem angefochtenen Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen bzw. einen Flüchtigkeitsfehler der belangten Behörde handelt, zumal es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei den von der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen handelt. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213). Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0214, nun ausgeführt, dass es sich bei der Formulierung in § 88 Abs. 2a FPG, wenn Fremde „nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“ um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal und somit um eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte handelt. Dem ist angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG nichts hinzuzufügen. Selbiges gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem auch für das erforderliche Vorhandensein des Status einer subsidiär Schutzberechtigten bei der Antragstellerin, weshalb der Antrag auf Grund des Fehlens dieser Erfolgsvoraussetzungen rechtsrichtig ab- und nicht zurückzuweisen war. Ergänzend ist an dieser Stelle im Übrigen festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid des BFA – wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde richtig angemerkt – in der rechtlichen Beurteilung irrtümlicherweise angeführt wird, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem angefochtenen Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen bzw. einen Flüchtigkeitsfehler der belangten Behörde handelt, zumal es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei den von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen handelt. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213). Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0214, nun ausgeführt, dass es sich bei der Formulierung in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wenn Fremde „nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“ um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal und somit um eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte handelt. Dem ist angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nichts hinzuzufügen. Selbiges gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem auch für das erforderliche Vorhandensein des Status einer subsidiär Schutzberechtigten bei der Antragstellerin, weshalb der Antrag auf Grund des Fehlens dieser Erfolgsvoraussetzungen rechtsrichtig ab- und nicht zurückzuweisen war.

Zum in der Beschwerde weitwendig vorgetragenen Argument, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sei, zur irakischen Vertretungsbehörde nach Berlin zu fahren und dort die Ausstellung bzw. rechtzeitige Verlängerung des Reisepasses zu beantragen, zumal sie subsidiär schutzberechtigt sei, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich erübrigt, näher auf diese Überlegungen einzugehen, da die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Umstand, wonach sie auf Grund des Besitzes eines gültigen irakischen Reisedokuments eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte im Sinn des § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt – eben nicht mehr über den von ihr ins Treffen geführten Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak verfügt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal nachgewiesen, sondern lediglich behauptet hat, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie bei einer Beantragung der Verlängerung des Reisedokuments von der irakischen Vertretungsbehörde in Berlin einen neuen Reisepass ausgestellt bekommen würde. Zum in der Beschwerde weitwendig vorgetragenen Argument, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sei, zur irakischen Vertretungsbehörde nach Berlin zu fahren und dort die Ausstellung bzw. rechtzeitige Verlängerung des Reisepasses zu beantragen, zumal sie subsidiär schutzberechtigt sei, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich erübrigt, näher auf diese Überlegungen einzugehen, da die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Umstand, wonach sie auf Grund des Besitzes eines gültigen irakischen Reisedokuments eine Erfolgsvoraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte im Sinn des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt – eben nicht mehr über den von ihr ins Treffen geführten Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak verfügt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal nachgewiesen, sondern lediglich behauptet hat, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie bei einer Beantragung der Verlängerung des Reisedokuments von der irakischen Vertretungsbehörde in Berlin einen neuen Reisepass ausgestellt bekommen würde.

Was die Behauptung betrifft, wonach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in der exakt gleichen Situation ein Fremdenpass antragsgemäß ausgestellt worden sei, dies auf Grund der Tatsache, dass er in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 FPG erfülle, so genügt es – ohne nähere Betrachtung des Verfahrens des Ehegatten – darauf hinzuweisen, dass auch, wie bezüglich des Verfahrens des Ehegatten angedeutet, eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") gibt (vgl. VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).Was die Behauptung betrifft, wonach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in der exakt gleichen Situation ein Fremdenpass antragsgemäß ausgestellt worden sei, dies auf Grund der Tatsache, dass er in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei und die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, FPG erfülle, so genügt es – ohne nähere Betrachtung des Verfahrens des Ehegatten – darauf hinzuweisen, dass auch, wie bezüglich des Verfahrens des Ehegatten angedeutet, eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") gibt vergleiche VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).

In der Beschwerde wird abschließend noch angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich „weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens vorbehalte“. Eine Beschwerdeergänzung langte jedoch nicht ein. Sollte die Beschwerdeführerin mit dieser Formulierung beabsichtigt haben, dass sie „Weiteres“ nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kundtut, wenn sie persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass sie schon in der Beschwerde darzutun hat, was sie noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen. Auch um beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung ihres bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens handelt, bedarf es eben schon einer Darstellung im Beschwerdeschriftsatz.

Im Ergebnis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.,

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2207951.2.00

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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