TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/4 89/07/0192

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AgrVG §1;
AVG §1;
AVG §8;
FlVfGG §1 Abs2 Z2;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs5 litc;
FlVfLG Tir 1978 §3 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;
NatSchG Tir 1975 §13;
NatSchG Tir 1975 §16;
NatSchG Tir 1975 §24;
NatSchG Tir 1975 §37b;
NatSchG Tir 1975 §5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;

Betreff

3. CN gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. Oktober 1989, Zl. LAS-120/8-87, betreffend Zusammenlegung Kohlental (mitbeteiligte Parteien:

1. Zusammenlegungsgemeinschaft Kohlental, vertreten durch den Obmann; 2. Gemeinde Schwendt, vertreten durch den Bürgermeister)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge: AB) vom 3. März 1986 war gemäß § 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke des Kohlentales in der Gemeinde Schwendt eingeleitet und hiebei das zur Zusammenlegung vorgesehene Gebiet begrenzt worden. Zu den der Zusammenlegung unterzogenen Liegenschaften gehört auch die im Miteigentum der Beschwerdeführerinnen (der Erstbeschwerdeführerin zu 4/6, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin zu je 1/6) stehende Liegenschaft EZ a (= EZ b), KG Schwendt.

2.1. Mit Bescheid vom 9. September 1987 wies die AB den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Ausscheidung ihrer Liegenschaft aus dem Zusammenlegungsgebiet Kohlental gemäß § 4 Abs. 2 TFLG 1978 ab.

2.2. Bereits mit Bescheid vom 19. August 1987 hatte die AB den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan hinsichtlich der dem Zusammenlegungsverfahren Kohlental unterzogenen Grundstücke erlassen (§§ 12, 14 TFLG 1978).

2.3. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1987 erteilte die AB der Gemeinde Schwendt (der zweitmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) auf deren Antrag gemäß § 72 Abs. 4 TFLG 1978 iVm den §§ 15, 38, 41, 111, 112, 117 WRG 1959 sowie § 6 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. a und b und § 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Regulierung des Kohlbaches in einer näher bestimmten Strecke und zur Regulierung "kleinerer Gewässer" (d.s. zahlreicher, im Bescheid bezeichneter Nebenbäche bzw. Zubringergerinne des Kohlbaches), jeweils unter einer Reihe von Nebenbestimmungen, nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes und der im "Befund" angeführten Änderungen.

2.4. Mit Bescheid vom 20. September 1988 erließ die AB, gestützt auf § 17 Abs. 5 TFLG 1978 den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III, für die Zusammenlegung Kohlental. Hiebei wurde der Zusammenlegungsgemeinschaft Kohlental (der erstmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) die Durchführung der in den beiliegenden, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen angeführten Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorgeschrieben; weiters wurden die Eigentümer der durch den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen berührten Grundstücke verpflichtet, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu dulden.

3. Gegen alle vorgenannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung. Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (der belangten Behörde) vom 12. Oktober 1989 wurden sämtliche Berufungen gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

ZUM BESCHEID DER AB VOM 9. SEPTEMBER 1987 (OBEN 2.1.)

Die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens und die Einbeziehung der Flächen der Beschwerdeführerinnen sei nicht nur wegen des beabsichtigten Baues der Bundesstraße und der Regulierung des Kohlbaches angezeigt (§ 19 TFLG 1978). Vielmehr sei nach Lage der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen sowie nach den für diese Flächen und das angrenzende Zusammenlegungsgebiet vorzunehmenden Verbesserungsmaßnahmen der Weiterverbleib der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen im Zusammenlegungsgebiet erforderlich. Das Gesamtkonzept und die Gesamtplanung könne nur dann im Interesse aller einbezogenen Grundstückseigentümer verwirklicht werden, wenn auch die Flächen der Beschwerdeführerinnen weiterhin dem Verfahren unterzogen blieben. Schon ein Blick auf den Lageplan zeige, daß die Flächenordnung der Beschwerdeführerinnen mit den angrenzenden Grundeigentümern einer Neuordnung unterzogen werden müsse. Die Grundstücke c, d und e der Beschwerdeführerinnen seien ein Enklavenbesitz und könnten in Abtausch mit dem Grundstück f und teilweise mit dem Grundstück g und der Baufläche h vereinigt werden. Im Südosten des Besitzes der Beschwerdeführerinnen zum Grundstück i der Liegenschaft des D sei eine Grenzbegradigung unbedingt erforderlich, weil dort eine rechtwinkelig einspringende Grenze vorhanden sei, die die maschinelle Bearbeitbarkeit wesentlich erschwere. Eine Agrarstrukturverbesserung im Bereich des Flächenbestandes der Beschwerdeführerinnen - auch in Zusammenhang mit den umliegenden Flächen des Zusammenlegungsgebietes - sei weiters deshalb anzustreben, weil im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens der im unmittelbaren Hofbereich gelegene und weiter durch das Grundstück j der Beschwerdeführerinnen führende Dienstbarkeitsweg für die E-Alpe (Eigentümer: D) verlegt werden solle. Der Weg führe unmittelbar östlich und südlich an der Hofstelle der Beschwerdeführerinnen vorbei. Es verstehe sich von selbst, daß direkt angrenzend an den Baubestand eine solche Wegführung die Hof- und Wirtschaftsfreiheit besonders beeinträchtige. Dazu komme noch, daß am Westrand des offenen Gerinnes, des sog. F-Baches, mitten durch den Besitz der Beschwerdeführerinnen eine als öffentliches Gut ausgeschiedene Viehtriebsgasse führe. Diese werde heute nicht mehr benützt, dennoch müsse es vom agrarstrukturellen Standpunkt aus als erstrebenswert angesehen werden, diese Fremdenklave mitten im Besitz der Beschwerdeführerinnen zu beseitigen. Dies werde im Zuge der Neuordnung im anhängigen Zusammenlegungsverfahren möglich sein. Nach dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III, (Bescheid der AB vom 20. September 1988) sei als gemeinsame Maßnahme und Anlage unter anderem der Ausbau des F-Baches auch im Bereich der Flächen der Beschwerdeführerinnen vorgesehen.

Der F-Bach verlaufe in den Flächen der Beschwerdeführerinnen im Bereich der Grundstücke k, l, o, p, q und r. Der F-Bach entspringe jedoch weiter im Süden auf dem Liegenschaftsbesitz des G-Hofes, welcher ebenfalls in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sei, und diene auch der Ableitung verschiedener Hang- und Grundwasserquellen im Süden des Zusammenlegungsgebietes. Eine Unterbrechung der Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen des F-Baches im Bereich der Flächen der Beschwerdeführerinnen würde den Entwässerungserfolg von wesentlichen Flächen im Zusammenlegungsgebiet beeinträchtigen bzw. unmöglich machen. Auch die schon genannten Grundstücke f und g des D könnten nur über die Regulierung des F-Baches entwässert werden. Alle Flächen der Beschwerdeführerinnen sollen durch die beabsichtigten Regulierungsmaßnahmen entwässert werden, damit diese besser bearbeitet werden könnten. Die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen s, t, j, u und e, seien großteils stark vernäßt und bei größeren Niederschlägen maschinell gar nicht bewirtschaftbar. Durch die starke Vernässung sei auch eine mindere Futterqualität gegeben. Sowohl Bewirtschaftbarkeit wie Bodenbonität könnten durch die vorgesehenen Entwässerungsmaßnahmen (Regulierung des F-Baches) und anschließende Drainagierung der angeführten Grundstücke wesentlich verbessert werden. Bei der dargestellten Situation sei aus agrartechnischer und rechtlicher Sicht die Ausscheidung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführerinnen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr würde eine Ausscheidung einen naheliegenden agrarstrukturellen Erfolg für die Flächen der Beschwerdeführerinnen und insbesondere auch der damit in Zusammenhang stehenden umliegenden Flächen des Zusammenlegungsgebietes unmöglich machen. Neben der anteilsmäßigen Grundaufbringung für die Anlegung der Bundesstraße und für die Regulierung des Kohlenbaches seien die in der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen in EZ a, GB Schwendt, einliegenden Grundstücke vor allem zur Verwirklichung der Verfahrensziele im Zusammenlegungsverfahren - wie der festgestellte Sachverhalt zeige - dringend erforderlich.

ZUM BESCHEID DER AB VOM 19. AUGUST 1987 (OBEN 2.2.) Übereinstimmende Parteienerklärungen hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet lägen nicht vor. Es lägen auch keinerlei Parteienerklärungen vor, wonach alle Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet als gleichwertig anzusehen seien. Nach § 13 TFLG 1978 habe daher unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft eine amtliche Bewertung vorgenommen werden müssen.

Nach dem Inhalt des Berufungsvorbringens gehe es den Beschwerdeführerinnen darum, daß ein Teil ihrer Grundstücke nicht in die richtige Bonitätsklasse, wie diese anhand von Mustergründen festgestellt worden seien, eingereiht seien. Die Grundstücke c, e und d sowie die Grundstücke u und j seien im Vergleich zu den Nachbargrundstücken des D, Grundstücke f und g, nicht entsprechend ihrer Bonität und Ertragsmöglichkeit bewertet worden. Bei einem Vergleich mit den letztgenannten Grundstücken müßten auch die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen in Klasse IV eingestuft werden.

Gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen und deren Rechtsvertreter sei am 5. Juli 1989 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Bei diesem sei bestätigt worden, daß die Einreihung der Grundstücke bzw. Teilflächen der Beschwerdeführerinnen in die einzelnen Bonitätsklassen - dies wird im einzelnen dargestellt - anhand der in der Klassenbeschreibung festgelegten Mustergründe zutreffend erfolgt sei. Dazu komme, daß auch im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken die Bewertung nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur und der möglichen Ertragsfähigkeit durchgeführt worden sei. Auf den angrenzenden Grundstücken f und g des D seien nämlich bereits in den Jahren 1984 und 1985 Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt worden. Dadurch sei eine deutliche Verbesserung des Grundwasserstandes und des Bewuchses, insbesondere der maschinellen Bewirtschaftbarkeit eingetreten. Bei der Entnahme der Bodenproben beim Lokalaugenschein am 5. Juli 1989 hätten die Beschwerdeführerinnen und deren Rechtsvertreter deutlich zu erkennen gegeben, daß ihnen bei der bekannten Klassenbeschreibung die im angefochtenen Bewertungsplan erfolgte Einreihung in die einzelnen Bonitätsklassen - vor allem auch im Vergleich zu den Nachbargrundstücken f und g - einsichtig erscheine.

Eine Abänderung des Bewertungsplanes hinsichtlich der Grundstücke c, d, e und u und j der Beschwerdeführerinnen, insbesondere deren Einreihung in die Bonitätsklasse IV, sei aufgrund der Bonitätsklassenbeschreibung und der eingehenden Befundaufnahme bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse in der Natur - auch im Vergleich zu den Nachbargrundstücken f und g des D - rechtlich nicht vertretbar.

ZUM BESCHEID DER AB VOM 28. DEZEMBER 1987 (OBEN 2.3.)

Für die Erteilung der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der Kohlbachregulierung und die Regulierung kleinerer Gewässer im Kohlbachtal - Maßnahmen die inzwischen auch mit dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß § 17 Abs. 5 TFLG 1978 verfügt worden seien - sei die Agrarbehörde entsprechend dem § 72 Abs. 4 TFLG 1978 zuständig. Nach den dem Bescheid der AB vom 28. Dezember 1987 zugrunde liegenden Projekten seien die Beschwerdeführerinnen durch die vorgesehenen Baumaßnahmen am F-Bach - soweit dieser über die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen führe - betroffen. Sie seien also insoweit von der Regulierung des F-Baches in ihrem Eigentum rechtlich berührt, mit der Folge, daß ihnen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme (§ 102 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959). Es sei bereits dargelegt worden, daß eine Unterbrechung der Regulierungs- und Bebauungsmaßnahmen am F-Bach im Bereich der Flächen der Beschwerdeführerinnen den Entwässerungserfolg im Zusammenlegungsgebiet wesentlich beeinträchtigen bzw. unmöglich machen würde. Jede Flächenentwässerung müsse in einen Vorfluter eingeleitet werden. Flächenentwässerung und Drainagierung wären völlig wirkungslos, wenn das gesammelte Wasser nicht abgeführt werden könnte. Nach dem hydrologischen Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt Petzenkirchen stamme die Hauptbewässerung und damit Vernässung des Kohlentales vom Kohlbach. Dieser liege erheblich über den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Es sei daher von entscheidender Bedeutung, zunächst den Hauptbach und sodann auch die Nebenbäche - dazu zähle auch der F-Bach im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen - tiefer zu legen. Nur so könne garantiert werden, daß ein entsprechender Entwässerungserfolg eintrete. Aber auch die Hochwassersicherheit des gesamten Tales könne nur durch die Tieferlegung des Hauptbaches erreicht werden. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Berufung nicht aufgezeigt, inwiefern durch die besagte wasserrechtliche Bewilligung vom 28. Dezember 1987 in ihre Rechte als Eigentümer von durch Baumaßnahmen am F-Bach berührten Grundstücken eingegriffen werde. Was die naturschutzrechtliche Bewilligung betreffe, so komme den Beschwerdeführerinnen im zugrunde liegenden Verfahren nach § 6 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 13 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes keine Parteistellung zu.

ZUM BESCHEID VOM 20. SEPTEMBER 1988 (OBEN 2.4.) Gegenstand des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III, sei die Kohlbachregulierung entsprechend dem Projekt von km 0,100 bis km 3,525 und die Regulierung kleiner Gewässer im Kohlbachtal laut den Detailprojekten des Zivilingenieurs Dipl.Ing. J. Die Beschwerdeführerinnen seien durch den Ausbau des F-Baches, soweit dieser im Bereich der Flächen der Beschwerdeführerinnen verlaufe, betroffen. Alle Flächen der Beschwerdeführerinnen könnten durch die beabsichtigten Regulierungsmaßnahmen am F-Bach entwässert werden; damit werde eine wesentlich bessere Bearbeitbarkeit erreicht. Insgesamt bringe diese Regulierung und die anschließende Drainagierung der zum Teil stark vernäßten und bei größeren Niederschlägen maschinell gar nicht bewirtschaftbaren Flächen der Beschwerdeführerinnen eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit wie auch der Bonität. Durch die Regulierung des F-Baches (von dem ca. v lfm durch den Besitzstand der Beschwerdeführerinnen führten), näherhin durch die geringfügige Tieferlegung und Verbreiterung des Bachbettes, werde an den unmittelbar angrenzenden Flächen der Beschwerdeführerinnen eine merkbare Entwässerungswirkung mit Bewirtschaftungs- und Ertragsverbesserungen erreicht. Die in der Folge vorgesehenen Drainagierungen weiter entfernt gelegener Flächen der Beschwerdeführerinnen würden nicht nur für diese Flächen, sondern auch für Grundstücke anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens einen "Entwässerungserfolg" bringen. Sei schon im Bescheid der AB aufgrund von Sachverständigengutachten hinreichend dargelegt worden, daß die beabsichtigte Regulierung vom Standpunkt der Zusammenlegung als zweckmäßig sowie für die Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe und die Herbeiführung einer verbesserten Bewirtschaftungs- und Ertragssituation notwendig sei, so komme hinzu, daß die Entwässerungsmaßnahmen auch den Zweck des Zusammenlegungsverfahrens förderten, nämlich nach der Entwässerung möglichst große, günstig geformte und gut erschlossene Abfindungsgrundstücke zu schaffen.

Hinsichtlich der finanziellen Belastung der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft sei festzuhalten, daß die Kosten der Regulierung des Kohlbaches zur Gänze aus öffentlichen Mitteln und Beiträgen der Gemeinde Schwendt getragen würden. Die Finanzierung der Regulierung kleinerer Gewässer erfolge zu 85 Prozent aus öffentlichen Mitteln und zu 15 Prozent durch Interessentenleistung. Die Interessentenleistung sei je zur Hälfte von der Gemeinde Schwendt und den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens Kohlental zu tragen. Bei einem Gesamtkostenaufwand von 7,9 Millionen Schilling entfalle somit ein Betrag von ca. S 600.000,-- auf die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens. Nach Auffassung des Landesagrarsenates stehe dieser Kostenaufwand durchaus in einem angemessenen Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg und könne - wie auch der Vertreter der Landeslandwirtschaftskammer festgestellt habe - den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zugemutet werden. Daß der Kostenaufwand durch die Verwirklichung der im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III, angeordneten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehe, ergebe sich auch aus dem den Beschwerdeführerinnen bekannten Gutachten des Forschungsinstitutes für Alpenländische Land- und Forstwirtschaft vom 13. Juni 1989, aus der Stellungnahme der Werbegemeinschaft Kaiserwinkl vom 18. Mai 1989, aus dem Gutachten der Landeslandwirtschaftskammer vom 13. Juni 1989 sowie aus dem zusammenfassenden Gutachten des Dipl.Ing. J vom Juli 1989. Besonders grundlegend und sorgfältig seien sämtliche Aspekte einer Agrarstrukturverbesserung durch Entwässerung und Zusammenlegung im Gutachten der Landeslandwirtschaftskammer vom 13. Juni 1989 untersucht worden. Auf der Grundlage eines eingehenden Befundes sei dieses zu dem Ergebnis gelangt, daß das Vorhaben aus ökologischer wie auch ökonomischer Sicht zu unterstützen sei. Im Hinblick auf die notwendige Existenzsicherung der bäuerlichen Familienbetriebe sei die Projektdurchführung als zwingend und unaufschiebbar zu betrachten.

Zusammenfassend gesehen seien demnach auch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III, laut Bescheid der AB vom 20. September 1988 und die darin ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Setzung dieser Maßnahmen und den Bau dieser Anlagen zu dulden, zu Recht verfügt worden.

4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 1989 richtet sich die vorliegende Beschwerde. In ihr wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit "der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde" geltend gemacht und beantragt, deshalb den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Die mitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschriften erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. ZUR ABWEISUNG DES ANTRAGES AUF AUSSCHEIDUNG DER

EINBEZOGENEN GRUNDSTÜCKE DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN AUS DEM

ZUSAMMENLEGUNGSGEBIET

1. Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz TFLG 1978 sind Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden.

Der mit "Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" überschriebene § 1 TFLG 1978 lautet:

"(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a) Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) ......"

2.1. Die Beschwerde bringt dazu vor, die belangte Behörde versuche mit ihrem Hinweis im bekämpften Bescheid, der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sei ein Antrag an die AB vom 25. Juli 1985 zugrunde gelegen, der u.a. auch von der Erstbeschwerdeführerin unterschrieben gewesen sei, offensichtlich einen Gesinnungswandel der Genannten aufzuzeigen, ihr also das rechtliche Interesse der Ausscheidung "ihrer Grundstücke" aus dem Zusammenlegungsverfahren abzusprechen. Dabei übersehe die belangte Behörde, daß sich die Beschwerdeführerinnen bereits am 4. Februar 1986 vehement gegen die Einbeziehung ihrer Liegenschaft in das Zusammenlegungsgebiet ausgesprochen hätten.

2.2. Wenngleich es zutrifft, daß im angefochtenen Bescheid (S. 8) auf den Umstand Bezug genommen wird, daß der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens ein u.a. von der Erstbeschwerdeführerin unterschriebener Antrag zugrunde gelegen war, stellt dieser Hinweis, wie den weiteren Ausführungen in der Bescheidbegründung (S. 10 bis 12) unschwer zu entnehmen ist, kein tragendes Begründungselement dar. Dies zu Recht, kann doch im Hinblick auf § 3 Abs. 1 TFLG 1978, wonach das Zusammenlegungsverfahren "von Amts wegen" mit Verordnung einzuleiten ist, der in Rede stehende "Antrag" nicht mehr als eine die Behörde in keiner Weise bindende Anregung darstellen, aus der sich nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens weder Rechte noch Verpflichtungen der Person(en), von der (denen) die Anregung ausging, ableiten lassen.

3.1. Die Beschwerde meint, entgegen der Ansicht der belangten Behörde vermöchten die von ihr in der Begründung des bekämpften Bescheides aufgezeigten Umstände in ihrer Gesamtheit die Abweisung des Ausscheidungs-Antrages der Beschwerdeführerinnen nicht zu rechtfertigen. So sei es nicht verständlich, warum es vom agrarstrukturellen Standpunkt aus als erstrebenswert angesehen werden müsse, die (nicht mehr benützte) Viehtriebsgasse durch eine Zusammenlegung zu beseitigen. Zweifelsohne stünden für die Beseitigung einer solchen "Fremdenklave" wesentlich einfachere Mittel zur Verfügung. Dasselbe gelte für die von der belangten Behörde angeführte Erforderlichkeit der Begradigung der Grenzen des Grundbesitzes der Beschwerdeführerinnen zum Grundstück i des D. Auch in diesem Fall könne die ins Treffen geführte Notwendigkeit der maschinellen Bearbeitbarkeit durch wesentlich einfachere Mittel erleichtert werden. Dies treffe im übrigen auch für die angebliche Unumgänglichkeit der Regulierung des F-Baches zu. Die durch diese Regulierung angestrebte Entwässerung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen sowie der umliegenden Grundstücke wäre durch wesentlich einfachere Mittel, wie z.B. die mögliche Ausbaggerung des F-Baches, zu erzielen, sodaß die Regulierung zur Erreichung des Zusammenlegungserfolges keineswegs erforderlich sei. Die belangte Behörde hätte untersuchen müssen, ob der Zusammenlegungszweck auch auf andere Weise zu erzielen gewesen wäre. Sie habe sich statt dessen ausschließlich auf das "bereits vorliegende Projekt samt Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III," beschränkt, ohne im einzelnen zu prüfen, ob nicht eine Erreichung des Verfahrenszieles bei entsprechender Projektsänderung auch ohne die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen zu erzielen gewesen wäre.

3.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 10 bis 12; vgl. auch die Sachverhaltsdarstellung unter I.3.) vor dem insoweit relevanten normativen Hintergrund des § 4 Abs. 2 iVm § 1 (insbesondere dessen Abs. 2) TFLG 1978 eine Reihe von Gesichtspunkten aufgezeigt, die ihrer Ansicht nach einer Ausscheidung der einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführerinnen aus dem Zusammenlegungsgebiet entgegenstehen, und diese ihre Meinung auch im einzelnen begründet. Die Beschwerde ist mit ihrem unter II.3.1. wiedergegebenen Vorbringen der durchaus nicht unschlüssig begründeten Auffassung der belangten Behörde entweder überhaupt nicht (so hinsichtlich des für einige Grundstücke der Beschwerdeführerinnen festgestellten "Enklavenbesitzes" und des an ihrer Hofstelle unmittelbar vorbeiführenden Dienstbarkeitsweges) oder nur mit der Behauptung entgegengetreten, es stünden zur Beseitigung der festgestellten Mängel "wesentlich einfachere Mittel" zur Verfügung. Daß eine derartige, jeder Begründung entbehrende Meinung auf konkreten Ermittlungen beruhende Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde mit dem von ihr daraus in nachvollziehbarer Weise gezogenen Schluß, es seien die unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 2 TFLG 1978 erheblichen Mängel nur im Wege eines auch die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen miteinbeziehenden Zusammenlegungsverfahrens zu beseitigen, nicht zu entkräften vermag, bedarf keiner weiteren Darlegungen.

Die rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde, es sei das gemäß § 4 Abs. 2 TFLG 1978 maßgebliche Kriterium des Nichtbenötigtwerdens der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen zur (im Interesse aller Parteien gelegenen) Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahrens Kohlental nicht erfüllt, ist demnach frei von der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit.

B. ZUR BESTÄTIGUNG DES BEWERTUNGSPLANES

1. Gemäß § 13 Abs. 2 TFLG 1978 ist bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile, jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

Nach § 13 Abs. 3 leg. cit. hat die amtliche Bewertung zu erfolgen durch (lit. a) Festlegung der der Bewertung zugrunde liegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen, (lit. b) Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen, (lit. c) die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen, wobei die Vergleichswerte in Zahlen (Punkten) auszudrücken sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 TFLG 1978 ist über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen den (von der belangten Behörde unverändert aufrechterhaltenen) Bewertungsplan - so wie schon in der Berufung - insoweit, als ihre einbezogenen Grundstücke c, d, e, u und j nicht, wie sie es für richtig hielten, der Bonitätsklasse IV zugeordnet worden seien. Bei dem im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Ortsaugenschein am 5. Juli 1989 habe der Sachverständige bei der "vorgenommenen Bewertung ausschließlich auf die Bodengüte Bedacht genommen, nicht jedoch auf den Ertrag". Weiters habe die belangte Behörde übersehen, daß das Jahr 1989 ein ausgesprochen untypisches Jahr gewesen sei. Unmittelbar vor dem Lokalaugenschein, im Juni 1989, habe es im gegenständlichen Gebiet so viel geregnet wie in den letzten 120 Jahren nicht. Die Wiesen hätten sich daher als besonders sumpfig und sauer dargestellt. Die belangte Behörde hätte somit die Grundstücke einer neuerlichen Prüfung, und zwar in einer "durchschnittlichen" Witterungsperiode, unterziehen und bei dieser Gelegenheit neuerlich eine Bodenprobe nehmen müssen.

2.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 13 bis 16) für jedes der vorgenannten Grundstücke der Beschwerdeführerinnen sowie für zwei von ihnen zum Vergleich ins Treffen geführte, der Partei D gehörige Grundstücke (f und g) eine detaillierte, die Bodenbeschaffenheit und die Bearbeitbarkeit (Bewirtschaftbarkeit) erfassende Beschreibung sowie eine darauf aufbauende detaillierte Zuordnung einzelner Teile jedes Grundstückes zu den einzelnen Bonitätsklassen gegeben. Sie hat weiters darauf hingewiesen, daß den Beschwerdeführerinnen die - anläßlich des im Beisein des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde abgehaltenen Lokalaugenscheines am 5. Juli 1989 erläuterte - Einreihung ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen (konkret: V bis XI) anhand der Klassenbeschreibung der festgelegten Mustergründe und auch im Vergleich zu den Nachbargrundstücken f und g einsichtig erschienen sei.

Die Beschwerde wendet sich weder gegen die zuletzt genannte Feststellung noch zieht sie die im bekämpften Bescheid detailliert dargestellte Bonitätsklassen-Einreihung der in Rede stehenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile laut Bewertungsplan konkret in Zweifel. Damit hat sie aber auch die, wie erwähnt, gleichermaßen auf die Bewirtschaftbarkeit (neben der Bodenbeschaffenheit) dieser Flächen, also deren Ertragswert (vgl. § 13 Abs. 2 TFLG 1978), abgestellte behördliche Bewertung im Bewertungsplan unbeanstandet gelassen. Angesichts dessen geht die Beschwerde-Rüge, es habe der Sachverständige im Rahmen des im Juni 1989 durchgeführten Lokalaugenscheines auf den Ertrag der betreffenden Grundstücke nicht Bedacht genommen, ins Leere. Abgesehen davon ist dieser Einwand im Hinblick darauf, daß er erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird (obwohl er früher hätte vorgebracht werden können), als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und demnach unbeachtliche Neuerung zu werten (§ 41 Abs. 1 VwGG). Nach dem Gesagten ist auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte eine neuerliche Bodenprüfung mit neuerlicher Bodenprobe vornehmen müssen, der Boden entzogen.

C. ZUR BESTÄTIGUNG DER DER MITBETEILIGTEN GEMEINDE

ERTEILTEN WASSERRECHTLICHEN UND NATURSCHUTZRECHTLICHEN

BEWILLIGUNG

1. Gemäß § 72 Abs. 4 TFLG 1978 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung (u.a.) eines Zusammenlegungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nicht anderes ergibt - was für den Beschwerdefall zutrifft -, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der (u.a.) Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind, soweit nicht anderes bestimmt ist - was vorliegendenfalls zutrifft -, von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid im Umfang der Bestätigung des Bescheides der AB vom 28. Dezember 1987 zunächst deshalb für rechtswidrig, weil in einem Zusammenlegungsverfahren in bezug auf die Erteilung einer wasserrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht die mitbeteiligte Gemeinde, sondern "ausschließlich die Zusammenlegungsgemeinschaft Kohlental" antragsberechtigt sei. Der von der Gemeinde gestellte Antrag hätte demnach zurückgewiesen werden müssen. Darüber hinaus habe die Agrarbehörde ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 4 TFLG 1978 überschritten, weil sich diese auf die "Verhandlungen über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beschränkt, die sich ausschließlich auf das Gebiet des Zusammenlegungsverfahrens" beziehen. Derart weitreichende Maßnahmen wie die hier wasserrechtlich bewilligte Regulierung hätten aber Auswirkungen auf Gebiete, die sich außerhalb des Zusammenlegungsgebietes befänden.

2.2. Was den erstgenannten Beschwerdeeinwand anlangt, so erschöpft sich dieser in einer jeglicher Begründung entbehrenden Behauptung; insbesondere haben es die Beschwerdeführerinnen unterlassen, eine Rechtsnorm anzuführen, die ihren Standpunkt zu stützen geeignet wäre. Tatsächlich existiert eine solche Norm nicht: Weder das TFLG 1978 noch das WRG 1959 noch das Tiroler Naturschutzgesetz enthält eine Bestimmung, die expressis verbis oder auch nur einschlußweise zum Ausdruck brächte, daß wasserrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Bewilligungen für im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens zu setzende Maßnahmen (die, wie hier, sowohl im allgemeinen öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gelegen sind) von der Zusammenlegungsgemeinschaft beantragt werden müßten. Aber auch der Umstand, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft aus dem Titel des dasselbe Regulierungsprojekt erfassenden Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil III, die Verpflichtung zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sowie zur Errichtung der erforderlichen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen trifft (vgl. § 17 Abs. 5 lit. c TFLG 1978), bietet dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt keine Stütze, läßt sich doch aus dieser Verpflichtung der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht schließen, daß deshalb die zur Wahrung ganz anderer Gesichtspunkte erforderlichen Bewilligungen nach dem WRG 1959 bzw. dem Tiroler Naturschutzgesetz von ihr zu beantragen wären.

Was die angebliche Zuständigkeitsüberschreitung betrifft, sei zum einen bemerkt, daß die in der Beschwerde behauptete Beschränkung im insoweit maßgeblichen § 72 Abs. 4 TFLG 1978 keine Deckung findet. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist für die Zuständigkeit der Agrarbehörde vielmehr allein entscheidend, daß es sich um tatsächliche und rechtliche Verhältnisse handelt, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Diese "Erforderlichkeit" schließt nicht aus, bzw. steht dieser Qualifizierung nicht entgegen, daß diesbezügliche Entscheidungen der Agrarbehörde in ihren Auswirkungen über das Zusammenlegungsgebiet hinausreichen. Ob daraus allenfalls eine Verletzung subjektiver Rechte resultiert, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Beschwerdefall ist eine solche Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen in der Beschwerde nicht dargetan, wird doch lediglich ganz allgemein behauptet, daß die Regulierungsmaßnahmen Auswirkungen auf Gebiete "außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens" hätten. Damit wird aber nicht einmal behauptet, daß sich diese Auswirkungen (worin diese bestehen, wird nicht ausgeführt) auf Grundstücke der Beschwerdeführerinnen bezögen.

3. Zu dem Hinweis schließlich, daß die der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung bereits erloschen sei, weil mit dem Bau der Anlagen nicht, wie im Bescheid angeordnet, bis spätestens 1. Oktober 1989 begonnen worden sei, ist den Beschwerdeführerinnen zu entgegnen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist - selbst bei Zutreffen ihrer Behauptung - jedenfalls keine Beeinträchtigung IHRER Rechtssphäre bedeutet, richtet sich doch die besagte Anordnung so wie die Bewilligung an sich allein an die Gemeinde.

D. ZUR BESTÄTIGUNG DES PLANES DER GEMEINSAMEN MASSNAHMEN

UND ANLAGEN

Insoweit wird der angefochtene Bescheid nicht ausdrücklich bekämpft; allenfalls könnte der Einwand betreffend die Unzulässigkeit von Auswirkungen auf außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegene Grundstücke aufgrund des Kontextes, in dem er in der Beschwerde vorgetragen wird, als auch auf den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bezogen verstanden werden. Für diesen Fall gilt das vorhin in bezug auf eine allfällige Rechtsverletzung durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Gesagte - unter Bezugnahme auf den hier einschlägigen § 17 TFLG 1978 - sinngemäß.

Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der diesbezüglichen eingehenden Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 18 bis 23; vgl. auch die Sachverhaltsdarstellung oben I.3.) - nicht finden, daß die belangte Behörde die Notwendigkeit der von ihr im Instanzenzug verfügten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Plan, Teil III) im Sinne des § 17 Abs. 1 TFLG 1978 zu Unrecht bejaht hat.

E. Zu der in der Beschwerde abschließend behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Ansehung der Stellungnahme des agrartechnischen Senatsmitgliedes vom 12. Juli 1989 hat die belangte Behörde - in Einklang mit der Aktenlage - in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerinnen (z.H. ihres Rechtsvertreters) mit der Ausschreibung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde für 12. Oktober 1989 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten, insbesondere in das Gutachten des Dipl.Ing. R vom 12. Juli 1989, aufmerksam gemacht worden seien. In Verfolgung dessen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (der nunmehrige Beschwerdevertreter) laut einem Aktenvermerk vom 6. Oktober 1989 Akteneinsicht genommen und "Gutachten abgelichtet". Die Verfahrensrüge erweist sich demnach als unberechtigt.

F. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der angefochtene Bescheid mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit nicht, und zwar weder in inhaltlicher noch in verfahrensmäßiger Hinsicht, belastet ist. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als zur Gänze unbegründet abzuweisen.

G. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

H. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070192.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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