Entscheidungsdatum
17.06.2022Norm
ASVG §410 Abs1Spruch
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W260 2235944-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 14.07.2020, GZ: 1208 230272, betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.04.2020 gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie § 10 Abs. 1 und § 539a ASVG nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 14.07.2020, GZ: 1208 230272, betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.04.2020 gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 539 a, ASVG nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde per 01.04.2020 als geringfügig Beschäftigter bei XXXX , XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) angemeldet.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde per 01.04.2020 als geringfügig Beschäftigter bei römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber) angemeldet.
2. Der Vater des Beschwerdeführers stellte für den Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (ÖGK, im Folgenden: belangte Behörde) am 08.04.2020 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG. 2. Der Vater des Beschwerdeführers stellte für den Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (ÖGK, im Folgenden: belangte Behörde) am 08.04.2020 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG.
Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei und in der Slowakei wohne. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wäre er beim Dienstgeber angestellt gewesen und würde monatlich € 200,-- erhalten. Eine Pflichtversicherung bzw. Versicherungspflicht im In- oder Ausland würde nicht bestehen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Unterlagen, nämlich das Formular E-104 aus der Slowakei, vorzulegen.
4. Im Akt befindet sich ein Schreiben der Slowakischen Behörden vom 22.04.2020 samt Übersetzung in die deutsche Sprache, wonach der Beschwerdeführer bis zum Datum 23.04.2020 nicht öffentlich krankenversichert sei.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde jeweils vom 25.05.2020 wurden der Beschwerdeführer und der Dienstgeber vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, zur Überprüfung des Versicherungsverhältnisses des Beschwerdeführers Fragen zu beantworten.
6. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 gab der Dienstgeber des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass ihn der Beschwerdeführer bei seinem Reinigungsunternehmen unterstützen soll, neue Kunden zu gewinnen.
Aufgrund der Geringfügigkeit wäre kein schriftlicher Vertrag erstellt worden.
Die Beschäftigung hätte am 01.04.2020 beginnen sollen.
Der Beschwerdeführer hätte den Dienst aber nicht antreten können, da er zwischenzeitlich erkrankt wäre. Der Dienstgeber wäre aber weiterhin an einer Zusammenarbeit interessiert. Der Beschwerdeführer hätte 5 Stunden pro Woche arbeiten sollen und € 10,-- pro Stunden verdienen sollen.
7. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit 28.03.2020 stationär im Krankenhaus aufgenommen sei, da er seine Gliedmaßen nicht mehr bewegen hätten können. Er hätte ab 01.04.2020 für den Dienstgeber arbeiten sollen. Dazu wäre es krankheitsbedingt nicht gekommen. Die Tätigkeit wäre im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat, Lohn € 10,-- pro Stunde, gewesen. Der Beschwerdeführer könne derzeit leider nicht unterschreiben. Das Schreiben wäre in seinem Namen verfasst worden.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2020, GZ: 1208 230272, wurde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie § 10 Abs. 1 und § 539a ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für den Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter rückwirkend ab dem 01.04.2020 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2020, GZ: 1208 230272, wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 539 a, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für den Dienstgeber ausgeübten Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter rückwirkend ab dem 01.04.2020 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, die Erhebungen der belangten Behörde haben ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis als geringfügig Beschäftigter beim Dienstgeber nicht angetreten habe. Deshalb sei die Anmeldung mangels Eintritt der Pflichtversicherung abzulehnen.
9. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.08.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.08.2020, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Aus Sicht des Beschwerdeführers sei es fakt, dass er von 28.03.2020 bis 14.07.2020 im Spital in Bratislava gewesen wäre, da er seine Arme und Beine nicht bewegen hätte können. Das hätte sich zwischenzeitlich gebessert und er hätte Anfang Juni beim Dienstgeber zu arbeiten begonnen. Seine Zuarbeit hätte er und würde er bis auf weiteres telefonisch erledigen. Durch seine Kontakte sowie telefonische Vorleistung hätte er dem Dienstgeber ein paar interessante Kontakte eröffnet. Der Dienstgeber wäre sehr zufrieden mit seiner Leistung und würde dies auch bestätigen können. Der Beschwerdeführer ersuche daher, die ihm zustehende Pensions- und Krankenversicherung nicht zu verwehren.
10. Der Verwaltungsakt samt Beilagen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.10.2020 übermittelt und langte am 09.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der beiliegenden Stellungnahme vom 07.10.2020 führte die belangte Behörde aus, dass sich aus ihrer Sicht der Sachverhalt wie folgt darstelle: Der Beschwerdeführer habe seine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber zum 01.04.2020 nicht antreten können, weil er offenbar krankheitsbedingt in ein Spital eingewiesen worden sei, ohne allerdings krankenversichert zu sein. Die belangte Behörde müsse daher auf Grund des dargelegten Sachverhaltes von einem Scheindienstverhältnis ausgehen. Überdies werde auf die Normen des § 10 Abs. 1 ASVG hingewiesen, wonach unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung die Pflichtversicherung mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme beginne. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.In der beiliegenden Stellungnahme vom 07.10.2020 führte die belangte Behörde aus, dass sich aus ihrer Sicht der Sachverhalt wie folgt darstelle: Der Beschwerdeführer habe seine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber zum 01.04.2020 nicht antreten können, weil er offenbar krankheitsbedingt in ein Spital eingewiesen worden sei, ohne allerdings krankenversichert zu sein. Die belangte Behörde müsse daher auf Grund des dargelegten Sachverhaltes von einem Scheindienstverhältnis ausgehen. Überdies werde auf die Normen des Paragraph 10, Absatz eins, ASVG hingewiesen, wonach unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung die Pflichtversicherung mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme beginne. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er hat keinen Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist weder in Österreich noch in der Slowakei kranken- und pensionsversichert.
Der Beschwerdeführer wurde per 01.04.2020 als geringfügig Beschäftigter beim Dienstgeber XXXX . Der Beschwerdeführer wurde per 01.04.2020 als geringfügig Beschäftigter beim Dienstgeber römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat dieses Dienstverhältnis nicht angetreten, da er von 28.03.2020 bis 14.07.2020 in einem Krankhaus in Bratislava stationär aufgenommen war.
Am 08.04.2020 stellte der Vater des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG.Am 08.04.2020 stellte der Vater des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen Angaben und ist unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, ergibt sich aus der im Verfahrensakt inliegenden Melderegisterauskunft vom 25.05.2022 (OZ 2). Demnach war der Beschwerdeführer zuletzt von 04.02.2019 bis 20.03.2019 in Österreich hauptgemeldet. Danach scheint kein Wohnsitz mehr in Österreich auf.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer per 01.04.2020 als geringfügig Beschäftigter beim Dienstgeber XXXX , angemeldet wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Anmeldebestätigung (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 1) sowie der Hauptverbandabfrage vom 25.05.2022 (OZ 2).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer per 01.04.2020 als geringfügig Beschäftigter beim Dienstgeber römisch 40 , angemeldet wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Anmeldebestätigung vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 1) sowie der Hauptverbandabfrage vom 25.05.2022 (OZ 2).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dieses Dienstverhältnis nicht angetreten hat, da er von 28.03.2020 bis 14.07.2020 in einem Krankhaus in Bratislava stationär aufgenommen war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, unter anderem seiner Stellungnahme vom 29.05.2020 sowie seiner Beschwerdeschrift vom 04.08.2020.
Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeschrift konkret, dass er von 28.03.2020 bis 14.07.2020 im Krankenhaus gewesen sei, weil er plötzlich bewegungsunfähig/ gelähmt gewesen wäre. Zu Beginn hätte er seine Arme und Beine nicht bewegen können. Dies hätte sich zwischenzeitlich gebessert und so hätte er seit Anfang Juni 2020 für den Dienstgeber „zuarbeiten“ können. Seine Zuarbeit hätte er, und werde dies auch weiterhin, telefonisch erledigen.
Der Beschwerdeführer behauptete also, dass er das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis zwar nicht am 01.04.2020, aber Anfang Juni 2020 angetreten habe. Im aktuellen Hauptverbandsauszug vom 25.05.2022 scheint auf, dass der Beschwerdeführer von 01.04.2020 bis 07.02.2021 geringfügig beim verfahrensgegenständlichen Dienstgeber beschäftigt war.
Das Bundesverwaltungsgericht ist kommt aufgrund der Aktenlage beweiswürdigend zur Anischt, dass im gegenständlichen Fall kein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag bzw. dieses – wie auch von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 07.10.2020 argumentiert – nur zum Schein vereinbart wurde aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer war in der Slowakei nicht öffentlich krankenversichert. Dies ergibt aus dem im Akt befindlichen Schreiben der slowakischen Gesundheitsbehörden vom 22.04.2020 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 7). Der Beschwerdeführer war in der Slowakei nicht öffentlich krankenversichert. Dies ergibt aus dem im Akt befindlichen Schreiben der slowakischen Gesundheitsbehörden vom 22.04.2020 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 7).
Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2020 stationär in einem Krankenhaus in der Slowakei aufgenommen, wo er seinen Angaben zufolge bis Mitte Juli 2020 verblieb.
Am 01.04.2020 – somit zu einem Zeitpunkt, als er bereits in der Slowakei im Krankenhaus aufhältig war – wurde die geringfügige Beschäftigung in Österreich angemeldet.
Geringfügig Beschäftigte sind – wie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen noch näher dargelegt wird – unfallversichert und können einen Antrag gemäß § 19a ASVG auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in Österreich stellen. Geringfügig Beschäftigte sind – wie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen noch näher dargelegt wird – unfallversichert und können einen Antrag gemäß Paragraph 19 a, ASVG auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in Österreich stellen.
Einen solchen Antrag stellte der Beschwerdeführer – vertreten durch seinen Vater – mit Schreiben vom 08.04.2020. Der Beschwerdeführer hat das geringfügige Dienstverhältnis aber nicht angetreten.
Aufgrund der dargelegten Faktenlage steht für den erkennenden Richter außer Zweifel, dass die Anmeldung zur geringfügigen Beschäftigung in Österreich nur deshalb erfolgt ist, um in weiterer Folge die Selbstversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung in Österreich zu ermöglichen, zumal der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in der Slowakei krankenversichert war.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Dienstverhältnis leidglich den Zweck gehabt hätte, Versicherungsleistungen der Österreichischen Gesundheitskasse zu erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten:
„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410, (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. Ziffer 1
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist…
[…]“
„Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. […]
2. Ziffer 2
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
[…]“
Teilversicherung von im § 4 genannten PersonenTeilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[…]
3. Ziffer 3
in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) Litera a
die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
[…]“
„Beginn der Pflichtversicherung
§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.Paragraph 10, (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.
[…]“
„Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a B-KUVG).Paragraph 19 a, (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im Paragraph 123, Absatz 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (Paragraph 7 a, B-KUVG).
[…]“
„Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. Ziffer 1
die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Ziffer 2
Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. Ziffer 3
die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“
3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer per 01.04.2020 zur verfahrensgegenständlichen geringfügigen Beschäftigung angemeldet.
Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 usw. unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, usw. unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Als Tag des Beginnes der Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 erster Satz ist in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen; auf den vereinbarten Beginn des Dienstverhältnisses kommt es nicht an (vgl. Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Lfg 2021) § 10 ASVG Rz 3).Als Tag des Beginnes der Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz ist in der Regel der tatsächliche Antritt (die Aufnahme) der Beschäftigung anzusehen; auf den vereinbarten Beginn des Dienstverhältnisses kommt es nicht an vergleiche Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Lfg 2021) Paragraph 10, ASVG Rz 3).
Dass für den Beginn der Pflichtversicherung die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme und nicht der vertraglich vereinbarte Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend ist, gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer wegen Erkrankung an der Arbeitsaufnahme zum vereinbarten Zeitpunkt verhindert ist (vgl. Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Lfg 2021) § 10 ASVG Rz 4).Dass für den Beginn der Pflichtversicherung die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme und nicht der vertraglich vereinbarte Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend ist, gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer wegen Erkrankung an der Arbeitsaufnahme zum vereinbarten Zeitpunkt verhindert ist vergleiche Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Lfg 2021) Paragraph 10, ASVG Rz 4).
Es kommt daher nicht auf die Anmeldung oder den vereinbarten Beginn des Dienstverhältnisses an, sondern auf den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit und diese Beschäftigung hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – nicht angetreten.
Daher liegt kein geringfügiges Dienstverhältnis vor.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 01.04.2020 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, zumal eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3a ASVG nur möglich ist, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 01.04.2020 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, zumal eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3 a, ASVG nur möglich ist, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag des Beschwerdeführers – vertreten durch seinen Vater – vom 08.04.2020 auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG zugrundeliegt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag des Beschwerdeführers – vertreten durch seinen Vater – vom 08.04.2020 auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG zugrundeliegt.
Auch in der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm die „ihm zustehende Pensions- und Krankenversicherung nicht verwehrt“ werde.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG Dienstnehmer ausgenommen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer unterliegen gemäß § 7 Z 3a ASVG lediglich der Unfallversicherung. Sie können sich aber gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG Dienstnehmer ausgenommen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer unterliegen gemäß Paragraph 7, Ziffer 3 a, ASVG lediglich der Unfallversicherung. Sie können sich aber gemäß Paragraph 19 a, ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern.
In Anspruch genommen werden kann die Selbstversicherung gemäß § 19a von Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind und die auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben (vgl. Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Lfg 2021) § 19a ASVG Rz 6).
Diese Voraussetzungen sind aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer das geringfügige Dienstverhältnis nicht angetreten. Zudem hat er keinen Wohnsitz im Inland.In Anspruch genommen werden kann die Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, von Personen, die von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder der Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen sind und die auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben vergleiche Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (72. Lfg 2021) Paragraph 19 a, ASVG Rz 6)., , Diese Voraussetzungen sind aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer das geringfügige Dienstverhältnis nicht angetreten. Zudem hat er keinen Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Dienstantritt geringfügige Beschäftigung Krankenversicherung rückwirkende Feststellung Selbstversicherung Teilversicherung Unfallversicherung WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2235944.1.00Im RIS seit
02.08.2022Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022