TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/17 W183 2230542-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2022
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Entscheidungsdatum

17.06.2022

Norm

BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3 Z1
BDG 1979 §40 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W183 2230542-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Emanuel BRAUNEGGER, BA und Mag. Thomas STOBL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom 17.02.2020, Zl. XXXX , betreffend qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 Abs. 2 und 3 Z 1 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Emanuel BRAUNEGGER, BA und Mag. Thomas STOBL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom 17.02.2020, Zl. römisch 40 , betreffend qualifizierte Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, BDG 1979 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der nunmehrige Beschwerdeführer war Leiter der Stabstelle XXXX in der belangten Behörde und mit A1/4 bewertet. Diese Stabstelle wurde mit 01.10.2019 aufgelöst. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war Leiter der Stabstelle römisch 40 in der belangten Behörde und mit A1/4 bewertet. Diese Stabstelle wurde mit 01.10.2019 aufgelöst.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 Abs. 2 und 3 Z 1 BDG 1979 der Stabstelle XXXX (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) zur dauernden Dienstleistung zugeteilt. Es wurde festgestellt, dass er die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, BDG 1979 der Stabstelle römisch 40 (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) zur dauernden Dienstleistung zugeteilt. Es wurde festgestellt, dass er die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bisherige Stabstelle im Zuge einer Organisationsänderung aufgrund der Einführung der ISO-Zertifizierung weggefallen, und eine neue Stabstelle geschaffen worden sei. Innerhalb dieser neuen Stabstelle sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vom BMÖDS mit A1/3 bewertet worden.

3.       Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es betreffend die Organisationsänderung kein Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss gegeben habe. Auch sei es Ziel der Behörde gewesen, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Stelle abzuberufen und eine andere Person einzusetzen. Die Organisationsänderung sei sachlich nicht notwendig und unzweckmäßig gewesen, denn auch der Beschwerdeführer sei als Leiter der alten Stabstelle fachlich qualifiziert gewesen und habe ein Controllingkonzept erstellt. Schließlich sei auch gegen die Fürsorgepflicht verstoßen worden.

4.       Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5.       Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 02.11.2021).

6.       Das Bundesverwaltungsgericht führte weitere Sachverhaltsermittlungen durch, indem es die belangte Behörde aufforderte, zu mehreren Fragestellungen betreffend die Organisationsänderung und den alten und neuen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, und erfolgte die Beantwortung durch die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 18.02.2022. Die Beantwortung wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör gebracht.

7.       In seiner Stellungnahme vom 20.03.2022 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, dass mit dem Dienststellenausschuss kein Einvernehmen hergestellt worden sei und die Organisationsänderung somit nicht rechtens sei. Auch sei die Qualitätssicherung in der Behörde immer durch den Beschwerdeführer vorgenommen worden. Die Einführung der ISO-Zertifizierung sei nicht notwendig gewesen und auch zu teuer. Der Beschwerdeführer habe sich für den CAF zur Qualitätssicherung ausgesprochen. Es sei auch fraglich, warum der Beschwerdeführer nicht als Stellvertreter der neuen Stabstelle eingesetzt worden sei.

8.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.06.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der ehemalige Leiter der belangten Behörde wurde als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer war Leiter der Stabstelle XXXX in der belangten Behörde, welche mit A1/4 bewertet war. Seine Aufgaben neben der Leitung dieser Stabstelle waren die Organisation und Überwachung des laufenden integrierten Controllings und die Erstattung von Controlling-Berichten, die Beratung der obersten Managementebene in Finanzfragen und die Mitarbeit an strategischen Unternehmensprojekten, Koordination und Erstellung von Businessplan, Budget und Forecasts sowie Mittelfristplanung und die Kosten- und Leistungsrechnung. 1.1. Der Beschwerdeführer war Leiter der Stabstelle römisch 40 in der belangten Behörde, welche mit A1/4 bewertet war. Seine Aufgaben neben der Leitung dieser Stabstelle waren die Organisation und Überwachung des laufenden integrierten Controllings und die Erstattung von Controlling-Berichten, die Beratung der obersten Managementebene in Finanzfragen und die Mitarbeit an strategischen Unternehmensprojekten, Koordination und Erstellung von Businessplan, Budget und Forecasts sowie Mittelfristplanung und die Kosten- und Leistungsrechnung.

1.2.    Im Jahr 2019 wurde in der belangten Behörde ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement-System entsprechend den Forderungen der ISO 9001:2015 aufgebaut. Dies war eine Kooperation mit dem EU-Intellectual Property Office, welches auch Kosten übernommen und Know How zur Verfügung gestellt hat. Ziel war es, ein modernes Projektmanagementsystem einzuführen, welches auch internationalen Standards entspricht und die Arbeitsleistung nachvollziehbar messbar macht. Auch andere Patentämter werden auf diese Art zertifiziert und steht die belangte Behörde damit in einem internationalen Vergleich.

1.3.    Im Zuge der Implementierung der ISO 9001 war eine Organisationsänderung erforderlich, weil die bisherige Stabstelle weder kompetenz- noch ressourcenmäßig aufgrund der Komplexität der neuen Aufgaben den Anforderungen entsprochen hätte. Es wurde daher die Stabstelle XXXX mit 01.10.2019 aufgelöst, womit auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen ist, und mit 01.11.2019 die neue Stabstelle XXXX eingerichtet. Deren Leitung wurde mit A1/5 bewertet und wurde diese Stelle gemäß den gesetzlichen Anforderungen neu ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich um diese Leitungsposition, es wurde aber eine andere Person betraut. Die Komplexität der neuen Stabstelle und des neu eingeführten QM-Systems ergibt sich aus den Management-, Support- und Kernprozessen, von denen es insgesamt rund 83 in der belangten Behörde gibt. Zu allen Prozessen gibt es Kennzahlen; es sind Berichte zu erstellen sowie Audits und Schulungen durchzuführen. Die neue Stabstelle umfasst mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als in der aufgelösten Stabstelle vorgesehen waren. 1.3. Im Zuge der Implementierung der ISO 9001 war eine Organisationsänderung erforderlich, weil die bisherige Stabstelle weder kompetenz- noch ressourcenmäßig aufgrund der Komplexität der neuen Aufgaben den Anforderungen entsprochen hätte. Es wurde daher die Stabstelle römisch 40 mit 01.10.2019 aufgelöst, womit auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen ist, und mit 01.11.2019 die neue Stabstelle römisch 40 eingerichtet. Deren Leitung wurde mit A1/5 bewertet und wurde diese Stelle gemäß den gesetzlichen Anforderungen neu ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich um diese Leitungsposition, es wurde aber eine andere Person betraut. Die Komplexität der neuen Stabstelle und des neu eingeführten QM-Systems ergibt sich aus den Management-, Support- und Kernprozessen, von denen es insgesamt rund 83 in der belangten Behörde gibt. Zu allen Prozessen gibt es Kennzahlen; es sind Berichte zu erstellen sowie Audits und Schulungen durchzuführen. Die neue Stabstelle umfasst mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als in der aufgelösten Stabstelle vorgesehen waren.

1.4.    Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde in diese Stabstelle integriert und vom BMÖDS mit A1/3 bewertet. Dieser neue Arbeitsplatz umfasst die Erstattung von Controlling-Berichten und die Erstellung von Abweichungsanalysen und Soll/Ist-Vergleich, das Gesamtcontrolling der belangten Behörde und die Kosten- und Leistungsrechnung.

Bezüglich der prozentuellen Wertigkeit ergibt ein Vergleich der beiden Arbeitsplätze, dass 60% des alten Arbeitsplatzes weggefallen sind. Betroffen sind die Bereiche Leitung sowie Organisation und Überwachung des laufenden integrierten Controllings, die Beratung der obersten Managementebene und die Koordination und Erstellung von Businessplan, Budget und Forecasts sowie Mittelfristplanung.

1.5.    Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde mit A1/3 bewertet. Wäre kein Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden, wäre die Wahrungsfunktion A1/2 gewesen. Freie Stellen mit einer A1/4 Bewertung waren zum Zeitpunkt der Versetzung nicht verfügbar und sind auch aktuell keine frei. Die mit A1/4 bewerteten Stellen in der belangten Behörde beziehen sich auf andere Anforderungsprofile, als sie der Beschwerdeführer vorzuweisen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Insbesondere relevant ist der angefochtene Bescheid, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.02.2022 und die mündliche Verhandlung. Darin konnte die belangte Behörde nachvollziehbar und detailliert aufzeigen, warum eine Organisationsänderung erforderlich war und was die genauen Aufgabengebiete der alten und neuen Stabstelle sowie des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sind. Auch zu allfälligen Ersatzarbeitsplätzen äußerte sich die belangte Behörde ausführlich in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2022.

2.2.    Für das erkennende Gericht ist es schlüssig, dass die ISO 9001 ein höheres Komplexitätsausmaß im Qualitätsmanagement mit sich bringt und daher auch die Betreuung des Prozesses vor höheren Anforderungen steht. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Leitung der zuständigen Organisationseinheit höher zu bewerten war als die bisherige Stabstelle. Darüber hinaus handelt es sich um ein europäisches Standardisierungssystem, das international empfohlen ist, und ist es einer neuen Amtsleitung nicht verwehrt, sich diesen aktuellen europäischen Standards anzuschließen und sie in der Behörde zu implementieren. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es das vorrangige Ziel der belangten Behörde gewesen sei, ihn aus seiner Position zu entfernen, kann somit nicht gefolgt werden.

2.3.    Zu den Wahrnehmungen des vom Beschwerdeführer stellig gemachten Zeugen, dem ehemaligen Leiter der belangten Behörde, ist auszuführen, dass dieser seit 2015 nicht mehr Leiter des Patentamtes ist. Er gab an, dass unter seiner Leitung eine Stabstelle für Controlling eingeführt wurde und ein Qualitätsmanagement bestand. Man habe sich aber nicht der ISO-9001, sondern des CAF bedient. Mit dieser Aussage bestätigt der Zeuge zwar, dass es bereits damals ein Qualitätsmanagement in der belangten Behörde gab und Projekte gemanagt wurden, aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde insbesondere in der mündlichen Verhandlung, wurde aber deutlich und nachvollziehbar, dass ein Qualitätsmanagement nach der ISO 9001:2015 wesentlich komplexer ist. Die Einführung einer neuen Organisationsstruktur ist somit nachvollziehbar.

Zu dem Umstand, dass unter der alten Leitung ein anderes Qualitätsmanagement-System gewählt wurde, ist auszuführen, dass die ISO 9001 aus dem Jahr 2015 stammt, und in diesem Jahr auch der Wechsel in der Leitung der belangten Behörde erfolgte. Dass eine neue Leitung ein neues Qualitätsmanagement-System, das noch dazu in einer europäischen Kooperation umgesetzt werden kann und europäische Standards gewährleistet, einführt, ist ebenfalls nachvollziehbar. Insgesamt geht aus der Zeugeneinvernahme hervor, dass der Beschwerdeführer zwar in der alten Stabstelle mit XXXX befasst war, die Entwicklung in der belangten Behörde insbesondere ab dem Jahr 2019 aber viel höhere Anforderungen an die Organisation insgesamt stellte. Zu dem Umstand, dass unter der alten Leitung ein anderes Qualitätsmanagement-System gewählt wurde, ist auszuführen, dass die ISO 9001 aus dem Jahr 2015 stammt, und in diesem Jahr auch der Wechsel in der Leitung der belangten Behörde erfolgte. Dass eine neue Leitung ein neues Qualitätsmanagement-System, das noch dazu in einer europäischen Kooperation umgesetzt werden kann und europäische Standards gewährleistet, einführt, ist ebenfalls nachvollziehbar. Insgesamt geht aus der Zeugeneinvernahme hervor, dass der Beschwerdeführer zwar in der alten Stabstelle mit römisch 40 befasst war, die Entwicklung in der belangten Behörde insbesondere ab dem Jahr 2019 aber viel höhere Anforderungen an die Organisation insgesamt stellte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 leg.cit. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.1. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 leg.cit. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

3.1.2.  Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.    Zu A)

3.2.1.  Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses liegt nach Abs. 3 leg.cit. insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor. 3.2.1. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses liegt nach Absatz 3, leg.cit. insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation vor.

Aus der Judikatur zu diesen Bestimmungen folgt, dass nur eine sachliche Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann. Unsachlich wäre sie dann, wenn sie nur den Zweck verfolgt, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Ziel dieser Bestimmung ist es, den Beamten vor einer willkürlichen Versetzung zu schützen. Es genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (VwGH 22.10.1990, 90/12/0213). Ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme hat der betroffene Bedienstete nicht (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Welches Organisationssystem zweckmäßiger ist, ist nicht zu prüfen, und selbst wenn die organisatorische Umgliederung unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine Unsachlichkeit zu erblicken (vgl. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Die Behörde hat auch die dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (VwGH 19.11.1997, 95/12/0111). Aus der Judikatur zu diesen Bestimmungen folgt, dass nur eine sachliche Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse begründen kann. Unsachlich wäre sie dann, wenn sie nur den Zweck verfolgt, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Ziel dieser Bestimmung ist es, den Beamten vor einer willkürlichen Versetzung zu schützen. Es genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (VwGH 22.10.1990, 90/12/0213). Ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme hat der betroffene Bedienstete nicht (VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Welches Organisationssystem zweckmäßiger ist, ist nicht zu prüfen, und selbst wenn die organisatorische Umgliederung unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine Unsachlichkeit zu erblicken vergleiche VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Die Behörde hat auch die dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (VwGH 19.11.1997, 95/12/0111).

Ein Arbeitsplatz darf durch eine Organisationsänderung nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn sich in Bezug auf ihn die Agenden mindestens im Ausmaß von 25% geändert haben. Die Identität des Arbeitsplatzes setzt auch die Gewichtung nach dem Arbeitsumfang voraus (VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0121).

Wenn eine Organisationsänderung bewirkt, dass ein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe zuzuordnen ist, als vorher, so ist dieser neu geschaffene Arbeitsplatz dem Beamten im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung in Bescheidform zuzuweisen (VwGH 05.07.2006, VwSlg 16.974 A).

3.2.2.  Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus wie folgt:

Wie unter den Feststellungen näher ausgeführt wurde, verfolgte die Organisationsänderung in der belangten Behörde den Zweck, ein neues Qualitätsmanagement System (ISO 9001) umzusetzen, welches deutlich komplexer ist als die bisherigen Instrumente (zB CAF). Insbesondere auch vor dem Hintergrund des Bestrebens der belangten Behörde internationale Standards zu erfüllen und der Möglichkeit einer Kooperation auf europäischer Ebene kann der Organisationsänderung eine Sachlichkeit nicht in Abrede gestellt werden. Ob es sich um eine zweckmäßige Änderung handelt, ist aufgrund der o.g. Judikatur nicht relevant und hat sich daher auch das erkennende Gericht nicht damit auseinanderzusetzen. Dass die Organisationsänderung lediglich den Zweck verfolgte, den Beschwerdeführer von seiner Leitungsfunktion abzusetzen, kann nicht nachvollzogen werden.

Durch die Schaffung einer den Erfordernissen aufgrund der ISO 9001:2015 entsprechenden neuen Stabstelle waren neue Arbeitsplätze zu definieren und wurden diese vom BMÖDS bewertet. Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde mit A1/3 und somit niedriger als sein bisheriger Arbeitsplatz bewertet, weshalb gegenständlich eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, welche mittels Bescheid zu verfügen war.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konnte aufgrund eines Vergleichs des alten und des neuen Arbeitsplatzes ermittelt werden, dass keine Identität vorliegt, und 60% der Aufgabengebiete des alten Arbeitsplatzes weggefallen sind.

Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erließ und die Sachlichkeit der Organisationsänderung darlegte, erfüllte sie die von §§ 40 Abs. 2 Z 1 iVm 38 Abs. 2 und 3 Z 1 BDG 1979 genannten Erfordernisse. Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erließ und die Sachlichkeit der Organisationsänderung darlegte, erfüllte sie die von Paragraphen 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 38 Absatz 2 und 3 Ziffer eins, BDG 1979 genannten Erfordernisse. Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.  Zu dem Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das Verfahren nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) nicht eingehalten und sei somit auch die Versetzung rechtswidrig, ist auszuführen, dass Entscheidungsträger einer dienstbehördlichen Maßnahme die Dienstbehörde ist, welcher durch das PVG die souveräne Entscheidungsbefugnis nicht genommen wird. Die Angelegenheit einer solchen Einbindung der Personalvertretung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet kein subjektives Recht des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme so lange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorgans nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber sieht nämlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG mit dem Dienstrecht vor (so VwGH 30.04.2014 2013/12/0157).

Vor diesem Hintergrund war daher dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dienststellenausschussvorsitzenden im gegenständlichen Verfahren nicht nachzukommen.

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsplatzbewertung Funktionsgruppe Leitungsfunktion öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung qualifizierte Verwendungsänderung Versetzung Verwendungsgruppe wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2230542.1.00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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