Entscheidungsdatum
17.06.2022Norm
ASVG §35Spruch
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W156 2246737-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende Richterin und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa MARISCHKA und den fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 06.07.2021, Zl. XXXX /Dr. Blu, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende Richterin und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa MARISCHKA und den fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 06.07.2021, Zl. römisch 40 /Dr. Blu, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A) I. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe stattgegen, dass die Firma XXXX GmbH, vertreten durch ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, als Dienstgeberin gem. § 35, 58 und 64 ASVG verpflichtet ist, die auf dem Beitragskonto XXXX rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Juli 2012 bis Dezember 2015 im Betrag von EUR 8.001,60, indem auch die Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe bis zum 09.06.2022 enthalten sind, zu bezahlen. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe stattgegen, dass die Firma römisch 40 GmbH, vertreten durch ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, als Dienstgeberin gem. Paragraph 35, 58 und 64 ASVG verpflichtet ist, die auf dem Beitragskonto römisch 40 rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Juli 2012 bis Dezember 2015 im Betrag von EUR 8.001,60, indem auch die Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe bis zum 09.06.2022 enthalten sind, zu bezahlen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie durch die belangte Behörde am 09.06.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden Schriftsätze/Eingaben/niederschriftliche Erklärungen in OZ 14).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei sowie durch die belangte Behörde am 09.06.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden Schriftsätze/Eingaben/niederschriftliche Erklärungen in OZ 14).
Schlagworte
Beitragsrückstand gekürzte Ausfertigung Sozialversicherung Teileinstellung VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2246737.1.00Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022