TE Bvwg Beschluss 2022/6/17 W151 2226286-2

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Veröffentlicht am 17.06.2022
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Entscheidungsdatum

17.06.2022

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2226286-2/3E

W151 2255069-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX geb. XXXX , beide vertreten durch Dr. Karl BENKHOFER, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.11.2021, ABA-Nr: XXXX , betreffend einen Antrag auf Zulassung von XXXX als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerden von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 geb. römisch 40 , beide vertreten durch Dr. Karl BENKHOFER, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.11.2021, ABA-Nr: römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Zulassung von römisch 40 als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung:

A)

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.11.2021, ABA-Nr: XXXX wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben und die dagegen erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.11.2021, ABA-Nr: römisch 40 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben und die dagegen erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 01.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.05.2019 auf Zulassung von Frau XXXX (im Folgenden „BF 2“) als Schlüsselkraft wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C ab.1. Mit Bescheid vom 01.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.05.2019 auf Zulassung von Frau römisch 40 (im Folgenden „BF 2“) als Schlüsselkraft wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C ab.

2.       Nach dagegen erhobener Beschwerde erlies die belangte Behörde am 12.11.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde.

3.       Die XXXX (im Folgenden „BF 1“) beantragte daraufhin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.3. Die römisch 40 (im Folgenden „BF 1“) beantragte daraufhin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

4.       Mit Beschluss vom 10.11.2021, GZ XXXX hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.4. Mit Beschluss vom 10.11.2021, GZ römisch 40 hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

5.       Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.05.2019 auf Zulassung der BF 2 als Schlüsselkraft erneut ab. Nach einem zunächst fehlerhaften Zustellversuch wurde der Bescheid vom 18.11.2021 neuerlich am 08.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer nunmehr fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6.       Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021, GZ: XXXX (siehe dazu Punkt 4. oben).6. Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021, GZ: römisch 40 (siehe dazu Punkt 4. oben).

8.       Die belangte Behörde legte den Akt am 18.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Bescheid vom 18.11.2021, ABA-Nr: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.05.2019 auf Zulassung der BF 2 als Schlüsselkraft wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C ab. Nach dagegen erhobener Beschwerde erlies die belangte Behörde am 12.11.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde.Mit Bescheid vom 18.11.2021, ABA-Nr: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag vom 16.05.2019 auf Zulassung der BF 2 als Schlüsselkraft wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C ab. Nach dagegen erhobener Beschwerde erlies die belangte Behörde am 12.11.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgelehnt wurde.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.11.2021 wies die belangte Behörde den selben Antrag vom 16.05.2019 auf Zulassung der BF 2 als Schlüsselkraft erneut ab. Der Bescheid wurde nach einem zunächst fehlerhaften Zustellversuch neuerlich am 08.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid wurde daher am 08.02.2022 rechtswirksam erlassen.

Zwischenzeitlich erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.12.2021 außerordentliche Revision an den VwGH gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021, GZ: XXXX Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch beim VwGH anhängig.Zwischenzeitlich erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.12.2021 außerordentliche Revision an den VwGH gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021, GZ: römisch 40 Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch beim VwGH anhängig.

Durch die Anhängigkeit der Rechtssache beim VwGH war der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Kognitionsbefugnis entzogen. Der Bescheid des AMS vom 18.11.2021 wurde folglich durch eine zu diesem Zeitpunkt unzuständige Behörde erlassen, weshalb dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides zu beheben war und die Beschwerde dagegen folglich als unzulässig zurückzuweisen war.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2.    Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Behebung des Bescheides und Beschwerdezurückweisung:

Gegenständlich wurde mit Bescheid vom 01.08.2019 der Antrag der BF 2 vom 16.05.2019 auf Zulassung als Schlüsselkraft wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C abgewiesen, und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2019 abgelehnt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 18.11.2021 wies die belangte Behörde den selben Antrag vom 16.05.2019 auf Zulassung der BF2 als Schlüsselkraft erneut ab. Der Bescheid wurde nach einem zunächst fehlerhaften Zustellversuch neuerlich am 08.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt.

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Der Bescheid wurde daher am 08.02.2022 rechtswirksam erlassen.

Zwischenzeitlich erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.12.2021 außerordentliche Revision an den VwGH gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021, GZ: XXXX Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch beim VwGH anhängig.Zwischenzeitlich erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.12.2021 außerordentliche Revision an den VwGH gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021, GZ: römisch 40 Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch beim VwGH anhängig.

Durch die Anhängigkeit der Rechtssache beim VwGH war der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die Kognitionsbefugnis entzogen. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid des AMS vom 18.11.2021 wurde folglich durch eine zu diesem Zeitpunkt unzuständige Behörde erlassen, weshalb dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides zu beheben war.

Infolge der Behebung des bekämpften Bescheides, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren außerordentliche Revision ersatzlose Behebung Kognitionsbefugnis Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit VwGH Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W151.2226286.2.01

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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